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Glarus Verwaltungsgericht 25.01.2024 VG.2023.00100 (VG.2024.1326)

25. Januar 2024·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·2,686 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Strafvollzug

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 25. Januar 2024

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Ersatzrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00100

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

gegen

1.

Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Bewährungshilfe

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Das Kantonsgericht Glarus verurteilte A.______ am 25. April 2018 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der groben Verletzung von Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Darüber hinaus ordnete es ein Tätigkeitsverbot für jegliche Heilbehandlungen an Frauen für fünf Jahre und an Kindern für zehn Jahre an. Nachdem A.______ beim Obergericht Glarus dagegen erfolgslos Berufung eingelegt und beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben hatte, wies Letzteres die Sache an das Obergericht zurück (vgl. BGer-Urteil 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021). Dieses verurteilte ihn am 1. März 2021 zu 27 Monaten Freiheitsstrafe und bestätigte das Tätigkeitsverbot gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts.

2.

Am 2. August 2023 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons Glarus A.______ mit, dass es begleitend zu den Tätigkeitsverboten die Anordnung einer Bewährungshilfe in Betracht ziehe. Nachdem Letzterer hierzu am 10. August 2023 Stellung genommen hatte, ordnete es am 18. August 2023 für die gesamte Dauer der Tätigkeitsverbote eine Bewährungshilfe an. Die hiergegen von A.______ am 31. August 2023 erhobene Beschwerde beim Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) wies Letzteres am 5. Oktober 2023 ab.

3.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 8. November 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DSJ vom 5. Oktober 2023 sowie der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. August 2023; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Justizvollzug und des DSJ. Letzteres schloss am 28. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 30. November 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 32 Abs. 3b des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 2. Mai 1965 (EG StGB) und Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft Entscheide des zuständigen Departements zwar vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin (Art. 32 Abs. 3b EG StGB). Dennoch kommt der Vollzugsbehörde bei der Frage, ob Bewährungshilfe angeordnet werden soll, ein weites Ermessen zu (Martino Imperatori, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 93 N. 9). In dieses greift das Verwaltungsgericht nicht ohne Not ein.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung einer Bewährungshilfe für die Durchsetzung des Tätigkeitsverbots sei unverhältnismässig. Ihm seien Tätigkeitsverbote gegenüber Frauen und Kindern auferlegt worden. Er habe bereits in den Gerichtsverfahren erklärt, dass er keine entsprechenden Behandlungen mehr durchführen werde. Folglich sei davon auszugehen, dass er die Verbote respektieren werde. Die Dauer der Bewährungshilfe gehe sodann über das ordentliche Mass hinaus. Darüber hinaus sei deren Umfang nicht aus der Verfügung ersichtlich. Gesamthaft stelle die Massnahme eine erhebliche Einschränkung seiner persönlichen Freiheit dar. Die Beschwerdegegner hätten sich hiermit nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass er, der Beschwerdeführer, nach zwei und fünf Jahren einen Antrag auf Aufhebung stellen könne. Da er gleichzeitig als erhöht rückfallgefährdet eingestuft worden sei, würden aber zwangsläufig jegliche Gesuche abgelehnt und weil das Tätigkeitsverbot lediglich eine passive Auflage darstelle, bleibe unklar, weshalb eine Bewährungshilfe überhaupt notwendig sei bzw. wie die Durchsetzung des Tätigkeitsverbots überprüft werden könne. Er unterliege schliesslich bereits der Strafandrohung bei Zuwiderhandlung, was genügend sei. Die angeordnete Bewährungshilfe sei dementsprechend aufzuheben.

