Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Beschluss vom 15. Dezember 2023
Verfahren OG.2023.00045
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
2. B.______
Beschwerdegegner
verteidigt durch MLaw Lukas Vidoni, Rechtsanwalt,
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 20. Juli 2023, act. 2):
1.
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli 2023 (SA.2022.00852) aufzuheben.
2.
Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
____________________
Erwägungen
I.
1.
Die vorliegende Beschwerde von A.______ vom 20. Juli 2023 (act. 2) richtet sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der hiesigen Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023 (act. 1). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist der hier rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das Obergericht zugänglich (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GSIII A/2] und ist A.______, nachdem er sich bei seiner Anzeigeerstattung als Privatkläger konstituiert hatte, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 115 Abs. 1 StPO).
2.
Das Obergericht hat keine Stellungnahmen zur Beschwerde eingeholt, jedoch die Akten der Staatsanwaltschaft (nachfolgend Vorakten) beigezogen.
II.
1.
A.______ ist Eigentümer der Wohnparzelle Nr[...]. Über die genannte Parzelle führt ein der Öffentlichkeit von Rechts wegen zugänglicher Landesfussweg und befindet sich auf dem Grundstück zudem ein Gedenkstein. Alljährlich jeweils Anfang April wird dieser Landesfussweg in einer (kirchlichen) Prozession begangen zum Gedenken an die bei der Schlacht von Näfels anno 1388 gefallenen Eidgenossen (eingehend hierzu Entscheid des Obergerichts vom 1. September 2017 im Verfahren OG.2017.00043, welcher ebenfalls den Landesfussweg auf der Parzelle Nr. [...] betraf). Es ist gerichtsnotorisch, dass A.______ seit Jahren den Gedenkstein mit Astmaterial und weiterem Grüngut überhäuft, was zur Folge hat, dass jeweils Mitarbeiter der Gemeinde vor der Schlachtfeier («Näfelser Fahrt») den Stein wieder freilegen müssen.
2.
Die soeben gemachten Ausführungen stellen den Gesamtzusammenhang her, in dem sich die hier streitgegenständliche Begebenheit zutrug:
Mit Schreiben vom 16. August 2022 forderte B.______ in seiner Funktion als leitender Angestellter der Gemeinde [...] A.______ auf, die von diesem – was unbestritten ist – auf seiner Liegenschaft Nr. [...] deponierten Ast- und Rasenabschnitte binnen zehn Tagen zu entfernen, andernfalls gegen ihn eine Strafanzeige wegen Verstosses gegen umweltrechtliche Bestimmungen eingereicht werde (Vorakten, act. 1/4). Ende August 2022 erstattete A.______ bei der Kantonspolizei Glarus gegen B.______ Strafanzeige wegen Nötigung (Vorakten, act. 1/1). Er erklärte gegenüber der Polizei, er habe tatsächlich auf seiner Parzelle Nr. [...] Garten-, Wald- und Feldabfälle zur Kompostierung abgelagert, wobei das Grünmaterial von anderen Liegenschaften stamme; bei diesem Kompostgut handle es sich jedoch nicht um umweltproblematische Abfälle, deren Deponierung nicht zulässig wäre, weshalb er sich durch die vom Gemeindebediensteten B.______ in Aussicht gestellte Strafanzeige dazu genötigt sehe, etwas zu tun, wozu er nicht verpflichtet sei (Vorakten, act. 1/1 S. 2 Dep. 4 ff.).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 entschied die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, gegen B.______ keine Strafuntersuchung einzuleiten. Sie erwog, B.______ habe mit seiner Aufforderung vom 16. August 2022 und der darin für den Unterlassungsfall angedrohten Strafanzeige rechtmässig gehandelt, weshalb der angezeigte Straftatbestand einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB klar nicht erfüllt sei (act. 1 S. 2). A.______ führt in seiner hiergegen erhobenen Beschwerde ins Feld, dass er durchaus genötigt worden sei; dies, weil B.______ gestützt auf umweltrechtliche Bestimmungen, die für Grünabfälle überhaupt keine Bewandtnis hätten, von ihm die Beseitigung des Kompostgutes verlangt habe, andernfalls gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht würde (act. 2 S. 2 f.). Zum Beweis, dass es sich bei der beanstandeten Grüngutablagerung um kompostierbare Materialien gehandelt habe (und somit nicht um umweltschädliche Abfälle), legte A.______ seiner Beschwerde zwei Fotoaufnahmen vom 16. April 2023 bei; darauf zu sehen: ein stattlicher Haufen halbvermoderter Gartenabfälle, vor allem Rasenschnittgut, durchsetzt mit zahlreichen Ästen (act. 3/3). Hierzu erwähnt A.______ in seiner Beschwerde, beim fotografierten Kompostgut handle es sich um das Material, welches die Gemeinde vor der Näfelser Fahrt (Schlachtfeier) im April 2023 «auf den Vorplatz beim Stall Parzelle 1442» gekippt habe (act. 2 S. 2).
Just damit aber ist Folgendes erwiesen: A.______ führte im Sommer 2022 Grünabfälle auf sein Grundstück Nr. [...], müllte damit in der Folge (einmal mehr) den Gedenkstein am Landesfussweg zu, worauf die Gemeinde im Frühjahr vor der Fahrtsfeier (einmal mehr) den Gedenkstein wieder freilegen musste.
3.
Vor diesem Hintergrund ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass B.______ mit Schreiben vom 16. August 2022 A.______ zum Abtransport des von ihm herbeigeschafften Kompostgutes aufforderte. Er handelte dabei nachgerade im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Steuerzahler, ist es doch unbestreitbar verkehrt, wenn am Ende die Gemeinde alljährlich im April das von A.______ jeweils bis dahin in beträchtlicher Menge abgelagerte Kompostgut wieder wegschaffen muss. Auch die im genannten Schreiben in Aussicht gestellte Strafanzeige begründet keine für die Tatbestandmässigkeit einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Rechtswidrigkeit (dazu OFK/StGB-Donatsch, StGB 181 N 9). Ob im Schreiben die konkret zutreffenden umweltrechtlichen Bestimmungen aufgeführt sind, kann dahingestellt bleiben. Immerhin ist das Umweltrecht ebenso bei pflanzlichen Abfällen einschlägig; eine möglicherweise strafrechtliche Komponente dürfte sodann (auch) bei der wiederkehrenden Zumüllung eines öffentlichen Gedenksteins vorliegen.
4.
Aus alldem folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren gegen B.______ eröffnet hat. Es kann hier gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zusätzlich auf die den Nichtanhandnahmeentscheid tragenden, inhaltlich auf der ganzen Linie zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 1 S. 2 f.).
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivilund Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Entscheid
1.
Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli 2023 (SA.2022.00852) wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]