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Glarus Obergericht 07.06.2024 OG.2024.00009 (OGS.2025.177)

7. Juni 2024·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·6,119 Wörter·~31 min·4

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti und Oberrich­terin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 7. Juni 2024

Verfahren OG.2024.00009

A.______                                                                                    Beschuldigter und

                                                                                                   Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus                          Anklägerin und

                                                                                                   Berufungsbeklagte

vertreten durch den Staatsanwalt

2. B.______                                                                                Privatkläger und

                                                                                                   Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Das Obergericht zieht in Betracht:

I.

Prozessgeschichte und Berufungsanträge

1.

Die Glarner Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 22. August 2022 Anklage gegen A.______ (act. 1). Dem Beschuldigten wurden dabei folgende Straftaten angelastet:

1.1 Als erstes eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen wie folgt: Am Montag, 1. April 2019, kurz vor 17.30 Uhr, führte der Beschuldigte auf dem Bahnsteig in Schwanden/GL zwei Faustschläge gegen den Kopf von B.______ aus, wobei dieser den beiden Schlägen auszuweichen vermochte. In der Folge versetzte der Beschuldigte B.______ einen Fuss- oder Knieschlag in den Unterleib, sodass dieser zu Boden fiel, wobei er den Sturz mit der Hand abzufedern versuchte, sich dabei aber den Unterarm brach. Anschliessend traktierte der Beschuldigte den am Boden liegenden B.______ mit Fusstritten; B.______ zog sich dabei mehrere Fraktu­ren im Beckenbereich zu. Aus Sicht der Staatsan­waltschaft nahm der Beschuldigte mit seinen beiden Faustschlägen zunächst in Richtung Kopf von B.______ in Kauf, dass dieser stürzen und mit dem Kopf auf den asphaltierten Bahnsteig aufprallen und sich dabei schwer verletzen könnte; ebenso nahm der Beschuldigte mit seinen Fusstritten an den am Boden liegenden B.______ in Kauf, dass dieser eine schwere Verletzung (lebens­gefährliche innere Blutung) erleiden könnte. Die Staatsanwaltschaft wirft daher dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt eine versuchte schwere Körperverletzung vor; auf jeden Fall aber (Eventualstandpunkt) liegt aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB vor.

1.2 Sodann Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am Montag, 11. Februar 2019, als der Beschuldigte entgegen einem bestehenden Hausverbot den Migros in Glarus betrat und dort Elektronik­artikel im Wert von rund CHF 800.entwendete.

1.3 Im Weiteren Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen in der Nacht auf Freitag, 12. Juli 2019, als der Beschuldigte zusammen mit einer Drittperson in einem Parkareal in Zürich eine Aktentasche ent­wendete, danach deren Inhalt teilweise behändigte und die Aktentasche an anderer Stelle zurückliess; als der Beschuldigte kurze Zeit später wieder in die Parkanlage zurückkehrte, wurde er von C.______, dem Besitzer der Aktentasche, auf den Diebstahl angesprochen, worauf der Beschuldigte jenem drohte, ihn nieder­zustechen, wodurch dieser in Angst und Schrecken versetzt wurde und sich von der Örtlichkeit entfernte.

1.4 Ferner mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen an insgesamt vier Daten von Juli 2019 bis Juni 2021, als der Beschuldigte jeweils trotz Hausverbot die Coop-Geschäfte in Glarus, Netstal und Lachen sowie den Migros in Glarus betrat.

1.5 Überdies eine Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am Dienstag, 9. Juli 2019, kurz vor 16 Uhr, im Zug von Glarus nach Linthal, als der Beschuldigte sich ohne Billett in die 1. Klasse setzte, dort rauchte und laut Musik hörte, worauf er von einem anderen Zugreisenden [D.______] auf das Fehlverhalten ange­sprochen wurde. Kurzum spuckte er dem anderen Zugreisenden ins Gesicht, versetzte ihm eine Ohrfeige und drohte damit, ihm in Linthal die Halsschlagader aufzuschneiden (Anmerkung: Die soeben geschilderten Tätlich­keiten waren bei Anklageerhebung bereits verjährt und sind daher nicht Gegenstand der Anklage).

1.6 Ausserdem eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen in der Nacht auf Samstag, 6. Juni 2020, als der Beschuldigte in einer Wohnung in Schwanden dem inzwischen verstorbenen E.______ mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht die beiden oberen Schneidezähne herausschlug und ihm zudem Schürf­wunden und Hämatome zufügte.

1.7 Schliesslich eine weitere Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am Donnerstag, 16. September 2021, als der Beschuldigte abends kurz nach 21 Uhr im Zug von Linthal nach Glarus einem anderen Passagier [F.______] mit der Hand zunächst auf den Kopf und dann ins Gesicht schlug und ihm anschliessend drohte, dass «er irgendwann in der Nacht dran sei».

