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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.02.2017 KSK 2016 90

20. Februar 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·3,810 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Kostenentscheid) | Beschwerde Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 90 27. Juli 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin ad hoc Kocher In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sandro E. Obrist, Baarerstrasse 12, 6300 Zug, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Albula vom 15. September 2016, mitgeteilt am 24. November 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Beiständin Z._____, betreffend Rechtsöffnung (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Kreis A._____, O.1_____, hat am 5. März 2011 in der Betreibung Nr. _____ einen auf Y._____ lautenden Verlustschein infolge Pfändung über den Betrag von CHF 1’892.65 an die B._____&_____, _____strasse, O.2_____, ausgestellt. In der Folge trat die Gläubigerin, deren Firma zwischenzeitlich auf B._____ geändert worden war, ihre Forderung aus dem Verlustschein an die X._____ ab. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamtes der Region Albula vom 13. Mai 2016 wurde Y._____ durch die X._____ für die geschuldete Forderung von CHF 1’892.65 zuzüglich Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR in Höhe von CHF 237.35 betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde der Beiständin von Y._____, Z._____, am 17. Mai 2016 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Gesuch vom 29. Juli 2016 (Poststempel), welches beim Bezirksgericht Albula (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Albula) am 2. August 2016 einging, beantragte die X._____, es sei ihr in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsund Konkursamtes der Region Albula (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2016) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1’892.65 zu erteilen. Das Gesuch wurde mit dem eingangs erwähnten Pfändungsverlustschein begründet. D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula wurde auf den 15. September 2016 um 9:30 Uhr in Tiefencastel angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit geboten, sich zum Rechtsöffnungsbegehren schriftlich vernehmen zu lassen. E. In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 führte Z._____, die sich mit einer Ernennungsurkunde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 1. Januar 2016 über ihre Vertretungsbefugnis im Verkehr mit dem Betreibungsamt (Art. 394 ZGB) auswies, dass der Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 1’892.65 zurückgezogen und in diesem Umfang die Forderung anerkannt werde. Am Rechtsvorschlag gegen den Verzugsschaden von CHF 273.35 werde als Teilrechtsvorschlag jedoch festgehalten. F. Zur Hauptverhandlung am 15. September 2016 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula erschien keine der Parteien.

Seite 3 — 14 G. Mit Entscheid vom 15. September 2016, mitgeteilt am 24. November 2016 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Albula in seiner Funktion als Einzelrichter SchKG was folgt: "1. Das Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula wird nach Rückzug des Rechtsvorschlags als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 gehen a) Im Betrag von CHF 50.00 zu Lasten von Y._____ und werden unter Erteilung des Regressrechts bei der Gesuchstellerin erhoben und mit dem durch sie geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; b) im Betrag von CHF 50.00 zu Lasten der X._____ und werden mit dem durch sie geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 200.-- wir der Gesuchstellerin nach Erhalt eines Einzahlungsscheins erstattet. 3. Die Revision des rechtskräftigen Entscheides (Art. 328 ff. ZPO) kann beim Bezirksgericht Albula verlangt werden, wenn geltend gemacht wird, dass die Gesuchsanerkennung unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes - spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides - schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 ZPO). 4. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 5. (Mitteilung)." Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Gesuchsgegner den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula zurückgezogen und die Forderung im Betrag von CHF 1’892.65 anerkannt habe. Bei einem Rückzug des Rechtsvorschlags sei auf das Rechtsöffnungsbegehren infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. Da der Rückzug des Rechtsvorschlages nach Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens erfolgt sei, sei das Verfahren zwar abzuschreiben, doch könnten dem Schuldner Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten seien von Amtes wegen festzusetzen und zu verteilen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Anerkennung der Forderung gelte im Grundsatz als Unterliegen. Eine von dieser Regel abweichende Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen sei in den in Art. 107

