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Glarus Verwaltungsgericht 24.06.2025 VG.2024.00099 (VG.2025.1476)

24. Juni 2025·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·4,170 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Juni 2025

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00099

A.______et al.

Beschwerdeführer

alle vertreten durch Dr. iur. Christian Schreiber, Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

vertreten durch MLaw Caterina Ventrici, Rechtsanwältin

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

sowie

B.______et al.

Beigeladene

alle vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier, Rechtsanwältin

betreffend

Gesamtrevision Nutzungsplanung Glarus Nord

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Nachdem die Gemeindeversammlung Glarus Nord die Gesamtrevision der Nutzungsplanung am 24. sowie am 27. April 2021 und am 16. September 2022 sowie am 6. Juni 2023 beschlossen hatte, reichte die Gemeinde Glarus Nord die Planungsunterlagen am 28. Juli 2023 dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) zur Genehmigung ein. Am 20. August 2024 genehmigte Letzteres die Gesamtrevision der Nutzungsplanung mit Änderungen und Vorbehalten. Dabei hob es unter anderem den Verzicht auf Festsetzung eines Gewässerraums bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern sowie künstlich angelegten Entwässerungsgräben und Kanälen ausserhalb der Bauzone auf. Für diese Gewässer sei entweder ein Gewässerraum neu festzusetzen oder bei einem allfälligen Verzicht eine rechtsgenügende Interessenabwägung gemäss Art. 41a Abs. 5 bzw. Art. 41b Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) vorzunehmen (Disp.-Ziff. 4 Lemma 1). Sodann hob es die Reduktion des Gewässerraums entlang der C.______ in […] für den Abschnitt von der Parz.-Nr. 01/02, Grundbuch […], bis zur Mündung C.______ (angrenzend an Parz.-Nr. 03, Grundbuch […]) auf, wobei hierfür ein Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2-4 GSchV festzusetzen sei (Disp.-Ziff. 4 Lemma 3). Schliesslich strich es den letzten Satz von Art. 50 Ziff. 2 sowie Art. 50 Ziff. 3 des neuen Baureglements der Gemeinde Glarus Nord (BauR; Disp.-Ziff. 4 Lemma 7). Der Genehmigungsentscheid wurde am 28. August 2024 im kantonalen Amtsblatt publiziert.

2.

2.1 A.______ et al. (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangten mit Beschwerde vom 27. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Genehmigungsentscheids des DBU vom 20. August 2024 sowie die Rückweisung an dieses. Eventualiter sei Disp.-Ziff. 4 Lemma 1 (soweit der Verzicht auf Festsetzung eines Gewässerraums aufgehoben worden sei), Disp.-Ziff. 4 Lemma 2 (soweit der Verzicht auf Aufhebung eines Gewässerraums verfügt worden sei) sowie Disp.-Ziff. 4 Lemma 7 des Genehmigungsentscheids des DBU vom 20. August 2024 aufzuheben. Für sämtliche künstlichen sowie sehr kleinen Gewässer in der Ortsgemeinde […] sei auf die Ausscheidung eines Gewässerraums zu verzichten. Subeventualiter seien Disp.-Ziff. 4 Lemma 3 und Disp.-Ziff. 14 Lemma 4 betreffend C.______ aufzuheben; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Glarus.

