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Glarus Verwaltungsgericht 27.01.2022 VG.2021.00065 (VG.2022.1107)

27. Januar 2022·Deutsch·Glarus·Verwaltungsgericht·HTML·4,471 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Fremdenpolizei

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Januar 2022

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2021.00065

1.    AA.______                                                                               Beschwerdeführer

2.    AB.______

beide vertreten durch lic. iur. Günter Oberholzer, Rechtsanwalt

gegen

1.    Abteilung Migration des Kantons Glarus                           Beschwerdegegner

2.    Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus

betreffend

Niederlassungsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

AA.______, geboren am […], reiste am 16. August 1992 aus dem Land B.______ in die Schweiz ein und besitzt seit dem 19. September 2002 eine Niederlassungsbewilligung. Am 26. Juli 1997 heiratete er im Land B.______, die am […] geborene AB.______. Letztere reiste im Rahmen des Familiennachzugverfahrens am 1. Februar 1998 in die Schweiz ein und erlangte am 19. Oktober 2007 ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung. Aus der gemeinsamen Ehe gingen die drei Kinder C.______ (Jahrgang 1999), D.______ (Jahrgang 2004) und E.______ (Jahrgang 2006) hervor.

2.

2.1 Nachdem die Kontrollfristen der Niederlassungsbewilligungen von AA.______ und AB.______ mehrmals verlängert worden waren, zeigte ihnen die Abteilung Migration mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 an, dass nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen geprüft werde.

2.2 Am 4. Februar 2020 stellte die Abteilung Migration AA.______ und AB.______ den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen bzw. die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Nachdem sie dieses am 24. bzw. 25. Februar 2020 wahrgenommen hatten, widerrief die Abteilung Migration am 16. April 2020 ihre Niederlassungsbewilligungen und ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen (Disp.-Ziff. 1). Sie verpflichtete AA.______ und AB.______ dazu, ihre Ausländerausweise innert zehn Tagen ab Rechtskraft der Verfügung abzugeben (Disp.-Ziff. 2). Sodann erteilte sie ihnen die Auflage, sich nachweislich um eine Arbeitsstelle, welche ihren Unterhalt ohne die Unterstützung Dritter und/oder Verschuldung sicherstelle, zu bemühen, wobei pro Quartal und Person mindestens 20 adäquate Bewerbungen einzureichen seien (Disp.-Ziff. 3). Ferner verpflichtete sie AA.______ und AB.______ zur Unterzeichnung einer Integrationsvereinbarung für den Besuch von Sprach- bzw. Integrationskursen (Disp.-Ziff. 4) sowie zum Besuch eines mindestens einmal wöchentlich stattfindenden Deutschkurses bei einem anerkannten, qualitätszertifizierten Kursanbieter (Disp.-Ziff. 5). Soweit diese Bedingungen nicht erfüllt würden, könne die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (Disp.-Ziff. 6).

3.

AA.______ und AB.______ gelangten mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 ans Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) und beantragten die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 16. April 2020. Nachdem sie am 4. März 2021 einen Wechsel in den Kanton […] beantragt hatten und das Migrationsamt des Kantons […] mit Verfügung vom 7. April 2021 die entsprechenden Gesuche abgewiesen hatte, wies das DSJ die Beschwerde am 9. Juli 2021 ab.

4.

4.1 Gegen den Entscheid des DSJ vom 9. Juli 2021 erhoben AA.______ und AB.______ am 26. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten dessen teilweise Aufhebung. Es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen bzw. auf eine Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen unter Auflagen zu verzichten. Demgegenüber sei die vorinstanzliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bestätigen. Darüber hinaus sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage ihrer Arbeitsfähigkeit anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DSJ sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.2 Die Abteilung Migration beantragte am 23. September 2021 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von AA.______ und AB.______. Die nämlichen Anträge stellte das DSJ am 24. September 2021.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Eine Angemessenheitskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht nur in den in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten Ausnahmefällen zu, worunter der vorliegend zu beurteilende Widerruf der Niederlassungsbewilligungen bzw. die Rückstufung auf Aufenthaltsbewilligungen unter Auflagen nicht fällt.

1.3 Vorliegend wurde das ausländerrechtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitet, weshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) das ab 1. Januar 2019 in Kraft getretene Recht Anwendung findet (BGer-Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3, mit Hinweisen).

