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Glarus Verwaltungsgericht 22.12.2022 VG.2022.00061 (VG.2023.1210)

22. Dezember 2022·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·3,767 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Strafvollzug

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 22. Dezember 2022

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2022.00061

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Erich Vogel, Rechtsanwalt

gegen

Departement Sicherheit und Justiz

Beschwerdegegner

des Kantons Glarus

betreffend

Entlassung aus dem Massnahmevollzug

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte A.______ am 26. Juni 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, welche zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde (Disp.-Ziff. 4 f.).

1.2 Am 22. Februar 2021 hiess die Obergerichtspräsidentin das Haftentlassungsgesuch von A.______ gut und entliess ihn am 23. Februar 2021 aus der Haft (Disp.- Ziff. 1).

1.3 Nachdem A.______ am 24. August 2021 im automatisierten Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben wurde, nahm ihn die Polizei B.______ am 24. September 2021 fest und führte ihn dem kantonalen Gefängnis in […] zu. Am 28. September 2021 wurde er ins Massnahmenzentrum […] in […] versetzt.

1.4 In der Folge prüfte das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) eine Entlassung von A.______ aus dem stationären Massnahmevollzug. Am 29. September 2022 lehnte es eine solche ab und ordnete die Weiterführung der Behandlung im Massnahmenzentrum […] an (Disp.-Ziff. 1). Sodann stellte es A.______ Vollzugsöffnungen in Aussicht (Disp.-Ziff. 2) und ersuchte das Massnahmenzentrum […], der Fachstelle Justizvollzug des Kantons Glarus per 15. August 2023 einen Behandlungsbericht (inkl. Therapieverlauf) zuzustellen (Disp.-Ziff. 3).

2.

Dagegen erhob A.______ am 11. Oktober 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher die Sache am 17. Oktober 2022 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. A.______ beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung des DSJ vom 29. September 2022 und die unverzügliche Entlassung aus dem Massnahmevollzug. Überdies sei er für die Dauer des unzulässigen Freiheitsentzugs ab dem 24. September 2021 mit einem Betrag von Fr. 300.pro Tag zu entschädigen. Eventualiter sei die Beschwerde im Sinne eines Entlassungsgesuchs an das DSJ weiterzuleiten. Subeventualiter sei die Beschwerde im Sinne eines Strafantrags gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus weiterzuleiten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DSJ. Das DSJ schloss am 7. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 32 Abs. 3b des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 2. Mai 1965 (EG StGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/7).

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft Entscheide des zuständigen Departements gemäss Art. 32 Abs. 3b EG StGB zwar vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der Vollzugsbehörde bei der Frage, ob ein Betroffener bedingt zu entlassen ist, ein gewisses Ermessen zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGer-Urteil 6B_623/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2). In dieses greift das Verwaltungsgericht nicht ohne Not ein.

1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. September 2022. Damit hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmevollzug zu Recht verneint hat. Nicht zu prüfen ist demgegenüber die vom Obergericht bejahte Massnahmebedürftigkeit und die in der Folge angeordnete stationäre therapeutische Massnahme.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden, wobei der Vollzug zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei. Obschon er nach verbüsster Freiheitsstrafe am 23. Februar 2021 richtigerweise entlassen worden sei, sei er bereits am 24. September 2021 wieder festgenommen und zwangsweise in das Massnahmenzentrum […] überführt worden. Da er seine Haftstrafe aber vollends verbüsst habe, könne diese mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr zu Gunsten einer Massnahme aufgeschoben werden. Demgemäss sei eine solche gemäss Art. 59 StGB willkürlich angeordnet worden, weshalb er unverzüglich aus dem Massnahmevollzug zu entlassen sei. Darüber hinaus bestehe keine Massnahmenotwendigkeit. So sei die Massnahme nicht wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit angeordnet, sondern vorwiegend mit einer angeblichen Rückfallgefahr in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum begründet worden. Dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet sei, werde im Übrigen durch die bedingungslose Entlassung per 23. Februar 2021 bestätigt. Eine Fortsetzung der Massnahme verletze überdies den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da nicht auszuschliessen sei, dass einer allfälligen Massnahmebedürftigkeit auch ambulant begegnet werden könne. Sodann seien zwischen der Begutachtung und dem rechtskräftigen Entscheid über fünf Jahre vergangen, womit das Gutachten nicht genügend aktuell sei. Ferner sei die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie der Strafvollzug an die Massnahme anzurechnen. Damit sei die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren mittlerweile erreicht, sodass er auch aus diesem Grund zwingend zu entlassen sei. Im Ergebnis werde ihm seit dem 24. September 2021 die Freiheit zu Unrecht entzogen, wofür er zu entschädigen sei. Schliesslich habe das Obergericht das Beschleunigungsgebot verletzt, wobei die unerklärbaren Verfahrensverzögerungen den Anschein einer Rechtsverweigerung erweckten. Das Verhalten des Obergerichts sei unter dem Aspekt einer eventualvorsätzlichen Freiheitsberaubung infolge Unterlassung nicht unproblematisch und wäre zu überprüfen.

