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Glarus Obergericht 14.03.2025 OG.2024.00023 (OGS.2025.181)

14. März 2025·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·10,977 Wörter·~55 min·4

Zusammenfassung

Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter MLaw Mario Marti , Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichter Martin Ilg  und Oberrichterin Petra Zentner  sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

Achtung: Zwischen dem letzten Richter und "sowie" hat es zwei Leerschläge zuviel; bitte löschen, darauf achten dass Vizepräsidenten nicht als solche benannt sind, wenn sie nicht präsidieren!

Urteil vom 14. März 2025

Verfahren OG.2024.00023

A.______

Berufungskläger

und Beschuldigter

verteidigt durch lic. iur. Kim Mauerhofer, Rechtsanwältin Verteidigerin,

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Berufungsbeklagte

und Anklägerin

vertreten durch lic. iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin Vertreterin,

2. B.______

Berufungsbeklagter

und Privatkläger

vertreten durch Dr. Thomas Bähler, LL.M., Rechtsanwalt Vertreter,

3. C.______

4. D.______

Berufungsbeklagte

und Privatklägerinnen

beide vertreten durch B.______ Vertreter,

betreffend

Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung

Schlussanträge des Berufungsklägers und Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 10. Juni 2024, act. 33, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 gestellt, act. 48 S. 4 und 14 f.):

1.

Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 4 und 6 vollumfänglich aufzuheben und A.______ sei vom Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) vollumfänglich freizusprechen.

2.

2.1

Hauptantrag: Es sei festzustellen, dass B.______ (Privatkläger 1) von seiner Zivilforderung Abstand genommen hat und auf deren Geltendmachung vor dem Obergericht verzichtet hat.

2.2

Eventualantrag: Die Zivilforderung von B.______ (Privatkläger 1) betreffend seine Geschäftsanteile von 2‰ (Promille) am ehemaligen Stammkapital der X.______ GmbH sei vollumfänglich abzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter (teilweise) der Privatklägerschaft aufzuerlegen.

4.

Ziff. 7  des erstinstanzlichen Urteils sei dahingehend aufzuheben, als dass A.______ für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer vor erster und zweiter Instanz gemäss der aktenkundigen und den heute eingereichten Honorarnoten vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen sei.

Die Kosten des Kurzgutachtens von Rechtsanwalt [...] im Betrag von EUR 5'000.— seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5.

B.______ (Privatkläger 1) habe (auch) seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (vgl. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils).

Schlussanträge der Staatsanwaltschaft (anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 gestellt, act. 48 S. 5 und 26):

1.

Die Berufung des Berufungsklägers vom 10. Juni 2024 gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei damit das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024, soweit nicht bereits rechtskräftig, in allen Punkten zu bestätigen.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Schlussanträge des Privatklägers B.______ (anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 gestellt, act. 48 S. 5 und 33):

1.

Es sei die Berufung des Beschuldigten A.______ vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024 vollumfänglich zu bestätigen.

2.

Es seien die Anträge des Beschuldigten A.______ bzw. seiner Verteidigerin RA Mauerhofer abzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten A.______ aufzuerlegen.

4.

Der Beschuldigte A.______ sei zu verpflichten, den Privatklägern vertreten durch B.______ eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung von mindestens CHF 2'328.75 (zzgl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 8. Dezember 2022 beim Kantonsgericht Glarus Anklage gegen den Beschuldigen A.______ wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB (vgl. act. 1).

2.

Mit Urteil vom 16. Mai 2024 im Verfahren SG.2022.00118 erkannte das Kantonsgericht den Beschuldigten der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig (vgl. act. 29 S. 40 Dispositiv-Ziff. 1).

Das Kantonsgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren; sowie zu einer Busse von CHF 2'700.—, bei schuldhafter Nichtbezahlung umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen (vgl. act. 29 S. 40 Dispositiv-Ziff. 2).

Die Zivilforderung der Privatkläger B.______, C.______ und D.______ betreffend die Geschäftsanteile aus dem Nachlass von E.______ und F.______ von 2‰ am ehemaligen Stammkapital der X.______ GmbH wurde infolge fehlender notwendiger Streitgenossenschaft abgewiesen (vgl. act. 29 S. 41 Dispositiv-Ziff. 3).

Die Zivilforderung von B.______ betreffend seine Geschäftsanteile von 2‰ am ehemaligen Stammkapital der X.______ GmbH wurde auf den Zivilweg verwiesen (vgl. act. 29 S. 41 Dispositiv-Ziff. 4).

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr von CHF 2’600.— sowie Untersuchungsgebühr von CHF 2‘800.—) wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt (vgl. act. 29 S. 41 Dispositiv-Ziff. 5 f.).

Den Parteien wurden keine Entschädigungen zugesprochen (vgl. act. 29 S. 41 Dispositiv-Ziff. 7).

3.

Das Urteil vom 16. Mai 2024 im Verfahren SG.2022.00118 ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO).

Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe das Recht verletzt, habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe unangemessen gehandelt.

Der Beschuldigte erklärte die vorliegende Berufung rechtzeitig (vgl. act. 33 i.V.m. act. 32).

Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger erhoben weder (Anschluss-)Berufung, noch stellten sie einen Nichteintretensantrag i.S.v. Art. 400 Abs. 3 Bst. a StPO (vgl. act. 38).

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte ficht jedenfalls den Schuldspruch (Dispositiv-Ziff. 1) und die deswegen ausgesprochenen Sanktionen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 6 f.) an (siehe die oben wiedergegebenen Schlussanträge). Die Verweisung der Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 4) ficht der Beschuldigte eventualiter an (siehe unten E. IV).

Mangels Anfechtung ist Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen und sind daher C.______ und D.______ am vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr als Zivilklägerinnen beteiligt.

Die Staatsanwaltschaft (vgl. act. 1 S. 4), das Kantonsgericht (vgl. act. 29 S. 38) und implizit auch der Beschuldigte in der Berufungserklärung (vgl. act. 33) gingen davon aus, dass es sich bei C.______ und D.______ um Strafklägerinnen (und daher um Berufungsbeklagte) handelt. C.______ und D.______ resp. B.______ als deren Vertretung resp. die Vertretung von B.______ haben diesbezüglich keinen Widerspruch erhoben. Vielmehr beantragte die Vertretung von B.______ an der Berufungsverhandlung eine Entschädigung der durch B.______ vertretenen Privatkläger. Dementsprechend sind C.______ und D.______ auch im vorliegenden Berufungsverfahren als Strafklägerinnen anzusehen.

Das Obergericht wird, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (vgl. Art. 408 StPO).

4.

Am 8. November 2024 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (vgl. act. 48). Am 14. März 2025 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 58). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 48 S. 43).

II.

1.

Die Verteidigung warf an der Hauptverhandlung mehrere Vorfragen auf. Namentlich äusserte sie Zweifel an der Berechtigung von I.______ zur Vertretung des Privatklägers B.______ sowie an der Unbefangenheit von Staatsanwältin Speich und Gerichtsschreiber Micheroli (vgl. act. 48 S. 2 f.).

2.

2.1 Rechtsanwalt Bähler aus dem Kanton Bern teilte dem Obergericht mit E-Mail vom 5. November 2024 mit, dass sein Mandant, Privatkläger B.______, an der Berufungsverhandlung durch I.______, Substitutin, vertreten sein werde (vgl. act. 44 f.).

I.______ reichte an der Berufungsverhandlung eine diesbezügliche, von Rechtsanwalt Bähler und ihr unterzeichnete Substitutionsvollmacht ein (vgl. act. 50).

Nach Art. 8 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Bern kann ein Anwalt eine Praktikantin, der er die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermittelt, zur Parteivertretung ermächtigen.

Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor (Art. 7 Abs. 3 BGFA); I.______ verfügt bereits über einen Masterabschluss in Recht.

Die Berechtigung zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten wird in Art. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus geregelt: Soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht, sind zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten nur Personen berechtigt, welche gemäss Art. 5 BGFA im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach Bundesrecht geniessen (vgl. Abs. 1). Die Anwaltskommission kann Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, die Bewilligung erteilen, die bei ihnen tätigen Praktikumsangestellten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Glarus einzusetzen (vgl. Abs. 2).

Dementsprechend kann auch eine Substitutionsbewilligung zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten berechtigen.

Dabei werden nach ständiger Praxis auch ausserkantonale Substitutionsbewilligungen wie die vorliegende als Berechtigung zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten anerkannt.

Im Übrigen kann die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 127 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) – anders als die beschuldigte Person (vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO) – jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. Beschränkungen des Anwaltsrechts bleiben nach Art. 127 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorbehalten. Da Art. 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus wiederum gesetzliche Ausnahmen vorbehält, steht diese Bestimmung der Regelung von Art. 127 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) nicht entgegen.

Im Ergebnis war I.______ zur Vertretung des Privatklägers B.______ an der Berufungsverhandlung berechtigt.

