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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.08.2011 ERZ 2011 321

12. August 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·4,701 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Abänderung von vorsorglichen Massnahmen | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. ZPO)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 11 321 09. September 2011 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin Mosca In der Zivilsache des Y., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen X., Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler Fontana, Obere Gasse 24, 7002 Chur, betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Y., geboren am 22. April 1964, und X., geboren am 7. Oktober 1967, heirateten am 7. Juli 1989 vor dem Zivilstandsamt E.. Aus der Ehe gingen die Kinder A., geboren am 21. November 1990, und B., geboren am 30. Juni 1992, hervor. B. Nachdem sich die Parteien am 7. April 2006 getrennt hatten, ersuchte X. den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 um Erlass vorsorglicher Eheschutzmassnahmen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels und einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutzrichter mit Verfügung vom 4. April 2007, mitgeteilt am 19. April 2007, wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Wirkung ab 1. April 2006 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Das Wohnhaus an der C. in D. wird für die effektive Dauer der Trennung der Ehefrau und den beiden Kindern zur alleinigen Nutzung zugeteilt. 3. (Ablehnung des Antrags auf Herausgabe von Gegenständen) 4. Die Kinder A., geboren am 21. November 1990, und B., geboren am 30. Juni 1992, werden für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 5. (Besuchsrecht) 6. a) Y. wird verpflichtet, seiner Familie für die effektive Dauer der Trennung monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: - ab 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006, Fr. 8'747.-- (Fr. 1'500.-- für jedes Kind, Fr. 5'747.-- für die Ehefrau) - ab 1. Januar 2007 bis auf weiteres: Fr. 5'650.-- (Fr. 1'000.-- für jedes Kind, Fr. 3'650.-- für die Ehefrau). b) Soweit die Kinderzulagen nicht direkt von Beatrice Frei-Ackermann bezogen werden, sind diese zusätzlich zu den in lit. a hiervor genannten Unterhaltsbeiträge zu entrichten. c) Y. ist berechtigt, bereits entrichteten Unterhalt mit den in lit. a hiervor festgelegten Beiträgen zu verrechnen. 7. (Kosten) 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung)“ C. Mit aussergerichtlicher Vereinbarung vom 18. Dezember 2007 beziehungsweise vom 21. Dezember 2007 betreffend Abänderung der

Seite 3 — 15 Eheschutzverfügung vom 4. April 2007, mitgeteilt am 19. April 2007, einigten sich die Parteien auf folgendes: 1. Die Parteien kommen überein, die Dispositivziffern 4, 5 und 6 der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 04/19.04.2007 durch folgende Neuregelung, welche Wirkung und Gültigkeit ab 01.12.2007 entfaltet, zu ersetzen: 4. Die der Ehe entsprossene Tochter B., geboren 03.06.1992, wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der der Ehe entsprossene Sohn A., geboren 21.11.1990, wird mit Beginn ab 01.12.2007 und für die restliche Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. 5. (Besuchsrecht) 6. a. Y. wird verpflichtet, seiner Ehefrau für die Dauer der Trennung monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: - ab 01.12. 2007 bis auf weiteres: Fr. 4'650.-- (Fr. 1'000.-- für B. und Fr. 3'650.-- für die Ehefrau) b. Solange A. unter der Obhut des Vaters steht, ist X. mit Wirkung ab 01.12.2007 verpflichtet, die durch sie bezogene Ausbildungszulage für den Sohn A. monatlich im Voraus an Y. zu überweisen. Y. ist berechtigt, die Ausbildungszulage mit den durch ihn zu leistenden Unterhaltszahlungen zu verrechnen.“ D. Im anfangs April 2008 durch Vermittlungsbegehren von Y. und anschliessendem gemeinsamen Scheidungsbegehren anhängig gemachten Scheidungsverfahren erkannte das Bezirksgericht Imboden mit Urteil vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010: „1. Die am 7. Juli 1989 vor Zivilstandsamt E. geschlossene Ehe der X. und des Y. wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2. Die Tochter B., geboren am 30. Juni 1992, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. (Besuchsrecht) 3. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-zuzüglich gesetzlicher und/vertraglicher Kinderzulagen zu entrichten. 4. Y. wird verpflichtet, X. monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: - Fr. 4'000.-- ab Rechtkraft des Scheidungsurteils bis Mai 2012

