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Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2025 VG.2025.00097 (VG.2026.1554)

20. November 2025·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·2,850 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 20. November 2025

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin, Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2025.00097

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Vermittlungsfähigkeit

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ meldete sich am 3. Juni 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Glarus (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 9. Januar 2025 wies sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit an, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen.

1.2 A.______ reichte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 17. März 2025 bis zum 21. April 2025 ein. Daraufhin leitete das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 19. Mai 2025 eine Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit ein, wozu A.______ am 27. Mai 2025 Stellung nahm. In der Folge stufte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 30. Mai 2025 rückwirkend ab dem 2. April 2025 als nicht vermittlungsfähig ein und forderte am 3. Juni 2025 Leistungen in der Höhe von Fr. 3'229.90 zurück bzw. verrechnete diese mit allfälligen zukünftigen Zahlungen (Disp.-Ziff. 1).

1.3 Gegen die Verfügungen vom 30. Mai 2025 und vom 3. Juni 2025 erhob A.______ am 17. Juni 2025 Einsprache. Hinsichtlich der Feststellung der Vermittlungsfähigkeit wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Einsprache am 7. August 2025 ab.

2.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 12. September 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. August 2025. Die Vermittlungsfähigkeit sei ab dem 2. April 2025 anzuerkennen. Von einer Rückforderung sei abzusehen und die Taggelder seien weiterhin zu entrichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 30. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______. Letztere hielt am 13. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest.

I.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).

1.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 45). Vorliegend hat der Beschwerdegegner am 7. August 2025 lediglich über die Frage der Vermittlungsfähigkeit entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend Anträge zur Rückforderung von Taggeldern stellt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Hinzuweisen ist indessen, dass der vorliegende Entscheid wohl auch Auswirkungen auf die Rückforderungsverfügung zeitigt.

1.3 Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen, mit welchen die Vermittlungsfähigkeit verneint wurde, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit nicht möglich (vgl. Art. 100 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 15 AVIG [AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, Rz. B279]), wobei sich das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ohnehin erübrigt.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Pflichten stets wahrgenommen. Sie habe sich regelmässig beworben, an Terminen teilgenommen und sei für lntegrationsmassnahmen bereit gewesen. Im Januar 2025 sei sie dem AVOI-Programm zugewiesen worden und habe hieran zunächst teilgenommen. Im Verlauf habe sich ihr psychischer Zustand jedoch zunehmend verschlechtert. Die Gruppensituation, die fehlende Flexibilität sowie die wiederholt unangenehmen Situationen mit männlichen Teilnehmern hätten zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt. Einige Teilnehmer hätten gezielt den Kontakt gesucht, sie auffällig angesehen und sie nach Hause fahren wollen. Hierdurch habe sie sich zunehmend unter Druck gesetzt und nicht mehr sicher gefühlt. Trotzdem habe sie versucht, sich weiterhin an die Regeln zu halten und ihre Pflichten zu erfüllen. Sie habe sogar den eigenen Laptop mitgenommen, um sich in einem anderen Raum zurückziehen zu können. Erst als sie psychisch bedingt nicht mehr an der Massnahme habe teilnehmen können, habe sie ihre Hausärztin aufgesucht. Diese habe sie krankgeschrieben und bestätigt, dass die Teilnahme an dieser konkreten Massnahme gesundheitlich nicht mehr zumutbar sei. Sie habe den RAV-Berater hierüber rechtzeitig informiert. Dennoch sei sie ohne Rücksprache oder persönliches Gespräch direkt als nicht mehr vermittlungsfähig gemeldet worden. Es seien weder Alternativen geprüft noch eine vertrauensärztliche Abklärung vorgenommen worden. Nichtsdestotrotz sei sie aber stets bereit und in der Lage gewesen, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Die spezifische Massnahme habe zwar zur Verschlechterung des psychischen Zustands geführt. Sie habe sich aber dennoch auch während dieser Zeit aktiv beworben und um alternative, berufsbezogene Massnahmen ersucht. Seitdem sie nicht mehr an der Massnahme teilnehme, habe sich ihr Zustand stabilisiert. Im bisherigen Berufsleben sei sie ausschliesslich in weiblich geprägten Teams tätig gewesen, weshalb die ungewohnte Situation in gemischten Gruppen eine erhebliche psychische Belastung dargestellt habe. Die Arztzeugnisse hätten sich von vornherein nur auf einen beschränkten Zeitraum bezogen. Statt eine zumutbare Alternative zu prüfen, sei sie ohne sachliche Grundlage und ohne ärztliche Abklärung ausgesteuert worden. Dabei bestehe lediglich eine Teilnahmepflicht bei zumutbaren Eingliederungsmassnahmen. Ihr Fernbleiben von einem unzumutbaren Beschäftigungsprogramm bedeute nicht, dass sie generell nicht an (zumutbaren) Massnahmen teilnehmen würde oder wolle, wobei der Beschwerdegegner auch nie andere geeignete Massnahmen zur Diskussion gestellt habe. Selbst bei einem unentschuldigten Fernbleiben an einem Beschäftigungsprogramm wären schliesslich lediglich Einstelltage und nicht die fehlende Vermittlungsfähigkeit zu verfügen gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass die Teilnahme an einem ungewohnten Beschäftigungsprogramm in einem neuen Umfeld eine psychische Belastung darstellen könne, während der gewohnte, erlernte Beruf in einem gewohnten Tagesablauf und allenfalls in einem reduzierten Pensum ohne Weiteres ausgeübt werden könne.

