VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 4. Mai 2023
II. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori, Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2023.00024
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Mathias Zopfi, Rechtsanwalt
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______ meldete sich am 28. März 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Glarus zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an und beantragte am 19. April 2022 Arbeitslosenentschädigungen rückwirkend ab dem 1. April 2022. In der Folge reichte er dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus monatlich das Formular "Angaben zur versicherten Person" (nachfolgend: Formular) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2022 aberkannte das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Leistungsanspruch von A.______ infolge Vermittlungsunfähigkeit ab dem 1. April 2022. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess es am 21. Oktober 2022 teilweise gut und hielt fest, dass A.______ ab dem 1. April 2022 vermittlungsfähig sei.
1.3 Mit Verfügungen vom 22. November 2022 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit A.______ für die Monate Mai bis Juli 2022 und September bis November 2022 jeweils für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob er am 6. Januar 2023 Einsprache, welche das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 8. Februar 2023 abwies.
2.
A.______ gelangte mit Beschwerde vom 10. März 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 8. Februar 2023 sowie der Verfügungen vom 22. November 2022. Es sei festzustellen, dass er in der Anspruchsberechtigung nicht einzustellen und das rechtliche Gehör verletzt worden sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit beantragte am 27. März 2023 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 mit einer falschen Begründung eröffnet worden seien. Diese sei in den Einspracheentscheiden zwar korrigiert worden. Indessen seien die ursprünglichen Verfügungen dadurch nicht sachgerecht mit Einsprache anfechtbar gewesen.
2.2 Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist strukturell nicht gerechtfertigt und somit nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzenübergreifenden Vorgang handelt. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2).
2.3 Vorliegend korrigierte der Beschwerdegegner in den Einspracheentscheiden seine ursprüngliche Begründung, was von den Parteien nicht bestritten wird. Dieses Vorgehen ist nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/2.2) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, da ein Einspracheentscheid der Verwaltungsbehörde gerade dazu dient, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die strittigen Punkte zu entscheiden. Der Einspracheentscheid tritt hernach an die Stelle der angefochtenen Verfügung, weshalb letztlich dieser sachgerecht bei einer übergeordneten Instanz anfechtbar sein muss. Dementsprechend kann die vorliegend mangelhafte Begründung im Verfügungsstadium keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach sich ziehen, weshalb die formelle Rüge des Beschwerdeführers im Ergebnis keine Stütze findet. Eine Verletzung wäre einzig dann anzunehmen, wenn die Einspracheentscheide an einer mangelhaften Begründung leiden, was vorliegend aber weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan wird.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe seit 2010 sein gesamtes Einkommen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) abgerechnet. Dass dies einen hybriden Status darstelle, der weder ganz einem Arbeitnehmer noch ganz einem selbständig Erwerbenden entspreche und er demzufolge als unselbständig Erwerbender einzustufen sei, habe der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 eingestanden. Letzterer habe sich daraufhin im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 auf den Standpunkt gestellt, er, der Beschwerdeführer, habe nicht deklariert, dass er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe. Für einen Laien mit dem komplexen Status eines ANobAG sei es jedoch nicht leicht, Fragen in Bezug auf Zwischenverdienste und Arbeitgeber richtig zu beantworten. Der Beschwerdegegner selbst habe denn auch erst am 21. Oktober 2022 geklärt, dass seine übrigen Tätigkeiten als Zwischenverdienste zu qualifizieren seien. Dementsprechend habe er dies ab November auf dem Formular auch angegeben. Es wäre überspitzt formalistisch und würde der besonderen Situation nicht gerecht werden, wenn ihm die objektiv diskutable Antwort auf eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage mit Einstelltagen sanktioniert würde. Er habe zudem nicht jeden Monat ein fixes Einkommen, sondern erst nachträglich mit den Arbeitgebern abgerechnet. Dementsprechend habe er die Angaben bezogen auf den jeweiligen Monat gar nicht machen können. Überdies habe er im parallel laufenden Verfahren betreffend den Status eines selbständig Erwerbenden stets offengelegt, dass und inwiefern er arbeitstätig sei. Er habe mehrfach mitgeteilt, dass er noch eine Erwerbsquelle habe und nach bestem Wissen korrekte Angaben gemacht. Fahrlässig könne sodann nur sein, was pflichtwidrig unvorsichtig sei, worunter nicht jedes objektiv falsche Verhalten falle. Die Fahrlässigkeit messe sich daran, was für ein Handeln von einem durchschnittlichen Betroffenen erwartet werden könne. Wenn ein Formular für ANobAG nicht geeignet sei und er gleichzeitig mehrfach über seine Situation informiert habe, könne nicht von Fahrlässigkeit gesprochen werden. Schliesslich sei er mit dem Beschwerdegegner stets in Kontakt gewesen. Er sei aber nie darauf hingewiesen worden, dass er das entsprechende Formular anders ausfüllen müsse.
