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Glarus Verwaltungsgericht 05.12.2024 VG.2024.00077 (VG.2024.1409)

5. Dezember 2024·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·3,150 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Anderes

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. Dezember 2024

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00077

1.

A.______

Beschwerdeführer

2.

B.______

gegen

1.

Amt für Lebensmittelsicherheit und

Beschwerdegegner

Tiergesundheit Graubünden

2.

Departement Finanzen und Gesundheit

des Kantons Glarus

betreffend

Hundehaltung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ und B.______ wohnen seit August 2022 in […]. Sie sind Halter von mehreren Hunden der Rasse Husky.

2.

2.1 Im Zeitraum von Juni 2022 bis Januar 2024 gingen beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) verschiedene Gefährdungsmeldungen hinsichtlich der Hundehaltung von A.______ und B.______ ein. Diese betrafen unter anderem die Bereiche Lärmbelästigung, fehlender Auslauf, nicht artgerechte Unterbringung, schlechte hygienische Verhältnisse oder entlaufene Hunde.

2.2 Nach verschiedenen Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das ALT am 17. Januar 2024 ein partielles Hundehalteverbot für A.______ und B.______, wobei die Haltung von maximal vier Hunden erlaubt sei. Des Weiteren wurde ihnen ein Betreuungsverbot für mehr als die erlaubte Anzahl Hunde sowie ein Zuchtverbot auferlegt.

3.

Gegen die Verfügung des ALT vom 17. Januar 2024 erhob A.______ am 26. Januar 2024 Beschwerde beim Departement Finanzen und Gesundheit (DFG), welches die Sache am 27. Juni 2024 abwies. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog es die aufschiebende Wirkung.

4.

A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom 30. August 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des DFG vom 27. Juni 2024. Letzteres schloss am 23. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 28. Oktober 2024 beantragte das ALT ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 39 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai 2012 (EG zum TSchG und TSG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.3).

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Ermessensmissbrauchs (lit. b) gerügt werden. Eine Prüfung der Unangemessenheit steht dem Verwaltungsgericht gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

1.3 Die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich Akteneinsicht und Anspruch auf Behandlung durch eine unbefangene Behörde werden nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführer haben von ihrem Recht auf Akteneinsicht zwar Gebrauch gemacht, welches ihnen am 12. Mai 2023 gewährt wurde. Weitergehende diesbezügliche Gesuche lassen sich aber weder den Akten entnehmen noch vermögen die Beschwerdeführer solche darzulegen. Sodann erweisen sich Rückschlüsse auf ein Verhältnis zwischen den involvierten Behörden und den Nachbarn der Beschwerdeführer als unbegründet. Soweit Letztere schliesslich zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die streitbetroffenen Massnahmen unverhältnismässig seien. Die vom Beschwerdegegner 1 vorgebrachten Tatsachen würden lediglich auf Aussagen von Drittpersonen beruhen. Die Zwinger und Geräte seien nach Aufforderung des Beschwerdegegners 1 sodann verbessert worden, wobei die Feststellungen bezüglich der Hygiene und des Platzbedarfs gemäss den eingereichten Fotos falsch seien. Vielmehr hätten die Hunde genügend Auslauf und seien täglich trainiert sowie ausgeführt worden. Des Weiteren sei die Beschlagnahmung der Hunde ohne vorgängige Information erfolgt und schlecht geplant gewesen. Ferner könnten sie ohne ihre Hunde den Schlittenhundesport nicht mehr ausüben, was unverhältnismässig sei. Von einem schweizweiten Halteverbot sei insgesamt abzusehen.