2.2 Am 20. November 2024 ersuchten die Beschwerdeführer darum, dass es der Gemeinde Glarus Nord bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der vorliegenden Sache zu untersagen sei, die Nutzungsplanung (teilweise) zu vollziehen und insbesondere gestützt hierauf Baubewilligungen zu erteilen. Überdies sei die Gemeinde Glarus Nord in das Verfahren beizuladen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. Das Verwaltungsgericht wies die Gemeinde Glarus Nord sowie das DBU am 21. November 2024 darauf hin, dass der streitbetroffene Nutzungsplan bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen weder ganz noch teilweise vollzogen werden dürfe. Gleichzeitig gab es ihnen Gelegenheit, um sich zu den Anträgen der Beschwerdeführer vom 20. November 2024 zu äussern. Das DBU verzichtete am 29. November 2024 auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 3. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Beschwerde bezüglich Beschwerdeantrag 1 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Ausserdem ersuchte sie um Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Erlass von vorsorglichen Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.3 Das Verwaltungsgericht wies den Beschwerdeantrag 1 mit Teilentscheid vom 16. Dezember 2024 ab, welcher in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Das DBU schloss am 8. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.______et al. (nachfolgend: Umweltverbände) ersuchten am 20. Januar 2025 um Beiladung. Dem kam das Verwaltungsgericht am 21. Januar 2025 nach. Die Umweltverbände schlossen am 13. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, verzichteten jedoch auf weitere Ausführungen. Überdies seien sie von allfälligen Kostenfolgen auszunehmen und verlangten keine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführer nahmen am 17. April 2025 erneut Stellung und hielten an ihren Beschwerdeanträgen 2a-4 fest. Die Gemeinde Glarus Nord schloss sich am 8. Mai 2025 dem angefochtenen Genehmigungsentscheid an, verzichtete jedoch auf weitergehende Ausführungen. Das DBU und die Umweltverbände liessen sich innert Frist nicht erneut vernehmen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 28 Abs. 3 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kommt dem Verwaltungsgericht nur ausnahmsweise eine volle Überprüfungsbefugnis zu, wobei der hier strittige Fall nicht explizit im Ausnahmekatalog erwähnt ist. Vorliegend ist indessen ein Entscheid über die Genehmigung eines Nutzungsplans angefochten, welchen das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz überprüft. Da die Kantone mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zu gewährleisten haben, dass mindestens eine Beschwerdeinstanz Nutzungspläne umfassend überprüft, kommt dem Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG in der vorliegenden Sache volle Kognition zu, weshalb es auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüft (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 N. 57).

2.

Aufgrund des bereits ergangenen Teilentscheids vom 16. Dezember 2024 sind nachfolgend lediglich noch die Beschwerdeanträge 2a-4 der Beschwerdeführer zu behandeln. Dabei ist vorab zu prüfen, ob und inwiefern ein negativer Plangenehmigungsentscheid überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, was sowohl für den Teilaspekt der Gewässerräume bei den sehr kleinen sowie den künstlichen Gewässern als auch für denjenigen betreffend Art. 50 BauR nachfolgend je separat zu prüfen ist.

2.1 Der Beschwerdegegner 2 hob den Verzicht auf Festlegung von Gewässerräumen bei sämtlichen sehr kleinen sowie künstlich angelegten Gewässern ausserhalb der Bauzone auf und wies die Angelegenheit mit Anweisungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurück. Dabei gab er ihr jedoch nur vor, sie müsse das diesbezügliche Prüfverfahren erneut durchführen, woraus entweder ein neuer, rechtsgenüglich hergeleiteter Verzicht auf einen Gewässerraum oder aber die Festlegung eines solchen resultieren kann. Entsprechend räumt diese Rückweisung der Beschwerdegegnerin 1 als Planungsträgerin bei der neuen Planfestsetzung einen erheblichen Handlungsspielraum ein. Der angefochtene Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang stellt betreffend die streitbetroffenen Gewässerräume bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone sowie den künstlichen Gewässern somit einen Zwischenentscheid dar, welcher nur unter bestimmten Bedingungen anfechtbar ist. Eine solche Möglichkeit besteht für Privatpersonen zunächst dann, wenn sich die Gemeinde mit einer Autonomiebeschwerde ebenfalls zur Wehr setzt, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Entsprechend ist einzig eine Anfechtungsmöglichkeit nach dem kantonalen Verfahrensrecht denkbar, welches eine solche grundsätzlich aber nicht vorsieht (vgl. Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VRG). Nur, aber immerhin ist von dieser Regel dann abzuweichen, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 86 Abs. 2 VRG). Hiervon ist in Fällen wie dem Vorliegenden aber nicht auszugehen, da der hier zur Diskussion stehende zurückgewiesene Teil des Nutzungsplans nach dessen Überarbeitung erneut der Anfechtung unterliegt (vgl. zum Ganzen Michael Pletscher, Der negative Genehmigungsentscheid in der Nutzungsplanung, AJP/PJA 4/2021, S. 478 ff., 481 f.). Die Beschwerdeführer machen sodann keine Nachteile geltend, welche nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen den überarbeiteten Teil des Nutzungsplans wieder gut gemacht werden könnten. Vielmehr legen sie ausführlich dar, inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 rechtmässig sei und welche Nachteile aus der Festlegung eines Gewässerraums resultieren würden. Solche Ausführungen sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren jedoch nicht zu hören, zumal diese Rügen sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 im nachzuholenden Prüfverfahren als auch bei der möglichen Anfechtung des neuen Teil-Nutzungsplans vorgebracht werden können. Bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin 1 gelten darüber hinaus die bisher geltenden Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aufgrund der Rückweisung ist damit weder substantiiert dargetan noch ist ein solcher ersichtlich (vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 45 vom 21. April 2021 E. 5.4, 8.2.3, je mit Hinweisen).

