Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Kantonsrichterin Anita Staub sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil vom 16. Februar 2024
Verfahren OG.2023.00044
A.______
Beschuldigter und
Berufungskläger
verteidigt durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin
betreffend
Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.
Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 17. Juli 2023 [act. 29] ergänzt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. November 2023 [act. 43, S. 2], sinngemäss):
1.
Es seien Dispositiv-Ziff. 2 bis 5 und 7 des Urteils der II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 21. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3.
Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei sechs Monate unbedingt und 18 Monate teilbedingt mit einer Probezeit von fünf Jahren ausgesprochen werden sollen.
4.
Das beschlagnahmte Fahrzeug sei dem Beschuldigten herauszugeben.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. November 2023 [act. 43, S. 2], sinngemäss):
1.
Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 17. Juni 2023 in allen Punkten abzuweisen und das Urteil der II. Kammer des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2023 zu bestätigen.
2.
Unter entsprechender Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I. Prozessgeschichte
1.
Am 15. Februar 2022 erhob die Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A.______ (nachfolgend "Beschuldigter") wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS, eventualiter der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge gemäss Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS i.V.m. Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS, sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG (act. 1).
2.
2.1. Mit Urteil vom 21. Juni 2023 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 2). Betreffend die Vorwürfe des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS) sowie des Fahrens ohne Führerausweis (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG) stellte sie das Verfahren hingegen ein (Dispositiv-Ziff. 1). Sie verurteilte den Beschuldigten – unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 11. Mai 2017 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem widerrief es die mit Urteil des Obergerichts Thurgau vom 10. Februar 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 90.− und ordnete deren Vollzug an (Dispositiv-Ziff. 4).
2.2. Sie verfügte ausserdem, dass das beschlagnahmte Fahrzeug, Subaru WRX, [...], eingetragen auf B.______, eingezogen und verwertet werde. Der Verwertungserlös sei nach Abzug der Verwertungskosten B.______ auszubezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Die Gerichtsgebühr setzte die II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus fest auf CHF 4'000.− und auferlegte diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von CHF 12'775.15 dem Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung würden dabei erst vom Beschuldigten bezogen, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Für das Verfahren vor Kantonsgericht erkannte die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von CHF 6'509.60 zu (Dispositiv-Ziff. 8).
3.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 17. Juli 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus und beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 2 (Schuldspruch), Dispositiv-Ziff. 3 und 4 (Strafe und Widerruf bedingter Strafen), Dispositiv-Ziff. 5 (Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges) und Dispositiv-Ziff. 7 (Kostenauferlegung) aufzuheben. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und das beschlagnahmte Fahrzeug dem Beschuldigten herauszugeben (act. 29, S. 2).
4.
Die Berufungsverhandlung fand am 24. November 2023 statt. Dabei liess der Beschuldigte die gestellten Anträge um einen Eventualantrag ergänzen, wonach der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten zu bestrafen sei, wobei sechs Monate unbedingt und 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren auszusprechen seien (act. 43, insbes. S. 2). Am 16. Februar 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 49). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 43, S. 9).
II. Prozessuales
1.
Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 25) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom 17. Juli 2023 die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 29).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer 6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2 f.).
4.
Vorliegend sind die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft erwachsen: Dispositiv-Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Fahren ohne Führerausweis) sowie Dispositiv-Ziff. 6 und 8 (Gerichtsgebühr, Verfahrenskosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung).
5.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2022.00016 (act. 1-28) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2020.00408; act. 2/1.0.00 ff.). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 29).
III. Sachverhalt
1.
Wie bereits erwähnt, sind das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie das Fahren ohne Führerausweis nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend nur noch in Bezug auf den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln zu überprüfen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am Freitag, 15. Mai 2020, um 19.35 Uhr den Personenwagen "Subaru WRX", [...], ausserorts auf der Landstrasse in Mitlödi (Gemeinde Glarus Süd) in Richtung Schwanden gelenkt. Auf der Höhe des [...] habe er dabei eine Geschwindigkeit von mindesten 148 km/h erreicht. Durch die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit habe er die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie seine Mitfahrerin [...] erheblich gefährdet. Dabei sei er sich des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bewusst gewesen, was er zumindest in Kauf genommen habe (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 2 f.). Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt, nachdem sie das METAS-Gutachten für vollständig nachvollziehbar und schlüssig erachtete, woran auch das Privatgutachten des Beschuldigten nichts zu ändern vermochte (vgl. act. 25, S. 13 ff., E. III.6.1).
2.2. Der Beschuldigte bringt vor, dass die von der Staatsanwaltschaft verwendeten Messungen nicht verwertbar seien und daher die Höhe der Geschwindigkeit nicht richtig festgestellt worden sei. Der Beschuldigte habe auf dieser kurzen Strecke die gemessene Geschwindigkeit gar nicht erreichen können, was mittels einer Tatrekonstruktion festzustellen sei. Die dritte Messung gemäss dem METAS-Gutachten verletze die Toleranz von 10 %. Das METAS-Gutachten sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, da die Unsicherheit nur geschätzt wurde und nicht erläutert worden sei, wie die Pixelbreite betreffend die vierte Messung bestimmt worden sei. Da keine einheitliche Plausibilisierung für alle Messungen bestehe, könne eine Fehlmessung nicht ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass der vorausfahrende BMW im Video mit 93 km/h gemessen worden sei, dessen Fahrer aber eine Busse für eine Geschwindigkeit von 101 km/h erhalten habe. Der Sachverhalt sei dementsprechend nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen sei (vgl. zum Ganzen act. 29, S. 2 f., act. 46, S. 4 f., und act. 43, S. 6 f.).
2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und verweist auf die Anklageschrift, das vorinstanzliche Urteil sowie die weiteren Verfahrensakten. Eine Tatrekonstruktion sei gestützt auf die klare Aktenlage vollkommen unnötig und nicht beweiserheblich (act. 43, S. 2 ff.).
