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Glarus Obergericht 17.11.2023 OG.2023.00050 (OGS.2024.160)

17. November 2023·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·2,520 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss vom 17. November 2023

Verfahren OG.2023.00050

A.______

Beschwerdeführer

verteidigt durch Dr. Andrea Taormina LL.M., Rechtsanwalt,

taormina law AG, Kanzleistrasse 127, 8004 Zürich

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Beschwerdegegnerin

2. B.______

Beschwerdegegner

betreffend

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 14. August 2023 [act. 2, S. 2]):

1.

Es sei die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 3. August 2023 aufzuheben.

2.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus sei anzuweisen, gegen B.______ eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 Abs. 1 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Abs. 1 StGB zu eröffnen und durchzuführen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.

A.______ und C.______ trafen am 12. August 2021 auf einer Alp im Kanton Graubünden aufeinander. Der Hund von A.______ soll dabei von C.______’s Hund verletzt worden sein. Daraufhin kam es zwischen den beiden Hundehaltern zu einer Auseinandersetzung, gefolgt von gegenseitigen Strafanzeigen (betreffend Tätlichkeiten, Sachbeschädigung etc.) und einer anschliessend von der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen beide Hundehalter eröffneten Strafuntersuchung. C.______ wird dabei von B.______ vertreten (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 2).

2.

2.1. Am 7. März 2023 reichte A.______ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen B.______ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede ein. A.______ beschuldigt B.______ dabei, anlässlich des vorstehend erwähnten Strafverfahrens gegen A.______ verschiedene unwahre und mutmasslich ehrverletzende Äusserungen getätigt zu haben (vgl. zum Ganzen act. 6/1).

2.2. Mit Verfügung vom 20. März 2023 erklärte sich die Staats- und Jugend­anwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zur Behandlung des erwähnten Strafantrags für örtlich zuständig (act. 6/6).

3.

3.1. Mit Verfügung vom 3. August 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, die von A.______ angestrebte Strafuntersuchung gegen B.______ nicht anhand zu nehmen (act. 1).

3.2. Gegen diese Verfügung erhob A.______ (nachfolgend "Beschwerdeführer") mit Eingabe vom 14. August 2023 beim Obergericht Beschwerde und beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und gegen B.______ (nachfolgend "Beschwerdegegner") eine Strafuntersuchung einzuleiten (act. 2).

In der Sache wurde keine Stellungnahme eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario), jedoch wurden die Akten der Staatsanwaltschaft im Dossier SA.2023.00255 beigezogen (act. 6/1 ff.).

II.

1.

1.1. Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS III A/2). Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde zugänglich und die zehntätige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

1.2. Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem Strafantrag vom 7. März 2023 als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 6/1, S. 5), womit er als Privatkläger Parteistellung im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erlangt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist er zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; André Vogelsang, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26b zu Art. 310 StPO).

2.

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner in seinem Strafantrag vor, er habe im Bündner Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter von C.______ verschiedene Aussagen gemacht, die den Akten bzw. den Aussagen von C.______ widersprechen würden. So habe der Beschwerdegegner erklärt, der Beschwerdeführer habe C.______ eine Fingerverletzung zugefügt, obwohl diese gemäss C.______ selbst von einem Arbeitsunfall stamme. Der Beschwerdegegner habe zudem behauptet, dass der Beschwerdeführer willentlich auf die Autohaube von C.______ geschlagen habe. C.______ selbst habe hingegen ausgesagt, er denke nicht, dass der Beschwerdeführer die Delle absichtlich gemacht habe. Ausserdem habe der Beschwerdegegner erklärt, seit dem Unfall sei bei C.______ eine erhebliche Kraftminderung eingetreten, obwohl die Ärztin keine Kraftminderung diagnostiziert habe. Der Beschwerdegegner habe weiter behauptet, C.______ sei kurze Zeit vor dem Vorfall an der Wirbelsäule operiert worden, obwohl diese Operation damals bereits neun Monate zurückgelegen und C.______ seither vermutlich schwere körperliche Arbeit verrichtet habe. Schliesslich habe der Beschwerdegegner geäussert, der Beschwerdeführer habe die Autotür zugetreten, obwohl C.______ gesagt habe, die Tür sei mit beiden Händen zugestossen worden (vgl. zum Ganzen act. 6/1, S. 5 ff.).

1.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner betreffend Verleumdung bzw. üble Nachrede damit, dass die bemängelten schriftlichen Äusserungen des Beschwerdegegners im Rahmen eines Strafverfahrens getätigt wurden. Als Verteidiger von C.______ könne sich der Beschwerdegegner dabei auf ein rechtmässiges Handeln im Sinne von Art. 14 StGB berufen, sei es doch seine Aufgabe, die Interessen seines Klienten zu wahren und auf ein möglichst mildes oder gar freisprechendes Urteil hinzuwirken. Völlig sachwidrige oder unnötig beleidigende Äusserungen würden dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden können. Mangels Prozessvoraussetzung falle daher eine Bestrafung wegen Verleumdung und übler Nachrede im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 4 f.).

