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Glarus Obergericht 06.09.2024 OG.2024.00026 (OGS.2024.171)

6. September 2024·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·3,415 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Einstellung eines Strafverfahrens

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss vom 6. September 2024

Verfahren OG.2024.00026

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch MLaw Tobias Geiser, Staatsanwalt

betreffend

Einstellung eines Strafverfahrens

Anträge der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 26. Juni 2024, act. 3):

1.

Es sei die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 14. Juni 2024 (SA.2022.00571) aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Antrag der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 15. Juli 2024, act. 9):

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.     

Am Mittwoch, 9. Februar 2022, ereignete sich um ca. 11.09 Uhr in [...] ein Schlittelunfall. Dabei erlitt A.______ eine Knieverletzung (act. 10/8.1.01, S. 1). Sie bzw. ihr Vertreter stellte deshalb am 9. Mai 2022 bzw. am 4. Juni 2022 bei der Kantonspolizei Glarus einen Strafantrag gegen unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung (act. 10/3.1.01 und 10/3.1.03). Die Kantonspolizei Glarus nahm daraufhin Ermittlungen auf und erstattete Rapport an die Staats- und Jungend­anwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; vgl. act. 10/8.1.01).

2.     

Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (SA.2022.00571) gegen unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (act. 1).

3.     

3.1.     Hiergegen erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe vom 26. Juni 2024 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft (act. 3, S. 2).

3.2.     Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 15. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die Akten der Staatsanwaltschaft im Verfahren SA.2022.00571 wurden beigezogen (act. 10/1.0.00 ff.).

II.

1.     

1.1.     Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

1.2.     Die Beschwerdeführerin hat am 9. Mai 2022 bzw. am 4. Juni 2022 Strafantrag betreffend den Schlittelunfall vom 9. Februar 2024 gestellt (act. 10/3.1.01 und 10/3.1.03), womit sie als Privatklägerin Parteistellung im Strafverfahren gegen unbekannt erlangt hat (Art. 118 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist sie zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 StPO).

2.     

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.     

1.1.     Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Unfallstelle mehrere Spitzkehren durchfahren habe, welche sie als sehr rutschig empfunden habe und daher ihr Tempo entsprechend hätte anpassen müssen. Dies müsse auch möglich gewesen sein, sei doch der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Äusserung langsam zu ihr gefahren. Dies stimme auch mit den Angaben des Pistenpatrouilleurs überein. Die Piste sei präpariert und ausserdem lediglich hart, nicht aber eisig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit unterschiedlichen, zuweilen auch harten oder eisigen Pistenbedingungen sowie auch mit Mulden und Buckeln zu rechnen gehabt. Bei einer vereisten Piste handle es sich entsprechend nicht um eine atypische Gefahr, sondern vielmehr um eine typische Eigenschaft von Schlittelpisten, mit welcher jederzeit gerechnet werden müsse. Die Sportbahnen [...] habe demnach die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und weder ihr noch dem zuständigen Pistenpatrouilleur könne ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Nachdem kein Tatverdacht erhärtet sei, sei das Verfahren einzustellen (act. 1, S. 4 f.).

1.2.     Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie, dass zu Unrecht keine Anklage erhoben worden sei. So habe die Staatsanwaltschaft lediglich die Beschwerdeführerin sowie den Pistenpatrouilleur befragt und zwei Fotos ediert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei hingegen nicht einvernommen worden. Zudem seien auch keine meteorologischen Auskünfte hinsichtlich der Witterungsbedingungen eingeholt worden. Bei der Sachverhaltsfeststellung habe die Staatsanwaltschaft einseitig auf die Aussagen des Pistenpatrouilleurs abgestellt. Der Umfang der Sicherungspflicht sei ausserdem hinsichtlich dem Schutzbedürfnis der Benutzer der Schlittelpiste zu bestimmen. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb eine externe neutrale Beurteilung einholen müssen. Auf der Schlittelpiste der Sportbahnen [...] bestehe eine gehäufte Anzahl von Zwischenfällen. Dies sei ein konkretes Indiz für eine ungenügende Pistensicherheit. Es sei deshalb abzuklären, ob die Schutzvorschriften im Einzelfall oder sogar systematisch verletzt worden seien. Ein Sport- bzw. Bergbahnunternehmen müsse jederzeit sicherstellen, dass die Pisten von geeigneten Personen kontrolliert und freigegeben worden seien, wobei die Nachvollziehbarkeit des Kontroll- und Freigabevorgangs sowie der jeweiligen zuständigen Person gewährleistet sein müsse. Die Angelegenheit sei deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (act. 3, S. 3 ff.).