3.
3.1. Das Gericht würdigt nach Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Liegt ein amtliches Gutachten vor, hat das Gericht zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das Gericht darf dabei in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf das amtliche Gutachten ist dann nicht abzustellen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn die Schlussfolgerungen des Gutachtens unbegründet, in sich widersprüchlich sind oder andere offensichtliche Mängel vorliegen (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.1).
3.2. Privatgutachten haben gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Vielmehr bilden diese bloss Bestandteil der Parteivorbringen und haben nicht die Qualität von Beweismitteln. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Zumindest kann ein Privatgutachten aber dazu geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.2, BGE 127 I 73 E. 3.f.bb, Urteil BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014, E. 1.2).
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am Freitag, 15. Mai 2020, um 19.35 Uhr den Personenwagen "Subaru WRX", [...], ausserorts auf der Landstrasse in Mitlödi (Gemeinde Glarus Süd) in Richtung Schwanden lenkte und [...] dabei seine Mitfahrerin war (vgl. act. 2/10.1.04, S. 2, N. 24 ff.; act. 45, S. 8, Frage 27; act. 19, S. 4, Fragen 11 f.; act. 2/10.1.01, S. 2 f. und S. 4, Ziff. 7 und 19, sowie act. 2/10.1.03, S. 2, Ziff. 7). Zu prüfen bleibt damit einzig, welche Geschwindigkeit er auf der Höhe des [...] erreichte.
5.
5.1. Gemäss dem Messprotokoll wurde der Beschuldigte an der erwähnten Stelle mit 151 km/h gemessen, wobei von einer Toleranz von 5 km/h auszugehen sei (act. 2/8.1.02). Die Beurteilung der Messung durch das METAS (Eidgenössisches Institut für Metrologie) ergab, dass die mindestgefahrene Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der maximalen Messunsicherheit 148 km/h beträgt (act. 2/11.1.09, S. 10 und S. 14, Ziff. 3.5 und 4.2; Art. 21 Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr). Das Fahrzeug sei messtechnisch korrekt gemessen worden (act. 2/11.1.09, S. 14, Ziff. 4.1). So habe das Messmittel im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen und habe dementsprechend für amtliche Messungen eingesetzt werden dürfen (act. 2/8.1.04 und act. 2/11.1.09, S. 3, Ziff. 3.1; vgl. Art. 6 Abs. 2 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung [SR 941.261]). Die Schwenkungen zwischen dem Start und dem Ende der vierten Messung würden als unkritisch eingestuft werden können, da das Fadenkreuz zu jedem Zeitpunkt das Heck des Fahrzeuges treffe. Zudem würde der Auswertealgorithmus des Messmittels eine unlogische Abstufung oder Unterbrüche im Distanzänderungsverlauf erkennen, was zu einem Abbruch oder einer Verlängerung der Messphase führen würde. Aufgrund der Videodokumentation könne zudem ausgeschlossen werden, dass die Messung ein anderes bewegtes Objekt als das Fahrzeug des Beschuldigten getroffen habe (act. 2/11.1.09, S. 7 f., Ziff. 3.2). Fehlmessungen aufgrund von weiteren Umgebungseinflüssen konnte das METAS-Gutachten ebenfalls ausschliessen (act. 2/11.1.09, S. 9 und S. 15 f., Ziff. 3.3 f. und 4.4 ff.).
5.2. Das METAS-Gutachten nahm ausserdem eine Weg-Zeit-Rechnung anhand von Referenz-Positionen aus den einzelnen Bildern des Videos und dem Orthobild vor, um die vorstehende Geschwindigkeit zu plausibilisieren. Dabei stellte es zwischen Sekunde 5.08 und 6.58 des Videos (ca. 19:35:28 Uhr bis 19:35:29 Uhr) eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 119.8 km/h mit einer Unsicherheit von +/‑ 6.4 km/h und zwischen Sekunde 6.58 und 7.98 (ca. 19:35:29 Uhr bis 19:35:31 Uhr) eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 141.0 km/h mit einer Unsicherheit von +/- 10.6 km/h fest (act. 2/11.1.09, S. 10 ff., Ziff. 3.6, und act. 2/8.1.10). Schliesslich ergänzte das METAS sein Gutachten noch um eine dritte Berechnung, welche es anhand von zwei Bildern aus dem Messvideo (ca. 19:35:29 Uhr und 19:35:33 Uhr) und der jeweiligen Distanz zum Messgerät vornahm. Dabei stellte es auf die Pixelbreite ab und kam auf eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 148.8 km/h mit einer Unsicherheit von +/- 9.6 km/h (vgl. act. 2/11.1.15 und act. 2/8.1.10). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch dem Obergericht das METAS-Gutachten (inkl. dessen Ergänzung) verständlich, schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig nachvollziehbar.