2.2 Der Beschwerdegegner 1 bringt vor, das Obergericht habe neben dem Tätigkeitsverbot von zehn Jahren keine Bewährungshilfe angeordnet, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen sei. Dies könne indessen korrigiert werden, da die neu bestehende Kompetenz der zur Anordnung einer Bewährungshilfe gemäss den Übergangsbestimmungen auch bei Tätern gelte, die nach bisherigem Recht verurteilt worden seien. Die vorliegend nach neuem Recht angeordnete Bewährungshilfe im altrechtlich abgeurteilten Fall sei als zusätzliche Auflage somit rechtmässig und mit Blick auf die mutmasslich hohe Rückfallgefahr sowie den Interventionsbedarf notwendig. Angesichts der langjährigen, massiven Delinquenz des Beschwerdeführers und des Fortbestehens seiner deliktfördernden Persönlichkeitsaspekte könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Tätigkeitsverbot ohne Bewährungshilfe längerfristig Folge leisten werde. Deren Dauer orientiere sich im vorliegenden Fall am rechtskräftig für zehn Jahre ausgesprochenen Tätigkeitsverbot. Innerhalb dieser Zeit sei zu eruieren, ob und inwiefern ein Betreuungsbedarf bestehe, wobei der Kontakt zur Bewährungshilfe je nach Verlauf engmaschiger oder loser ausgestaltet bzw. die Begleitung auch vorzeitig eingestellt werden könne. Die Pflicht des Beschwerdeführers zur Wahrung von Gesprächsterminen wiege vorliegend weniger schwer als das massive Leid der Opfer. Aufgrund der Abhängigkeit zwischen Interventionsbedarf und -stärke könne noch nicht gesagt werden, wie die Bewährungshilfe über die nächsten Jahre ausgestaltet werden müsse, da dies wesentlich von der Entwicklung und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhänge. Das Tätigkeitsverbot verpflichte zu einem Unterlassen und stelle grundsätzlich eine passive Auflage dar. Gleichwohl könne aber eine aktive Unterstützung und Begleitung nötig sein. Es sei denkbar, dass es auch in Zukunft im Umfeld des Beschwerdeführers zu Situationen komme, in denen er angefragt werde, Behandlungen durchzuführen oder er eine Behandlung als opportun erachte. Es werde Aufgabe der Bewährungshilfe sein, als Begleitungs- und Kontrollorgan zu fungieren, kritische Situation mit dem Beschwerdeführer zu reflektieren und mit ihm alternative Freizeitstrategien zu erarbeiten. Sodann gehe es vorliegend nicht nur darum, dass er keine bezahlte Tätigkeit als Heiler mehr ausübe. Vielmehr solle er dadurch auch im privaten Umfeld von solchen Tätigkeiten absehen. Diesbezüglich stellten die Liebesbeziehung und das soziale Umfeld wesentliche Komponenten dar und seien von der Bewährungshilfe in der deliktpräventiven Arbeit in geeigneter Form einzubeziehen. Die Strafandrohung sei mit Blick auf das hohe Risiko für weitere Sexualdelikte unzureichend. Dasselbe gelte für die Beschränkung der Kontrolle auf die polizeilichen Organe, zumal deren spezialpräventive Funktion begrenzt sei.

3.

3.1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Im Fall eines Verbrechens oder Vergehens gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen kann das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten (Art. 67 Abs. 2 StGB).

3.2 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen (Art. 67 Abs. 6 StGB). Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die Vollzugsbehörde kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen (Art. 67c Abs. 7 StGB). Die Vollzugsbehörde kann für die gesamte Dauer des Tätigkeitsverbotes oder des Kontakt- und Rayonverbots Bewährungshilfe anordnen (Art. 67c Abs. 7bis StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB).

4.

4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 Art. 67c Abs. 7bis StGB berechtigterweise auf den vorliegenden altrechtlichen Fall angewendet hat (Art. 388 Abs. 3 StGB; vgl. Benjamin F. Brägger, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 388 N. 4 ff.). Diese Bestimmung erteilt ihm die Kompetenz zur Anordnung einer Bewährungshilfe, legt hierfür jedoch keine weiteren Vorgaben fest. Die Bewährungshilfe bei einem Tätigkeitsverbot stellt sodann ein neueres Instrument des Strafvollzugs dar, weshalb hierzu noch nicht viele Erfahrungswerte bestehen. Grundsätzlich kann jedoch auf die Praxis und die Materialien zur Bewährungshilfe im Allgemeinen (Art. 93 StGB) zurückgegriffen werden. Danach soll die Bewährungshilfe einerseits nicht an enge Voraussetzungen geknüpft, andererseits nur bei nachgewiesenem Bedarf angeordnet werden (Imperatori, a.a.O., Art. 93 N. 9). Die Bewährungshilfe soll sodann nicht primär eine Kontrollfunktion haben. Vielmehr soll sie die betreuten Personen vor Rückfällen schützen. Sie verfolgt spezialpräventive Ziele und leistet Unterstützung bei der sozialen Wiederintegration in die Gesellschaft. Grundsätzlich dauert sie so lange wie das Verbot anhält. Zu den verbreiteten Instrumenten gehören das Gespräch mit der betroffenen Person, das Einholen eines Strafregisterauszugs, die Kontrolle von Arbeitsverträgen und weiteren Dokumenten, die Selbstdeklaration der betroffenen Person sowie der Einbezug des Täterumfelds (vgl. zum Ganzen: Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug [SKJV], Analyse des Vollzugs der Tätigkeitsverbote und des Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67 ff. StGB, 2022, S. 13 ff., 41).

