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Glarus Verwaltungsgericht 10.11.2022 VG.2022.00037 (VG.2022.1183)

10. November 2022·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·3,389 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Sozialversicherung - IV

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 10. November 2022

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori, Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00037

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], meldete sich am 14. Oktober 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin gewährte ihm die IV-Stelle Glarus in den Jahren 2015 bis 2017 berufliche Massnahmen. Am 16. September 2016 ersuchte er erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Am 21. Dezember 2017 zeigte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen und eine Rentenprüfung an.

1.2 In der Folge klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ab und gab insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.______GmbH in Auftrag, welches am 18. November 2020 erstattet wurde. Gestützt darauf stellte sie A.______ mit Vorbescheid vom 11. August 2021 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 in Aussicht, woran sie trotz der von ihm dagegen erhobenen Einwände mit Verfügung vom 17. Mai 2022 festhielt.

2.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die IV-Stelle schloss am 13. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach diesem Inkrafttreten und begründet gleichzeitig aber einen Rentenanspruch vor diesem Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) indessen in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) vom 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend ist ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2018 zu beurteilen, weshalb nach dem oben Dargelegten die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, dem Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

2.3 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE): vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %; nach Vollendung von 21 Altersjahren und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %; nach Vollendung von 25 Altersjahren und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %; danach 100 %. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (BGer-Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2; Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035).

3.

3.1 Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).

3.2 Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4).

3.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich gemacht werden. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und -ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund der seit Geburt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine ordentliche schulische Ausbildung absolvieren und nur mit grosser Mühe, Unterstützung und dank dem grossen Entgegenkommen der Vorgesetzten die Anlehre abschliessen können. Danach sei es ihm aufgrund der Entwicklungsstörung und der stark eingeschränkten Intelligenz nicht möglich gewesen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Hilfsarbeitertätigkeit auszuführen bzw. eine solche Stelle zu finden. Die im B.______-Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem Rendement von 50 % sei nicht korrekt. Einerseits hätten die Gutachter diese lediglich daraus abgeleitet, dass er die Anlehre im Detailhandel absolviert habe. Andererseits seien sie davon ausgegangen, dass er in angestammter Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei. Dies obschon eine solche nicht vorhanden sei, da er nach der Anlehre beruflich nicht tätig gewesen sei. Folglich könne auf diese Einschätzungen nicht abgestellt werden. Sodann hätten sich die Gutachter weder mit dem Umstand, dass die Berufsberater der Beschwerdegegnerin seine Arbeitsleistung auf dem konkreten Arbeitsmarkt als wirtschaftlich nicht verwertbar taxiert hätten noch mit seinen gescheiterten Arbeitsbemühungen auseinandergesetzt. Ferner hätten sie nicht näher begründet, weshalb von einem Rendement von 50 % auszugehen sei. Schliesslich sei ihm bei der Invaliditätsbemessung der maximale Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Da er aber ohnehin keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne, sei ihm im Ergebnis eine ganze Invalidenrente zu gewähren.

4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem B.______-Gutachten könne aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden. Insbesondere sei die darin festgelegte Arbeitsfähigkeit verwertbar, zumal für Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Ausbildung erforderlich sei. Ein soziales Entgegenkommen des Arbeitgebers führe sodann nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Diverse Berichte zeigten zudem, dass der Beschwerdeführer gute Arbeitsleistungen mit der notwendigen Motivation habe erbringen können. So sei es ihm auch in Hinblick auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zuzumuten, eine vollzeitliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen und auszuüben.

5.

5.1

5.1.1 Die B.______-Gutachter Dr. med. C.______ und Dr. med. D.______ stellten in den rheumatologischen sowie allgemeininternistischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine funktionellen Einschränkungen.

5.1.2 Dr. med. E.______ stellte im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen verminderten IQ und eine Entwicklungsstörung mit mangelnder Strukturierungsfähigkeit, Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung, mangelnde schulische Fertigkeiten mit Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung sowie einen Status nach Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit und Jugend mit Heimaufenthalt. Es bestehe eine komplexe Entwicklungsbeeinträchtigung. Der Versicherte funktioniere nicht auf dem Niveau eines […]-jährigen Mannes, sondern zeige eine verminderte kognitive sowie intellektuelle Leistungsfähigkeit. Ausserdem bestünden Beeinträchtigungen in der Sozialkompetenz und in der Fähigkeit zu Anpassungen an Regeln und Routinen. Er sei vermindert belastbar, brauche häufig Anweisungen sowie Überwachung und sei auf repetitive Tätigkeiten sowie wohlwollende Führung angewiesen.

5.1.3 Lic. phil. F.______ diagnostizierte im neuropsychologischen Teilgutachten eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung. Im Vordergrund stünden Defizite im Bereich Lernen/Gedächtnis, in schulischen Fertigkeiten und in exekutiven Funktionen.

5.1.4 In der Konsensbeurteilung kamen die B.______-Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter oder als PRA-Praktiker zu 50 % arbeitsfähig, wobei er ganztags mit einem um 50 % verminderten Rendement eingesetzt werden könne.

5.2

5.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten erweist sich als nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Gutachter haben sich mit der gesamten medizinischen Aktenlage befasst und diese bei ihrer Würdigung, welche sich als überzeugend erweist, miteinbezogen. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen begründet und lässt sich von der Rechtsanwenderin nachvollziehen. Gestützt werden die Ergebnisse vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die Gutachter haben die Rückfragen der Beschwerdegegnerin betreffend Suchtmittelproblematik sodann zwar nicht abschliessend beantwortet. Indessen ergibt sich aus den im Recht liegenden Unterlagen kein Verdacht auf einen wiederholten und für die Arbeitsfähigkeit relevanten Konsum. Die Gutachter haben die psychischen und neurologischen Einschränkungen darüber hinaus vertieft dargelegt, womit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf diesen Aspekt ohne Weiteres möglich ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Schliesslich ist entgegen seinen Ausführungen verständlich und nachvollziehbar, dass die Gutachter als angestammte Tätigkeit die Ausbildungsstelle im Detailhandel sowie die Hilfsstelle im […] zugrunde legten.

