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Glarus Obergericht 20.06.2025 OG.2025.00042 (OGS.2025.187)

20. Juni 2025·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·2,939 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Beschluss vom 20. Juni 2025

Verfahren OG.2025.00042

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdeführerin

vertreten durch den Staatsanwalt

gegen

1. A.______

Beschwerdegegner 1

verteidigt durch lic. iur. LL.M. Hansjürg Rhyner, Rechtsanwalt

2. B.______

Beschwerdegegner 2

verteidigt durch MLaw Lukas Heimgartner, Rechtsanwalt

betreffend

Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft

Antrag der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 13. Mai 2025, act. 2):

Es sei sowohl Ziffer 3 des Beschlusses des Kantonsgerichts Glarus vom 26. März 2025 als auch der Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. April 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Anträge der Beschwerdegegner 1 und 2 (gemäss Eingaben ihrer Rechtsvertreter vom 2. Juni bzw. 11. Juni 2025, act. 8 und act. 12):

1.

Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

____________________

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. Dezember 2024 beim Kantonsgericht Anklage gegen A.______ und B.______ .

Die Staatsanwaltschaft wirft B.______ (Beschwerdegegner 2) vor, er habe zwischen dem 9. und 23. April 2015 damals noch als Angestellter der X.______ AG (eines auf die Entwicklung und Konstruktion von Freizeitanlagen/Vergnügungs­bahnen spezialisierten Unternehmens) die Daten vom Server seiner Arbeitgeberin ohne deren Zustimmung kopiert.

Bei den kopierten Daten soll es sich um insgesamt mehr als 200'000 Dateien der X.______ AG über eine Zeitspanne von März 1997 bis April 2015 handeln (Kundenadressen, Kostenkalkulationen, Offerten, Rechnungen, Konstruktionspläne etc.).

B.______ habe die betreffenden Datenkopien im April 2015 an A.______ (Beschwerdegegner 1) ausgehändigt, damit dieser die Daten für die damals in Gründung befindliche und ebenfalls auf die Konstruktion von Freizeitanlagen ausgerichtete Y.______ GmbH verwenden könne (A.______ war übrigens zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls noch für die X.______ AG tätig).

Auf diese Weise habe B.______ sich der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 23 UWG i.V.m. Art. 6 UWG sowie der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Gegenüber A.______ erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, er habe B.______ im April 2015 zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses angestiftet oder habe dies zumindest versucht; zudem soll er ab April 2015 bis Ende Februar 2016 die kopierten Daten der X.______ AG «als Grundlage für das Engineering und die Herstellung des Projekts [...] der Y.______ GmbH genutzt und damit wirtschaftlich nutzbar gemacht» haben; dadurch habe er sich in mehrfacher Hinsicht strafbar gemacht, nämlich im Sinne von Art. 23 UWG i.V.m. Art. 4 lit. c und Art. 5 lit. b UWG (Verleitung zum Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sowie Verwertung fremder Leistungen) sowie im Sinne von Art. 162 StGB (Anstiftung zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sowie eigenständige Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses).

2.

2.1 Mit Eingabe vom 21. November 2024 an die Staatsanwaltschaft reichte die Verteidigung von B.______ einen Mailverkehr vom 9. und 11. Januar 2016 zwischen der Polizei und C.______ («[...]») ein (Vorakten, act. 2/20.29).

Die Verteidigung von B.______ beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 an die Vorinstanz, dass die Akten im Rahmen der Anklageprüfung durch den Kantonsgerichtspräsidenten auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen seien. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der vorerwähnte Mailverkehr aus dem Januar 2016 damals keinen Eingang in die Untersuchungsakten gefunden habe (Vorakten, act. 18 S. 4 f.).

Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 an die Vorinstanz stellte der Verteidiger von B.______ den Antrag, es sei die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, weil die Akten nicht ordnungsgemäss erstellt seien. Konkret verwies er auf ein Schreiben vom 11. Dezember 2023, welches er seinerzeit dem Obergericht in einem Beschwerdeverfahren eingereicht hatte, dieses in den Untersuchungsakten jedoch nicht zu finden sei (Vorakten, act. 45 f.).