5.3. Wie erwähnt, stellt das METAS-Gutachten für die vom Beschuldigten bemängelte dritte Berechnung auf die "Pixelbreite" von 314 bzw. 217 ab. Dabei handelt es sich um die Anzahl Pixel, welche sich in der Breite des jeweiligen Bildes befinden. Da das Bild "Record-Nr. 1195" stärker vergrössert wurde, ist ein einzelnes Pixel desselben grösser als im Bild "Record-Nr. 1142". In letzterem haben deshalb in derselben Breite mehr Pixel Platz. Dies ist auch an der Qualität der Auflösung der beiden Bilder erkennbar (vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.15). Wie breit ein einzelnes Pixel dabei tatsächlich ist bzw. um wie viel die Bilder im Vergleich zum Original vergrössert wurden, ist nicht relevant, was die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Bei der dritten Berechnung geht es darum, wie stark sich die Distanz zum Messgerät zwischen den beiden Bildern vergrössert hat. Das Gutachten stellt dies fest, indem es die Autos in beiden Bildern auf dieselbe Grösse vergrössert und anschliessend darauf abstellt, um wie viel mehr das spätere Bild hierzu vergrössert werden musste. Anstelle der Pixel könnte dabei auch auf die Distanz in cm zwischen den jeweiligen horizontalen Balken des Fadenkreuzes abgestellt werden, welche in beiden Originalbildern ursprünglich gleich gross war. Dies würde zwar zu einem ungenaueren, jedoch ähnlichen Wert führen (9.25 cm / 6.4 cm ≈ 1.44). Schliesslich könnte auch direkt auf den Originalbildern (vgl. dazu act. 2/8.1.10) die Grösse des Autos gemessen und ermittelt werden, wie viel kleiner dieses zwischen Record-Nr. 1142 und Record-Nr. 1195 wurde. Wird dies anhand der im Gutachten abgedruckten Videoausschnitte "Record-Nr. 1195" und "Record-Nr. 1144" (etwa 0.08 Sekunden nach Record-Nr. 1142 [vgl. act. 2/11.1.09, S. 12]) vorgenommen, erhält man ebenfalls einen Wert von etwa 1.44 (≈ 1.3 cm / 0.9 cm; vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.09, S. 5 und S. 7).
Die Bestimmung der Unsicherheit von +/- 0.014 schliesslich ergibt sich daraus, wie genau die jeweilige Pixelbreite festgelegt werden konnte bzw. wie genau die Grösse der Autos übereinstimmt. Es handelt sich dabei um eine fachliche Einschätzung, welche vom Obergericht nicht detailliert zu überprüfen ist. Dass diese mögliche Abweichung offensichtlich falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (act. 43, S. 7) ist damit auch die Berechnung in der Ergänzung des Gutachtens nachvollziehbar.
5.4. Gemäss Art. 3.2 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr ist eine Messung dann zu verwenden, wenn die Abweichung zwischen dem Messwert, den die Überprüfung der Bilddokumentation ergibt und demjenigen des Messsystems bei Geschwindigkeiten über 100 km/h nicht grösser als 10 % ist. Die Überprüfung der Bilddokumentation anhand der Pixel ergab, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Unsicherheiten mind. 139.2 km/h gefahren ist (= 148.8 km/h - 9.6 km/h). Dieser Wert liegt weniger als 10 % unter der gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h, womit offen bleiben kann, ob die Unsicherheiten bei der Überprüfung der Messung zu berücksichtigen sind oder nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten (act. 46, S. 4 f.) wurde daher die vierte Messung anhand der Pixelbreite plausibilisiert und darf verwendet werden. Anzumerken ist ausserdem, dass die dritte Messung von 143 km/h ebenfalls weniger als 10 % von der zweiten Berechnung abweicht, wonach unter Berücksichtigung der Unsicherheiten die Geschwindigkeit mind. 130.4 km/h betrug (= 141.0 km/h - 10.6 km/h). Damit wurde auch die dritte Messung plausibilisiert. Eine einheitliche Plausibilisierung über alle Messungen ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die Messungen auf eine der vorgeschriebenen Weisen rekonstruiert werden können (vgl. Art. 3.2 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr).
6.
6.1. Im Gegensatz zum erwähnten METAS-Gutachten widerspricht das Privatgutachten (act. 2/15.1.02-1) mehrfach den vorliegenden Akten und ist grösstenteils nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 25, S. 13 ff., E. III.6.1.3), bringt doch der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vor Obergericht nichts Neues vor und setzt sich auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander (act. 46, S. 4 f.). Hinzuweisen ist insbesondere nochmals darauf, dass das Fadenkreuz auch im beanstandeten Bild 9 des Gutachtens sichtbar mehr als die Hälfte des Hecks erfasst (act. 2/11.1.09, S. 7). Das Privatgutachten stellt ausserdem mehrfach auf eine Gebrauchsanweisung bzw. Richtlinie des Herstellers ab, wobei nähere Angaben hierzu fehlen (act. 2/15.1.02-1). Die gemäss dem Privatgutachten fehlende Position des Messgerätes geht zudem aus dem Fotobogen der Polizei hervor und konnte auch durch das METAS-Gutachten bestätigt werden (act. 2/8.1.08, S. 1 f., und act. 2/11.1.09, S. 8 f., Ziff. 3.2). Ebenso sprechen die weiteren dem Gericht vorliegenden Akten nicht gegen die Schlüssigkeit des METAS-Gutachtens bzw. bestätigen dieses sogar. So ist z.B. auf dem Video optisch wahrnehmbar, dass sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden BMW verringerte (act. 2/8.1.10). Der Beschuldigte fuhr damit bedeutend schneller als dieser BMW, welcher mit 93 km/h bereits zu schnell fuhr.
6.2. Daran ändert auch die vom Beschuldigten eingereichte Ordnungsbusse für den erwähnten BMW nichts (vgl. act. 46, S. 5, act. 47/2 und act. 2/8.1.02). Zwar ist zutreffend, dass diese Busse für eine gemessene Geschwindigkeit von 101 km/h ausgestellt wurde (act. 47/2) und der BMW kurz bevor das Fahrzeug des Beschuldigten im Bild erschien mit 93 km/h gemessen wurde. Allerdings wurde der BMW davor im Video mit 94 km/h gemessen und war bereits im Bild, als das Video um 19:35:23 Uhr begann. Bereits aus den beiden vorstehenden Messungen geht hervor, dass der BMW-Fahrer im Video dabei war, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass vor ihm ein Fahrzeug nach links in Richtung Ennenda (Gemeinde Glarus) abbog (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.10). Es ist daher naheliegend, dass der BMW, bevor das Video startete, tatsächlich eine Geschwindigkeit von 101 km/h erreichte und mit dieser gemessen wurde. Dementsprechend kann auch aus der ausgestellten Ordnungsbusse an den BMW-Fahrer keine falsche Messung durch das Messgerät abgeleitet werden. Zusammengefasst liegen vorliegend deshalb keine Indizien vor, welche Zweifel an der Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens hervorrufen könnten.