5.2.2 Dementsprechend erfüllt das B.______-Gutachten im Ergebnis die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens. Ein Abweichen von den darin enthaltenen Ausführungen ist folglich nur angezeigt, wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Lediglich vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf weitere medizinische Abklärungen nicht gefolgt werden kann, da das im Recht liegende Gutachten bereits eine genügende Auseinandersetzung hinsichtlich seines Gesundheitszustands sowie dessen Auswirkungen enthält und von weiteren Abklärungen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die weiteren im Recht liegenden Unterlagen vermögen den erhöhten Beweiswert des B.______-Gutachtens schliesslich nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer bezieht sich denn auch nicht auf weitere medizinische Berichte, sondern bietet Unterlagen aus der beruflichen Ausbildung und Beratung als Beweis dafür an, dass bei ihm keine Resterwerbsfähigkeit von 50 % vorliege. Letztere geben jedoch lediglich ihre Einschätzungen zur Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ab und äussern sich nicht zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Damit sind ihre Ausführungen als Einschätzung von medizinischen Laien anzusehen, welche nicht geeignet sind, Zweifel an der Einschätzung der Gutachter zu erwecken (vgl. aber untenstehende E. II/6.3). Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des gutachterlich festgelegten Tätigkeitsprofils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Rendement von 50 % arbeitsfähig ist.

6.

6.1 Gestützt auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss B.______-Gutachten ist sodann die Invaliditätsbemessung vorzunehmen, wobei zunächst die Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu prüfen ist. Während der Beschwerdeführer eine solche verneint, erachtet die Beschwerdegegnerin diese aus versicherungsmedizinischer Sicht als gegeben.

6.2

6.2.1 Der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Versicherte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann indessen nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGer-Urteil 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1, mit Hinweisen).

6.2.2 Im vorliegenden Fall stehen sich widersprechende Einschätzungen zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegenüber. So ging der RAD im Jahr 2014 einerseits davon aus, dass eine Ausbildung für den Beschwerdeführer nur im geschützten Rahmen umsetzbar sei. Letzterer konnte die praktische Ausbildung nach INSOS sodann nur mit Unterstützung bei der Arbeit und im Rahmen eines betreuten Wohnens absolvieren. Nach seinem Abschluss konnte er im ersten Arbeitsmarkt aufgrund seiner Einschränkungen bislang nicht Fuss fassen. Es wurde ihm für die Arbeitssuche und Tagesstruktur überdies ein Beistand zur Seite gestellt. Der letzte Einsatzbetrieb des Beschwerdeführers sowie die IV-Berufsberatung nahmen an, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei. Die Gutachter und die Beschwerdegegnerin sahen ebenfalls Bedarf nach beruflicher Unterstützung und Vermittlungsdiensten. Schliesslich weisen die beschriebenen Einschränkungen gemäss neuropsychologischem und psychiatrischem Teilgutachten ebenfalls auf einen hohen Unterstützungsbedarf hin, da der Beschwerdeführer im Lernprozess erheblich verlangsamt und in der Sozialkompetenz sowie der Anpassungsfähigkeit bei Regeln/Routinen massgeblich beeinträchtigt sei. Andererseits wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung und der Arbeitsversuche wiederholt positive Rückmeldungen ausgestellt und es scheint weiterhin trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch Potential bei der beruflichen Eingliederung zu bestehen. Der Beschwerdeführer äusserte selbst mehrfach seinen Wiedereingliederungswillen und die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Rentenverfügung diesbezügliche Massnahmen in Aussicht.

  6.3 Im Ergebnis verbleiben damit erhebliche Zweifel, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Die Beschwerdegegnerin hat die sich aus den verschiedenen Unterlagen ergebenden Widersprüche nicht aufgelöst und sich mit der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt, sondern hierfür einzig auf die medizinische Einschätzung verwiesen. Diese ist jedoch zur Klärung der Frage der Verwertbarkeit nicht geeignet. Dementsprechend beantwortete RAD-Arzt pract. med. G.______ diese Frage denn auch nicht explizit, sondern verwies hierfür auf den Rechtsanwender. Da der Beschwerdeführer auf spezifische unterstützende Rahmenbedingungen angewiesen scheint, wäre aufgrund der oben dargelegten Widersprüche vertieft abzuklären gewesen, ob seine Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar ist oder nicht.

7.

7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn ein Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1).

7.2 Die Beschwerdegegnerin hat es im Verwaltungsverfahren unterlassen, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Sie hat hierfür lediglich pauschal auf die medizinischen Unterlagen verwiesen, welche diese Frage jedoch nicht beantworten. Da es nicht Aufgabe des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sein kann, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen zu veranlassen, erweist sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als zulässig. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend Invaliditätsbemessung und einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3, mit Hinweisen).

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2022 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Als Obsiegen gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge auch die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N. 224), weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weisen die kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei (Art. 139 Abs. 3 VRG).

2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint aufgrund der Aktenlage als gegeben und seine Begehren sind nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Daneben erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch gutzuheissen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

3.

Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2022.00037 — Glarus Verwaltungsgericht 10.11.2022 VG.2022.00037 (VG.2022.1183) — Swissrulings