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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 04.01.2019 KSK 2018 74

4. Januar 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·2,496 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Ref.: Chur, 4. Januar 2019 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 74 21. Januar 2019 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin ad hoc Fetz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 31. Oktober 2018, mitgeteilt am 2. November 2018, in Sachen des Kantons Graubünden , 7001 Chur, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung,

2 / 10 hat die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 5. November 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde, welche X._____ gegen den in einem mietrechtlichen Verfahren zwischen ihr und der A._____ ergangenen Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur erhoben hatte, mit Urteil vom 31. Oktober 2017, schriftlich mitgeteilt am 7. November 2017, abwies, soweit es darauf eintrat, und X._____ die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegte (ZK2 17 27), – dass das Bundesgericht auf die von X._____ gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Oktober 2017 erhobene Beschwerde am 19. Januar 2018 nicht eintrat und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Oktober 2017 somit gemäss Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) am 7. November 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, – dass das Kantonsgericht von Graubünden X._____ die ihr auferlegten Gerichtskosten von CHF 500.00 am 26. Januar 2018 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung stellte, – dass das Kantonsgericht von Graubünden X._____ mit Schreiben vom 25. April 2018 letztmals mahnte und sie um Begleichung des ausstehenden Betrages samt Mahngebühr und Verzugszinsen innert 10 Tagen ersuchte, andernfalls die Betreibung gegen sie eingeleitet würde, – dass der Kanton Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden als Inkassostelle, X._____ mit Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur vom 23. August 2018 für die Beträge von CHF 500.00 zuzüglich Verzugszins von 4 % ab 22. August 2018 sowie CHF 9.80 (Verzugszins bis 21. August 2018), CHF 30.00 (Mahngebühr) und CHF 100.00 (Inkassogebühren) betreiben liess, worauf X._____ fristgerecht Rechtsvorschlag erhob, – dass die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden in der Folge mit Gesuch vom 17. September 2018 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 500.00 zuzüglich Verzugszins von 4 % seit dem 22. August 2018, Kosten der Betreibung und Rechtsöffnungskosten an das

3 / 10 Regionalgericht Plessur gelangte und die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 200.00 geltend machte, – dass der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur am 31. Oktober 2018 eine mündliche Verhandlung durchführte, zu welcher X._____ persönlich erschien, – dass der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 31. Oktober 2018, mitgeteilt am 2. November 2018, in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur für den Betrag von CHF 500.00 zuzüglich Verzugszins von 4 % seit dem 22. August 2018 sowie CHF 9.80 die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahren von CHF 150.00 X._____ auferlegte und diese verpflichtete, den Kanton Graubünden mit CHF 180.00 ausseramtlich zu entschädigen, – dass dieser Entscheid im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das in Rechtskraft erwachsene und vollstreckbare Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Oktober 2017 für die Forderung von CHF 500.00 einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle und X._____ nicht eingewendet habe, dass die Forderung getilgt oder gestundet worden oder sie gar verjährt sei, – dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid am 5. November 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches beantragte, – dass die Beschwerdefrist bei Rechtsöffnungssachen zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und diese mit der Eingabe vom 5. November 2018 gewahrt wurde, – dass die Akten der Vorinstanz beigezogen wurden, von der Einholung einer Beschwerdeantwort sowie einer Stellungnahme der Vorinstanz indessen abgesehen wurde, – dass die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Beschwerdeführerin mittels Verfügung vom 9. November 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 200.00 bis zum 22. November 2018 aufforderte, wobei die Beschwerdeführerin zugleich in Beachtung von

