Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Beschluss vom 1. März 2024
Verfahren OG.2024.00004
A.______
Beschwerdeführer
verteidigt durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt
gegen
Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin
betreffend
Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Untersuchungshaft
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 13. Februar 2024 [act. 17, S. 2], sinngemäss):
1.
Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Februar 2024 in den Verfahren SG.2024.00013 und SG.2024.00014 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei das Haftentlassungsgesuch vom 25. Januar 2024 zu bewilligen und es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.
3.
Es sei die Untersuchungshaft nicht zu verlängern.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 16. Februar 2024 [act. 20, S. 1]):
1.
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 seien vollumfänglich abzuweisen und es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Februar 2024 zu bestätigen.
2.
Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") verdächtigt A.______ (nachfolgend "Beschuldigter"), dass er auf diversen Online-Verkaufsplattformen (insbes. [...]) unzählige Gegenstände (z.B. Mobiltelefone, Uhren, Drohnen usw.) zum Verkauf angeboten und sich die entsprechenden Zahlungen von Käufern überweisen lassen habe, ohne anschliessend die gekaufte Ware zu liefern. Der Beschuldigte habe bei seinen unter fiktiven Identitäten getätigten Angeboten nie den Willen gehabt, nach Eingang der Zahlung seine vertragliche Leistung zu erbringen, sondern habe sich mit den betrügerisch erhaltenen Zahlungen seinen Lebensunterhalt gedeckt. Dem Beschuldigten werden ausserdem mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, Raub, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde zunächst am 25. Januar 2023 sowie am 13. März 2023 und schliesslich am 4. August 2023 festgenommen (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 2; act. 3, S. 2 f.; act. 5/1, S. 2 f.; act. 5/2/2; act. 5/2/3 und act. 5/2/13).
2.
Mit Eingabe vom 4. August 2023 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten anzuordnen (act. 5/1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. August 2023 bis längstens 3. November 2023 an (act. 5/6, S. 5, Dispositiv-Ziff. 1).
3.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 an das Zwangsmassnahmengericht beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate und die Abweisung des ihr zuvor eingereichten Haftentlassungsgesuches des Beschuldigten (act. 6/1; vgl. auch act. 6/2/1 und act. 6/2/2). Zudem beantragte sie eine Sperrfrist für die Stellung weiterer Haftentlassungsgesuche von einem Monat (act. 6/1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft antragsgemäss einstweilen längstens bis 3. Februar 2024, verzichtete aber auf die Anordnung einer Sperrfrist (act. 6/11, S. 8, Dispositiv-Ziff. 1). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Obergericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 ab (act. 7/24, insbes. S. 13, Dispositiv-Ziff. 1).
4.
4.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 ersuchte der Beschuldigte erneut um Entlassung aus der Haft (act. 2). Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 29. Januar 2024 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung, wobei dem Beschuldigten zur Stellung erneuter Entlassungsgesuche eine Sperrfrist von einem Monat anzusetzen sei (act. 1). Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Januar 2024 beantragte sie ausserdem die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate (act. 3).
4.2. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft bis längstens 3. August 2024, verzichtete aber auf die Anordnung einer Sperrfrist (act. 13, S. 8, Dispositiv-Ziff. 2). Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten schrieb es als gegenstandslos geworden ab (act. 13, S. 8, Dispositiv-Ziff. 1).
4.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 13. Februar 2024 Beschwerde (act. 17). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 16. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 20).
II.
1.
Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS III A/2). Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO; act. 15 und act. 17). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
III.
1.