1.3.     Gemäss der Staatsanwaltschaft hingegen sei die Beschaffenheit der Piste sowie der damalige sonnige warme Wintertag hinreichend erstellt und die Aussage des Ehemannes aufgrund der persönlichen Nähe zur Beschwerdeführerin ohnehin ohne Erkenntnisgewinn. Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es bei den Sportbahnen [...] zu einer gehäuften Anzahl von Zwischenfällen auf der Schlittelpiste gekommen sei, handle es sich um eine unsubstantiierte Behauptung. Den Akten könne zudem entnommen werden, dass die Schlittelpiste am Unfalltag durch eine geeignete Person kontrolliert worden sei. Eisige Stellen seien ausserdem von den Benutzern durch eine an ihr Können angepasste Fahrweise selbst zu meistern (act. 9, S. 2 f.).

2.     

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren namentlich ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess­voraussetzungen angeordnet werden. In den übrigen Fällen ist grundsätzlich – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, m.w.H.; vgl. auch Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO m.w.H.).

3.     

3.1.     Die Beschwerdeführerin erstattete vorliegend Strafanzeige gegen unbekannt aufgrund von (fahrlässiger) Körperverletzung. Der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Pflichtverletzung muss ausserdem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet sein, eine Körperverletzung herbeizuführen. Handelt es sich bei der Pflichtverletzung um eine Unterlassung, so ist anhand des hypothetischen Kausalverlaufes zu prüfen, ob bei pflichtgemässem Verhalten des Täters die Körperverletzung ausgeblieben wäre (Urteil BGer 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021, E. 2.4.2).

3.2.     Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Köperverletzung erlitten hat, indem ihr Knie verletzt wurde (vgl. act. 10/3.1.03-1 und 10/8.1.07, S. 2). Zu prüfen bleibt damit, ob dem zuständigen Patrouilleur der Sportbahnen [...] eine für die Körperverletzung kausale Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

4.     

4.1.     Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (act. 1, S. 3), sind Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Das Bundesgericht zieht als Massstab für die Verkehrssicherungspflichten jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien) bei. Das Gericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten geboten war (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023, E. 2.2.4 f.; BGE 130 III 193 E. 2.2 f.).

4.2.     Wer eine Schlittelpiste benützt, hat gemäss Ziff. 76 SKUS-Richtlinien mit Wellen und Buckeln sowie Fussgängern zu rechnen. Schneesportler fahren ausserdem auf eigenes Risiko und es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (Ziff. 2 SKUS-Richtlinien und SBS-Richtlinien, N. 40). Sie haben ihre Fahrweise ihrem Können und den Gelände-, Sicht-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anzupassen. Insbesondere haben sie Schwierigkeiten wie abgefahrene und vereiste Stellen selber zu meistern, ergeben sich doch solche aus den Schneeverhältnissen (vgl. Ziff. 2 SKUS-Richtlinien und Ziff. 2 Verhaltensregeln für Schlittlerinnen und Schlittler [2016]). Betreiber von Schneesportanlagen dürfen erwarten, dass sich Schneesportler regelkonform verhalten (SBS-Richtlinien, N. 10). Schlittelwege sind daher nur vor atypischen Gefahren zu sichern, welche bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen sind oder die auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahren zu Unfällen führen können (SBS-Richtlinien, N. 230). Die Piste ist dementsprechend im Minimum zu markieren, vor Absturz und Lawinengefahr zu sichern sowie die Benutzer vor entsprechenden Hindernissen zu schützen (Ziff. 75 und Ziff. 28 ff. SKUS-Richtlinien und SBS-Richtlinien, N. 37; vgl. zum Ganzen act. 10/8.1.11 und 10/8.1.12).