4 / 10 Art. 97 ZPO über die mutmasslich anfallenden Prozesskosten und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt wurde, – dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 15. November 2018 mitteilte, dass sie wegen des Verlusts ihrer Arbeitsstelle und ihrer Selbständigkeit teilweise vom Sozialamt abhängig sei und nach den SKOS- Richtlinien die Kosten, die über dem Existenzminimum lägen, vom Sozialamt übernommen würden, weshalb sie diesbezüglich um eine interinstitutionelle Zusammenarbeit mit dem Sozialamt respektive ihrem Beistand ersuche, – dass die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer aufgrund dieses Schreibens von der Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses absah und sie mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde darauf verzichtete, die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines gehörig begründeten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufzufordern, – dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zunächst damit begründet, dass vom Vorderrichter nirgends drauf stehe, worum es gehe, und die Nummer (gemeint wohl die externe Referenznummer, welche im Zahlungsbefehl und im Rubrum des erstinstanzlichen Entscheides aufgeführt war) für sich alleine nicht zeige, um welchen Prozess es eigentliche gehe, – dass diesem Einwand entgegen zu halten ist, dass aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid unmissverständlich hervorgeht, dass das vorliegende Verfahren die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur betrifft und es bei dieser Betreibung um die Vollstreckung der Gerichtskosten geht, welche der Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht von Graubünden im Verfahren ZK2 17 27 auferlegt wurden, – dass der Gegenstand des Verfahrens für die Beschwerdeführerin zudem bereits aufgrund des Rechtsöffnungsgesuches der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2018 (RG act. I/1) erkennbar war, welches ihr der Vorderrichter samt den mit dem Gesuch eingereichten Beilagen (darunter auch eine Kopie des Urteilsdispositivs ZK2 17 27) mit seiner prozessleitenden Verfügung vom 20. September 2018 (RG act. IV/1) hat zukommen lassen, – dass ihr der Vorderrichter gemäss Verhandlungsprotokoll (RG act. VII/1) schliesslich an der Verhandlung vom 31. Oktober 2018 nochmals mündlich erläuterte, welche Forderung Gegenstand der Betreibung respektive des

5 / 10 Rechtsöffnungsverfahrens bildete, und ihr bei dieser Gelegenheit der kantonsgerichtliche Entscheid zur Einsicht vorgelegt und eine Kopie desselben ausgehändigt wurde, – dass unter diesen Umständen die Rüge der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist, – dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiter geltend macht, der Vorderrichter könne nicht, ohne sie angehört zu haben, einen Betrag von CHF 500.00 und dazu noch 4% Zins, obwohl sie etwas über ein Jahr auf diese Verhandlung gewartet habe, anordnen, und sie einen neuen persönlichen Termin beim Gericht verlangt, der so lange dauere, wie sie brauche, um die ganze Situation zu erklären, – dass sie damit sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt, wobei unklar bleibt, ob sie sich (nur) über die ungenügende Äusserungsmöglichkeit vor dem Vorderrichter beschweren oder sie auch geltend machen will, dass das Grundlage der Betreibung bildende Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2017 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, was sie dem Verhandlungsprotokoll zufolge bereits vor dem Vorderrichter eingewendet hat, – dass Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ausschliesslich die Frage bildet, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, und dass der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden hat, – dass daher im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nur zu prüfen ist, ob die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG) beruht, und bejahendenfalls die Rechtsöffnung zu erteilen ist, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides respektive der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG), – dass es dem Rechtsöffnungsrichter dagegen verwehrt ist, den vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid in der Sache selber nochmals zu überprüfen, und auch allfällige Mängel des vorangegangenen gerichtlichen Verfahren  mit

6 / 10 Ausnahme von eigentlichen Nichtigkeitsgründen  nicht mehr eingewendet werden können, – dass vor diesem Hintergrund dem Vorderrichter nicht vorgeworfen werden kann, die Äusserungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise beschnitten zu haben, – dass aus dem Verhandlungsprotokoll vielmehr hervorgeht, dass ihr der Vorderrichter, nachdem er ihr die Grundlage der betriebenen Forderung und die möglichen Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren zu erläutern versucht hatte, die Möglichkeit einer Stellungnahme einräumte, welche diese  offenbar erzürnt über den bisherigen Ablauf der Verhandlung  allerdings nicht mehr genutzt hat, – dass der Vorderrichter die Verhandlung zu Recht auf die für die Rechtsöffnung relevanten Fragen (Vorliegen eines Titels im Sinne von Art. 80 SchKG für die betriebene Forderung, allfällige Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG) beschränkt hat und er nicht gehalten war, die Beschwerdeführerin "ihre ganze Situation"  seien dies die Umstände in Zusammenhang mit dem Mietverfahren gegen die A._____ oder ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse  erklären zu lassen, – dass er sodann auch auf den Einwand der Beschwerdeführerin, im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht zu einer Verhandlung vorgeladen worden zu sein, nicht mehr einzugehen hatte, zumal das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Verfahren ZK2 17 27 mit (ausreichend begründeter) Beschwerde beim Bundesgericht hätte gerügt werden müssen und ein derartiger Einwand im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gehört werden kann, – dass unter diesen Umständen auch ihrem Begehren um nochmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Erfolg beschieden sein kann, – dass im Übrigen in einem Vollstreckungsverfahren wie demjenigen der definitiven Rechtsöffnung ohnehin kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (vgl. BGE 141 I 97 E. 5 f.) und eine Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz jedenfalls nicht dazu dienen könnte, die Begründung der Beschwerde nachträglich zu ergänzen, nachdem Art. 321 ZPO explizit eine schriftliche Begründung der Beschwerde innerhalb der (nicht erstreckbaren)

