Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 13 22 18. März 2013 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Coray In der Zivilsache des X., Beschwerdeführer, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Dezember 2012, mitgeteilt am 19. Dezember 2012, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, 8004 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Forderung (Kostenentscheid),
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 15. Januar 2013 (Poststempel: 16. Januar 2013), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Dezember 2012, mitgeteilt am 19. Dezember 2012, die Klage von X. gegen Y. aus Forderung betreffend Begünstigung aus zwei gebundenen Lebensversicherungen als durch Vergleich abgeschrieben wurde, – dass X. gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Januar 2013 (Poststempel: 16. Januar 2013) eine andere Aufteilung und Liquidation der Kosten beim Bezirksgericht Plessur beantragte, – dass das Bezirksgericht Plessur die Eingabe mit Schreiben vom 17. Januar 2013 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Eingabe vom 15. Januar 2013 (Poststempel: 16. Januar 2013) als Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entgegennahm, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 22. Januar 2013 X. aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 12. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zu überweisen, – dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist X. am 19. Februar 2013 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 1. März 2013 gewährt wurde, – dass X. mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich angedroht wurde, dass das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf sein Rechtsmittel eintreten werde, wenn er den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-nicht innert dieser Nachfrist leiste, – dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte, – dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann,
Seite 3 — 4 – dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten von X. gehen, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: