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Glarus Verwaltungsgericht 24.06.2025 VG.2024.00071 (VG.2025.1475)

24. Juni 2025·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·7,666 Wörter·~38 min·4

Zusammenfassung

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Juni 2025

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00071 und VG.2024.00076

1.

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch MLaw Veronika Britt, Rechtsanwältin

2.

B.______et al.

alle vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier,

Rechtsanwältinr

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

sowie

C.______et al.

Beigeladene

alle vertreten durch MLaw Veronika Britt, Rechtsanwältin

D.______et al.

betreffend

Änderung Beschluss Torfstichseen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der Regierungsrat des Kantons Glarus erliess am 25. April 1978 einen Beschluss über den Schutz der in der Ortsgemeinde Bilten liegenden Torfstichseen und deren Umgebung, welcher zuletzt am 7. Mai 2006 angepasst wurde. Dabei ist das Niderriet seit 1994 ein Flachmoor von nationaler Bedeutung (Bundesinventar Objekt Nr. 1834) und seit 2001 ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (Bundesinventar Objekt Nr. GL 2). Sodann stellt das Gebiet einen wichtigen landwirtschaftlichen Stützpunkt für den Wildtierkorridor Nr. GL 7 dar und es bestand überdies eine kommunale Naturschutzzone, welche nunmehr Teil der totalrevidierten Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord (NUP II) ist. A.______ ist Eigentümer der Parz.-Nrn. 01, 02, 03 sowie 04, alle Grundbuch Bilten, wobei er überdies die Parz.-Nrn. 05 und 06, beide Grundbuch Bilten, bewirtschaftet.

1.2 Die E.______AG erstellte im Jahr 2008 ein Konzept zur Überarbeitung der Schutzverordnung betreffend das Niderriet und die Torfstichseen. Basierend hierauf entwarf das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 9. März 2012 die diesbezügliche Verordnung sowie den Schutzplan, wozu sich unter anderem das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 4. Mai 2012 äusserte. Am 27. Juni 2012 gab das DBU zur beabsichtigten Revision des Schutzbeschlusses Niderriet Bilten weiteren Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Möglichkeit nahmen unter anderem A.______ am 16. August 2012 sowie mehrere Naturschutzverbände wahr.

2.

Nach weiteren Abklärungen erliess der Regierungsrat am 1. Mai 2018 eine Änderung des Beschlusses über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung, welche im Amtsblatt vom 9. Mai 2018 publiziert, öffentlich aufgelegt und den Betroffenen zugestellt wurde. Dagegen erhoben unter anderem A.______ am 5. Juni 2018 sowie die Naturverbände am 7. Juni 2018 Einsprache, welche der Regierungsrat am 18. Juni 2024 teilweise guthiess.

3.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 26. August 2024 (Verfahren VG.2024.00071) ans Verwaltungsgericht und beantragte die Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrats vom 18. Juni 2024 sowie die Aufhebung des Beschlusses über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung vom 1. Mai 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht lud die Naturverbände am 29. August 2024 ins Verfahren bei, wobei diese am 27. September 2024 Stellung nahmen. Der Regierungsrat schloss am 30. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______. Letzterer hielt am 2. Dezember 2024 an seinen Anträgen fest. Am 23. Dezember 2024 verzichtete der Regierungsrat auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.

4.

4.1 Die Naturverbände gelangten ihrerseits mit Beschwerde vom 30. August 2024 (Verfahren VG.2024.00076) ebenfalls ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 18. Juni 2024 sowie der beschlossenen Änderung des Beschlusses über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung mit dem dazugehörigen Plan betreffend Lage (Plan) und Regelung (Art. 4a - 4d Schutzbeschluss) der Zonen 2 - 5. Die Sache sei zur Überarbeitung und zu neuem Beschluss an den Regierungsrat zurückzuweisen. Darüber hinaus seien Art. 1b, Art. 2 Abs. 1 lit. e, Art. 5 Abs. 2 sowie weitere Punkte des Beschlusses anzupassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats.

4.2 Das Verwaltungsgericht lud C.______ et al. sowie D.______ et al. ins Verfahren VG.2024.00076 bei. D10.______ schloss am 22. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. D9.______ beantragte am 25. September 2024 die Durchführung eines Augenscheins. D7.______ nahm am 1. Oktober 2024 Stellung und schloss sinngemäss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte der Regierungsrat am 30. Oktober 2024; unter Kostenfolge zu Lasten der Naturverbände. Die übrigen Beigeladenen liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

4.3 A.______ und C.______ et al. nahmen am 2. Dezember 2024 in einem gemeinsamen Schreiben Stellung, wobei A.______ an seiner Beschwerde (VG.2024.00071) festhielt und C.______ et al. auf Abweisung der Beschwerde der Naturverbände (VG.2024.00076) schlossen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats. Am 27. Januar 2025 liessen sich A.______ und C.______ et al. erneut vernehmen. Nachdem sie am 13. Februar 2025 ihre Anträge erneuert hatten, ersuchten sie am 24. Februar 2025 um Akteneinsicht, welche ihnen gewährt wurde. Am 30. April 2025 beantragten C.______ et al. schliesslich, dass auf die geänderten Rechtsbegehren der Naturverbände (vgl. nachstehende E. II/4.4) nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Naturverbände.

4.4 Die Naturverbände hielten am 13. Januar 2025 ebenso an ihren Anträgen fest, wie der Regierungsrat am 11. Februar 2025 an den seinigen. Die Naturverbände ersuchten am 19. Februar 2025 um Zustellung des Aktenverzeichnisses des Regierungsrats. Dem kam das Verwaltungsgericht am 21. Februar 2025 nach. Die Naturverbände ersuchten am 3. März 2025 sodann um Akteneinsicht, welche ihnen gewährt wurde. In der Folge nahmen sie am 25. März 2025 erneut Stellung, wobei sie ihr Rechtsbegehren insoweit abänderten, als dass der Regierungsrat anzuweisen sei, die von ihm beschlossene Änderung des Beschlusses über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung mit dem dazugehörigen Plan betreffend Lage (Plan) sowie den Regelungen (Art. 4a - 4d Schutzbeschluss) der Zonen 2 - 5 im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten und diesbezüglich unter teilweiser Änderung bzw. Wiedererwägung des Beschlusses neue Regelungen zu erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt solle der angefochtene Beschluss vom 18. Juni 2024 gelten. Im Fall einer Rückweisung sei als vorsorgliche Massnahme anzuordnen, dass der Beschluss und der dazugehörige Plan bis zum Erlass der neuen Regelung anwendbar seien. Eventualiter sei der Regierungsrat anzuweisen, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Urteils im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass der Beschluss und der dazugehörige Plan bis zum Erlass der neuen Regelung anwendbar seien. Zudem habe Letzterer die neuen Regelungen innert drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils zu erlassen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 25 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (KNHG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3.3).