7 / 10 Beschwerdefrist verlangt und gemäss Art. 326 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, – dass es der Beschwerdeführerin schliesslich auch mit ihren übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch den Vorderrichter darzutun (Art. 320 ZPO), – dass neue Vorbringen, wie namentlich der Hinweis auf die Erkrankung ihrer Tochter zur Zeit, als das kantonsgerichtliche Urteil ZK2 17 27 ergangen ist, im Beschwerdeverfahren  wie bereits erwähnt  nicht mehr zulässig sind und ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Umstand die Erteilung der Rechtsöffnung für die ihr auferlegten Gerichtskosten hindern sollte, – dass die Tatsache, dass die Familie der Beschwerdeführerin am Existenzminimum lebt, im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls unbeachtlich ist und insbesondere nicht ausschliesst, dass dem Gläubiger auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt wird, – dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin über pfändbare Vermögenswerte respektive Einkünfte verfügt, vielmehr erst bei der Pfändung relevant wird und durch die Bestimmungen von Art. 92 f. SchKG in jedem Fall gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführerin die für ihre Existenz notwendigen Mittel erhalten bleiben, – dass die Beschwerdeführerin, wenn ihr die Mittel zur Bezahlung einer gerichtlich festgestellten Forderung fehlen, in der dafür angehobenen Betreibung sinnvollerweise gar nicht Rechtsvorschlag erhebt (und dadurch weitere Kosten verursacht), sondern sie sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzt, um allenfalls eine Stundung oder einen Erlass der Forderung zu erwirken, – dass dagegen der Rechtsöffnungsrichter nicht darüber zu befinden hat, ob der Schuldner die betriebene Schuld tilgen kann oder nicht, und er nicht umhin kommt, dem Gläubiger die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn dieser  wie der Vorderrichter vorliegend zutreffend festgestellt hat  einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG vorgelegt hat und seitens des Schuldners keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG geltend gemacht werden,

8 / 10 – dass folglich der Vorderrichter gestützt auf die Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu Recht bejaht hat, – dass entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht zu beanstanden ist, dass für die Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt wurde, zumal dies bei geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Beträgen gängiger Praxis entspricht (vgl. statt vieler den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 14 90 vom 5. Juni 2015, E. 4c/ff m.w.H.) und der Gläubiger im vorliegenden Fall sowohl die Höhe des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses (4%) als auch den Beginn der Verzugszinspflicht (mit Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäss Rechnung vom 26. Januar 2018) urkundlich belegt hat (vgl. RG act. II/8 sowie II/4), – dass der Vorderrichter ebenfalls im Einklang mit der ständigen Gerichtspraxis festgestellt hat, dass der Gläubiger gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners vorab die Betreibungskosten zu erheben, und insoweit mangels Rechtsschutzinteresse auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten ist (was indessen nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin auch diese Kosten zu bezahlen hat), – dass der Vorderrichter demnach nicht  wie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise vorbringt  ihr selber ein mangelndes Rechtsschutzinteresse unterstellt hat, sondern die von ihr beanstandete Erwägung den Gläubiger betrifft, – dass sich schlussendlich auch die vorinstanzliche Kostenregelung als rechtmässig erweist, – dass nämlich die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen sind und der Vorderrichter diese folglich zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt hat, – dass letztere in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2018 (RG act. I/2) zwar ebenfalls bereits auf ihre prekäre finanzielle Situation hingewiesen hat, sie trotz des entsprechenden Hinweises in der Vorladung (RG act. IV/1) aber kein gehörig begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat und ein solches zufolge der Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens ohnehin abzuweisen gewesen wäre,

9 / 10 – dass die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) an das betreibende Gemeinwesen (Kanton, Gemeinden) im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren sodann ebenfalls zulässig und üblich ist, führt doch die Erhebung eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlages zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand, den nicht vollumfänglich die Allgemeinheit tragen soll (PKG 2014 Nr. 20 E. 5.g), – dass die Höhe der Umtriebsentschädigung von der Beschwerdeführerin sodann nicht substantiiert gerügt wird, sondern sie sich darauf beschränkt zu erklären, sie "bezahle nicht für nichts CHF 180.00, auch wenn alles inklusive ist", – dass sich der angefochtene Entscheid somit in allen Teilen als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergehen kann, weil der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet, – dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 200.00 zulasten der Beschwerdeführerin erhoben wird (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und dem Kanton Graubünden somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

10 / 10 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zulasten von X._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit a BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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