Skip to content

Glarus Verwaltungsgericht 22.05.2025 VG.2024.00097 (VG.2025.1463)

22. Mai 2025·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·3,030 Wörter·~15 min·4

Zusammenfassung

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 22. Mai 2025

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Katia Weibel, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00097

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

beide vertreten durch MLaw Veronika Britt, Rechtsanwältin

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

vertreten durch MLaw Caterina Ventrici, Rechtsanwältin

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

und

1.

Pro Natura Glarus

Beigeladene

2.

Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz

3.

WWF Glarus

4.

WWF Schweiz

5.

BirdLife Glarnerland

6.

BirdLife Schweiz

alle vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier, Rechtsanwältin

betreffend

Gesamtrevision Nutzungsplanung Glarus Nord

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Nachdem die Gemeindeversammlung Glarus Nord die Gesamtrevision der Nutzungsplanung am 24. sowie am 27. April 2021 und am 16. September 2022 sowie am 6. Juni 2023 beschlossen hatte, reichte die Gemeinde Glarus Nord die Planungsunterlagen am 28. Juli 2023 dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) zur Genehmigung ein. Am 20. August 2024 genehmigte Letzteres die Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Es bereinigte diese aufgrund der erledigten Beschwerdeentscheide, gewährte Ausnahmen, nahm redaktionelle Änderungen vor und erteilte der Gemeinde Aufträge. Dabei hob es unter anderem den Verzicht auf Festsetzung eines Gewässerraums bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone, mit Ausnahme solcher Gewässer im Wald sowie im Sömmerungsgebiet, auf. Für die entsprechenden Gewässer im bundesrechtlichen Sinn sei entweder unter Berücksichtigung von Disp.-Ziff. 14 ein Gewässerraum neu festzusetzen oder bei einem allfälligen Verzicht eine rechtsgenügende Interessenabwägung gemäss Art. 41a Abs. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) bzw. Art. 41b Abs. 4 GSchV vorzunehmen (Disp.-Ziff. 4 Lemma 1). Des Weiteren strich es den letzten Satz von Art. 50 Ziff. 2 des neuen Baureglements der Gemeinde Glarus Nord (BauR; Disp.-Ziff. 4 Lemma 7). Der Genehmigungsentscheid wurde am 28. August 2024 im kantonalen Amtsblatt publiziert.

2.

2.1 A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom 27. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die teilweise Aufhebung des Genehmigungsentscheids des DBU vom 20. August 2024 und die Rückweisung der Sache zur Überarbeitung und neuen Genehmigung betreffend Disp.-Ziff. 4. Der Verzicht auf Festsetzung eines Gewässerraums bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone, mit Ausnahme solcher Gewässer im Wald sowie im Sömmerungsgebiet, sowie Art. 50 Abs. 2 BauR seien gemäss dem Beschluss der Gemeindeversammlung zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU.

2.2 Das DBU beantragte am 27. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Glarus Nord schloss sich am 4. Dezember 2024 dem angefochtenen Genehmigungsentscheid an, verzichtete jedoch darauf, eigene Rechtsbegehren zu formulieren oder eine eingehende Stellungnahme abzugeben. Pro Natura Glarus, Pro Natura Schweiz, WWF Glarus, WWF Schweiz, BirdLife Glarnerland und BirdLife Schweiz (nachfolgend: Umweltverbände) ersuchten am 20. Januar 2025 um Beiladung. Dem kam das Verwaltungsgericht am 21. Januar 2025 nach. In der Folge hielten A.______ und B.______ am 5. Februar 2025 an ihren Anträgen fest und beantragten überdies die Durchführung eines Augenscheins. Die Umweltverbände schlossen am 13. Februar 2025 sodann auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, verzichteten jedoch auf weitere Ausführungen. Sie seien von allfälligen Kostenfolgen auszunehmen, wobei keine Parteientschädigung beantragt werde. Das DBU und die Gemeinde Glarus Nord hielten am 18. März 2025 an ihren Anträgen fest.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 28 Abs. 3 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kommt dem Verwaltungsgericht nur ausnahmsweise eine volle Überprüfungsbefugnis zu, wobei der hier strittige Fall nicht explizit im Ausnahmekatalog erwähnt ist. Vorliegend ist indessen ein Entscheid über die Genehmigung eines Nutzungsplans angefochten, welchen das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz überprüft. Da die Kantone mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zu gewährleisten haben, dass mindestens eine Beschwerdeinstanz Nutzungspläne umfassend überprüft, kommt dem Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG in der vorliegenden Sache volle Kognition zu, weshalb es auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüft (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 N. 57).

2.

Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob und inwiefern der angefochtene negative Plangenehmigungsentscheid überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, was sowohl für den Teilaspekt der Gewässerräume bei den sehr kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone als auch für Art. 50 Ziff. 2 letzter Satz BauR nachfolgend je separat zu prüfen ist.

2.1 Der Beschwerdegegner 2 hob den Verzicht auf Festlegung der Gewässerräume bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone auf und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 1 zurück. Dabei gab er ihr jedoch nur vor, sie müsse das diesbezügliche Prüfverfahren erneut durchführen, woraus entweder ein neuer, rechtsgenüglich hergeleiteter Verzicht auf einen Gewässerraum oder aber die Festlegung eines solchen resultieren kann. Entsprechend räumt die diesbezügliche Rückweisung der Beschwerdegegnerin 1 als Planungsträgerin bei der neuen Planfestsetzung einen erheblichen Handlungsspielraum ein. Der angefochtene Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang stellt betreffend die streitbetroffenen Gewässerräume bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone demnach ein Zwischenentscheid dar, welcher nur unter bestimmten Bedingungen anfechtbar ist. Eine Möglichkeit der Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids besteht für Privatpersonen dann, wenn sich die Gemeinde mit einer Autonomiebeschwerde ebenfalls zur Wehr setzt (vgl. Michael Pletscher, Der negative Genehmigungsentscheid in der Nutzungsplanung, Bemerkenswertes in Sachen Rechtsschutz, AJP/PJA 4/2021, S. 478 ff., 481 f.), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Entsprechend ist einzig eine Anfechtungsmöglichkeit nach kantonalem Verfahrensrecht denkbar, welches eine solche grundsätzlich aber nicht vorsieht (vgl. Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VRG). Nur, aber immerhin ist von dieser Regel dann abzuweichen, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 86 Abs. 2 VRG). Hiervon ist in Fällen wie dem Vorliegenden aber nicht auszugehen, da der zurückgewiesene Teil des Nutzungsplans nach dessen Überarbeitung erneut der Anfechtung unterliegt (vgl. Pletscher S. 482). Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus sodann keine Nachteile geltend, welche nicht auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den zu überarbeitenden Teil des Nutzungsplans wieder gut gemacht werden könnten. Vielmehr legen sie ausführlich dar, inwiefern die Festlegung eines Gewässerraums aus ihrer Sicht nachteilig sei. Solche Ausführungen sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren jedoch nicht zu hören, zumal diese Rügen sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 im nachzuholenden Prüfverfahren als auch bei der möglichen Anfechtung des neuen Teil-Nutzungsplans vorgebracht werden können. Bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin 1 gelten die bisher gültigen Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 weiterhin. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aufgrund der Rückweisung ist damit weder substantiiert dargetan noch ist ein solcher ersichtlich (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 45 vom 21. April 2021 E. 5.4, 8.2.3, je mit Hinweisen).

2.2 Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Trägerin dieses verfassungsmässig garantierten Rechts nicht nur auf eine Autonomiebeschwerde verzichtet, sondern sich den Ausführungen des Beschwerdegegners 2 explizit angeschlossen hat, wobei eine solche Verletzung denn auch nicht ersichtlich ist. Die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 erweisen sich im Rahmen einer summarischen Betrachtung vielmehr als nachvollziehbar und angemessen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 45 vom 21. April 2021 E. 8.2.33 ff., 9.3).

2.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der gegen Disp.-Ziff. 4 Lemma 1 des angefochtenen Entscheids gerichteten Rüge kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechend erübrigen sich denn auch Ausführungen zum beantragten Augenschein bei den betroffenen Gewässern.

3.

Fraglich und zu prüfen verbleibt damit, ob auf den gegen Disp.-Ziff. 4 Lemma 7 des angefochtenen Entscheids gerichteten Teil der Beschwerde, namentlich die Streichung von Art. 50 Abs. 2 letzter Satz BauR, einzutreten ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Endentscheid, der gemäss Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VRG grundsätzlich anfechtbar und auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdegegner 2 führte im angefochtenen Entscheid aus, die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums richte sich nach Bundesrecht und die rechtskonforme Auslegung habe gestützt auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu erfolgen. Eine jedenfalls zulässige ortsübliche Mäh- und Weidenutzung sei in dieser abschliessenden Formulierung nicht rechtskonform und könne auch gestützt auf einen Beschwerdeentscheid nicht genehmigt werden.

