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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 22.07.2013 ERZ 2013 167

22. Juli 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·2,873 Wörter·~14 min·8

Zusammenfassung

Forderung aus Auftrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Juli 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 13 167 30. September 2013 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Egli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur, vom 22. März 2013, mitgeteilt am 24. April 2013, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Forderung aus Auftrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 24. September 2012 meldete die X._____ AG beim Vermittleramt Plessur eine Forderungsklage gegen Y._____ an. Letzterer blieb aus Gründen, die er an der späteren Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vorbrachte, der Schlichtungsverhandlung vom 30. Oktober 2012 fern. Der Vermittler stellte der X._____ AG gleichentags die Klagebewilligung aus. Diese enthielt folgende Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1‘182.00 nebst 6 % Zins seit 30. Dezember 2011 und Fr. 73.00 Betreibungskosten zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. 201205868 des Betreibungsamtes Chur sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“ B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 reichte die X._____ AG die Klagebewilligung beim Bezirksgericht Plessur ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde der X._____ AG eine Frist zur Verbesserung der Klage eingeräumt. Am 22. Februar 2013 überbrachte die X._____ AG ihre verbesserte Klage fristgerecht dem Bezirksgericht Plessur. C. Die X._____ AG und Y._____ wurden mit Verfügung vom 28. Februar 2013 zur Instruktions- und Hauptverhandlung für den 21. März 2013 vor dem Bezirksgericht Plessur vorgeladen. Gemäss Verfügung sollte die Hauptverhandlung im Anschluss an die Instruktionsverhandlung, welche auf 14.00 Uhr angesetzt wurde, stattfinden. Die X._____ AG hat die Vorladung nicht abgeholt. Vor Gericht erschien sodann nur Y._____. Die Instruktionsverhandlung endete aufgrund der Absenz der X._____ AG ergebnislos. Die Hauptverhandlung fand trotz Abwesenheit der Letzteren statt. D. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 22. März 2013, den Parteien am 24. April 2013 mitgeteilt, was folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten der X._____ AG und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“

Seite 3 — 10 E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ im Namen der X._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Mai 2013, am 24. Mai 2013 persönlich überbracht, Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden und begehrte was folgt: „Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten gemäss beiliegenden Rechtsbegehren inkl. Verfahrenskosten zu bezahlen. CHF 1‘667.10 inkl. Zins, seit 30.11.12 CHF 900.-- zusätzliche Kosten der klagenden Partei für die Klageschrift CHF 900.-- Aufwand Abfassung zivilrechtliche Beschwerde gem. Art. 319 CHF 1‘500.00 Verfahrenskosten Gericht Plessur CHF Verfahrenskosten Kantonsgericht Hierfür ist der klagenden Partei Rechtsöffnung zu erteilen.“ F. Nachdem der Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung und Schreiben vom 27. Mai 2013 die Beschwerdeführerin aufforderte, die Eingabe samt Beilagen in genügender Anzahl einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, reichte Letzterer mit Eingabe vom 6. März 2013 (recte: Juni 2013) erneut eine Stellungnahme zu den Akten. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 19. Juni 2013 geleistet. G. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 wurde Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) aufgefordert eine Beschwerdeantwort einzureichen. Diese wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2013, gleichentags der Post zur Zustellung übergeben, fristgemäss eingereicht. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2013, dem Kantonsgericht von Graubünden am 22. Juli 2013 persönlich überbracht, nahm die Beschwerdeführerin zu der Beschwerdeantwort Stellung. I. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung in der Beschwerde, der Beschwerdeantwort sowie der Stellungnahme wird, soweit notwendig, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Mit der Beschwerde sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über