2.

Am 16. Januar 2024 fällte das Kantonsgericht in erster Instanz das nachstehende Urteil (act. 82):

1.

A.______ ist schuldig

der versuchten schweren Körperverletzung gemäss von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;

des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;

der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB;

der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB;

der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.

2.

A.______ wird zu folgenden Strafen verurteilt:

Freiheitsstrafe von 28 Monaten;

Busse von CHF 250.—, bei schuldhaftem Nichtbezahlen umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3.

A.______ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

4.

Die bei A.______ beschlagnahmten Drogen (4.5 Gramm Cannabis; act. 2/5.1.01, SN 039/19, Pos. 1) werden eingezogen und vernichtet.

5.

Die bei A.______ beschlagnahmte Musikbox «Ultimate Ears» (act. 2/5.1.02, SN 040/19, Pos. 1) wird der Migros Genossenschaft Zürich auf erstes Verlangen herausgegeben.

Der Migros Genossenschaft Zürich wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer Voranmeldung bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.

6.

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Migros Genossenschaft Zürich AG in Höhe von CHF 814.— anerkannt hat.

7.

B.______ wird mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

8.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.—.

Die weiteren Verfahrenskosten betragen:

[…]

CHF 37'420.40 Total

9.

Die Kosten werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der amtlichen Vereidigung [im vorstehenden Gesamtbetrag enthalten] werden erst dann von A.______ bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Dezember 2028 überprüft.

10.

A.______ wird verpflichtet, B.______ eine Parteientschädigung von CHF 3'327.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

11.

[Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren].

3.

Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts liess der Beschuldigte am 20. Februar 2024 durch seinen neuen amtlichen Verteidiger beim Obergericht innert Frist Berufung erheben (act. 88). Staatsanwaltschaft und Privatkläger haben keine Anschlussberufung erhoben (siehe dazu und insbesondere auch zur Parteirolle der geschädigten Personen und Unternehmen im Berufungsverfahren: act. 90-96).

4.

Am 24. Mai 2024 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungs­verhand­lung statt (act. 112). Dabei gaben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft in Hin­sicht auf das angefochtene Strafurteil des Kantonsgerichts die folgenden Anträge zu Protokoll:

Anträge des Beschuldigten (act. 112 S. 3 und S. 21):

1.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 Alinea 1 des angefochtenen Strafurteils sei der Beschuldigte nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung, sondern wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.______ schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten (unter Anrech­nung von zwei Tagen Untersuchungshaft) und einer Busse von CHF 200.- zu bestrafen.

Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben.

3.

Es sei Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und von einer Landesverweisung abzu­sehen.

4.

Alles unter der gesetzlichen Kostenfolge.

Anträge der Staatsanwaltschaft (act. 112 S. 3):

1.

Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das angefochtene Urteil, soweit überhaupt angefochten, zu bestätigen.

2.

Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

5.

Am 7. Juni 2024 fällte das Obergericht seinen Ent­scheid. Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekannt­gabe verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 112 S. 33).

II.

Formelle Erwägungen

1.

Das angefochtene Strafurteil des Kantonsge­richts (act. 82) ist der Anfechtung durch den Beschuldigten zu­gänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

Die Berufungs­instanz überprüft das vorinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist das Kantonsgerichtsurteil vom 16. Januar 2024 (act. 82) nicht insgesamt, sondern nur in Teilen angefochten, wobei die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Entscheids unangefochten blieben: Dispositiv-Ziffer 1 Alinea 2 bis Alinea 6 sowie Dispositiv-Ziffer 4 bis Ziffer 11. Die im Berufungsverfahren nicht beanstandeten Dispositiv-Ziffern sind demnach mit Ausfällung des erstinstanzlichen Strafurteils am 16. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).

Weil das Obergericht ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), werden im nachstehenden Urteilsdispositiv auch die unangefochten gebliebenen Dispositiv-Ziffern des kantonsgerichtlichen Urteils aufgeführt.

III.

Materielle Erwägungen

1.         Anklage der versuchten schweren Körperverletzung

1.1 Von den erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüchen ist im Beru­fungsverfahren einzig noch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperver­letzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B.______ umstritten (siehe zum betreffenden Anklagepunkt oben E. I. 1.1). Wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte auch vor Obergericht, am 1. April 2019 den Privatkläger auf dem Perron beim Bahnhof Schwanden geschlagen zu haben, weder mit den Fäusten noch mit Fusstritten; er habe den Privatkläger lediglich zurückgeschubst, worauf dieser zwar zu Fall gekommen sei und sich verletzt habe, was in dieser Weise aber für ihn (den Beschuldigten) überhaupt nicht vorhersehbar gewesen sei, weshalb er – bezogen auf den Vorwurf einer schweren Körperverletzung – weder direkt- noch eventualvor­sätzlich gehandelt habe (act. 112 S. 9 oben, S. 22 ff. Ziffn. 3-12).