1.2

1.2.1 Getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden oder Klagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, können im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 VRG). Die Verfahrensvereinigung ist zulässig, wenn die Beurteilung von Begehren mehrerer Gesuchsteller im Rahmen einer einzigen Anordnung prozessökonomisch sinnvoll erscheint. Eine Verfahrensvereinigung kann sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn mehrere Personen, die an eine Behörde gelangen, gleiche oder ähnliche Begehren stellen, die dieselben tatsächlichen Umstände und Rechtsfragen betreffen, sodass bei getrennter Verfahrensführung sich widersprechende Entscheide möglich wären oder wenn mehrere Parteien die gleiche Verfügung oder praktisch übereinstimmende Verfügungen, die identische Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in, Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 59). Bei der Anordnung einer Verfahrensvereinigung kommt dem Verwaltungsgericht ein weites Ermessen zu.

1.2.2 Sowohl der Beschwerde im Verfahren VG.2024.00071 als auch derjenigen im Verfahren VG.2024.00076 liegt der Regierungsratsbeschluss vom 1. Mai 2018 bzw. derselbe entscheidwesentliche Sachverhalt zugrunde, weshalb die Verfahren im Sinne einer zweckmässigen und verfahrensökonomischen Erledigung zu vereinigen sind (Art. 23 Abs. 2 VRG).

1.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführer 2 ihre Beschwerdeanträge am 25. März 2025 abgeändert, weshalb vorab zu prüfen ist, ob dies zulässig ist.

1.3.1 Die beschwerdeführende Partei kann innert der Beschwerdefrist und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche Begründungen vorbringen (Art. 92 Abs. 1 VRG). Neue Rechtsbegehren sind nur in der Verwaltungsbeschwerde, nicht aber in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Änderungen des Begehrens, die durch den Entscheid der Vorinstanz bedingt sind, und Begehren zum Verfahren (Art. 92 Abs. 2 VRG).

1.3.2 Die neuen Rechtsbegehren der Beschwerdeführer 2 vom 25. März 2025 wurden nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben. Der neue Beschwerdeantrag 1a der Beschwerdeführer 2 stellt dabei einen teilweisen Rückzug der Beschwerde dar, was jederzeit zulässig ist (vgl. Art. 97 VRG).

1.3.3 Die von den Beschwerdeführern 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachten Begehren betreffend die rasche Umsetzung im Falle einer Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner sowie die dabei zwischenzeitlich für anwendbar zu erklärenden Rechtsgrundlagen stellen neue Rechtsbegehren dar, welche nach Art. 92 Abs. 2 VRG grundsätzlich unzulässig sind. Selbst wenn diese als durch den vorinstanzlichen Entscheid bedingt anzusehen wären, wären sie nämlich innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzubringen gewesen (vgl. Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VRG), was vorliegend nicht der Fall ist und den Beschwerdeführern 2 ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Auf diese Begehren ist dementsprechend nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdegegner 2 den Erlass von vorsorglichen Massnahmen beantragen, handelt es sich schliesslich nicht um solche im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, was zulässig wäre (vgl. Art. 92 Abs. 2 Satz 2 VRG). Vielmehr sind darin verbindliche Festlegungen oder Anweisungen an den Beschwerdegegner zu erblicken, welche über die Dauer der vorliegenden Verfahren hinausgehen. Hierauf ist aufgrund verspäteter Geltendmachung ebenfalls nicht einzutreten.

1.3.4 Weiter gilt anzumerken, dass die von den Beschwerdeführern 2 vorgebrachten Bestimmungen keine Grundlage für nachträglich vorgebrachte Rechtsbegehren bilden. So gibt Art. 29 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV) vor, dass bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung und die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind, die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür sorgen, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert. Diese Vorschrift ist indessen nicht anwendbar bei bereits definitiv in ein Inventar aufgenommenen Gebieten (vgl. BGer-Urteil 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.4, mit Hinweisen). Entsprechend vermögen die Beschwerdeführer 2 hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 7 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Flachmoorverordnung) sind in den Objekten sodann zwar jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten, solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben. Hieraus lässt sich jedoch ebenfalls keine Grundlage für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ableiten, da diese Norm selbst direkte Vorgaben statuiert, welche unabhängig vom Ausgang der vorliegenden Verfahren Bestand haben und zu beachten sind.

2.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 richtet sich generell gegen die Einführung von zusätzlichen Zonen, gegen die Vergrösserung des gesamten Schutzgebiets und gegen die Verteilung der Zonen sowie die diesbezügliche Grenzziehung. Die Beschwerdeführer 2 halten den Schutz des Gebiets demgegenüber für unzureichend und für ungenügend abgeklärt bzw. nicht rechtsgenüglich hergeleitet.

2.1

2.1.1 Der Beschwerdeführer 1 macht zunächst geltend, das bisherige kantonale Naturschutzgebiet umfasse bereits einen grossen Teil des Flachmoors und des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung. Mit dem angefochtenen Beschluss vergrössere der Kanton das gemäss Bundesinventar erfasste Gebiet um ein Mehrfaches. Mit diesem Vorgehen sei der Beschwerdegegner weit über das Notwendige hinausgegangen.

2.1.2 Der Beschwerdegegner führt hierzu aus, die Bundesinventare würden sich auf die Biotopflächen an sich beschränken und insbesondere die zu deren Schutz notwendigen Pufferzonen nicht enthalten, was der Beschwerdeführer 1 verkenne. Durch die Aufnahme ins Bundesinventar seien die Kantone neben der Festlegung des genauen Grenzverlaufs des jeweiligen Objekts insbesondere zur Ausscheidung ausreichender Pufferzonen verpflichtet. Darüber hinaus berücksichtige der Schutzbeschluss neben den Bundesinventaren weitere Umstände, insbesondere die Biotopflächen im Gebiet, welchen keine nationale Bedeutung zukomme. Im Ergebnis liege somit keine Ermessensüberschreitung seinerseits vor.

2.2 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; Art. 23a NHG). Der Bundesrat bezeichnet gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt deren Lage und legt die Schutzziele fest. Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung, treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen (Art. 18a Abs. 3 NHG). Gemäss Art. 18b NHG sorgen die Kantone sodann für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen sie zudem für einen ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit einer anderen naturnahen und standortgemässen Vegetation, wobei die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind. Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung erfassten Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an (Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung). Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden. In gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Art. 4 Flachmoorverordnung).

2.3 Mit den anwendbaren Schutzbestimmungen ist vorliegend nicht nur vereinbar, sondern zwingend vorgegeben, dass nicht nur die im Bundesinventar enthaltenen Flächen, sondern auch zusätzliche Pufferzonen auszuscheiden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung, Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV). Entsprechend erweist sich ein Verzicht auf Pufferzonen als bundesrechtswidrig (vgl. BGer-Urteil 1C_489/2011 vom 21. Juni 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, dass bereits die starke Vergrösserung des Schutzgebiets an sich eine Ermessensüberschreitung darstelle, kann ihm somit nicht gefolgt werden, zumal diese in Umsetzung zwingender bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt. Einerseits müssen die bisher vom Schutzgebiet noch nicht umfassten Teile der national geschützten Flächen erfasst werden, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid richtigerweise festhält. Andererseits ist Letzterer zu Recht davon ausgegangen, dass die bisherigen zwei Zonen nicht genügen bzw. den Zweck der verschiedenen, nach Bundesrecht nötigen Pufferzonen nicht genügend umsetzen.

3.