Seite 4 — 10 vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 22. März 2013 stellt einen Endentscheid dar, da damit das vorinstanzliche Verfahren mittels Sachentscheid (Abweisung der Klage) beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 14 zu Art. 308). Zudem ist der angefochtene Entscheid aufgrund des Streitwertes von unter CHF 10‘000.00 nicht berufungsfähig (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 23. Mai 2013 gegen den am 24. April 2013 mitgeteilten Entscheid ist auch zeitig erhoben worden. Die im Handelsregister eingetragene X._____ AG ist parteifähig (vgl. Art. 53 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] in Verbindung mit Art. 66 ZPO sowie Art. 643 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) und prozessfähig (vgl. Art. 54 ZGB in Verbindung mit Art. 707 Abs. 1 OR und Art. 718 Abs. 2 OR). Der gemäss Handelsregistereintragung für die X._____ AG einzelzeichnungsberechtigte A._____ ist als Delegierter (vgl. Art. 718 Abs. 2 OR) zur Beschwerdeerhebung im Namen der Beschwerdeführerin berechtigt. Auf die ferner formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. c. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschreitet. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) ist (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Seite 5 — 10 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist es ausgeschlossen, im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel einzureichen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes (Abs. 2), welche im vorliegenden Verfahren jedoch nicht in Betracht kommen. Die mit der Beschwerdeeingabe produzierten neuen Beweisurkunden und neu behauptete Tatsachen sind demnach aus dem Recht zu weisen. 4.a. Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin in etwas wirrer Darstellung die betreffend die Vorladung zur Instruktions- und Hauptverhandlung vom 28. Februar 2013 angenommene Zustellfiktion. Es könne nicht nachvollzogen werden, weswegen keine Abholaufforderung im Postfach - welches in regelmässigen Abständen geleert würde - vorgefunden werden konnte. Eventuell habe der Postbeamte den Abholzettel im Postfach nicht sauber sortiert. Zudem habe A._____ am 15. Januar 2013 die Klagebewilligung des Vermittleramtes inkl. Begründungsschreiben dem Bezirksgericht Plessur persönlich überbracht. Darauf seien die Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail Adresse des Delegierten der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen, weswegen die Vorladung mit Bestimmtheit hätte nachgereicht werden können. Zudem habe dieser der Vorinstanz am 20. März 2013 die Notizen eines Gesprächs mit dem Beschwerdegegner vom 15. März 2013 persönlich überbracht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte man ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass die Vorladung retourniert worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte weiter nie Kenntnis davon erhalten, dass man an der Verhandlung des Bezirksgerichts beizuwohnen habe. b. Die Beschwerdeführerin verkennt hierbei, dass die Vorinstanz lediglich den einschlägigen Gesetzesbestimmungen betreffend die gerichtliche Zustellung folgte. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung der Vorladung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Eine eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt wurde, gilt nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch dennoch als erfolgt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396, E. 1.2.3). Ist die Abholeinladung im Postfach des Adressaten hinterlegt, so gilt die Sendung bei unterbliebener Abholung am letzten Tag der für die Abholung eingeräumten Frist

Seite 6 — 10 als zugestellt (Gschwend/Bornatico, in; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 19 zu Art. 138 ZPO). Die Vorinstanz hat die Vorladung am 28. Februar 2013 mittels eingeschriebener Post an die in der Klageschrift angegebene Adresse bzw. an das angegebene Postfach der Beschwerdeführerin versandt. Als Initiantin des gerichtlichen Verfahrens wusste die Beschwerdeführerin - oder hätte zumindest wissen müssen -, dass sie mit gerichtlichen Zustellungen bedient werden würde. Die Behauptung, der Abholschein sei vom Postbeamten im Postfach nicht richtig einsortiert worden, ist nicht zu hören. Die Vermutung, dass der Avis vom Postbeamten im Postfach korrekt hinterlegt wurde, gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (Urteil 2C_780/2010 vom 21. März 2011, E.2.2 - 2.4, m.w.H.). Ein entsprechender Beweis hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht erbracht. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass bereits die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2013 betreffend „Bestätigung Eingabe, Aufforderung zur Verbesserung und Kostenvorschuss“ mittels eingeschriebener Post versandt und von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde. Der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, dass durch die Klage ein Gerichtsverfahren ausgelöst werde und sie an der Verhandlung des Bezirksgerichts Plessur vertreten sein müsse, ist ebenfalls nicht zu hören. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass A._____, Vertreter der Beschwerdeführerin, im Rahmen des Gesprächs vom 15. März 2013 vom Beschwerdegegner über den bevorstehenden Gerichtstermin orientiert wurde (vgl. Beschwerdeschrift, act. A.1). Es wäre spätesten zu diesem Zeitpunkt geboten gewesen, sich beim Gericht über eine allfällig nötige Teilnahme an den Verhandlungen zu orientieren. Nicht nützlich ist A._____ die Beanstandung, wonach das Bezirksgericht Plessur ihn am 20. März 2013, als er zusätzliche Unterlagen persönlich überbrachte, darüber hätte informieren müssen, dass die Vorladung nicht zugestellt werden konnte. Es kann nicht gutgläubig davon ausgegangen werden, dass die Person am Gericht, welcher die Unterlagen übergeben wurden, über jeden Verfahrensschritt eines hängigen Verfahrens orientiert ist. Es lag deshalb vielmehr an der Beschwerdeführerin, sich entsprechend zu informieren. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Zustellung der Vorladung zur Instruktions- und Hauptverhandlung vor der Vorinstanz im Sinne

