VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. Dezember 2024
II. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner
in Sachen
VG.2024.00080
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Werner Marti, Rechtsanwalt
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenentschädigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______ arbeitete ab dem 1. Februar 2013 als Vorsorgeberater bei der B.______ in einem Vollpensum. Am 23. September 2021 kündigte Letztere das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2021, worauf sich A.______ am 28. Februar 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2022 anmeldete.
1.2 Im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023 wurde die Vermittlungsfähigkeit von A.______ aufgrund einer möglichen Selbständigkeit mehrfach überprüft. Hierfür forderte die Arbeitslosenkasse Bescheinigungen und Belege ein. Im gleichen Zeitraum wurde er überdies wiederholt dazu aufgefordert, notwendige Unterlagen im Hinblick auf die Anspruchsprüfung einzureichen.
2.
2.1 Auf die von A.______ für die Kontrollperioden April 2023 bis Juni 2023 beantragte Arbeitslosenentschädigung trat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus (AWA) am 22. Februar 2024 wegen fehlender Unterlagen nicht ein. Am 23. Februar 2024 verfügte das AWA überdies, dass es auch auf den Antrag betreffend Kontrollperiode Oktober 2023 nicht eintrete. Am 20. März 2024 bzw. am 5. April 2024 folgten schliesslich die Nichteintretensverfügungen für die Kontrollperioden November 2023 und Dezember 2023.
2.2 Gegen die Nichteintretensverfügungen betreffend Kontrollperioden April 2023 bis Juni 2023 sowie Oktober 2023 bis Dezember 2023 erhob A.______ am 2. April 2024, am 5. April 2024 sowie am 30. April 2024 Einsprache, welche das AWA am 9. August 2024 abwies.
3.
A.______ gelangte mit Beschwerde vom 6. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 9. August 2024 sowie der diesen zugrundeliegenden Verfügungen. Ihm seien für die Zeit vom 1. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 sowie vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des AWA. Das AWA schloss am 25. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. A.______ reichte am 7. Oktober 2024 eine Stellungnahme sowie weitere Akten ein, wobei er an seinen Anträgen festhielt.
II.
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der Beschwerdegegner ist auf die Gesuche um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die streitbetroffenen Kontrollperioden mit Verfügungen vom 22. Februar 2024, vom 23. Februar 2024, vom 20. März 2024 sowie vom 5. April 2024 nicht eingetreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig die Frage, ob er zu Recht nicht auf die Gesuche des Beschwerdeführers eingetreten ist. Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass er darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache zur materiellen Behandlung an den Beschwerdegegner zurück. Erweisen sich die Nichteintretensverfügungen hingegen als rechtmässig, führt dies zur Abweisung der Beschwerde (vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19a N. 14).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit sei während der Arbeitslosigkeit unverändert geblieben, womit kein relevanter Zwischenverdienst vorliege. Darüber hinaus seien dem Beschwerdegegner sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen über seinen Nebenverdienst eingereicht worden. Eine Arbeitgeberbescheinigung könne dabei nicht erstellt werden, da er über keinen Arbeitgeber verfüge. Eine Buchhaltung könne ebenfalls nicht eingereicht werden, da eine solche nicht existiere. In diesem Sinne sei er seiner Mitwirkungspflicht im Ergebnis vollumfänglich nachgekommen und es sei davon auszugehen, dass er keinen relevanten Nebenverdienst erzielt habe.
2.2 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, er habe zur Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangt, da der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei. Den Umfang dieser Tätigkeit habe er zu deklarieren und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu belegen. Trotz mehrfacher Aufforderung sei aus den vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung über den Leistungsanspruch möglich, da er ungenügende, teilweise widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe. Entsprechend sei es nicht möglich zu klären, in welchem Umfang er seine Tätigkeiten vor und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt habe. Sodann habe er mehrmals unwahre Angaben gemacht und seine Tätigkeiten mangelhaft dokumentiert. Die Sachverhaltsdarstellung sei insgesamt unglaubwürdig und ergebe sich nicht aus den weiteren im Recht liegenden Belegen. Schliesslich obliege die Qualifikation der selbständigen Erwerbstätigkeit als Hobby nicht dem Beschwerdeführer, sondern ihm, dem Beschwerdegegner.
3.
3.1 Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Er bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, ausser wenn der Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate höher ist (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Massgebend für die Qualifikation als Nebenverdienst ist, dass der Nebenerwerb über eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit hinausgeht (BGE 125 V 475 E. 5b, 120 V 233 E. 5f; Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. A., Basel 2016, Kap. N, Rz. 368). Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt.
3.2
3.2.1 Den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die betreffende Person nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Die Modalitäten, welche dabei zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach Art. 29 Abs. 1 AVIV haben die Versicherten für die Geltendmachung neben dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a) diverse Unterlagen einzureichen. Dazu gehören auch die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkassen zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die zuständige Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen des Unterlassens aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Diese Schutznorm kommt entsprechend ihrem Wortlaut nur dann zum Tragen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern, wobei in diesem Fall die säumige Person weder gemahnt noch ihr eine zusätzliche Frist einzuräumen ist (BGer-Urteil 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4, C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2).