Seite 4 — 15 - Fr. 2'000.-- ab Juni 2012 bis zum Eintritt von Y. ins Pensionsalter. 5. (Indexklausel) 6. (Berufliche Vorsorge) 7. (Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB) 8. Y. wird verpflichtet, X. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 230'508.05 zu entrichten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 9. Im Übrigen werden die von den Parteien am 2./4. April 2008, am 8. Mai 2008 sowie am 13. April 2010 abgeschlossenen Teil-Ehescheidungskonventionen gemäss Art. 140 ZGB genehmigt. 10. (Kosten) 11. (Mitteilung)“ E. Dagegen liess Y. am 16. August 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären (ZK1 10 34). Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3,4,5,8 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: a. Es sei davon abzusehen, den Beklagten und Berufungskläger zu verpflichten, ab 01.07.2010 Mündigenunterhalt für die Tochter B., geboren 30.06.1992, zu bezahlen. b. Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. c. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Beklagten und Berufungskläger unter dem Titel „Vermögensentflechtung“ den Betrag von Fr. 221'928.35 zu bezahlen. d. Die Kosten der Vorinstanz seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem sei die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Beklagten und Berufungskläger für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramtlich mit Fr. 65'718.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Beweisanträge (…)“ F. Am 27. August 2010 liess sodann X. Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010, erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es seien die Ziffern 8 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt zu ändern: a) Y. sei zu verpflichten, X. aus Güterrecht nach Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 297'500.--, entsprechend der Hälfte der zur

Seite 5 — 15 Rückzahlung fällig gewordenen Darlehensschuld auf der Liegenschaft F., Plan 6, C., im Grundbuch der Gemeinde D., zu bezahlen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. b) Die Kosten der Vorinstanz seien vollumfänglich Y. aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, X. für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Imboden ausseramtlich mit Fr. 24'872.-- zu entschädigen. Eventuell, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte für das Verfahren vor der Vorinstanz zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden sollte, sei die Rechnung des Gegenanwaltes auf den notwendigen Aufwand zu kürzen; insbesondere seien die verrechneten Stunden um einen Drittel zu reduzieren. 2. a) Die Berufung sei abzuweisen. b) Eventuell, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet werden sollte, sei ihr hierfür eine Zahlungsfrist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.“ G. Am 7. Juni 2011 fand die Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Am 9. Juni 2011 wurde das Urteil vom 7. Juni 2011 im wie folgt lautenden Dispositiv (Art. 121 Abs. 2 ZPO-GR) den Parteien mitgeteilt: „1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. mit Wirkung ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Y. wird verpflichtet, X. monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: - Fr. 2'500.-- ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis Mai 2012 - Fr. 2'000.-- ab Juni 2012 bis zum Eintritt von Y. ins ordentliche AHV-Alter. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 4'000.-- und einer noch festzulegenden Schreibgebühr, gehen zu 1/10 zu Lasten von X. und zu 9/10 zu Lasten von Y.. Wird keine vollständige Ausfertigung der Entscheidung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten auf einen Betrag von Fr. 6'000.--.