7.
Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist erstellt, dass der Beschuldigte (nach Abzug der Toleranz) eine Geschwindigkeit von 148 km/h erreichte. Demgemäss erübrigt es sich, weitere Beweise darüber abzunehmen, ob eine solche Geschwindigkeit auf der erwähnten Strecke mit dem Fahrzeug des Beschuldigten erreicht werden kann (antizipierte Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass auch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb der Beschuldigte auf der genannten Strecke mit seinem Auto die Geschwindigkeit von 148 km/h nicht hätte erreichen können sollen (vgl. act. 29, S. 2). So fuhr der Beschuldigte einen Sportwagen mit 300 PS (vgl. https://www.subaru.de/fileadmin/downloads/prospektarchiv/wrx-sti/wrx-sti-allrad-legende-MY-2012.pdf; act. 2/8.1.01, S. 2; act. 2/8.1.09 und act. 2/12.1.04, S. 5, E. II.3.2.3) und zwischen der Ortsausfahrt und der Messtrecke befanden sich auch keine scharfen Kurven (vgl. dazu die nachfolgende Grafik). Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei eine Tatrekonstruktion mit seinem Fahrzeug durchzuführen, ist daher abzuweisen.
Ausschnitt GeoViewer Kanton Glarus mit Strecke aus Video (gelb) und vorherigem Strassenverlauf.
IV. Rechtliches
Die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb integral darauf verwiesen werden (vgl. act. 25, S. 16 ff., E. IV.1). Da weder Schuldausschliessungsnoch Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der erstinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 2).
V. Widerruf bedingter Strafen
1.
Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte den Beschuldigten am 11. Mai 2017 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1’500.−. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren (Dispositiv-Ziff. 1 f.), wobei diese mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2020 um ein Jahr verlängert wurde (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem verurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau den Beschuldigten mit dem erwähnten Urteil wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Gelstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.‒ sowie zu einer Busse von CHF 3'000.‒. Die Geldstrafe wurde erneut bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren (Dispositiv-Ziff. 2; vgl. zum Ganzen act. 3). Noch während diesen beiden Probezeiten beging der Beschuldigte die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Straftat (vgl. E. III.4 ff. vorstehend).
2.
Die Vorinstanz hat sowohl die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten als auch die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.− widerrufen. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte das Vertrauen, welches ihm durch das Obergericht Thurgau entgegen gebracht wurde, durch die erneute Tat nur drei Monate nach dessen Urteil missbraucht und damit verspielt habe. Zudem habe er sich bei den Einvernahmen im vorliegenden Verfahren nicht besonders einsichtig gezeigt. Aufgrund der Schwere des vorliegenden Delikts seien die beiden bedingt ausgesprochenen Strafen daher zu widerrufen (act. 25, S. 23 ff., E. V.2, E. V.3 und E. V.4). Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Widerrufe als gerechtfertigt. Der Beschuldigte äussert sich diesbezüglich – abgesehen von seinen Anträgen – nicht im Berufungsverfahren (vgl. act. 43, S. 4 und S. 6 f., und act. 46).
3.
3.1. Eine bedingte Strafe wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für einen Widerruf der bedingten Strafe muss dabei die neu begangene Straftat eine gewisse Mindestschwere aufweisen. Zudem muss eine ungünstige Prognose vorliegen, also davon auszugehen sein, dass sich der Verurteilte nicht bewähren werde (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.).
3.2. Die Bewährungsaussichten des Beschuldigten sind anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu prüfen. Darin einzubeziehen sind die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und die Aussichten auf seine Bewährung zulassen. Zu beachten sind deshalb beispielsweise strafrechtliche Vorbelastungen, das Arbeitsverhalten sowie die sozialen Bindungen des Beschuldigten. Für einen Verzicht auf den Widerruf müssen zwar nicht besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, allerdings sind die Art und Schwere der erneuten Straftat dennoch bei der Prognosestellung zu berücksichtigen. So erlaubt nämlich das Verschulden betreffend die neue Tat Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Beschuldigten. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann deshalb umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140 E. 4.4 f.).
4.
4.1. Bei der dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegenden Straftat handelt es sich um eine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. E. III und E. IV). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen und damit um eine schwere Straftat im Sinne der vorstehenden Erwägungen (vgl. Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die erforderliche Mindestschwere der neuen Straftat wird demgemäss vorliegend ohne Weiteres erreicht, womit noch die Prognose zu prüfen bleibt.
4.2. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die beiden vorliegend zu beurteilenden bedingten Strafen aus den Jahren 2017 und 2020 beide für einen Verstoss gegen Art. 90 SVG (Verletzung der Verkehrsregeln) ausgesprochen wurden (vgl. E. V.1). Zudem liegt eine weitere Vorstrafe gegen den Beschuldigten aus dem Jahr 2014 vor, welche ebenfalls aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) ausgesprochen wurde. Bei allen drei Delikten verstiess der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln, indem er die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit (in jeweils unterschiedlichem Ausmass) überschritt (vgl. act. 3). Es handelt sich demgemäss bei allen drei Vorstrafen um einschlägige Delikte, was für eine negative Legalprognose spricht. Hinzu kommt, dass die neue Tat lediglich drei Monate nach dem letzten Urteil verübt wurde und sich der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfahren nicht besonders einsichtig zeigt, lässt er doch die Tat weiterhin abstreiten (vgl. act. 29, S. 2, und act. 46, S. 2 ff.). Zudem nahm der Beschuldigte auch seine zunächst zugegebene Geschwindigkeitsüberschreitung, indem er 139 km/h gefahren sei, im Laufe des Verfahrens wieder zurück (vgl. act. 2/10.1.04, S. 4, N. 80 f.).