2.2 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die Fachstelle Justizvollzug sei für den Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme zuständig gewesen, weshalb der damit verbundene Freiheitsentzug nicht unrechtmässig gewesen sei. Sodann sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer die ebenfalls ausgesprochene Freiheitsstrafe im Zuge des vorzeitigen Strafvollzugs bereits vollständig verbüsst habe. Eine Massnahme werde nämlich angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis bestehe oder die öffentliche Sicherheit dies erfordere. Die Anordnung der stationären Massnahme bezwecke, Rückfälle zu verhindern. Dies werde mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht erreicht. Ferner sei die Annahme eines maximalen Freiheitsentzugs von fünf Jahren unzutreffend, da die Massnahmendauer nicht durch das Verschulden des Täters, sondern den Massnahmenzweck bestimmt werde. Dementsprechend könne die Massnahme länger als der Vollzug der Strafe dauern. Im Übrigen habe das Obergericht eine Massnahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig erachtet und die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht. Eine ambulante Massnahme sei bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens als nicht ausreichend beurteilt worden. Damit sei der Vollzug der rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer verkenne schliesslich, dass sich die Vollzugsbehörde bei ihrem Entscheid über die Weiterführung der stationären Massnahme lediglich zu Erfolg bzw. Misserfolg der gerichtlich angeordneten Massnahme im Hinblick auf die Legalprognose geäussert habe. Es gehe dabei um Erkenntnisse des Vollzugverlaufs und nicht um das Urteil, mit dem die Massnahme angeordnet worden sei. Somit zielten insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich grundsätzlicher Massnahmebedürftigkeit und Aktualität des Gutachtens ins Leere. Er, der Beschwerdeführer, nenne im Übrigen keine Gründe, die gegen eine Weiterführung der stationären Massnahme sprechen würden. Letztlich sei die lange Verfahrensdauer während des Berufungsverfahrens im Rahmen der Strafzumessung bereits mildernd berücksichtigt worden.

3.

3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).

3.2 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).   4. 4.1 4.1.1 Das Gericht kann bei einem Massnahmebedürftigen gleichzeitig die schuldangemessene Strafe und die aus Präventionsgründen sachlich gebotene sichernde Massnahme anordnen. Die Sanktionen werden nacheinander vollzogen, wobei der Vollzug der stationären Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht (vgl. Art. 57 StGB). Der Beschwerdeführer trat am 22. Mai 2017 den vorzeitigen Strafvollzug an. Damit soll ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist und erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden können. Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten. Anders als beim vorzeitigen Massnahmenantritt sind keine besonderen Therapien oder Behandlungen zu erwarten (vgl. Art. 236 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]; BGE 146 IV 49 E. 2.6, 143 IV 160 E. 2.1, je mit Hinweis).   4.1.2 Weil zwischen dem vorzeitigen Strafantritt bis zur Haftentlassung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2021 keine stationäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde, stellten die Strafanstalten einzig die medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers sicher. Überdies ist davon auszugehen, dass er die im vorzeitigen Strafvollzug wahrgenommene Therapie freiwillig besucht hat. Im Ergebnis wurde die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge – Massnahme vor Strafe – aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs umgedreht (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1).  