2.2 Das soeben Ausgeführte (vgl. vorstehende E. II/2.1) gilt des Weiteren aber auch für die ebenfalls angefochtene Disp.-Ziff. 14 (Lemma 4) des angefochtenen Entscheids. Darin hat der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdegegnerin 1 eine Frist zur Umsetzung angesetzt, was als Teil des Rückweisungsentscheids ebenso wenig anfechtbar ist wie die eigentliche Rückweisung. Dass der Beschwerdegegner 2 bei unbenutztem Ablauf dieser Frist die bundesrechtlichen Mindestvorgaben (Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV) für direkt anwendbar erklärt hat, ist hierbei nachvollziehbar. Als lediglich eventuell eintretende Folge entsteht den Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt aber auch hieraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Anderweitiges bringen sie dabei nicht vor.

2.3 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass hinsichtlich der gegen Disp.-Ziff. 4 Lemma 1 und 2 sowie der gegen Disp.-Ziff. 14 Lemma 4 des angefochtenen Entscheids bzw. die Ausscheidung eines Gewässerraum bei den künstlichen sowie sehr kleinen Gewässern der Ortsgemeinde […] gerichteten Rügen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

Fraglich und zu prüfen verbleibt damit, ob auf den gegen Disp.-Ziff. 4 Lemma 7 des angefochtenen Entscheids gerichteten Teil der Beschwerde einzutreten ist. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um einen Endentscheid, der gemäss Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VRG grundsätzlich anfechtbar ist.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdegegner 2 führte im angefochtenen Entscheid aus, die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums richte sich nach Bundesrecht und die rechtskonforme Auslegung habe gestützt auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu erfolgen. Eine jedenfalls zulässige ortsübliche Mäh- und Weidnutzung und die weitergehende Zulässigkeit des Unterhalts in den Entwässerungsgräben seien in dieser abschliessenden Formulierung weder rechtskonform noch könne dies gestützt auf einen Beschwerdeentscheid genehmigt werden.

3.1.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, ein Ausscheiden von Gewässerräumen verringere die düngbaren Flächen. Dies führe zu einer Reduktion des Viehbestands und setze für die Beschwerdeführer wirtschaftlich sehr viel aufs Spiel. Damit die bisherige Nutzung weiterhin möglich bleibe, sei auf die Streichung von Art. 50 Ziff. 2 letzter Satz sowie auf diejenige von Art. 50 Ziff. 3 BauR zu verzichten. Die künstlichen Entwässerungsgräben und Rohrsysteme müssten regelmässig gewartet werden, was Art. 50 Ziff. 3 BauR unerlässlich mache. Ohne entsprechenden Unterhalt würden die Entwässerungsgräben ihre Funktionsfähigkeit nämlich verlieren. Damit sei auch der Uferbereich gefährdet und es drohe eine Versumpfung des Umlands. Der regelmässige Unterhalt müsse deshalb gewährleistet sein. In diesem Sinne sei auch Art. 41c Abs. 5 GSchV zu interpretieren. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV seien bestehende Anlagen, die rechtmässig erstellt und bestimmungsmässig nutzbar seien, in ihrem Bestand sodann geschützt. Die Entwässerungsanlagen seien rechtmässig erstellt worden und würden nach wie vor genutzt sowie unterhalten. Der Bestandesschutz schliesse Unterhalt und Erneuerung sowie Änderungen und massvolle Erweiterungen ein. Dessen Umfang ausserhalb der Bauzone werde von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV definiert.