3.2 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe für die Monate April bis Juni und August bis Oktober 2022 seine Zwischenverdienste nicht deklariert, was ein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstelle. Bei Unklarheiten aufgrund der Klassifikation als ANobAG hätte sich der Beschwerdeführer an ihn, den Beschwerdegegner, wenden müssen. Ob er dabei gewusst habe, dass sein Einkommen als Zwischenverdienst zu beurteilen sei, sei nicht entscheidend. Auf den monatlich auszufüllenden Formularen sei er nämlich stets darauf hingewiesen worden, dass er jegliche Arbeit der Arbeitslosenkasse zu melden habe.
4.
Die versicherte Person ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt oder leistungsrelevante Tatsachen nicht meldet (BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2). Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgte und ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGer-Urteil vom 19. Januar 2010 8C_658/2009 E. 4.4.1, mit Hinweisen). Für den Einstellgrund keine Bedeutung hat sodann, ob die versicherte Person explizit aufgefordert wurde, bestimmte Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 233 f.).
5.
Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. April 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass er weiter ein Einkommen erziele und weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestehe. Daraufhin hat er in den monatlichen Formularen von Mai und Juni sowohl eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber als auch eine solche als selbständig Erwerbstätiger verneint. Am 7. Juni 2022 teilte er dem Beschwerdegegner mit, dass er weiterhin Arbeitgeber habe, was er auf Nachfrage hin am 16. Juni 2022 nochmals bestätigte. Im Formular vom 1. Juli 2022 verneinte er erneut weitere Tätigkeiten, wobei er am 18. Juli 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner ausführte, dass er an zwei Tagen pro Woche selbständig erwerbstätig sei und deshalb nur zu 60 % zur Verfügung stehe. Im Formular vom 2. August 2022 hielt er neu eine selbständige Arbeitstätigkeit fest. Am 9. August 2022 qualifizierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer sodann als vermittlungsunfähig. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2022 hiess er am 21. Oktober 2022 teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 vermittlungsfähig sei. In den Formularen September bis November 2022 gab Letzterer weder an, dass er für einen Arbeitgeber gearbeitet habe, noch, dass er einer selbständigen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Am 8. November 2022 reichte er dem Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, worin er eine 50%ige Arbeitstätigkeit seit dem 30. März 2022 angab. Überdies reichte er am 14. November 2022 für die Monate April bis Oktober 2022 Zwischenverdienstbescheinigungen ein. Am 1. Dezember 2022 gab er schliesslich an, dass er für einen Arbeitgeber gearbeitet habe und entsprechende Unterlagen nachgereicht würden.
6.
6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner im Verfügungszeitpunkt bzw. im November 2022 klar gewesen sein musste, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend weitere Arbeitgeber und selbständige Tätigkeit grundsätzlich dasselbe abdeckten bzw. dieselben Tätigkeiten betrafen. Der Beschwerdeführer hat in den Formularen sodann mehrfach gar keine entsprechenden Angaben getätigt. Dies weder durch Ankreuzen einer Tätigkeit für einen Arbeitgeber noch einer selbständigen Tätigkeit bzw. in Form eines sonstigen Hinweises (beispielsweise unter "Bemerkungen"). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdegegner deshalb insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer unvollständige Angaben tätigte. Es wäre ihm dabei zuzumuten gewesen, seinen Erwerb in irgendeiner Form im Formular anzugeben, zumal er dem Beschwerdegegner diesen im selben Monat teilweise mitgeteilt hat und ihm die diesbezügliche Relevanz offenbar klar war. Dies hat auch für den Fall zu gelten, wonach er im massgebenden Zeitpunkt keine konkreten Angaben über die Höhe seines Einkommens machen konnte, da er hierauf später hätte hinweisen können. Festzuhalten bleibt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend geklärt werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die zusätzlichen Einkommen tatsächlich erhalten hat. Dies kann aufgrund des Nachfolgenden aber offenbleiben.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er den Beschwerdegegner mehrfach auf seine weiteren erwerblichen Tätigkeiten hingewiesen hat. So hat er hierzu bereits bei der Anmeldung im April 2022 und damit vor Einreichung der streitbetroffenen Formulare informiert. Darüber hinaus hat er in den Monaten Juni und November 2022 seine zusätzlichen Tätigkeiten ebenfalls ausgewiesen. Für die Monate September und Oktober 2022 kann ihm ferner nicht vorgeworfen werden, er habe die Formulare in Bezug auf die unselbständige und selbständige Tätigkeit falsch ausgefüllt. Zu diesem Zeitpunkt stufte ihn der Beschwerdegegner nämlich als selbständig ein, womit er nicht einverstanden war. Da der Entscheid hierüber aber noch ausstand, ist ihm als juristischen Laien nicht vorzuwerfen, dass er keine entsprechenden Angaben tätigte, nicht zuletzt weil der Beschwerdegegner in diesem Zeitpunkt über die massgebenden Informationen verfügte. Damit ist nicht ohne Weiteres von einem mehrfachen einstellungswürdigen Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG auszugehen.