2.2 Der Beschwerdegegner 1 bringt demgegenüber vor, das teilweise angeordnete Hundehalteverbot sei mit Blick auf die im Recht liegenden Akten und die durchgeführten Kontrollen verhältnismässig sowie begründet. Verschiedene Räume seien als nicht dauerhafte Unterbringung eingestuft worden. Trotz der hundespezifischen Ausbildung der Beschwerdeführerin 1 sei diese nicht in der Lage, eine tierschutzkonforme und artgerechte Hundehaltung zu gewährleisten. Hinzu komme, dass alle behördlichen Aufforderungen und Hinweise ignoriert worden seien. Bezüglich der Bewegungseinheiten der Hunde würden sodann unterschiedliche Angaben vorliegen. Es stehe jedoch fest, dass keine Bewegungsjournale oder Angaben zu anderen Hundesittern vorhanden seien. Ferner diene die Auslauffläche als Bewegungseinheit für maximal zwei Hunde. Vor diesem Hintergrund sei ausgeschlossen, dass die 17 (Schlitten-)Hunde ausreichend und regelmässig (dreimal täglich) Bewegungseinheiten erfahren würden. Überdies sei ein grösserer Personalbestand für eine derart hohe Anzahl Hunde unerlässlich. Des Weiteren würden die Platzverhältnisse auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer die Anzahl der Hunde ohnehin limitieren, wobei maximal acht bis neun Hunde gehalten werden könnten. Dies sei aber auch nur dann der Fall, wenn eine entsprechende (nachträgliche) Baubewilligung für die Zwingeranlagen erteilt würde. Insgesamt seien den streitbetroffenen Massnahmen mehrere Kontrollen und Anordnungen vorausgegangen, wobei jene nicht die gewünschte Wirkung zur artgerechten Tierhaltung erzielt hätten. Die Beschwerdeführerin 1 zeige sich weder einsichtig noch sei sie bereit sich hinsichtlich der Hundehaltung zu bessern. Die Massnahmen seien dementsprechend geeignet und notwendig, um eine artgerechte Haltung der Hunde zu erreichen, was nicht zuletzt durch die Nachkontrollen bekräftigt worden sei. Private Interessen der Beschwerdeführer seien hierbei weniger schwer zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer tierschutzgerechten Haltung. Die Massnahmen seien dementsprechend verhältnismässig.

3.

3.1 Gemäss Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) ist die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (vgl. Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). So müssen Hunde täglich entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden, ausreichend Kontakt mit Menschen und mit anderen Hunden haben (vgl. Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Ihnen müssen überdies eine Unterkunft und geeignete Liegeplätze bzw. Liegematerial zur Verfügung stehen (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TSchV). Gemäss Art. 72 Abs. 4 TSchV müssen bei Zwingerhaltung die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 der TSchV entsprechen und für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche sowie eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.1).

3.2 Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG).

3.3 Ein (teilweises) Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Es wird nicht die Bestrafung des Halters, sondern der Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen bezweckt. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Als eine mildere Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommt etwa eine Reduktion des Tierbestands, Vorschriften betreffend Pflege oder Anordnungen über die Einzäunung in Frage (vgl. BGer-Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3, mit Hinweisen).

3.4 Bei der Beurteilung, welche Massnahme im Einzelfall am zweckmässigsten ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer-Urteil 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2), in welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift. Seine Grenze findet die Ermessensausübung im Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind, mithin keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme vorhanden ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.).

3.5 Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Dadurch kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Massnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze zum Wohlergehen der Tiere (vgl. E. II/3.1) durchzusetzen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 23).

4.

4.1 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegner stützen sich lediglich auf Aussagen Dritter, ist ihnen nicht zu folgen. Der Umstand, dass mehrere Tierschutzmeldungen beim Beschwerdegegner 1 eingegangen sind, gab nämlich lediglich Anlass dazu, amtliche Kontrollen vor Ort durchzuführen. Anhand der im Recht liegenden Akten ist dabei ersichtlich, dass anlässlich der ersten Kontrolle durch den Beschwerdegegner 1 am 16. August 2022 bereits diverse Mängel bei der Hundehaltung der Beschwerdeführer festgestellt werden konnten. In der Folge wies der Beschwerdegegner 1 Letztere denn auch auf eine nicht tierschutzkonforme Unterbringung einer Mutterhündin mit neun Welpen hin, welche auf eine ungenügende Frischluftzufuhr, eine mangelhafte Temperaturregulierung, eine ungenügende Mindestfläche sowie fehlende Rückzugsmöglichkeiten zurückzuführen war. Da im Nachgang innert angesetzter Frist keine Änderungen bzw. Verbesserungen seitens der Beschwerdeführer belegt wurden, führte der Beschwerdegegner 1 am 29. September 2022 eine Nachkontrolle durch, wobei die zuvor angeordneten Massnahmen weder umgesetzt noch verbessert wurden. Anlässlich der amtlichen Kontrolle vom 11. Mai 2023 wurden schliesslich dieselben Mängel bzw. teilweise noch schlechtere Verhältnisse festgestellt. So protokollierte der Beschwerdegegner 1 zahlreiche frische und ältere Kot- und Durchfallhaufen sowie Urinlachen, was ohne Weiteres auf einen ungenügenden Auslauf und eine mangelnde Hygiene hindeutet. Schliesslich bestanden in mehreren Räumen Verletzungs- und Verschluckungsgefahren für die Hunde. Eine tierschutzkonforme und artgerechte Haltung konnte gestützt auf die amtlichen Kontrollen damit nicht vorgefunden werden.

