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Glarus Verwaltungsgericht 19.09.2024 VG.2024.00005 (VG.2024.1385)

19. September 2024·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·3,206 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 19. September 2024

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00005

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______, geboren am […], ersuchte die Ausgleichskasse Glarus am 29. März 2023 um Zusprache von Ergänzungsleistungen, welche ihm ab 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 2'062.- pro Monat und ab 1. Januar 2023 in der Höhe von monatlich Fr. 2'114.- (exkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) gewährt wurden (vgl. Verfügung vom 12. Mai 2023). Dagegen erhob er am 9. Juni 2023 Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 14. Dezember 2023 abwies.

2.

2.1 Am 26. Januar 2024 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 14. Dezember 2023 sowie die Rückweisung der Sache an diese; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Ausgleichskasse Glarus schloss am 11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

2.2 Das Verwaltungsgericht ersuchte das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus (DVI) am 23. Mai 2024 um Erstellung eines Amtsberichts, welcher am 17. Juni 2024 erstattet und am 18. Juni 2024 den Parteien zur Stellungnahme zugestellt wurde. A.______ hielt daraufhin am 25. Juni 2024 ebenso an seinen Anträgen fest, wie die Ausgleichskasse am 28. August 2024 an den ihrigen.

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an frühkindlichem Autismus, weshalb er dauernde Betreuung, Pflege und Überwachung durch seine Eltern benötige. Letztere würden aufgrund der ständigen Versorgung einen Erwerbsausfall erleiden. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Pflege- und Betreuungsgesetzes sei die bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehene Erwerbsausfallvergütung für betreuende und pflegende Angehörige ersatzlos gestrichen worden, was bundesrechtswidrig sei. Der kantonalrechtliche Anerkennungsbeitrag von jährlich maximal Fr. 6'000.- stelle dabei kein hinreichendes Surrogat dar, da er erheblich unter den bundesrechtlichen Mindestbeträgen gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG liege und einschränkendere Anspruchs-voraussetzungen beinhalte. Schliesslich seien sowohl Bund als auch Kantone gestützt auf die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 (BRK) dazu verpflichtet, das selbstbestimmte Wohnen sicherzustellen und gemeindenahe Unterstützungsdienste anzubieten. In die grundrechtlich abgesicherte Garantie der persönlichen Wahl des Aufenthaltsorts und des Zusammenlebens in der Familie dürfe nicht unverhältnismässig eingegriffen werden. Vor diesem Hintergrund reiche der im kantonalen Gesetz vorgesehene Anerkennungsbeitrag selbst unter Berücksichtigung von einer Hilflosenentschädigung sowie einem Assistenzbeitrag nicht aus, um ein selbstbestimmtes Wohnen sowie Zusammenleben mit betreuenden und pflegenden Angehörigen sicherzustellen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich per 31. März 2023 neu zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet, weshalb die gesetzlichen Regelungen mit Stand 1. Januar 2023 gelten würden. Die Stimmbevölkerung des Kantons Glarus habe anlässlich der Landsgemeinde 2021 dem neuen Pflegeund Betreuungsgesetz zugestimmt. Dessen Umsetzung habe den Erlass von Ausführungsbestimmungen durch den Regierungsrat erfordert, wobei eine öffentliche Vernehmlassung stattgefunden habe. Das per 1. Januar 2023 in Kraft getretene Pflege- und Betreuungsgesetz vom 5. September 2021 (PBG) und die Pflege- und Betreuungsverordnung vom 29. November 2022 (PBV) würden unter anderem Erwerbsausfälle von pflegenden Angehörigen abdecken. Um Leistungsüberschneidungen sowie mögliche Doppelzahlungen zu verhindern, habe die Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 (Stand 1. Januar 2022; aELV) vom Gesetzgeber angepasst werden müssen. Sodann habe der Bund die Änderungen genehmigt. Im Zuge der Einführung des PBG und der PBV sowie der Überarbeitung der aELV sei der frühere Art. 14 aELV, welcher die Zusprache eines Erwerbsausfalls für pflegende Angehörige vorgesehen habe, mit Verweis auf das PBG und die PBV (vgl. Art. 5 der Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 [Stand 1. Januar 2023; kELV]) gestrichen worden. Folglich stellten ab dem 1. Januar 2023 das PBG und die PBV sowie die kELV die gesetzlichen Grundlagen für Versorgungsleistungen von pflegenden Angehörigen dar. Des Weiteren seien Mängel aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Verbots des Rechtsmissbrauchs so früh wie möglich vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer sich betreffend die geänderten Bestimmungen nicht habe vernehmen lassen, habe er dementsprechend sein diesbezügliches Beschwerderecht verwirkt. Ferner könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden, wenn die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernehme. Im Übrigen bedürfe eine Besitzstandsgarantie im Sozialversicherungsrecht einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend nicht gegeben sei. Die von Art. 14 ELG erwähnten Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen würden von Art. 13 kELV vollumfänglich gewährleistet. Art. 14 aELV sei zwar über Art. 14 ELG hinausgegangen. Dies könne aber auch wieder beschränkt werden, was erst recht der Fall sei, wenn die Änderung der aELV bzw. kELV das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen habe. Schliesslich sei anzumerken, dass sie, die Beschwerdegegnerin, lediglich Durchführungsstelle sei, womit sie sich an geltende Gesetze, Verordnungen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten habe.