1.2 Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet:

1.2.1 Der Privatkläger gab bei der Erstbefragung durch die Polizei zu Protokoll, er sei am 1. April 2019, kurz vor 17.30 Uhr, zusammen mit seinem Kollegen G.______ in Schwanden aus dem Zug ausgestiegen. Als er zur Unterführung hingelaufen sei, habe er auf dem Perron den Beschuldigten bemerkt und gesehen, wie dieser soeben seinen Rucksack auf einen dort stehenden Kiesbehälter (Präzisierung gegenüber der Erstaussage; siehe hierzu U-act. 10.1.02, Rz. 52 f.) abgelegt habe, worüber er (Privatkläger) sich zunächst keine Gedanken gemacht habe. Der Beschuldigte habe ihn mit «Oh de B.______» angesprochen, worauf er (Privatkläger) ihm Hallo habe sagen wollen, dieser aber sogleich mit der Faust ausgeholt und auf ihn eingeschlagen habe, wobei er (Privatkläger) den Schlägen teilweise habe ausweichen können. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn geschupft, wodurch er zu Sturz gekommen sei; um den Fall aufzufangen, habe er sich mit der Hand abgestützt und dabei den Unterarm gebrochen. Als er am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte ihn mit den Füssen zwei-, dreimal getreten (U‑act. 8.3.03, insb. Fragen 1 und 15).

Die Auskunftsperson G.______ führte gegenüber der Polizei aus, er habe sich nach dem Aussteigen aus dem Zug vom Privatkläger verabschiedet und sei etwas schneller weggelaufen als dieser; als er danach noch einmal umgeblickt habe, habe er gesehen, wie just in diesem Augenblick der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen und dieser umgefallen sei, worauf der Beschuldigte mit den Füssen auf den am Boden liegenden Privatkläger wuchtig eingetreten habe (U-act. 8.3.04, insb. Fragen 1 und Fragen 8-13).

Es ist unbestritten, dass der Privatkläger beim soeben geschilderten Vorfall eine Unterarmfraktur sowie Brüche im Beckenbereich erlitt (U-act. 3.1.03, Beilage 3).

1.2.2 Das Obergericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 82 S. 14 E. 3.1.5.) von der Glaubhaftigkeit der soeben geschilderten Aussagen des Privatklägers und der Auskunftsperson aus (zu der vom Beschuldigten erstmals an der Berufungsverhandlung bestrittenen Verwertbarkeit der Erstaussagen der Aus­kunftsperson [act. 112 S. 24 unten] siehe BGE 148 IV 145). Es ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte den Privatkläger auf dem Perron lediglich weggeschubst und dieser sich allein beim Umfallen die mehreren Brüche zugezogen hat. Einzig der Unterarmbruch des Privatklägers erklärt sich mit dessen Sturz, als er versuchte, den Fall zu Boden mit dem Arm aufzufangen. Hingegen sind die Frakturen im Beckenbereich fraglos darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte heftig mit den Füssen auf ihn eintrat, als er wehrlos auf dem Boden lag. Zu einer solchen Tat ist der Beschuldigte körperlich auch ohne weiteres in der Lage; er ist rund 185 cm gross und kräftig gebaut (siehe Foto im Anhang zu U-act. 10.1.07). Hinzu kommt dessen latent impulsive und gewaltgeneigte Wesensart, wie sie wiederholt auch in den anderen, hier nicht mehr bestrittenen Anklagepunkten zutage getreten ist (siehe dazu oben E. I. 1.5-1.7).

1.2.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte insbesondere mit den kräftigen Fusstritten auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger in Kauf nahm, dass dieser dadurch lebensgefährliche innere Verletzungen erleiden könnte. Die Vorinstanz hat daher in rechtlicher Hinsicht das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten richtigerweise als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann hierzu auf die rundum zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 82 S. 21 f. E. 1.2.1.).

2.         Strafzumessung

2.1 Der Verteidiger des Beschuldigten machte an der Berufungsverhandlung gel­tend, sein Mandant habe im Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger am 1. April 2019 ein Flasche Wodka intus gehabt, weshalb seine damalige Schuld­fähigkeit (dabei vor allem seine Steuerungsfähigkeit) gutachterlich abzuklären sei (act. 112 S. 13 und S. 19 f. Ziff. 10 f.).