2.

2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Diese Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.2 Als Integrationskriterien gelten nach Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Überdies wird in Art. 58a Abs. 2 AIG festgehalten, dass der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und lit. d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist.

2.3 Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 AIG) unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr ein ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigt und präventiv erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist. Sie darf nicht als mildere Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind und sie hat verhältnismässig (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots) zu sein, was jeweils im Einzelfall geprüft werden muss (BGer-Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2 ff., mit Hinweisen).

2.4 Zu einer Rückstufung können nur ernsthafte Integrationsdefizite führen. Die vor der Gesetzesänderung am 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinne die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Ausländerbehörden haben ihr Ermessen jedoch einzelfallbezogen auszuüben und müssen die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach der Gesetzesänderung (1. Januar 2019) zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern, andernfalls eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vorliegen würde (BGer-Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3 ff., mit Hinweisen).

3.

3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin 1 sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er, der Beschwerdeführer, nicht arbeiten wolle. Er wolle arbeiten und habe seit seinem Unfall im Jahr 2013 in Metzgereien in […] sowie in […] und in einem Brockenhaus in […] gearbeitet. Diese Tätigkeiten habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Sein Arbeitswille zeige sich sodann auch darin, dass er nach seinem stationären Aufenthalt in der Klinik F.______ intensiv nach Arbeit gesucht habe, indem er sich beispielsweise bei einer Firma in […] oder aber bei Kollegen entsprechend erkundigt habe. Dabei sei die Beschwerdegegnerin 1 in Willkür verfallen, soweit sie mit Blick auf die Integrationskriterien nur schriftliche Arbeitsbemühungen berücksichtige. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem Aufenthalt in der Klinik F.______ wieder verschlechtert habe. Zum einen sei er von dipl. med. G.______, prakt. Ärztin FMH, als teilweise arbeitsunfähig eingestuft worden. Zum anderen habe man bei ihm neu eine Schlafapnoe diagnostiziert. Es sei ihm nicht möglich, länger als eine Stunde zu stehen und seine Arbeitsfähigkeit sei stark eingeschränkt bzw. gar nicht mehr vorhanden. Folglich sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, wobei seine allenfalls restlich verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung abzuklären sei. Auch ihr, der Beschwerdeführerin, würden gesundheitliche Beschwerden der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit entgegenstehen, da sie sich wegen Schwindelanfällen nicht bücken könne. Sie könne daher weder als Reinigungskraft arbeiten noch könne ihr eine sonstige Tätigkeit zugemutet werden. Der Bericht des Spitals H.______ über ihren Gesundheitszustand sei dabei keine unabhängige Begutachtung, weshalb das Gericht darum ersucht werde, ihre Arbeitsfähigkeit mittels eines gerichtlichen Gutachtens festzustellen. Des Weiteren sei unzutreffend, dass eine Pflicht zur Einleitung eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens bestehe. Hierzu hätten sie sich geschämt und stattdessen die eigenen Ersparnisse aufgebraucht sowie von Krediten von Bekannten und Verwandten gelebt. Soweit die Beschwerdegegner auf mangelhafte Sprachkompetenzen hinwiesen, so seien diese nicht erweitert worden, weil solche für die Ausübung der angestammten Tätigkeiten nicht erforderlich gewesen seien. Sie hätten jedoch einen Deutschkurs in […] besucht, was ebenfalls gegen mangelhafte Bemühungen hinsichtlich der Sprachkompetenzen spreche. Im Übrigen bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 ein Anrecht auf persönliche Anhörung. Dies nicht zuletzt, weil sich der Sachverhalt seit dem erstinstanzlichen Verfahren verändert habe. Dem sei angemessen Rechnung zu tragen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen würden. Zudem erweise sich die streitbetroffene Rückstufung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer als verhältnismässig, wobei eine Verschlechterung des Aufenthaltsstatus in der Massnahme selbst begründet sei. Sodann sei den Beschwerdeführern ein Verbleib in der Schweiz selbst nach der Rückstufung möglich und ebenso die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle. Die Rückstufung erweise sich nicht nur als adäquate, sondern als die am besten geeignete Massnahme. Insbesondere stelle sie vor dem Hintergrund der jahrelangen Versäumnisse der Beschwerdeführer keine unverhältnismässige Härte dar und das öffentliche Interesse an der Rückstufung überwiege deutlich. Die von den Beschwerdeführern erwähnten Arbeitssuchbemühungen seien nicht substantiiert und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgegeben habe, könne nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr sei ihm eine Arbeitsfähigkeit mehrfach bescheinigt worden. Ihm sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Bei der Beschwerdeführerin werde demgegenüber ausgeblendet, dass es genügend Tätigkeiten gebe, bei welcher sie sich nicht bücken müsse. Darüber hinaus habe von den Beschwerdeführern erwartet werden können, dass ein grundsätzliches Interesse an der Integration und insbesondere am Erlernen der Sprache bestehe. Die Beschwerdeführer seien jedoch den Weg des geringsten Widerstands gegangen und hätten sowohl in beruflicher als auch in sprachlicher Hinsicht nur die allergeringsten Anstrengungen unternommen. Schliesslich erweise sich die Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet. Die Rückstufung sei damit rechtmässig erfolgt.