4.3. Der Beschuldigte geht zwar einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach und scheint auch in sozialer Hinsicht gut eingebettet sowie eine Stütze zu sein (vgl. act. 45, S. 4, Fragen 12 f., act. 47/1 und act. 43, S. 8 f.). Allerdings war dies auch bereits bei den durch den Beschuldigten begangenen Delikten der Fall (vgl. act. 3, Einvernahmeprotokoll Untersuchungsamt Uznach vom 9. Dezember 2016, S. 5, Ziff. 36; act. 2/10.1.04, S. 5, N. 123, und act. 2/12.1.01-6). Der Beschuldigte liess sich dementsprechend trotz dieser grundsätzlich positiven Faktoren sowie auch den verhängten bedingten Strafen und den jeweiligen Verbindungsbussen bisher nicht von weiteren Tatbegehungen abhalten. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass diese die aufgrund der einschlägigen Vortaten negative Prognose zu beeinflussen vermögen. Dem Beschuldigten muss vorliegend deshalb eine negative Legalprognose für beide bedingt ausgesprochenen Strafen gestellt werden. Insbesondere konnten den Beschuldigten bisher die finanziellen Auswirkungen seiner Straftaten (Bussen und Verfahrenskosten) nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, weshalb auch ein Widerruf der Geldstrafe alleine den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können wird. Aus diesem Grund sind sowohl die bedingte Geldstrafe als auch die bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen.
VI. Strafzumessung
1.
1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 11. Mai 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Hinzu kommt die widerrufene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.− gemäss dem Urteil des Obergerichts Thurgau vom 10. Februar 2020 (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 4).
1.2. Der Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt mit seinem Eventualbegehren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (act. 43, S. 2). Der Beschuldigte bitte dabei insbesondere um eine tiefere Strafe, damit er seine Familie unterstützen könne (vgl. act. 43, S. 9). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 30 Monaten insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen als praxisgemäss (act. 43, S. 5).
2.
2.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Was die Methodik der Strafzumessung sowie die detaillierten Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 25, S. 18 ff., E. V.1). Zu ergänzen ist allerdings, dass von der Tatkomponente die Täterkomponente zu unterscheiden ist. Diese umfasst neben den Vorstrafen auch die persönlichen Verhältnisse, das allgemeine Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 34 und N. 311 ff.; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 85 ff. zu Art. 47 StGB).
2.2. Sind eine widerrufene sowie die neue Strafe gleicher Art, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zunächst die Strafe für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach Art. 47 ff. StGB festzulegen. Diese bildet die "Einsatzstrafe", welche anschliessend aufgrund der zu widerrufenden Vorstrafe angemessen auf eine Gesamtstrafe zu erhöhen ist (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).
3.
3.1. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Demzufolge kommt vorliegend ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG dient dabei dem Schutz von Leib und Leben (Gerhard Fiolka, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere die Höhe der Geschwindigkeit, die zurückgelegte Strecke sowie das Gefährdungspotential, welches vom Verhalten des Täters ausgeht, zu berücksichtigen (Hans Mathys, a.a.O., N. 115).
3.2. Der Beschuldigte überschritt die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 68 km/h, wobei bereits ab einer Überschreitung um 60 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Der Beschuldigte hat demgemäss die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung bedeutend überschritten, wobei aber dennoch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar sind. Der Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit ausserdem auf einer übersichtlichen mehr oder weniger geraden Strecke. Zwar können dem Video zwei weitere Verkehrsteilnehmer auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke entnommen werden. Dass der Beschuldigte konkret beinahe mit einem dieser Fahrzeuge zusammengestossen wäre, kann dem Video hingegen nicht entnommen werden (vgl. act. 2/8.1.10). Die objektive Tatschwere ist daher noch im unteren Bereich (konkret bei 16 Monaten) einzuordnen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 25, S. 23, E. V.2), ist als Motiv einzig die Freude des Beschuldigten am schnellen Fahren ersichtlich. Es handelt sich dabei um ein egoistisches Motiv, was als verwerflich und damit verschuldenserhöhend zu qualifizieren ist. Dementsprechend erscheint nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 17 Monaten angemessen.
3.3. Im Rahmen der Täterkomponente sind schliesslich die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. E. V.4.2 vorstehend). Insbesondere die Deliktsbegehung lediglich drei Monate nach dem Urteil des Obergerichts Thurgau lässt auf eine besondere Uneinsichtigkeit schliessen. Die Vorstrafen sind daher erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht geständig, womit er auch keine Reue betreffend die verübte Straftat zeigen konnte. Die Freiheitsstrafe ist daher aufgrund der drei einschlägigen Vorstrafen um fünf Monate auf 22 Monate zu erhöhen.
4.
4.1. Wie bereits erwähnt, muss nun aus der Strafe für die während der Probezeit begangene Straftat sowie der widerrufenen gleichartigen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden. Dabei ist von der vorstehend festgelegten Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszugehen und diese aufgrund der zu widerrufenden durch das Kreisgericht Toggenburg verhängten bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen zu erhöhen. Die vom Obergericht des Kantons Thurgau verhängte Gelstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.‒ ist nicht gleichartig und daher unverändert zu vollziehen.