3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zur konkreten Grenzziehung zwischen den vorgesehenen Zonen bei seinen Parzellen betreffen sodann hauptsächlich den Schutzzonenplan. So sei der Begriff "ökologisch ausreichende Puffer" unklar. Der Beschwerdegegner habe die Verteilung der einzelnen Pufferzonen auf seinen Grundstücken ungenügend begründet bzw. diese auf ungenügende wissenschaftliche Abklärungen gestützt. Diese Auffassung teilen grundsätzlich auch die Beschwerdeführer 2, wobei sie hieraus andere Schlüsse ziehen. So machen sie geltend, das Flachmoor sei aktuell in einem schlechten Zustand und es bestehe dringender Handlungsbedarf. Indessen fehle es aber an den für eine rechtskonforme Festlegung der Schutzvorschriften und Pufferzonen erforderlichen Bestandsaufnahmen und Daten. Vorhandene Berichte wie der moorhydrologische Bericht von F.______ seien unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass zur Bestimmung der erforderlichen Mindestgrösse der jeweiligen Zonen die zur Verfügung stehenden fachlichen und rechtlichen Grundlagen, unter anderem der Pufferzonen-Schlüssel, herangezogen worden seien, was rechtsgenüglich sei. Alle Zonen beschränkten sich dabei auf das erforderliche Mindestmass und es bestehe weder Raum für weitergehende Reduktionen noch für einen Verzicht.

3.2.1 Eine nach Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung ökologisch ausreichende Pufferzone muss jene Flächen erfassen, die für die Verhinderung von Eingriffen in den Wasserhaushalt des Moorbiotops (hydrologische Pufferzone), den Eintrag von Nährstoffen (Nährstoff-Pufferzone) sowie der Störung der Fauna (faunistische Pufferzone) erforderlich sind (BGer-Urteil 1C_395/2022 vom 11. April 2024 E. 5.2, mit Hinweisen; Karl-Ludwig Fahrländer, in Peter M. Kelle/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 18a N. 40). Pufferzonen liegen grundsätzlich ausserhalb des Perimeters der zu schützenden Auengebiete und des Moorbiotops. Es gelten aber dennoch die nach Art. 18a Abs. 2 NHG anzuordnenden Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, soweit diese zur Erreichung des Schutzziels erforderlich sind (Art. 5 Abs. 3 Flachmoorverordnung). Für die Ausdehnung und Abstimmung der Pufferzonen auf die angrenzenden Zonen wird auf die Anleitung bzw. den Pufferzonenschlüssel des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und ihre jeweilige Funktion abgestellt. Bei Mooren steht dabei die Unterbindung oder Kontrolle der Nährstoffzufuhr (Nährstoffpufferzonen), bei den hydrologischen Pufferzonen die Sicherstellung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Wasserhaushalts und bei den faunistischen Pufferzonen insbesondere der ausreichende Schutz der infrage stehenden Tiere vor Störungen durch Menschen, Haustiere oder Gebäude im Vordergrund. Pufferzonen sind ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend möglichst differenziert und mit unterschiedlichen Pflegevorschriften und Nutzungsauflagen zu belegen. Dies kann auch für Pufferzonen allenfalls zur Ausscheidung einer eigentlichen Naturschutzzone führen. Umfasst werden können solche Zonen von einem oder mehreren Umgebungsschutzperimetern, welche mit unterschiedlichen, auf die jeweiligen Zweckbestimmungen zugeschnittenen Vorschriften die ökologisch ausreichenden Pufferzonen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung sicherstellen. Im Übrigen gelten die Schutzzielvorgaben des Biotops auch für die jeweilige Pufferzone, soweit dies das Schutzziel erfordert (Art. 5 Abs. 3 Flachmoorverordnung; vgl. zum Ganzen Fahrländer Art. 18a N. 43 f.). Pufferzonen sind damit weniger gut geschützt als die eigentlichen Schutzobjekte. Ihr Schutz muss jedoch darauf ausgerichtet sein, die Pufferzonenfunktion zu gewährleisten (Nina Dajcar, Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 156). Für Amphibienlaichgebiete sind Pufferzonen in den jeweiligen Verordnungsbestimmungen zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie können gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV jedoch ebenfalls angeordnet werden, soweit sie angezeigt sind (vgl. Fahrländer, Art. 18a N. 39).

3.2.2 Die Kantone haben bei der Ausscheidung der Pufferzonen Spielraum. Die Pufferzonen müssen ökologisch indessen ausreichend sein (Dajcar, S. 161, mit Hinweisen). Bei der Ausarbeitung ist für einen erfolgreichen Schutz bedeutsam, dass die Schutzziele möglichst klar und operabel formuliert werden. Operabel sind Schutzziele, wenn sie so präzise formuliert sind, dass sich aus ihnen ergibt, was in welchem Zeitraum erreicht werden soll. Bei grösseren Schutzobjekten ist häufig eine räumliche Differenzierung der Schutzziele erforderlich. Eine Erfolgskontrolle wird durch die Angabe quantitativer Vorgaben erleichtert. In Verbindung mit der Konkretisierung der Schutzziele haben die Kantone die zulässigen und verbotenen Nutzungen zu definieren (Dajcar, S. 162). Ihnen steht beim Treffen und bei der Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Flachmoore ein grosser Ermessensspielraum zu. Da Art. 4 Flachmoorverordnung aber die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt erwähnt, müssen bei der Festlegung der Schutzmassnahmen zumindest alle für den erhöhten Schutz in Frage kommenden Pflanzen und Tiere bzw. deren Bedürfnisse in Betracht gezogen werden. Die relevanten Umstände und Aspekte für eine ungeschmälerte Erhaltung des fraglichen Moorgebiets sind in einer Gesamtbetrachtung einander gegenüberzustellen, wobei zu beachten ist, dass sowohl ein "Sich-selbst-Überlassen" als auch ein allzu intensives Eingreifen in den Naturkreislauf dem Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung des Flachmoors entgegenstehen können (vgl. 18a Abs. 2 NHG und Art. 5 Flachmoorverordnung; BGer-Urteil 1C_395/2022 vom 11. April 2024 E. 8.5; vgl. zum Ganzen auch Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1359 f.).

4.

4.1 Vorliegend änderte der Beschwerdegegner die bestehende Gliederung von zwei Zonen (1: See- und Ufergebiet; 2: Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit den drei Seen) in neu fünf Zonen (Naturschutzzone, Vernetzungselemente für den Wildtierkorridor, Pufferzone ohne Düngung, Pufferzone mit Düngung, Umgebungszone). Dabei stützte er sich auf die bundesrechtlichen Vorgaben, welche unter anderem den Begriff der ökologisch ausreichenden Pufferzonen definieren (vgl. vorstehende E. II/3). Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten, insbesondere die nötigen drei Pufferzonen-Typen umgesetzt wurden, was unabhängig von der verwendeten Terminologie gilt. Hierbei ergeben sich indessen bereits aus der Prüfung der verschiedenen Pläne und Gegenüberstellung mit dem kantonalen Geoviewer (https://map.geo.gl.ch) gewisse Diskrepanzen. So wurde insbesondere nicht das gesamte Flachmoor gemäss Bundesinventar der Naturschutzzone (Zone 1) zugeteilt. Namentlich ragt ein Ausläufer des Flachmoor-Inventargebiets über das Gebiet der Zone 1 hinaus in die Parz.-Nr. 07, Grundbuch […], und in die Pufferzone hinein. Dies ist angesichts der absoluten Schutzfunktion dieses Inventars nicht nachvollziehbar, was mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben denn auch bereits 2012 vom BAFU bemängelt wurde.