2.2

2.2.1 Der Kantonsgerichtspräsident forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Januar 2025 auf, die «Unregelmässigkeit[en] bei der Aktenführung» «zu erklären». Zudem verlangte er «eine umfassende Klärung darüber, welche – möglicherweise noch nicht dokumentierten – Untersuchungshandlungen die Kantonspolizei im Zusammenhang mit dem ‹[...]› insbesondere im Januar 2016 vorgenommen hat»; «[d]ie entsprechenden Akten, insbesondere Erklärungen der Kantonspolizei zur (mangelnden oder mittlerweile allenfalls bestehenden) Vollständigkeit der Akten» seien einzureichen (Vorakten, act. 48).

2.2.2 Mit Bericht vom 31. Januar 2025 (Vorakten, act. 57) führte die Polizei aus, dass C.______ («[...]») rechtshilfeweise in Deutschland befragt worden sei. Die von der Polizei am 9. Januar 2016 per E-Mail erfolgte erste Kontaktaufnahme zu C.______ sei im Polizeirapport vom 31. März 2016 erwähnt (tatsächlich ist im genannten Rapport Folgendes nachzulesen: «Schreibende nahm am 09.01.2016 mit C.______, [...], Kontakt auf, um sich selber ein Bild über den Verlauf der Auftragsvergabe zu machen. Am 18.01.2016 wurde ein Rechtshilfeersuchen nach Berlin geschickt um die Aussagen von C.______ protokollarisch festzuhalten»; siehe Vorakten, act. 2/1.2 S. 9).

Im Übrigen hält die Polizei im Bericht vom 31. Januar 2025 fest, dass «nebst den im Rapport vom 31.03.2016 erwähnten Ermittlungshandlungen und dem zur Debatte stehenden E-Mail vom 09.01.2016 im erfragten Zeitraum seitens Kantonspolizei Glarus keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden» (Vorakten, act. 57).

2.2.3 Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2025 an die Vorinstanz mit (Vorakten, act. 55), sie habe von der von der Verteidigung genannten Eingabe in einem Beschwerdeverfahren an das Obergericht keine Kenntnis erlangt. Was ferner den Mailverkehr mit C.______ anbelange, so seien diesem über die danach rechtshilfeweise erfolgte Befragung von C.______ hinaus keine zusätzlichen entlastenden Aussagen zu entnehmen. Mit dem Bericht der Polizei vom 31. Januar 2025 sei klargestellt, dass nebst den im Rapport vom 31. März 2016 erwähnten Ermittlungshandlungen und dem Mailverkehr vom 9. und 11. Januar 2016 keine weiteren Ermittlungen erfolgt seien, womit der Vorwurf der unvollständigen Aktenführung in aller Form zurückzuweisen sei.

2.3 Mit Eingabe vom 20. März 2025 an die Vorinstanz wiederholte die Verteidigung von B.______ den Antrag auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Vorakten, act. 65). Diesmal machte die Verteidigung geltend, in den Akten würden drei Vorladungen zu polizeilichen Einvernahmen Ende 2015/Anfang 2016 fehlen (a.a.O., S. 2).

2.4 Zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. März 2025 beantragte die Verteidigung von B.______ vorfrageweise erneut, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, weil die Akten nicht vollständig seien.

In der Folge brach das Kantonsgericht die Verhandlung ab und verkündete den Parteien mündlich, dass die Akten zur Vervollständigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen würden und infolgedessen die Hängigkeit der beiden Strafverfahren gegen B.______ und A.______ wieder bei der Staatsanwaltschaft liege (Vorakten, act. 67).

