Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil vom 19. November 2025
Verfahren OG.2022.00065
A.______ Beschuldigter und
Berufungskläger
verteidigt durch lic. iur. Mathias Zopfi, Rechtsanwalt,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und
Berufungsbeklagte
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln
über den Antrag des Beschuldigten (gemäss Berufungseingabe seines Rechtsvertreters vom 26. September 2022, act. 26):
Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Glarus.
____________________
Erwägungen
I.
(Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1.
Die Kantonspolizei Glarus führte am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) eine Radarkontrolle durch. Die Messstelle befand sich im Bereich einer geraden Strecke, wo die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war.
Anlässlich dieser Kontrolle wurde kurz nach 12 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Personenwagen talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h) passierte (act. 2/1).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus büsste mit Strafbefehl vom 12. Mai 2021 den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 25 km/h (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) mit CHF 400.- und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten (act. 3).
2.2 Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten (act. 2/5) überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts (act. 1).
Mit Entscheid vom 31. August 2022 bestätigte der Kantonsgerichtspräsident den angefochtenen Strafbefehl im Schuldpunkt, reduzierte allerdings die Busse geringfügig auf CHF 350.- und überband sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten (act. 23).
2.3 Dagegen erhob der Beschuldigte am 26. September 2022 beim Obergericht fristgerecht Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe (act. 26).
3.
3.1 Dem Obergericht liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere Berufungen vor, die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an derselben Örtlichkeit auf der Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten Fahrzeuglenker gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts Richtung Mollis fuhren. In zwei Fällen betrifft es einen Auto- und einen Motorradlenker, die ebenfalls am Ostersonntag mit überhöhtem Tempo geblitzt wurden; bei den beiden anderen Fällen handelt es sich ebenfalls um je einen Auto- und Motorradfahrer, die beide am Karfreitagnachmittag, 2. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker machten in der Untersuchung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Abschnitt keine Signalisation bemerkt, welche die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzte.
3.2 Von Filzbach her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180 Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in wiederum gerader Linie weiter (siehe dazu den Situationsplan im Verfahren OG.2022.00033, act. 2/9.1.02-2). Gemäss Angaben der Polizei war im Bereich der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand temporär eine Baustellensignalisation mit einer 50er-Tafel installiert. Die Radarkontrollen am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, erfolgten auf der geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die vorübergehende Tempobeschränkung im betreffenden Strassenabschnitt von der dort sonst zulässigen Ausserortsgeschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50 km/h waren nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Teilstück eine (temporäre) Baupiste zu einer abseitigen Baustelle ab; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» eine zeitweilige Temporeduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im Glarner Amtsblatt vom 19. September 2019, act. 2/1d).
3.3
3.3.1 Bei der ersten Sichtung der vermeintlichen Polizeifotos in den Akten rückte für das Obergericht die Frage in den Vordergrund, ob die anhand der verfügbaren Fotos scheinbar im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand platzierte Geschwindigkeitstafel für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt erkennbar war (denn beim Befahren einer Linkskurve ist der Blick des Motorfahrzeugführers grundsätzlich nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum Kurvenende hin ausgerichtet). Zudem schien dem Obergericht klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf Tempo 50 «aus Gründen der Verkehrssicherheit» über das verlängerte Feiertagswochenende an Ostern effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre, die Signalisation vorübergehend abzudecken. Im Folgenden beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staatsanwaltschaft zu diesen beiden Fragen (Erkennbarkeit einer im Scheitelpunkt der Kurve aufgestellten Tafel; Notwendigkeit der Tempobeschränkung über Ostern) schriftlich anzuhören (siehe act. 29). Eine schriftliche Berufungsbegründung (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) wurde vom Beschuldigten nicht eingeholt.
3.3.2 Mit Urteil vom 21. November 2023 (act. 41) entschied das Obergericht, dass – erstens – eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwindigkeitstafel nicht erkennbar und – zweitens – eine Tempobeschränkung auf 50 km/h am Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Obergericht folgerte daraus, dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt und sprach demzufolge den mit einem Tempo von netto 75 km/h geblitzten Beschuldigten von Schuld und Strafe frei (act. 41 Dispositiv-Ziff. 1).
3.3.3 Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2024 (act. 46) den eben dargelegten Entscheid und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Aus Sicht des Bundesgerichts war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende rechtmässig angeordnet und daher zu befolgen (siehe dazu act. 46 S. 12 E. 2.5).