4.2

4.2.1 Mit Blick auf die Beurteilung der hydrologischen Pufferzone stellt sich der Beschwerdegegner sodann auf den Standpunkt, diese Funktion komme der Zone 5 (Umgebungszone) zu. Entsprechend ist vorliegend deren Umfang zu prüfen. Der Beschwerdegegner legt dar, diese Zone berücksichtige das hydrologische Einzugsgebiet der Moorflächen und basiere auf einem Vorschlag des BAFU. Zuvor hielt er im Kommentar zu seinem Beschluss allerdings fest, die Umgebungszone (Zone 5) entspreche der hydrologischen Pufferzone, welche im Vernehmlassungsentwurf 2012 als „hydrologisches Einflussgebiet“ bezeichnet worden sei. Dies erscheint nicht durchwegs zutreffend, da die Umgebungszone (Zone 5) nicht mit dem damals benannten hydrologischen Einflussgebiet übereinstimmt (so unter anderem betreffend die Parz.-Nr. 04, Grundbuch […]). Auch der als Grundlage angegebene Vorschlag des BAFU aus dem Jahr 2012 entspricht, soweit mit den vorhandenen Unterlagen erkennbar, nicht vollständig der geplanten Umgebungszone (Zone 5), worauf die Beschwerdeführer 2 in ihrer Beschwerde (VG.2024.00076) zu Recht hinweisen. Damit zeigen die vorhandenen Unterlagen nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf, wie der Beschwerdegegner den Umriss der Umgebungszone im Sinne einer hydrologischen Pufferzone begründet bzw. weshalb er von den von ihm selbst ins Feld geführten Grundlagen, namentlich dem BAFU-Vorschlag, abgewichen ist. Sein Standpunkt, wonach die Schutzgebietsgrenze mit den Parzellengrenzen übereinstimmten und dies eine Abweichung vom BAFU-Vorschlag teilweise rechtfertige, erscheint aus praktischen Gründen zwar verständlich. Aus Sicht des Naturschutzes und mit Blick auf die vorliegend anwendbaren Grundlagen ist dies jedoch ungenügend.

4.2.2 Des Weiteren verwies der Beschwerdegegner andernorts auf vorhandene hydrologische Fachgutachten, wobei er insbesondere die im Jahr 2010 vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus (DVI) erstellte Wasserhaushaltskarte erwähnte. Darin blieben relevante Teile des streitbetroffenen Gebiets jedoch unberücksichtigt, womit diese Kartierung keine alleinige Grundlage für den angefochtenen Schutzzonenplan bzw. dessen Umgebungszone bilden kann. Der ebenfalls angeführte Bericht über die moorhydrologischen Untersuchungen in den Jahren 2014 bis 2016 zielte sodann auf die Erhebung der wesentlichen moorhydrologischen Grundlagen für die künftigen Schutzmassnahmen ab, wobei sich die darin erwähnten Untersuchungen sowie die daraus hergeleiteten Vorschläge als nachvollziehbar und detailliert erweisen. So enthielten die Untersuchungen unter anderem eine Kartierung mit konkret aufgeschlüsselten Schutzmassnahmen, welche als empfehlenswert taxiert wurden. Inwiefern diese Untersuchungen in der Folge in den vorliegend angefochtenen Schutzzonenplan einflossen bzw. Grundlage der im Einzelnen vorgenommenen Grenzziehungen bildeten, lässt sich anhand der Angaben des Beschwerdegegners und mit Blick auf die übrigen im Recht liegenden Akten jedoch nicht abschliessend beurteilen. Hinzu kommt, dass für einen Teil der geplanten Umgebungszone (beispielsweise Parz.-Nr. 08 f., beide Grundbuch […]) keine Massnahmenvorschläge in der Kartierung des Fachbüros F.______ ersichtlich sind, womit diese offensichtlich ebenfalls nicht als alleinige Grundlage für die Festlegung der Umgebungszone gedient hat und dienen kann. Soweit der Beschwerdegegner schliesslich auf eine Baugrunduntersuchung für das LinthWind-Projekt hinweist, ist diese angesichts der anders gerichteten Zielsetzung und Thematik sowie mangels Darlegung der räumlichen Verteilung nicht als zweckdienliches Beweismittel für die vorliegend strittige hydrologische Pufferzone zu qualifizieren. Die gleichenorts erwähnte Entwicklungsplanung Ressource Boden enthält darüber hinaus ebenso keine genügende räumliche Darlegung, welche eine Begründung der konkreten Grenzziehung der hydrologischen Zone bzw. Umgebungszone (Zone 5) erlauben würde. Insgesamt erscheint die Grenzziehung der hydrologischen Pufferzone bzw. der Umgebungszone (Zone 5) ungenügend begründet. Hinzuweisen bleibt aber darauf, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend Aufhebung der Zone 5 auch nicht gefolgt werden kann. So stellen dessen Angaben und auch diejenigen der Beigeladenen zum Wasserverlauf grundsätzlich reine Parteibehauptungen dar, wobei anhand der vorhandenen Unterlagen klar und gesamthaft eine hydrologische Zone verlangt wird.

4.3

4.3.1 Die Errichtung einer Nährstoffpufferzone soll im vorliegenden Fall sodann grundsätzlich mittels der Zone 3 (Pufferzone ohne Düngung) erreicht werden. Der Beschwerdegegner stützt dies für die Gebiete entlang von Fliessgewässern behelfsweise auf Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und in sonstigen Lagen auf den Pufferzonen-Schlüssel des Bundes.

4.3.2 Die Einhaltung der Gewässerschutz-Bestimmungen ist mit Blick auf das Vorgehen des Beschwerdegegners zwar ebenfalls notwendig. Die diesbezüglichen Normen verfolgen aber einen anderen Zweck als der Moorschutz, weshalb sie zur Festlegung der Nährstoffpufferzone nur begrenzt herangezogen werden können (vgl. auch untenstehende E. II/8). Soweit die Zone 3 den Zweck des Moorschutzes verfolgen soll, ist entsprechend auf die diesbezüglichen Grundlagen abzustützen (vgl. nachfolgende E. II/4.3.3). Soll die streitbetroffene Zone darüber hinaus separat den Zweck des Gewässerschutzes umsetzen, ist dabei fraglich, weshalb die Bestimmungen lediglich analog und nicht direkt herangezogen wurden, was aufgrund des Nachfolgenden jedoch offenbleiben kann.