4.3.     Die Beschwerdeführerin erklärte vor der Kantonspolizei, dass die Piste oben gut präpariert gewesen sei (act. 10/8.1.03, S. 3, Ziff. 7), was für die Unfallstelle ebenfalls auf den Fotos ersichtlich ist (act. 10/8.1.02, S. 3). Sie habe die Schlittelpiste gekannt, der Verlauf sei klar vorhersehbar gewesen und man habe sehen können, wohin man fahre (act. 10/8.1.03, S. 2-4, Ziff. 2, 7 und 32). Damit kann ausgeschlossen werden, dass eine mangelhafte Markierung der Piste zum Unfall führen konnte. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ziff. 18 ff. SKUS-Richtlinien sind ausserdem – wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (act. 9, S. 3) – auf Schlittelpisten nicht anwendbar. So sind mit den darin erwähnten Pisten einzig solche zum Ski- und Snowboardfahren gemeint. Schlittelpisten hingegen sind Sonderanlagen, deren Markierung separat geregelt wird (vgl. zum Ganzen Ziff. 6, 82 und 92 SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11] sowie SBS-Richtlinien, N. 231 und vor N. 11 [act. 10/8.1.12]). Aus dem erwähnten Teil der Richtlinien kann damit ebenfalls keine mangelhafte Markierung abgeleitet werden.

Die Beschwerdeführerin kritisiert allerdings, dass sie den Schlitten aufgrund der weiter unten immer härter werdenden Schlittelpiste nicht mehr habe abbremsen können. Die Spitzkehre vor dem Unfall sei nahezu vereist gewesen. Nach einer Bodenwelle habe sie in der nächsten Kurve schliesslich die Kontrolle über den Schlitten verloren und sei mit dem Pistenrand kollidiert (act. 10/8.1.03, S. 2 und 5, Ziff. 1 und 35). Die Piste sei zum Schlitteln untauglich gewesen, weil sie zu hart und vereist gewesen sei. Ihrer Ansicht nach hätte zumindest ein Hinweisschild aufgestellt werden müssen, dass die Piste vereist sei (act. 10/8.1.03 , S. 7, Ziff. 67, und act. 3, S. 4). Abgesehen von dem Netz und dem Pistenrand sei die Beschwerdeführerin ihren eigenen Ausführungen zufolge aber nicht mit Gegenständen kollidiert oder sonst wo dagegen geprallt (act. 10/8.1.03, S. 2 und 5, Ziff. 1 und 42). Nachfolgend ist deshalb einzig der Schneezustand der Piste insbesondere auf eine Vereisung hin sowie, ob in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Beschilderung notwendig gewesen wäre, zu prüfen.

4.3.1.    Zunächst ist festzuhalten, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin am Unfalltag sonniges Wetter geherrscht habe und es in der Sonne warm gewesen sei (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 5). Diese Angaben stimmen mit denjenigen des Pistenpatrouilleurs überein, wonach es schön bei etwa fünf bis sechs Grad gewesen sei und die Sonne geschienen habe (act. 10/8.1.04, S. 2, Ziff. 2). Zudem ist das sonnige Wetter auch auf den Fotos der Unfallstelle ersichtlich (act. 10/8.1.02, S. 3), womit dieses ausreichend erstellt ist. Betreffend den Zustand der Piste erwähnte die Beschwerdeführerin an ihrer Einvernahme zwar, dass die Piste vereist gewesen sei (act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 24 und 27). Allerdings erklärte sie einleitend, dass die Piste bloss nahezu vereist gewesen sei (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). Auf Rückfrage hin bestätigte sie ausserdem, dass es sich nicht um blankes Eis, sondern eher um Hartschnee gehandelt habe (act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 26). Dies stimmt auch mit den Angaben des Pistenpatrouilleurs sowie mit den Fotos der Unfallstelle überein, worauf noch die Rillen der präparierten Piste ersichtlich sind (vgl. act. 10/8.1.04, S. 2, Ziff. 2, und act. 10/8.1.02, S. 3). Damit steht fest, dass auf der Piste Hartschnee und kein Eis lag.

4.3.2.    Wie vorstehend ausgeführt (E. III.4.2), wäre die Piste aber selbst dann noch ordnungsgemäss, wenn eisige Stellen vorhanden gewesen wären. Denn mit solchen haben Schlittler gerade zu rechnen und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen (Ziff. 2 SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]). Dass die Meisterung der Unfallkurve bzw. Bremsen an diesem Vormittag allgemein unmöglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. So ist gemäss der Kantonspolizei Glarus der Unfall der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2022 im ganzen Kanton der einzige bekannte Schlittelunfall (act. 10/8.1.01, S. 6). Die sich gemäss der Beschwerdeführerin weiter hinten befindenden Schlittler mussten daher auch die Unfallkurve ohne grössere Probleme gemeistert haben (vgl. act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 22). Zudem sei der Aussage der Beschwerdeführerin zufolge auch ihr Ehemann langsam zu ihr und ihrer Tochter gefahren (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). Auch dies deutet darauf hin, dass die Schlittelpiste zum Schlitteln unter angemessener Fahrweise ohne Weiteres geeignet war.