1.1. Die Vorinstanz begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 3. August 2024 damit, dass der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen sei. So habe sich der Tatverdacht betreffend den gewerbsmässigen Betrug erhärtet, wobei der Beschuldigte auch geständig sei. Der Beschuldigte würde ausserdem der Urkundenfälschung, der Vergehen gegen das Waffengesetz, der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Raubes verdächtigt werden. Für einen Lebens- oder Sinneswandel würden keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte erneut delinquiere. Aufgrund des Vorwurfs des Verstosses gegen das Waffengesetz sowie der rechtskräftigen Verurteilungen betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte anlässlich eines Vermögensdeliktes Waffen mitführen oder einsetzen und damit besonders schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte würden die Untersuchungshaft rechtfertigen und eine Überhaft sei nicht zu befürchten. Zudem sei auch kein milderes Mittel dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Der beträchtliche Umfang der Delikte, wobei seit der Verlängerung der Untersuchungshaft zahlreiche weitere Gerichtsakten hinzugekommen seien, rechtfertige eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate (vgl. zum Ganzen act. 13, S. 4 ff., E. 3 ff.).
1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass vorliegend eine Sicherheitsgefährdung und damit die Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. Den Akten würden keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden können, wonach befürchtet werden müsse, dass der Beschuldigte bei erneuter Tatbegehung Gewalt anwenden würde. Der Beschuldigte habe bei keiner der ihm zur Last gelegten Taten die Sicherheit der Geschädigten gefährdet und für zukünftige schwere Vermögensdelikte würden keine Hinweise bestehen. Der Beschuldigte zeige ausserdem Reue und bemühe sich aktiv darum, seinen verursachten Schaden wieder gutzumachen. So arbeite der Beschuldigte im Gefängnis, um seine Schulden abbezahlen zu können. Der Beschuldigte habe ausserdem um Haftentlassung ersucht, damit er ausserhalb der Untersuchungshaft arbeiten und seinen Schaden wiedergutmachen könne. Der Beschuldigte habe sich auch an der Einvernahme bei der Kantonspolizei reumütig gezeigt. Zudem würden mit der Bewährungshilfe, der täglichen Meldepflicht, der Arbeitspflicht sowie dem Electronic Monitoring geeignete mildere Mittel als die Untersuchungshaft bestehen. So wäre der Beschuldigte unter ständiger Beobachtung, womit sichergestellt werden könne, dass er keine weiteren Straftaten begehen werde. Mit einem Hausarrest und dem Electronic Monitoring könne sichergestellt werden, dass der Beschuldigte direkt nach der Arbeit nach Hause gehe (vgl. zum Ganzen act. 17, S. 4 ff.).
1.3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass sich seit dem Entscheid des Obergerichts vom 1. Dezember 2023 weder am Tatverdacht noch an der Wiederholungsgefahr noch an der Verhältnismässigkeit etwas geändert habe. Mit der nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingegangenen Gerichtsstandsanfrage seien mittlerweile mehr als 80 Betrugsfälle pendent und viele weitere Delikte abzuklären. Dass der Beschuldigte an jeder Einvernahme seine Reue betone ändere nichts an der Rückfallgefahr, denn diese Betonung entspreche in keiner Art und Weise der Haltung des Beschuldigten. Dieser habe bis heute nicht verstanden, dass seine Taten nicht einfach nur ein Spiel gewesen seien, sondern es sich um Verbrechen handle. Es sei deshalb zu befürchten, dass er in Freiheit dieses "Spiel" weiterführe und ausserdem aufgrund seiner Waffenaffinität besonders schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ersatzmassnahmen könnten dem kein Einhalt gebieten, wobei insbesondere ein Hausarrest bei über das Internet begangenen Taten alles andere als sicher sei (vgl. zum Ganzen act. 20).
2.
2.1. Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens erfüllen könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
2.2. Der Beschuldigte wird des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG; SR 514.54), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB sowie des Raubes gemäss Art. 140 StGB verdächtigt. Beim gewerbsmässigen Betrug, der Urkundenfälschung sowie dem Raub handelt es sich um Verbrechen und bei den weiteren erwähnten Delikten um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB), womit gleich mehrere Anlasstaten zur Anordnung von Untersuchungshaft vorliegen.