4.3.3 Der Kommentar zum Schutzbeschluss aus dem Jahr 2018 führt den Zweck der geplanten Pufferzone ohne Düngung (Zone 3) zwar aus (vgl. zum geplanten Art. 4b S. 5). Indessen wird die konkrete Grenzziehung darin nicht weiter erläutert. So wurde betreffend die fehlende Notwendigkeit eines Düngungsverbots in der Umgebungszone lediglich festgehalten, eine solche Einschränkung werde aufgrund des aktuellen Wissenstands als nicht notwendig erachtet. Der Bericht des DBU an den Beschwerdegegner vom 13. Juni 2024 gibt als ursprüngliche Grundlage der Nährstoffpufferzone sodann eine unzureichende Bodenkartierung an, weshalb eine erneute Prüfung mittels Pufferzonen-Schlüssel erfolgt sei. Auf Einsprache mehrerer Personen hin hat der Beschwerdegegner alsdann Formulare zum Nährstoff-Pufferzonen-Schlüssel erstellt, welche in seine Entscheidung miteingeflossen sind und womit er die Sachverhaltserhebung zum Beschluss von 2018 (inklusive Schutzzonenplan) offensichtlich selbst für ungenügend erachtet hat.

4.3.4 Die vorgenannte, nachgelieferte Datenlage (vgl. vorstehende E. II/4.3.3) erweist sich indessen nach wie vor als lückenhaft. So brachte der Beschwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vor, dass unter anderem die Parz.-Nrn. 07 f., beide Grundbuch […], erneut überprüft werden müssten. Bei den diesbezüglichen Formularen finden sich diese beiden Parzellen jedoch nicht. Damit verbleibt die Grundlage der Nährstoffpufferzone bzw. deren Festlegung unklar, womit deren Umfang im Ergebnis als ungenügend begründet zu qualifizieren ist. Betreffend diejenigen Parzellen, auf welche ein solcher Schlüssel angewendet wurde, ist dies grundsätzlich aber nicht zu beanstanden. Auch wenn der Pufferzonen-Schlüssel für die Gerichte nicht verbindlich ist, besteht für das Verwaltungsgericht in der Regel kein Anlass, von den darin enthaltenen Informationen abzuweichen. Aufgrund des darin zum Ausdruck gelangenden Fachwissens ist er nämlich geeignet, einen sachgemässen und rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00114 vom 12. Oktober 2011 E. 5.4.1, mit Hinweis). Mangels Vollständigkeit fehlt jedoch gesamthaft eine korrekte und umfassende Grundlage für das streitbetroffene Gebiet bzw. die Festlegung der Nährstoffpufferzone.

4.4

4.4.1 Betreffend die Festlegung der faunistischen Pufferzone bemängelt der Beschwerdeführer 1 schliesslich ebenfalls eine ungenügende Datenlage. Die Beschwerdeführer 2 sind darüber hinaus der Auffassung, eine faunistische Störungspufferzone (teils lediglich Störungspufferzone genannt) fehle vollständig. Es sei weder aktuell noch systematisch untersucht worden, welche Arten im Gebiet vorkommen würden, welche Lebensraum- und Schutzbedürfnisse die jeweiligen Arten hätten und für welche Lebewesen das Gebiet je nach Schutz und angepasster Pflege ein Potenzial aufweise. Erst nach einer solchen Untersuchung könne sowohl das Gebiet als auch die darin geltenden Regeln festgelegt werden. Die von ihnen und anderen Naturschutzorganisationen durchgeführten Untersuchungen zeigten eine Verschlechterung des Zustands des Moors und der darin befindlichen Flora und Fauna. Der Beschwerdegegner bestreitet demgegenüber das Fehlen solcher Untersuchungen. Vielmehr seien in den letzten 30 Jahren Untersuchungen zur Flora und Fauna erfolgt, worauf verwiesen werde.

4.4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner neben den Vernetzungselementen für den Wildtierkorridor keine Zone ausgeschieden, welche spezifisch den Schutzgedanken der Fauna verfolgt. Nur, aber immerhin hat er im angefochtenen Schutzbeschluss Regelungen vorgesehen, welche auch diesem Zweck dienen (vgl. statt vieler Art. 2 Abs. 2 lit. f und Abs. 4, Art. 3 Abs. 4 Schutzbeschluss 2018). Ob dies genügt, wie vom Beschwerdegegner geltend macht, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen bzw. Begründungen jedoch nicht rechtsgenüglich feststellen (vgl. nachstehende E. II/4.4.3 ff.).

4.4.3 Dass im Vergleich zum vorherigen Schutzgebiet Verbesserungen auch in Bezug auf die Fauna nötig sind, erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. So liess das DBU bereits 2008 den aktuellen Zustand des Naturschutzgebiets Niderriet und Torfstichseen extern beurteilen. Dabei wurde festgestellt, dass die bisherigen Bestimmungen vorwiegend auf Ziele des Landschaftsschutzes ausgerichtet seien und den Biotopschutz zu wenig berücksichtigten. Das Schutzgebiet müsse auf alle Moorflächen, alle Fettwiesen mit Riedpflanzen, Wassergräben mit speziellen Libellenvorkommen sowie den Hinter Rötigraben mit Strukturen für Wildtierkorridore ausgedehnt werden. Damit würden alle primären Lebensräume der Zielarten flächenmässig abgedeckt. Das BAFU beantragte 2012 schliesslich die Auflistung der prioritären Arten und Festlegung der Pflegemassnahmen. Damit fällt die vom Beschwerdeführer 1 verlangte diesbezügliche Aufhebung des Beschlusses bzw. Beibehaltung der bisherigen Regelung ausser Betracht, da dem Schutzgedanken hiermit nur ungenügend Rechnung getragen würde.

4.4.4 Der Beschwerdegegner hat nach den vorgenannten Abklärungsberichten – soweit ersichtlich – aber kaum weitere Untersuchungen angestellt. So führt er auch in seiner Duplik vom 11. Februar 2025 im Verfahren VG.2024.00076 zunächst die Objektblätter der Bundesinventare sowie Vegetationskartierungen an, welche aus den Jahren 1994, 1996 und 2001 stammen und damit für die Festlegung einer aktuellen Schutzregelung nicht genügend aktuell sind. Soweit er sodann auf kantonale Aktionspläne verweist, lassen sich diese den im Recht liegenden Akten einerseits nicht entnehmen. Andererseits könnten daraus weder der vorliegend angefochtene Schutzbeschluss noch dessen Zonen klar hergeleitet werden, was namentlich das vom Beschwerdegegner diesbezüglich zitierte Beispiel des Aktionsplans Gelbbauchunke erhellt. Zwar weist dieser auf ein solches Vorkommen im ungefähren Bereich Torfstichsee hin. In räumlicher Hinsicht verbleibt die Einschätzung aber äusserst vage, weshalb gestützt darauf keine exakt gezogenen Schutzzonen und die darin gültigen Schutznormen betreffend Fauna begründet werden können. Damit erscheinen die für den erhöhten Schutz der in Frage kommenden Pflanzen und Tiere bzw. deren Bedürfnisse insgesamt zu erhebenden Daten ungenügend, womit keine rechtsgenüglichen Schutzmassnahmen festgelegt werden können (vgl. obenstehende E. II/3.2).