4.3.3.    Nachdem Schlittler mit vereisten Stellen zu rechnen haben (Ziff. 2 SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]), kann es auch nicht erforderlich sein, sie extra auf solche hinzuweisen. In Übereinstimmung damit ist in den SKUS-Richtlinien auch kein Schild für vereiste Stellen bei den Gefahren- oder Warnsignalen aufgelistet (Ziff. 84 und 85 SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]). Es handelt sich vielmehr um eine typische Gefahr von Schlittelpisten, welche Schlittler bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und bei vorsichtigem, den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahren erkennen müssen (vgl. auch SBS-Richtlinien, N. 230). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schutzbedürfnissen der Benutzer der Schlittelpiste (vgl. act. 3, S. 4). So ist nicht ersichtlich, dass bei der Schlittelpiste in [...] besondere tatsächliche Gegebenheiten vorliegen würden oder inwiefern sich deren Benutzer von denjenigen anderer Orten unterscheiden sollen. Bei Schlittelpisten ist im allgemeinen davon auszugehen, dass sie sowohl von Erwachsenen als auch von Jugendlichen und Kindern benutzt werden. Dies gilt auch für die Unfallpiste in [...], handelt es sich dabei doch um die Schlittelpiste und nicht etwa um einen Schlittelpark für Kinder (vgl. Ziff. 74 SKUS-Richtlinien). Insbesondere von der Beschwerdeführerin als erwachsene Person durfte ausserdem erwartet werden, dass sie sich regelkonform verhält (vgl. SBS-Richtlinien, N. 10). Ein besonderes Schutzbedürfnis der Benutzer der Schlittelpiste in [...] oder der Beschwerdeführerin ist daher nicht ersichtlich. Zutreffenderweise macht die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend, dass in Bezug auf die von ihr erwähnten Bodenwelle hätten Sicherungsmassnahmen getroffen werden müssen, denn auch mit Wellen haben Schlittler zu rechnen (Ziff. 76 SKUS-Richtlinien).

4.4.     Gemäss den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Piste mit Hartschnee bedeckt war, sich damit in ordnungsgemässem Zustand befand und keine zusätzlichen Schilder aufgestellt werden mussten. Nachdem auch ansonsten keine unfallrelevanten Mängel an der Schlittelpiste ersichtlich sind oder von der Beschwerdeführerin vorgebracht werden (vgl. E. III.4.3 vorstehend), erübrigt es sich, zu prüfen, ob am besagten Tag eine entsprechende Kontrolle der Piste stattfand und durch wen. Selbst wenn die Piste nicht kontrolliert worden wäre, hätte die Kontrolle den Unfall nicht verhindern können: Bei einer Kontrolle hätte nur festgestellt werden können, dass keine zusätzlichen Massnahmen aufgrund von Hartschnee oder eisigen Stellen getroffen werden müssen. Demnach wäre die Situation unverändert geblieben und die Beschwerdeführerin trotzdem verunfallt.

4.5.     Hinzu kommen vorliegend mehrere Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die vorstehend erwähnten Regeln für Schlittler hielt (E. III.4.2):

4.5.1.    Gemäss der Beschwerdeführerin habe es sich bei der Unfallfahrt um die erste Abfahrt ihres Tagesausflugs gehandelt (act. 10/8.1.03, S. 2 f., Ziff. 3 und 10). Sie konnte damit trotz ihres Besuchs im Vorjahr (act. 10/8.1.03, S. 1, Ziff. 1) noch nicht genau wissen, wo sich harte und wo weiche Stellen auf der Piste befinden und wie schwierig die Piste sein wird, da sich die Schwierigkeit von Schlittelpisten vor allem aus den Schneeverhältnissen ergibt (SBS-Richtlinien, N. 231 [act. 10/8.1.12]). Sie wäre deshalb gehalten gewesen, besonders vorsichtig zu fahren. Ausserdem erklärt die Beschwerdeführerin, dass die Piste bereits in der oberen Hälfte mit gutem Schnee eher schnell gewesen sei. Nach dem Absteigen und Ziehen des Schlittens auf die Anhöhe (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1) hätte sie demnach bereits den bis dahin festgestellten Schneeverhältnissen entsprechend vorsichtig losfahren müssen.