3.

3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern betreut, gepflegt und überwacht wird. Strittig ist demgegenüber, ob im Rahmen der Ergänzungsleistungen ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung für seine Eltern besteht. Damit verbunden ist die Prüfung, ob die ersatzlose Streichung von Art. 14 aELV rechtmässig erfolgt ist.

3.2 Bereits in früheren Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, dass die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bundesrat im Sinne von Art. 102 Ziff. 13 aBV (heute Art. 186 Abs. 2 BV) grundsätzlich bloss den Charakter einer provisorischen Rechtskontrolle habe. Diese bezwecke die Beseitigung solcher Vorschriften, die sich aufgrund einer ersten, allgemeinen Prüfung als bundesrechtswidrig erweisen. Mit der Erteilung der Genehmigung werde dementsprechend nicht verbindlich festgestellt, dass die betreffenden kantonalen Vorschriften rechtmässig seien. Vielmehr könnten allfällige Mängel derselben mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln durch Anfechtung des Erlasses oder eines darauf gestützten Anwendungsaktes noch geltend gemacht werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Genehmigung konstitutiven Charakter habe (BGE 103 Ia 130 E. 3a f., mit Hinweisen). In diesem Sinne hat das Bundesgericht sodann auch jüngst über die Rechtskonformität der gemäss Art. 29 ELG vom Bund zu genehmigenden Vollzugsbestimmungen des Kantons St. Gallen entschieden (vgl. BGer-Urteil 8C_499/2023 vom 6. März 2024). Aus dem Gesagten folgt, dass eine Überprüfung kantonaler Erlasse selbst dann zulässig ist, wenn diese der Genehmigung durch den Bund unterliegen bzw. vom Bund bereits genehmigt wurden.

3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, der Beschwerdeführer habe sein Beschwerderecht bezüglich der Anrufung der vermeintlich bundesrechtswidrigen Norm verwirkt, weil er sich im Gesetzgebungsprozess nicht habe vernehmen lassen, ist ihr schliesslich nicht zu folgen. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) sind verfahrensrechtliche Einwendungen zwar so früh wie möglich vorzubringen, wobei derjenige, der sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass einer versicherten Person mangels Teilnahme in einem Gesetzgebungsprozess eine allenfalls bundesrechtswidrige Bestimmung in einem Rechtsmittelverfahren zum Nachteil gereicht. Die vorgenannten Grundsätze entfalten ihre Wirkung nämlich lediglich in Bezug auf Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren und beziehen sich nicht auf Stellungnahmen im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses. Es kann von Privatpersonen darüber hinaus ohnehin nicht verlangt werden, dass diese sämtliche Gesetzgebungsprozesse mitverfolgen und vorausschauend reagieren bzw. sich vernehmen lassen, wenn sie sich in einem potentiellen späteren Verfahren betroffen wähnen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits in seiner Einsprache vom 9. Juni 2023, mithin bereits im Verwaltungsverfahren, die allfällige Bundesrechtswidrigkeit gerügt. Dies erweist sich weder als verspätet noch als unrechtmässig, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

4.

