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Glarus Verwaltungsgericht 09.11.2023 VG.2022.00084 (VG.2023.1301)

9. November 2023·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·6,259 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Öffentliches Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 9. November 2023

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00084

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt

gegen

1.

Swisscom (Schweiz) AG

Beschwerdegegner

vertreten durch lic. iur. Werner Zgraggen, Rechtsanwalt

2.

Gemeinde Glarus Nord

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 11. Juli 2019 bei der Gemeinde Glarus Nord ein Gesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der in der Industriezone gelegenen Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) ein. Das Baugesuch lag vom 15. August 2019 bis zum 16. September 2019 öffentlich auf. Hiergegen erhob unter anderem die A.______AG am 30. August 2019 bzw. 13. September 2019 Einsprache, welche die Gemeinde Glarus Nord am 17. Februar 2021) abwies, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig erteilte sie die Baubewilligung unter Auflagen.

2.

Die von der A.______AG am 17. März 2021 gegen den Entscheid der Gemeinde Glarus Nord vom 17. Februar 2021 erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 29. November 2022 ab.

3.

3.1 Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom 22. Dezember 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 29. November 2022. Die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage an der X-Strasse 1 in […] sei nicht zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verwaltungs- sowie Verwaltungsgerichtsverfahren zu Lasten der Swisscom (Schweiz) AG, der Gemeinde Glarus Nord und des DBU. Das DBU beantragte am 18. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge. Die Swisscom (Schweiz) AG liess sich am 23. Januar 2023 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______AG. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am 8. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Baubewilligung zu verweigern, soweit der von der A.______AG bemängelte Wechsel der Antennenanlage des Typs Ericsson AIR6488 auf den Typ Ericsson AIR3268 tatsächlich zutreffend und dementsprechend die Baubewilligung basierend auf einer falschen Datenlage erteilt worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______AG.

3.2 Nachdem die A.______AG mit Replik vom 20. März 2023 an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatte, verzichtete die Gemeinde Glarus Nord mit Schreiben vom 4. April 2023 auf die Einreichung einer Duplik. Das DBU erneuerte seine Rechtsbegehren am 25. April 2023 ebenso wie die Swisscom (Schweiz) AG die ihrigen am 4. Mai 2023.

3.3 Die A.______AG reichte am 15. Mai 2023 eine weitere Stellungnahme ein und beantragte Einsicht in den Kontrollbericht zur Profilkontrolle sowie in das Messprotokoll. In der Folge legte das DBU am 23. Mai 2023 das Messprotokoll vom 16. Juni 2022 ins Recht und die Swisscom (Schweiz) AG erneuerte ihre Rechtsbegehren mit Eingabe vom 15. Juni 2023. Die Gemeinde Glarus Nord liess sich nicht nochmalig vernehmen.

3.4 Am 23. Juni 2023 nahm die A.______AG erneut Stellung und ersuchte um Einsicht in die ungeschwärzte Version des Berichts zur Immissionsmessung vom 16. Juni 2022. Nachdem ihr diese am 26. Juni 2023 gewährt wurde, verzichtete sie mit Schreiben vom 24. Juli 2023 auf weitere Ausführungen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/3.3, II/4.6 und II/8).

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

Vorliegend soll auf der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) eine adaptive Antenne errichtet werden, die gemäss neuem Mobilfunkstandard 5G betrieben werden soll, welcher weitgehend auf 4G LTE aufbaut. Die in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren dabei je nach Frequenz der Strahlung, sind aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um 4G oder 5G handelt. Bisherige in der Schweiz eingesetzte Mobilfunkantennen senden im Wesentlichen mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Adaptive Antennen (wie die vorliegend streitbetroffene Anlage) sind demgegenüber in der Lage, das Signal tendenziell in die Richtung der Nutzerin oder des Nutzers bzw. des Mobilfunkgeräts zu fokussieren und es in andere Richtungen zu reduzieren ("beamforming"; vgl. auch Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV). Solche Antennen können mit der neusten Mobilfunkgeneration (5G), aber auch mit bisherigen Technologien kombiniert werden. Die Anpassung der Senderichtung und des Antennendiagramms, die adaptive Antennen ausmacht, kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen. Wie viele Beams eine adaptive Antenne erzeugen kann, hängt von der Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinheiten ("Sub-Arrays") ab. Je nach angewendeter Technologie kann entweder nur ein Beam auf einmal, oder es können mehrere Beams gleichzeitig ausgesendet werden. Das Antennendiagramm muss nicht unbedingt eine klare Hauptstrahlrichtung haben, sondern es kann verschiedene Ausprägungen aufweisen. Alle möglichen Beams und Ausprägungsformen bleiben dabei jedoch innerhalb eines umhüllenden Antennendiagramms (BGer-Urteil 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 2, 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 4, je mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1 Formell baurechtlich bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe das Bauvorhaben falsch profiliert, indem der Standort der Aussteckung nicht mit den Bauplänen übereinstimme. Es sei zu befürchten, dass die Antennenanlage an einem anderen Standort erstellt werde, wodurch die von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Immissionsberechnungen nicht mehr korrekt wären.