2.2 In der vorliegenden Strafsache sind zwei Verträge von Relevanz, die G.______, der Vater des Beschuldigten, am 19. April 2000 mit dem Privatkläger B.______ resp. mit dessen Vater E.______ geschlossen hat. Diese beiden Verträge wurden von Rechtsanwalt J.______ beurkundet (vgl. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2 resp. act. 2/3.1.01 Beilagen 2 und 3 resp. act. 2/8.1.05 und act. 2/8.1.06).

Staatsanwältin Speich hielt in einer Protokollnotiz Folgendes fest: Sie habe am 29. April 2021 gegenüber dem Beschuldigten und dem Privatkläger B.______ offengelegt, dass sie vom [...] bis [...] – neben Rechtsanwalt J.______ – in der damaligen Anwaltskanzlei [...] als selbstständige Anwältin gearbeitet habe. Sie selbst habe mit den Angelegenheiten des Vaters des Beschuldigten nichts zu tun gehabt. Die beiden Parteien hätten deutlich bekundet, dass kein Anlass zu einem Ausstand von ihr bestehe (vgl. act. 2/10.1.01 S. 1 f.).

Es bestehen keine Zweifel an diesen Angaben. Folglich ist bei Staatsanwältin Speich kein Ausstandsgrund  gegeben (vgl. Art. 56 StPO e contrario).

Hinzu kommt, dass ein Ausstandsgesuch einer Partei nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» zu stellen ist. Anderenfalls, namentlich wenn ein solches Gesuch nach Kenntnis des Ausstandsgrunds nicht innert zwei Wochen eingereicht wird, verwirkt der Anspruch (vgl. z.B. Urteil BGer 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 2.4). Dies ist vorliegend der Fall.

Im Übrigen wäre nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO die Beschwerdeinstanz und nicht das Berufungsgericht zuständig für den Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Staatsanwältin (vgl. auch Urteil BGer 6B_1036/2021 vom 1. November 2021 E. 2.2 f.).

Daher ist vorliegend auf das Ausstandsgesuch gegenüber Staatsanwältin Speich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Da offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegt und der Anspruch auf Stellen eines Ausstandsgesuchs schon längst verwirkt war, besteht kein Anlass dazu, das Ausstandsgesuch an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten.

2.3 Am erstinstanzlichen Urteil wirkte Kantonsrichter Renato Micheroli mit.

Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt u.a. dann in den Ausstand, wenn sie mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt ist (vgl. Art. 56 Bst. e StPO).

Kantonsrichter Renato Micheroli und Gerichtsschreiber Sebastian Micheroli sind weiter entfernt miteinander verwandt (vgl. act. 48 S. 2); ein anderer Ausstandsgrund wird nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor.

Ausserdem wurden die Parteien in der Vorladung vom 12. September 2024 über die voraussichtliche Besetzung des Obergerichts inklusive Gerichtsschreiber Micheroli informiert (vgl. act. 39).

Somit erfolgte auch das Ausstandsgesuch gegenüber Gerichtsschreiber Micheroli verspätet; der betreffende Anspruch war verwirkt (siehe allgemein oben E. II Ziff. 2.2).

III.

1.

Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. 1):

Mit separatem, jeweils öffentlich beurkundetem Vertrag hätten B.______ und sein Vater E.______ am 19. April 2000 von G.______ in Glarus je einen Geschäftsanteil von 2 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH erworben. Der Kaufpreis habe bei B.______ CHF 98'400.—, bei E.______ hingegen CHF 65'600.— betragen. Bei einem Stammkapital von damals DM 100'000.— hätten B.______ und E.______ je einen Geschäftsanteil von DM 200.— erworben.

Basis der Kaufverträge vom 19. April 2000 sei die schriftliche Absichtserklärung des Mehrheitsgesellschafters an der X.______ GmbH vom 24. November 1999 gewesen. Darin habe der Mehrheitsgesellschafter, H.______, die Absicht erklärt, die X.______ GmbH mit Sitz [...], Deutschland, in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, mit dem Ziel eines baldigen Börsengangs.

B.______ und E.______ hätten jeweils vertraglich Vormerk genommen, dass G.______ ihre Geschäftsanteile an den Gesellschafterversammlungen der X.______ GmbH bis zum Börsengang vertreten werde. Mit Abschluss der Kaufverträge vom 19. April 2000 hätten sie G.______ jeweils ausdrücklich eine Vertretungsvollmacht erteilt.

Am 23. November 2008 sei G.______ verstorben. Zu diesem Zeitpunkt habe G.______ inklusive der treuhänderisch gehaltenen Anteile von B.______ und E.______ über 19.08% Geschäftsanteile an der X.______ GmbH verfügt. Nachdem am [...] ein öffentliches Inventar erstellt worden sei, habe sein Sohn A.______ Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar erklärt. Somit habe A.______ die Geschäftsanteile seines Vaters an der X.______ GmbH übernommen. Die X.______ GmbH sei nie zu einer Aktiengesellschaft umgewandelt worden.

Am 21. April 2014 sei E.______ verstorben. Sein Erbe sei zuerst an seine Ehefrau F.______ gegangen, welche ihrerseits am 12. November 2019 verstorben sei. Letztlich hätten seine Kinder B.______, C.______ und D.______ als Erbengemeinschaft, vertreten durch B.______, 2 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH geerbt.

Am 18. Juni 2014 habe A.______ insgesamt 19.08% Geschäftsanteile an der X.______ GmbH, Deutschland, für einen Kaufpreis von EUR 894'750.— an die Y.______ GmbH, Deutschland, verkauft. Damals sei er in [...] wohnhaft gewesen. In der Folge sei am 16. Juli 2014 der Betrag von EUR 894'670.— auf das Konto [...] von A.______ überwiesen worden.

Die verkauften Anteile von 19.08% hätten auch die 2 Promille von B.______ und die weiteren 2 Promille von B.______, C.______ und D.______ beinhaltet.

A.______ habe als Einziger tatsächlich über diese Anteile von 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH selbstständig verfügt. Diesbezüglich habe er aber an der Gesellschafterversammlung der X.______ GmbH für die Erben von E.______ sowie für B.______ und nicht für sich selber gehandelt.

A.______ habe am 18. Juni 2014 die betreffenden Anteile von 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH verkauft, obwohl er von «seiner faktisch ausgeübten Werterhaltungspflicht gegenüber E.______ bzw. dessen Erben sowie gegenüber B.______» gewusst habe.

A.______ habe weder den Wert der 4 Promille, nämlich EUR 18'756.20, an B.______ und seine beiden Schwestern weitergeleitet, noch B.______, welcher ihm bekannt gewesen sei, auch nur über den Verkauf informiert.

Vielmehr habe A.______ sich den Betrag von EUR 18'756.20 auf sein Konto überweisen lassen, um über diesen Verwertungserlös selbst für sich zu verfügen.

2.

Der nachfolgende Sachverhalt ist unbestritten und als erstellt anzusehen:

G.______, der Vater des Beschuldigten, schloss am 19. April 2000 je einen als «Kaufvertrag» bezeichneten Vertrag mit B.______ (u.a. act. 2/2.1.02-1) und E.______ (u.a. act. 2/2.1.02-2). Dabei ging es um den Erwerb von Geschäftsanteilen an der X.______ GmbH durch B.______ und E.______ von G.______ in Höhe von je 2 Promille am Stammkapital.

Die betreffenden Anteile befanden sich auch nach dem 19. April 2000 im Verfügungsbereich von G.______; weder B.______ noch E.______ wurden in die Gesellschafterliste aufgenommen (vgl. act. 2/2.1.02-4; act. 2/3.1.01 S. 5).

Am 23. November 2008 verstarb G.______ (vgl. act. 2/2.1.02-9; act. 2/2.1.03).

In der Folge wurde ein öffentliches Inventar errichtet (vgl. act. 2/2.1.02-9 und act. 2/2.1.02-17 resp. act. 2/8.1.04-1).

Dieses öffentliche Inventar vom [...] enthält als Aktivum [...] die Position «X.______ GmbH», «10% Aktienteile» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 S. 6). Mit Bezug auf Anteile an der X.______ GmbH finden sich im öffentlichen Inventar Ansprüche mehrerer Personen (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 S. 9, 12 f., 17 f. und 22 f.), nicht aber von B.______ oder E.______. Hingegen ist im Zusammenhang mit «10'000 Aktien der [...]» ein Anspruch von B.______ eingetragen (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 S. 6 und 12). Betreffend E.______ bestehen gar keine Eintragungen im öffentlichen Inventar.

Mit Schreiben vom 9. November 2009 nahm der Beschuldigte die Erbschaft seines Vaters unter öffentlichem Inventar an (vgl. act. 2/2.1.02-9).