4.4.5 Schliesslich scheint der Beschwerdegegner die Ansicht zu vertreten, dass der strittige Schutzzonenplan durch sein Gebiet und seine Massnahmen den Artenschutz genügend gewährleiste. Dies begründet er jedoch bloss rudimentär, was eine gerichtliche Überprüfung und Bestätigung der Schutzzonen zumindest hinsichtlich dieses Aspekts verunmöglicht. Darüber hinaus verweist er hauptsächlich auf Pflegepläne, welche erst erlassen würden (vgl. Ziff. 12 seiner Duplik vom 11. Februar 2025 im Verfahren VG.2024.00076). Dies erweist sich zwar nicht per se als unzulässig, zumal den Kantonen bei der Umsetzung der streitbetroffenen Zonen ein grosser Spielraum zukommt (vgl. obenstehende E. II/3). Es erschwert jedoch zumindest dann die gerichtliche Überprüfung, wenn die Massnahmen nicht zeitgleich erlassen werden, womit eine umfassende Überprüfung der Konformität zwischen dem Erlass und den bundesrechtlichen Vorgaben verunmöglicht wird, was bei den streitbetroffenen schwergewichtigen Schutzzielen nicht angehen kann.

5.

5.1 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner seinen Beschluss vom 1. Mai 2018 (inklusive Schutzzonenplan) auf ungenügende (wissenschaftliche) Grundlagen und Untersuchungen gestützt und insbesondere die Zonenfestlegungen unzureichend begründet hat. Entgegen den Beschwerdeführern hat er zwar diverse Abklärungen vorgenommen. Zentrale Anliegen liess er dabei jedoch ausser Acht, was insbesondere auf die Abklärung aller notwendigen Parzellen betreffend Nährstoffpufferzonen sowie der betroffenen und schutzbedürftigen Fauna zutrifft. Er hat es darüber hinaus versäumt, seinen Beschluss genügend zu begründen und die gewonnenen Erkenntnisse klar und nachvollziehbar in den Schutzbeschluss bzw. die darin festgehaltenen Zonen einfliessen zu lassen. Wenn sich aus den Unterlagen sowie den Beschlüssen und Entscheiden des Beschwerdegegners nicht genügend klar ergibt, weshalb welche Zone entlang welcher Grenze verläuft, kann die bundesrechtliche ökologische Notwendigkeit derselben nicht überprüft werden. Dasselbe gilt bei Widersprüchen zwischen den angeführten Grundlagen und dem Beschluss selbst, wie dies bei der hydrologischen Pufferzone der Fall ist. Soweit der Beschwerdegegner schliesslich die Ansicht vertritt, das Gebiet sei in Bezug auf die Fauna genügend erforscht, hat er den diesbezüglichen Beweis zu erbringen. Wenn er im Übrigen der Auffassung ist, auf dieser Basis setze der angefochtene Schutzbeschluss den notwendigen Schutz der vorhandenen Arten genügend um, hat er dies zu erläutern bzw. dies mit den jeweils hierzu geplanten Schutznormen und Schutzzonen in Verbindung zu bringen.

5.2 Da für diese soeben dargelegten Abklärungen ein grosses Fachwissen notwendig ist und es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein kann, derartige Versäumnisse der Vorinstanz nachzuholen, rechtfertigt sich vorliegend die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur erneuten Abklärung bzw. rechtsgenüglichen Erläuterung (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Letzterer in wichtigen Fällen eine Begutachtung durch die kantonale Natur und Heimatschutzkommission einzuholen hat (vgl. Art. 11 Abs. 4 KNHG). Angesichts der national relevanten Gebiete, der offensichtlichen und unbestrittenen Komplexität der Thematiken und der sich überlagernden Interessenbereiche des Moor-, Biotop-, Amphibien-, Wildtier-, Gewässer- und generellen Naturschutzes sowie der Landwirtschaft auf kleinstem Raum erscheint es vor diesem Hintergrund angezeigt, eine fachliche Begutachtung einzuholen. Eine solche würde zu einer klaren Herleitung der notwendigen Zonen und deren räumlicher Abgrenzung verhelfen und hernach eine rechtsgenügliche Überprüfung ermöglichen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen vom Beschwerdeführer 1 bzw. den Beigeladenen vorgebrachten Punkten sowie die beantragte Durchführung eines Augenscheins. Der Beschwerdegegner wird nach der Vornahme der notwendigen Abklärungen erneut zu prüfen und darzulegen haben, welche Zonen aufgrund welcher wissenschaftlicher Abklärungen entlang welcher Grenzen angezeigt sind.

5.3 Auf die weitere Kritik der Beschwerdeführer 2 zu einzelnen Bestimmungen des Schutzbeschlusses ist sodann ebenfalls nicht weiter einzugehen, da dieser mit dem angepassten Schutzzonenplan und den noch zu verabschiedenden Pflegeplänen ohnehin noch Änderungen erfahren wird und hernach erneut der Anfechtung unterliegt. Eine vertiefte Prüfung der vorgebrachten Punkte wäre demnach verfrüht. Da der angefochtene Beschluss gesamthaft ungenügend ist, ist eine vorweggenommene Teil-Umsetzung, wie sie die Beschwerdeführer 2 ursprünglich verlangt haben, sodann nicht angezeigt. Der Schutzzonenplan und der Schutzbeschluss sind nämlich untrennbar miteinander verbunden, da ohne rechtskräftigen Plan der Beschluss und die darin enthaltenen Bestimmungen zweck- und wirkungslos sind.

5.4 Schliesslich ist mit den Beschwerdeführern 2 immerhin darin einig zu gehen, dass weitere Verzögerung bei den streitbetroffenen Anpassungen des Schutzbeschlusses negative Auswirkungen für das betroffene Gebiet zeitigen. Deshalb und weil im vorliegenden Fall das Abklärungs- sowie das Verwaltungsverfahren bereits mehrere Jahre gedauert haben und nun durch die notwendige Rückweisung erneut eine Verzögerung erfährt, ist der Beschwerdegegner anzuhalten, die Abklärungen rasch an die Hand zu nehmen, wobei nachfolgend bereits auf einige Punkte einzugehen ist.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt neben der Sachverhaltsfeststellung und Begründung des Entscheids die fehlende Interessenabwägung, da die geplante massive Ausweitung des Schutzgebiets als Eigentumseingriff nötig und verhältnismässig sein müsse. Die Beschwerdeführer 2 sind diesbezüglich der Auffassung, dass im Rahmen von Art. 78 Abs. 5 BV keine Interessenabwägung möglich und notwendig sei.

6.2 Das Schutzkonzept gemäss Art. 78 Abs. 5 BV schliesst eine Interessenabwägung im Einzelfall grundsätzlich aus, da diese zugunsten des Moor- und Moorlandschaftsschutzes bereits auf Verfassungsstufe erfolgt (Nina Dajcar/Alain Griffel, in Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 78 N. 41). Soweit eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts vorliegt, besteht dementsprechend kein Raum für eine Interessenabwägung. Ein Abstützen auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz kommt nicht infrage. Für den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bleibt nur dann Raum, wenn eine drohende Beeinträchtigung mit weniger einschneidenden Massnahmen gebannt werden könnte. Entscheidend ist mithin, ob die angeordneten Pufferzonen notwendig sind, um die Moorbiotope vor einer Gefährdung zu schützen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00708 vom 13. April 2022 E. 5.4.4, mit Hinweisen). Damit liegt beim Moorschutz die Situation betreffend Interessenabwägung anders als bei anderen Biotopen, bei welchen die Kantone über Ermessensspielräume verfügen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.1999.00135 vom 21. Januar 2000 E. 4b/cc, mit Hinweisen).