4.2 Nicht weiter einzugehen ist alsdann auf die Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach die Gerätschaften und Einzäunungen jeweils nach Aufforderung verbessert worden seien. Auch diesbezüglich kann auf die Kontrollberichte des Beschwerdegegners 1 (vgl. vorstehende E. II/4.1) verwiesen werden, wonach sämtliche Mängel nicht, ungenügend oder lediglich vorübergehend behoben wurden. So war beispielsweise die beanstandete Frischluftzufuhr gemäss dem Bericht vom 11. Mai 2023 nach wie vor nicht gewährleistet.

4.3 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Hunde würden regelmässig ausgeführt, was sie mit Fotos zu belegen versuchen. Wie bereits dargelegt, sind Hunde rasse- und altersgerecht zu bewegen und zu beschäftigen. Wie der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich glaubhaft darlegt, benötigen Huskys täglich mindestens drei Bewegungseinheiten ausserhalb der Zwinger. Als Bewegungseinheit gilt ein Spaziergang von mindestens einer Stunde am Stück, ein mindestens dreistündiger Aufenthalt in einem gesetzeskonformen Auslauf oder eine Trainingseinheit. An einem gesetzeskonformen Auslauf bzw. einer gesetzeskonformen Haltung mangelt es damit vorliegend offensichtlich (vgl. vorstehende E. II/4.1 f.). Sodann kamen die Beschwerdeführer ihrer Pflicht nicht nach, für jeden Hund ein Journal betreffend Bewegung und Beschäftigung zu führen. Die eingereichten Fotos vermögen diese nicht zu ersetzen, nicht zuletzt, weil Fotografien nur Momentaufnahmen darstellen. Des Weiteren ist es mit Blick auf die Personalsituation ebenfalls äusserst fraglich und unwahrscheinlich, dass alle Hunde genügend Bewegungseinheiten erfahren haben, zumal die Beschwerdeführer keine Angaben zu weiteren Hundesittern machen konnten. Der inzwischen ausgezogene Untermieter der Beschwerdeführer, welcher mit der Betreuung der Hunde beauftragt gewesen sei, äusserte anlässlich der Kontrolle vom 11. Mai 2023, er habe lediglich die Zwinger öffnen und schliessen müssen, wenn die Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen seien. Es ist offensichtlich, dass damit keine geregelte Betreuung der Hunde stattgefunden hat und die Beschwerdeführer auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten offenbar nicht im Stande sind, ohne zusätzliche Hilfe ausreichend Bewegungseinheiten zu gewährleisten. Die Anforderungen gemäss Art. 71 Abs. 1 TSchV sind vorliegend nicht erfüllt.

4.4 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass den im Recht liegenden Berichten des Beschwerdegegners 1 ohne Weiteres gefolgt werden kann. Sie basieren auf rechtsgenüglichen Abklärungen und Feststellungen vor Ort, wobei weder die Vorbringen der Beschwerdeführer noch ihre eingereichten Belege Zweifel daran erwecken. Den Berichten kommt somit voller Beweiswert zu und es ist nicht zu beanstanden, dass die streitbetroffenen Massnahmen darauf abgestützt wurden. Entsprechend diesen Berichten kommen die Beschwerdeführer im Umgang und der Haltung von Tieren ihren Pflichten offensichtlich nicht nach. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hunde der Beschwerdeführer unter völlig unzureichenden Bedingungen gehalten wurden. Die vom Beschwerdegegner 1 angeordneten milderen Massnahmen haben sodann zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt. Das Wohlergehen der Tiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TSchG konnte nämlich fortlaufend nicht sichergestellt werden. Den Hunden mangelt es sowohl an Pflege, der notwendigen Beschäftigung und Bewegungsfreiheit als auch an der nötigen Unterkunft (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Haltungseinheiten der Beschwerdeführer entsprechen in ihrer Anzahl und Ausführung in keiner Weise den Vorschriften der Art. 72 Abs. 1 f. und Abs. 4 TSchV, wonach die Unterkunft über genügend geeignete Liegeplätze und Liegematerial verfügen bzw. für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche sowie eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein muss. Die Platzverhältnisse auf der Liegenschaft bieten darüber hinaus lediglich Platz für maximal acht bis neun Hunde, was aus den im Recht liegenden Akten schlüssig hervorgeht. Hinzu kommt, dass die vernachlässigte Pflege und Hygiene sowie die fragliche Bauweise der Zwinger ein Gesundheits- und Verletzungsrisiko für die Hunde darstellen und den Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV nicht entsprechen. Eine tiergerechte Haltung im Sinne von Art. 3 TSchV ist folglich nicht gewährleistet. Des Weiteren können die Beschwerdeführer nicht ausreichend belegen, dass die Hunde genügend im Freien ausgeführt werden. Die Kot- und Urinspuren in der Unterkunft lassen vielmehr darauf schliessen, dass die Hunde nicht genügend freien Auslauf erfahren. Angesichts des natürlichen Bewegungsbedürfnisses der Rasse Husky kann die Anzahl und Dauer der Bewegungseinheiten von den Beschwerdeführern nicht alleine erfüllt werden. Zudem konnten sie keine Angaben zu anderen Hundesittern oder bestehenden Bewegungsjournalen machen. Entsprechend ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 Tierschutzmassnahmen als notwendig erachtet hat.