Seite 7 — 10 von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt gilt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5.a. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zusammenfassend fest, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich des angeblich geschlossenen entgeltlichen Vertrages nicht schlüssig und ungenügend substanziiert seien. Auf der Versicherungspolice sei zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Beschwerdegegners in dessen Namen mit der Versicherung habe verhandeln können - ob diese Tätigkeit jedoch entschädigungspflichtig gewesen sein solle, sei nicht ersichtlich. Aufgrund des mangelnden Beweises und der Ausführungen des Beschwerdegegners, welche als Indiz gewertet würden, sei davon auszugehen, dass tatsächlich nichts verabredet worden sei, wonach der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für irgendwelche Leistungen hätte entschädigen müssen. Der Beschwerdegegner führte anlässlich der Hauptverhandlung diesbezüglich aus, dass er mit der Beschwerdeführerin nie einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen habe und dies auch nicht getan hätte, da er die Abwicklung des Schadenfalles auch selbst hätte erledigen können. A._____ habe ihm versprochen, Probleme mit der Versicherung für ihn zu regeln, da dieser seiner Ansicht nach einen falschen Versicherungsvertrag für ihn abgeschlossen habe. Aufgrund dessen habe sich A._____ um den Schadensfall kümmern müssen. In den Eingaben an das Bezirksgericht Plessur - und zuletzt in der Beschwerde - stellte die Beschwerdeführerin dies in Abrede. Als die Ehefrau des Beschwerdegegners das Schadenereignis der Beschwerdeführerin anzeigte, sei diese darüber informiert worden, dass die Arbeiten/Auskünfte der Beschwerdeführerin honorarpflichtig seien. Ein Rechtsbindungswille sei auch aus dem Vorgehen des Beschwerdegegners ersichtlich. So habe der Beschwerdegegner durch die Zahlung von CHF 350.00 und die Schenkung eines Packs Zigaretten in seinem Sinne die Forderung anerkannt. Die Vorinstanz habe die beschriebenen Vorgänge jedoch mit keinem Wort erwähnt. b. Im Grunde beanstandet die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und versucht anlässlich der Beschwerde abermals die Entgeltlichkeit des umstrittenen Auftrages darzutun, indem sie ihre Sicht der Dinge nochmals darlegt und die Aussagen des Beschwerdegegners in Abrede stellt. Zunächst gilt es festzuhalten, dass eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist und eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wird. Es ist folglich zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz den Schluss einer fehlenden vertraglichen Grundlage zulassen.