Im Rahmen eines am 18. Juni 2014 geschlossenen Vertrags verkaufte der Beschuldigte die Anteile an der X.______ GmbH, welche sich im Verfügungsbereich seines verstorbenen Vaters befunden hatten (vgl. act. 2/2.1.02-16 resp. act. 2/9.1.03-1; act. 2/2.1.05-3; act. 2/3.1.01 S. 3; act. 2/3.1.01 Beilage 8; act. 2/6.1.02-1; act. 2/8.1.02 S. 3 und 10; act. 2/9.1.03-1; act. 18 S. 12).

3.

3.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist wegen Veruntreuung strafbar, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ebenfalls der Veruntreuung strafbar macht sich nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

Tatobjekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist als «fremde bewegliche Sache» eine körperliche Sache i.S.v. Art. 713 ZGB (vgl. z.B. Botschaft Änderung StGB, BBl 1991 II 969, 1000 f.), die im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht (vgl. z.B. BGE 115 IV 104 E. 1b). Bei beweglichen Sachen, die einem Treuhänder anvertraut werden, aber im Eigentum des Treugebers verbleiben, hat der Treugeber gegenüber dem Treuhänder einen dinglichen Herausgabeanspruch aufgrund des sachenrechtlichen Eigentumsschutzes (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB).

Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst hingegen Fälle, in denen ein Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum erwirbt; er erlangt mithin nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die fraglichen Vermögenswerte sind jedoch dem Treuhänder gegenüber wirtschaftlich fremd, da – namentlich aufgrund eines Vertrags – ein obligatorischer resp. schuldrechtlicher Herausgabeanspruch des Treugebers besteht. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Es besteht also eine Werterhaltungspflicht (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1 m.H.).

In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe entgegen «seiner faktisch ausgeübten Werterhaltungspflicht gegenüber E.______ bzw. dessen Erben sowie gegenüber B.______» 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH verkauft (siehe oben E. III Ziff. 1). Dadurch habe der Beschuldigte sich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. I Ziff. 1).

Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift somit davon aus, dass von den Anteilen an der X.______ GmbH, die der Beschuldigte verkaufte, 4 Promille ihm gegenüber wirtschaftlich fremd gewesen seien.

Eventualiter wird das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten in der Anklageschrift als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB qualifiziert (siehe oben E. I Ziff. 1). Danach macht sich u.a. derjenige strafbar, der aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, «Vermögen eines andern» zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

Es geht also bei Art. 158 StGB («Vermögen eines andern») wie bei Art. 138 StGB um (wirtschaftlich) fremde Vermögenswerte.

Nach dem Ausgeführten stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschuldigte – wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird – 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH verkaufte, die ihm gegenüber wirtschaftlich fremd waren.

3.2 Strittig ist schon die Gültigkeit der Verträge, die G.______ betreffend die fraglichen 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH mit B.______ und E.______ abschloss.

Falls diese Verträge nicht gültig waren und B.______ sowie E.______ daher keinen Anspruch auf einen Anteil an der X.______ GmbH erlangten, würde es vorliegend an der (wirtschaftlichen) Fremdheit fehlen.

Einem von B.______ in Auftrag gegebenen Gutachten ist zu entnehmen, dass er und E.______ am 19. April 2000 vom Vater des Beschuldigten wirksam Geschäftsanteile an der X.______ GmbH erworben hätten und damit Gesellschafter geworden seien (vgl. act. 2/3.1.01 Beilage 9 S. 2 und 4).

Ein im Auftrag des Beschuldigten erstelltes Gutachten gelangt zum gegenteiligen Ergebnis (vgl. act. 47 S. 2 ff.).

Vorliegend kann offenbleiben, ob die betreffenden Verträge gültig waren, da die Voraussetzung der (wirtschaftlichen) Fremdheit sowieso nicht erfüllt ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

3.3 Ziff. 2 der jeweiligen Verträge lautet dahin, dass der Käufer – vorliegend B.______ resp. E.______ – «hiermit» vom Verkäufer (G.______) einen Geschäftsanteil in der Höhe von 2 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH erwirbt (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).

In Ziff. 3 wird jeweils präzisiert, dass der Käufer den Geschäftsanteil mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises – CHF 98'400.— bei B.______; CHF 65'600.— bei E.______ – erwirbt (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).

Ob B.______ und E.______ diese Zahlungen tatsächlich leisteten, lässt sich den Akten nicht unmittelbar entnehmen.

B.______ reichte zusammen mit der Strafanzeige vom 23. März 2018 keine entsprechenden Nachweise ein (vgl. act. 2/3.1.01 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er Zahlungsnachweise erbracht hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre. Entweder gibt es also diesbezügliche Unterlagen nicht mehr, zumal die am 19. April 2000 erfolgten Vertragsschlüsse lange zurückliegen, oder wurden solche Zahlungen gar nie geleistet.

B.______ erklärte den Unterschied bei den Kaufpreisen damit, dass diese aufgrund der (unterschiedlichen) Beteiligungen von ihm und seinem Vater an der [...] AG festgesetzt worden seien (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4 f.; vgl. auch act. 2/2.1.02-14 resp. act. 2/8.1.09). Demgegenüber erscheint es aber auch möglich, dass B.______ und E.______ zunächst keine Kenntnis von den unterschiedlichen Kaufpreisen hatten und danach gerade wegen dieses Unterschieds deren Zahlung unterliessen.

Im Übrigen werden beide Kaufpreise in der Strafanzeige vom 23. März 2018 als überteuert bezeichnet (vgl. act. 2/3.1.01 S. 3) und äusserte B.______ diese Ansicht auch schon in einem E-Mail vom 28. April 2013 an den Beschuldigten (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-14). Es ist denkbar, dass B.______ zwar erst nach den Vertragsunterzeichnungen, aber – als erfahrener Geschäftsmann (vgl. act. 2/10.1.01 S. 8) – doch noch vor der dann unterlassenen Zahlung der Kaufpreise zu diesem Schluss gelangte.

In den Akten befindet sich ein Schreiben vom 26. September 2007 des Privatklägers B.______ an G.______. Darin bittet B.______ im Zusammenhang mit der «Überprüfung des Steuerwertes der Beteiligung an X.______ GmbH» darum, dass ihm und seinem Vater (E.______) weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Es geht u.a. um die exakte Angabe des Anteils. Hierzu scheint G.______ in diesem Brief von B.______ handschriftlich «0.194%» vermerkt zu haben (vgl. act. 2/2.1.02-13; vgl. auch act. 2/8.1.02 S. 4). Zudem reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung eine «Adressliste der durch G.______ vertretenen Beteiligten an der X.______ GmbH» vom 31. Dezember 2000 ein, wo B.______ und E.______ aufgeführt sind (vgl. act. 48 S. 7).

Dies spricht dafür, dass B.______ und E.______ die Kaufpreise tatsächlich zahlten.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Aussagen des Beschuldigten bei den zahlreichen Unterlagen von G.______ inklusive Verträge mit verschiedenen Personen ein Chaos resp. ein Durcheinander bestanden habe (vgl. act. 2/2.1.02-15 resp. act. 2/3.1.01 Beilage 7 resp. act. 2/8.1.03; act. 2/8.1.02 S. 3 ff.; act. 18 S. 7; act. 48 S. 6 und 8).

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass G.______ den Überblick verloren hatte, welche Vertragspartner die vereinbarten Zahlungen geleistet hatten. 

Im Übrigen wurden B.______ und E.______ nicht in die Gesellschafterliste eingetragen (siehe oben E. III Ziff. 2).

Ausserdem erklärte G.______ am 27. Juni 2002 vor einem Notar in Deutschland, dass die von ihm – gemäss der Gesellschafterliste – gehaltenen Geschäftsanteile «nicht mit Rechten Dritter belastet» seien (vgl. act. 51 S. 3).

Hinzu kommt, dass im öffentlichen Inventar vom [...] betreffend Anteile an der X.______ GmbH keine Ansprüche von B.______ und E.______ aufgeführt sind (siehe oben E. III Ziff. 2).

Darüber hinaus bezog sich B.______ in einem Brief vom 4. November 2009 an den Beschuldigten auf das öffentliche Inventar vom [...]: «Vorweg möchte ich festhalten, dass das Inventar für mich in einigen Punkten nachvollziehbar ist.» B.______ hatte somit Kenntnis vom Inhalt des öffentlichen Inventars, also auch vom Eintrag des Aktivums «X.______ GmbH», «10% Aktienteile» und von den eingetragenen Ansprüchen anderer Personen betreffend Anteile an der X.______ GmbH (siehe oben E. III Ziff. 2). Trotzdem erwähnte B.______ in diesem Schreiben keine diesbezüglichen Ansprüche von ihm oder seinem Vater E.______ (vgl. act. 2/2.1.02-7 resp. act. 2/8.1.10).

Die genannten Umstände liessen sich damit erklären, dass in Bezug auf Anteile an der X.______ GmbH allenfalls gar keine Ansprüche von B.______ oder E.______ bestanden.

Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass B.______ oder E.______ solche Ansprüche trotz erfolgter Zahlung der Kaufpreise später nicht mehr hatten, weil die Verträge noch zu Lebzeiten von G.______ rückabgewickelt wurden.