2.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführerin habe selbst festgehalten, dass sie aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands weder in der Lage noch bereit sei ins Berufsleben einzusteigen. Die behandelnde Ärztin habe auf konkrete Nachfrage hin eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt verneint. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Es bestünden keine erheblichen Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit, weshalb kein Bedarf an einer vertrauensärztlichen Untersuchung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt, dass die Zusammenarbeit mit Männern problematisch sei, weshalb dies als Schutzbehauptung zu werten sei. Entgegen ihrer Annahme sei sie sodann nicht ausgesteuert worden. Gestützt auf ihre Angaben habe vielmehr keine Möglichkeit mehr bestanden, sie einer arbeitsmarktlichen Massnahme zuzuweisen.

3.

3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums) anzunehmen oder nicht (BGE 145 V 399 E. 2.2, mit Hinweisen).

3.2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt dabei als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Solange ein Behinderter (unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage) nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und er sich bei der IV oder bei einer anderen Versicherung angemeldet hat, gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinne sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 145 V 399 E. 2.3, mit Hinweisen).

3.3 "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder aufgrund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (BGer-Urteil 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.3).

4.

4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner während einer laufenden arbeitsmarktlichen Massnahme im Bereich Textil und Hauswirtschaft zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihrer Hausärztin, Dr. med. B.______, Allgemeine Innere Medizin, eingereicht. Daraufhin wurde die Massnahme am 2. April 2025 mit dem Hinweis beendet, dass die Personalberatung des RAV das weitere Vorgehen mit der Beschwerdeführerin besprechen werde. Dr. B.______ berichtete am 2. April 2025, der Beschwerdeführerin sei es gesundheitlich aktuell nicht zumutbar, an arbeitsmarktlichen Massnahmen wie Beschäftigungs-, Bewerbungs- oder Integrationskursen teilzunehmen, da diese erheblichen psychischen Stress verursachen und ihre Fähigkeit, sich auf eine eigenständige und effektive Stellensuche zu konzentrieren, stark beeinträchtigen würde. Sie könne sich aus medizinischer Sicht jedoch weiterhin um ihre Bewerbungen kümmern und nach einer geeigneten Arbeitsstelle suchen.

4.2 Im Rahmen eines RAV-Gesprächs vom 22. April 2025 wurde die Situation betreffend Arztzeugnis besprochen, wobei geplant wurde, eine Massnahme mit mindestens 20 % umgehend wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin reichte gleichentags ein ärztliches Zeugnis ein und hielt fest, dass sie derzeit aus gesundheitlichen Gründen an einem Einsatzprogramm wie beim AVOI nicht teilnehmen könne.