4.2

4.2.1 Der Beschwerdegegner 1 war zur Anordnung der streitbetroffenen Bewährungshilfe berechtigt, wobei bereits das Strafgericht aufgrund des intertemporalen Rechts hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 67 Abs. 7 Satz 2 aStGB in der Fassung vom 1. Januar 2015). Zu prüfen bleibt somit, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Dabei ist zunächst die Notwendigkeit derselben und in diesem Rahmen insbesondere die Rückfallgefahr bzw. der Eingliederungsbedarf zu beleuchten.

4.2.2 Das Obergericht gab bei der Prüfung einer bedingten gegenüber einer unbedingten Strafe eine negative Legalprognose ab. Gemäss der Justizvollzuganstalt […] wolle der Beschwerdeführer sodann lediglich seine Strafe absitzen und weder eine Deliktaufarbeitung noch eine Therapie machen. Er sei gefährlich, verhalte sich manipulativ und fühle sich unschuldig bzw. als Opfer. Die psychiatrischen Sitzungen bezüglich Vollzugsöffnung hätten abgebrochen werden müssen, da er nicht mitgemacht habe. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass sein Verhalten abgesehen von der fehlenden Kooperation tadellos sei. Er habe nicht diszipliniert werden müssen, der Werkmeister sei mit seiner Arbeitsleistung zufrieden und er habe sich im Kollektiv gut integrieren können. Auch der begleitete Ausgang habe ohne Beanstandungen stattfinden können.

4.2.3 Die von der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons […] am 30. Juni 2021 durchgeführte Risikoabklärung ergab die Delikthypothese, wonach der Beschwerdeführer das Vertrauen seiner Patientinnen in seine Behandlungsfähigkeit als Handaufleger missbraucht habe, indem er Patientinnen manipuliert und ihnen vorgegeben habe, dass Geschlechtsverkehr mit ihm eine heilende Wirkung habe. Er habe auch das Familiensystem seiner ehemaligen Partnerin, einer vormaligen Patientin sowie deren Kinder manipuliert. Er schaffe es offenbar seit knapp 20 Jahren, wiederholt Menschen dazu zu bringen, ihm zu vertrauen, ihm über ihre Ängste und Nöte zu berichten und sich in seine Abhängigkeit zu begeben, um sie anschliessend zu missbrauchen. Dies spreche für eine bei ihm vorhandene ausgeprägte manipulative Fähigkeit. Da er sämtliche Vorwürfe abstreite, lägen keine Angaben über seine Sexualanamnese vor, was zur Klärung der Delikthypothese notwendig wäre. Bezüglich Sexualdelikten sei das Delinquenzrisiko zum Tatzeitraum im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöht gewesen. Aktuell sei das Risikopotenzial moderat bis und mit hoch. Sollten sich seine Lebensumstände wieder den früheren annähern, sei mit einem kurzfristigen Anstieg des Delinquenzrisikos zu rechnen. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit sei eher ungünstig. Es sei indiziert, im Rahmen von sozialarbeiterischen Gesprächen in einem ersten Schritt zu versuchen, seine Problemeinsicht und Veränderungsmotivation zu fördern. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens seien die diesbezüglichen Erfolgschancen aktuell als gering einzuschätzen. Sollte dies dennoch gelingen, könnte er in einem zweiten Schritt zur Aufnahme einer freiwilligen Psychotherapie motiviert werden. Sollte er rückfällig werden, würde dringend eine psychiatrische Begutachtung empfohlen.

4.2.4 Gemäss dem Sozialdienst des Amts für Justizvollzug […] übernehme der Beschwerdeführer keine Verantwortung für seine Delikte. Er sehe sich nicht als Verursacher, erkenne die Folgen nicht an und trage seine Rationalisierungen vehement vor. Gegenwärtig sei keine Grundlage für eine deliktspezifische Arbeit gegeben.