3.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, die Profilierung diene lediglich der Illustration. Massgebend seien die Baupläne, wobei ihr, der Beschwerdegegnerin 1, eine exakte Aussteckung nicht möglich gewesen sei, andernfalls eine bestehende Baute hätte beschädigt werden müssen. Es sei indessen ein Vermerk am Profil angebracht, welcher auf den korrekten Standpunkt hinweise. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand sofort rügen müssen und sie vermöge daraus kein Recht für sich abzuleiten, zumal ihr daraus auch kein Nachteil entstanden sei.

3.1.3 Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Auffassung, auf die Rüge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, da sie diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen müssen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie dies erst vor Verwaltungsgericht geltend mache. Würde darauf eingetreten, würde dies dazu führen, dass sich das Verwaltungsgericht als erste Instanz damit befassen müsste.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 RBG ist für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde vor Baubeginn ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, welche die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie dürfen vor rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden (Art. 70 Abs. 2 RBG).

3.2.2 Die Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück soll als Ergänzung der Projektpläne das Bauvorhaben veranschaulichen. Das Baugespann gibt dem Nachbarn Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen durch die Baute. Dieser darf sich darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen ersichtlich sind. Eine ungenügende Profilierung kann die Wahrnehmung der nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. Die Profilierung dient nicht nur dem Informationszweck, sondern sie soll eine räumliche Vorstellung des Projekts und seiner Beziehung zur Umgebung vermitteln. Mit der Profilierung sollen die äusseren Umrisse der geplanten Bauten und Anlagen im Gelände abgesteckt und kenntlich gemacht werden. Es brauchen nicht sämtliche baulichen Einzelheiten ersichtlich zu sein. Es geht nur darum, die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände aufzuzeigen. Um Details über das Vorhaben zu erfahren, müssen sich die Interessierten jedoch anhand der Pläne und des Modells orientieren, zumal für die Beurteilung eines Bauprojekts ohnehin primär die Pläne massgebend sind (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_68/2022 vom 24. November 2022 E. 2.2, 1A.114/2001 vom 14. März 2002 E. 4.1 f., je mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2020.441U vom 15. Dezember 2021 E. 3.2; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 6. A., Wädenswil 2019, S. 394 ff.).