Dem Antrag ist nicht zu folgen. Zwar ist unbestritten und in den Akten breit dokumentiert, dass beim Beschuldigten eine Suchtproblematik besteht (insb. Alkohol und Cannabis, in jüngerer Zeit auch Kokain). Indes liegen in Bezug auf die Tat am 1. April 2019 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte damals unter bedeutendem Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden haben könnte. Von einem angeblich erheblichen Wodka-Konsum vor der Tat liess der Beschuldigte erstmals an der Berufungsverhandlung berichten; weder bei der polizeilichen noch bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung erwähnte er, dass er zum Tatzeitpunkt betrunken gewesen sei. Vielmehr brachte er vor, dass er an jenem Tag emotional aufgewühlt gewesen sei, weil es am Vorabend zu einem Streit mit seiner damaligen Freundin gekommen sei (U-act. 8.3.05, Frage 1; U-act. 10.1.03, Rz. 75 ff.). Es besteht demnach kein Anlass für Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, womit im Lichte von Art. 20 StGB auch keine Begutachtung erforderlich ist.

Hinzu kommt noch Folgendes: Aktenkundig und sogar gerichtsnotorisch ist ein latent aggressives Gebaren des Beschuldigten unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen über schon mehrere Jahre hin­weg gerade auch im öffentlichen Raum. Der Beschuldigte weiss daher selbst am besten um die Gefahr, dass er im Rauschzu­stand zu Aggressionshandlungen neigt. Wenn er daher unbekümmert um dieses Risiko gleichwohl übermässig Alkohol und/oder Drogen konsumiert und in diesem Zustand eine Straftat begeht, kann er sich hinterher nicht auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit berufen (Art. 19 Abs. 4 StGB).

2.2

2.2.1 Die Vorinstanz sanktionierte die vom Beschuldigten verübten Verbrechen (versuchte schwere Körperverletzung; mehrfacher Diebstahl) und Vergehen (einfache Körperverletzung; mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (act. 82 S. 49 Dispositiv-Ziff. 2 sowie S. 27 ff.).

Der Verteidiger des Beschuldigten kritisierte an der Berufungsverhandlung, die erstinstanzliche Strafzumessung sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar und zudem im Ergebnis zu hoch ausgefallen (act. 112 S. 13 ff. Ziff. 17 ff.).

Auch in diesem Punkt verfängt die Berufung nicht; dies aus nachfolgenden Gründen:

2.2.2 Nachdem die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten ist und das Obergericht ein neu­es Urteil fällt (Art. 408 StPO), hat es die Strafe nach eigenem Ermessen festzuset­zen und muss sich nicht daran orientieren, ob und wie die erste Instanz einzelne Straf­zumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteil BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Das Obergericht darf einzig nicht über das Strafmass der Vorinstanz hinausgehen (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2.2.2.1 Die Vorinstanz hat aus zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht bestrit­tenen Überlegungen entschieden, die inkriminierten Verbrechen und Vergehen alle­samt mit einer Freiheitsstrafe (und nicht teilweise mit einer Geldstrafe) zu sank­tionieren; auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO integral verwiesen werden (act. 82 S. 28 E. 1.2. und S. 31 E. 2.1.).

2.2.2.2 Hat ein Täter mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – diese Strafe bildet dann die sogenannte Ein­satzstrafe – und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2.2.2.3 Das hier schwerste Delikt ist die vom Beschuldigten verübte versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei einer schweren Körperverletzung reicht der mögliche Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Rah­mens ist die Strafe nach dem Ver­schulden des Täters zu bemessen (siehe dazu Art. 47 StGB).

Die körperliche Integrität eines Menschen ist das höchste Rechtsgut. Der körperlich kräftige Beschuldigte trat mit Fusstritten brutal gegen den Körperrumpf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers. Was die objektive Tatschwere anbetrifft, so ist die Handlung angesichts der ihr innewohnenden erheblichen Brutalität gemessen am Unrechtsgehalt der Straf­bestimmung von Art. 122 StGB am oberen Rand des unteren Bereichs, konkret bei 3 Jahren Freiheitsstrafe, zu verorten. Verschuldens­mässig ist dem Beschuldigten die Tathandlung entsprechend ihrer objektiven Tat­schwere uneingeschränkt anzulasten. Sozusagen aus heiterem Himmel hat er in einer damals aggressiven Verstimmung (weil er am Vorabend mit seiner Freundin Streit hatte) den Privatkläger rücksichtslos malträtiert.

Vorliegend blieb der Privatkläger von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verschont. Der Beschuldigte ist denn auch "bloss" wegen versuchter Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu belangen; hierbei ist nach allgemeinem Ver­ständnis das Strafbedürfnis per se geringer, weshalb die an sich schuldange­messene Strafe aufgrund des ausgebliebenen Tater­folgs zu reduzieren ist. Vorlie­gend war die Gefahr des Eintritts einer schweren Körperverletzung doch recht nahe­liegend und für den Beschuldigten, als er heftig mit den Füssen auf den am Boden liegenden Privatkläger eintrat, letztlich nicht mehr kontrollierbar; immerhin erlitt der Privatkläger als Folge der ihm zugefügten Fusstritte beträchtliche Frakturen im Beckenbereich, die einen mehrtägigen Spitalaufenthalt notwendig machten. Insofern ist es weitgehend nur dem Zufall zu verdanken bzw. von Glück zu sprechen, dass der Privatkläger keine inneren Blutungen bzw. keine ernsthafte Schädigung innerer Organe erlitt. Mit einer Reduktion der Strafe um zwölf Monate ist daher dem Um­stand, dass es sich "nur" um eine versuchte schwere Körperverletzung handelt, zureichend Rechnung getragen.

