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Glarus Obergericht 24.01.2025 OG.2024.00066 (OGS.2025.183)

24. Januar 2025·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·422 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Beschluss vom 24. Januar 2025

Verfahren OG.2024.00066

A.______                                                                                    Beschuldigter und

                                                                                                   Berufungskläger

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus        Anklägerin und

Postgasse 29, 8750 Glarus                                                       Berufungsbeklagte

vertreten durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Erwägungen

1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 verurteilte das hiesige Kantonsgericht den Beschuldigten A.______ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe und Busse (act. 26). Dagegen meldete der damali­ge Rechtsvertre­ter des Beschuldigten in der Folge rechtzeitig Berufung an und ver­langte die schrift­liche Urteilsbegründung (act. 23). Am 17. Dezember 2024 erhielt der Beschuldigte das begründete Kantonsgerichtsurteil zugestellt (act. 28).

2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 gelangte der Beschuldigte an das Ober­gericht. Die Eingabe mit dem Titel „Beschwerde wegen mangelhafter Beweisauf­nahme und polizeilicher Amtsverletzung“ enthielt keine Anträge in Bezug auf den vorgenannten kantonsgerichtlichen Entscheid.

3. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 30. Dezember 2024 (act. 32) wurde der Beschuldigte auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen, wonach in einer Berufungser­klärung konkret anzugeben ist, ob (i) das kantonsgericht­liche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten und (ii) welche Änderungen des Urteils verlangt wer­den. Dem Beschuldigten wurde eine Nachfrist bis zum 20. Januar 2025 eingeräumt, um dem Obergericht eine den genannten Anforderungen genügende Berufungser­klärung einzureichen.

4. Der Beschuldigte hat innert angesetzter Nachfrist keine weitere Eingabe mehr eingereicht, sodass – wie im erwähnten Schreiben der Verfah­rensleitung für diesen Fall angekündigt – auf die Berufung nicht einzutreten ist. Für die Aufwendun­gen des Obergerichts ist vom Beschuldigten die Minimalgebühr von CHF 100.- zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskos­tenverordnung; GS III A/5).

____________________

Beschluss

1.

Auf die Berufung von A.______ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2024 im Verfahren SG.2023.00110 wird nicht eingetreten.

2.

A.______ hat für das obergerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 100.‑ zu bezahlen.

3.

schriftliche Mitteilung an: [...]

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