6.3 Sollten die weiteren Abklärungen des Beschwerdegegners ergeben, dass ein Gebiet einer zum Schutz des bundesrechtlich festgelegten Moors notwendigen Pufferzone zuzuordnen ist, schliesst dies die Verhältnismässigkeitsprüfung damit grundsätzlich mit ein und es verbleibt kein Raum für eine darüberhinausgehende Interessenabwägung. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich einer allfälligen Gleichbehandlung mit der ARA Glarnerland. Wenn die anzustellenden Untersuchungen nämlich ergeben, dass deren Gebiet aus Sicht des Moorschutzes nicht mit einer der geplanten Zonen belegt werden muss und dasjenige des Beschwerdeführers 1 schon, genügt dies bereits und führt nicht zur Prüfung einer allfälligen Ungleichbehandlung. Für die weiteren, vom Moorschutz unabhängigen Regelungsgebiete gilt hingegen das übliche Vorgehen hinsichtlich der Interessenabwägung (vgl. nachstehende E. II/9).

7.

Soweit der Beschwerdeführer 1 Widersprüche zwischen der lediglich teilweise in Kraft gesetzten NUP II der Gemeinde Glarus Nord und dem vorliegend angefochtenen Entscheid ausmacht, ist zunächst festzuhalten, dass das DBU die NUP II entgegen seiner Ansicht nicht vollständig genehmigt, sondern vielmehr in Disp.-Ziff. 2 des Genehmigungsentscheids festgehalten hat, dass die kommunale Naturschutzzone innert vier Jahren nach dessen Rechtskraft dem vorliegend angefochtenen Entscheid anzupassen sei. Insofern sind die beiden kantonalen Entscheide aufeinander abgestimmt. Die mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid festgelegte kantonale Schutzzone ginge dabei der noch ausstehenden kommunalen Schutzzone indessen aber ohnehin vor, womit grundsätzlich kein Widerspruch bzw. keine Unklarheit über die Anwendbarkeit der verschiedenen Pläne bestehen würde. Mit der vorliegenden Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur erneuten Abklärung und der damit einhergehenden Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses ist der Genehmigungsentscheid des DBU jedoch ohnehin anzupassen.

8.

8.1 Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer 1 auf die Regelungen der GSchV und dabei die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Festlegung des Gewässerraums stützt, ist dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern 2 schliesslich darin zu folgen, dass die Bestimmungen des Gewässerschutzes und diejenigen des Naturschutzes grundsätzlich unabhängig voneinander zur Anwendung gelangen. Der Beschwerdegegner hat vorliegend die Normen der GSchV lediglich analog zur Festlegung der Nährstoffpufferzonen herangezogen (vgl. obenstehende E. II/4.2). Indessen verfolgen der Gewässer- und der Moorschutz jedoch unterschiedliche Ziele (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG], Art. 1 NHG) und basieren auf unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen (Art. 76 sowie Art. 78 BV). Eine in der Gewässerschutzverordnung enthaltene diesbezügliche mögliche Ausnahme führt entsprechend nicht dazu, dass die Vorgaben betreffend Pufferzonen des Moorbzw. Naturschutzrechts obsolet würden.

8.2 Indem der Beschwerdeführer 1 sodann vorbringt, die Pufferzone bzw. der Pufferstreifen sei Bestandteil des Gewässerraums, vermischt er relevante Begriffe. Der "Pufferstreifen" gemäss Art. 21 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (DZV) behandelt nämlich nicht dieselbe Thematik wie die vorliegend streitbetroffene "Pufferzone" gemäss Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung (vgl. auch Anhang 1 Ziff. 9.7 DZV). Auch wenn sich Moorschutz-Pufferzonen und Gewässerräume räumlich überschneiden können, wie es der Beschwerdeführer 1 in seiner letzten Stellungnahme vorbringt, ändert dies grundsätzlich nichts an der Notwendigkeit der ökologisch ausreichenden Pufferzonen. Wenn der Beschwerdegegner gestützt auf die angezeigten zusätzlichen Abklärungen (vgl. obenstehende E. II/5) zum Schluss kommen sollte, dass ein Gebiet einer notwendigen Pufferzone zuzuordnen sei, ändern Gewässerschutznormen hieran somit grundsätzlich nichts. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Argumente betreffend Pufferstreifen und Gewässerraum sowie die Entstehungsgeschichte des Gebiets sind damit nicht weiter zu berücksichtigen. Für die vorliegend strittigen Fragen betreffend moor- bzw. naturschutzrechtlichen Pufferzonen kann den von ihm erwähnten Umständen entsprechend keine Relevanz zukommen. Soweit der Beschwerdeführer 1 schliesslich vorbringt, Art. 14 Abs. 2 NHV stelle lediglich eine Verordnungs- und damit eine Norm niedrigeren Rangs dar, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung auf derselben Stufe wie der von ihm angerufene Art. 41a GschV steht. Entsprechend kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

8.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen des Gewässerschutzes insbesondere an der ökologischen Bedeutung des Gewässers ein überwiegendes Interesse besteht, welches sogar bei künstlich angelegten Gewässern eine Festlegung des Gewässerraums erfordert. Bei künstlich angelegten Gewässern mit ökologischer Bedeutung wäre damit grundsätzlich ein Gewässerraum auszuscheiden (vgl. Erläuternder Bericht des BAFU vom 20. April 2011 zur Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer et al., S. 12). Mit der Eintragung in den entsprechenden Bundesinventaren hat das strittige Gebiet nämlich offensichtlich ökologische Bedeutung, womit die Festlegung eines Gewässerraums wohl angezeigt ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer 1 macht schliesslich geltend, der Nutzen der Vernetzungselemente, namentlich die erhöhte Durchlässigkeit der Wildtierunterführung, bleibe unbelegt. Ein offenes Feld sei sicherer, da das Wild von weiter her erkennbar sei und im Übrigen die Strasse schneller überquere. Es würden diesbezüglich aber wissenschaftliche Daten und Erhebungen fehlen. Das bisherige Schutzgebiet biete bereits heute die nötige Ruhe für einen allfälligen Wildwechsel. Es werde auch nicht dargelegt, welches erhebliche öffentliche Interesse an der Erstellung von Vernetzungselementen bestehe und wie die lnteressenabwägung im Rahmen von Art. 36 BV vorgenommen worden sei, um derart massiv in seine Eigentumsrechte einzugreifen. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, der Wildtierkorridor sei in einem jahrelangen Prozess wiederholt von Wildtierfachexperten geprüft und in Fachberichten festgestellt worden. Zwischen der Strasse und dem geplanten Vernetzungsobjekt auf der Parz.-Nr. 03, Grundbuch […], lägen über 80 Meter, womit keine überraschenden Querungen der Strasse zu erwarten seien. Die Vernetzungselemente in Form von Vernetzungsachsen dienten sodann auch dem Schutz von Klein- und Kriechtieren, weshalb daran insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe und die dadurch entstehenden Einschränkungen dem Beschwerdeführer 1 zuzumuten seien.