Seite 6 — 15 6. Y. hat X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 7. Die Parteien können schriftlich innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Entscheidung ihre vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung verlangen. Die vorliegende Entscheidung ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. Verlangt keine Partei innert Frist die vollständige Ausfertigung, erwächst die Entscheidung in Rechtskraft. Wird innert Frist die vollständige Ausfertigung der Entscheidung verlangt, beginnen die Fristen für bundesrechtliche Rechtsmittel mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung zu laufen (Art. 121 ZPO/GR; Art. 112 Abs. 2 BGG (Bundesgerichtsgesetz)). 8. Mitteilung an:“ Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 verlangte Y. die schriftliche Ausfertigung des vollständig begründeten Urteils. Die schriftliche Begründung des Urteils ist derzeit noch ausstehend. H. Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 liess Y. bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ein „Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO)/Abänderung einer aussergerichtlichen Vereinbarung“ einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. In Abänderung von Ziff. 6a. und b. sei der in der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 18./21.12.2007 betreffend Abänderung der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 04./- 19.04.2007 vereinbarte Unterhaltsbeitrag vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin und seine Tochter B. in der Höhe von insgesamt Fr. 4'650.-- (Fr. 1'000.-- für B. und Fr. 3'650.-- für die Gesuchsgegnerin) mit Beginn ab Gesuchseinreichung für die Dauer des Berufungsverfahrens zu sistieren, eventuell nach richterlichem Ermessen herabzusetzen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2011 anerkannte X. – wie im Hauptverfahren – dass sich Y. am 11. März 2011 mit G. verheiratet hat und am 22. März 2011 Vater von H. geworden ist. Die Behauptungen und Berechnungen des Y. zu seinem Einkommen (Gesuch vom 25. Mai 2001, Ziff. 5 S. 9 f.) sowie zu seinem Bedarf (Gesuch, Ziff. 6 S. 11 ff.) wurden hingegen bestritten. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 15 II. Erwägungen 1. Y. beantragt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während eines hängigen Berufungsverfahrens, zumal ersterer das im Ehescheidungsverfahren der beiden Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010, mit Berufung angefochten hat und dieselbe noch nicht rechtskräftig erledigt ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.). Ungeachtet dessen, dass das vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts nach wie vor hängige Scheidungsverfahren (Hauptverfahren) gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO nach der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) weiterzuführen ist, ist auf das vorliegende Verfahren, das mit Gesuch vom 25. Mai 2011 rechtshängig geworden ist, daher die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anzuwenden, gemäss welcher das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO). 2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) ist im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die Kammervorsitzende zum Erlass oder zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO zuständig. Diese Regelung entspricht der Praxis zur Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden, die sich auf Art. 223 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO-GR sowie Art. 9 Abs. 1 GOG stützte (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 10 18 vom 31. Mai 2010 E. 1). Diese Zuständigkeit ändert sich auch nicht während der Dauer eines allfälligen bundesgerichtlichen Massnahmeverfahrens (vgl. BGE 134 III 426 = Pra 2009 Nr. 6). 3. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers handelt es sich vorliegend nicht um eine erstmalige Anordnung vorsorglicher Massnahmen, sondern um eine Abänderung der bestehenden Regelung, nämlich der Vereinbarung der Parteien vom 18. beziehungsweise 21. Dezember 2007, welche ihrerseits auf der