4.2.5 Der Beschwerdegegner 1 hielt am 4. Juli 2022 fest, sämtliche Motivationsversuche für eine Teilnahme an Therapiesitzungen seien ins Leere gelaufen. Der Beschwerdeführer negiere und bagatellisiere die von ihm begangenen Delikte hartnäckig. Aufgrund fehlender Kooperation und der daraus resultierenden Risikoeinschätzung würden Vollzugsöffnungen abgelehnt. Am 25. August 2022 berichtete der Beschwerdegegner 1 weiter, ohne Tataufarbeitung und Auseinandersetzung mit den Delikten und ohne Einsicht des Beschwerdeführers in dessen begangene Delikte, namentlich ohne jegliche Veränderungsmotivation, könne von einer Minimierung der Rückfallgefahr nicht die Rede sein. Deshalb seien Vollzugsöffnungen aktuell unverantwortlich und abzulehnen. Am 30. Juni 2023 führte der Beschwerdegegner 1 weiter aus, der Beschwerdeführer sei nicht einsichtig, dass er nach Beendigung seiner Strafe jährlich bei der Vollzugsbehörde für die Abgabe der Selbstdeklaration vorbeikommen müsse. Er werde gemäss eigenen Angaben bei seiner kinderlosen Partnerin leben. Diese wisse Bescheid und glaube nicht, was in den Akten stehe. Er werde keine Delikte mehr begehen, da die Haft keine einfache Zeit gewesen sei. Die im Gerichtsurteil aufgeführten Delikte seien ein Komplott seiner Ex-Partnerin. Er wolle nach seiner Entlassung die Pensionierung geniessen und werde nicht gegen das Tätigkeitsverbot verstossen. Er habe mit seiner Tätigkeit als Heiler abgeschlossen und benötige keine Therapie.

4.2.6 Die Abteilung Verwaltungspolizei des Kantons Glarus lehnte eine bedingte Entlassung am 15. November 2022 unter anderem mit der Begründung ab, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zwar als korrekt bezeichnet werden könne, jedoch im Widerspruch zur permanenten Verweigerungshaltung stehe, sich mit seinen Taten und problematischen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen. Damit habe er weder den Vollzugsplan eingehalten noch aktiv an der Erreichung der Vollzugsziele mitgearbeitet. Die Rückfallgefahr bleibe unverändert auf hohem Niveau. An seiner problematischen und uneinsichtigen Einstellung gegenüber seinen Taten habe sich seit Eintritt in den Strafvollzug nichts geändert und er zeige weder Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch übernehme er Verantwortung. Alle Therapieversuche seien gescheitert. Der Beschwerdeführer zeige kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer.

4.3 Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich damit übereinstimmend und ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer allseitig als rückfallgefährdet einzustufen ist. Die Notwendigkeit einer Massnahme im Sinne einer Bewährungshilfe erweist sich damit ohne Weiteres als gegeben.

4.4 Zusätzlich zur Notwendigkeit einer Intervention im Rahmen der streitbetroffenen Bewährungshilfe muss die Massnahme zur Verbesserung der Situation und damit zur Verminderung der Rückfallgefahr geeignet sein. Die Möglichkeiten der Bewährungshilfe erscheinen dabei nicht zuletzt wegen der drohenden mangelhaften Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt. Dies kann jedoch angesichts der allseitig festgehaltenen hohen Rückfallgefahr und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall von Beginn an gerichtlich eine Bewährungshilfe anzuordnen gewesen wäre, nicht dazu führen, dass auf eine Bewährungshilfe verzichtet wird. Mit Blick auf die drohende fehlende Kooperation ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Selbstdeklaration nämlich als ungenügend einzustufen. Eine Verletzung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers durch die streitbetroffene Anordnung ist darüber hinaus nicht ersichtlich und erscheint angesichts der eingeschränkten Mittel der Bewährungshilfe auch nicht wahrscheinlich, wobei eine derartige Verletzung mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines Rückfalls vorliegend denn auch hinzunehmen wäre. Schliesslich ist auch die Anordnung der Bewährungshilfe bezüglich der Dauer nicht zu beanstanden, zumal das Tätigkeitsverbot zehn Jahre besteht (vgl. obenstehende E. II/4.1).

5.

Zusammenfassend erweist sich die vom Beschwerdegegner 1 angeordnete Bewährungshilfe als verhältnis- und insgesamt als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihm sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Eine solche ist schliesslich auch dem Beschwerdegegner 2 nicht zuzusprechen, da keine Umstände vorliegen, welche ein Abweichen vom Grundsatz, wonach Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 138 Abs. 4 VRG), rechtfertigen würden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2023.00100 — Glarus Verwaltungsgericht 25.01.2024 VG.2023.00100 (VG.2024.1326) — Swissrulings