3.1.3 Vor Verwaltungsgericht führte der Beschwerdegegner 2 alsdann an, Art. 41c Abs. 4 GSchV gebe die möglichen landwirtschaftlichen Nutzungsarten abschliessend vor. Die extensive Nutzung wie das Weiden sei gestützt darauf explizit zulässig. Zu Art. 50 Ziff. 3 BauR halte Art. 41c Abs. 5 GSchV sodann fest, dass Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers nur zulässig seien, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich sei. Somit könnten Art. 50 Ziff. 2 letzter Satz BauR und Art. 50 Ziff. 3 BauR zwar grundsätzlich bestehen bleiben. Da die angestrebten Nutzungen und Massnahmen aber bereits gestützt auf Art. 41c Abs. 4 und 5 GSchV möglich seien, seien entsprechende Regelungen auf kommunaler Ebene weder notwendig noch angezeigt.

3.1.4 Die Beschwerdeführer stellen sich in ihrer Replik schliesslich auf den Standpunkt, bei der kommunalen Regelung gehe es nicht um die Nutzung des Gewässerraums als solchen, sondern um die Einschränkungen und Nachteile, die sich aufgrund der vorgeschriebenen extensiven Nutzung ergäben. Art. 41c Abs. 3 GSchV beinhalte ein Düngeverbot, weshalb mit Ertragsausfällen und Bewirtschaftungserschwernissen zu rechnen sei. Die betroffenen Flächen seien nur noch als Streuflächen, Hecken oder Feld und Ufergehölze, extensive Wiesen oder Weiden nutzbar. Der heute übliche Hof- und Weidebetrieb werde dadurch ausgeschlossen und eine Beweidung bis ans Ufer sei nicht mehr möglich. Neben dem geringeren Ertrag resultiere ein deutlich höherer Arbeitsaufwand.

3.2

3.2.1 Zunächst ist der Gehalt des nicht genehmigten Teilsatzes von Art. 50 Ziff. 2 BauR zu prüfen. Dieser hält fest, dass in Hofnähe die ortsübliche Mäh- und Weidenutzung zulässig ist, was sich mit Blick auf Art. 50 Ziff. 1 BauR auf Gewässerraumzonen bezieht. Diesbezüglich statuiert Art. 41c Abs. 4 GSchV indessen, dass der Gewässerraum landwirtschaftlich genutzt werden darf, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese bzw. Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird, was im Übrigen auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche postuliert wird.

3.2.2 Mit Blick auf das oben Dargelegte regelt Art. 41c Abs. 4 GSchV die Mäh- und Weidenutzung im Gewässerraum grundsätzlich abschliessend, was unabhängig von der Nähe zu einem Hof gilt. Extensive landwirtschaftliche Nutzungen sind entsprechend bereits nach Bundesrecht auch im Gewässerraum zulässig, sofern die Anforderungen der DZV eingehalten und die ökologischen Ziele des Gewässerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Gewässerraum müssen dabei sorgfältig geplant und durchgeführt werden, um sowohl den gesetzlichen Anforderungen zu genügen als auch den Schutz der Gewässer sicherzustellen. Ein ortsübliches Mähen oder Weiden in Hofnähe, soweit im Gewässerraum liegend, ist folglich nur dann zulässig, wenn es extensiv erfolgt und den ökologischen Zielen entspricht. Entscheidend ist dabei nicht die Ortsüblichkeit allein, sondern die Übereinstimmung mit der DZV und den Schutzzielen des Gewässerraums (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 134 E. 9, mit Hinweisen).