6.3
6.3.1 Weiter gilt vorliegend die Beratungspflicht des Beschwerdegegners gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG zu beachten. Zu deren Kern gehört die Pflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, wenn ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGer-Urteil 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3 f., mit Hinweisen). Diese umfassen in Fällen unterlassener Beratung kumulativ, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig gewesen wäre und die versicherte Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen. Zudem muss die versicherte Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und schliesslich darf die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Kurt Pärli/Lea Mohler, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], BSK ATSG, Basel 2020, Art. 27 N. 31 ff.).
6.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer während einem halben Jahr nicht darauf hingewiesen, dass er die entsprechenden Formulare falsch ausgefüllt hat, obwohl er seit der Anmeldung zu den streitbetroffenen Leistungen über dessen zusätzliche Tätigkeit informiert war und Letzterer dies mehrfach wiederholt hat. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer sodann mehrmals darauf hingewiesen, er müsse die Formulare auch während des laufenden Verfahrens betreffend seine Vermittlungsfähigkeit weiterhin ausfüllen, ohne ihn auf die Fehler in den bisherigen Formularen hinzuweisen. Eine weitere Aufforderung betraf ferner die Ergänzung der Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Hierbei wurden Zwischenverdienste zwar erwähnt. Es kann vom Beschwerdeführer jedoch nicht erwartet werden, dies als Hinweis auf fehlerhafte Formulare in Bezug auf die weiteren Tätigkeiten zu verstehen. Dies nicht zuletzt, weil aufgrund der laufenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt unklar war, ob es sich überhaupt um Zwischenverdienste handelt.
6.3.3 Nach dem oben Dargelegten hat der Beschwerdegegner seine Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nur ungenügend wahrgenommen. Er hat es unterlassen, den Beschwerdeführer auf dessen fehlerhafte Angaben hinzuweisen, obwohl er für die entsprechende Instruktion zuständig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer kannte den Inhalt der unterbliebenen Auskunft zudem nicht und hat im Vertrauen auf die fehlende Korrektur die Formulare weiterhin gleich ausgefüllt. Die gesetzlichen Regelungen hierzu haben sich schliesslich seither nicht geändert. All dies führt dazu, dass der Beschwerdegegner die Folgen der fehlenden Beratung zu tragen hat bzw. der Beschwerdeführer so zu stellen ist, wie wenn der Beschwerdegegner ihn korrekt beraten hätte. Die Beratungspflicht des Beschwerdegegners kann jedoch erst zum Zug kommen, nachdem vonseiten des Beschwerdeführers ein Fehler gemacht und eine Korrektur entsprechend nötig wurde. In Bezug auf das Ausfüllen des ersten Formulars vom Mai 2022 kann sich der Beschwerdeführer entsprechend noch nicht auf eine fehlende Auskunft bzw. den Vertrauensschutz berufen. Ihm ist vielmehr eine unvollständigen Angabe gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG anzulasten. Die hierfür verfügten zwei Einstellungstage erscheinen dabei angemessen. Die Verfügungen betreffend die Monate Juni, Juli sowie September bis November 2022 sind nach dem soeben Dargelegten jedoch aufzuheben.
7.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in den Formularen zwar unvollständige Angaben gemacht, indem er keine Angaben zu seinen weiteren Einkommen tätigte. Demgegenüber hat er den Beschwerdegegner jedoch seit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug mehrfach über seine Erwerbstätigkeiten informiert. Da den Beschwerdegegner überdies eine Beratungspflicht trifft und er dieser nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, hat er die Folgen dieser fehlenden Beratung zu tragen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2023 betreffend den Verfügungen Nr. 344071361, 344071374, 344071588, 344071608, 344071612 vom 22. November 2022 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend als überwiegend obsiegend zu gelten, da fünf von sechs Verfügungen aufzuheben sind. Der Beschwerdegegner ist dementsprechend zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG). Dem Beschwerdegegner als Behörde steht schliesslich keine Entschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; Susanne Bollinger, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], BSK ATSG, Basel 2020, Art. 61 N. 77, mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2023 betreffend den Verfügungen Nr. 344071361, 344071374, 344071588, 344071608, 344071612 vom 22. November 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
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