3.2.3 Eine mangelhafte Profilierung führt aus Rechtssicherheitsgründen nicht automatisch zur Nichtigkeit einer (erteilten) Baubewilligung. Eine erneute Aussteckung kann als formalistischer Leerlauf erscheinen. Weil die Profilierung neben der öffentlichen Publikation Teil der massgebenden Eröffnung eines Baugesuchs bzw. des entsprechenden Baubewilligungsverfahrens bildet, sind allfällige Mängel entsprechend den Grundsätzen über die fehlerhafte Eröffnung von Verfügungen zu behandeln. Unterbleibt eine Eröffnung oder ist sie mangelhaft, darf der übergangenen Partei daraus kein Nachteil entstehen (vgl. Art. 77 Abs. 1 VRG). Ihr gegenüber erwächst der Bauentscheid deshalb nicht in Rechtskraft. Sie kann den Entscheid auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist innert 30 Tagen anfechten (sog. nachträgliche Beschwerde). Fristauslösend ist für sie die Kenntnisnahme des massgebenden Sachverhalts. Diese liegt dann vor, wenn die beschwerdeberechtigte Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Informationen ist bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit sein könnte. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie alle Einzelheiten der behördlichen Anordnung erfährt. Es genügt vielmehr, dass sie Kenntnis von den wesentlichen Elementen erhält. Sie ist alsdann nach Treu und Glauben verpflichtet, die ihr zumutbaren Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Welches Mass an Aufmerksamkeit der übergangenen Partei zugemutet werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine mangelhafte Profilierung ist nach Treu und Glauben sofort zu rügen. Wer seine Verfahrensrechte ausüben konnte, vermag aus einer mangelhaften Profilierung keine Rechte abzuleiten (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_68/2022 vom 24. November 2022 E. 2.2, 1A.114/2001 vom 14. März 2002 E. 4.1 f., je mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2020.441U vom 15. Dezember 2021 E. 3.2; Fritzsche et al., a.a.O., S. 394 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführerin brachte die Rüge der mangelhaften Profilierung erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, obschon es ihr nach Treu und Glauben möglich und zumutbar gewesen wäre, diesen Umstand bereits früher geltend zu machen. So ergibt sich nämlich aus den Akten, dass die rechtsvertretene Beschwerdeführerin die öffentlich aufgelegten Pläne, woraus sich der genaue Standort der geplanten Antenne ohne Weiteres ergibt, offensichtlich einsehen konnte. Dementsprechend hätte sie Mängel bei der Aussteckung bereits in den früheren Verfahren geltend machen können und müssen, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, dass ihr dadurch ein Rechtsnachteil entstanden wäre. So war es ihr innert Frist nämlich möglich, eine umfassende Einsprache bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen, wobei die Profilierung der streitbetroffenen Mobilfunkantenne selbst im Verfahren vor dem Beschwerdegegner 3 nicht Verfahrensgegenstand bildete. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin ihre Verfahrensrechte rechtsgenüglich ausüben konnte, weshalb sie aus der Rüge der mangelhaften Profilierung keine Rechte abzuleiten vermag. Dementsprechend ist nicht darauf einzutreten, wobei sich bei diesem Ergebnis auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einsicht in den Bericht zur Profilkontrolle erübrigt.

3.4 Hinzuweisen bleibt darauf, dass selbst wenn auf die Rüge der fehlerhaften Aussteckung eingetreten würde, es kaum wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Wiederholung des Verfahrens erreichen würde. Einerseits würde dies zu einem rein formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGer-Urteil 1C_518/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3, 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 3.4, 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2.2). Andererseits erscheint es mit Blick auf den auf dem streitbetroffenen Profil angebrachten Hinweis zusammen mit den öffentlich aufgelegten Bauplänen ohnehin fraglich, ob von einer derartigen Fehlerhaftigkeit ausgegangen werden müsste, dass eine falsche oder irreführende Visualisierung resultierte, nicht zuletzt weil es zahlreichen Einsprechern offensichtlich möglich war, ihre Rechte zur Anfechtung des Bauprojekts rechtsgenüglich wahrzunehmen.

4.

4.1

4.1.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Qualitätssicherungssystem (QS-System) stelle die Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei adaptiven Mobilfunkanlagen nicht genügend sicher. Es bestehe die Gefahr von Manipulationen und sei keine Möglichkeit für eine Echtzeitüberwachung vorhanden. Sodann werde das Antennendiagramm im QS-System ungenügend oder gar nicht abgebildet und die Montage bzw. die Anpassung durch Techniker vor Ort sei enorm anfällig. Im Ergebnis seien nicht alle Senderichtungen überprüfbar und um die Einhaltung der Grenzwerte rechtsgenüglich sicherzustellen, müssten sämtliche Diagramme bei der Prüfung miteinbezogen werden, was das aktuelle QS-System aber nicht gewährleiste. Ferner seien die Grenzwerte gemäss NISV überholt und anzupassen. Zahlreiche wissenschaftliche Berichte würden nämlich belegen, dass die Strahlungsbelastungen biologische Auswirkungen hätten. Diese würden durch die neue Technik noch verschärft. Des Weiteren sei der Korrekturfaktor für adaptive Antennen gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 f. NISV zu beanstanden. Die streitbetroffene Antenne mit 16 Sub-Arrays könne damit zeitweise mit der fünffachen Leistung senden. Eine solche Privilegierung sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei der Anlagegrenzwert von fünf Volt pro Meter (V/m) jederzeit einzuhalten und eine Mittelung über sechs Minuten sei nicht möglich. Darüber hinaus würden Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 f. NISV gegen das Legalitätsprinzip verstossen, da für den Korrekturfaktor keine übergeordnete Rechtsgrundlage bestehe. Im Ergebnis sei dieser gesetzes- und verfassungswidrig. Schliesslich entspreche das Standortdatenblatt nicht den technischen Anforderungen und es könne damit nicht die erwartete Strahlenbelastung prognostiziert werden bzw. die Messergebnisse seien nicht aussagekräftig. Die Diagramme seien nicht umhüllend und würden nicht den worst case abbilden. Nach wie vor bestünden eklatante Vollzugsdefizite, da keine Kontrollmessungen durchgeführt würden.