9.2 Wildtierkorridore haben die Funktion, verschiedene Biotope miteinander zu verbinden. Ohne solche Verbindungen können gegebenenfalls Schutzziele von Biotopen nationaler Bedeutung nicht nachhaltig sichergestellt werden. Wildtierkorridore sind deshalb - zumindest, wenn ihnen wie im vorliegenden Fall überregionale Bedeutung zukommt - den Biotopen gleichzustellen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2022 71 vom 25. November 2022 E. 4.3, mit Hinweisen), wobei Lebensräume von Pflanzen und Tieren als schützenswert gelten (Art. 20 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. b NHV). In analoger Anwendung von Art. 18b NHG sorgen die Kantone sodann für Schutz und Unterhalt der überregional bedeutsamen Biotope. Dabei kommt ihnen ein gewisser Beurteilungsspielraum im Rahmen der Interessenabwägung zu (vgl. Wagner Pfeifer, Rz. 1359, mit Hinweisen).

9.3 Vorliegend führt ein überregionaler Wildtierkorridor über das streitbetroffene Gebiet (Objekt-Nr. GL-07/SG-02/SZ-07). Der Beschwerdegegner hat in seinem ursprünglichen Beschluss vom 1. Mai 2018 keine konkreten Abklärungen für die Einführung sowie Verteilung der neuen Vernetzungselemente genannt. In den Unterlagen finden sich nunmehr aber Stellungnahmen hierzu, namentlich die Einschätzung der Abteilung Wald vom 6. August 2012 und der Abteilung Jagd und Fischerei vom 11. Juli 2012, welche die Vernetzungselemente grundsätzlich begrüssen und die hierfür ausgeschiedenen Flächen für zweckmässig erachten. Der Entwurf aus dem Jahr 2012 erscheint damit grundsätzlich fachlich abgestützt. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Schutzzonenplan bezüglich der Vernetzungselemente sodann angepasst, was der Beschwerdegegner erneut abklären liess. So wurde der aktuelle Plan den Büro Partner/-innen in Umweltfragen (PiU) vorgelegt, welche am 10. Februar 2019 Stellung nahmen und dabei die geplanten Vernetzungselemente als zielführend taxierten. Einige Elemente, so auch auf den Parzellen des Beschwerdeführers 1, könnten zwar zur erhöhten Akzeptanz leicht verschoben werden. Sie wurden insgesamt aber als notwendig erachtet. Damit hat der Beschwerdegegner sich bei dieser Festlegung rechtsgenüglich auf fachliche Abklärungen abgestützt, wohingegen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 als unbelegte Parteibehauptungen zu werten sind, welchen kein oder kaum Beweiswert zukommt.

9.4 Da der Beschwerdeführer 1 sodann eine Verletzung von Art. 36 BV geltend macht, ist nachfolgend somit einzig noch zu prüfen, ob die Vernetzungselemente die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers tangieren bzw. ob deren Erlass über eine gesetzliche Grundlage verfügt, ein öffentliches Interesse daran besteht oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie insgesamt verhältnismässig ist. Dabei liegt die gesetzliche Grundlage in Art. 18 f. NHG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KNHG. Die Vernetzungselemente nehmen sodann im Vergleich zu den weiteren geplanten Zonen wenig Raum ein und beschränken das Eigentum des Beschwerdeführers 1 zumindest weniger stark. Das öffentliche Interesse des Wildtierschutzes bei einem überregional bedeutsamen Wildtierkorridor überwiegt dabei das Interesse des Beschwerdeführers 1, seine Parzellen vollständig uneingeschränkt zu nutzen. Mit Blick auf die Ausführungen des Fachbüros sind die Vernetzungselemente sodann als geeignet und notwendig anzusehen, wobei keine milderen Massnahmen ersichtlich sind. Damit erweisen sie sich auch als verhältnismässig, womit die Voraussetzungen von Art. 36 BV insgesamt erfüllt sind. Da die geplanten Vernetzungselemente jedoch Bestandteil eines Gesamtgefüges im Sinne des angefochtenen Schutzbeschlusses sind, können sie nicht im Rahmen einer Teilinkraftsetzung Geltung erlangen.

10.

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den angefochtenen Schutzbeschluss sowohl auf ungenügende Grundlagen gestützt als auch mangelhaft begründet, weshalb er im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vorzunehmen hat (vgl. vorstehende E. II/5). Bei den notwendigen Pufferzonen hat er indessen keine weitere Interessenabwägung vorzunehmen und die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Argumente des Gewässerschutzes verfangen sodann nicht. Die geplanten Vernetzungselemente des Wildtierkorridors sind schliesslich fachlich abgestützt und die Voraussetzungen von Art. 36 BV sind diesbezüglich erfüllt.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden im Verfahren VG.2024.00071 und VG.2024.00076, soweit darauf einzutreten ist. Die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 18. Juni 2024 sowie dessen Beschluss vom 1. Mai 2018 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klageoder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Eine Rückweisung zum erneuten Entscheid mit offenem Ausgang gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen dabei als Obsiegen (BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG). Der von den Beschwerdeführern bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- bzw. Fr. 4'000.- ist ihnen zurückzuerstatten.

2.

2.1 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer 1 zu Lasten des Beschwerdegegners sodann eine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Er wurde dabei durch Rechtsanwältin MLaw Veronika Britt vertreten, welche Parteien in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit derselben Thematik und mit ähnlichen Rügen vertritt (als Beschwerdeführende in VG.2024.00065-71 sowie als Beigeladene in VG.2024.00076). Entsprechend haben sich die Aufwände der Rechtsvertretung zwischen den Verfahren insgesamt stark überschnitten. So musste das Studium der Akten nur einmal vorgenommen werden. Die einzelnen Rechtsschriften überschneiden sich sodann ebenso. Entsprechend wurden teilweise auch Stellungnahmen für alle Parteien gemeinsam eingereicht. Dies gilt es bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen, weshalb diese für sämtliche Parteien auf pauschal Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und entsprechend bei den übrigen vorgenannten Verfahren (VG.2024.00065-71 und VG.2024.00076), bei welchen sie als Rechtsvertreterin auftritt, zu berücksichtigen ist.

2.2 Ausgangsgemäss steht schliesslich auch den Beschwerdeführern 2 eine Parteientschädigung zu, wobei sie ebenfalls in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit derselben Thematik beteiligt sind. Da sie sich hauptsächlich im Verfahren VG.2024.00076 eingebracht haben, rechtfertigt es sich, ihnen einzig in diesem Verfahren eine Parteientschädigung für ihren gesamten Aufwand zuzusprechen, welche ebenfalls auf pauschal Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ist (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG).

3.

Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Verfahren VG.2024.00071 und VG.2024.00076 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 18. Juni 2024 sowie dessen Beschluss vom 1. Mai 2018 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der vom Beschwerdeführer 1 bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- und der von den Beschwerdeführern 2 bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 4'000.- wird ihnen zurückerstattet.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 2 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00071 — Glarus Verwaltungsgericht 24.06.2025 VG.2024.00071 (VG.2025.1475) — Swissrulings