Dies ergibt sich aus Äusserungen von B.______ und des Beschuldigten. So schrieb B.______ in einem E-Mail vom 30. April 2010 an den Beschuldigten, dass er und E.______ mit G.______ die Rückabwicklung der betreffenden Kaufverträge diskutiert hätten (vgl. act. 2/3.1.01 Beilage 4). Im bereits erwähnten E-Mail vom 28. April 2013 an den Beschuldigten brachte B.______ vor, dass G.______ ihm und E.______ eine Erhöhung der Beteiligung an der X.______ GmbH zugesichert habe, ohne seine Versprechungen dann aber zu erfüllen (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-14). Der Beschuldigte erwähnte in einem Brief vom 8. Mai 2013 an B.______, dass er diesbezüglich in den Unterlagen seines Vaters (G.______) nicht viel gefunden habe, «vor allem keine Notizen über weitergehende getroffene Absprachen oder angebliche Versprechen»; daraus sei zu schliessen, dass diese Angelegenheit für ihn (G.______) wohl erledigt gewesen sei (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-15). B.______ sagte aus, er habe den Beschuldigten darüber informiert, dass es mit G.______ Gespräche über die von ihm (B.______) und E.______ gewollte Rückabwicklung ihrer Verträge gegeben habe (vgl. act. 2/10.1.01 S. 6). Nach Aussage des Beschuldigten seien etwa ein Drittel der Verträge, die sein Vater (G.______) abgeschlossen habe, nicht mehr «aktiv» gewesen, als er das Erbe seines Vaters angetreten habe; verschiedenste Leute hätten gesagt, dass sich ihre Verträge mit seinem Vater (G.______) erledigt hätten (vgl. act. 2/10.1.01 S. 5; act. 18 S. 14). Der Beschuldigte gab an, dass er nicht wisse, ob es bei den Verträgen, die B.______ und E.______ mit G.______ geschlossen hatten, zu einer Rückabwicklung gekommen sei; er wisse einfach, dass es mit gewissen Personen zu Rückabwicklungen gekommen sei (vgl. act. 2/8.1.02 S. 9; act. 18 S. 16).

Den Aussagen von B.______ und des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass zwischen B.______ und G.______ ein gespanntes Verhältnis bestanden habe. G.______ habe B.______ wegen Betrugs und Urkundenfälschung angezeigt. B.______ habe die Erfüllung eines Vertrags durch G.______ gerichtlich durchsetzen müssen (vgl. act. 2/10.1.01 S. 7 f.; act. 48 S. 11; vgl. auch u.a. act. 2/2.1.02-14).

Diese Konflikte könnten ein Motiv dafür sein, dass B.______ gegebenenfalls Ansprüche geltend macht, die nicht (mehr) bestehen. Soweit ersichtlich, hat E.______ nie selbstständig gegenüber G.______ oder dem Beschuldigten einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht. Vielmehr vertrat B.______ jeweils auch die Interessen seines Vaters E.______ (vgl. act. 2/2.1.02-11 resp. act. 2/3.1.01 Beilage 6; act. 2/2.1.02-13; u.a. act. 2/2.1.02-14; act. 2/3.1.01 Beilage 4).

Nach dem Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).

Vorliegend ist nach dem Ausgeführten unklar, ob B.______ und E.______ die vereinbarten Kaufpreise zahlten oder gegebenenfalls die betreffenden Verträge noch zu Lebzeiten von G.______ rückabgewickelt wurden.

Falls B.______ und E.______ die Kaufpreise nicht zahlten, hätten sie jeweils nach Ziff. 3 der am 19. April 2000 mit G.______ geschlossenen Verträge keine Geschäftsanteile an der X.______ GmbH erworben. Anderenfalls hätte ein allfällige Rückabwicklung der Verträge dazu geführt, dass B.______ und E.______ keine Ansprüche mehr auf Anteile an der X.______ GmbH gehabt hätten.

Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kaufpreise nicht gezahlt wurden oder noch vor dem Tod von G.______ eine Rückabwicklung der Verträge stattfand.

Dementsprechend ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte Anteile an der X.______ GmbH verkaufte, die ihm gegenüber (wirtschaftlich) fremd waren.

3.4

3.4.1 Der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang mit der Frage nach der (wirtschaftlichen) Fremdheit noch darauf einzugehen, dass der Beschuldigte die Erbschaft seines Vaters unter öffentlichem Inventar i.S.v. Art. 580 ff. ZGB annahm.

Art. 590 Abs. 1 ZGB lautet wie folgt: «Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.»

Etwas anderes gilt, wenn die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen oder deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden sind. Nach Art. 590 Abs. 2 ZGB haftet in solchen Fällen der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.

Nach dem zivilrechtlichen Begriffsverständnis sind jedenfalls obligatorische Ansprüche – (insbesondere vertragliche) Ansprüche auf Geldzahlungen oder andere Leistungen eines Schuldners – Gegenstand von Forderungen (vgl. z.B. Art. 119 OR).

Ob die Rechtsfolge von Art. 590 Abs. 1 ZGB auch eintritt, wenn es um dingliche Ansprüche (namentlich aufgrund des sachenrechtlichen Eigentums- resp. Besitzesschutzes) geht, die nicht in das öffentliche Inventar aufgenommen worden sind, wurde vom Bundesgericht noch nicht entschieden und ist in der Literatur strittig (vgl. Leu/Brugger in: BSK ZGB II, Art. 581 N 15 f. m.H.).

Diese Frage wäre zu klären, falls B.______ und E.______ dingliche Ansprüche auf Anteile an der X.______ GmbH erlangt hätten.

3.4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass B.______ und E.______ an den betreffenden Anteilen Eigen­tum erworben hätten, weil die Kaufverträge vom 19. April 2000 formgültig und rechtswirksam geschlossen worden seien (vgl. act. 29 S. 18).

Ob resp. inwieweit an diesen Anteilen überhaupt Eigentum resp. ein dingliches Recht erlangt werden konnte, klärte die Vorinstanz nicht weiter ab.

3.4.3 Die X.______ GmbH war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht und damit eine Handelsgesellschaft (vgl. § 13 Abs. 3 deutsches GmbHG). Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht handelt es sich ebenfalls um eine Handelsgesellschaft (vgl. Art. 772 ff. OR). Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht sind vergleichbar mit denjenigen nach Schweizer Recht (vgl. auch act. 2/3.1.01 Beilage 9 S. 3).

Wertpapiere, in denen Rechte betreffend Anteile an Handelsgesellschaften verkörpert sind, unterliegen dinglichen Ansprüchen (vgl. Art. 965 ff. OR); bei der X.______ GmbH waren die Anteilsrechte soweit ersichtlich nicht in Wertpapieren verbrieft (vgl. auch act. 18  S. 5).

Ob darüber hinaus Anteile an Handelsgesellschaften Gegenstand von sachenrechtlichem Eigentum resp. dinglichen Ansprüchen – die sich grundsätzlich auf körperliche Objekte beziehen (vgl. Art. 713 ZGB und § 90 des deutschen BGB) – sind, ist sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht fraglich.

Zwar lautet der Randtitel von Art. 792 ZGB, wo es um Stammanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nach Schweizer Recht) geht, «Gemeinschaftliches Eigentum». Allein hieraus kann aber nicht auf ein sachenrechtliches Eigentum nach Art. 641 ff. ZGB resp. auf einen dinglichen Anspruch geschlossen werden. Es könnte auch ein Eigentumsrecht in einem weiteren, obligatorische Rechte umfassenden Sinn gemeint sein, wie es von der verfassungs- resp. grundrechtlichen Eigentumsgarantie erfasst wird (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Revision des Obligationenrechts, BBl 2002 3148, 3188 und BGE 147 III 505 E. 6.2.2 m.H.; vgl. auch BGE 138 III 137 E. 5.2.1, Art. 1 Abs. 2 BEG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BEG e contrario und Botschaft zum Bucheffektengesetz, BBl 2006 9315, 9328, 9339, 9342 f., 9345, 9378; vgl. zudem Urteil BGer 4A_482/2008 vom 28. Januar 2009 E. 2.3, wonach auch Rechte Gegenstand eines Kaufvertrags i.S.v. Art. 184 Abs. 1 OR bilden können, im Einklang mit der dort vorgeschriebenen Pflicht des Verkäufers zur Eigentumsübertragung).

Das von B.______ eingereichte Gutachten äussert sich nicht zur Frage, ob bei den Anteilen an der X.______ GmbH nach deutschem Recht dingliche Ansprüche bestanden resp. möglich waren (vgl. act. 2/3.1.01 Beilage 9). Das Gutachten, das der Beschuldigte einreichte, enthält hingegen den Ausdruck «die dingliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen» (vgl. act. 47 S. 4). Der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin wiederum führte mit Schreiben vom 18. Februar 2019 im Zusammenhang mit der Ablehnung der Verfahrensübernahme u.a. Folgendes aus: Der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 des deutschen Strafgesetzbuches sei vorliegend nicht erfüllt, «da der Beschuldigte nicht über eine fremde Sache, sondern über Rechte – die gerade keine Sachen sind – verfügt hat» (vgl. act. 2/13.1.03).