Seite 4 — 14 ZPO aufgezählten Fällen vorzunehmen, so z.B. im Falle, dass eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst worden sei. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin mit Zahlungsbefehl Nr. _____ nebst der Grundforderung aus dem Verlustschein in der Höhe von CHF 1’892.65 die Bezahlung von Verzugsschaden in Höhe von CHF 237.35 gefordert habe. Die Forderung aus Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR sei mit dem Rechtsöffnungsbegehren vom 27. Juli 2016 zu Recht nicht geltend gemacht worden (fehlender Rechtsöffnungstitel). Der durch seine Beiständin vertretene Gesuchsgegner habe denn auch in seiner Eingabe vom 24. August 2016 ausgeführt, er halte am Rechtsvorschlag gegen den geltend gemachten Verzugsschaden fest. Aufgrund des in Betreibung gesetzten Verzugsschadens in der Höhe von CHF 237.35 habe er sich in guten Treuen veranlasst gesehen, gegen den Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula Rechtsvorschlag zu erheben, soweit dieser nicht die Grundforderung betroffen habe. Zumindest die Erhebung eines Teilrechtsvorschlages sei durchaus angebracht gewesen. Es sei daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bezüglich der Parteikosten wurde sodann ausgeführt, dass angesichts des Verfahrensausganges, des den Beizug eines Rechtsanwaltes eher nicht erfordernden Schwierigkeitsgrades des Falles und des für beide Parteien angefallenen Aufwandes jede Partei ihre Parteikosten selber zu tragen habe. H. Gegen diesen Entscheid erhob die X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Albula vom 15. September 2016 sei betreffend Entschädigungsfolge (Absatz 2 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, die gesamten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 100.00 sowie der klagenden Partei eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 538.40 (Fr. 480.00 Honorar, Fr. 18.50 notwendiger Auslagenersatz, Fr. 39.90 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Albula vom 15. September 2016 betreffend Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."

Seite 5 — 14 Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass eine Kostenverlegung nach Billigkeit gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO aufgrund einer Veranlassung zur Prozessführung in guten Treuen im vorliegenden Fall gerade nicht zur Anwendung gelange. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass bereits der Rechtsvorschlag durch die Beiständin erhoben worden sei und es dieser durchaus zumutbar gewesen wäre, den Rechtsvorschlag lediglich auf die durch den Schuldner bestrittene Forderung zu beschränken. Die provisorische Rechtsöffnung sei sodann von Beginn weg nur für den Forderungsbetrag von CHF 1’892.65 beantragt worden, weshalb sich das Prozessthema des in Frage stehenden Rechtsöffnungsverfahrens stets auf diese Forderung beschränkt habe. Der Verzugsschaden sei demgegenüber nicht mehr geltend gemacht worden. Betreffend der einzig geltend gemachten Forderung von CHF 1’892.65 sei der Rechtsvorschlag zurückgezogen worden, womit der Beschwerdegegner im besagten Rechtsöffnungsverfahren vollständig unterlegen sei. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO seien ihm daher die vollständigen Prozesskosten, sprich sowohl die Gerichtskosten als auch eine Parteientschädigung, aufzuerlegen. Mit Bezug auf die Parteientschädigung hielt die Beschwerdeführerin sodann fest, dass der Beizug eines Rechtsvertreters auch im Rechtsöffnungsverfahren unabhängig von dessen Komplexität zulässig sei und die dadurch anfallenden Kosten gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zwingend zu ersetzen seien. Indem die Vorinstanz überhaupt keine Parteientschädigung zugesprochen habe, habe sie eine Ermessensunterschreitung begangen, was als Rechtsverletzung von Art. 2 Abs. 1 der bündnerischen Honorarverordnung gerügt werde. Der geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden für die Instruktion durch die Klientin (inklusive Erstellung der Vollmacht und Kontrolle der Zessionskette), die Durchsicht der Verfahrensakten, das Verfassen des Rechtsöffnungsgesuches, die Veranlassung bzw. Kontrolle der termingerechten Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, die telefonische Nachfrage beim Gericht nach dem Verbleib des Entscheides und dessen Verarbeitung sei auch unter der Berücksichtigung der einfachen Sachlage und des verhältnismässig geringen Verantwortungsbereiches ohne weiteres angemessen. I. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2016 erklärte die Beiständin Z._____ namens von Y._____, dass die Rechtsbegehren (Hauptbegehren) der Beschwerdeführerin anerkannt würden und aufgrund dieser Anerkennung die Abschreibung des Verfahrens beantragt werde.