3.2.3 Soweit mit dem streitbetroffenen Passus eine über Art. 41c Abs. 4 GSchV hinausgehende Nutzung beabsichtigt ist, was unter anderem die Unterlagen der diesbezüglichen Beratung anlässlich der Gemeindeversammlung nahelegen, ist eine solche nach dem soeben Ausgeführten (vgl. vorstehende E. II/3.2.2) unzulässig, da sie der abschliessenden Regelung gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV zuwiderläuft. Dem sinngemäss vorgebrachten Argument, die Einrichtung von Gewässerräumen stelle eine zu starke Einschränkung dar, welche eine kommunale Regelung für die Anpassung im Einzelfall notwendig mache, ist entsprechend nicht zu folgen. Wenn nach Bundesrecht ein Gewässerraum auszuscheiden ist, gelten dabei auch die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben. Ein mittels kommunalem Recht vorgesehenes Abweichen hiervon ist nicht möglich, woran auch die Tatsache, dass die Stimmbürger hierfür votiert haben, nichts zu ändern vermag. Damit widerspricht die vorgesehene Regelung von Art. 50 Ziff. 2 letzter Satz BauR zumindest teilweise den bundesrechtlichen Vorgaben, weshalb der Beschwerdegegner 2 berechtigt war, diese aufzuheben. Das Bundesrecht gibt die Nutzungsmöglichkeiten nämlich bereits abschliessend vor, wobei – wie bereits erwähnt – eine über deren Anforderungen hinausgehende Nutzung unzulässig ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen. Soweit sich die gestrichene Teilbestimmung und Art. 41c Abs. 4 GSchV überschneiden, besteht demgegenüber kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführer, weshalb hierauf nicht einzutreten ist.

3.3

3.3.1 Art. 50 Ziff. 3 BauR erklärt sodann in den Entwässerungsgräben insbesondere Massnahmen für den Unterhalt für die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Entwässerungssysteme und zwecks Hochwasserschutz für zulässig. Dabei stützt sich diese Bestimmung auf Art. 41c Abs. 5 GSchV, worin statuiert wird, dass Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers nur zulässig sind, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist. All dies gilt im Kontext von Art. 50 Ziff. 1 BauR nur bei Entwässerungsgräben, welche sich im Gewässerraum befinden.

3.3.2 Das Gewässer soll sich im Gewässerraum dynamisch entwickeln können. Daher ist die natürliche Erosion des Ufers zu tolerieren, sofern dadurch der Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor Hochwasser nicht beeinträchtigt wird und keine unverhältnismässigen Verluste an landwirtschaftlicher Nutzfläche entstehen. Die Erosion muss den Landwirten zumutbar sein bzw. es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Nutzen der Erosion für das Gewässer und dem beim Landwirt entstehenden Verlust an Landwirtschaftsland bestehen. Letzterer darf im Vergleich zur Bedeutung der Erosion für das Gewässer nicht unvertretbar schwer wiegen. Eine Erosion, die nicht näher als drei Meter an den Rand des Gewässerraums reicht, ist in der Regel verhältnismässig und zu tolerieren, weil sich dabei im überwiegenden Teil des Landwirtschaftsgebiets keine über den Rand des Gewässerraums hinausgehenden Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ergeben (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Umwelt [BAFU], Erläuternder Bericht zur GSchV vom 20. April 2011, S. 16; Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern BVD 110/2020/92 vom 28. Januar 2021 E. 3.b; Christoph Fritzsche, in Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 36a N. 156; Andreas Wasserfallen/Tobias Oberli, Landwirtschaftliche Perspektive: Juristische Fragestellungen bei der Festlegung und der Nutzung der Gewässerräume, URP 2020-1, 85 ff., 100).

3.3.3 Soweit mit Art. 50 Ziff. 3 BauR eine über Art. 41c Abs. 5 GSchV hinausgehende Nutzung beabsichtigt wird, ist eine solche nach dem soeben Ausgeführten (vgl. vorstehende E. II/3.3.2) unzulässig, da sie der klaren und strikten Vorgabe gemäss Art. 41c Abs. 5 GSchV zuwiderläuft. Dem Argument der Beschwerdeführer, die Einrichtung von Gewässerräumen stelle eine allzu starke Einschränkung dar, welche die Weiterführung der bisherigen Bewirtschaftung erschwere bzw. eine diesbezügliche kommunale Regelung für die Anpassung im Einzelfall notwendig mache, ist entsprechend nicht zu folgen. Wenn nach Bundesrecht ein Gewässerraum auszuscheiden ist, gelten dabei auch die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben. Ein mittels kommunalem Recht vorgesehenes Abweichen hiervon ist nicht möglich. Damit widerspricht die vorgesehene Regelung gemäss Art. 50 Ziff. 3 BauR ebenfalls zumindest teilweise den bundesrechtlichen Vorgaben, weshalb der Beschwerdegegner 2 berechtigt war, diese aufzuheben. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen.