2.3. Wie bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 festgehalten, ergibt sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf den vorstehend geschilderten gewerbsmässigen Betrug (E. I.1) insbesondere daraus, dass beim Beschuldigten eine Vielzahl von Zahlungen von unter anderem verschiedenen Privatklägern eingegangen sind, wobei für diese Zahlungen keine Gründe ausserhalb des Betruges ersichtlich sind (vgl. act. 6/2/4, vgl. auch act. 5/2/4-7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschuldigte diesbezüglich auch geständig (vgl. z.B. act. 4/3, S. 3 ff., Ziff. 17, 34 und 50). Der dringende Tatverdacht betreffend den Verstoss gegen das Waffengesetz ergibt sich aus den in seiner Wohnung sowie im von ihm genutzten Hotelzimmer gefundenen Waffen (act. 5/2/2, S. 2 f., und act. 5/2/4/8.4.04, S. 2). Damit ist der dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als auch auf den mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz erstellt (vgl. zum Ganzen act. 7/24, S. 6, E. III.2.3, m.w.H.), was vom Beschuldigten – zu Recht – auch nicht bestritten wird (vgl. act. 17). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, genügen bereits diese beiden Tatverdachte zur Begründung der Untersuchungshaft, womit der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Urkundenfälschung, den Raub sowie das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend nicht weiter zu prüfen ist.
3.
3.1. Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den früheren gleichartigen Straftaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Wiederholungsgefahr kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Erforderlich ist demnach eine ungünstige Rückfallprognose, wofür insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie einschlägige Vorstrafen massgebliche Kriterien bilden. Zu berücksichtigen sind ausserdem die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).
3.2. Die drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden, wobei sich diese Gefährdung grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität, wobei aber eine erhebliche Sicherheitsgefährdung auch bei Vermögensdelikten nicht ausgeschlossen ist. So können auch Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um besonders schwere Vermögensdelikte handelt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7 und Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023, E. 2.3).
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, so spricht dies für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn der Beschuldigte bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Weiter ist die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen. So spricht ein sehr hoher Deliktsbetrag dafür, dass auch zukünftig die Begehung schwerer Vermögensdelikte zu befürchten ist. Einzubeziehen ist zudem die persönliche, namentlich finanzielle Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten auf in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Geschädigte, genügt für eine Sicherheitsgefährdung bereits ein geringerer Deliktsbetrag. Zu beachten sind ausserdem die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat dieser weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, beispielsweise weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt dies darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Wurden Pläne für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten entdeckt, können auch diese eine erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.5).
3.3. Der Beschuldigte erklärte an seinen Einvernahmen vom 5. Dezember 2023 sowie vom 8. Januar 2024 mehrmals, seine Taten zu bereuen (vgl. act. 4/2, z.B. S. 4 und 7, Ziff. 27 und 79, sowie act. 4/3, z.B. S. 10 f., Ziff. 118 und 135). Er erkenne nun, dass er Fehler gemacht habe (vgl. act. 4/3, S. 7 und S. 12, Ziff. 67 und 153), und wolle den Schaden, welchen er anderen zugefügt habe, wieder gutmachen, sofern er die Möglichkeit dazu habe (act. 4/2, S. 15 und 20, Ziff. 189 und 274, sowie act. 4/3, S. 3 ff., Ziff. 18, 35 und 51). Ihm sei nun bewusst geworden, dass der einzige Weg die ehrliche Arbeit sei (vgl. act. 4/3, S. 6 und 14, Ziff. 66 und 171). Zudem lässt er behaupten, dass er im Gefängnis arbeite, um seine Schulden abbezahlen zu können (act. 17, S. 5). Der Beschuldigte erklärte ausserdem bereits anlässlich des letzten Haftverlängerungsverfahrens (OG.2023.00066/SG.2023.00096), dass er seine Situation nicht verschlimmern wolle und daher sicher nicht wieder mit betrügen anfange (act. 6/10). Die Untersuchungshaft habe ihm die Augen geöffnet, dass sein Handeln falsch war (act. 7/17, S. 3). Ob diese Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft zu beurteilen sind und damit eine Rückfallgefahr zu verneinen ist, ist nachfolgend aufgrund der weiteren vorliegenden Indizien zu beurteilen.