2.5 Am 9. April 2025 händigte die Staatsanwaltschaft die Anklagen erneut beim Kantonsgericht ein, dabei zusammen mit einem Bericht der Polizei vom 28. März 2025 (Vorakten, act. 69). In diesem Polizeibericht (Vorakten, act. 70) wird das monierte Fehlen von Vorladungen in den Akten damit erklärt, dass die Polizei im Jahr 2016 noch nicht über ein Rapportierungssystem verfügt habe; die Vorladungen seien als Word-Dokument erstellt und per Post versendet worden, wobei teilweise keine Kopien aufbewahrt worden seien. Der Bericht hält abschliessend fest: «Im Archiv der Kantonspolizei Glarus befinden sich keine weiteren Akten. Sie sind alle in den Verfahrensakten enthalten (Anfrage des Kantonsgerichtspräsidenten)».

2.6 Am 7. Mai 2025 versandte das Kantonsgericht die schriftliche Fassung seines Beschlusses vom 26. März 2025 und zusätzlich auch vom 30. April 2025. Darin wies das Kantonsgericht die Anklagen gegen A.______ und B.______ zur «Vervollständigung der Akten» (abermals) an die Staatsanwaltschaft zurück und befand, dass damit die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig seien (act. 1 Dispositiv-Ziff. 1 und 2 sowie 5 und 6 [siehe auch Vorakten, act. 74]). Zudem «beauftragte» es die Staatsanwaltschaft, «ein Gutachten erstellen zu lassen, welches darüber Auskunft gibt, ob oder, falls überhaupt, in welchem Ausmass A.______ die Daten der X.______ AG als Grundlage für die Erstellung des Projekts [...] der Y.______ GmbH genutzt hat» (a.a.O., Dispositiv-Ziff. 3).

2.7 Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2025 beim Obergericht Beschwerde mit den oben genannten Anträgen (act. 2). Zugleich reichte die Staatsanwaltschaft die Anklagen neuerlich beim Kantonsgericht ein (Vorakten, act. 79).

3.

Mit Beschwerde kann namentlich eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Rüge erhebt vorliegend die Staatsanwaltschaft, indem sie in ihrer Beschwerde (act. 2) im Ergebnis geltend macht, das Kantonsgericht habe es nach erfolgter Anklageerhebung wiederholt rechtswidrig unterlassen, das erstinstanzliche Hauptverfahren durchzuführen.

Beide Beschwerdegegner machen in ihren Stellungnahmen vom 2. bzw. 12. Juni 2025 geltend, beim Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. März und 30. April 2025 handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nicht anfechtbar sei, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 8 Rz. 3 ff. und act. 12 Rz. 9). Mit dieser Argumentation übersehen sie jedoch, dass die Beschwerde sich nicht auf die (vordergründig) verfahrensleitende Ausprägung des vorinstanzlichen Beschlusses bezieht, sondern vielmehr auf die damit zugleich einhergehende Unterlassung einer Verfahrenshandlung (konkret die Nichtdurchführung der Hauptverhandlung) und somit auf ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 396 StPO; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1312 f.).

Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.

Das Kantonsgericht begründet die Rückweisung der Anklagen an die Staatsanwaltschaft wie folgt (act. 1):

Es bestehe der begründete Verdacht, dass die (polizeilichen) Akten unvollständig seien. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 an die Staatsanwaltschaft (Vorakten, act. 48) habe das Kantonsgericht von der Kantonspolizei eine Bestätigung der Vollständigkeit der Akten verlangt. In der Folge habe die Kantonspolizei keine solche Bestätigung abgegeben und damit die Aufforderung des Kantonsgerichts mutmasslich bewusst ignoriert. Der Sachverhalt sei derzeit nicht beurteilbar. Die Staatsanwaltschaft müsse im Hinblick auf einen Teil ihrer Vorwürfe ein Gutachten erstellen lassen, welches darüber Aufschluss gebe, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Plagiatsvorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 zutreffen.  

5.

5.1 Im Falle von nicht ordnungsgemäss erstellten Akten weist das erstinstanzliche Gericht eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn dies erforderlich ist, damit ein Urteil ergehen kann (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Andernfalls ist das Gericht verpflichtet, ein Hauptverfahren nach Art. 328 ff. StPO durchzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 2 StPO und Art. 13 lit. b StPO); das Hauptverfahren ist umgehend an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 lit. b StPO). Allgemein hat das erstinstanzliche Gericht den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).