1.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdegegners nicht auf die Strafanzeige abgestellt, sondern auf einen von ihr selbst erstellten Sachverhalt. Als der Klient des Beschwerdegegners diesem am 17. Februar 2022 mitgeteilt habe, die Behauptung betreffend die Fingerverletzung sei falsch, habe sich der Beschwerdegegner nicht mehr auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB stützen können. Er hätte daher seine Aussage korrigieren müssen. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft auch untersuchen müssen, ob es sich bei dieser Äusserung betreffend die Fingerverletzung überhaupt um ein Versehen gehandelt habe. Der Beschwerdegegner habe ausserdem mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 weitere Behauptungen aufgestellt, welche aktenwidrig gewesen seien und den Aussagen seines Klienten widersprochen hätten. Es sei somit keineswegs sicher, dass der Beschwerdegegner sich auf Art. 14 StGB berufen könne. Ebenso lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, es lägen keine völlig sachwidrigen Äusserungen des Beschwerdegegners vor. Die Staatsanwaltschaft habe damit Art. 310 StPO sowie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verletzt (vgl. zum Ganzen act. 2, S. 6 ff.).

2.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dabei muss es sich um einen objektiv begründbaren Verdacht handeln und nicht bloss um eine subjektive Vermutung (Urteil BGer 6B_553/2022 vom 16. September 2022, E. 2.1; André Vogelsang, a.a.O., N. 32 zu Art. 309 StPO). Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen unter anderem dann, wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen ("in dubio pro duriore"; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_364/2013 vom 29. August 2013, E. 2). Die Strafverfolgungsbehörden verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahme darf dabei auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012, E. 2.6).

3.

3.1. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitetet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Handelt er hingegen wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Ehrverletzung muss dabei die Geltung als ehrbaren Menschen betreffen und nicht bloss die gesellschaftliche Geltung im Sinne von beispielsweise dem beruflichen Ansehen. Die Äusserung muss vielmehr dazu geeignet sein, den Ruf einer Person, sich charakterlich anständig zu verhalten, zu beeinträchtigen und damit deren Ansehen in der Gesellschaft herabzusetzen (BGE 105 IV 111 E. 1, BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 119 IV 44 E. 2.a).

3.2. Den vom Beschwerdeführer kritisierten Äusserungen des Beschwerdegegners mangelt es teilweise bereits am ehrverletzenden Charakter. So ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Ruf des Beschwerdeführers schaden können soll, dass der Beschwerdegegner ausführte, bei C.______ hätten die neurologischen Ausfälle neben einem Taubheitsgefühl in der linken Hand auch noch eine erhebliche Kraftminderung bewirkt. Dasselbe gilt auch für die Ausführung des Beschwerdegegners, wonach die Operation an der Wirbelsäule von C.______ nur kurze Zeit zurückliege. Hinzu kommt, dass diese Aussage auch inhaltlich nicht fehl geht. So ist die Einschätzung "kurze Zeit vor" subjektiv geprägt und weist je nach Kontext einen anderen Gehalt auf. Die Bezeichnung einer Dauer von neun Monaten als "kurze Zeit" kann daher bei einer Wirbelsäulenoperation, welche üblicherweise eine lange Genesungsdauer nach sich zieht, weder als falsch noch als ehrverletzend bezeichnet werden. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der vom Beschwerdegegner geäusserte Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer eine Tür zugetreten (und nicht bloss zugeschlagen) habe, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen vermag. Diesbezüglich liegt ohnehin nahe, dass es sich um ein Versehen handelt, hat doch der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2022 zunächst von einem Schlag und danach von einem Tritt gesprochen (vgl. zum Ganzen act. 6/1, S. 8 ff.). Gerichtsnotorisch ist ausserdem, dass sich Parteien im Verlaufe eines Strafverfahrens mitunter in ihren eigenen Aussagen widersprechen, was auch für deren Aussagen gegenüber ihrem Anwalt gilt.

3.3. Die genannten Äusserungen erfüllen gemäss den vorstehenden Ausführungen den Straftatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) bzw. der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) zweifelsfrei nicht. Sie sind vielmehr gar nicht erst geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. In Bezug auf die verbleibenden Äusserungen des Beschwerdegegners ist nachfolgend zu prüfen, ob dafür ein Rechtfertigungsgrund besteht.

4.