3.3 Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den Standpunkt, die Arbeitssuchbemühungen der Beschwerdeführer seien klar ungenügend. Letztere hätten eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht und die von ihnen vorgebrachten mündlichen Bemühungen seien mangels Überprüfbarkeit nicht relevant. Vielmehr seien sie bei der Nennung ihrer Arbeitsbemühungen sehr vage geblieben bzw. hätten nie eine konkrete Arbeitgeberin nennen können. Darüber hinaus seien blosse Erkundigungen nicht als Arbeitssuchbemühungen zu qualifizieren und die Arbeit des Beschwerdeführers während zwei Monaten in […] vermöge seine lange Untätigkeit nicht aufzuwiegen. Sodann sei keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt, woran die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Arbeitszeugnisse nichts ändern würden. Vielmehr sei ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestiert worden. Hinzu komme, dass von der Beschwerdeführerin die Einleitung eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens habe erwartet werden können, zumal bereits ein Sozialhilfebezug bestanden habe, als sie ihre letzte Arbeitstätigkeit aufgegeben habe. Ferner sei bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und es seien keine Indizien ersichtlich, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt keine passende Stelle finden sollte. Des Weiteren hätten sich die Beschwerdeführer über Jahre hinweg kaum um den Erwerb von Sprachkenntnissen bemüht. Erst im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens und nach mehreren Aufenthaltsjahren in der Schweiz hätten sie einen Deutschkurs besucht, was unzureichend sei. Daran ändere nichts, dass die Sprachkenntnisse für die Erwerbstätigkeit nicht erforderlich gewesen seien. Im Ergebnis seien die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und lit. d AIG in selbstverschuldeter Weise nicht erfüllt. Die Rückstufung erfolge im Ergebnis zu Recht. Umstände, welche die sprachlichen und beruflichen Defizite aufzuwiegen vermögen würden, lägen nicht vor und das öffentliche Interesse sei höher einzustufen als das Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung ihrer Aufenthaltsstatus. Schliesslich bestehe kein Rechtsanspruch auf eine persönliche Anhörung. Eine solche trage denn auch nichts Entscheidwesentliches bei. Im Übrigen sei kein gerichtliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeiten angezeigt, da der diesbezügliche Sachverhalt genügend liquid sei.

4.

4.1 Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 Leistungen der Sozialhilfe beziehen. Am 9. April 2020 führten die Sozialen Dienste hierzu aus, die Beschwerdeführer hätten bislang Sozialhilfe im Umfang von Fr. 139'543.bezogen. Die Beschwerdeführer stellen diesbezüglich zu Recht nicht in Abrede, dass es sich dabei um einen erheblichen Betrag handelt, zumal ein Sozialhilfebezug im Umfang von Fr. 50'000.- rechtsprechungsgemäss bereits als erheblich gelten kann (vgl. BGer-Urteil 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3, mit Hinweisen). Entsprechend ist ein andauernder sowie erheblicher Sozialhilfebezug erstellt, weshalb die Beschwerdegegner kein Recht verletzten, indem sie ein nicht erfülltes Integrationskriterium im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG bejahten (vgl. hierzu auch Art. 77e Abs. 1 VZAE e contrario) bzw. von einem Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgingen.