4.3 Am 19. Mai 2025 forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme betreffend Vermittlungsfähigkeit auf, wobei gegebenenfalls ärztliche Unterlagen einzureichen seien. Daraufhin führte Dr. B.______ am 26. Mai 2025 aus, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem psychisch derart belasteten Zustand, dass sie regelmässige psychotherapeutische Behandlungen benötige. Es handle sich um ein schweres depressives Zustandsbild mit Rückzugstendenz, verschiedenen Ängsten und Phobien. Situationen mit Konfrontationen wie beispielsweise arbeitsmarktliche Massnahmen in Gruppen oder eine Teilnahme an Kursen überforderten sie stark und würden ihren psychischen Zustand destabilisieren. Leider zeige sich eine psychische Verbesserung nur sehr zögerlich. Im jetzigen Zustand sei sie für eine Integration im ersten Arbeitsmarkt psychisch zu instabil. Eine Besserung mit Rückkehr ins Berufsleben sei aber wünschenswert und das langfristige Ziel. Die Beschwerdeführerin selbst gab am 27. Mai 2025 an, die Teilnahme an Massnahmen führe zu einer erheblichen psychischen Belastung. Sie empfinde eine starke innere Unruhe, depressive Verstimmungen, Überforderung und Konzentrationsschwierigkeiten. Gruppensituationen belasteten sie psychisch sehr, weshalb sie sich auf die Stellensuche und das Verfassen von Bewerbungen zuhause konzentriere. Sie sei bereit, wieder ins Berufsleben einzusteigen, sobald ihr Gesundheitszustand dies zulasse. Aktuell befinde sie sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung und arbeite aktiv an ihrer Stabilisierung. Dies benötige jedoch Zeit und Unterstützung.

4.4 Dr. B.______ ergänzte ihre bisherigen Ausführungen in der Folge insoweit, als dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in einer vorübergehenden psychischen Belastungssituation befunden, jedoch von Anfang an eine klare Arbeitsmotivation und Eigeninitiative gezeigt habe. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse datierten vom 17. März 2025 bis 21. April 2025 und dienten der Stabilisierung des dekompensierten Zustands. Die Aussage, sie sei zu instabil für den ersten Arbeitsmarkt, habe sich auf eine vorübergehende Belastungssituation im Zusammenhang mit den geforderten Kursen beim AVOI und nicht auf die generelle Vermittlungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bezogen.

4.5 Der Beschwerdegegner wies die Einsprache daraufhin mit der Begründung ab, die eingereichten ärztlichen Unterlagen bestätigten, dass die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Sie sei zu instabil für eine Integration im ersten Arbeitsmarkt. Dass sie lediglich nicht an einer arbeitsmarktlichen Massnahme wie dem Beschäftigungsprogramm beim AVOI, bei dem sie grundsätzlich in einem betreuten Umfeld einer Tätigkeit nachgehen könne, nicht arbeitsfähig sei, auf dem freien Arbeitsmarkt ihre Arbeitskraft jedoch trotzdem einsetzen könne, erscheine äusserst unwahrscheinlich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei sie seit dem 2. April 2025 deshalb nicht vermittlungsfähig.

5.

5.1 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit sowohl gestützt auf Art. 15 Abs. 1 AVIG als auch Art. 15 Abs. 2 AVIG verneint. Dabei erscheint zunächst äusserst fraglich, ob Art. 15 Abs. 2 AVIG angerufen werden kann. Diese Bestimmung betrifft nämlich nur versicherte Personen mit einer dauernden und erheblichen Behinderung (vgl. Barbara Kupfer Bucher, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. A. 2025, S. 92). Mit Blick darauf sind vorliegend zwar ärztliche Unterlagen und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorhanden. Es mangelt jedoch bereits an einer rechtsgenüglich attestierten Diagnose. Angesichts der beschriebenen Symptomatik sowie der zeitlich beschränkten Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist dabei zumindest zweifelhaft, ob eine eigentliche (psychiatrische) Diagnose vorliegt und es sich angesichts der vorherigen Teilnahme an der Massnahme nicht um einen lediglich vorübergehenden Schwächezustand handelt. Selbst wenn Art. 15 Abs. 2 AVIG jedoch grundsätzlich anwendbar wäre, wären die sehr hohen Anforderungen einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit (vgl. obenstehende E. II/3.3) nicht erfüllt. Denn auch mit den von der Beschwerdeführerin und der behandelnden Hausärztin angeführten (temporären) Einschränkungen wäre aus Sicht der Arbeitslosenversicherung von einer Arbeitsfähigkeit auf dem hierfür massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. Art. 16 AVIG; AVIG-Praxis ALE, Rz. B222).