4.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 wendet dagegen ein, das QS-System leiste genügend Gewähr für die Kontrolle der Grenzwerteinhaltung. Dies sei höchstrichterlich bestätigt worden, womit kein Anlass bestehe, dieses System in Frage zu stellen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringe, stelle dagegen weitgehend appellatorische Kritik dar. Sodann seien die Grenzwerte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vereinbar mit den Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, weshalb nicht davon abzuweichen sei. Ferner erfülle die streitbetroffene Antenne mit mehr als 8 Sub-Arrays zwar die Voraussetzungen für die Anwendung eines Korrekturfaktors. Das Standortdatenblatt sei jedoch vor der Vollzugsempfehlung ergangen und es mangle diesem an zwei zusätzlichen Angaben. Hinzuweisen sei aber darauf, dass mittels des Korrekturfaktors keine Privilegierung der adaptiven Antennen eingeführt worden sei. Vielmehr trage er dem Umstand Rechnung, dass die maximale Sendeleistung bei vielen Sub-Arrays korrigiert werden müsse, wobei die Korrektur umso höher sei, je mehr Sub-Arrays die Antenne habe. Ohne Korrekturfaktor würden adaptive Antennen demgegenüber wie konventionelle Antennen behandelt, womit die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Umwelt überschätzt würden. Der Anlagegrenzwert werde im massgebenden Betriebszustand entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jederzeit eingehalten, wobei kurzfristige Überschreitungen möglich seien. Schliesslich decke das umhüllende Antennendiagramm sämtliche Sendearten und Sendekombinationen ab, weshalb damit auch der worst case ermittelt werden könne. Im Übrigen gründe die Rüge der mangelhaften Messungen ebenfalls in einer rein appellatorischen Kritik. So könne durch die Nichtvorlage verfahrensfremder Messprotokolle nicht abgeleitet werden, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, für eine Messung ausser Stande sei. Überdies habe das Bundesgericht die Messmethoden als tauglich taxiert.

4.1.3 Der Beschwerdegegner 3 ist der Ansicht, er habe einlässlich begründet, weshalb das QS-System tauglich sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie neue Rügen vorgebracht, welche in den früheren Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können. Sodann habe das Bundesgericht entschieden, dass das QS-System eine wirksame sowie dauerhafte Kontrolle gewährleiste und allfällige Manipulationen erfassen könne. Ferner sei die Anwendung von Korrekturfaktoren nicht beantragt worden, womit dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstelle. Ein Korrekturfaktor sei aber grundsätzlich zulässig und werde vom Gesetzgeber abschliessend geregelt. Indessen bestehe kein Raum für eine diesbezügliche akzessorische Normenkontrolle, wobei eine solche vom Bundesgericht bereits vorgenommen worden sei. Schliesslich seien Abnahmemessungen angestellt worden. Diese seien tauglich für adaptive Antennen, wovon denn auch das Bundesgericht ausgegangen sei.