Selbst wenn Anteile an einer Handelsgesellschaft nach deutschem Recht dinglichen Ansprüchen unterliegen würden, könnte der Schutz durch das schweizerische (Straf-)Recht im Hinblick auf den Souveränitätsgrundsatz auf obligatorische Rechte an solchen Anteilen beschränkt sein.

Es erscheint daher – falls die Kaufverträge überhaupt gültig waren (siehe oben E. III Ziff. 3.2) – unklar, ob B.______ und E.______ (nach Schweizer Recht) dingliche Ansprüche auf Anteile an der X.______ GmbH haben konnten.

Die Klärung dieser Frage erübrigt sich, falls Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht nur bei obligatorischen (siehe oben E. III Ziff. 3.4.1), sondern auch bei dinglichen Ansprüchen anwendbar ist.

3.4.4 Die Vorinstanz geht ohne weitere Begründung (implizit) davon aus, dass dingliche Ansprüche resp. Eigentumsansprüche von Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht erfasst würden (vgl. act. 29 S. 18 f.).

3.4.5 Das öffentliche Inventar besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind (vgl. Art. 581 Abs. 1 ZGB).

Es dient der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und gibt den Erben in Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken (vgl. BGE 144 III 313 E. 2.4).

Den Erben soll also durch das öffentliche Inventar eine fundierte Abschätzung der finanziellen Risiken ermöglicht werden. Hierbei sind dingliche Ansprüche von Dritten auf Vermögenswerte, die sich im Verfügungsbereich des Erblassers befanden, für die Erben genauso relevant wie Schulden des Erblassers.

Zudem gilt nach Art. 581 Abs. 2 ZGB Folgendes: «Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.»

Die Geltendmachung eines Anspruchs wird i.S.v. Art. 590 Abs. 1 ZGB versäumt, wenn sie selbst verschuldet unterlassen wird (vgl. Art. 590 Abs. 2 ZGB e contrario).

Dies ist namentlich der Fall, wenn berechtigte Personen trotz Kenntnis davon, dass ein öffentliches Inventar aufgenommen wird, einen Ihnen bekannten (allfälligen) eigenen Anspruch nicht geltend machen (vgl. BGE 90 II 428 E. 3).

Im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach Art. 581 Abs. 2 ZGB, die sich umfassend auf «die Vermögensverhältnisse des Erblassers» bezieht, ist nicht ersichtlich, wieso die Säumnisfolge von Art. 590 Abs. 1 ZGB nur bei obligatorischen Ansprüchen eintreten sollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck des öffentlichen Inventars und der umfassenden Auskunftspflicht nach Art. 581 Abs. 2 ZGB, dass Art. 590 Abs. 1 ZGB auch bei dinglichen Ansprüchen anwendbar ist.

Zwar wäre im Hinblick auf nicht inventarisierte dingliche Ansprüche die spätere Berufung auf einen Irrtum denkbar (vgl. Leu/Brugger in: BSK ZGB II, Art. 581 N 17). Dies stünde aber gerade im Widerspruch zum Zweck des öffentlichen Inventars, eine Beschränkung der finanziellen Risiken zu ermöglichen. Aufgrund der erforderlichen gerichtlichen Geltendmachung des Irrtums würden nämlich Gerichts- und Anwaltskosten drohen. Ausserdem müsste, nach einer erfolgreichen Geltendmachung des Irrtums, die Annahme der Erbschaft rückabgewickelt werden, was mit praktischen und finanziellen Problemen verbunden sein könnte. Namentlich bestünde bei bereits getilgten Nachlassschulden die Gefahr, dass Rückforderungen nicht einbringlich sind.

Somit können den Erben bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar weder obligatorische noch dingliche Ansprüche entgegengehalten werden, deren Geltendmachung i.S.v. Art. 590 Abs. 1 ZGB versäumt worden ist.

3.4.6 Das vorliegende öffentliche Inventar vom [...] enthält eine Forderung von B.______ (siehe oben E. III Ziff. 2).

Es bestehen folglich keine Zweifel daran, dass B.______ von der Aufnahme des öffentlichen Inventars betreffend den Erblasser G.______ wusste.

Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass B.______ sich damals im Hinblick auf den am 19. April 2000 mit G.______ geschlossen Vertrag der Möglichkeit bewusst war, diesbezüglich einen Anspruch geltend zu machen.

Im vorliegenden öffentlichen Inventar findet sich zwar kein Anspruch von E.______ (siehe oben E. III Ziff. 2). E.______ war aber der Vater von B.______, wobei B.______ gegenüber G.______ (vgl. act. 2/2.1.02-13) und dem Beschuldigten (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-11; u.a. act. 2/2.1.02-14; act. 2/3.1.01 Beilage 4) auch die Interessen seines Vaters vertrat. Somit ist davon auszugehen, dass E.______ ebenfalls von der Aufnahme eines öffentlichen Inventars in Bezug auf den Erblasser G.______ Kenntnis hatte. Es wurde von B.______ soweit ersichtlich auch nie etwas anderes geltend gemacht. E.______ war sich damals der Möglichkeit, im Hinblick auf den am 19. April 2000 mit G.______ geschlossen Vertrag einen Anspruch geltend zu machen, ebenso bewusst wie B.______.

B.______ bringt nicht etwa vor, dass er und E.______ Ansprüche auf Anteile an der X.______ GmbH zwar angemeldet hätten, diese aber trotzdem nicht in das öffentliche Inventar aufgenommen worden seien. Vielmehr ist B.______ der Ansicht, dass Eintragungen im öffentlichen Inventar keinen Sinn gemacht hätten, weil er und E.______ Anteile an der X.______ GmbH erworben und somit bereits in ihrem Vermögen gehabt hätten (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4, 6 und 8).

Hierbei wären B.______ und E.______ gegebenenfalls einem Rechtsirrtum unterlegen, der nichts daran ändern würde, dass sie aufgrund ihrer Kenntnisse der Sachlage die Geltendmachung ihrer allfälligen Ansprüche i.S.v. Art. 590 Abs. 1 ZGB versäumten (zur Unwesentlichkeit des Rechtsirrtums vgl. BGE 79 II 272 E. 5b).

Folglich konnten sie dem Beschuldigten keine Ansprüche entgegenhalten betreffend die Anteile an der X.______ GmbH aus dem Verfügungsbereich des Erblassers G.______.

Entsprechend waren diese Anteile an der X.______ GmbH gegenüber dem Beschuldigten aufgrund von Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht (wirtschaftlich) fremd.

3.5

3.5.1 Der vorliegende Fall bietet noch Anlass zur Frage, ob B.______ und E.______ sowieso gegenüber dem Beschuldigten auf allfällige Ansprüche betreffend Anteile an der X.______ GmbH verzichteten.

Nach dem Vertrauensgrundsatz hat der Erklärende seine Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Erklärung (vgl. zum Ganzen z.B. BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.H.; BGE 132 III 626 E. 3.1 m.H.).

3.5.2 Weder B.______ noch E.______ machten im Rahmen der Aufnahme des öffentlichen Inventars der Erbschaft von G.______ Ansprüche betreffend Anteile an der X.______ GmbH geltend (siehe oben E. III Ziff. 2 und 3.4.3).

Bevor der Beschuldigte die Erbschaft seines Vaters am 9. November 2009 unter öffentlichem Inventar annahm (siehe oben E. III Ziff. 2), verhandelte er mit Gläubigern seines Vaters, u.a. mit B.______, über teilweise Verzichte auf ihre Forderungen (vgl. act. 2/2.1.02-6; act. 2/2.1.02-7; act. 2/2.1.02-8).

In diesem Zusammenhang verfasste B.______ den bereits erwähnten Brief vom 4. November 2009. Diesem Schreiben an den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass B.______ den Inhalt des öffentlichen Inventars vom [...] kannte. Er wusste daher sowohl vom eingetragenen Aktivum «X.______ GmbH», «10% Aktienteile», als auch von den verschiedentlich geltend gemachten Ansprüchen betreffend Anteile an der X.______ GmbH (siehe oben E. III Ziff. 2 und 3.3). 

B.______ erwähnte im Schreiben vom 4. November 2009 trotzdem keine diesbezüglichen Ansprüche von ihm oder seinem Vater E.______. Vielmehr stellte B.______ eine Reduktion seines Guthabens in Aussicht: Er sei bereit, einen Abschlag auf seine gerichtlich festgestellte Forderung zu gewähren. Dafür werde er die 10'000 [...] Aktien behalten. «Im Gegenzug würde ich auf mein Guthaben gegenüber dem Nachlass [...] sel. gemäss Inventar verzichten.» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-7).