4.1. Nach Art. 14 StGB handelt rechtmässig, wer handelt wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Wer anlässlich eines Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich deshalb auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen. Voraussetzung dafür ist, dass die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben, nicht über das notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen getätigt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (BGE 116 IV 211 E. 4.a.bb; BGE 118 IV 153 E. 4.b). Der Anwalt hat dabei einseitig die Parteiinteressen seines Mandanten zu vertreten. Im Kontakt mit der Gegenpartei soll er aber sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass der Anwalt jeden einzelnen seiner Sätze daraufhin überprüft, wie er von der Gegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten interpretiert werden könnte. Hierdurch würde die Aufgabe des Anwaltes, die Parteiinteressen seines Mandanten umfassend und bestimmt zu wahren, unnötig erschwert (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 und E. 1.4.2).

4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwerdegegner entgegen der Instruktionen seines Klienten gehandelt haben soll. So ist es durchaus möglich, willentlich auf eine Autohaube zu schlagen, ohne Absicht dabei eine Delle zu verursachen. Die entsprechende Äusserung des Beschwerdegegners widerspricht daher der Erklärung seines Klienten nicht (vgl. E. III.1.1 vorstehend bzw. act. 6/1, S. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 2, S. 7 f.) lässt sich sodann dem von ihm in seinem Strafantrag geschilderten Sachverhalt (act. 6/1) – insbesondere im Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Beilagen – ohne weiteres entnehmen, dass es sich bei der Erwähnung der Operation der rechten Hand im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. August 2021 um einen Irrtum handelte:

Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner die auf seinen Fehler hinweisende E-Mail seines Klienten vom 17. Februar 2022 [Donnerstag] umgehend am 21. Februar 2022 [Montag] an die Kantonspolizei Graubünden weitergeleitet (vgl. act. 6/1, S. 6 f.). Der Beschwerdegegner durfte dabei darauf vertrauen, dass der Inhalt dieser E-Mail aufgrund der in Strafverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) auch ohne weitere Erläuterungen seinerseits im Verfahren berücksichtigt wird. Aufgrund der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 307 StPO, insbes. Abs. 3) konnte der Beschwerdegegner ausserdem davon ausgehen, dass auch die Staatsanwaltschaft Graubünden darüber in Kenntnis gesetzt wird. Dass dem so war, geht auch aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2022 hervor, in welchem lediglich noch Verletzungen am Kopf sowie an der operierten Halswirbelsäule Thema sind (vgl. act. 6/1, Beilage 6). Zudem erklärte der Beschwerdegegner dem vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt zufolge später auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden mehrmals, dass es sich bei der Erwähnung der Handoperation um einen Irrtum gehandelt habe und entschuldigte sich dafür (vgl. act. 6/1, S. 7 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 überzeugend erklärte, wie dieser Irrtum zustande kam. So soll es sich um ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Klienten gehandelt haben, durch welches der Beschwerdegegner die Operation der rechten Hand mit den neurologischen Beeinträchtigungen an der linken Hand verwechselt habe (act. 6/1, Beilage 7, S. 2). Anhaltspunkte für eine absichtliche falsche Nennung dieser Operation durch den Beschwerdegegner lassen sich weder dem vom Beschwerdeführer in seinem Strafantrag geschilderten Sachverhalt noch den eingereichten Beilagen entnehmen (vgl. act. 6/1).

4.3. Die vom Beschwerdegegner gemachten Äusserungen stehen zudem alle in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. So ist die Erwähnung eines Schlages gegen die Autohaube durchaus geeignet, eine Sachbeschädigung genauer darzulegen. Die Erläuterung von Verletzungen eignet sich wiederum dazu, eine Köperverletzung oder Tätlichkeiten zu begründen. Aus Sicht von C.______ handelt es sich dabei ausserdem um Tatsachen, war er doch unmittelbar selbst in die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer involviert (vgl. act. 6/1, S. 8 ff.). Zudem hat er seine Verletzungen ärztlich untersuchen lassen und direkt nach dem Vorfall Schmerzen verspürt (vgl. act. 6/1, Beilage 8). Würde der Beschwerdegegner diese Wahrnehmungen seines Klienten als blosse Vermutungen vortragen, würde er seine Pflicht, die Parteiinteressen seines Mandanten umfassend und bestimmt zu wahren, nicht erfüllen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. act. 1, S. 4 f.), kann sich der Beschwerdegegner in Bezug auf die erwähnten Äusserungen demgemäss ohne Weiteres auf ein rechtmässiges Handeln im Sinne von Art. 14 StGB berufen.

5.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass es den vom Beschwerdeführer kritisierten Äusserungen des Beschwerdegegners bereits am ehrverletzenden Charakter fehlt bzw. diese Äusserungen gemäss Art. 14 StGB erlaubt waren. Die vom Beschwerdeführer als ehrverletzend kritisierten Aussagen des Beschwerdegegners erfüllen damit den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung eindeutig nicht. Die Staatsanwaltschaft hat daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner eröffnet, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

IV.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.− festgelegt (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und ist gemäss dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.  Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023 (SA.2023.00255) wird abgewiesen.

2.  Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.− wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.  Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.  Schriftliche Mitteilung an:      [...]

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