3.4. Gegen den 22-jährigen Beschuldigten ergingen zwischen dem 5. August 2020 und dem 1. Februar 2023 bereits sechs Strafurteile, wobei das erste rund ein halbes Jahr nach seiner Volljährigkeit erlassen wurde. Der Beschuldigte wurde dabei unter anderem des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfach des Betruges, des einfachen Diebstahles, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen (vgl. zum Ganzen act. 5/2/1, S. 3 ff.). Der Beschuldigte hat demzufolge bereits mehrfach Verbrechen bzw. Vergehen gegen gleichartige Rechtsgüter verübt. Die aktuellen staatsanwaltlichen Untersuchungsakten beinhalteten ausserdem bereits per 16. Oktober 2023 unter den Tatbestandsakten der Polizei 60 Dossiers, wobei es bei 52 davon um Betrugsverdachte und bei vier davon um Verdachte auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz geht (vgl. act. 6/2/6, S. 17 ff.). Dabei sind dem Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zufolge mindestens 45 Privatkläger bzw. Geschädigte involviert (act. 6/2/6, S. 1 ff.). Zudem sind seither diverse weitere Tatverdachte hinzugekommen (act. 4/1/1-6 und act. 21). Aufgrund der bestehenden Tatverdachte erscheint es sehr wahrscheinlich, dass weder die Vorstrafen noch die bisherigen Verhaftungen den Beschuldigten bislang von strafbarem Verhalten abbringen konnten (vgl. act. 5/2/1, act. 5/2/2, act. 5/2/3 und act. 7/21). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten seiner eigenen Aussage zufolge bereits im Mai [2023] gesagt worden sei, dass er inhaftiert werde, wenn er weitermache (act. 4/2, S. 12, Ziff. 151). Sowohl die zahlreichen Vorstrafen als auch die Anzahl der aktuell zu untersuchenden Delikte sprechen für eine ungünstige Rückfallprognose.
3.5. Dass er Gegenstände online angeboten habe und das eingenommene Geld für sich behalten habe, ohne die Gegenstände den Käufern zuzustellen, begründete der Beschuldigte an mehreren Einvernahmen damit, dass er Geld gebraucht habe (vgl. z.B. act. 4/2, S. 5 f., Ziff. 39 und 57, act. 4/3, S. 6 und 11, Ziff. 65 und 132, act. 5/2/9, S. 2, Ziff. 20, sowie act. 5/2/10, S. 2, Ziff. 15). Damit habe er sich damals seinen Lebensunterhalt verdient (vgl. z.B. act. 4/2, S. 16 f., Ziff. 204 und 221, sowie act. 4/3, S. 10 f., Ziff. 116 und 133). Bei seinen ersten Einvernahmen erklärte er noch, er habe mit dem Geld Rechnungen und Essen bezahlt (act. 5/2/9, S. 3, Ziff. 27, und act. 5/2/10, S. 2, Ziff. 20). Am 8. Januar 2024 erklärte er hingegen, dass er seine Rechnungen nicht bezahlt habe (act. 4/3, S. 3 f., Ziff. 15 und 33). Vielmehr habe er mit den Einnahmen seine Sucht nach Drogen und Alkohol finanziert (act. 4/3, S. 3 ff., Ziff. 14, 32, 48, 65, und 81). Der Beschuldigte erklärte hierzu, dass die Bezahlung von Rechnungen nur eine Ausrede gewesen sei, um seine Abhängigkeit (Sucht nach Marihuana, Codein und Alkohol) zu verbergen (act. 6/10). Ohne diese (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangebote hätte er sich nicht den gleichen Lebensstil finanzieren können bzw. für diesen mehr arbeiten müssen (act. 4/2, S. 3 und 18, Ziff. 25 und 240; vgl. auch act. 5/2/15, S. 3, N. 49 ff., und act. 5/2/9, S. 3, Ziff. 29). An der Hafteinvernahme vom 4. August 2023 hatte er allerdings erklärt, dass er keinen zweiten Job hätte annehmen dürfen, weil er in der Lehre gewesen sei (act. 5/2/15, S. 3 f., N. 62 f. und N. 124 ff.). Es ist damit unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte mehr hätte arbeiten können.