4.2. Bei der Festlegung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O., N. 500 ff.). Zwar liegen sowohl der neuen Strafe als auch der zu widerrufenden Strafe jeweils eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zugrunde, womit der Beschuldigte zumindest abstrakt dieselben Rechtsgüter gefährdete. Allerdings stehen die Delikte ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst irgendwie in einem Zusammenhang. Insbesondere gefährdete der Beschuldigte bei den beiden Straftaten deshalb auch ganz unterschiedliche Personen. Da es sich dementsprechend um zwei vollkommen selbständige Straftaten handelt, ist die zu widerrufende Freiheitsstrafe von 18 Monaten in erheblichem Umfang anzurechnen. Die für das neue Delikt festgesetzte Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist daher um 14 Monate auf 36 Monate zu erhöhen.
4.3. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf das Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen wurde. Massgebend ist dabei das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 139 IV 282 E. 2.6). Weil die Vorinstanz lediglich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten angeordnet hat, darf diese nicht auf 36 Monate erhöht werden. Die Freiheitsstrafe ist daher bei 30 Monaten zu belassen.
VII. Vollzug
1.
1.1. Die Vorinstanz hat den unbedingten Strafvollzug angeordnet. Sie begründete dies mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seinem bisherigen Verhalten im aktuellen Verfahren. Es könne deshalb lediglich von einer unbedingten Freiheitsstrafe erwartet werden, dass diese beim Beschuldigten eine Verhaltensänderung zu bewirken vermöge (vgl. act. 25, S. 23 f., E. V.2).
1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass ihm eine günstige Prognose zu stellen sei. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und seit Mai 2020 nicht mehr delinquiert. Ihm solle noch eine allerletzte Chance gegeben werden, indem eine teilbedingte Strafe auszusprechen sei. Es seien lediglich sechs Monate unbedingt auszusprechen, sodass Halbgefangenschaft möglich bleibe (vgl. zum Ganzen act. 46, S. 6). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hingegen könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden und komme aufgrund der drei einschlägigen Vorstrafen auch keine teilbedingte Strafe in Frage. Weil der Beschuldigte seit längerer Zeit keinen Ausweis habe, habe er sich ausserdem auch in der Sache nicht wirklich bewähren können (act. 43, S. 5 und S. 8).
2.
2.1. Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 StGB) gegeben sein (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1; Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 43 StGB). Erforderlich ist demgemäss, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wurde der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist allerdings auch eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB sowie BGE 144 IV 277 E. 3.2).
2.2. Als besonders günstig gelten Umstände, welche ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 140 E. 4.5). Der Rückfall in die Straffälligkeit stellt dabei aber keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte oder teilbedingte Strafe dar (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Vielmehr stellt die frühere Verurteilung lediglich ein Indiz dafür dar, dass befürchtet werden muss, der Täter begehe weitere Straftaten. Damit dennoch eine (teil-)bedingte Strafe ausgefällt werden kann, muss die Gesamtwürdigung der Umstände den Schluss zulassen, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Möglich ist dies beispielsweise, wenn die neue Straftat mit der Vortat in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Zudem ist auch die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Kein Hindernis ist sodann, dass der bedingte Vollzug einer früheren Strafe widerrufen wird. Vielmehr ist ihr nachträglicher Vollzug zu berücksichtigen, sodass aufgrund dieses Widerrufes eine Schlechtprognose allenfalls verneint werden kann (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Ist zwischen der neuen und der alten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, hat das Bundesgericht bisher auch einen teilbedingten Vollzug nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022, E. 5.2). Fehlt es auch unter Berücksichtigung all dieser Faktoren an besonders günstigen Umständen, ist die neue Strafe zu vollziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
3.
3.1. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (vgl. E. VI.4.3 vorstehend) und wurde ausserdem bereits am 11. Mai 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (vgl. act. 3, Urteil des Kreisgerichts Toggenburg). Dementsprechend müssen besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, damit eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. Gegen den Beschuldigten wurden ausserdem in den Jahren 2014 und 2020 je eine Geldstrafe ausgesprochen. Alle drei Vorstrafen ergingen dabei aufgrund einer (qualifiziert) groben Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung (act. 3). Da auch das im vorliegenden Verfahren untersuchte Delikt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist, bilden diese einschlägigen Vorstrafen ein starkes Indiz gegen die Bewährung des Beschuldigten.
3.2. Wie bereits erwähnt (E. V.4.3), weist der Beschuldigte stabile soziale Verhältnisse auf und geht einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach. Zwar war der Beschuldigte zwischenzeitlich selbständig, arbeitete aber sowohl während der Tatbegehung als auch zum heutigen Zeitpunkt wieder in einem Anstellungsverhältnis (vgl. act. 19, S. 3, Frage 5; act. 2/10.1.04, S. 5, N. 122 f., und act. 45, S. 4, Fragen 12 f.). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte heute für einen anderen Arbeitgeber als noch im Zeitpunkt der Tatbegehung arbeitet, haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither dementsprechend nicht geändert. Die grundsätzlich als positiv zu wertenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können daher vorliegend noch nicht vermeiden, dass sich die Prognose aufgrund der einschlägigen Vortaten verschlechtert.
3.3. Dasselbe gilt auch dafür, dass seit dem Juli 2020 keine neuen Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet wurden (act. 42). Dem Beschuldigten wurden der Lernfahrausweis sowie der Führerausweis auf Probe ab dem 15. Mai 2020 vorsorglich entzogen (act. 2/1.1.08), womit ihm das Führen eines Motorfahrzeuges seither gar nicht erlaubt war. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (act. 43, S. 8), konnte sich der Beschuldigte daher in der Sache bisher nicht bewähren. Der Beschuldigte plant aber, auch in Zukunft wieder Auto zu fahren (act. 45, S. 6, Frage 22). Zwar erklärte er, seine Fahrweise ändern zu wollen (act. 45, S. 7, Frage 23), allerdings erklärte er dies auch bereits an seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2016 beim Untersuchungsamt Uznach (act. 3, Einvernahmeprotokoll, S. 5, Ziff. 31 f.). Trotz dieser Aussage im Jahr 2016 wurde der Beschuldigte aber auch danach noch zweimal mit einer (massiven) Geschwindigkeitsübertretung gemessen, was nicht für die Glaubhaftigkeit dieser erneuten Aussage spricht.