4.2

4.2.1 Nach Art. 74 Abs. 1 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG).   4.2.2 Der Bundesrat legt zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest und berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, nicht gefährden. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen, welche auch die Immissionen von Mobilfunk-Sendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunk-Sendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV).   4.2.3 Gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Anhang 1 Ziff. 63 aNISV (=hier massgebende Fassung vom 1. Juni 2019) definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebenden Betriebszustand. Bei adaptiven Sendeantennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt (Anhang 1 Ziff. 63 aNISV).   4.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vorsorgeprinzips beanstandet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diesem mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen wird. Diese Werte stellen indessen keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen dar, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGer-Urteil 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.4.5). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die im Anhang 1 der NISV festgelegten Grenzwerte nach dem bisherigen Wissensstand verfassungsund gesetzeskonform (vgl. hierzu BGE 126 II 399 E. 4; BGer-Urteil 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E. 4.3, 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3 ff., 1C_06/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2). Weiter gilt anzumerken, dass es primär Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der vorliegenden Rechtsmittelinstanz ist, die diesbezügliche Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls auf eine Anpassung der Grenzwerte der NISV hinzuwirken. So verfolgen denn auch die Bundesbehörden zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) fortlaufend die Entwicklungen und sie lassen die neusten Erkenntnisse laufend in ihre Beurteilung einfliessen (vgl. auch Art. 19b NISV). Nicht zuletzt mit Blick auf diese Erkenntnisse ist dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und trotz deren Verweis auf zahlreiche weitere Studien nach wie vor davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (vgl. hierzu insbesondere BGer-Urteil 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 6.2 f., 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5). Demgemäss liegt im Ergebnis keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vor.   4.4 4.4.1 Die Baubewilligung der streitbetroffenen Mobilfunk-Antennenanlage beruht sodann auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilden die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (vgl. Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen", 2002, Ziff. 2.3.1). Am 23. Februar 2021 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt. Vor diesem Zeitpunkt waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Die Strahlung war im Rahmen des sogenannten Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen. Die Beurteilung mittels dieses Worst-Case-Szenarios bleibe so für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite, da damit die tatsächliche Strahlung überschätzt werde. Es bleibe nämlich unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden, sondern in der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers beziehungsweise des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (UVEK-Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).   4.4.2 Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage erscheint mit Blick auf das soeben Gesagte unberechtigt. Vielmehr ist diese als eine mit Anhang 1 Ziff. 63 aNISV vereinbare Berechnungsmethode zu qualifizieren, um die Strahlenbelastung beurteilen und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen zu können (vgl. hierzu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00826 vom 9. Juni 2022, E. 4.3). Der von Anhang 1 Ziff. 63 aNISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden.   4.4.3 Sodann ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Strahlung bei adaptiven Antennen messbar. Dies ergibt sich aus dem technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 bei adaptiven 5G-Antennen, wonach Abnahmemessungen als durchführbar erachtet wurden (vgl. hierzu die Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00047 und VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E. 6.2 ff.). Dies wurde im Übrigen auch vom Bundesgericht nicht anders beurteilt (vgl. BGer-Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8).   4.5 4.5.1 Ferner überwacht die Behörde gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 der NISV führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Rechtsprechungsgemäss haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGer-Urteil 1C_172/2007 vom 17. März 2008 E. 2.2, 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [nachfolgend BAFU-Rundschreiben]).   4.5.2 Wird die Variabilität adaptiver Antennen wie vorliegend nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung miteingerechnet, sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen identisch, weshalb am Funktionieren des QS-Systems nicht zu zweifeln ist (vgl. hierzu auch vorstehende E. II/4.3.2). Die bewilligte maximale Sendeleistung ist im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung wird vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt (vgl. BAFU-Rundschreiben, S. 2 f.). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines QS-Systems überprüfen lässt. Auch das Bundesgericht sieht nach ständiger Rechtsprechung keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen, womit die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die erneute schweizweite Kontrolle zeigen wird, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren werden (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, E. 9).   4.6 Soweit die Beschwerdeführerin den Korrekturfaktor beanstandet, ist sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass auf die streitbetroffene Antenne die Anwendung eines Korrekturfaktors nicht vorgesehen ist, andernfalls gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 ein aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen wäre (vgl. dazu BGer-Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2; vgl. auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00250 vom 1. Juni 2023 E. 9.2 und VB.2022.00308 vom 23. März 2023 E. 3.6). Daraus folgt, dass auf die Rüge betreffend Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors nicht weiter einzugehen ist.  

4.7 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des Vorsorgeprinzips, die Mangelhaftigkeit des Abnahme- sowie des Kontrollsystemmechanismus und die Rechtswidrigkeit des Korrekturfaktors unbegründet sind.

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Beschwerdegegnerin 1 überschreite mit dem geplanten Bauprojekt den Anlagegrenzwert gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV. Der Grenzwert von 5.0 V/m werde nicht an allen OMEN eingehalten. Beim OMEN Nr. 4 (X-Strasse 2) sei nämlich absichtlich der am weitesten entfernte Punkt gewählt worden und es hätte ein näher gelegener berücksichtigt werden müssen. Bei der X-Strasse 2 seien gar keine Prognosen gestellt worden und es sei davon auszugehen, dass auch hier der Grenzwert überschritten werde. Ferner seien die vorgenannten Unregelmässigkeiten nicht begründet worden, obschon sie, die Beschwerdeführerin, mittels eigener Berechnungen dargelegt habe, dass der Anlagegrenzwert überschritten werde und Nachberechnungen angezeigt seien. Diesbezüglich sei die zuständige Behörde nämlich gehalten, die der Immissionsprognose zugrundeliegenden Angaben und Berechnungen kritisch zu hinterfragen, womit mangels einer rechtsgenüglichen Begründung im Ergebnis zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