3.3.4 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass die geplante kommunale Norm im Sinne von Art. 41c Abs. 5 und Art. 41c Abs. 2 GSchV verstanden werden müsse. Soweit aber die in Art. 50 Ziff. 3 BauR genannte dauerhafte Funktionsfähigkeit der Entwässerungssysteme mit der in Art. 41c Abs. 5 GSchV genannten Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche übereinstimmt bzw. einhergeht, besteht kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführer an der Beibehaltung von Art. 50 Ziff. 3 BauR, weshalb hierauf nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt, soweit die gestrichene Bestimmung mit der Ermöglichung von Massnahmen zum Hochwasserschutz lediglich Art. 41c Abs. 5 GSchV wiederholt. Auch die Beschwerdegegnerin 1 wies in der Vorbereitung der Nutzungsplanung bereits darauf hin, dass Art. 50 Ziff. 3 BauR im Wesentlichen auf die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes verweise (Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. September 2021, S. 162), womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

4.

4.1

4.1.1 Betreffend Disp.-Ziff. 4 Lemma 3 des angefochtenen Genehmigungsentscheids bringen die Beschwerdeführer vor, die C.______ sei ein künstliches, vollständig kanalisiertes Gewässer mit fest verbautem Ufer. Das Wiesland grenze unmittelbar an die Ufermauern und das Gewässer habe ökologisch keinen Stellenwert. Es führe übers Jahr gesehen mehrheitlich kein Wasser, sondern nur bei stärkeren Niederschlägen und bei Schmelzwasserzufluss. Es sei nicht zielführend, entlang dieses Abschnitts einen Gewässerraum auszuscheiden. Damit würde lediglich die Nutzung und Bewirtschaftung erschwert, ohne dass ein Interesse für die Gewässerraumausscheidung spreche. Das Gewässer präsentiere sich nicht anders als ein Industriekanal. Die Interessen der seit jeher gepflegten landwirtschaftlichen Nutzung als Heimweide seien höher zu gewichten, da die C.______ ökologisch aufgrund der Verbauung und der seltenen Wasserführung keinen besonderen Stellenwert aufweise. Demgegenüber resultieren aus der extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraums Nachteile für die Grundeigentümer und Bewirtschafter infolge der eingeschränkten Nutzung, einer aufwendigeren Bewirtschaftung und von Ertragsausfällen.

4.1.2 Der Beschwerdegegner 2 bringt diesbezüglich vor, die C.______ sei kein künstliches Gewässer und bereits auf der Erstausgabe der Siegfriedkarte als natürliches Gewässer verzeichnet worden. Mehrere Abschnitte seien zudem in der strategischen Revitalisierungsplanung der Fliessgewässer als zu revitalisierende Gewässerabschnitte aufgenommen worden und das Aufwertungspotential sei gross.

4.2 Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a); des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) sowie der Gewässernutzung (lit. c), wobei der Bundesrat die Einzelheiten regelt (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Ausser in Fällen gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 Metern natürlicher Breite 11 Meter (lit. a) und für solche mit einer Gerinnesohle von 2 bis 15 Metern natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7Meter (lit. b) betragen (Art. 41a Abs. 2 GSchV). Die so berechnete Breite des Gewässerraums muss gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a); des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums (lit. b); der Schutzziele von Objekten nach Art. 41a Abs. 1 GSchV sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) oder einer Gewässernutzung (lit. d). Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten oder den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt, angepasst werden (Art. 41a Abs. 4 GSchV). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV schliesslich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet (lit. a); eingedolt (lit. b); künstlich angelegt (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d). Bei Art. 41a Abs. 5 GSchV handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", weshalb grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht. Dieser steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BGer-Urteil 1C_522/2022 vom 25. März 2024 E. 7.2, mit Hinweisen), worin das Gericht nicht ohne Not eingreift.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete für das Gebiet zwischen den Parz.-Nrn. 04 und 02, beide Grundbuch […], entlang der C.______ auf einen Gewässerraum (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 30. November 2022, S. 14), weshalb zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 41a Abs. 5 GSchV erfüllt sind. Das streitbetroffene Gewässer liegt dabei offensichtlich und unstreitig weder im Wald noch in einem anderen von Art. 41a Abs. 5 lit. a GSchV umschriebenen Gebiet. Es fällt sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht unter Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV. Diese Bestimmung setzt für einen Verzicht nämlich voraus, dass es sich um ein vollständig und ursprünglich künstlich angelegtes Gewässer handelt. Dass ein Abschnitt des Gewässers, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, kanalisiert und damit korrigiert sei, genügt dabei nicht für einen Verzicht (vgl. Fritzsche, Art. 36a GSchG N. 65). Die streitbetroffene C.______ ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kein künstliches Gewässer im Sinne von Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV, was unter anderem auch daran ersichtlich ist, dass das Gewässer bereits beim Entstehen der ersten Siedlung des späteren […] existierte (vgl. Karin Marti-Weissenbach, "[…]", Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Stand 19. November 2020, mit Hinweisen).