5.2 Die Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 benennt Straftaten, welche dieser im April 2015 begangen haben soll; im Falle der Anklage gegen den Beschwerdegegner 1 sollen sich die angelasteten Straftaten teilweise ebenfalls im April 2015 und teilweise danach bis Ende Februar 2016 zugetragen haben (siehe oben E. 1). Die dabei konkret angeklagten Straftatbestände nach Art. 162 StGB und Art. 23 UWG sehen beide als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Straftaten von diesem Schweregrad verjähren nach 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB); die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB).

Im Lichte der eben dargelegten Verjährungsbestimmungen indizierte die am 6. Dezember 2024 erfolgte Anklageerhebung eine zeitnahe Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens.

5.3

5.3.1 Die Polizei zeigt im Bericht vom 31. Januar 2025 auf, wie es sich mit dem seinerzeitigen Mailverkehr zwischen der damaligen Sachbearbeiterin der Polizei und C.______ verhielt und sich daraus die Notwendigkeit für ein formelles Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden ergab (siehe oben E. 2.2.2). Die erste Kontaktaufnahme zu C.______ ist sodann im Polizeirapport vom 31. März 2016 vermerkt (siehe oben E. 2.2.2).

Schliesslich hält der Polizeibericht vom 31. Januar 2025 fest, dass «nebst den im Rapport vom 31.03.2016 erwähnten Ermittlungshandlungen und dem […] E‑Mail vom 09.01.2016 seitens Kantonspolizei Glarus keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden» (siehe oben E. 2.2.2). Damit bringt die Polizei unmissverständlich zum Ausdruck, dass die von ihr vorgenommenen Ermittlungshandlungen in den Akten vollständig erwähnt seien und es abgesehen vom betreffenden Mailverkehr [einer ohnehin nur informellen Abklärung, ob sich eine rechtshilfeweise Befragung von C.______ überhaupt aufdrängt] keine Dokumente zu den erfolgten Ermittlungshandlungen gebe, die sich nicht ab initio in den Akten befunden hätten.

5.3.2 Nach dem Ausgeführten enthält der Polizeibericht vom 31. Januar 2025 sehr wohl (bezogen auf die Untersuchungshandlungen der Kantonspolizei «im Zusammenhang mit dem ‹[...]› insbesondere im Januar 2016») «Erklärungen der Kantonspolizei zur (mangelnden oder mittlerweile allenfalls bestehenden) Vollständigkeit der Akten», wie vom Kantonsgerichtspräsidenten verlangt (siehe oben E. 2.2.1).

Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht dazu kommt, der Polizei vorzuwerfen, sie habe «die Aufforderung des Kantonsgerichts, zu erklären, ob die Akten vollständig seien, bewusst ignoriert» (act. 1 S. 4 E. 3; siehe auch Vorakten, act. 67 S. 3)

5.3.3 Im Übrigen erstaunt, dass der Kantonsgerichtspräsident nicht bereits umgehend nach dem 20. Februar 2025, als er von der Staatsanwaltschaft den Polizeibericht vom 31. Januar 2025 zugestellt erhielt (Vorakten, act. 55), zusätzliche Angaben von der Polizei verlangte (vgl. auch Art. 15 Abs. 3 StPO), wenn er mit dem Bericht vom 31. Januar 2025 unzufrieden war. Dies gilt umso mehr aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (siehe oben E. 2), welcher sich der Kantonsgerichtspräsident bewusst war (Vorakten, act. 23). Kommt hinzu, dass bereits die Findung eines Termins für die erstinstanzliche Hauptverhandlung schwierig war (siehe Vorakten, act. 4 ff., 10 ff., 19, 21, 36 ff.), ehe am 22. Januar 2025 die Vorladung zur Hauptverhandlung am 26. März 2025 ergehen konnte (Vorakten, act. 43); um diesen (späten) Termin nicht auch noch zu gefährden, wäre erwartbar gewesen, dass der Kantonsgerichtspräsident alles daran setzen würde, dass die von ihm vermeinten Unzulänglichkeiten in der Aktenführung spätestens bis zum Verhandlungstermin geklärt sein würden.