4.2 Das Bundesgericht setzte sich in BGE 136 IV 156 mit der Frage der Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe auseinander. Die vorliegend zu beurteilende Ausgangslage unterscheidet sich dabei insofern, als nicht die Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der Massnahme zu beurteilen, sondern einzig zu prüfen ist, ob nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe der Vollzug der stationären Massnahme zulässig ist. Gleichwohl sind die im vorgenannten Entscheid enthaltenen Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar. Dementsprechend führt die Verbüssung der Strafe nicht dazu, dass jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden nämlich ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind vielmehr der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156 E. 2.3). Folglich steht die vollständige Verbüssung der Freiheitsstrafe dem Vollzug der rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn die Freiheitsstrafe aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs (welcher ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers voraussetzt [vgl. Art. 236 StPO]) und der langen Verfahrensdauer nicht zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben werden konnte. Die Einweisung des Beschwerdeführers ins Massnahmenzentrum Bitzi ist sodann vor dem Hintergrund zu sehen, dass Strafen sich auf die Tat bzw. die in der Vergangenheit liegende Tatschuld beziehen und als ausgleichende staatliche Eingriffe in die Rechtsgüter des Täters zu verstehen sind. Demgegenüber orientieren sich Massnahmen gewissermassen an einem künftigen Sachverhalt, namentlich der Sozialgefährlichkeit des Täters und stellen somit keine Strafe dar. Eine Massnahme ist somit etwas Zusätzliches, Ergänzendes zur Strafe und von dieser unabhängig (BGE 136 IV 156 E. 3.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich denn auch zu Recht darauf hin, dass die Massnahmendauer unter Umständen länger dauern kann als der Vollzug der Strafe (vgl. Benjamin F. Brägger, Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, Kap. Strafvollzug). Insofern kann die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (vgl. nachfolgende E. II/6.4) eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB gebieten, selbst wenn im Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids keine Reststrafe mehr zu verbüssen war.   4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt mit dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2020 für die streitbetroffene Anordnung eine genügende Grundlage im Sinne von Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) vor. Dementsprechend verfällt der Beschwerdegegner denn auch nicht in Willkür, indem er sich für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme auf das soeben genannte Urteil stützte. Der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug des Beschwerdeführers erweist sich damit als rechtmässig, wobei seit dem 24. September 2021 kein unzulässiger Freiheitsentzug vorliegt, welcher einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers bewirken könnte, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass selbst ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig sein kann (vgl. BGE 136 IV 156 E. 4.1, BGer-Urteil 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.5, 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.2.2). Vorliegend ist sodann unbestritten, dass der nachträgliche Vollzug der stationären Massnahme auf der ursprünglichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruht. Diesbezüglich hat das Obergericht mit Urteil vom 26. Juni 2020 die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme eingehend geprüft (E. VII/3), womit sich eine erneute diesbezügliche Prüfung erübrigt.  

5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Maximaldauer der Massnahme abgelaufen ist, wodurch der Beschwerdeführer aus dem Massnahmenzentrum […] zu entlassen wäre.

5.2

5.2.1 Grundsätzlich sind therapeutische Massnahmen im Gegensatz zu Strafen (unter Vorbehalt besonderer Beendigungsgründe) zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Marianne Heer, in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. A., Basel 2019, Art. 59 N. 123). Die in Art. 59 Abs. 4 StGB festgesetzte Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme beginnt, sofern dem Betroffenen nach der Massnahmeanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen ist, mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet wird (BGE 142 IV 105 E. 5.9). Wird die Behandlung hingegen aus der Freiheit angetreten, beginnt die Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB mit dem Eintritt in die Einrichtung (BGE 142 IV 105 E. 4.2).

5.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar 2021 aus der Haft entlassen und am 24. September 2021 von der Polizei B.______ festgenommen. Die Überführung in das Massnahmenzentrum […] erfolgte am 28. September 2021. Demgemäss hat der Beschwerdeführer seine stationäre therapeutische Behandlung aus der Freiheit angetreten, womit für die Berechnung des Fristenlaufs auf den 28. September 2021 abzustellen ist.

5.3 Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen gewesen wäre, da jeder Freiheitsentzug, der mit der Massnahme verbunden ist, bei der Berechnung der Höchstdauer der Massnahme zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.4.2, 2.7.1 und 2.8, 141 IV 236 E. 3.8). Das Obergericht hat die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 88 Tagen sowie den vorzeitigen Strafvollzug indessen bereits an die Strafe angerechnet. Dementsprechend kann diese unter dem Titel der stationären therapeutischen Massnahme nicht erneut berücksichtigt werden. Die in Art. 59 Abs. 4 StGB enthaltene fünfjährige Massnahmendauer ist somit noch nicht abgelaufen.