4.3.2 Die C.______ ist sodann nicht als sehr kleines Gewässer im Sinne von Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV zu qualifizieren. Sofern die Beschwerdeführer behaupten, die C.______ führe nur bei ausserordentlichen Witterungsverhältnissen Wasser, belegen sie dies nicht. Da gemäss der Empfehlung des BAFU für alle Gewässer, welche auf der Landeskarte 1:25'000 verzeichnet sind, ein Gewässerraum auszuscheiden ist, und die C.______ im kantonalen Geoviewer bei dieser Skalierung klar eingezeichnet ist, war der Beschwerdegegner 2 denn auch nicht gehalten, einen Verzicht zu genehmigen. Ein solcher wäre angesichts des Zwecks der Norm schliesslich ohnehin für das ganze Gewässer und nicht nur den streitbetroffenen Abschnitt vorzunehmen (vgl. Fritzsche, Art. 36a GSchG N. 68). Gemäss dem im Rahmen der Nutzungsplanung II durch die Beschwerdegegnerin 1 erstellten und publizierten Zonenplan Nutzung 1:2'500 […] ist der streitbetroffene Gewässerabschnitt schliesslich nicht eingedolt, wobei selbst bei kurzen eingedolten Gewässerabschnitten von im Übrigen weitgehend offenen Gewässern ein Gewässerraum auszuscheiden wäre (vgl. Kantonale Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums in der Ortsplanung vom 30. September 2014, E. 3.2.4). Entsprechend ist auch gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV kein Verzicht möglich. Hinzuweisen bleibt, dass der Gemeinderat vor der diesbezüglichen Abstimmung anlässlich der Gemeindeversammlung bereits darauf hingewiesen hatte, dass keine Verzichtsmöglichkeit bestehe.

5.

Zusammenfassend kann auf die Rügen betreffend den zurückgewiesenen Teil des Genehmigungsentscheids sowie gegen die lediglich Bundesrecht wiederholenden Bestimmungen des BauR nicht eingetreten werden. Soweit diese Bundesrecht widersprechen hat der Beschwerdegegner 2 sie zudem zu Recht aufgehoben bzw. gestrichen. Betreffend die C.______ sind sodann keine der Voraussetzungen für einen Verzicht auf einen Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV erfüllt und der Beschwerdegegner 2 hat das ihm diesbezüglich zustehende Ermessen pflichtgemäss und willkürfrei ausgeübt. Damit ist sein Vorgehen im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerdeverfahren amtliche Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde. Da auf die Beschwerdeanträge Ziff. 2 ff. nur teilweise eingetreten wurde, sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 5'000.- zu reduzieren und ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Von dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- sind ihnen Fr. 1'000.zurückzuerstatten. Mangels Obsiegens steht ihnen schliesslich keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Eine solche ist mangels besonderer Umstände auch der Beschwerdegegnerin 1 als Behörde nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerdeanträge 2 und 3 der Beschwerdeschrift vom 27. September 2024 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Von dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- werden ihnen Fr. 1'000.- zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00099 — Glarus Verwaltungsgericht 24.06.2025 VG.2024.00099 (VG.2025.1476) — Swissrulings