Die massgebende Einsatzstrafe (oben E. 2.2.2.2) beträgt damit 24 Monate Frei­heitsstrafe.

2.2.2.4 Der Beschuldigte fügte in der Nacht auf den 6. Juni 2020 †E.______ eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu (U-act. 8.8.01 ff.; oben E. I. 1.6) Der betreffende Straftatbestand zum Schutz der körperlichen Unver­sehrtheit ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

In den Untersuchungsakten sind die von †E.______ erlittenen Verletzungen bebildert (U-act. 8.8.02). Auf diesen Fotos ist ersichtlich, dass der Beschuldigte †E.______ mit massiven Faustschlägen an den Kopf traktierte. Die Tat ist in ihrer objektiven Schwere bei 12 Monaten Freiheitsstrafe einzuordnen. In subjektiver Hin­sicht (Verschulden) hat der Beschuldigte die Tat vollumfänglich zu verantworten, ist er doch aus offensichtlich nichtigem Anlass wie ein Rasender auf †E.______ los­gegangen.

Merklich straferhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte trotz inzwi­schen laufender Strafuntersuchung (versuchte schwere Körperverletzung vom 1. April 2019) abermals eine Gewalttat beging; es offenbart sich darin als Täterkompo­nente eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit, was ein straffreies Leben anbetrifft.

Aus alldem ergibt sich, dass die Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen ist.

2.2.2.5 Werden nur schon die soeben für die beiden Körperver­letzungen festgeleg­ten Freiheitsstrafen von 24 bzw. 15 Monaten zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe asperiert, so ist bereits an dieser Stelle erkennbar, dass die von der Vorinstanz ver­hängte Freiheits­strafe von 28 Monaten entgegen der Ansicht der Verteidigung kei­neswegs überhöht ist und infolgedessen keiner Korrektur bedarf.

Nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dürfen zwar die verwirk­ten Einzelstrafen nicht einfach kumuliert werden, darf also mit anderen Worten bei einer Deliktsmehrheit die Gesamtstrafe auf keinen Fall die Summe der Ein­zelstrafen erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 S. 233). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die hier für die beiden Körperverletzungsdelikte als ange­messen zu bezeichnende Gesamtstrafe auf 34 Monate zu bemessen. Schon allein dieses Straf­mass liegt erheblich über der erstinstanzlich für alle Delikte festge­legten Strafe.

Kommt hinzu, dass die eben genannte Gesamtstrafe angesichts der nicht unbe­trächtlichen Vorstrafen (act. 115) und des generell schwer getrübten Leumunds des Beschuldigten (siehe U-act. 1.1.06) um jedenfalls vier Monate zu erhöhen wäre. Tat- oder täterspezifische Strafreduktionsgründe sind dagegen keine ersichtlich. Vor allem trifft es entgegen der Darstellung des Verteidigers nicht zu, dass die inkrimi­nierten Straftaten nunmehr fünf Jahre zurücklägen und deswe­gen eine Strafminde­rung angezeigt sei (act. 112 S. 29 unten); die letzte Straftat trug sich am 16. Sep­tember 2021 zu (oben E. I. 1.7) und verunmöglichte denn auch gerade der Umstand, dass der Beschuldigte laufend neue Straftaten beging, eine frühere Anklageerhebung.

2.2.2.6 Bei dieser Sachlage ist die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestätigen, ohne dass an dieser Stelle zusätzlich noch die für die mehrfachen Diebstähle, Drohungen und Hausfriedensbrüche verwirkten Frei­heitsstrafen zu konkretisieren sowie zu aspirieren sind (allein für diese [Neben]Delik­te erkannte die Vorinstanz Einzelstrafen von insgesamt immerhin 13 Monaten Frei­heitsstrafe als angemessen; siehe act. 82 S. 33 E. 2.3.).

Für die vom Beschuldigten verüb­ten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (oben E. 1. 1.7) verhängte die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 250.- (act. 82 S. 49 Dispositiv-Ziff. 2 und S. 33 E. 2.3); diese ist in ihrer Höhe ebenfalls zu bestätigen. Zwar beantragte der Beschuldigte vor Obergericht eine Busse von lediglich CHF 200.-, machte aber keine Ausführungen dazu, inwiefern die kritisierte Busse unangemessen hoch aus­gefallen sein soll; tatsächlich sind den auch für das Obergericht keine Umstände ersichtlich, welche eine Herabsetzung der Busse nahelegen würden.