5.2

5.2.1 Da Art. 15 Abs. 2 AVIG vorliegend nicht einschlägig ist, ist nachfolgend somit zu prüfen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 15 Abs. 1 AVIG allenfalls als vermittlungsunfähig zu qualifizieren ist. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit setzt voraus, dass folgende Elemente kumulativ erfüllt sind: die Vermittlungsbereitschaft (subjektiv), die Arbeitsfähigkeit (objektiv) und die Arbeitsberechtigung. Alle drei Voraussetzungen beziehen sich auf die Fähigkeit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Eine versicherte Person muss ausserdem in organisatorischer Hinsicht in der Lage sein, jederzeit eine zumutbare Arbeit antreten zu können und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht verfügbar sein (vgl. BGer-Urteil 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4; Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. A., Zürich/Genf 2023, S. 225; AVIG-Praxis ALE, Rz. B215). Unter der Vermittlungsbereitschaft wird die Bereitschaft zur Annahme einer dauernden Anstellung während normalen Arbeitszeiten verstanden. Der Wille, Arbeit zu verrichten, ist erforderlich. Dabei genügt die bloss verbal geäusserte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr hat sich die versicherte Person der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, sich selbst intensiv um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen, wobei auch die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verlangt werden kann. Die versicherte Person hat ihre Bereitschaft nachzuweisen, indem sie beispielsweise Arbeitsbemühungen tätigt oder erklärt, dass sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, S. 226; AVIG-Praxis ALE, Rz. B219 ff.).

5.2.2 Die Beschwerdeführerin hat vor, während und nach ihrer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitsbemühungen stets eingereicht. Damit hat sie ihre Vermittlungsbereitschaft ohne Weiteres belegt. In objektiver Sicht war sie sodann arbeitsfähig (vgl. vorstehende E. II/5.1). Gemäss Dr. B.______ befand sich die Beschwerdeführerin in einer vorübergehenden psychischen Belastungssituation (vgl. obenstehende E. II/4.5). Eine Arbeitsunfähigkeit erscheint damit überwiegend wahrscheinlich lediglich als vorübergehend (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B223). Die Arbeitsberechtigung ist des Weiteren unzweifelhaft erfüllt. Betreffend die Bereitschaft zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen ist aufgrund des gesamten Verhaltens der versicherten Person ferner zu beurteilen, ob das wiederholte Nichtantreten oder Abbrechen einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Annahme einer Vermittlungsunfähigkeit rechtfertigt oder aber nur mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (vgl. BGer-Urteil C 44/06 vom 1. Mai 2006 E. 3.2, mit Hinweisen). Angesichts der von der Beschwerdeführerin stets eingereichten Stellenbemühungen, ihrer aktiven Partizipation im Verfahren und ihrer zunächst auch eingehaltenen längeren Teilnahme am Einsatzprogramm beim AVOI erscheint eine Bereitschaft zur Teilnahme als rechtsgenüglich erstellt. Dies auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach die Vermittlungsfähigkeit lediglich in Fällen mit sehr viel kürzerer oder wiederholt verweigerter Teilnahme an einer Massnahme abgesprochen wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden SV 23 4 vom 19. Juni 2023; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen AVI 2007/64 vom 11. Januar 2008 E. 3.4; Kupfer Bucher, S. 74). Damit kann offenbleiben, ob ihr die Teilnahme zumutbar war bzw. ob sie oder Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der medizinischen Einschätzung beim Anbieter der Massnahme um Anpassungen hätten ersuchen können (vgl. zum Ganzen Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich/Genf 2023, S. 51 f.). Hinzuweisen bleibt, dass das angekündigte Gespräch (vgl. obenstehende E. II/4.1) hierbei möglicherweise hätte Klarheit schaffen können. Die Akten erhellen indessen nicht, ob dieses tatsächlich durchgeführt wurde.

6.

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht als vermittlungsunfähig eingestuft. Die verweigerte Weiterführung an der bisherigen arbeitsmarktlichen Massnahme unter Einreichung von medizinischen Unterlagen genügt vorliegend nicht, um eine Vermittlungsunfähigkeit zu begründen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 30. Mai 2025 und der Einspracheentscheid vom 7. August 2025 des Beschwerdegegners sind aufzuheben.

III.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2025 sowie dessen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 werden aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2025.00097 — Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2025 VG.2025.00097 (VG.2026.1554) — Swissrulings