5.

5.1 Die Feststellungen des Beschwerdegegners 1 verpflichten ihn gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG sodann zu einem unverzüglichen Einschreiten. Da sich die Situation anlässlich der Kontrolle vom 6. August 2024 eher verschlechtert hat (beispielsweise Einzelhaltung und Dunkelhaltung eines Hundes im Keller) und die Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen wiederholt keine Folge leisteten, informierte der Beschwerdegegner 1 am 8. August 2024 richtigerweise über die Beschlagnahmung/Weiterplatzierung der Hunde. Dies entspricht einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 TSchG, zu welcher die zuständige Behörde legitimiert ist, wobei die anfallenden Kosten von den Beschwerdeführern zu tragen sind.

5.2 Der Beschwerdegegner 1 kann überdies das Halten und/oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Die mehrfach wiederholten Zuwiderhandlungen der Beschwerdeführer gegen die gesetzlichen Vorschriften sowie die vehemente Weigerung zur Umsetzung der behördlichen Anordnungen rechtfertigen das verfügte Hundehalte- und Zuchtverbot. Ein solches ist gemäss Art. 23 Abs. 2 TSchG in der ganzen Schweiz gültig und vorliegend ebenfalls nicht zu beanstanden.

6.

Soweit die Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der streitbetroffenen Massnahmen rügen, ist ihnen schliesslich nicht zu folgen. Anhand des oben Ausgeführten (E. II/4) wurden wiederholt massive Mängel bei der Hundehaltung festgestellt, wobei sich die Beschwerdeführer weder einsichtig noch kooperativ gezeigt haben. Der Verfügung vom 17. Januar 2024 gingen mehrere amtliche Kontrollen voraus, welche ausführlich protokolliert wurden. Die angeordneten Massnahmen wurden bis dahin weder umgesetzt noch wurden die Auflagen bis sechs Monate nach Erhalt der Verfügung erfüllt. Aus diesen Gründen stellte die Beschlagnahmung der Hunde denn auch das geeignete Vorgehen dar um das gefährdete Tierwohl sicherzustellen. Das behördliche Einschreiten erweist sich damit insgesamt als erforderlich und dringend. Aufgrund der mangelnden Eignung und Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführer, eine so hohe Anzahl Hunde artgerecht und ohne Gefahr für die Tiere zu halten, ist auch das ausgesprochene Halteund Zuchtverbot zu Recht erfolgt. Da verschiedene mildere Massnahmen in der Vergangenheit zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben, stellt das Verbot die einzige geeignete Massnahme dar, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Sodann besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer artgerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], Art. 1 TSchG). Die angeordneten Massnahmen sind vor diesem Hintergrund ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Das private Interesse der Beschwerdeführer an der Hundehaltung und an der Ausübung des Schlittenhundesports ist dabei weniger hoch zu gewichten. Dies auch deshalb, weil ihre Interessen offenbar hauptsächlicher finanzieller Art sind. Die streitbetroffenen Massnahmen erweisen sich somit insgesamt als verhältnismässig.

7.

Zusammenfassend liegt keine tierschutzgerechte Hundehaltung der Beschwerdeführer vor. Für deren Sicherstellung war der Beschwerdegegner 1 sowohl berechtigt als auch verpflichtet, die hierfür notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Dieser Pflicht kam er mit Erlass der vorliegend mitangefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2024 nach, wobei sich die darin enthaltenen Massnahmen als verhältnismässig erweisen, nicht zuletzt, weil mildere Massnahmen nicht zielführend waren. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtskonform, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Den Behörden wird in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Da die Voraussetzungen für die Entrichtung einer Parteientschädigung vorliegend nicht erfüllt sind, ist dem Beschwerdegegner 2 keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00077 — Glarus Verwaltungsgericht 05.12.2024 VG.2024.00077 (VG.2024.1409) — Swissrulings