4.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. Oktober 2018 einen Verlustschein über einen Betrag in der Höhe von Fr. 8'559.75 aufweist. Zwar handelt es sich dabei um keinen grossen Betrag. Weil der Beschwerdeführer jedoch offenbar noch keine Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen hat, kann das Bestehen dieser Schulden ein weiteres Kriterium für eine Rückstufung darstellen (vgl. hierzu Anne Kneer/Benjamin Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, 2020, S. 35 ff., S. 45).

4.3 Sodann weisen die Beschwerdegegner richtigerweise auf mangelhafte Sprachkompetenzen der Beschwerdeführer hin. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass sie sich bereits seit dem 16. August 1992 bzw. seit dem 1. Februar 1998 in der Schweiz aufhalten und bislang lediglich geringe Sprachkompetenzen erwerben konnten (vgl. hierzu Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d VZAE). Darauf wies Dr. med. I.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 24. Februar 2020 explizit hin, indem er die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführer als sehr schlecht bezeichnete. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer sich trotz eines bereits über 29 bzw. knapp 24 Jahre andauernden Aufenthalts in der Schweiz kaum Sprachkompetenzen aneignen konnten, was ebenfalls auf mangelnde Integrationsbemühungen hindeutet. Zwar stehen die Sprachkompetenzen bei der vorliegenden Rückstufung weniger im Fokus, da diese wohl bereits im Rahmen der Erteilung der Niederlassungsbewilligungen geprüft wurden (vgl. Kneer/Schindler, S. 46). Dennoch sind sie im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich ausser Acht zu lassen.

4.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Integrationskriterien im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG teilweise nicht erfüllen, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer und eine Rückstufung zu einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich möglich erscheint. Dies allerdings nur dann, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen bzw. die Rückstufungen verhältnismässig sind, was nachfolgend zu prüfen ist.

5.

Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückstufung und dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am Weiterbestand der Niederlassungsbewilligungen vorzunehmen.

5.1 Bei der migrationsrechtlichen Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist danach zu unterscheiden, ob diese selbstverschuldet ist oder nicht (vgl. BGer-Urteil 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.1, mit Hinweisen).

5.1.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 1992 bis im Mai 2015 bei der J.______ in […] beschäftigt war. Im Anschluss daran unternahm er verschiedene Arbeitsversuche, welche er jedoch nach kurzer Zeit wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen abbrach (vgl. hierzu den Bericht der Kliniken F.______ vom 17. April 2020). Überdies macht er ein Arbeitsverhältnis in […] sowie in […] geltend, wobei er dies ebenso wenig zu belegen vermag, wie seine vorgebrachten Suchbemühungen bei einer Firma in […] oder seine Erkundigungen bei Kollegen. Weder hat er entsprechende Bestrebungen gegenüber den Beschwerdegegnern substantiiert noch legt er im vorliegenden Verfahren dar, für welche potentielle Arbeitsstellen er sich beworben hat, weshalb die von ihm vorgebrachten Bemühungen um eine Arbeitsstelle mit Blick auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht lediglich als Parteibehauptungen anmuten.