3.1.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, Art. 50 Abs. 2 BauR sei von den Stimmbürgern der Gemeinde Glarus Nord angenommen worden. Sodann sei dessen Aufhebung vom Beschwerdegegner 2 nicht vertieft begründet, sondern lediglich als nicht rechtskonform bezeichnet worden, wobei Letzterer pauschal auf einen ihnen nicht bekannten Beschwerdeentscheid verwiesen habe. Die möglichen Weideflächen im Berggebiet seien eingeschränkt. Dennoch verlange die Gesetzgebung, dass die Nutztiere während der Vegetationszeit ihr Futter auf der Weide fressen. Weitere Einschränkungen behinderten sie dabei unnötig.

3.1.3 Vor Verwaltungsgericht führte der Beschwerdegegner 2 abweichend zum Genehmigungsentscheid an, Art. 41c Abs. 4 GSchV gebe die möglichen landwirtschaftlichen Nutzungsarten abschliessend vor. Die extensive Nutzung wie das Weiden sei gestützt hierauf explizit zulässig. Somit könne Art. 50 Abs. 2 letzter Satz BauR zwar grundsätzlich bestehen bleiben. Da eine solche Nutzung jedoch bereits gestützt auf Art. 41c Abs. 4 GSchV zulässig sei, sei eine zweite Regelung auf kommunaler Ebene weder notwendig noch angezeigt.

3.1.4 Die Beschwerdeführer stellen sich in ihrer Replik auf den Standpunkt, mit dem Verweis auf Art. 41c Abs. 4 GSchV werde verkannt, was es tatsächlich bedeute, wenn insbesondere in Hofnähe Gewässerräume ausgeschieden würden. Dies komme nicht einfach einem weiteren Verlust von düngbarer Fläche gleich, sondern habe grosse Einschränkungen bezüglich Mäh- und Weidehaltung. Das Mähen in Gewässerräumen sei an festgelegte Schnittzeitpunkte gebunden. In normalen Jahren erfolge der erste Schnitt im Juni. Die extensiven Streifen in den Gewässerräumen dürften erst am 1. bzw. 15. Juli gemäht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei weder eine Mäh- noch Weidenutzung möglich. Insbesondere bei den wertvollen Weideflächen in Hofnähe stelle dies eine massive Einschränkung dar, da weitere Weideflächen im Frühjahr/Frühsommer und damit in Zeiten wegfallen würden, in welchen die Landwirte stark zur Weidehaltung angehalten würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 50 Abs. 2 BauR ersatzlos gestrichen werden müsse. Art. 41c Abs. 4 GSchV nenne die zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen abschliessend. Die Biotoppflege habe in den letzten Jahren vermehrt ergeben, dass gebietsspezifische Massnahmen nötig seien. Diese könnten fallweise von übergeordneten Leitsätzen abweichen. Die Vorgaben für die Gewässerräume seien für manche Fälle zu starr und könnten einer naturschutzfachlichen Aufwertung im Wege stehen. Der Nachweis für ein naturschutzfachliches Defizit, das einzig mittels Gewässerräumen behoben werden könnte, stehe aus. Für allfällige Herausforderungen seien die bestehenden Mittel vorhanden. Solange mildere Mittel ausreichend seien, sei auf eine übergeordnete Reglementierung zu verzichten.

3.2 Zunächst ist der Gehalt des nicht genehmigten Teilsatzes von Art. 50 Abs. 2 BauR zu prüfen. Dieser besagt, dass in Hofnähe die ortsübliche Mäh- und Weidenutzung zulässig ist, was sich im Kontext von Art. 50 Ziff. 1 BauR offensichtlich auf Gewässerraumzonen bezieht. Hierzu hält Art. 41c Abs. 4 GSchV fest, dass der Gewässerraum landwirtschaftlich genutzt werden darf, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese bzw. Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird, was im Übrigen auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche postuliert wird.

3.3 Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende E. II/3.2) regelt Art. 41c Abs. 4 GSchV die Mäh- und Weidenutzung im Gewässerraum grundsätzlich abschliessend, was unabhängig von der Nähe zu einem Hof gilt. Extensive landwirtschaftliche Nutzungen sind entsprechend bereits nach Bundesrecht auch im Gewässerraum zulässig, sofern die Anforderungen der DZV eingehalten und die ökologischen Ziele des Gewässerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Gewässerraum müssen dabei sorgfältig geplant und durchgeführt werden, um sowohl den gesetzlichen Anforderungen zu genügen als auch den Schutz der Gewässer sicherzustellen. Ein ortsübliches Mähen oder Weiden in Hofnähe, soweit im Gewässerraum liegend, ist folglich nur dann zulässig, wenn es extensiv erfolgt und den ökologischen Zielen entspricht. Entscheidend ist dabei nicht die Ortsüblichkeit allein, sondern die Übereinstimmung mit der DZV und den Schutzzielen des Gewässerraums (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 134 E. 9, mit Hinweisen).