5.3.4 Dass in den Untersuchungsakten eine Eingabe aus einem Beschwerdeverfahren vor Obergericht (siehe oben E. 2.1) sowie drei Vorladungen zu polizeilichen Einvernahmen (siehe oben E. 2.3) nicht dokumentiert waren, stand einer Beurteilung der vorliegenden Strafsachen offensichtlich nicht entgegen. Da diesen Unterlagen keinerlei Relevanz für die Beurteilung der vorliegenden Strafanklagen zukommt, waren die Voraussetzungen nach Art. 329 Abs. 2 StPO für eine Rückweisung der Anklagen an die Staatsanwaltschaft (siehe oben E. 5.1) von vornherein nicht erfüllt.

Bei alldem haben die Staatsanwaltschaft und Polizei das "Fehlen" dieser Dokumente in den Untersuchungsakten nachvollziehbar erklärt (siehe oben E. 2.2.3 und 2.5); im Übrigen ist in Hinsicht auf das vom Verteidiger des Beschwerdegegners 2 zum Beleg einer angeblich unzureichenden Aktenführung beigebrachte Dokument aus einem obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (Vorakten, act. 45 f.) ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern dieses Dokument überhaupt in die Untersuchungsakten aufzunehmen gewesen wäre.

5.3.5 Im Ergebnis erweist sich der Vorwurf des Kantonsgerichts, wonach die Polizei (bewusst) keine «Bestätigung der Vollständigkeit der Akten» abgegeben habe, als unbegründet. Damit war im Lichte von Art. 329 Abs. 2 StPO die hier erfolgte Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft nicht angebracht und stellt daher dieser Verfahrensakt eine offenkundige Rechtsverweigerung dar.

6.

Nach Art. 343 Abs. 1 StPO gilt im erstinstanzlichen Hauptverfahren Folgendes: «Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.»

Im Hinblick auf diese Bestimmung und die vorliegende zeitliche Dringlichkeit (siehe oben E. 5.2) ist nicht vertretbar, dass das Kantonsgericht die Anklage zur Einholung eines Gutachtens an die Staatsanwaltschaft zurückwies und sich davor verschloss, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben, sollte sich dies für die materielle Beurteilung der Anklage tatsächlich als notwendig erweisen. Auch darin liegt demnach eine Rechtsverweigerung.

7.

7.1 Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

7.2 In casu ist das Kantonsgericht anzuweisen, die beiden Anklagen der hiesigen Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2024 gegen die beiden Beschwerdegegner umgehend an die Hand zu nehmen und das Hauptverfahren, soweit keine Verfahrenshindernisse bestehen (Verjährung), beförderlich abzuwickeln.

8.

Die für dieses Verfahren auf CHF 2'000.- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5), werden ausgangsgemäss je hälftig den beiden Beschwerdegegnern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) und entsprechend von ihnen bezogen.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden die hängigen Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten nicht abgeschlossen, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt.

____________________

Beschluss

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird im Sinne der Erwägungen eine Rechtsverweigerung durch das Kantonsgericht festgestellt.

2.

Das Kantonsgericht wird angewiesen, die Anklagen vom 6. Dezember 2024 in den Verfahren SG.2024.00121 und SG.2024.00122 unverzüglich an die Hand zu nehmen und das Hauptverfahren, soweit keine Verfahrenshindernisse bestehen, beförderlich abzuwickeln.

3.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.- wird den beiden Beschwerdegegnern je hälftig auferlegt und entsprechend von ihnen bezogen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2025.00042 — Glarus Obergericht 20.06.2025 OG.2025.00042 (OGS.2025.187) — Swissrulings