3.4. Wie erwähnt, kommt vorliegend aber ohnehin bloss eine teilbedingte Strafe in Frage, weshalb auch der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe bei der Prognosebildung zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist dabei, dass dem Beschuldigten bisher – soweit ersichtlich – nur Freiheits- und Geldstrafen angedroht wurden. Ein Vollzug wurde bisher hingegen nur bei Bussen angeordnet. Zwar muss vorliegend aufgrund der früheren Busse davon ausgegangen werden, dass der Vollzug von rein finanziellen Strafen und damit auch einer Geldstrafe den Beschuldigten nicht von erneuten Straftaten abhalten können wird. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte aber – soweit ersichtlich – bisher noch nie in Haft befand, gilt dies nicht für die Freiheitsstrafe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits der Vollzug eines (erheblichen) Teils der Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem Vollzug der Geldstrafe eine starke Warnwirkung für den Beschuldigten haben wird. In einer Gesamtwürdigung ist deshalb davon auszugehen, dass trotz der Vorstrafen ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
4.
4.1. Wird eine teilbedingte Strafe ausgesprochen, darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und beide Teile müssen mindesten sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist dabei anhand der Wahrscheinlichkeit der Bewährung sowie des Verschuldens des Beschuldigten festzusetzen. Insbesondere darf der unbedingte Strafteil das aufgrund des Verschuldens gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Nach ähnlichen Grundsätzen ist auch die Probezeit innerhalb der gesetzlichen Schranken von zwei bis fünf Jahren festzusetzten (Art. 44 Abs. 1 StGB). Neben der Rückfallgefahr sind dabei auch die Persönlichkeit und der Charakter des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3; Urteil BGer 6B_1040/2022 vom 23. August 2023, E. 4.4.1; BGE 95 IV 121 E. 1).
4.2. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass dem Beschuldigten nur sehr knapp eine positive Legalprognose gestellt werden kann (E. VII.3). Insbesondere aufgrund des verwerflichen Motives und der zahlreichen Vorstrafen muss dem Beschuldigten ausserdem ein ernstzunehmendes Verschulden zur Last gelegt werden (vgl. dazu auch E. VI vorstehend). Vor diesem Hintergrund sind der bedingte und der unbedingte Teil der Strafe je auf 15 Monate festzusetzen. Aufgrund der erheblichen Rückfallgefahr ist ausserdem auch eine lange Probezeit anzuordnen. Um sicherzustellen, dass der Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher eine Probezeit von fünf Jahren festzulegen.
VIII. Beschlagnahmtes Fahrzeug
1.
Die Vorinstanz hat die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeuges Subaru WRX, [...], angeordnet, wobei der Verwertungserlös (abzgl. der Verwertungskosten) an B.______ auszubezahlen sei (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 5). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass er aktuell 15 km von seinen Eltern entfernt wohne und daher nicht einfach auf das Fahrzeug zugreifen könne. Seine Mutter dürfe zudem frei entscheiden, ob sie ein Sportfahrzeug fahren wolle oder nicht. Der Beschuldigte arbeite ausserdem in der Automobilbranche, weshalb er täglich Zugriff auf diverse Fahrzeuge habe. Die Einziehung des Fahrzeuges erweise sich deshalb als unverhältnismässig und das Fahrzeug sei dem Beschuldigten herauszugeben (act. 46, S. 2 und S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges hingegen als korrekt (act. 43, S. 5 f.).
2.
2.1. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeuges anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (lit. b). Das Gericht kann dabei die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses (unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten) festlegen (Art. 90a Abs. 2 SVG; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine Sicherungseinziehung ist dabei grundsätzlich auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen zulässig, wenn der Beschuldigte weiterhin über das verwendete Fahrzeug verfügen kann und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern oder zumindest zu verzögern bzw. zu erschweren (BGE 140 IV 133 E. 3.5).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Einziehungsvoraussetzungen bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet und ob die Einziehung verhältnismässig ist (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 und E. 2.4 sowie BGE 140 IV 133 E. 3.4). Hat der Beschuldigte nach der Einziehung Zugriff auf weitere Fahrzeuge und ist das Tatfahrzeug damit ohne weiteres ersetzbar, kann ihn die Einziehung kaum im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abhalten (Markus Husmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 93 zu Art. 90a SVG).
3.
3.1. Der Beschuldigte hat vorliegend den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, wobei er mit dem beschlagnahmten Subaru WRX, [...], fuhr. Aufgrund seines egoistischen Motives, der im Video ersichtlichen Verkehrsteilnehmer sowie der Gefährdung seiner Beifahrerin handelte der Beschuldigte klar skrupellos (vgl. E. III und E. VI.3 vorstehend), weshalb offenbleiben kann, ob diese Voraussetzung bei einem Verstoss gegen Art. 90 Abs. 3 SVG überhaupt zusätzlich zu prüfen ist (vgl. Urteil BGer 1B_193/2014 vom 2. September 2014, E. 2.3.2).
