Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichter MLaw Mario Marti , Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil vom 8. Dezember 2023
Verfahren OG.2023.00034
A.______ Beschuldigter und
Berufungskläger
vertreten durch lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch MLaw Simon Walser, Staatsanwalt
2. Gemeinde Glarus Nord Privatklägerin und
Berufungsbeklagte
Gegenstand
Sachentziehung
Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 25. Mai 2023 [act. 35] sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2023 [act. 49 S. 2 oben]):
1.
Freispruch des Beschuldigten von Schuld und Strafe;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
____________________
in Erwägung gezogen:
1.
Die II. Kammer des hiesigen Kantonsgerichts erkannte in erster Instanz den Beschuldigten A.______ als schuldig der Begehung einer Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und verurteilte ihn zu einer auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 590.— und einer (Verbindungs)Busse von CHF 1'770.—, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt würde. Ausgangsgemäss wurden die Untersuchungs- und Gerichtskosten dem Beschuldigten auferlegt. Das Kantonsgericht verwies sodann die Privatklägerin (Gemeinde Glarus Nord) mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg und stellte im Übrigen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft fest (siehe zum Ganzen act. 30, S. 17 Dispositiv-Ziff. 1-11).
Aus Sicht der Vorinstanz ist im Sinne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mai 2017 und März 2018 eine auf seinem Grundstück Nr. [...] (Glarus Nord) verankerte Signalisation (Verkehrsschild und zwei Zusatztafeln) mitsamt der Metallstange demontierte und an einen unbekannten Ort verbrachte.
2.
Der Beschuldigte gelangte mit hier zulässiger und rechtzeitig erhobener Berufung an das Obergericht, dabei mit dem Antrag auf vollumfänglichen und kostenfälligen Freispruch von Schuld und Strafe. Er bestritt an der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2023 jegliche Tatschuld (act. 49 S. 2 ff.).
3.
3.1 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt und/oder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt (Art. 398 Abs. 3 StPO).
Vorliegend wirft der Beschuldigte der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. unrichtige Rechtsanwendung vor; diese sei nämlich unzutreffend bzw. in Missachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon ausgegangen, dass er die Signaltafeln entfernt habe.
Die Berufung ist unbegründet, wie sogleich darzulegen ist:
3.2 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung verwirklicht den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 347 f.).
3.2.1 Aus den Untersuchungsakten folgt, dass der Beschuldigte sich von Februar 2017 bis Juni 2017 in drei Schreiben an die Gemeinde Glarus Nord wandte und darin die Entfernung der «Verkehrsschilder/Strassenbeschriftung» von seinem Grundstück Nr. [...] verlangte. In seinem letzten Schreiben an die Gemeinde Glarus Nord bzw. dessen damaligen Gemeindepräsidenten vom 14. Juni 2017 bemerkte er: «Es war keine Frage ob die Tafel dort wo sie steht bleibt oder nicht, es war lediglich die Frage, wer von uns diese entfernt», und erklärte hierauf ultimativ: «Somit ist klar, ich werde die Tafel entfernen und Dir in Rechnung stellen mit den pauschal Fr. 200.— zahlbar innert 10 Tagen».
Die Vorinstanz erwog gestützt auf die eben genannten Schreiben des Beschuldigten, in denen er die Entfernung der Verkehrssignalisation unverhohlen ankündigte, dass dessen Tatschuld erstellt sei; dies, zumal zusätzlich feststehe, dass im fraglichen Zeitraum, als die Signalisation abmontierte wurde, an der Fassade der Wohngebäude auf der fraglichen Parzelle des Beschuldigten Bauarbeiten vorgenommen wurden, sodass bei dieser Gelegenheit die Signalisation habe entfernt werden können, ohne dass es den Anwohnern speziell aufgefallen wäre. Der Vorinstanz ist in diesem Punkt vorbehaltlos zuzustimmen: Vor dem Hintergrund der unbestritten vom Beschuldigten verfassten Schreiben verbleiben effektiv keine berechtigten Zweifel, dass er nach seiner unmissverständlichen Ankündigung «ich werde die Tafel entfernen», zur Tat schritt und sein Vorhaben umsetzte. Indem der Beschuldigte sodann die Tafeln samt Metallstange mit einem Sachwert von knapp CHF 1'000.— ohne Aneignungsabsicht an einen unbekannten Ort verbrachte, beging er vorsätzlich eine Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Gemeinde Glarus Nord als Eigentümerin der Singalisationskomponenten. All dies hat die Vorinstanz im Lichte der Anklage sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend beurteilt und entschieden. Es kann daher an dieser Stelle gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 30 S. 3 ff. E. II. und III.).