3.4 Soweit mit dem streitbetroffenen Passus eine über Art. 41c Abs. 4 GSchV hinausgehende Nutzung beabsichtigt ist, was unter anderem die Unterlagen der diesbezüglichen Beratung anlässlich der Gemeindeversammlung nahelegen, ist eine solche nach dem Ausgeführten unzulässig, da sie der abschliessenden Regelung gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV zuwiderläuft. Dem sinngemäss vorgebrachten Argument, die Einrichtung von Gewässerräumen stelle eine zu starke Einschränkung dar, welche eine kommunale Regelung für die Anpassung im Einzelfall notwendig mache, ist entsprechend nicht zu folgen. Wenn nach Bundesrecht ein Gewässerraum auszuscheiden ist, gelten dabei auch die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben. Ein mittels kommunalem Recht vorgesehenes Abweichen hiervon ist nicht möglich, woran auch die Tatsache, dass die Stimmbürger hierfür votiert haben, nichts zu ändern vermag. Damit widerspricht die vorgesehene Regelung von Art. 50 Ziff. 2 letzter Satz BauR zumindest teilweise den bundesrechtlichen Vorgaben, weshalb der Beschwerdegegner 2 berechtigt war, diese aufzuheben. Das Bundesrecht gibt die Nutzungsmöglichkeiten nämlich bereits abschliessend vor, wobei eine über deren Anforderungen hinausgehende Nutzung unzulässig ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen. Soweit sich die gestrichene (Teil-)Bestimmung und Art. 41c Abs. 4 GSchV überschneiden, besteht demgegenüber kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführer, weshalb hierauf nicht einzutreten ist.

4.

Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die ungenügende Begründung des Genehmigungsentscheids rügen, machen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Teilaspekt desselben verlangt die Begründungspflicht, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; BGer-Urteil 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.2.1).

4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner 2 die Streichung des letzten Satzes von Art. 50 Ziff. 2 letzter Satz BauR im angefochtenen Genehmigungsentscheid mit der fehlenden Rechtskonformität sowie dem Verweis auf einen Beschwerdeentscheid begründet. Da er dabei weder weiter ausgeführt hat, inwiefern ein Widerspruch zu welchem übergeordneten Recht besteht, noch, um was für einen Beschwerdeentscheid es sich handelt bzw. welche Erwägungen zur Streichung der streitbetroffenen Bestimmung geführt haben, ist diese Begründung als zu pauschal und damit als ungenügend zu erachten. Dies erhellt denn auch der Beschwerdegegner 2 selbst, indem er auf die Beschwerde mit einer substituierten Begründung geantwortet hat (vgl. obenstehende E. II/2.1 f.). Insgesamt ist damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar zu bejahen. Diese ist jedoch nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer konnten sich vor Verwaltungsgericht nämlich ausführlich hierzu äussern, wobei dieses über volle Kognition verfügt (vgl. vorstehende E. II/1.2). Damit ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten, nachfolgend aber bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober 2022 E. II/3.3, mit Hinweisen, nicht publiziert).

5.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde, soweit damit die nachzuholende Prüfung der Festlegung von Gewässerräumen bei sämtlichen sehr kleinen Gewässern ausserhalb der Bauzone und die Streichung des lediglich Bundesrecht wiederholenden letzten Satzes von Art. 50 Ziff. 2 BauR angefochten wird, mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. Soweit Art. 50 Ziff. 2 BauR über die bundesrechtlich vorgesehene Regelung gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV hinausgeht, ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen. Sodann hat der Beschwerdegegner 2 mit einer mangelhaften Begründung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Da diese jedoch nicht besonders schwer wiegt, hat sie als im vorliegenden Verfahren geheilt zu gelten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerdeverfahren amtliche Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde. Da auf die Beschwerde nur teilweise eingetreten wurde, sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 2'000.- zu reduzieren. Überdies ist der Verletzung der Begründungspflicht angemessen Rechnung zu tragen, weshalb hiervon Fr. 500.- auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG) und Fr. 1'500.ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind. Von dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind ihnen Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. Mangels Obsiegens stünde ihnen schliesslich grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Aufgrund der Gehörsverletzung ist der Beschwerdegegner 2 gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG jedoch zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Von den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden Fr. 500.- auf die Staatskasse genommen und Fr. 1'500.- den Beschwerdeführern auferlegt. Von dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- werden ihnen Fr. 1'500.zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00097 — Glarus Verwaltungsgericht 22.05.2025 VG.2024.00097 (VG.2025.1463) — Swissrulings