3.4 In den vier Parallelverfahren führte das Obergericht an unterschiedlichen Daten im Frühjahr 2025 die mündliche Berufungsverhandlung durch. Bei der eingehenden Befassung mit den verschiedenen Fall-Dossiers ergaben sich derart viele Ungereimtheiten (siehe die nachstehenden Erwägungen), weshalb das Obergericht davon absah, im vorliegenden Verfahren vom Beschuldigten noch eine schriftliche Berufungsbegründung einzuholen.
II.
(Materielle Erwägungen)
1.
In dem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2023 (act. 41) sind auf S. 4 zum vermeintlichen Standort der Geschwindigkeitstafel in der Haarnadelkurve Fotos abgebildet, welche das Obergericht aus dem vorliegenden Verfahren OG.2022.00065 entnommen hat. Die betreffenden Fotos sind an den Verzeigungsrapport der Polizei angeheftet (siehe act. 2/1 1c), was beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos von der Polizei selber zum Zeitpunkt der Radarkontrollen am Osterwochenende 2021 gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten Entscheid denn auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos nicht von der Polizei, sondern vom hier beschuldigten Lenker (act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des verantw. Lenkers“). Der im Kanton Graubünden wohnhafte Beschuldigte wurde am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse geblitzt; am darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, erfuhr er von der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung (act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag, 12. April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (act. 2/1 1b). Diese Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis 12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret über das Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwindigkeitstafel angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die nachstehenden Ausführungen klarmachen, im Nachhinein nicht mehr rechtsgenüglich eruieren.
2.
Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I. 3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und 4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis geblitzt wurden (siehe oben E. I. 3.1), befindet sich nicht ein einziges Polizeifoto, welches zeigen würde, wo an den beiden Kontrolltagen vor der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich ein Verkehrszeichen (50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befassung mit den fünf Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die Polizei das Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ produziert hat.
3.
3.1 Im Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der Geschwindigkeitsmessung befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile temporäre Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act. 2/8.1.03), obschon der in jenem Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der hier Beschuldigte) talwärts in Richtung Mollis geblitzt wurde.
Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act. 2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine oberhalb der Messstelle positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das Radarfoto bei act. 2/1; noch deutlicher die Radarbilder im Parallelverfahren OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner die vom hier Beschuldigten zeitnah gemachten Aufnahmen [oben E. II. 1]). Dass es sich beim übermittelten Foto um eine erst viel später entstandene Aufnahme handelt, legte die Polizei gegenüber der Staatsanwältin nicht offen; stattdessen sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch suggeriert werden, die Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve gestanden. Diese Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der Staatsanwältin zusammen mit dem Foto unkommentiert den Baustellensignalisationsplan mitschickte (OG.2022.00033, act. 2/9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das Verkehrsschild tatsächlich noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was so jedoch offensichtlich nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die Staatsanwältin in der folgenden Einvernahme dem Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn, wie er bei dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschilderung nicht habe sehen können (a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act. 2/10.1.01-3). Hinzu kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni 2021 eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine nachgestellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe dazu ausführlich unten E. II. 3.4).
3.2 Das gleiche Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5), nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwindigkeitstafel an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve oberhalb der Messstelle angefordert hatte (a.a.O., act. 2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Fotografie im Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des Polizeibeamten, welcher damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte; vor allem aber – und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf den 6. April 2021 datiert, wobei der Polizeibeamte anmerkte, das Bild dokumentiere den «genauen Standort der temp. Signalisation» (a.a.O., act. 2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits dargelegt, bildet diese Aufnahme bei bereits weit fortgeschrittener Vegetation eindeutig nicht unmittelbar den Zustand an Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses Foto wohl die zwischenzeitlich bereits entfernte Signalisation noch einmal nachgestellt (ohne dies jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft offenzulegen).
3.3 In einem weiteren Parallelverfahren (OG.2022.00061) reichte derselbe Polizeibeamte auf Aufforderung einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin (a.a.O., act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto, vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen sein, wobei der Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve. Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren, welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am Osterwochenende 2021) betrafen, krass unterschiedliche Angaben zum angeblichen Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.
3.4 Der im Parallelverfahren OG.2022.00061 beschuldigte Motorradlenker fuhr nach eigenen Angaben am 22. April 2021 die Strecke über den Kerenzerberg noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O., act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkennbar ist (siehe dazu a.a.O., act. 2/14.1.11-3: blühende, mit Löwenzahn übersäte Frühlingswiese; junge Blatttriebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt (auch diese Datumsangabe erscheint als zutreffend, besieht man die inzwischen abgeweidete Wiese neben der Strasse); diesmal befand sich die temporäre Verkehrstafel direkt am Kurvenansatz (a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss Signalisationsplan auch von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe dazu den grossformatigen Plan im Verfahren OG.2022.00062, act. 2/9.1.07-3). Es ist hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021 nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist jedoch, dass im Frühjahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo 50») im Bereich der Haarnadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie überhaupt aufgestellt war – mindestens einmal verschoben worden war.