Aufgrund der Unterlagen von G.______ war für den Beschuldigten damals ersichtlich, dass B.______ und E.______ die vorliegend relevanten Verträge geschlossen hatten und B.______ sich dabei auch um die Interessen seines Vaters E.______ kümmerte (siehe oben E. III Ziff. 3.4.3).

Ausserdem brachte der Beschuldigte zu Recht vor, dass B.______ in einer besseren Verhandlungsposition war (vgl. act. 18 S. 15); der Beschuldigte bat ja B.______ darum, auf seine Forderung teilweise zu verzichten. Insoweit hätte B.______ entsprechende Ansprüche von ihm und E.______ auch nach erfolgter Aufnahme des öffentlichen Inventars (trotz der Regelung von Art. 590 Abs. 1 ZGB) noch mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können.

Vor diesem Hintergrund durfte und musste der Beschuldigte die unterbliebene Geltendmachung entsprechender Ansprüche sowohl im öffentlichen Inventar als auch im Schreiben vom 4. November 2009 als Verzicht durch B.______ und E.______ verstehen.

Es verstösst gegen Treu und Glauben, dass B.______ solche Ansprüche doch noch geltend macht, erst nachdem der Beschuldigte die Erbschaft seines Vaters angenommen hatte und in der betreffenden Angelegenheit eine Einigung zwischen B.______ und dem Beschuldigten erzielt wurde (vgl. act. 2/2.1.02-10).

Ausserdem brachte der Beschuldigte im Schreiben vom 8. Mai 2013 an B.______ zum Ausdruck, dass kein Anspruch von B.______ bestehe. Mangels Notizen in den Unterlagen von G.______ über (von B.______ geltend gemachte) Absprachen und Versprechen sei darauf zu schliessen, dass die Angelegenheit für G.______ wohl erledigt gewesen sei. Zudem sei keine Eintragung im öffentlichen Inventar erfolgt und gelange Art. 590 Abs. 1 ZGB zur Anwendung (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-15).

B.______ hat diesen Brief vom 8. Mai 2013 (am 16. Mai 2013) erhalten (vgl. act. 2/3.1.01 Beilage 7).

Der Beschuldigte schloss den Vertrag über den Verkauf der Anteile an der X.______ GmbH am 18. Juni 2014 (siehe oben E. III Ziff. 2), also über ein Jahr nachdem B.______ das erwähnte Schreiben zugegangen war.

In der Zwischenzeit erfolgte nach unbestritten gebliebener Angabe des Beschuldigten keine Rückmeldung von B.______ an den Beschuldigten auf den Brief vom 8. Mai 2013 (vgl. act. 2/8.1.02 S. 11 f.; act. 2/3.1.01 S. 3; act. 2/10.1.01 S. 7; act. 48 S. 10).

Im Gegensatz dazu richtete sich B.______ zuvor in dieser Angelegenheit wiederholt an den Beschuldigten (vgl. act. 2/2.1.02 S. 3; u.a. act. 2/2.1.02-11; act. 2/2.1.02-12; u.a. act. 2.1.02-14; act. 2/3.1.01 Beilage 4; act. 2/8.1.02 S. 9; act. 18 S. 8).

Unter diesen Umständen durfte und musste der Beschuldigte auch die ausgebliebene Reaktion von B.______ auf das Schreiben vom 8. Mai 2013 als entsprechenden Verzicht durch B.______ und E.______ verstehen.

Somit durfte der Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen, dass die Anteile an der X.______ GmbH, die der Beschuldigte verkaufte, ihm gegenüber auch deshalb nicht (wirtschaftlich) fremd waren, weil B.______ und E.______ auf allfällige diesbezügliche Ansprüche verzichtet hatten.

4.

4.1 Im Übrigen setzt der Straftatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB voraus, dass dem Täter eine fremde bewegliche Sache resp. ein Vermögenswert anvertraut wurde.

Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.).

Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (Urteil BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1)

Täter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB kann sein, wer namentlich aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten.

Es handelt sich um Personen, die – als Geschäftsführer – in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen haben (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2).

Insoweit geht es auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v.  Art. 158 Ziff. 1 StGB um Vermögen, das dem Täter anvertraut wurde.

B.______ und E.______ vertrauten dem Beschuldigten die fraglichen Anteile nicht unmittelbar an. Vielmehr gelangten sie durch die Erbschaft seines Vaters in den Verfügungsbereich des Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 2).

Es stellt sich die Frage, ob die betreffenden Anteile dem Beschuldigten hierdurch allenfalls mittelbar anvertraut wurden.

4.2 Nach Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, die dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres und insgesamt auf sie über, die Schulden des Erblassers werden zu ihren persönlichen Schulden. Die Erbfolge des ZGB wird somit vom Grundsatz der Gesamtnachfolge, der Universalsukzession, beherrscht. Dies bedeutet, dass die einzelnen Vermögensgegenstände des Erblassers nicht je gesondert auf die Erben übergehen, sondern dass der ganze Inbegriff vererblicher Verhältnisse, in denen der Erblasser bei seinem Tode gestanden ist, als eine geschlossene Einheit auf die Erben übergeht. Diese Gesamtnachfolge kann vom Erblasser nicht wegbedungen werden und charakterisiert geradezu den erbrechtlichen Vermögensübergang (zum Ganzen BGE 107 Ib 22 E. 2a).

Nach Art. 405 Abs. 1 OR erlischt aber ein Auftrag mit dem Tod des Beauftragten, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht.

Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Erbe verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber in der Lage ist, es selbst zu tun (vgl. Art. 405 Abs. 2 OR).

4.3 Ziff. 5 der Verträge, die B.______ resp. E.______ am 19. April 2000 mit G.______ schlossen, lautet jeweils wie folgt: «Der Käufer nimmt davon Vormerk, dass sein Geschäftsanteil (bzw. seine Aktien) an der X.______ GmbH (bzw. AG) bis zum Börsengang von G.______ an den Gesellschaftsversammlungen vertreten werden (vgl. Anhang). Der Käufer erteilt hiermit die ausdrückliche Vollmacht an  G.______, ihn bei den Gesellschafterversammlungen zu vertreten.» (u.a. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).

Folglich sahen diese Verträge vor, dass G.______ die betreffenden Anteile treuhänderisch halten wird bis zu einem allfälligen Börsengang. Dabei ging es um ein Auftragsverhältnis i.S.v. Art. 394 ff. OR, zumal in diesen Verträgen (ohne Rechtswahl) [...] (Schweiz) als Wohnort von G.______ angegeben ist (vgl. Art. 117 IPRG).

Die Verträge enthalten keine Regelung für den Fall des Todes von G.______.

Beim jeweils in Ziff. 5 genannten Anhang handelt es sich um eine «Bestätigung» vom 24. November 1999 von H.______ als Geschäftsführer der X.______ GmbH und als deren Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung. Darin wird u.a. bestätigt, dass die X.______ GmbH in eine «kleine AG» umgewandelt werden solle, «mit dem Ziel eines baldigen Börsengangs» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).

In Ziff. 1 der Verträge wird festgehalten, dass die Vertragsparteien von dieser Bestätigung resp. vom Beschluss, die X.______ GmbH in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, Vormerk nehmen; der Anhang sei «integrierender Vertragsbestandteil» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).

Die Interessen von B.______ und E.______ waren somit darauf beschränkt, Aktien zu erhalten. Dementsprechend sagte B.______ aus, dass sie «reine Vermögensanteile» erworben hätten (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4 und 6).

Es bestehen eigenständige Pflichten, sich fremde bewegliche Sachen nicht unrechtmässig anzueignen (vgl. Art. 137 StGB) und Vermögenswerte nicht unrechtmässig zu verwenden (vgl. Art. 141bis StGB). Hierfür müssen die Sachen resp. Vermögenswerte nicht (im Rahmen eines Auftragsverhältnisses) anvertraut worden sein.

Folglich ist kein Grund i.S.v. Art. 405 OR ersichtlich, weshalb das betreffende Auftragsverhältnis – falls es überhaupt zustande kam resp. noch bestand (siehe oben E. III Ziff. 3.2 f.) – nicht erloschen sein sollte durch den Tod von G.______.

Ausserdem machten B.______ und E.______ im Rahmen des öffentlichen Inventars keinen Anspruch auf Weiterführung der Verwaltung der Anteile durch die Erben von G.______ geltend (siehe oben E. III Ziff. 2).

Falls das allfällige Auftragsverhältnis also nicht schon durch den Tod des Erblassers erloschen wäre, hätte aufgrund von Art. 590 Abs. 1 ZGB die mangelnde Geltendmachung eines diesbezüglichen Anspruchs dazu geführt (siehe oben E. III Ziff. 3.4).

Vorliegend sind daher der (objektive) Straftatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und derjenige der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB auch deswegen nicht erfüllt, weil die betreffenden Anteile dem Beschuldigten (durch die Erbschaft) nicht anvertraut wurden.