5.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 wendet ein, der nächstgelegene Punkt bei der X-Strasse 2 ergebe einen Wert von 3,79 V/m. Folglich zähle dieser nicht zu den drei höchstbelasteten OMEN und er sei nicht im Standortdatenblatt auszuweisen gewesen. Sodann würden die übrigen OMEN die Grenzwerte allesamt einhalten, wobei im Standortdatenblatt die drei höchstbelasteten OMEN ausgewiesen worden seien, was von der zuständigen Fachstelle überprüft und für korrekt befunden worden sei. Im Übrigen sei irrelevant, ob das oberste Geschoss an der X-Strasse 2 zu Unrecht als Dachgeschoss bezeichnet worden sei, da dies nichts an der Richtigkeit des Standortdatenblatts ändere. Im Übrigen seien die Grenzwerte selbst dann eingehalten, wenn der massgebende Punkt der Beschwerdeführerin verwendet würde.

5.1.3 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, der von der Beschwerdeführerin genannte Punkt bei der X-Strasse 2 sei zwar näher an der Antenne. Indessen liege der OMEN Nr. 4 näher an der Hauptstrahlrichtung der Antenne und erfülle fünf Kriterien besser. Darüber hinaus entspreche der von der Beschwerdeführerin fixierte Ort nicht den Vollzugsempfehlungen des BAFU. Im Ergebnis bleibe die Rüge der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, da nicht darlegt worden sei, inwiefern die OMEN falsch festgesetzt worden seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigene Feldstärkenberechnungen eingereicht, wobei er, der Beschwerdegegner 3, nicht sämtliche OMEN im Einzelnen habe begründen müssen. Es genüge die Prüfung, ob die Vorbringen die Einschätzung der NIS-Fachstelle erschüttern würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Ferner sei der OMEN Nr. 4 rechtsgenüglich begründet worden und es sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Feldstärkenberechnung falsch sei und selbst bei korrekter Berechnung den Grenzwert nicht übersteige. Schliesslich sei beim OMEN Nr. 4 eine Abnahmemessung als Auflage verfügt worden, womit allfälligen Bedenken genügend begegnet worden sei.   5.2 Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches Angaben über den geplanten Betrieb der Anlage enthält und über die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne gibt.   5.3 Wie dem von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Standortdatenblatt entnommen werden kann, nahm sie an der X-Strasse 3 eine rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke vor und errechnete unter dem OMEN Nr. 60 eine Feldstärke von 2,83 V/m. In der Folge kam sie zu Recht zum Schluss, dass dieser Ort nicht zu den drei höchstbelasteten OMEN zählt und entsprechend nicht im Standortblatt auszuweisen ist, womit die Rüge der Beschwerdeführerin, dass bei der X-Strasse 3 keine Prognosen gestellt worden seien, von vornherein ins Leere zielt. Sodann ergeben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 das erforderliche Standortdatenblatt unvollständig oder falsch ausgefüllt hat bzw. es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Standortdatenblatt den Anforderungen der NISV nicht genügen soll. So kam denn auch die zuständige Fachstelle in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 zum nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass die geprüften OMEN korrekt ermittelt wurden und der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an dieser Einschätzung keine Zweifel zu erwecken. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 nur berechtigt ist, in die von ihr im Standortdatenblatt angegebene Richtung zu senden. Dass eine andere Richtung technisch möglich wäre, ist irrelevant, ist diese Richtung doch von der Baubewilligung nicht gedeckt und daher rechtlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00250 vom 1. Juni 2023 E. 8.2). Sodann handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin genannten Punkt an der X-Strasse 2 nicht um einen der drei höchstbelasteten OMEN. Einerseits ergibt die Nachberechnung der Beschwerdegegnerin 1 richtigerweise eine elektrische Feldstärke, welche diejenige von dem OMEN Nr. 4 nicht übersteigt, womit der diesbezüglichen Berechnung der Beschwerdeführerin offensichtlich ein Rechnungsfehler anhaftet. Andererseits weist der Beschwerdegegner 3 richtigerweise darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin gewählte Punkt aufgrund der Nutzungsart und der Vermessung nicht den Anforderungen der NISV genügt und daher kein OMEN darstellt, weshalb es an dieser Stelle damit sein Bewenden hat. Hinzuweisen bleibt lediglich darauf, dass den Befürchtungen der Beschwerdeführerin mit den verfügten Auflagen angemessen Rechnung getragen wurde und überdies dem Beschwerdegegner 3 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen ist. So musste sich dieser nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vertieft auseinandersetzen und durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Richtigkeit des Standortdatenblatts verweisen, wenn dieses – wie vorliegend – die für die Prüfung erforderlichen Daten in rechtsgenüglicher Weise ausweist. Darüber hinaus war es der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Beschwerdeschrift offensichtlich möglich, dem vorliegend angefochtenen Entscheid die massgeblichen Gedanken für die Entscheidfindung zu entnehmen und sich in der Folge mit den hierbei strittigen Fragen auseinanderzusetzen.