Seite 8 — 15 Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 4. April 2007 basiert. Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Punkte (Unterhalt von Ehefrau und Tochter) sind in der Vereinbarung vom 18./21. Dezember 2007 unverändert geblieben. Dem Umstand, dass der Sohn A. mit Beginn ab 1. Dezember 2007 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt wurde, wurde insofern Rechnung getragen, als die Unterhaltszahlung für den Sohn A. in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.-- mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 fallen gelassen wurde. Die Verpflichtung von Y. zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- für die Tochter B. und von Fr. 3'650.-- für die Ehefrau blieb dagegen bestehen. Handelt es sich vorliegend nach dem Gesagten um eine Änderung bereits bestehender Massnahmen, so bedürfen diese – in analoger Anwendung von Art. 179 ZGB - des Nachweises veränderter Verhältnisse. Nicht jede geringfügige Abweichung von den im Entscheidzeitpunkt massgebenden Tatsachen berechtigt jedoch bereits zu einer Abänderung. So wird im Unterhaltspunkt eine wesentliche und dauernde Veränderung der finanziellen Verhältnisse gefordert (Verena Bräm, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 1. Abteilung, Teilband II 1 c, 3. Aufl. Zürich 1998, N 10 zu Art. 179 ZGB). Was wesentlich und dauerhaft ist, entscheidet sich nach den konkreten Verhältnissen der im Einzelfall betroffenen Parteien. 4.a) Y. macht als wesentlichen Abänderungsgrund ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen geltend. Dieses belaufe sich auf Fr. 8'422.--. Das Einkommen des Gesuchstellers setze sich einerseits aus den Nettomieterträgen der ihm gehörenden Baugesellschaften J., K. und L. zusammen. Zudem habe der Gesuchsteller im Jahre 2007 die Einzelfirma I. gegründet, welche er als Selbständigerwerbender führe. Mit dieser Tätigkeit erwirtschafte der Gesuchsteller ein zusätzliches Einkommen. In den Jahren 2007 bis 2009 habe sich das Gesamteinkommen (Nettomieterträge und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) des Gesuchstellers gemäss Zusammenstellung über das Erwerbseinkommen und Reinvermögen der Jahre 2007 bis 2009 der R. wie folgt entwickelt: 2007 2008 2009 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (I.) 37'797.00 53'052.00 120'258.00 Nettoertrag Liegenschaften 59'961.00 41'816.00 ./. AHV-Beiträge auf Nettoertrag Liegenschaft - 5'696.00 - 3973.00 ./. Private Vorsorge (Säule 3a) - 12'872.00 - 12'872.00 - 12'872.00 Einkommen pro Jahr 79'190.00 78'023.00 107'386.00

Seite 9 — 15 Durchschnittliches Einkommen pro Monat 6'599.00 6'502.00 8'949.00 Das durchschnittliche Erwerbseinkommen für die Jahre 2007 bis 2009 betrage somit vor Vorsorge-, aber nach AHV-Abzug monatlich Fr. 8'422.-- beziehungsweise Fr. 7'350.-- (nach erfolgtem Vorsorgeabzug). Diese Argumentation hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Wie den Parteien noch mit einer ausführlicheren Begründung mitgeteilt werden wird, hat das Kantonsgericht im Hauptverfahren entschieden, dass beim Gesuchsteller weiterhin von einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens rund Fr. 12'500.-- auszugehen ist. So gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit der Einzelfirma I. im Jahre 2009 – unter Ausklammerung der Liegenschaftsrechnungen – einen Betriebsgewinn von Fr. 153'930.-- erzielt hat, was einem Einkommen von rund Fr. 12'800.-- entspricht. In Bezug auf die Liegenschaften ist im Abschluss 2009 plötzlich ein negatives Ergebnis ausgewiesen. Dies ist jedoch auf den um rund Fr. 50'000.-- höheren Liegenschaftsaufwand und auf die den Liegenschaftsrechnungen belasteten Abschreibungen von ebenfalls über Fr. 50'000.-- zurückzuführen. Klammert man den ausserordentlichen Aufwand und den in den Vorjahren nie geltend gemachten Abschreibungsbedarf aus, kommt der Nettoertrag der Liegenschaften wieder in ungefähr derselben Grössenordnung zu liegen wie in den beiden Vorjahren. Eine dauernde Schmälerung des Gewinns aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit der I. durch Liegenschaftsverluste kann demnach ausgeschlossen werden b) Als weiteren Abänderungsgrund macht der Gesuchsteller einen höheren Bedarf infolge neuer Familienlasten geltend. Unter Einbezug der Grundbeträge für ein Ehepaar und ein Kind, der Krankenkassenprämien der ganzen Familie sowie der Unterhaltskosten des noch in Ausbildung stehenden Sohnes A. betrage sein Bedarf neu Fr. 8'173.-- Die Höhe des Bedarfs und insbesondere die Anrechenbarkeit des Bedarfs des mündigen Sohnes sind zwar bestritten. Ausgewiesen und von der Gegenpartei anerkannt ist indessen sowohl die am 11. März 2011 erfolgte Wiederverheiratung des Gesuchstellers als auch die Geburt der Tochter H. am 22. März 2011. Damit sind dem Gesuchsteller neue gesetzliche Unterhaltspflichten erwachsen, die unweigerlich zu einem im Vergleich zur Eheschutzverfügung gestiegenen Bedarf führen. Die erforderliche wesentliche und dauernde Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist demnach zu bejahen, weshalb sich eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt. 5. Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge gegeben, sind diese an die veränderten Verhältnisse