Seite 6 — 14 J. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerde sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Soweit – wie vorliegend – nur der Kostenpunkt angefochten wird, steht sodann aufgrund von Art. 110 ZPO nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Wenn im Rechtsmittelverfahren der Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten wird, entscheidet die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 15. September 2016 und wurde den Parteien am 24. November 2016 mitgeteilt, worauf er der Beschwerdeführerin am 25. November 2016 zugegangen ist. Die am 5. Dezember 2016 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Sie entspricht überdies den formellen Anforderungen, so dass auf die Beschwerde einzutreten. 1.3. In ihrer Beschwerdeantwort hat die für den Beschwerdegegner handelnde Beiständin die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollständig anerkannt und die Abschreibung des Verfahrens verlangt. Dabei verkennt die Vertreterin des Beschwerdegegners, dass ein Rechtsmittelverfahren nach allgemein anerkannter

Seite 7 — 14 Auffassung nicht zufolge Anerkennung desselben seitens des Rechtsmittelbeklagten abgeschrieben werden kann. Da die Parteien einen gerichtlichen Entscheid nicht privatautonom aufheben können, ist eine eigentliche Anerkennung des gegnerischen Rechtsmittels mit der Folge, dass die Rechtsmittelinstanz den Anträgen ohne eigene Prüfung entsprechen müsste, ausgeschlossen. Vielmehr hat das Gericht auch bei Anerkennung der Rechtsmittelanträge selber zu erkennen, ob auf das Rechtsmittel einzutreten und dieses gegebenenfalls abzuweisen oder gutzuheissen ist. So setzt namentlich die Gutheissung einer Beschwerde das Vorliegen eines Beschwerdegrundes (Art. 320 ZPO) voraus. Die "Anerkennung" des Rechtsmittels kann aber je nach den Umständen eine Anerkennung des klageweise geltend gemachten Anspruches umfassen, was es der Rechtsmittelinstanz erlaubt, das Verfahren zufolge Anerkennung der Klage als erledigt abzuschreiben. Eine Klageanerkennung ist  gleich wie ein Klagerückzug oder der Abschluss eines Vergleiches (Art. 241 ZPO)  auch in zweiter Instanz noch möglich. Denkbar ist zudem, dass der Rechtsmittelbeklagte eine von der Gegenseite behauptete Tatsache als richtig anerkennt. Ein derartiges Zugeständnis bindet im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) auch die Rechtsmittelinstanz und ist von dieser ungeachtet einer allfälligen Novenbeschränkung (Art. 317 ZPO) respektive eines Novenverbotes (Art. 326 ZPO) zu beachten (vgl. zum Ganzen Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 vor Art. 308 ff. ZPO; Oliver M. Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N 99 vor Art. 308 ff. ZPO und N 47 zu Art. 312 ZPO; Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 6 zu Art. 58 ZPO). 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwerde auch die Angemessenheit eines Kostenentscheids von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (vgl. PKG 2012 Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur

Seite 8 — 14 unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 320). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt dabei die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3.1. Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zunächst gegen die hälftige Verteilung der Gerichtskosten, welche der Vorderrichter sinngemäss mit einer Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO begründet hat. Da die Gläubigerin mit dem Zahlungsbefehl Nr. _____ nicht bloss die Bezahlung der Grundforderung aus dem Verlustschein, sondern auch des durch keinen Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Verzugsschadens von CHF 237.35 gefordert habe, habe sich der Schuldner in guten Treuen veranlasst gesehen, gegen besagten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben, soweit dieser nicht die Grundforderung betreffe. Zu Recht erblickt die Beschwerdeführerin in dieser Argumentation des Vorderrichters eine unrichtige Anwendung der Regeln über die Kostenverteilung. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin für den geltend gemachten Verzugsschaden keine Forderungsurkunde namhaft machen konnte und der Beschwerdegegner respektive dessen Beiständin insoweit Anlass hatte, die Forderung zu bestreiten. Nachdem gegen die Hauptforderung, welche sich auf einen Verlustschein infolge Pfändung (Art. 149 SchKG) stützt, aber offenbar keine Einwendungen bestanden (weshalb diese im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren denn auch vorbehaltlos anerkannt wurde), hätte sie den Rechtsvorschlag auf den bestrittenen Teil der Forderungen beschränken müssen (sog. Teilrechtsvorschlag). Stattdessen hat sie explizit für die gesamte Forderung Rechtsvorschlag erhoben, so dass die Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Betreibung für die Forderung aus dem Verlustschein gezwungen war, an den Rechtsöffnungsrichter zu gelangen. Dies hat sie denn auch getan, indem sie mit