3.6. Im Jahr 2022 ging der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen zufolge auch im Zeitraum, in welchem ihm die vorstehenden Taten vorgeworfen werden, einer Arbeitstätigkeit nach (vgl. act. 4/2, S. 3 und 17, Ziff. 21 und 226; act. 4/3, S. 12, Ziff. 151; act. 5/2/9, S. 3, Ziff. 21 f., und act. 5/2/10, S. 2, Ziff. 16). Von den erwähnten (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangeboten abbringen können hätte ihn damals seiner Meinung nach, finanziell unabhängig zu werden und allenfalls einen zweiten Job anzunehmen (act. 4/2/15, S. 3 f., N. 59 ff.). Wie erwähnt erklärte der Beschuldigte aber auch, dass er dies gar nicht hätte tun dürfen. Es kann deshalb nicht von ernsthaften Bemühungen des Beschuldigten, sein Verhalten zu ändern, ausgegangen werden. Der Beschuldigte erklärt zwar am 8. Januar 2024, dass er mittlerweile seine Einstellung geändert habe (act. 4/3, S. 12, Ziff. 153). Er sehe ein, dass er hätte arbeiten müssen und es nur den ehrlichen Weg gebe (act. 4/2, S. 11, Ziff. 129, und act. 4/3, S. 6 und 14, Ziff. 66 und 171). Allerdings erklärt er auch mehrmals, dass er sich durch die ihm vorgeworfenen Taten selbst geschädigt habe (act. 4/2, S. 3 und 20, Ziff. 21 und 271). Ihm sei bewusst, dass ihm eine längere Haftstrafe drohe (act. 4/3, S. 4, Ziff. 35). Mit den beabsichtigten Rückzahlungen bezwecke er seiner eigenen Aussage zufolge (auch), dem Gericht zu zeigen, dass er sich geändert habe (act. 4/3, S. 17, Ziff. 222). Diese vorstehenden Aussagen des Beschuldigten erwecken den Anschein, als würde er vor allem die Konsequenzen seines Handelns bereuen, nicht aber sein Handeln an sich. Insbesondere deutet auch seine Erklärung, dass er es bereue, nach der Hausdurchsuchung und Einvernahme im gleichen Tempo weitergemacht zu haben, nicht auf eine Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten (act. 4/2, S. 22, Ziff. 293). Daran vermag auch seine Behauptung, dass seine Reue nicht nur durch die Untersuchungshaft begründet werde (act. 4/3, S. 15 f., Ziff. 188 und 205), nichts zu ändern.
3.7. Der Beschuldigte erklärte ausserdem, dass er jahrelang Marihuana und Codein sowie exzessiv Alkohol konsumiert habe. Allerdings hat er gemäss seiner Erklärung den Konsum einzig aufgrund des aktuellen Gefängnisaufenthaltes eingestellt. Dafür, dass der Beschuldigte auch nach seinem Gefängnisaufenthalt auf Drogenund übermässigen Alkoholkonsum verzichten kann und will, bestehen hingegen keine Hinweise. Insbesondere erklärt auch der Beschuldigte keine solche Absicht (vgl. zum Ganzen act. 6/10; act. 4/2, insbes. S. 3, Ziff. 24, und act. 4/3). Vielmehr erscheint es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der Beschuldigte in Freiheit wieder Drogen und (übermässig) Alkohol konsumieren würde. Vor diesem Hintergrund scheint auch seine Aussage, dass er den Schaden durch eine Arbeitstätigkeit bereits vor der Haftstrafe wieder abzuzahlen beginnen will (vgl. z.B. act. 4/2, S. 15, Ziff. 189; act. 4/3, S. 6 und 9, Ziff. 51 und 101), wenig glaubhaft und nicht vielversprechend. Einerseits hat der Beschuldigte aktuell gar keine Stelle in Aussicht, sondern hofft lediglich eine solche zu finden (act. 17, S. 5). Andererseits konnte der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge bisher keine Arbeitsstelle über einen längeren Zeitraum behalten und fand auch keine mehr (act. 6/10). Bezeichnend ist auch, dass der Beschuldigte zwar behaupten lässt, er arbeite in der Untersuchungshaft, um seine Schulden abzubezahlen. Allerdings reicht er keinerlei Belege dazu ein oder erklärt zumindest, was er konkret an wen abbezahlt hat (vgl. act. 17, S. 5). Dass er mit Arbeitseinkünften tatsächlich Schulden zurückbezahlen will, scheint daher wenig glaubhaft.