4.1 Bis Ende 2007 richtete sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen ausschliesslich nach Bundesrecht, was in der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 29. Dezember 1997 (aELKV) geregelt war. Im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde die Regelung der Vergütung von Krankheits- und Betreuungskosten den Kantonen übertragen. Gemäss den seither geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet. Art. 14 ELG erlangte dabei die Bedeutung eines Rahmengesetzes. Der Bundesgesetzgeber beschränkt sich bei der Regelung der Krankheitskosten auf die Bezeichnung der zu vergütenden Kosten, auf die Feststellung der Höchstbeträge, welche die Kantone nicht unterschreiten dürfen, und auf wenige Verfahrensbestimmungen. Dabei sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen vermieden, den Kantonen jedoch auch keine umfangreichere Leistungspflicht als im bisherigen Rahmen auferlegt werden. Es verletzt somit grundsätzlich kein Bundesrecht, wenn ein Kanton sich an der vormaligen Regelung in der aELKV orientiert oder diese übernimmt (vgl. zum Ganzen BGE 150 V 105 E. 4.3, 147 V 312 E. 6.1 f; BGer-Urteil C_637/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.3, 8C_572/2023 vom 8. Mai 2024 E. 3.3, 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1).

4.2

4.2.1 Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, unter anderem für "Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen" (Abs. 1 lit. b). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Abs. 2). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch die bundesrechtlichen Höchstbeträge nicht unterschreiten (Abs. 3).

4.2.2 Das Bundesrecht umschreibt nicht näher, was unter "Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu verstehen ist. Derselbe Begriff wurde bereits in dem bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 3d Abs. 1 lit. b aELG verwendet, wobei der Bundesrat in Art. 13 ff. aELKV die zu vergütenden Kosten für "Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen" bezeichnete. Dabei regelte insbesondere Art. 13b aELKV die "Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige". Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wurden die Kosten für Pflege und Betreuung, die durch die Familienangehörigen erbracht wurden, vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen waren (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten (lit. b). Eine Erwerbseinbusse von wenigstens zehn Prozent wurde dabei als erheblich erachtet (BGer-Urteil 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass "Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG auch die "Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige" umfasst (vgl. auch BGE 150 V 105 E. 6.2; BGer-Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 f.).

4.2.3 Nach Art. 14 aELV der bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen kantonalen Regelung wurden zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit die Kosten nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) erbracht werden konnte (Abs. 1). Erbrachten Familienangehörige derartige Pflege- und Betreuungsleistungen, wurden diese vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen waren und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten (Abs. 1a). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV ging diesen Ansprüchen vor (Abs. 3). Art. 14 aELV stimmte mit Art. 13b Abs. 1 lit. a aELKV inhaltlich überein, womit der kantonale Gesetzgeber die bundesrechtliche Regelung übernommen hatte (BGer-Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2.1; vgl. auch E. II/4.1).

4.2.4 Per 1. Januar 2023 trat das neue PBG sowie die dazugehörige PBV in Kraft. Infolge dessen wurde Art. 14 aELV ersatzlos gestrichen. Neu bilden das PBG und die PBV die gesetzliche Grundlage für Versorgungsleistungen durch pflegende Angehörige (vgl. Art. 5 kELV). Dabei sieht Art. 36 PBV einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 500.- für pflegende und betreuende Bezugspersonen vor (Abs. 1). Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im Kanton Glarus hat und nicht in einem Pflegeheim wohnt (lit. a), die für die Pflege und Betreuung aufgewendete Zeit der Bezugsperson durchschnittlich mindestens eine Stunde pro Tag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten beträgt und auf einer ärztlichen Anordnung beruht (lit. b). Sodann muss die Bezugsperson den Kurs "Pflegen zu Hause SRK" absolviert haben oder eine hohe pflegerische Praxiskompetenz nachweisen (lit. c).

5.