  6.

6.1

6.1.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Standortwahl von Mobilfunkantennen erfolge oftmals ohne Evaluation. Dies gehe nicht an, zumal das Bundesgericht auch in anderen Bereichen eine Planungspflicht als geboten erachte. Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich der Standortwahl keine Interessenabwägung vorgenommen worden, obwohl eine solche angezeigt gewesen wäre. Dabei hätte die Beschwerdegegnerin 1 das Versorgungsinteresse den übrigen Interessen gegenüberstellen müssen.

6.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 wendet dagegen ein, hinsichtlich der Standortwahl könne weder ein Sach- noch ein Richtplan verlangt werden. Überdies sei die Netzplanung Sache der Mobilfunkbetreiberin.

6.1.3 Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Auffassung, auf die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden Planungsgrundlage sei nicht einzutreten, da diese erstmals im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden sei und die Geltendmachung bereits früher zumutbar gewesen wäre. Damit habe die Beschwerdeführerin ihr Rügerecht verwirkt. Darüber hinaus könne aber ohnehin kein Sach- oder Richtplan verlangt werden.

6.2 Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. II/4.3) wird dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte entsprochen bzw. es werden damit die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen konkretisiert (vgl. BGE 126 II 399 E. 3b). Eine Pflicht zur Standortkoordination, zur Wahl von besonders geeigneten Standorten, zu einem Bedarfsnachweis oder zu einer umfassenden Interessenabwägung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Etwas Anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu das Urteil das Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00308 vom 23. März 2023 E. 3.4).

6.3 Unabhängig davon, ob auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend fehlende Planungsgrundlage einzutreten ist, ist mit Blick auf das soeben Dargelegte darauf hinzuweisen, dass sowohl von Bundesrechts wegen als auch gestützt auf kantonales Recht innerhalb der Bauzonen keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von Alternativstandorten besteht (vgl. BGer-Urteil 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 4.1). Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, die Mobilfunknetze der schweizerischen Mobilfunkanbieterinnen im kantonalen Richtplan oder in einem Sachplan des Bundes zu verankern (vgl. BGer-Urteil 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E. 5.2), worauf die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 3 zu Recht hinweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur fehlenden Planungspflicht und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin zielt ins Leere.

7.

7.1

7.1.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin 1 vermöge nicht nachzuweisen, dass das Antennenmodell gemäss Standortdatenblatt (Ericsson AIR6488) verfügbar sei. Vielmehr habe Letztere in einem E-Mail selbst ausgeführt, dass dieser Antennentyp nicht mehr lieferbar sei und ein Nachfolgetyp eingesetzt werden müsse (Ericsson AIR3268). Dieser weise jedoch ein völlig anderes Antennendiagramm auf und die Strahlenbelastung sei in gewissen Bereichen höher. Mit Blick darauf sei die Beschwerdegegnerin 1 dazu gehalten, für die Einsetzung des neuen Typs um eine neue Bewilligung zu ersuchen, weshalb kein geschütztes Interesse mehr an der streitbetroffenen Bewilligung bestehe.

7.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien irrelevant, da sie den Antennentyp Ericsson AIR6488 auf Lager habe oder dieser anderswo abgebaut werden könne. Dementsprechend könne offenbleiben, ob es für die Einsetzung eines neuen Antennentyps einer neuen Baubewilligung bedürfe.

7.1.3 Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin 1 hätte umgehend informieren müssen, soweit der von ihr bewilligte Antennentyp nicht mehr vorhanden sei. Soweit dies nämlich der Fall sei, stelle dies eine bewilligungspflichtige Projektanpassung dar.