3.8. Wie dargelegt, erscheint es vorliegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder in die Alkohol- und Drogenabhängigkeit zurückfällt. Eine solche hat zur Folge, dass der Beschuldigte wiederum mehr Geld benötigt, um diese zu finanzieren. Ein allfälliger künftiger Lohn würde entsprechend vermutungsweise bereits dafür vollständig aufgebraucht. Zudem könnte ihn der gesteigerte Finanzbedarf wiederum – wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war – zu Vermögensdelikten verleiten. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte von einem durch ihn verursachten Schaden von etwa CHF 40'000.‒ bis CHF 50'000.‒ ausgeht (act. 4/2, S. 21, Ziff. 276), scheint diese Gefahr aktuell noch erhöht. So hatten dem Beschuldigten in der Vergangenheit unbezahlte Rechnungen (und damit Schulden) Grund dafür gegeben, erneut Betäubungsmittel oder übermässig Alkohol zu konsumieren (vgl. act. 6/10). Beim Beschuldigten kann ausserdem auch nicht von einer starken familiären Verankerung ausgegangen werden, erklärte doch der Beschuldigte selbst, dass das Einvernehmen mit seiner Familie nicht sehr gut sei (act. 5/2/15, S. 4, N. 126 f.). Zusammengefasst kann dem Beschuldigten – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 13, S. 6, E. 4) – keine günstige Rückfallprognose gestellt werden.
3.9. Die vorausgesetzte erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ergibt sich insbesondere aus dem Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz bzw. der diesbezüglichen Verurteilung am 1. April 2022 (vgl. act. 5/2/1, S. 5). Da auch bereits Waffen in einem Hotelzimmer des Beschuldigten gefunden wurden (act. 5/2/2, S. 2 f.), führte er bereits in der Vergangenheit Waffen mit sich. Es ist deshalb zu befürchten, dass er diese auch anlässlich eines Vermögensdeliktes mitführen oder einsetzen könnte. So wurde der Beschuldigte auch schon wegen Diebstahl verurteilt, womit nicht nur Vermögensdelikte über das Internet im Raum stehen. Der Beschuldigte ist ausserdem verschuldet und hat einen grossen Finanzbedarf aufgrund der von ihm selbst gestandenen Betäubungsmittelsucht und des exzessiven Alkoholkonsums (act. 6/10). Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft mittlerweile auch betreffend den Vorwurf eines Raubes ermittelt (act. 3, S. 3), welcher definitionsgemäss Gewalt, eine Androhung von Gefahr für Leib oder Leben oder "zum Widerstand unfähig machen" beinhaltet (vgl. Art. 140 StGB). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist demnach ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demzufolge vorliegend gegeben.
Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Beschuldigten auch ein Betrug gegen eine Geschädigte vorgeworfen wird, welche bereits davor betrogen wurde und lange sparen musste, um ihren vier Kindern eine Nintendo Switch zu kaufen (act. 4/2, S. 22 f., Ziff. 294 und 308). Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten auch gegen finanziell schwache Personen richteten. Zudem wird dem Beschuldigten auch vorgeworfen zumindest einmal dieselbe Person mehrmals geschädigt zu haben (act. 4/3, S. 18, Ziff. 239). Damit bestehen vorliegend noch weitere Hinweise dafür, dass der Beschuldigte in Zukunft besonders schwere Vermögensdelikte begehen könnte.