Seite 8 — 10 c. Es gilt zunächst die Frage zu beantworten, ob sich die Parteien im Sinne eines Auftrages - die Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit desselben müsste in einem zweiten Schritt überprüft werden - binden wollten, oder ob sich ihre Rechtsbeziehung auf ein reines Gefälligkeitsverhältnis beschränkt. Entscheidend hierfür ist, ob der Adressat unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen seines Gegenübers schliessen musste oder durfte (Weber, in; Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, N 16 zu Art. 394 OR; BGE 116 II 695, E. 2.a und 2.b). Das Kantonsgericht von Graubünden kann dies als Rechtsfrage frei überprüfen (BGE 116 II 695, E. 2.a). Die Beweislast trägt derjenige, der das Auftragsverhältnis behauptet und daraus Ansprüche ableiten will (vgl. Fellmann, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 2. Abt., 4. Teilbd., Bern 1992, N 203 zu Art. 394 OR). Im Einzelfall entscheidend sind die Umstände, die den Parteien im fraglichen Zeitpunkt bekannt oder erkennbar waren, sowie der Verständnishorizont des Empfängers einer konkludent geäusserten Willenserklärung (BGE 116 II 695, E. 2.b). Massgebend ist namentlich die Art der Gefälligkeit, die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung derselben, die Interessenlage der Parteien et cetera (vgl. Fellmann, a.a.O., N 204 zu Art. 394 OR). Was die Parteien damals wussten, erkannten, wie der äussere Handlungsablauf erfolgte und welche Umstände beweismässig erstellt wurden sind Tatfragen, und daher von diesem Gericht nicht zu untersuchen. d. Dass die Beschwerdeführerin für den Beklagten tätig geworden ist und sogar mit entsprechender Vollmacht handelte, ist dokumentiert und auch unbestritten. Es ist auch unbestritten (vgl. Beschwerdeschrift, act. A.1), dass der Beschwerdegegner mit dem Versicherungsprodukt, welches ihm von A._____ damals vermutlich noch als Gesellschafter der nunmehr im Handelsregister gelöschten B._____ AG - vermittelt wurde, nicht zufrieden war bzw. ist. Die Erklärungen des Beschwerdegegners anlässlich der Hauptverhandlung, wonach die Beschwerdeführerin Ersterem versprochen habe, aufgrund dieses „falschen“ bzw. anscheinend nicht den Bedürfnissen des Beschwerdegegners entsprechenden Versicherungsvertrages Probleme mit der Versicherungsgesellschaft selbst zu regeln, sind durchaus nachvollziehbar. Dies gilt auch bezüglich der Aussage, wonach man die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Abschluss des (falschen) Versicherungsvertrages mit derselben als Selbstverständlichkeit erachtete. In einer laufenden Geschäftsbeziehung ist es denn auch nicht unüblich teils

Seite 9 — 10 unentgeltliche Arbeiten zu erbringen. Immerhin durfte die Beschwerdeführerin angesichts dieser Umstände nach Treu und Glauben nicht per se von einem Rechtsbindungswillen des Beschwerdegegners ausgehen. Dies insbesondere auch deshalb, da zwischen den Parteien im Rahmen der vermittelten Versicherung anscheinend gewisse Gratisdienstleistungen verabredet wurden (vgl. Ziff. 7 der Forderungsklage vom 22. Februar 2013 und act. A.4, S. 2, wo von kostenloser Beratung/und Begleitung gemäss schriftlichem Mandat bzw. einer „Gratisdienstleistung“ die Rede ist). Beweise für gegenteilige Umstände, daher für solche, die auf einen Rechtsbindungswillen des Beschwerdegegners schliessen lassen würden (z.B. Besprechung des Honorars), konnten im vorinstanzlichen Verfahren nicht beigebracht werden. Die Frage der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit des Auftrages stellt sich demzufolge nicht mehr, da es bereits an einer vertraglichen Grundlage fehlt. Daran ändert die Zahlung der CHF 350.00 zu Gunsten der Beschwerdeführerin oder die Schenkung des Packs Zigaretten nichts. Der Beschwerdegegner hat glaubhaft dargelegt, den letzten Passus der Klagebewilligung, in welchem die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf CHF 350.00 festgelegt und der klagenden Partei auferlegt wurden, falsch verstanden zu haben. Der geleistete Betrag entspricht denn auch genau den festgelegten Kosten für das Schlichtungsverfahren und nicht etwa einem Betrag, den die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner als Vergütung verlangt hätte. Mit dem Pack Zigaretten wollte der Beschwerdegegner augenscheinlich seine Dankbarkeit zum Ausdruck bringen. Dies kann in Anbetracht der Umstände keineswegs als Schuldanerkennung angesehen werden. Rechtskonform verneinte die Vorinstanz daher das vorliegen einer Anspruchsgrundlage. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 6. Ist die Beschwerde somit im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen, werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, hat demnach die Beschwerdeführerin zu tragen. Angesichts des geringen Aufwands für den Beschwerdegegner ist ihm anstelle der beantragten Entschädigung von CHF 500.00 eine solche von CHF 200.00 zuzusprechen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 2‘000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner ausseramtlich mit CHF 200.00 zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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