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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.05.2010 ERZ 2010 97

20. Mai 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,208 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 97 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 09. September 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Verfügung Einzelrichter am Kantonsgericht Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 07. April 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung),

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. April 2010, in die Vernehmlassung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 26. April 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 11. Mai 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass X. am 21. Januar 2010 von A. ein Occasionsfahrzeug der Marke B. für den Betrag von Fr. 2'400.00 kaufte,  dass am 25. Januar 2010 der entsprechende Fahrzeugausweis auf den Namen von X. ausgestellt wurde,  dass X. in der Folge das Fahrzeug, welches bei der Garage des Y. in Domat/Ems abgestellt ist, in Besitz nehmen wollte,  dass Y. dies gestützt auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, welcher geltend machte, das Fahrzeug stehe im Eigentum seiner Mandantin C., verhinderte,  dass sich X. darauf hin am 03. März 2010 an den Kreispräsidenten Rhäzüns wandte und forderte, dass Y. zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet werde,  dass der Kreispräsident am 05. März 2010 superprovisorisch verfügte, das Fahrzeug dürfe bis zum Vorliegen eines rechtswirksamen kreisamtlichen Entscheids an keine Drittperson herausgegeben werden,  dass der Kreispräsident nach Eingang der Vernehmlassung des Gesuchsgegners am 07. April 2010 das Amtsbefehlsgesuch infolge fehlender Passivlegitimation abwies,  dass der Entscheid insbesondere damit begründet wurde, der Gesuchsgegner sei weder Eigentümer noch Besitzer des Fahrzeugs, sondern lediglich Vertragspartner von C., sodass er weder berechtigt noch verpflichtet sei, das Fahrzeug an X. herauszugeben,  dass X. dagegen am 19. April 2010 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht einreichen liess mit dem Hauptbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Y. sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, das Fahrzeug B. mit sämtlichen vorhandenen Papieren und Schlüsseln unverzüglich dem Beschwerdeführer herauszugeben,

Seite 3 — 6  dass das in der der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bei Unterzeichnung des Kaufvertrages die verfügbaren Schlüssel zu seinem neuen Fahrzeug erhalten und sei damit Besitzer geworden; sodann sei ihm ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt worden; der Beschwerdegegner habe ihm die Ausübung des Besitzes verhindert, sodass er zum Störer im Sinne von Art. 146 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 927 ZGB geworden sei,  dass die Vernehmlassung des Kreispräsidenten Rhäzüns am 26. April 2010 eingereicht wurde,  dass der Beschwerdegegner am 11. Mai 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde antrug,  dass das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes zulässig ist,  dass im vorliegenden Fall lediglich eine Besitzesstörung gemäss Art. 928 ZGB in Frage kommt und nicht eine Besitzesentziehung gemäss Art. 927 ZGB, da Y. dem Beschwerdeführer offensichtlich den Besitz nie entzogen hat,  dass sich die Klage gemäss Art. 928 ZGB gegen den Störer zu richten hat und dieser auf jeden Fall passivlegitimiert ist (vgl. Emil W. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N10 zu Art. 928 ZGB),  dass der Kreispräsident davon ausging, dass Y. nicht passivlegitimiert sei, weil er weder Eigentümer noch Besitzer des Fahrzeuges sei,  dass es darauf nicht ankommt, sondern massgeblich ist, ob der Gesuchsgegner als Störer anzusehen ist,  dass unbestritten ist, dass Y. die Herausgabe des Fahrzeugs verhindert hat, und somit als Störer ohne weiteres in Frage kommt,  dass aus den Akten zudem hervorgeht, dass er damit einer Aufforderung des Rechtsvertreters der angeblichen Eigentümerin des Fahrzeugs, C., nachkam,  dass auch derjenige ins Recht gefasst werden kann, der eine Störung in fremden Auftrag ausführt (Stark, a.a.O., N14 zu Art. 928 ZGB),  dass somit davon auszugehen ist, dass Y. passivlegitimiert ist,

Seite 4 — 6  dass die Besitzesschutzklage indessen nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger nachweisen kann, dass er am Fahrzeug auch wirklich Besitz erworben hat,  dass der Besitz grundsätzlich durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel übertragen wird, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen, und die Übergabe vollzogen ist, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben (Art. 922 ZGB),  dass es bei Fahrzeugen für die Besitzübertragung genügt, wenn der Schlüssel dazu übergeben wird (Stark, a.a.O., N22 zu Art. 922 ZGB),  dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdefrist erstmals behauptet, er habe vom Verkäufer die Schlüssel für das Fahrzeug erhalten,  dass neue tatsächliche Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen sind (PKG 2005 Nr. 26),  dass unter diesen Umständen nicht weiter zu würdigen ist, dass der Beschwerdeführer für diese Behauptung keinen Beweis erbringt und er sowohl im Verfahren vor Kreispräsidium Rhäzüns als auch vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht auch die Herausgabe der Schlüssel beantragt,  dass bei dieser Sachlage auch der Frage nicht nachzugehen ist, ob die Übergabe eines Schlüssels durch einen allenfalls Unberechtigten für die Besitzverschaffung am Fahrzeug genügt,  dass der Beschwerdeführer seine Stellung als Besitzer auch damit begründen will, dass er einen Fahrzeugausweis über das betreffende Fahrzeug, welcher auf seinen Namen ausgestellt ist, in Händen hat,  dass der Fahrzeugausweis lediglich der Nachweis dafür ist, wer Halter des Fahrzeuges ist,  dass die blosse Haltereigenschaft indessen noch keine Besitzesschutzansprüche verschafft (Stark, a.a.O. N90 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB),

Seite 5 — 6  dass dem Beschwerdeführer der Beweis, dass er Besitzer des Fahrzeuges ist, somit nicht gelungen ist (vgl. zum Ganzen auch PKG 2004 Nr. 24 und zur Beweisstrenge PKG 2001 Nr. 39),  dass somit festzustellen ist, dass X. gar noch nicht Besitzer des fraglichen Fahrzeuges geworden ist und ihm somit die Aktivlegitimation für eine Besitzesschutzklage fehlt,  dass der Kreispräsident das Gesuch im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen hat und sich die Beschwerde als unbegründet erweist,  dass mit der Mitteilung des Hauptentscheids, das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme hinfällig wird,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, welcher den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO),

Seite 6 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 800.00 zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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