6.

6.1 Zu prüfen bleibt, ob die stationäre Massnahme weiterhin verhältnismässig ist bzw. ob der Beschwerdegegner die Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

6.2

6.2.1 Dr. med. C.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte am 1. Mai 2018 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und narzisstischen Zügen, eine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit, eine Störung durch Sedativa oder Hypnotika sowie eine Abhängigkeit von anderen Stimulanzien. Die Abhängigkeitserkrankungen und die Persönlichkeitsstörungen seien behandelbar. Die Therapie der Persönlichkeitsstörung sei langwierig und bedürfe eines intensiven Einzel- und Gruppensettings. Sodann sei weniger die Abhängigkeitsproblematik, sondern vielmehr die Persönlichkeitsstörung massgeblich. Diese müsse primär behandelt werden, um eine Verbesserung der Prognose zu erreichen. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Rückfallgefahr hoch.

6.2.2 Dr. med. D.______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 29. Juli 2020 aus, die massive Überdosierung von Methylphenidat habe abgebaut werden können. Der Beschwerdeführer stehe mit der Suchttherapie jedoch noch am Anfang. Sodann habe sein Verhalten eindeutig gezeigt, dass die von ihm bestrittene dissoziale Persönlichkeitsstörung nach wie vor bestehe. Eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstörung habe nicht erreicht werden können, wodurch keine Verbesserung der entsprechenden Symptomatik erzielt worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt sei das Rückfallrisiko für die einschlägigen Delikte als hoch einzustufen.

6.2.3 Dem Bericht des Massnahmenzentrums […] vom 16. August 2022 ist zu entnehmen, dass aufgrund des langwierigen Medikamentenabbaus markante Verhaltensveränderungen festgestellt worden seien. Je weiter der Abbau fortgeschritten sei, desto klarer, weniger angetrieben und freundlicher habe sich der Beschwerdeführer gezeigt. Aktuell sei seine Medikation fast abgebaut. Er halte diesen Zustand jedoch schwer aus und verfalle in alte Verhaltensmuster. Sodann könne seine Persönlichkeit derzeit nicht profilierter erfasst werden, da er durch die Entzugsbehandlung bis vor kurzem psychisch massiv beeinträchtigt gewesen sei und an eine konzentrierte deliktorientierte Gesprächsführung mit Fragen zur Deliktmotivation und -dynamik nicht zu denken gewesen sei. Gemäss Gutachten vom 1. Mai 2018 stehe indessen fest, dass die deliktsrelevanten Risikofaktoren in seiner Persönlichkeitsstörung und im exzessiven Konsum psychotroper Substanzen zu finden seien. Der langwierige Therapieverlauf sei im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Nach einer ersten psychischen Stabilisierung sei er kürzlich in eine Gruppentherapie eingeteilt worden, damit seine Therapiefähigkeit mit einem forensischen Fokus unter der inzwischen massiv reduzierten Substitutionsmedikation im weiteren Verlauf überprüft werden könne. Aufgrund des Störungsbilds (kombinierte Persönlichkeitsstörung und Suchtverhalten) bestehe eine deutliche Behandlungsbedürftigkeit bei erst seit kurzem vorhandener Behandlungsfähigkeit und fragiler Behandlungsmotivation. Aus forensisch therapeutischer Sicht sei die Fortsetzung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen.

6.3

6.3.1 Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Die Rechtsprechung hat es diesbezüglich abgelehnt, eine Art "Verfallsdatum" für ein Gutachten zu definieren (BGE 134 IV 246 E. 4.3, mit Hinweisen; BGer-Urteil 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2, mit Hinweisen).

6.3.2 Aus den im Recht liegenden Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 1. Mai 2018, insbesondere in Bezug auf die Diagnosestellung, an Aktualität verloren hätten. Weder liegen neue medizinische Feststellungen vor noch legt der Beschwerdeführer nachvollziehbar und plausibel dar, weshalb dem Gutachten vom 1. Mai 2018 nicht gefolgt werden könne. Da nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/6.3.1) allein das Alter des Gutachtens nicht ausschlaggebend für dessen Beweiswert sein kann, stellte der Beschwerdegegner zu Recht darauf ab, womit auf die Einholung eines neuen Gutachtens zu verzichten ist.