4.5.2.    Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass die Spitzkehren alle sehr rutschig gewesen seien und sie bereits bei der ersten Schwierigkeiten gehabt hätten. Sie hätten zunehmend Mühe gehabt, den Schlitten zu kontrollieren, zu bremsen und zu lenken (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). Mit ihrer späteren Aussage in der Einvernahme, dass bereits in der ersten Kurve keine Bremswirkung mehr vorhanden gewesen sei (act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 27), widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst: In diesem Fall hätte sich die Situation nicht entsprechend den vorstehenden Ausführungen weiter verschlechtern können. Ausserdem wäre auch ein Lenken nicht möglich gewesen und es hätte damit bereits in der ersten Kurve zum Unfall kommen müssen. Nachdem dies nicht der Fall war, hätte die Beschwerdeführerin bereits bei der ersten schwierigen Kurve, als sie dazu noch (knapp) in der Lage gewesen wäre, das Tempo entsprechend reduzieren müssen.

4.5.3.    Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Auffangnetz deuten ebenfalls darauf hin, dass ein Bremsen grundsätzlich noch möglich gewesen wäre. So erklärt sie, sie habe nicht gewusst, dass das Netz derart hart sei, sondern sie hätte ein elastisches Netz erwartet (act. 10/8.1.03, S. 2 und 5, Ziff. 2, 37 und 39). Die Erwähnung dieser Details vermittelt den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin abwog, ob ein (stärkeres) Bremsen notwendig ist oder eine Kollision mit dem Netz vertretbar sei. Nachdem das Netz die Beschwerdeführerin offenbar aufgefangen hat (vgl. act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1), sind die Sportbahnen [...] auch ihrer Absturzsicherungspflicht ausreichend nachgekommen (SBS-Richtlinien, N. 37 [act. 10/8.1.12]; vgl. auch Ziff. 31 SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]).

4.6.     An den vorstehenden Ausführungen ändert auch nichts, dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge am Vortag bereits ein Schlittelunfall ereignet haben soll (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). So vermögen zwei Schlittelunfälle an verschiedenen Tagen alleine, noch keinen Verdacht auf eine mangelhafte Schlittelpiste zu erwecken, selbst wenn sie an aufeinanderfolgenden Tagen erfolgten. Noch weniger vermag einen Verdacht auf ein Sicherheitsrisiko in [...] zu erwecken, dass sich im Glarnerland weitere Schlittelunfälle ereignet haben sollen (act. 3, S. 5). Offensichtlich werden nicht sämtliche Schlittelpisten im Glarnerland von derselben (juristischen oder natürlichen) Person betrieben. Zudem wurde die Schlittelpiste auch von den [...] Schweiz und nicht etwa von einem lokalen Glarner Verband geprüft und homologiert (vgl. act. 10/8.1.10). Ein Zusammenhang zwischen Schlittelunfällen an verschiedenen Orten im Glarnerland ist daher nicht ersichtlich.

5.     

5.1.     Gemäss den vorstehenden Erwägungen, kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass eine Pflichtverletzung des zuständigen Pistenkontrolleurs der Sportbahnen [...] zum Schlittelunfall der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022 führte und damit die Körperverletzung der Beschwerdeführerin hervorrief. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist damit eindeutig nicht erfüllt und das vorliegende Strafverfahren wurde nicht wegen Unsicherheiten eingestellt (vgl. act. 3, S. 5). Dass der der unbekannten Täterschaft vorgeworfene Sachverhalt weitere Tatbestände erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich.

5.2.     In Bezug auf die der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (act. 3, S. 3) ist anzumerken, dass Strafbehörden nur die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Art. 6 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird auch nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nachdem vorliegend der für die Beurteilung der vorgeworfenen Straftat massgebende Zustand der Piste bereits feststeht, erübrigt es sich, den Ehemann oder allenfalls weitere Benutzer der Schlittelpiste diesbezüglich zu befragen, meteorologischen Auskünfte hinsichtlich der Witterungsbedingungen einzuholen oder gar ein Gutachten in Auftrag zu geben. Demnach kann der Staatsanwaltschaft auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.

5.3.     Die Staatsanwaltschaft hat daher das Strafverfahren gegen unbekannt zu Recht eingestellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

IV.

Beim vorliegenden Ausgang wird die Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.− festzulegen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2024 im Verfahren SA.2022.00571 wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1'000.− festgelegt. Sie werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an: [...]

OG.2024.00026 — Glarus Obergericht 06.09.2024 OG.2024.00026 (OGS.2024.171) — Swissrulings