7.1.4 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, ein anderer Antennentyp sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, da die Baubewilligung lediglich für das Modell Ericsson AIR6488 erteilt worden sei.

7.2 Die Beschwerdegegnerin 1 legt nachvollziehbar dar, dass ihr die Umsetzung des strittigen Bauprojekts mit dem im Standortblatt enthaltenen Antennentyp Ericsson AIR6488 möglich ist. Daran ändern auch ihre Aussagen im E-Mail vom 17. August 2022 nichts, zumal sie darin lediglich anmerkt, dass der Antennentyp Ericsson AIR6488 nicht mehr lieferbar sei. Dass sie diese Anlage aber entweder an Lager hat, oder eine solche an anderer Stelle abgebaut und auf der streitbetroffenen Parzelle wieder aufgebaut werden kann, erscheint zumindest glaubhaft. Selbst wenn das vorgesehene Modell aber nicht mehr verfügbar wäre, würde dies nicht dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin 1 ohne weitergehende Schritte das im soeben genannten E-Mail enthaltene Nachfolgemodell einsetzen dürfte. Vielmehr wäre darin eine Änderung der Anlage gemäss Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 lit. b NISV zu sehen, da der Nachfolgetyp Ericsson AIR3268 offensichtlich ein anderes Antennendiagramm aufweist. Eine solche Änderung untersteht ohne Weiteres der Meldepflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV, womit die Beschwerdegegnerin 1 ein neues Standortdatenblatt einzureichen hätte, wobei die Beschwerdegegnerin 1 selbst darauf hinweist, dass eine diesbezügliche Bewilligung im Bagatellverfahren wohl zumindest fraglich sei. Aus dem Gesagten folgt, dass die streitbetroffene Baubewilligung lediglich den im Standortdatenblatt enthaltenen Antennentyp erfasst und ein allfälliger Einbau eines Nachfolgemodells nicht Gegenstand davon ist, worauf der Beschwerdegegner 3 zu Recht hinweist. Immerhin gilt zu bemerken, dass die Vollzugsbehörde (vgl. BGer-Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 6.1) bei der geplanten Umsetzung darum besorgt sein wird, dass der Antennentyp demjenigen gemäss eingereichtem Standortdatenblatt entspricht.

8.

Die Beschwerdeführerin deutet schliesslich auf eine mögliche Wertminderung ihrer Liegenschaft hin, sofern die streitbetroffene Baubewilligung erteilt werde, wobei sie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht darauf hinweist, dass eine solche grundsätzlich zu dulden ist (vgl. BGer-Urteil 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen, ein diesbezügliches Rechtsbegehren zu formulieren. Vielmehr behält sich einzig vor, ein entsprechendes Gesuch zu stellen, falls die streitbetroffene Baubewilligung nicht aufgehoben würde. Dementsprechend ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Selbst wenn aber ein solches Schadenersatzbegehren rechtsgenüglich formuliert worden wäre, wäre darauf an dieser Stelle nicht einzutreten, da neue Rechtsbegehren lediglich im Verwaltungsbeschwerde-, nicht aber im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zulässig sind (vgl. Art. 92 Abs. 2 VRG) und ein solches Begehren in den vorinstanzlichen Verfahren nie anhängig gemacht wurde.

9.

Zusammenfassend erweist sich die Baubewilligung vom 17. Februar 2021 als bundesrechtskonform und die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Rügen nicht durchzudringen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 VRG e contrario). Eine solche ist auch der Beschwerdegegnerin 1 nicht zuzusprechen, da obsiegende Parteien lediglich dann Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, wenn sie durch eine externe Anwältin oder durch einen externen Anwalt vertreten sind (vgl. BGer-Urteil 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2, 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 6, 1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 6.2, je mit Hinweisen; Arnold Rusch/Adrian Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 688; Lukas Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt Parteientschädigung, Das Kriterium der Notwendigkeit bei berufsmässiger Vertretung zur Bestimmung der Parteientschädigung, in: AJP 2018 S. 979 ff., 982 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine juristische Person, welche den vorliegenden Prozess durch einen im eigenen Rechtsdienst angestellten Rechtsanwalt führen liess. Nach dem soeben Dargelegten steht der Beschwerdegegnerin 1 somit keine Parteientschädigung zu. Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zudem zum angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober 2022 E. III/2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2022.00084 — Glarus Verwaltungsgericht 09.11.2023 VG.2022.00084 (VG.2023.1301) — Swissrulings