6.4 Gemäss dem Bericht des Massnahmenzentrums […] vom 16. August 2022 werde der Medikamentenabbau seit Eintritt des Beschwerdeführers vorangetrieben, wobei seine Medikation aktuell fast abgebaut sei. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Abhängigkeitsproblematik im Verhältnis zur Persönlichkeitsstörung weniger massgebend für die von ihm begangenen Delikte ist. Vielmehr ist aufgrund der Persönlichkeitsstörung von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer aus dem Medikamentenabbau nichts zu seinen Gunsten ableiten, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten dadurch deutlich verringern lässt (vgl. Art. 59 Abs. 1 StGB). Demgemäss bleibt die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers, welche primär auf seine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist, trotz des Medikamentenabbaus hoch. Das Massnahmenzentrum […] legt des Weiteren nachvollziehbar und plausibel dar, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB notwendig erscheint. Dementsprechend ist Letzterem nicht darin zu folgen, dass einer allfälligen Massnahmebedürftigkeit auch ambulant begegnet werden könne. Dr. C.______ weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Persönlichkeits- und Suchtproblematik des Beschwerdeführers um schwere Störungen handle und diese einer intensiven Behandlung im Einzel- und im Gruppensetting bedürften. Eine solche Behandlung könne ambulant nicht erfolgsversprechend durchgeführt werden. Für die relevante Senkung des Rückfallrisikos sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB geeignet. Mit Blick darauf und angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr erscheint eine ambulante Massnahme bzw. seine sofortige Entlassung aus dem Massnahmenvollzug noch verfrüht. Diesbezüglich ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Obergericht eine ambulante Massnahme aufgrund der fehlenden Behandlungsintensität am 26. Juni 2020 ausgeschlossen und eine Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet erachtet hat, um der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen (E. VII/3.6 f.). Da mit Blick auf die im Recht liegenden Beurteilungen des Beschwerdeführers einzig die stationäre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr zu vermindern und hinsichtlich der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (noch) nicht angemessen erscheint, verletzt die Fortsetzung der Massnahme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Grundsatz der Verhältnismässigkeit somit nicht (vgl. BGer-Urteil 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2). Aktuell sind denn auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers wirksam zu begegnen. Die Fortsetzung der stationären Massnahme erweist sich damit als verhältnis- und insgesamt als rechtmässig.

7.

Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Rechtsverzögerung bzw. eine Rechtsverweigerung vorwirft, indem es das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 StPO verletzt habe, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden im Sinne von Art. 87 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) und Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) um eine besondere Form des Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens handelt. Dabei sind Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden an diejenige Rechtsmittelinstanz zu richten, welche für eine Beschwerde gegen den Akt zuständig wäre, dessen Verzögerung oder Verweigerung geltend gemacht wird. Vor dem Verwaltungsgericht können Beschwerden gegen Entscheide der in Art. 105 Abs. 1 VRG genannten Vorinstanzen geführt werden. Eine Beschwerde gegen das Obergericht ist darin nicht vorgesehen. Dementsprechend ist auf diese Begehren des Beschwerdeführers mangels Unzuständigkeit nicht einzutreten. Hinzuweisen ist aber lediglich vollständigkeitshalber, dass das Obergericht am 26. Juni 2020 (vgl. E. VI/5.5) die Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits strafmildernd berücksichtigt hat.

8.

Zusammenfassend steht die vollständige Verbüssung der Freiheitsstrafe dem Vollzug der stationären Massnahme nicht entgegen. Sodann besteht mit dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2020 eine genügende Grundlage für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme und den damit verbundenen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers. Ferner trat Letzterer seine stationäre therapeutische Behandlung aus der Freiheit an, womit für die Berechnung des Fristenlaufs auf den 28. September 2021 abzustellen ist. Da die von ihm erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug bereits an die Strafe angerechnet wurden, können diese unter dem Titel der stationären therapeutischen Massnahme überdies nicht erneut berücksichtigt werden. Die fünfjährige Massnahmendauer ist damit noch nicht abgelaufen. Schliesslich erweist sich die Fortsetzung der stationären Massnahme als verhältnismässig und der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2022.00061 — Glarus Verwaltungsgericht 22.12.2022 VG.2022.00061 (VG.2023.1210) — Swissrulings