3.2.2 Der Beschuldigte argumentierte vor Obergericht, er habe damals in seinem Schreiben vom 14. Juni 2017 der Gemeinde in Aussicht gestellt, er werde ihr für das Entfernen der Tafel CHF 200.— in Rechnung stellen. In der Folge habe er indes nie eine entsprechende Aufwandentschädigung geltend gemacht, was belege, dass eben doch nicht er die Tafeln samt Trägerpfosten abmontiert habe; denn wäre er es gewesen, so hätte er der Gemeinde dafür ankündigungsgemäss auch eine Rechnung gestellt, so wie er schliesslich kürzlich in einer anderen Angelegenheit auch verfahren sei, wo er die Gemeinde am Ende sogar betrieben habe (act. 49 S. 6 und act. 51/5). Dieser Einwand des Beschuldigten ist unbehelflich. Dass der Beschuldigte seit Jahren in einer facettenreichen Auseinandersetzung mit der Gemeinde steht, ist gerichtsnotorisch. Daraus nun aber quasi eine Verhaltenslogik ableiten zu wollen, wäre geradezu sinnfrei. Ebenso gut liesse sich nämlich sagen, der Beschuldigte habe unlängst der Gemeinde nur deshalb eine Rechnung gestellt, um sich damit sozusagen nachträglich ein Alibi für die hier eingeklagte Tathandlung zu verschaffen.
3.3 Aus alldem folgt, dass die angefochtene Verurteilung des Beschuldigten wegen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zu Recht ergangen ist.
4.
Der Beschuldigte hat sich an der Berufungsverhandlung nicht zur erstinstanzlichen Strafzumessung (Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 590.— und Verbindungsbusse von CHF 1'770.—) geäussert. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sowie zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sind in sich stimmig und korrekt; es kann darauf wiederum gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (act. 30 S. 11 ff. E. IV.). Die Tagessatzhöhe und die Verbindungsbusse sind allerdings dem vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung bestätigten aktuellen Jahreseinkommen von CHF 417'700.— anzupassen (act. 47 und act. 49 S. 3), worauf der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung explizit hingewiesen wurde (act. 49 S. 8; zur Massgeblichkeit des aktuellen Einkommens bei der Bemessung einer monetären Sanktion siehe BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201 f.). Beim vorgenannten Einkommen resultieren eine Tagessatzhöhe von CHF 810.— sowie eine Busse von CHF 2'430.— (act. 52).
5.
Im nachstehenden Berufungsentscheid bleibt vorweg festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in zwei Punkten unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziff. 6 (Verweisung der Privatklägerin mit ihrer Forderung auf den Zivilweg) und Dispositiv-Ziff. 7 (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots).
6.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten neben den Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 900.— bzw. CHF 2'600.— ebenso die hier auf CHF 2'000.— festzusetzen Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der kantonalen Zivilund Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
____________________
beschlossen:
1.
Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils der II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 10. Mai 2023 im Verfahren SG.2022.00022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind:
«6.
Die Privatklägerin wird mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
7.
Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus das Beschleunigungsgebot verletzt hat.»
und entschieden:
2.
A.______ ist schuldig der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
3.
A.______ wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober 2021 (OG.2020.00082) zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 810.— sowie zu einer Busse von CHF 2'430.— verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse von CHF 2'430.— ist zu bezahlen; wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4.
Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00022 und das vorliegende Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 4'600.— festgesetzt.
Die weiteren Verfahrenskosten betragen:
CHF 900.— Untersuchungsgebühr (Verfahren SA.2018.00348).
5.
Die Kosten gemäss Ziffer 4 hiervor werden vollumfänglich A.______ auferlegt und von ihm bezogen.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]