Seite 10 — 15 anzupassen, ohne dass eine vollständige Neufestsetzung zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2010 vom 12. Juli 2010, E. 4.2.2.). In der Regel wird daher im Abänderungsverfahren die ursprünglich gewählte Methode der Unterhaltsmessung beibehalten und lediglich eine Anpassung an die geänderten Faktoren vorgenommen. Dies würde bedeuten, dass im vorliegenden Fall wiederum nach der vom Eheschutzrichter angewendeten Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung vorzugehen wäre. Vorliegend ist jedoch die Scheidung rechtskräftig und der nacheheliche Unterhalt ist – unter Einbezug der neuen Familienlasten - bereits durch die Berufungsinstanz festgesetzt worden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch im Massnahmeverfahren die Erkenntnisse aus dem Hauptverfahren heranzuziehen und den vorsorglichen Unterhalt in Anlehnung an das Hauptverfahren festzusetzen. Ein solches Vorgehen – sei es in Form einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Hauptverfahrens oder auch durch direkte Berücksichtigung des im Hauptverfahren bereits ergangenen Urteils - entspricht auch der bisherigen Praxis bei Abänderungsgesuchen während laufendem Berufungsverfahren (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 2010 10 vom 16. März 2010 E. 2, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 2006 205 vom 22. Dezember 2006, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 1999 84 vom 19. Oktober 1999 E. 5b, PKG 1995 Nr. 50 E. 2). 6. a) Wie den Parteien im Dispositiv bereits mitgeteilt worden ist (Art.121 Abs. 2 ZPO-GR) und mit einem vollständig begründeten Urteil noch einlässlich dargelegt werden wird, hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Hauptprozess entschieden, dass Y. verpflichtet wird, an den Unterhalt seiner Tochter B. einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu leisten, und zwar bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung. Im Weiteren wird Y. verpflichtet, X. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis Mai 2012 zu bezahlen. Ab Juni 2012 bis zum Eintritt von Y. ins ordentliche AHV-Alter beläuft sich der Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 2'000.--. Diese Unterhaltsleistungen basieren im Falle der Gesuchsgegnerin auf einem (gebührenden) Bedarf von Fr. 7'500.-- und einer Eigenversorgungskapazität von Fr. 5'000.--, während für die Tochter B. von einem Bedarf von Fr. 2'140.-- und anrechenbaren Einkünften von Fr. 1'540.-- ausgegangen wurde. Im Einzelnen hat sich die I. Zivilkammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: b) Beim Bedarf von X. sind die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für den Grundbetrag (Fr. 1'350.--), Krankenkassenprämien (KVG Fr. 280.-- und VVG Fr.

Seite 11 — 15 64.--), Franchise/Selbstbehalt (Fr. 80.--) und Steuern (Fr. 700.--) unbestritten geblieben. In Bezug auf die Wohnkosten wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldzinsen seit der im Herbst 2008 erfolgten Umfinanzierung lediglich noch Fr. 14'218.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'185.-- pro Monat betragen (ZK1 10 34, act. 19/1). Zusammen mit den belegten Nebenkosten belaufen sich die Wohnkosten demnach noch auf ca. Fr. 1'900.--. Davon entfällt ein in Anlehnung an die Zürcher Richtlinien (vgl. www.lotse.zh.ch, 2011) geschätzter Anteil von knapp Fr. 400.-- auf die Tochter, sodass im Bedarf der Gesuchsgegnerin nur rund Fr. 1'500.-- angerechnet werden können. Von einer Berücksichtigung der Kosten für Telefon und Zeitschriften wurde - da bereits im Grundbetrag enthalten - abgesehen. Hingegen wurden die von der Vorinstanz zugestandenen Beträge für Coiffeur/Kosmetik (Fr. 150.--), Hund (Fr. 200.--), Auto (Fr. 600.--) und Ferien/Freizeit/Geschenke (Fr. 1'000.--) in Anbetracht der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse während der letzten Jahre des gemeinsamen Haushaltes, welche den Ehegatten zweifellos einen gehobenen Lebensstandard ermöglichten, als angemessen beurteilt. Korrekturbedarf bestand wiederum beim Vorsorgeunterhalt, wo sich der im Bereiche der I. und II. Säule auszugleichende Fehlbetrag als Folge davon, dass der Gesuchsgegnerin ab sofort ein Vollzeitverdienst anzurechnen ist, auf Fr. 600.-- reduziert. Dazu kommt der bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Beitrag an die 3. Säule im Umfang von Fr. 530.--, zumal für die Zeit des gemeinsamen Haushalts Beitragszahlungen in Höhe des steuerlich abziehbaren Maximalbetrages für eine unselbständig erwerbende Person (rund Fr. 6'000.