3.2.2 Macht die versicherte Person unwahre oder unvollständige Angaben oder verletzt sie in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt oder leistungsrelevante Tatsachen nicht meldet (BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2). Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint (Art. 29 Abs. 4 AVIV; SECO, AVIG-Praxis ALE C195). Kommt sie ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten jedoch in unentschuldbarer Weise nicht nach, so hat die Arbeitslosenkasse auf Grund der Akten zu verfügen oder wenn wegen fehlenden Angaben oder Unterlagen ein Entscheid nicht möglich ist, Nichteintreten zu verfügen, was keine Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung zur Folge hätte (SECO, AVIG-Praxis ALE C194).
4.
4.1 Vorliegend trat der Beschwerdegegner auf die Anträge des Beschwerdeführers wegen fehlender Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen und Angaben zu allfälligen Zwischenverdiensten im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ein. Unbestritten ist dabei, dass die Unterlagen gemäss den Darstellungen der Vorinstanz zwar unvollständig, die Entschädigungsanträge aber für die Kontrollperioden April bis Juni 2023 und Oktober bis Dezember 2023 rechtzeitig eingegangen sind. Entsprechend war der Beschwerdegegner dazu gehalten, eine angemessene Nachfrist für die Vervollständigung der Unterlagen anzusetzen. Dies unter Hinweis auf die Folgen einer Unterlassung (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Dem kam der Beschwerdegegner rechtsgenüglich nach, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers eingetreten ist oder ob ein materieller Entscheid bzw. eine Beurteilung des streitbetroffenen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung anhand der im Recht liegenden Akten möglich gewesen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nicht alle Unterlagen, wie vom Beschwerdegegner gefordert, eingereicht hat. Er hält jedoch dafür, dass die fehlenden Unterlagen mangels deren Existenz gar nicht hätten eingereicht werden können, was er mehrmals gegenüber dem Beschwerdegegner zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdegegner hält demgegenüber strikt an der Einreichung der gesetzlich aufgelisteten Unterlagen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV fest.
Der Beschwerdeführer legt nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass er die streitbetroffenen Unterlagen für die Beurteilung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht hat einreichen können. Ob es sich bei den Tätigkeiten gemäss seinen Ausführungen lediglich um ein Hobby handelt, kann insoweit offen gelassen werden. Massgebend und festzuhalten ist nämlich vielmehr, dass der gleichgebliebene Arbeitsaufwand von rund einem Tag pro Monat in Verbindung mit einem minimalen Ertrag von monatlich etwa Fr. 100.- kein relevanter Verdienst darstellt, welcher im Rahmen eines Zwischenverdienstes zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer wies zudem mehrfach darauf hin, dass keine Buchhaltung oder Lohnabrechnung erstellt worden sei. Schliesslich hat er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dennoch rückwirkend Jahresrechnungen für die Jahre 2021 bis 2023 erstellt, welche seine Ausführungen belegen würden. Mit Blick darauf stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen nicht dazu gehalten gewesen wäre, sich gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AVIV mit einer unterschriebenen, glaubhaft erscheinenden Erklärung des Beschwerdeführers zu begnügen, um in der Sache entscheiden zu können. So erscheint es zumindest nicht undenkbar, dass ein materieller Entscheid anhand der im Recht liegenden Akten hätte erfolgen können, zumal diese nämlich erhellen, dass er sich einerseits durchaus um das Einholen verschiedener Unterlagen bemüht hat, andererseits einige der geforderten Akten nicht vorliegen und offensichtlich nicht hätten beigebracht werden können. Vor diesem Hintergrund wird durch den Beschwerdegegner zusammen mit dem Beschwerdeführer entsprechend zu klären sein, welche zur Überprüfung notwendigen Grundlagen allenfalls noch eingereicht werden und welche Informationen mittels unterschriebener Erklärung abgegeben sowie glaubhaft gemacht werden können.
4.3 Neben der Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen und damit die Anerkennung seines Anspruchs. Eine Überprüfung des Anspruchs durch den Beschwerdegegner ist vorliegend bislang nicht erfolgt. Da es nicht Sache des Gerichts ist, erstinstanzlich über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu befinden, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie entweder auf Grund der eingereichten Unterlagen oder unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 4 AVIV (vgl. vorstehende E. II/4.2) über die Anspruchsberechtigung befindet.
4.4 Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdegegner unmöglich war, in der Sache zu entscheiden, zumal er nicht sämtliche Möglichkeiten zur Sachverhaltsabklärung ausgeschöpft und gleichzeitig strikt an den verlangten Belegen festgehalten hat. Der Beschwerdeführer äusserte mehrfach glaubhaft und plausibel, dass er die geforderten Unterlagen nicht habe einreichen können, wobei er diesbezüglich auch persönlich beim Beschwerdegegner vorstellig wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich zur Einreichung der Unterlagen geweigert hat oder absichtlich keine hat einreichen wollen. Sodann kann zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben, ob es sich vorliegend um einen Zwischenverdienst oder um einen Nebenverdienst handelt. Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und nicht glaubhaft waren, so kann zumindest nicht darauf geschlossen werden, dass ein relevanter Zwischenverdienst erzielt wurde.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde (vgl. vorstehende E. II/1.2). Die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 9. August 2024 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diesen zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner ist dazu gehalten, entweder auf Grund der eingereichten Unterlagen oder unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 4 AVIV über den streitbetroffenen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden April 2023 bis Juni 2023 und Oktober 2023 bis Dezember 2023 zu befinden.
III.
Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Der Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 9. August 2024 sowie die zugrundeliegenden Verfügungen vom 22. Februar 2024, vom 23. Februar 2024, vom 20. März 2024 sowie vom 5. April 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
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