Seite 9 — 14 ihrem Gesuch vom 29. Juli 2017 (Poststempel) in der Betreibung Nr. _____ für den Betrag von CHF 1‘892.65  und nur für diesen  die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung beantragte. Das Rechtsöffnungsverfahren blieb damit von Beginn weg auf die schlussendlich anerkannte Forderung beschränkt und wurde letztlich dadurch veranlasst, dass die Beiständin des Beschwerdegegners ohne Vorliegen begründeter Einwendungen auch gegen die Hauptforderung Rechtsvorschlag erhoben hat. Ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ist bei dieser Konstellation nicht angezeigt. Ob der Rechtsvorschlag teilweise begründet war, bleibt vielmehr ohne Relevanz für die Kostenverteilung im Rechtsöffnungsverfahren, wenn letzteres nur für jenen Betrag eingeleitet wird, für welchen letztlich auch ein entsprechender Titel vorlag. Soweit sich die Beschwerde gegen die hälftige Verteilung der Gerichtskosten richtet, erweist sie sich demnach als begründet. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides ist daher aufzuheben und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 100.00 sind vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 3.2. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin sodann gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung (welche im Dispositiv des angefochtenen Entscheides keinen Niederschlag gefunden hat) und verlangt die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung einer Anwaltskostenentschädigung von CHF 538.40, bestehend aus dem Honorar von CHF 480.00, dem notwendigen Auslagenersatz von CHF 18.50 und der Mehrwertsteuer von CHF 39.90. Denselben Betrag hat sie bereits vor dem Vorderrichter durch Einreichung ihrer (mit einem detaillierten Leistungsverzeichnis versehenen) Honorarnote vom 27. Juli 2016 (Akten BG Albula, act. 2) geltend gemacht. Wiederum zu Recht rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass der Vorderrichter mit der vollständigen Verweigerung einer Parteientschädigung Art. 106 Abs. 1 ZPO unrichtig angewendet hat. Bleibt für eine Kostenverteilung nach Ermessen (Art. 107 ZPO) nach dem zuvor Gesagten in der vorliegenden Konstellation kein Raum, beurteilt sich auch die Frage der Parteientschädigung nach Art. 106 ZPO. Ist eine Partei vollständig unterlegen, was auch bei einer Anerkennung der Klage durch die beklagte Partei der Fall ist, sind ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört nebst den Gerichtskosten auch eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Mit dem Verweis auf den Verfahrensausgang lässt sich die Verweigerung der beantragten Parteientschädigung demnach nicht begründen. Vorliegend hat der Vorderrichter mit dem Hinweis auf den eine anwaltliche Vertretung nicht