5.1 Nach dem Dargelegten wurden sowohl unter der aELKV als auch unter der aELV Pflege- und Betreuungsleistungen durch Familienangehörige vergütet. Dies war jedoch begrenzt auf Familienangehörige, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen waren und die infolge Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben (Art. 13b aELKV und Art. 14 Abs. 1a aELV; vgl. E. II/4.2.2 f.). Lagen diese Anspruchsvoraussetzungen vor, wurden die Kosten höchstens bis zum Erwerbsausfall vergütet (vgl. Art. 13b Abs. 2 aELKV und Art. 14 Abs. 2a aELV). Neu sehen weder die kELV noch die PBV eine auf dem Erwerbsausfall basierende Vergütung von Pflegeleistungen durch Familienangehörige vor. Art. 36 PBV sieht vielmehr einen Anerkennungsbeitrag für pflegende und betreuende Bezugspersonen vor, welcher auf Fr. 500.- im Monat bzw. Fr. 6'000.im Jahr begrenzt ist. Art. 36 PBV ist damit weder inhaltlich noch in Bezug auf die mögliche Leistungshöhe äquivalent zu Art. 14 aELV und führt gegenüber den früheren kantonalen Bestimmungen offensichtlich zu einer Schlechterstellung der versicherten Personen. Dies wollte der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen jedoch explizit vermeiden (BGE 150 V 105 E. 4.3). Ferner kommt die Leistung denn auch nicht dem Bezüger von Ergänzungsleistungen zu Gute und Art. 36 PBV stellt darüber hinaus erhöhte Anforderung an die pflegenden und betreuenden Angehörigen, damit diese eine entsprechende Leistung geltend machen können. Im Ergebnis erweist sich die ersatzlose Streichung von Art. 14 aELV somit als bundesrechtswidrig.

5.2 Selbst wenn das Bundesgericht die "Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" nicht genauer definiert bzw. die Kantone zur Bezeichnung der nach Abs. 1 zu vergütenden Kosten berechtigt, erfasst es im Ergebnis offensichtlich auch die Kosten für Pflegeund Betreuungsleistungen durch Familienangehörige, zumal diese bereits unter dem früher geltenden Recht erfasst wurden (vgl. E. II/4.2.2). Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nun vorbringt, die von Art. 14 ELG erwähnten Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen würden mittels Art. 13 kELV vollumfänglich gewährleistet, kann ihr indessen nicht gefolgt werden, zumal sich diese Bestimmung auf Organisationen, welche Hilfe und Pflege zu Hause erbringen, und nicht auf die pflegenden Angehörigen selbst bezieht (vgl. hierzu auch den Amtsbericht des DVI S. 2).

6.

6.1 Zusammenfassend gibt das Bundesrecht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin einen von den Kantonen zu wahrenden Rahmen im Sinne von Mindestanforderungen vor, welche das aktuell geltende kantonale Recht nicht erfüllt. So umfasst das Bundesrecht unter dem Begriff "Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" auch die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige. Da weder Art. 13 kELV die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige vollständig beinhaltet noch Art. 36 PBV ein Äquivalent zu Art. 14 aELV bzw. Art. 13b aELKV bildet, wurde mit der Streichung von Art. 14 aELV das Gebot der Nicht-Schlechterstellung, welches der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Finanzausgleichs verfolgt hat, verletzt. Die hier streitbetroffene Verfügung stützt sich dementsprechend auf kantonales Recht, welches als bundesrechtswidrig zu taxieren ist, womit sie im Ergebnis aufzuheben ist.

6.2 Damit verbleibt jedoch noch zu klären, wie mit der Entschädigung der Angehörigenpflege zu verfahren ist. Zwar steht fest, dass Art. 14 ELG weiterhin einen Anspruch hierauf verleiht. Es fehlt jedoch eine bundesrechtskonforme kantonale Ausführungsbestimmung, welche eine Vergütung entsprechend der früheren Regelung festlegt. Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der Entschädigung der Angehörigenpflege somit anhand der bestehenden Rechtsprechung zu Art. 14 ELG und der aELKV zu prüfen (vgl. obenstehende E. II/4.1). Dies hat die Beschwerdegegnerin bislang unterlassen und ist durch sie nachzuholen. Im Anschluss an die durch sie noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen wird sie neu zu verfügen und dabei die Vorgaben im vorliegenden Urteil umzusetzen haben. Unter anderem hat sie das Vorliegen einer länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse zu prüfen und bei Bejahung derselben die Kosten höchstens bis zum Erwerbsausfall zu vergüten.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG), welche auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtlos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

2.2 Da die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Er hat daher als bedürftig im Sinne von Art. 139 Abs. 1 VRG zu gelten. Überdies kann das vorliegende Verfahren offensichtlich nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er obsiegt. Da er für das Verfahren zudem auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen, woran die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 und deren Verfügung vom 12. Mai 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00005 — Glarus Verwaltungsgericht 19.09.2024 VG.2024.00005 (VG.2024.1385) — Swissrulings