4.
4.1. Untersuchungshaft ist eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
4.2. Das mit der Untersuchungshaft angestrebte Ziel, die Begehung von weiteren schweren Straftaten des Beschuldigten zu verhindern, kann vorliegend nicht mit milderen Mitteln erreicht werden. Wie bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 festgehalten, ist nicht ersichtlich, wie eine Arbeitspflicht den Beschuldigten von einer zukünftigen Tatbegehung abhalten können soll, liegen doch einige der ihm vorgeworfenen Taten auch im Zeitraum, als er einer Arbeitstätigkeit nachging (act. 7/24, S. 11, E. III.4.2). So erklärt der Beschuldigte sogar, die ihm vorgeworfenen Handlungen teilweise von seinem Arbeitsplatz aus vorgenommen zu haben (vgl. act. 4/2, S. 17, Ziff. 226). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten können zudem unabhängig von einem bestimmten Standort verübt werden, weshalb auch eine GPS-Fussfessel (Electronic Monitoring), Hausarrest oder das regelmässige Melden bei einer Stelle keine geeigneten Ersatzmassnahmen darstellen.
Eine Bewährungshilfe schliesslich kann vor allem fluchthemmende stabilisierende Rahmenbedingungen schaffen oder allenfalls die Einhaltung von Ersatzmassnahmen kontrollieren. Für eine weitergehende präventive Wirkung muss allerdings ein Vertrauensverhältnis bestehen, wobei der Aufbau dieses Vertrauensverhältnisses Zeit benötigt (vgl. Fabio Manfrin / Klaus Vogel, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 80 zu Art. 237 StPO). Beim Beschuldigten ist vorliegend nicht von Fluchtgefahr auszugehen und geeignete Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. Zudem muss befürchtet werden, dass der Beschuldigte bereits kurz nach seiner Entlassung rückfällig werden könnte (vgl. E. III.3 vorstehend), womit keine Zeit für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses bleibt. Offensichtlich ist ausserdem, dass auch ein Bewährungshelfer den Beschuldigten nicht dauernd überwachen kann. Eine Bewährungshilfe ist damit vorliegend ebenfalls nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Die vom Beschuldigten vorgeschlagenen Massnahmen (act. 17, S. 5 ff.), können die Wiederholungsgefahr dementsprechend nicht mit genügender Sicherheit abwenden. Andere geeignete Ersatzmassnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich.
4.3. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 4. August 2023 in Haft (act. 5/2/13). Ausgehend davon, dass der Beschuldigte unter anderem des gewerbsmässigen Betruges dringend verdächtigt wird, steht ihm eine längere Freiheitsstrafe konkret in Aussicht. Demgemäss droht keine Überhaft, wenn die Untersuchungshaft bis zum 3. August 2024 verlängert wird. Eine über das übliche Mass hinausgehende Verschlechterung seiner sozialen Verhältnisse oder der finanziellen Situation durch die Untersuchungshaft ist nicht ersichtlich. Wie bereits festgehalten, werden dem Beschuldigten vorliegend eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen, wobei sich die Anzahl der Vorwürfe weiterhin laufend vergrössert (E. III.3.4; act. 4/1/1-6 und act. 21). Aufgrund des Umfangs der vorhandenen Akten ist absehbar, dass die Strafuntersuchung vorliegend nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden kann. Zudem wird auch der Haftgrund weiterhin gegeben sein (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.5). Den vorstehenden Ausführungen zufolge rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten, welcher der Beschuldigte verdächtigt wird, die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 3. August 2024.
5.
Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 3. August 2024 erfüllt und die Beschwerde des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte kann im Übrigen jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art. 228 Abs. 1 StPO).
IV.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 900.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivilund Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörden festzulegen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bleibt es ausgangsgemäss bei der Kostenregelung der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 5. Februar 2024 in den Verfahren SG.2024.00013 und SG.2024.00014 wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 900.− festgesetzt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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