3.5 Im Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsanwältin mit Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1). Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den Signalisationsplan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung, siehe dazu bereits oben E. II. 3.1]); die vom Polizeibeamten zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen Strassenabschnitt ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.07-4), obschon für den Polizeibeamten offensichtlich war, dass konkret nur der Signalisationsstandort in Fahrtrichtung Mollis interessierte. Am 7. September 2021 gelangte die Staatsanwältin daher erneut an die Polizei mit der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O., act. 2/9.1.08); abermals erhielt sie zunächst nur Bilder in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom 24. September 2021 übermittelte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche das Temposchild bei der Haarnadelkurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen (a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem Osterwochenende der im vorliegenden Verfahren beschuldigte Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf den Originalfotos [act. 2/1c] deutlich erkennbare Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es jedoch, diesen Umstand offenzulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse Mollis Baustelle Beglingen – Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021». Damit erweckte er den Anschein, als habe er selbst diese Fotos anlässlich der von ihm durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle am Osterwochenende 2021 gemacht. Dieses manipulative Vorgehen tritt noch deutlicher im Parallelverfahren OG.2022.00061 zu Tage: Dort führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom 8. November 2021 (a.a.O., act. 14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage 2021 habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der Kurve» gestanden, und untermauerte diese Darstellung ebenfalls mit den gleichen vorgeblichen Polizeifotos, ohne offenzulegen, dass 1) diese Aufnahmen von Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu passt, dass derselbe Polizeibeamte in jenem Parallelverfahren OG.2021.00061 in seinem früheren Bericht vom 5. Juli 2021 noch behauptete, die Tafel habe beim Beginn der Haarnadelkurve gestanden [oben E. II. 3.3]).
4.
4.1 Bei einer, wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht verbindlich feststellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis überhaupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die vom hier beschuldigten Lenker frühestens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E. II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile Geschwindigkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsunterbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwindigkeitstafel temporär installiert gewesen wäre, so lässt sich für den Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen am Karfreitag, 2. April 2021, und am Ostersonntag, 4. April 2021, nicht feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand, zumal der zuständige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort machte (siehe oben E. II. 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich verschoben wurde (siehe oben E. II. 3.4). Exakt dies aber wäre für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in allen fünf Berufungsverfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten keine Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein des Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der Tafel vollkommen unklar, welche Situation überhaupt nachzustellen wäre. Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo gegebenenfalls an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden haben könnte. Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024 (act. 46) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die talwärts in Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag das Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid einem Irrtum über die Authentizität der Fotos.
4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende 2021 nicht rechtsgenüglich feststellen lässt, ob auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).
5.
Der Beschuldigte wurde am Ostersonntag, 4. April 2021, als Personenwagenlenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli» mit einer Geschwindigkeit von netto 75 km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach den vorstehenden Ausführungen erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten und ist demnach in Gutheissung seiner Berufung vom der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
III.
(Kostenregelung)
1. Untersuchungsund Gerichtskosten
1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung sowie die Gerichtskosten über beide Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO)
2.1 Entschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliches Verfahren
Das Obergericht setzte in seinem Entscheid vom 21. November 2023 die Entschädigung für die Bemühungen des Verteidigers in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 3'923.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) fest (act. 41 S. 12 f. E. 7.2.2). In der Folge hob zwar das Bundesgericht diesen Entscheid auf; die Höhe der Anwaltsentschädigung war jedoch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Thema, weshalb darauf hier nicht mehr zurückzukommen ist (siehe dazu BGE 1143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220). Es bleibt damit bei der vorgenannten Entschädigung von CHF 3'923.20 für das Erstverfahren und die Untersuchung.
2.2 Entschädigung für das Berufungsverfahren
[Details zur Anwaltsrechnung ohne Bedeutung für die Allgemeinheit; darum hier entfernt]
____________________
Entscheid
1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. August 2022 im Verfahren SG.2021.00081 aufgehoben und wird der Beschuldigte und Berufungskläger A.______ vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung vom 4. April 2021, 12:11 Uhr, auf der Kerenzerbergstrasse in Mollis (Glarus Nord) freigesprochen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1’000.-; sie wird zusammen mit der Gerichtsgebühr von CHF 800.- für das vorinstanzliche Verfahren SG.2021.00081 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 700.- im Verfahren UB.2021.00793 auf die Staatskasse genommen.
3.
Dem Berufungskläger wird aus der Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'923.20 und für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 2‘444.40 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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