2.3 Die Frage eines allenfalls nur teilbedingten Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 43 StGB war im erstinstanzlichen Strafverfahren kein Thema und wurde auch im Berufungsverfahren zu Recht nicht zur Sprache gebracht; denn es ist nicht so, dass als Folge des Vollzugs nur eines Teils der Freiheitsstrafe augenblicklich eine günstige Legalprognose zu erwarten wäre.

3.         Beantragte Massnahme/Begutachtung

3.1 Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte in seiner Berufung bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB aufzuschieben; in Hinsicht auf die betreffende Massnahme sei der Beschuldigte zu begutachten (act. 112 S. 17 ff.).

3.2 Der Antrag ist aus nachfolgenden Gründen abzuweisen:

3.2.1 Vorweg ist im Lichte des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zweifelhaft, ob das Obergericht als Berufungsinstanz erstmalig überhaupt noch eine stationäre Massnahme anordnen kann (siehe dazu BGE 148 IV 89). Die Frage kann indes offenbleiben.

3.2.2 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn zwischen begangener Straftat und Sucht ein Zusammenhang besteht und zu erwarten ist, durch die Behand­lung lasse sich der Gefahr weiterer suchtbedingter Straftaten vermeiden (Art. 60 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat bei seinem Entscheid der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten Rechnung zu tragen.

Die Vorinstanz hat bereits den für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB vorausgesetzten Konnex zwischen Sucht und Straftaten, jedenfalls mit Blick auf die Körperverletzungen, in Frage gestellt (act. 82 S. 36 unten). In dieser Ein­schätzung ist der Vorinstanz vorbehaltlos zu folgen; die beim Beschuldigten (bereits seit Jahren) bestehende Gewaltbereitschaft ist nicht auf dessen Alkohol- oder Dro­genkonsum zurückzuführen, sondern hat ihre Ursache in einer gewaltgeneigten Veranlagung.

Der Beschuldigte ist zweifelsohne alkohol- und drogenabhängig. In den Akten sind allein für die vergangenen drei Jahre mehrere (Akut)Aufenthalte in der Psychiatrie dokumentiert. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind indes sämtliche Versuche, den Beschuldigten in einer Langzeittherapie vom Alkohol- und Substanzkonsum zu entwöhnen, gescheitert. Der Beschuldigte vermochte sich stets nur für eine kurze Zeit dem Regime einer Entzugstherapie zu unterziehen und trat dann jeweils aus, weil ihm entweder das Setting nicht passte oder er Mühe bekun­dete, mit anderen zusammenzuleben (siehe zum Ganzen act. 82 S. 35 f. und die dort zitierten Klinikberichte).

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung liess der Verteidiger dem Obergericht zwei weitere Klinikberichte zukommen (act. 110 und 111). Den beiden Berichten zufolge war der Beschuldigte vom 12. bis 25. Januar 2024 und erneut vom 1. bis 5. März 2024 psychiatrisch hospitalisiert, beide Male nach Alko­hol- und Drogenabu­sus. Der Beschuldigte bekundete jeweils anfänglich Interesse an einer Entzugsbe­handlung, liess sich in der Folge aber gleichwohl nicht auf eine län­gerfristige Thera­pie ein. Dies ist zumindest mit Blick auf den (kurzen) Klinikaufent­halt im März inso­fern bemerkenswert, als ihm zu diesem Zeitpunkt die erstinstanz­lich verhängte Frei­heitsstrafe bekannt war und sein Verteidiger inzwischen Beru­fung eingelegt hatte mit dem Antrag auf eine stationäre Massnahme bei gleichzeitigem Aufschub der Strafe. Aber nicht einmal in die­ser Situation, in der es ihm hätte ein Anliegen sein müssen, die Chancen seiner Berufung zu verbessern, vermochte er sich auf eine nachhaltige Therapie einzulassen. Es ist daher offensichtlich, dass es dem Beschuldigten an einer effekti­ven Behandlungsbereitschaft mangelt. Insoweit er daher vor Obergericht wie auch schon vor Vorinstanz eine Therapiewilligkeit zum Ausdruck brachte, scheint diese Absicht nur vorgeschoben, um letztmöglich noch dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entgehen, ganz nach der Devise «wenn schon ein Freiheitsentzug, dann eher noch eine stationäre Massnahme». Seine angebliche Therapiewilligkeit gründet nicht auf einer nachhaltigen Bereitschaft, von Alkohol und Drogen wegzukommen bzw. sein Leben grundlegend zu ändern, sondern ist viel­mehr genährt von der Hoffnung, auf diesem Weg der Gefängnisstrafe doch noch zu entgehen. So äusserte er vor Vorinstanz, es sei ihm wichtig, im Falle einer Verurtei­lung (Hervorhebung hinzugefügt) eine Mass­nahme angeordnet zu erhalten (act. 82 S. 35 E. 3.2.); vor Obergericht erklärte er, zu einer Massnahme bereit zu sein; dazu brauche er den Druck einer Strafe, sei er doch ein Typ, der es immer auf den letzten Moment ankommen lasse (act. 112 S. 33).