4.4 Falls dennoch davon ausgegangen würde, dass diese Anteile dem Beschuldigten anvertraut waren, stellte sich die Frage, ob deren Verkauf – dann trotz Vertretungsvollmacht des Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 4.3) – pflichtwidrig gewesen wäre.

Dem Vertrag vom 18. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass alle Gesellschafter ihre gesamten Anteile zusammen an einen Dritten verkauften, wobei der Beschuldigte nur über eine Minderheitsbeteiligung verfügte (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-16 S. 13 bis 15).

Der Beschuldigte gab an, dass die Anteile an der X.______ GmbH verkauft worden seien, weil eine Umwandlung in eine AG nach verschiedenen erfolglosen Anläufen und aufgrund des fortgeschrittenen Alters von H.______, dem Gründer und Mehrheitsgesellschafter (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-16 S. 13 i.V.m. S. 15), keinen Sinn mehr gemacht habe (vgl. act. 2/2.1.05-3; act. 2/8.1.02 S. 6; act. 2/10.1.01 S. 6).

Entsprechend hätte das Vertragsziel, dass B.______ und E.______ Aktien erhalten sollten (siehe oben E. III Ziff. 4.3), gar nicht mehr erreicht werden können.

Ausserdem legte der Beschuldigte nach eigener Angabe einen Teil des Verkaufserlöses auf die Seite, wodurch die von B.______ und E.______ geltend gemachten Ansprüche gedeckt gewesen seien (vgl. act. 2/8.1.02 S. 13; act. 48 S. 9 f.).

Jedenfalls in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) wäre davon auszugehen, dass die Angaben des Beschuldigten zutreffen.

Es liesse sich daher auch bei Annahme von anvertrauten Anteilen an der X.______ GmbH kein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten erstellen.

5.

5.1 Schliesslich ist noch darauf einzugehen, dass sowohl der Straftatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB als auch derjenige der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB Vorsatz erfordert (vgl. z.B. BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; BGE 142 IV 346 E. 3.2).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat i.S. eines Eventualvorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Bei einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, wodurch Vorsatz ausgeschlossen wird (vgl. Botschaft StGB, BBl 1999 II 1979, 2003). In einem solchen Fall beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

Ein Sachverhaltsirrtum liegt auch bei falscher Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur vor, z.B. wenn irrtümlich die (wirtschaftliche) Fremdheit eines Vermögenswerts verkannt wird (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2).

5.2 Der Beschuldigte teilte B.______ mit Brief vom 8. Mai 2013 mit, dass er (B.______) betreffend Anteile an der X.______ GmbH keinen Anspruch habe. Zur Begründung führte der Beschuldigte aus, mangels Notizen über (von B.______ geltend gemachte) Absprachen und Versprechen in den Unterlagen von G.______ sei darauf zu schliessen, dass die Angelegenheit für G.______ wohl erledigt gewesen sei. Ausserdem sei keine Eintragung im öffentlichen Inventar erfolgt und Art. 590 Abs. 1 ZGB anwendbar (siehe oben E. III Ziff. 3.5.2).

Zudem liegt eine Erklärung des Beschuldigten vom 6. Februar 2013 in den Akten. Darin erklärt der Beschuldigte im Zusammenhang mit Verkaufsverhandlungen, dass er frei über die Anteile an der X.______ GmbH verfügen könne und diese frei von Rechten Dritter seien, trotz Kaufverträgen, die sein Vater abgeschlossen habe. Zur Begründung führt der Beschuldigte aus, dass die betreffenden Kaufverträge nicht gültig seien, wobei er sich auf eingeholten «deutschen Rechtsrat» beruft. Die Frage, ob aufgrund der Kaufverträge (nicht verjährte) Ansprüche gegen ihn bestehen, sei für seine Verfügungsbefugnis ohne Bedeutung (vgl. act. 2/2.1.02-5).

Im Rahmen des Strafverfahrens machte der Beschuldigte u.a. folgende Angaben: Er sei zum Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile an der X.______ GmbH der Meinung gewesen, dass diesbezüglich kein Anspruch von B.______ bestehe. Ob es bei den zwischen G.______ und B.______ resp. E.______ geschlossenen Verträgen zu einer Rückabwicklung gekommen sei, wisse er nicht; mit gewissen Personen sei es zu Rückabwicklungen gekommen; etwa ein Drittel der Verträge sei nicht mehr «aktiv» gewesen. Er habe nur eigene Anteile verkauft; dies sei beim Verkauf geprüft worden. Die Anteile habe er verkaufen dürfen. B.______ habe nie ein «Besitzrecht» gehabt. Mehrere Personen hätten im öffentlichen Inventar Ansprüche mit Bezug auf die X.______ GmbH geltend gemacht, nicht aber B.______ und E.______, obwohl B.______ einen anderen Anspruch angemeldet habe resp. Kenntnis vom öffentlichen Inventar gehabt habe. Deswegen habe er (der Beschuldigte) angenommen, dass sich die Sache erledigt habe. Aufgrund des öffentlichen Inventars hafte er nicht. Er habe B.______ im Jahr 2013 einen Brief gesendet, in welchem er sich auf das öffentliche Inventar beziehe. B.______ habe auf diesen Brief nicht reagiert. Daher sei er davon ausgegangen, dass B.______ keinen Anspruch mehr geltend mache; für ihn sei die Sache abgeschlossen gewesen (vgl. zum Ganzen act. 2/2.1.02 S. 2 und 4 f.; act. 2/8.1.02 S. 1, 9 und 11 ff.; act. 2/10.1.01 S. 4 und 7 ff.; act. 18 S. 7 und 13 ff.; act. 48 S. 8 ff.).

Der Beschuldigte macht also geltend, dass er im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile davon ausgegangen sei, er könne frei über diese Vermögenswerte verfügen, da sie ihm gegenüber nicht (wirtschaftlich) fremd gewesen seien.

Es ist glaubhaft, dass der Beschuldigte diese Vorstellung hatte.

So war die (wirtschaftliche) Fremdheit gerade aus verschiedenen Gründen, die der Beschuldigte für seine Vorstellung angab, objektiv nicht gegeben (siehe oben E. III Ziff. 3).

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Verkauf der Anteile gegenüber Personen, von denen Ansprüche betreffend die X.______ GmbH im öffentlichen Inventar eingetragen sind, nicht etwa verheimlichte. Vielmehr überwies er ihnen nach dem Verkauf Geldbeträge (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 i.V.m. act. 2/6.1.02-1; vgl. auch act. 2/2.1.05-3; act. 2/8.1.02 S. 13; act. 18 S. 14; act. 48 S. 9). Unerheblich ist, ob der Beschuldigte zudem einen Teil des Verkaufserlöses sicherheitshalber – im Hinblick auf allfällige weitere (nicht verjährte) Ansprüche, die seine Verfügungsbefugnis (nach seiner Vorstellung) nicht berührt hätten – auf die Seite legte (siehe oben E. III Ziff. 4.4).

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte es nicht für möglich hielt, (wirtschaftlich) fremde Vermögenswerte zu verkaufen, und dies auch nicht in Kauf nahm.

Folglich hat sich der Beschuldigte auch mangels Vorsatz nicht strafbar gemacht.

Daran würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn die betreffenden Anteile dem Beschuldigten gegenüber trotz allem objektiv (wirtschaftlich) fremd gewesen wären. Vielmehr wäre dann von einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB und damit von einem Vorsatzmangel des Beschuldigten auszugehen (siehe oben E. III Ziff. 5.1). Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Gründen, die der Beschuldigte für seine Vorstellung angab, zumal die Gültigkeit der betreffenden Kaufverträge fraglich und der Anwendungsbereich von Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht abschliessend durch das Bundesgericht geklärt ist (siehe oben E. III Ziff. 3.2 und 3.4.1).

6.

Im Ergebnis hat der Beschuldigte sich – aus mehreren Gründen (siehe oben E. III Ziff. 3 ff.) – nicht strafbar gemacht.

Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist aufzuheben; der Beschuldigte ist freizusprechen

IV.

Die Anträge des Beschuldigten betreffend Zivilforderung von B.______ sind missverständlich.

Einerseits beantragt der Beschuldigte, dass Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils, wonach die Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg verwiesen wird (siehe oben E. I Ziff. 2), vollumfänglich aufzuheben sei (vgl. act. 33 S. 2 und act. 48 S. 4).

Andererseits fordert er ausdrücklich nur «eventualiter» resp. als «Eventualantrag», dass die «(allfällige) Zivilforderung» von B.______ abzuweisen sei (vgl. act. 33 S. 2 und act. 48 S. 4 und 14).

Zunächst stellte der Beschuldigte hier den Hauptantrag, dass auf die «(allfällige) Zivilforderung» von B.______ nicht einzutreten sei (vgl. act. 33 S. 2 und act. 48 S. 4).

Der Privatkläger B.______ beantragte dann im Berufungsverfahren unmissverständlich, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024 vollumfänglich – also mitsamt Dispositiv-Ziff. 4 – zu bestätigen sei (vgl. act. 48 S. 5 und 33). 