Seite 10 — 14 erforderlich machenden Schwierigkeitsgrad des Falles allerdings eine weitere Begründung für das Absehen von einer Parteientschädigung angeführt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Vorderrichter damit auf ein für die Frage der Parteientschädigung unbeachtliches Kriterium abgestellt und dadurch namentlich die Bestimmungen von Art. 68 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 2 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) verletzt habe, ist ihr unter Verweis auf PKG 2014 Nr. 20 zu widersprechen. Wie in jenem Entscheid einlässlich begründet wurde, darf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung beim Entscheid über die Parteientschädigung durchaus berücksichtigt werden. So darf namentlich von einem professionellen Inkassobüro erwartet werden, dass es ein einfach gelagertes Rechtsöffnungsverfahren mit einem geringen Streitwert ohne anwaltliche Vertretung bewältigen kann, weshalb eine allfällige Parteientschädigung auf eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO beschränkt bleiben könnte. Dass bei anwaltlicher Vertretung zwingend und ohne jede Prüfung, ob die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes bei objektiver Würdigung geboten war, die dadurch anfallenden Kosten zu entschädigen wären, trifft somit nicht zu. Vorliegend hat nun allerdings die Beiständin des Beschwerdegegners das Begehren auf Zusprechung einer Anwaltskostenentschädigung in Höhe von CHF 538.40 mit der Beschwerdeantwort ausdrücklich anerkannt. Diese Anerkennung bezieht sich nicht bloss auf das Rechtsmittel selber, sondern umfasst den (bereits erstinstanzlich) geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten als solchen und beinhaltet zugleich eine (in tatsächlicher Hinsicht wirksame) Anerkennung des einzelnen Rechnungspositionen (Zeitaufwand, Stundenansatz, Barauslagen, Mehrwertsteuer). Unter diesen Umständen ist es der Beschwerdeinstanz verwehrt, der Beschwerdeführerin eine blosse Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal für die Frage der Parteientschädigung die Dispositionsmaxime gilt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 2 zu Art. 105 ZPO) und das Gericht  auch in zweiter Instanz  folglich an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist die Beschwerde auch mit Bezug auf die beantragte Parteientschädigung gutzuheissen. 4.1. Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vollständig durch, während der Beschwerdegegner formell unterlegen ist. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO wäre er damit grundsätzlich kostenpflichtig. Dieser Grundsatz erfährt durch das in Art. 108 ZPO statuierte Verursacherprinzip eine Ausnahme.

Seite 11 — 14 Danach hat derjenige die Prozesskosten zu bezahlen, der diese unnötig verursacht hat. Der Verursacher kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz sein, die mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (Viktor Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 1 zu Art. 108 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 108 ZPO). Die Kosten können nach der Praxis des Kantonsgerichts der Vorinstanz überbunden werden, wenn das Rechtsmittelverfahren wegen eines von ihr zu verantwortenden gravierenden Verfahrensfehlers notwendig wurde (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 75 vom 26. August 2013 E. 3a mit weiteren Hinweisen; ebenso bereits PKG 2004 Nr. 11, E. 7e). Vorliegend hat der Vorderrichter zwar die Regeln über die Kostenverteilung falsch angewendet. Dieser Fehler erscheint jedoch noch nicht als derart gravierend, dass eine Überbindung der Kosten angezeigt wäre. Ebenfalls nicht rechtfertigen liesse es sich allerdings, dem Beschwerdegegner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist ohne sein Zutun ergangen und auch im Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdegegner nicht damit identifiziert. Aus Billigkeitsgründen sind daher die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden zu auferlegen. 4.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich vorliegend nach Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) und werden auf CHF 150.00 festgesetzt. 4.3. Da für das Beschwerdeverfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht in Abrede gestellt werden kann, hat die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche die Kosten ihres Rechtsvertreters umfasst (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese ist mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 96 ZPO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HV). Massgebend ist dabei der Aufwand, den das Gericht anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache bemisst. Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine 8-seitige Rechtsschrift (ohne Deckblatt) verfasst, bei der er allerdings auf weite Strecken auf die in einem früheren Verfahren (KSK 14 61) verwendeten Argumente zurückgreifen konnte. Unter Berücksichtigung des geringen Streitwerts erscheint daher eine

Seite 12 — 14 Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inklusive Barauslagen) als angemessen. Von einem Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist abzusehen, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt, die selber mehrwertsteuerpflichtig ist und eine ihrem Anwalt geschuldete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 zu Art. 95 ZPO).

Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Albula vom 15. September 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Albula von CHF 100.00 gehen zu Lasten von Y._____. Sie werden mit dem von der X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet und Y._____ wird verpflichtet, der X._____ den Betrag von CHF 100.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 200.00 ist der X._____ zurückzuerstatten. 3. Y._____ wird verpflichtet, der X._____ für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Albula eine Parteientschädigung von CHF 538.40 (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. Der von der X._____ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 150.00 wird ihr durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 5. Der Kanton Graubünden hat der X._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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