4.         Landesverweisung

4.1 Schliesslich beantragt der Beschuldigte in seiner Berufung, es sei die erstin­stanzlich für die Dauer von sechs Jahren angeordnete Landesverweisung (siehe act. 82 S. 49 Dispositiv-Ziff. 3 und S. 37 ff.) aufzuheben. Sein Verteidiger begrün­dete diesen Antrag im Haupt­standpunkt damit, dass bei einem Freispruch vom Vor­halt der schweren Körperver­letzung die Anlasstat für eine obligatorische Landes­ver­weisung wegfalle (act. 112 S. 12). Diese Prämisse entfällt jedoch mit dem hier bestätigten Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, was nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB obligatorisch eine Landesver­wei­sung nach sich zieht.

4.2 Die Landesverweisung führt in concreto nicht zu einem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB, welcher der obligatorischen Landesverweisung ent­gegenstünde. Der Beschuldigte wohnt zwar seit seinem 10. Altersjahr in der Schweiz, indes lebt er seit Jahren von der Sozialhilfe und geht keiner Arbeit nach. Er wechselt alle paar Monate seinen Wohnort und ver­fügt in der Schweiz über kein stabiles soziales Umfeld. So antwortete er vor Oberge­richt auf die Frage nach dem Wohnort seiner Eltern, er glaube, sie würden nach wie vor in [...] wohnen (act. 112 S. 6). Seine einzigen (teilweise toxischen) Beziehun­gen reichen zu Perso­nen im Suchtmilieu (siehe in diesem Zusammenhang auch act. 15 und act. 39). Es sind mithin, wie von der Staatsanwaltschaft an der Berufungs­verhandlung zutreffend bemerkt (act. 112 S. 32), keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegensprechen, dass der Beschuldigte sich nicht ebenso gut in seinem Heimatland Deutschland niederlassen könnte; letztlich präsentieren sich für ihn dort die Verhältnisse nicht anders als hier in der Schweiz.

Die Vorinstanz hat demzufolge gegen den Beschuldigten zu Recht eine Landesver­weisung mit einer hier angemessenen und insoweit im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Dauer von sechs Jahren ausgesprochen. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, wobei zur weiteren Begründung gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (act. 82 S. 37 ff.).

IV.

Zusammenfassung und Kostenregelung

1.

Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Aus­gang sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen und des Beru­fungs­verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 422 in Verbin­dung mit Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

Die Vorinstanz setzte für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 4’000.- fest (act. 82 S. 50 Dispositiv-Ziff. 8 Abs. 1). Diese Gebühr ist im Lichte von Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung (Kostenverordnung; GS III A/5) gerechtfertigt und zu bestätigen. Neben der Gerichtsgebühr hat der Beschuldigte ebenso die Untersuchungskosten samt allen Auslagen zu tragen (Art. 422 StPO); in diesem Sinne ist die vorinstanzliche Auflis­tung der betreffenden Kosten und Auslagen (Dispositiv-Ziff. 8 Abs. 2) im Totalbetrag von CHF 37'420.40 (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Untersu­chung und vor Kantonsgericht) zu bestätigen.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist nach Massgabe der zuvor zitier­ten Bestimmungen der Kostenverordnung auf CHF 2'500.- festzu­setzen.

3.

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO); einschlägig ist damit der Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III I/5; nachfolgend Tarif).

3.1 Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Anwaltsentschädigung (Dispositiv-Ziff. 11) blieb im Berufungsverfahren unbestritten und wurde von der Gerichtskasse bereits ausbezahlt.

3.2 Der (neue) amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung eine Kos­tennote ein; darin macht er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 43 Stunden geltend (act. 113). Der verrechnete Aufwand ist zu hoch bzw. war in diesem Umfang im Lichte von Art. 3 des Tarifs («notwendiger Zeitaufwand») nicht erforderlich.

In der Kostennote ist die Berufungsverhandlung (inkl. Anreise) mit einer voraussicht­lichen Dauer von sechs Stunden verrechnet. Effektiv dauerte die Berufungsverhand­lung zwei Stunden (08:30 Uhr bis 10;30 Uhr); hinzu kommt für die An- und Rückrei­se nach gefestigter hiesiger Praxis (siehe dazu Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021) je eine halbe Stunde, womit unter diesem Titel insgesamt drei Stunden zu vergüten sind.