Soweit er zumindest sinngemäss weiter ausführt, die Suche nach einer geeigneten Tätigkeit sei ihm wegen gesundheitlicher Beschwerden unmöglich oder zumindest nur schwer möglich gewesen, ist ihm sodann nicht zu folgen. So hielt das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 21. September 2017 (Verfahren VG.2017.00049) fest, dass dem Gutachten der PMEDA AG vom 30. August 2016 gefolgt werden könne, wonach der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei, eine körperlich leichte und wechselbelastend ausgeübte Verweistätigkeit auszuführen, wobei das Verwaltungsgericht seine Beschwerde gar als aussichtslos taxierte (E. II/5.4 und III/1.3). Diese Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat nach wie vor Geltung und wird von Dr. I.______ und den Kliniken F.______ gestützt. Daran ändert nichts, dass ihn dipl. med. G.______ in den Monaten Juni 2021 bis September 2021 für kurze Zeit zu 50 % arbeitsunfähig schrieb und dipl. med. K.______, Facharzt für Pneumologie FMH, am 19. August 2021 eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert hat. So geht dipl. med. G.______ lediglich von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus und legt nicht dar, ob sich die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit auch auf eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit bezieht. Darüber hinaus setzt sie sich nicht mit den übrigen im Recht liegenden medizinischen Meinungen auseinander. Ferner wird im Bericht von dipl. med. K.______ keine Arbeitsunfähigkeit genannt und die Schlafapnoe wird als therapiefähig bezeichnet, weshalb daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzliche Erwerbsunfähigkeit resultiert. Letztlich handelt es sich sowohl bei dipl. med. G.______ als auch bei dipl. med. K.______ um die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, weshalb ihre Berichte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher zugunsten des Beschwerdeführers formuliert sein dürften.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Ansicht der Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer spätestens nach dem negativen Entscheid über die von ihm beantragten invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen seine Arbeitsbemühungen hätte intensivieren müssen, nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BGer-Urteil 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6.1). Obschon er bereits seit Erhalt des Merkblatts der Sozialen Dienste am 7. Januar 2016 von der Pflicht zur Arbeitssuche wusste oder zumindest hätte wissen müssen, ist er dieser bislang nur ungenügend nachgekommen, wobei er allfällige Arbeitsbemühungen nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermag. Folglich hat er seine Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet, wovon im Übrigen auch das Migrationsamt des Kantons […] in seiner Verfügung vom 7. April 2021 ausging und worauf der Hinweis der Sozialen Dienste vom 9. Oktober 2019, wonach der Beschwerdeführer bereits im gesunden Zustand ein schwieriges Verhalten am Arbeitsplatz gezeigt habe, hindeutet. Soweit das Migrationsamt […] zudem auf eine Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm hinweist, geht es mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 5.2.1) zudem zu Recht davon aus, dass dieser Tätigkeit lediglich Sozialhilfecharakter zukommt, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.1.2 Die L.______AG führte am 9. November 2016 betreffend die Beschwerdeführerin aus, Letztere habe seit dem 1. Februar 2002 unterbrochen bei ihr gearbeitet. Am 16. September 2018 gab die Beschwerdeführerin alsdann an, sie sei wegen ihres Gesundheitszustands momentan arbeitslos, aktuell jedoch im Haushalt tätig. Gemäss den Ausführungen des Migrationsamts des Kantons […] habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Gattin seit April 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Überdies sei gemäss einem Bericht des Spitals H.______ vom 30. Mai 2018 ein Kopfschmerz-Syndrom, eine Depression sowie vaskuläre Risikofaktoren diagnostiziert und eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

Selbst wenn nun aber eine solche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre, verbliebe der Beschwerdeführerin dennoch eine Resterwerbsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin verwerten könnte. So erscheint es nachvollziehbar und schlüssig, dass ihr selbst bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügend Tätigkeiten verbleiben, für welche sie sich bewerben könnte, was sie jedoch schuldhaft unterlassen hat. Sodann weisen sowohl das Migrationsamt des Kantons […] als auch die Beschwerdegegner richtigerweise darauf hin, dass bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hätte erwartet werden können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00293 vom 18. September 2019 E. 3.2.1). Dass sie sich hierzu geschämt habe, vermag indessen nicht zu überzeugen und mutet bei dem ausgewiesenen langjährigen Sozialhilfebezug widersprüchlich an.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls selbst verschuldet hat, da sie im Wissen um die Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen, solche während mehreren Jahren trotz einer (zumindest) verbliebenen Resterwerbsfähigkeit unterlassen hat.

5.2 Wie dargelegt, weisen die Beschwerdeführer lediglich rudimentäre Sprachkompetenzen auf. Während ihrer Zeit in der Schweiz, namentlich während mehr als 27 bzw. mehr als 22 Jahren haben sie keine Bemühungen gezeigt, diese zu verbessern. Erst nachdem ihnen das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung am 4. Februar 2020 gewährt worden war, besuchten sie gemäss der Bestätigung des tajloro Bildungszentrums in […] ab dem 10. März 2020 einen Deutschkurs, was im Lichte ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz als klar ungenügend erscheint (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 5.3.1). Daran ändert auch ihr Hinweis nichts, dass die Sprache für die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten nicht gebraucht worden wäre, da eine gewisse Sprachkenntnis für das mit Art. 58a AIG und Art. 77d VZAE bezweckte Integrationsziel unabdingbar erscheint.