Nachher stellte der Beschuldigte den neuen Hauptantrag, «[e]s sei festzustellen, dass B.______ […] von seiner Zivilforderung Abstand genommen hat und auf deren Geltendmachung vor dem Obergericht verzichtet hat» (vgl. act. 48 S. 14 und 24).

Dies kann nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte seine Berufung betreffend die Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 4 zurückzog (vgl. Art. 386 StPO), da B.______ diesen Punkt (schon mangels eigener Berufung resp. Anschlussberufung) nicht anfechtet und somit im vorliegenden Berufungsverfahren keine Zivilforderung geltend macht.

Ein solches Vorgehen des Beschuldigten lässt sich prozesstaktisch damit begründen, dass in der Folge die Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht berechtigt ist (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1012/2022 vom 23. September 2022 E. 3).

Somit ist festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

V.

1.

Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht.

Weil das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu entscheiden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).

Bei Freispruch sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und des Vorverfahrens grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

Die beschuldigte Person hat bei Freispruch zudem grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens-rechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO).

Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Entschädigungsanspruch der Verteidigung zu, wenn es sich – wie vorliegend – um eine Wahlverteidigung handelt.

Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

2.

2.1 Der Beschuldigte ist freizusprechen (siehe oben E. III Ziff. 6).

Daher sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und hat der Beschuldigte resp. die Verteidigung betreffend diese Verfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.

Zwar hat der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurückgezogen, nämlich soweit es darum geht, dass die Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg verwiesen wird (siehe oben E. IV). Da aber der Aufwand, der den anderen Parteien und dem Gericht in diesem Punkt erwachsen ist, als unbedeutend erscheint, ist der vorliegende Rückzug nicht zu berücksichtigen bei der Frage nach dem Obsiegen und Unterliegen im Berufungsverfahren. Entsprechendes gilt betreffend die Vorfragen (siehe oben E. II).

Mithin kommt dem Privatkläger B.______ gegenüber dem Beschuldigten kein Entschädigungsanspruch aufgrund eines Obsiegens zu.

Vielmehr hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren grundsätzlich obsiegt.

Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen und hat die Verteidigung auch betreffend dieses Verfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.

2.2 Es ist noch die Höhe der Entschädigung des Beschuldigten resp. der Verteidigung festzusetzen.

Das Gericht verfügt bei der Beurteilung der Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen über ein beträchtliches Ermessen; es besteht kein Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. Urteil BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 5.3.3 und 5.3.4 je m.H.).

Praxisgemäss ist der Entschädigung für angemessene Aufwendungen im Verfahren ein Stundenansatz von CHF 220.— zu Grunde zu legen.

Dementsprechend sind die von der Verteidigung in den eingereichten Honorarnoten angegebenen Beträge (inklusive Spesenpauschale), die auf einem Stundenansatz von CHF 300.— basieren (vgl. act. 23 und act. 52), zu kürzen.

In den Honorarnoten werden als Wegzeit für die Hin- und Rückreise betreffend erstinstanzliche Hauptverhandlung und Berufungsverhandlung insgesamt mehr als sieben Stunden geltend gemacht (vgl. act. 23 und act. 52). Als Wegzeit wird praxisgemäss – auch bei einer Wahlverteidigung – maximal eine halbe Stunde vergütet (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Somit sind vorliegend insgesamt zwei Stunden zu entschädigen.

Der Aufwand für rechtliche Abklärungen ist nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2).

Es wird in den Honorarnoten nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, wieso für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten erforderlich gewesen sein solle, dass sich neben Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer auch noch die Rechtsanwälte [...] und [...] an der Verteidigung beteiligen. Dies gilt umso mehr, da Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer nach eigener Angabe (u.a. auf den eingereichten Honorarnoten) auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert ist (vgl. act. 23 und act. 52) und die sich stellenden Rechtsfragen nicht überdurchschnittlich schwierig sind (so auch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bähler in seiner Honorarnote, act. 53). Der in den Honorarnoten angegebene Austausch mit den Rechtsanwälten [...] und [...] im Umfang von insgesamt etwas mehr als vier Stunden (vgl. act. 23 und act. 52) ist daher nicht zu vergüten.

Betreffend den 7. November 2024 werden 180 Minuten Zeitaufwand für «Recherchen und Notizen zu Vorfragen, Beweisanträgen, allfälligen Ergänzungsfragen etc.» geltend gemacht (vgl. act. 52). Unter Berücksichtigung der tatsächlich an der Berufungsverhandlung gestellten Anträge erscheint dieser Aufwand als überhöht. Hinzu kommt, dass der Zeitaufwand für rechtliche Abklärungen eben nicht separat zu entlöhnen ist, wenn es sich wie vorliegend um keine besonders schwierigen rechtlichen Fragestellungen handelt. Die entsprechende Position ist daher um zwei Drittel auf 60 Minuten zu kürzen.

Die nach Angabe in der Honorarnote am 27. Februar 2023 sowie am 7., 19. und 20. November 2023 erfolgten juristischen Abklärungen sind aus dem erwähnten Grund nicht zu entschädigen, wobei von insgesamt 240 Minuten (2/3 von 355 Minuten) auszugehen ist (vgl. act. 23).

Da von einer schweizerischen Anwältin nicht verlangt werden kann, Kenntnis des deutschen Rechts zu haben, ist es angemessen, das Kurzgutachten von Rechtsanwalt [...] zur deutschen Rechtslage (vgl. act. 47) zu vergüten.

Die Verteidigung reichte trotz frühzeitigem und mehrmaligem Nachfragen von Seiten des Gerichts (vgl. act. 54 ff.) keine (genügend substantiierte) Honorarnote von Rechtsanwalt [...] ein. Die im Kurzgutachten behandelte Frage ist für einen deutschen Rechtsanwalt nicht als besonders schwierig einzuordnen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie nach eigener Angabe bei Rechtsanwalt [...] (vgl. act. 47) – um einen Fachanwalt für Steuerrecht handelt. Das Kurzgutachten umfasst sechs Seiten, wobei die Begründung einen Umfang von etwa vier Seiten aufweist (vgl. act. 47). Nach dem Ausgeführten ist betreffend das Kurzgutachten eine Entschädigung von CHF 1'800.— (inklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern) als angemessen zu betrachten.

Es erscheint zwar etwas speziell, dass am Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resp. der Berufungsverhandlung fast 17 resp. über 15 Stunden und jeweils am Verhandlungstag, vor Verhandlungsbeginn um 9 Uhr, noch über fünf resp. über zwei Stunden Arbeitszeit angegeben werden (vgl. act. 23 und act. 52). Es gibt aber keinen konkreten Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Berufungsverhandlung dauerte von 9:05 Uhr bis 13:55 Uhr, also aufgerundet fünf Stunden, wie in der Honorarnote geschätzt (vgl. act. 52).

Nach den erwähnten Abzügen verbleibt ein Zeitaufwand von (gerundet) insgesamt 73.5 Stunden.

Bei einem Stundenansatz von CHF 220.— resultiert insgesamt ein Betrag von CHF 16'170.—. 

Vor dem 1. Januar 2024 wurden 44 Stunden (Mehrwertsteuersatz von 7.7%) und ab diesem Datum 29.5 Stunden (Mehrwertsteuersatz von 8.1%) geleistet.

Praxisgemäss wird eine Auslagenpauschale von 3% entschädigt.

Als Reisekosten werden betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung CHF 71.— (Zugfahrt von Bern nach Glarus und zurück, 2. Klasse, Halbtax) und betreffend die Berufungsverhandlung CHF 29.— (Zugfahrt von Zürich nach Glarus und zurück, 2. Klasse, Halbtax) entschädigt.

Unter Berücksichtigung der Auslagen (Auslagenpauschale von 3% zuzüglich Reisekosten) und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von (gerundet) insgesamt CHF 18'080.—.

Betreffend das Vorverfahren hat der Beschuldigte keine zu entschädigenden Aufwendungen geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Verteidigung ist somit für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren insgesamt mit CHF 18'080.— (inkl. Auslagen und MwSt.) sowie CHF 1’800.— (inklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern) zu entschädigen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

Auf das Ausstandsgesuch gegenüber Staatsanwältin Speich wird nicht eingetreten.

2.

Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Kantons-gerichts des Kantons Glarus vom 16. Mai 2024 (SG.2022.00118) in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen wird dieses Urteil aufgehoben.

3.

A.______ wird vollumfänglich freigesprochen.

4.

Die Kosten des gesamten Strafverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

5.

Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer wird für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.______ im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 18'080.— (inkl. Auslagen und MwSt.) und CHF 1’800.— (inklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6.

Im Übrigen werden keine Entschädigungen zuerkannt.

7.

Schriftliche Mitteilung an: [...]

OG.2024.00023 — Glarus Obergericht 14.03.2025 OG.2024.00023 (OGS.2025.181) — Swissrulings