--) pro Jahr ausgewiesen sind. Unter Einbezug der mit Rücksicht auf den angerechneten Vollzeitverdienst leicht erhöhten Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie der sonstigen Berufsauslagen wurde der gebührende Unterhalt der Gesuchsgegnerin daher auf Fr. 7'500.-- pro Monat festgesetzt. c) Beim Bedarf von B., die während des Berufungsverfahrens – am 30. Juni 2010 - volljährig geworden ist, der Festlegung des Mündigenunterhalts im Rahmen des Scheidungsverfahrens aber schriftlich zugestimmt hat (ZK1 10 34, act. 19/3), ist die I. Zivilkammer aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft mit der Mutter von einem anrechenbaren Grundbetrag von Fr. 850.-- ausgegangen. Der im Bedarf der Tochter anzurechnende Beitrag an die Wohnkosten wurde, wie bereits ausgeführt, auf Fr. 400.-- geschätzt. Berücksichtigt wurden sodann die Krankenkassenprämien (KVG Fr. 250.-- und VVG Fr. 37.--), Franchise/Selbstbehalt (Fr. 50.--), die Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 96.--) sowie weitere Berufsauslagen und Schulkosten (Fr. 150.--). Mit Rücksicht auf den gehobenen Lebensstandard der Familie wurden schliesslich auch der Tochter zusätzliche Beträge von Fr. 100.-- für http://www.lotse.zh.ch

Seite 12 — 15 Ferien/Freizeit/Geschenke und von Fr. 200.-- als Taschengeld zugestanden, so dass insgesamt ein Bedarf von abgerundet Fr. 2'140.-- resultierte. d) Was die Leistungsfähigkeit von B. betrifft, gilt es nach Auffassung der I. Zivilkammer zu beachten, dass beim mündigen Kind der eigene Verdienst grundsätzlich vollständig in die Bedarfsberechnung aufzunehmen ist (vgl. dazu Wullschleger, in: FamKommentar, Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. Bern 2011, N 53 zu Art. 285 mit weiteren Hinweisen). B. absolviert seit dem 1. August 2009 im N. Warenhaus in M. eine Lehre als Detailhandelsfachfrau. Dabei wird ihr gemäss dem im Hauptverfahren vor Vorinstanz (kB 116) eingereichten Lehrvertrag im dritten Lehrjahr ein Lohn von brutto Fr. 1'300.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) ausgerichtet, was einem Nettolohn von rund Fr. 1'270.-- entspricht. Zusammen mit den von der Mutter bezogenen Ausbildungszulagen von Fr. 270.-- belaufen sich die ihr anrechenbaren Einkünfte somit auf insgesamt Fr. 1'540.--. Den zur Deckung ihres Bedarfs fehlenden Betrag von monatlich Fr. 600.-- auferlegte die I. Zivilkammer dem Gesuchsteller als bis zum Abschluss der Lehrausbildung zu leistenden Unterhaltsbeitrag, was im Übrigen auch dessen an der Berufungsverhandlung neu gestellten Antrag entsprach. e) Mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität von X. ist die I. Zivilkammer in Anbetracht der gesamten Umstände (Trennung im Jahr 2006, Scheidungsverfahren seit April 2008, Tochter im Juni 2008 16-jährig, relativ ausgedehnte Erwerbstätigkeit schon während der Ehe) zur Auffassung gelangt, dass ihr bereits während des Scheidungsverfahrens die Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar war, weshalb ihr ab sofort ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Dabei ist die I. Zivilkammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von den Verdienstmöglichkeiten in ihrem erlernten Beruf als medizinische Praxisassistentin ausgegangen und hat das erzielbare Einkommen auf der Basis der gegenwärtigen 50%-Anstellung als Arztgehilfin bei Dr. O., mit der sie einen Nettolohn von monatlich Fr. 2'322.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielt, auf netto Fr. 4'600.-- geschätzt. Ausserdem berücksichtigte die I. Zivilkammer als Folge des im Berufungsverfahren bestätigten Anspruches aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils) einen zukünftig erzielbaren Vermögensertrag von monatlich rund Fr. 400.--. Aus der Differenz zwischen den Gesamteinkünften von Fr. 5'000.-- und dem gebührenden Unterhalt von Fr. 7'500.-- ergab sich der dem Gesuchsteller auferlegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.--, der entsprechend dem von der Gesuchsgegnerin in diesem Punkt nicht