5.3

5.3.1 Insgesamt sind die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer sowie deren mangelhafte Sprachkompetenzen als selbstverschuldet zu qualifizieren, wobei ein erhebliches öffentliches Interesse an der Behebung dieser Mängel besteht (vgl. dazu BGer-Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2). Dies nicht zuletzt, weil durch den dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug die öffentlichen Finanzen belastet werden. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei das private Interesse der Beschwerdeführer, zumal die streitbetroffenen Massnahmen nicht zu ihrer Wegweisung aus der Schweiz führen, sondern sie sich weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfen und einer Arbeit nachgehen können. Darüber hinaus bleibt ein intaktes Familienleben mit dem Verbleib in der Schweiz gewahrt. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die Rückstufung werde die Möglichkeit zur Beschäftigung eingeschränkt, ist ihnen nicht zu folgen. So weist die Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich richtigerweise darauf hin, dass eine Verschlechterung des Aufenthaltsstatus in der streitbetroffenen Massnahme selbst begründet ist. Anderweitiges würde dazu führen, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rückstufung bei einer mangelhaften Integration auf dem Arbeitsmarkt stets ausschliessen würde, was nicht Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 2 AIG sein kann.

5.3.2 Die streitbetroffenen Rückstufungen in Verbindung mit den verfügten Integrationsvereinbarungen erweisen sich weiter als geeignete Massnahmen zur Behebung der oben dargelegten Mängel. Mit ihnen werden den Umständen des Einzelfalls genügend Rechnung getragen und es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche ebenfalls zielführend wären. Insbesondere erscheint eine Verwarnung nicht adäquat. So wurden die Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass ab dem Jahr 2019 Art. 63 Abs. 2 AIG bzw. die Möglichkeit für eine Rückstufung in Kraft trete und diese geprüft werde. Trotz dieser Ankündigung blieben die Beschwerdeführer bezüglich ihre Integration weiterhin untätig, weshalb eine Verwarnung ebenfalls nicht zielführend sein dürfte. Ferner wäre im vorliegenden Fall ein Widerruf mit einer Wegweisung wohl begründbar. Da sich die vorliegende Rückstufung im Sinne einer Bewährungsprobe jedoch als verhältnismässig erweist, spricht auch dies gegen eine Verwarnung als mildere Massnahme (vgl. dazu BGer-Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 6.4).

Insgesamt erweisen sich die streitbetroffenen Massnahmen damit als verhältnismässig, da sie erforderlich, geeignet und angemessen sind.

6.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer anhand der im Recht liegenden Akten rechtsgenüglich beurteilt werden kann. Da von weiteren Abklärungen zudem keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a). Gleich verhält es sich bei den beantragten persönlichen Befragungen der Beschwerdeführer. Einerseits konnten sie sich in den vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren nämlich bereits umfassend zur Sache äussern. Andererseits besteht kein Rechtsanspruch auf eine persönliche Befragung, worauf der Beschwerdegegner 2 zu Recht hinweist.

7.

Zusammenfassend weisen die Beschwerdeführer eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit auf. Hinzu kommt, dass sie trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz lediglich über rudimentäre Sprachkompetenzen verfügen. Folglich sind die Integrationserfordernisse gemäss Art. 58a AIG (zumindest) teilweise nicht erfüllt, wobei diese Mängel von den Beschwerdeführern selbst verschuldet sind. Die vorliegend streitbetroffenen migrationsrechtlichen Massnahmen, namentlich die Rückstufung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG, erweisen sich zur Behebung dieser Mängel als verhältnismässig und damit insgesamt als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

1.

1.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

1.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer erscheint aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da die Beschwerdeführer auf eine rechtliche Vertretung angewiesen waren, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihnen ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Günter Oberholzer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Letzterer hat am 1. September 2021 eine Honorarnote eingereicht, welche sich als nicht übersetzt erweist. Dementsprechend ist er mit Fr. 1'736.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Ausgangsgemäss ist schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

3.

Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihnen wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Günter Oberholzer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'736.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Januar 2027 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Den Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt, auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2021.00065 — Glarus Verwaltungsgericht 27.01.2022 VG.2021.00065 (VG.2022.1107) — Swissrulings