Das erstinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur in Teilen angefochten; von den mehreren Schuldsprüchen war einzig der Tatbestand der versuchten schweren Kör­perverletzung umstritten. Zudem wollte der Beschuldigte mit seiner Berufung eine tiefere Bestrafung und vor allem eine therapeutische Behandlung sowie die Aufhe­bung der erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung erlangen. Insofern war die Thematik im Berufungsverfahren überschaubar; hierbei macht der Verteidiger für Aktenstudi­um und Vorbereitung des Plädoyers gesamthaft 31 Stunden geltend. Dieser Aufwand überteigt den Rahmen des Erforderlichen. In seinem Plädoyer befasste sich der Verteidiger zunächst ausgedehnt mit dem (von allem Anfang an wenig erfolgversprechenden) Antrag auf Begutachtung des Beschuldig­ten (act. 112 S. 17-20), wobei in diesem Zusammenhang erst noch die ausserge­wöhnliche Idee vorgetragen wurde, im Zuge der Begutachtung sei zugleich die Auswirkung einer Landesverweisung auf die Psyche des Beschuldigten zu klären (a.a.O., S. 27 unten und S. 28 oben). In Hinsicht auf den einzig umstrit­tenen Schuld­punkt erschöpft sich das Plädoyer auf die Wiedergabe der Sichtweise des Beschul­digten und das Bemängeln der Beweislage. Was sodann die Ausführungen zur Landesverweisung und zur Strafzumessung anbetrifft, so sind diese unbelastet von spezieller Substanz. Es erscheint daher angemessen, dem amtlichen Verteidi­ger für seine Bemühungen zur Vorbereitung der Berufungs­verhandlung 20 Stunden zu ent­schädigen. Unbestritten sind sodann die geltend gemachten zwei Stunden für das (spätere) Studium des Berufungsentscheids und dessen Besprechung mit dem Beschuldigten.

Dem Verteidiger sind somit für das Berufungsverfahren insgesamt 25 Stunden zu je CHF 180.- (Art. 6 des Tarifs) zu vergüten, total CHF 4'500.-, zzgl. CHF 900.- Auslagenersatz und CHF 437.40 MwSt.

4.

Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen (Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 428 StPO). Allerdings hat der Beschuldigte diese Kosten der Gerichtskasse erst zurück­zuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

____________________

Das Obergericht erkennt:

1.

Der Beschuldigte A.______ ist schuldig

der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB;

des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;

des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;

der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB;

der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB;

der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.

(Die Schuldsprüche gemäss Alinea 2 bis Alinea 6 waren im Berufungsverfahren nicht angefoch­ten.)

2.

Der Beschuldigte A.______ wird verurteilt zu einer unbedingten Freiheits­strafe von 28 Monaten, wobei die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen ange­rechnet wird.

Dem Beschuldigten wird zudem eine Busse von CHF 250.- auferlegt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

3.

A.______ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

4.

Die bei A.______ beschlagnahmten Drogen (4.5 Gramm Cannabis; act. 2/5.1.01, SN 039/19, Pos. 1) werden eingezogen und vernichtet (im Beru­fungsverfahren nicht angefochten).

5.

Die bei A.______ beschlagnahmte Musikbox «Ultimate Ears» (act. 2/5.1.02, SN 040/19, Pos. 1) wird vernichtet, sofern die Migros Genossen­schaft Zürich die Musikbox zwischenzeitlich nicht herausverlangt hat (im Beru­fungsverfahren nicht angefochten).

6.

Es wird davon Vormerk genommen, dass A.______ die Zivilforderung der Migros Genossenschaft Zürich AG in Höhe von CHF 814.— anerkannt hat (im Berufungsverfahren nicht angefochten).

7.

B.______ wird mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (im Berufungsverfahren nicht angefochten).

8.

A.______ wird verpflichtet, B.______ für das erstinstanzliche Strafverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'327.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (im Berufungsverfahren nicht angefochten).

9.

Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Dürst wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 12'536.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (im Berufungsverfahren nicht angefochten und bereits ausbezahlt).

10.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Strafverfahren SG.2022.00079 und das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 6'500.- wird zusammen mit der Untersuchungsgebühr (SA.2019.00146) und den Barkosten des erstinstanzli­chen Strafverfahrens von insgesamt CHF 37'420.40 (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und vor Kantonsgericht) dem Beschuldigten A.______ auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vom Beschuldigten jedoch erst bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, wird aus der Gerichtskasse für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 4'500.-, zzgl. CHF 900.- Auslagenersatz und CHF 437.40 MwSt. entschädigt.

Der Beschuldigte hat diese Kosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirt­schaftlichen Verhältnisse erlauben.

12.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2024.00009 — Glarus Obergericht 07.06.2024 OG.2024.00009 (OGS.2025.177) — Swissrulings