Seite 13 — 15 angefochtenen Urteil der Vorinstanz mit Wirkung ab Juni 2012 auf Fr. 2'000.-reduziert wurde. f) Im vorliegenden Verfahren besteht kein Grund, die Einkommensverhältnisse und Unterhaltsbedürfnisse der Gesuchsgegnerin und der Tochter B. anders zu beurteilen. Einzige Ausnahme bildet der der Gesuchsgegnerin angerechnete Vermögensertrag, welchen sie vor dem Rechtskräftigwerden ihres güterrechtlichen Anspruches noch nicht erzielen kann. Damit beläuft sich der zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts fehlende Betrag derzeit noch auf Fr. 2'900.--, während das für die Tochter ermittelte Manko von Fr. 600.-- unverändert übernommen werden kann. Auf die Deckung dieser Fehlbeträge haben die Gesuchsgegnerin und ihre Tochter bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Anspruch. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsteller weiterhin die von der Gesuchsgegnerin für den Sohn A. bezogene Ausbildungszulage von aktuell Fr. 270.-- von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen wird in Abzug bringen können, stehen Unterhaltszahlungen von netto total Fr. 3'230.-- zur Diskussion. Bei einem Einkommen von Fr. 12'500.-verbleibt dem Gesuchsteller demnach ein Betrag von Fr. 9'270.--. Damit ist der von ihm geltend gemachte Bedarf in Höhe von Fr. 8'173.-- mehr als gedeckt, so dass sich an dieser Stelle erübrigt, auf einzelne Positionen seiner Bedarfsrechnung einzugehen. Entsprechend sind die der Gesuchsgegnerin und der Tochter B. geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe der zuvor ermittelten Fehlbeträge zuzusprechen. 7. Der Gesuchsteller verlangt die Anpassung mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, mithin dem 25. Mai 2011. Dazu gilt es zu bemerken, dass ein Abänderungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt, das heisst vom Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegung können nach gerichtlichem Ermessen Abweichungen im Sinne eines Hinausschiebens des Wirkungsbeginns um eine kurze Übergangszeit oder eine Vorverlegung bis zur Gesuchseinreichung rechtfertigen (Vetterli, in: FamKommentar, Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. Bern 2011, N 4 zu Art. 179 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 E.1). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine derartige Vorverlegung des Wirkungsbeginns nahelegen. Im Gegenteil basieren die der Gesuchsgegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf einem hypothetischen Einkommen, welches sie aktuell noch nicht erzielt, so dass eine rückwirkende

Seite 14 — 15 Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht angezeigt ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich somit, die Wirkung des vorliegenden Entscheids auf den 1. Oktober 2011 eintreten zu lassen. 8. Im Resultat ist das Gesuch somit teilweise gutzuheissen und die Ziff. 6 a der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 4. April 2007, mitgeteilt am 19. April 2007, und die Ziff. 6 a der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 18./21. Dezember 2007 sind aufzuheben. Y. ist zu verpflichten, ab 1. Oktober 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatlich im Voraus auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - an den Unterhalt von X. Fr. 2'900.-- - an den Unterhalt von B. Fr. 600.— 9. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesem Grundsatz kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Eine derartige Ausnahme ist namentlich für familienrechtliche Prozesse vorgesehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten dieses Verfahrens zu 1/5 X. und zu 4/5 Y. aufzuerlegen. Damit wird berücksichtigt, dass der Gesuchsteller beantragen liess, keinen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchsgegnerin und an die Tochter B. leisten zu müssen, womit er grösstenteils unterlegen ist. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 1 Satz ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin entfällt, zumal sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und ihr Aufwand in Anbetracht der knapp halbseitigen Stellungnahme um ein Vielfaches geringer ausgefallen ist als derjenige des Gesuchstellers.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 6 a der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 4. April 2007, mitgeteilt am 19. April 2007, und die Ziff. 6 a der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 18./21. Dezember 2007 werden aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, ab 1. Oktober 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatlich im Voraus auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - an den Unterhalt von X. Fr. 2'900.-- - an den Unterhalt von B. Fr. 600.-- 3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von X. und zu 4/5 zu Lasten von Y.. Sie werden mit dem von Y. geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. X. wird im Gegenzug verpflichtet, Y. den Betrag von Fr. 300.-- direkt zu ersetzen. Für dieses Verfahren werden keine Parteientschädigungen geschuldet. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ERZ 2011 321 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.08.2011 ERZ 2011 321 — Swissrulings