3.2. Der Beschuldigte erklärte an seiner Einvernahme vor Obergericht, dass er in Zukunft gerne wieder Autofahren würde (act. 45, S. 6, Frage 22). Zurzeit arbeite er bei der [...] als Automechaniker, wobei er mit jeder Art von Fahrzeugen und damit auch mit Sportwagen zu tun habe (act. 45, S. 4 und S. 10, Fragen 13 und 37). Auf diese Fahrzeuge habe er auch Zugriff, denn die Schlüssel würden sich jeweils im Betrieb befinden (act. 45, S. 10, Frage 38). Dementsprechend kann der Beschuldigte den Subaru WRX jederzeit ohne weiteres durch einen anderen Sportwagen ersetzen. Die Einziehung des Subaru WRX wird daher kaum dazu beitragen können, den Beschuldigten von einer erneuten Verkehrsregelverletzung abzuhalten. Angesichts dessen, dass dem Beschuldigten nach Verbüssung der teilbedingten Freiheitsstrafe ohnehin keine ungünstige Prognose mehr gestellt werden muss (vgl. E. VII.3.4 vorstehend), erscheint die Einziehung des Subaru WRX, [...], daher nicht verhältnismässig.
3.3. Den übereinstimmenden Angaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten zufolge ist der Subaru WRX, [...], auf B.______ eingetragen (act. 2/5.1.01; act. 19, S. 5, Frage 15, und act. 2/10.1.03, S. 3, Ziff. 17). Dieser kann das Fahrzeug allerdings aufgrund einer Hirnblutung nicht mehr selbst fahren (act. 2/12.1.01-6). Seine Ehefrau C.______ sei daher gemäss ihren eigenen Angaben sowie denjenigen des Beschuldigten die faktische Halterin des erwähnten Fahrzeuges (act. 2/12.1.01-5; act. 19, S. 5, Frage 15; act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 34, und act. 2/10.1.03, S. 3, Ziff. 17; vgl. auch act. 2/5.1.04, S. 2, und act. 2/10.1.04, S. 3, N. 52). Der Subaru WRX, [...], ist daher an C.______ zurückzugeben. Da der Beschuldigte jedoch an diesem Fahrzeug Änderungen vorgenommen hat, welche trotz der Pflicht dazu weder gemeldet noch überprüft wurden (vgl. act. 25, S. 16, E. IV.2), ist C.______ auf Art. 29 SVG sowie den Straftatbestand von Art. 93 SVG (Nicht betriebssichere Fahrzeuge) i.V.m. Art. 219 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. f VTS hinzuweisen. Wird das Fahrzeug nicht innert 120 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides herausverlangt, wird es vernichtet.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
1.1. Die Vorinstanz hat die Kosten von insgesamt CHF 16'775.15 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.− und weitere Verfahrenskosten von CHF 12'775.15 [inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'559.60]) vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 6 und 7).
1.2. Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu befinden. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz vollumfänglich, wobei kein sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der Kostenregelung nahelegen würde. Entsprechend sind dem Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche Verfahren die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.− und die weiteren Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 12'775.15 vollumfänglich aufzuerlegen.
2.
2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'500.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren der Schuldpunkt, das Strafmass und die Vollzugsform, der allfällige Widerruf und Vollzug der bedingten Vorstrafen sowie die Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeuges strittig. In Bezug auf den Schuldpunkt, das Strafmass sowie den Widerruf der Vorstrafen unterliegt der Beschuldigte vollständig. Betreffend die Vollzugsform sowie die Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeuges ist die Berufung hingegen teilweise begründet. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte einen wesentlich tieferen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt verbüssen wollte und auch dies nur im Eventualstandpunkt. Zudem verlangte er die Herausgabe des Fahrzeuges an sich selbst und nicht an seine Mutter. Der Beschuldigte unterlag den vorstehenden Ausführungen zufolge mit seinem Hauptbegehren betreffend den Schuldspruch und drang nur mit geringfügigeren Nebenbegehren teilweise durch. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind damit die Gebühren für das Berufungsverfahren zu einem wesentlichen Teil dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat daher die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 3'000.− zu tragen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
3.
3.1. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die vom Rechtsvertreter des Beschuldigten für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von CHF 3'227.‒ (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheinen angemessen (act. 48; Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).
3.2. Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens nicht vollumfänglich zu tragen, sondern lediglich zu sechs Siebtel (vgl. E. IX.2.2 vorstehend). Demgemäss können ihm auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur teilweise auferlegt werden. Insofern hat der Beschuldigte dem Staat von den Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, CHF 2'766.‒ zurückzuerstatten.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 21. Juni 2023 im Verfahren SG.2022.00016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
"1.
Das Verfahren gegen A.______ wegen
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS;
Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG
wird wegen eingetretener Verjährung eingestellt.
6.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.−.
Die weiteren Verfahrenskosten betragen:
CHF CHF CHF CHF CHF CHF
2'400.− 2'155.60 659.95 1'050.− 6'509.60 12'775.15
Untersuchungsgebühr (SA.2020.00408) METAS-Gutachten Ergänzung METAS-Gutachten amtliche Verteidigung in der Untersuchung amtliche Verteidigung vor Kantonsgericht TOTAL
8.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 6'509.60 aus der Gerichtskasse entschädigt."
2.
A.______ ist schuldig:
der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
3.
Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 11. Mai 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.
4.
Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts Thurgau vom 10. Februar 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.‒ wird widerrufen.
5.
A.______ wird unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 zu folgenden Strafen verurteilt:
Freiheitsstrafe von 30 Monaten;
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.‒.
6.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
7.
Das beschlagnahmte Fahrzeug Subaru WRX, [...], wird der faktischen Halterin C.______ unter Hinweis auf Art. 29 SVG und Art. 93 SVG auf erstes Verlangen herausgegeben.
Wird das Fahrzeug nicht innert 120 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides herausverlangt, wird es vernichtet.
8.
Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00016 und das Untersuchungsverfahren SA.2020.00408 von insgesamt CHF 9'215.55 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 7'559.60 werden von A.______ bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Juni 2028 überprüft.
9.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3'500.‒ festgesetzt. Diese Gebühr wird A.______ im Umfang von CHF 3'000.‒ auferlegt und von ihm bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
10.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3'227.‒ (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 2'766.‒ zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
11.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]