Skip to content

Glarus Obergericht 21.11.2023 OG.2022.00065 (OGS.2023.158)

21. November 2023·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·4,368 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti , Oberrichter Roger Feuz , Oberrichter MLaw Mario Marti  und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 21. November 2023

Verfahren OG.2022.00065

A.______                                                                                    Beschuldigter und

                                                                                                   Berufungskläger

verteidigt durch lic. iur. Mathias Zopfi, Rechtsanwalt,

Bahnhofstrasse 18, Postfach 1417, 8750 Glarus

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus                               Anklägerin und

Postgasse 29, 8750 Glarus                                                       Berufungsbeklagte

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln

über den Antrag des Beschuldigten (gemäss Berufungseingabe seines Rechts­vertreters vom 26. September 2022, act. 26):

Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Glarus.

____________________

Erwägungen

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) Geschwindigkeitsmessungen durch. Die Messstelle befand sich dabei im Bereich einer abfallenden längeren geraden Strecke, wo die dort sonst zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war.

Anlässlich der erwähnten Tempokontrolle wurde kurz nach 12 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Personenwagen talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h) passierte (act. 2/1).

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus büsste mit Strafbefehl vom 12. Mai 2021 den Beschuldigten wegen zu schnellen Fahrens (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) mit CHF 400.- und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten (act. 3).

2.2 Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten (act. 2/5) überwies die Staats­anwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantons­gerichts (act. 1).

Mit Entscheid vom 31. August 2022 bestätigte der Kantonsgerichtspräsident den ange­fochtenen Strafbefehl im Schuldpunkt, reduzierte allerdings die Busse geringfügig auf CHF 350.- und überband sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten (act. 23).

2.3 Dagegen erhob der Beschuldigte am 26. September 2022 beim Obergericht frist­gerecht Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe, wobei er zugleich umfangreiche Beweisanträge stellte (act. 26).

3.

3.1 Dem Obergericht liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch drei weitere Berufungen vor, welche ebenfalls auf Geschwindigkeitsmessungen an derselben Stelle auf der Kerenzerbergstrasse zurückgehen, wobei die betreffenden Fahrzeuglenker gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her bergab Richtung Mollis fuhren. In einem Fall betrifft es einen Motorradlenker, der am Ostersonntag rund zwei Stunden nach dem Beschuldigten mit überhöhtem Tempo geblitzt wurde; bei den zwei anderen Fällen handelt es sich um einen Personenwagenlenker und einen Motorradfahrer, die beide am Karfreitagnachmittag, 2. April 2021, auf dem fraglichen Streckenabschnitt zu schnell unterwegs waren.

In den jeweiligen Verfahren machten die verzeigten Fahrzeuglenker weitgehend übereinstimmend geltend, dass sie zum einen die Signalisation «Höchstge­schwindigkeit 50» nicht wahrgenommen hätten, da das Temposchild an einem unzulänglichen Standort positioniert gewesen sei, und dass zum anderen beim fraglichen Streckenabschnitt rein gar nichts auf eine Baustelle bzw. ein Verkehrs­hindernis hingewiesen habe. (An dieser Stelle ist ergänzend anzumerken, dass die Polizei ein weiteres Mal am Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, am selben Ort Geschwin­digkeitsmessungen vornahm. Darauf geht eine weitere beim Obergericht hängige Berufung zurück, wobei der dort verzeigte Berufungskläger im Unterschied zu den vorgenannten Lenkern bergauf in Fahrtrichtung Filzbach die Messstelle mit überhöhtem Tempo passierte.)

3.2 Vom Weiler «Beglingen» oberhalb von Mollis führt die Kerenzerbergstrasse in weit ausholenden Schlaufen nach Mollis hinunter. Im hier konkret interessierenden Bereich verläuft die Strasse zunächst über eine längere Strecke geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180 Grad (Haarnadelkurve) und führt danach auf einer Strecke von mehr als 200 Metern in wiederum gerader Linie weiter (siehe dazu den Situationsplan bei act. 35). Die Baustellensignalisation mit der 50er-Tafel war in etwa im Scheitelpunkt der Wendekurve am rechten Fahrbahnrand installiert. Die Tempomessungen erfolgten auf der anschliessenden längeren Geraden. Grund für die vorübergehende Tempobeschränkung im betreffenden Streckenabschnitt von der dort sonst zulässigen Ausserortsgeschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50 km/h waren nicht etwa bauliche Tätigkeiten unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Bereich eine (temporäre) Baupiste ab zum nahegelegenen Reservoir «Paradisli», an dem Bauarbeiten vorgenommen wurden; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» eine Temporeduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im Glarner Amtsblatt vom 19. September 2019, act. 2/1d).

Die nachstehenden Fotos dokumentieren die örtliche Situation, wie sie sich am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, präsentierte (act. 2/1c).

Blick in Fahrtrichtung Mollis: Anfahrt zur Haarnadelkurve mit Signalisationstafel

Standort des Radargeräts bei der Plakattafel            Die Fahrbahn im Bereich der Messstelle mit Blick

(hier mit Blick bergwärts; eingekreist die Signa-       in Fahrtrichtung Mollis; rechts die zum Reservoir

lisation bei der Haarnadelkurve weiter oben)            «Paradisli» führende Baupiste, davor die Tafel, bei                                                                                            welcher das Messgerät positioniert war.

3.3 Bereits bei der ersten Sichtung der Akten drängte sich dem Obergericht die Frage auf, ob die ungefähr im Scheitelpunkt der Linkskurve platzierte Signalisation für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt erkennbar war (weil an dieser Stelle der Blick des Motorfahrzeugführers bereits nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum Kurvenende hin ausgerichtet ist). Vor allem aber schien dem Obergericht zusätzlich klärungsbedürftig, ob die Tempobeschränkung «aus Gründen der Verkehrssicherheit» über die verlängerten Feiertagswochenenden an Ostern und Pfingsten effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre, die entsprechende Signalisation vorübergehend abzudecken. Das Obergericht räumte in der Folge der Staatsanwaltschaft Gelegenheit ein, um sich hierzu vorab schriftlich zu äussern (act. 29).

In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2023 (act. 31) bejahte die Staatsanwaltschaft die Erkennbarkeit des Geschwindigkeitsschildes sowie die Notwendigkeit der entsprechenden Tempobeschränkung auch über das Oster- und Pfingstwochen­ende; infolgedessen erachtet sie die in diesem Streckenbereich signalisierte und von den verzeigten Fahrzeuglenkern nicht eingehaltene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für verbindlich und rechtsgültig.

3.4 In der Folge ersuchte das Obergericht die Kantonspolizei Glarus um Auskunft dazu, ob sich während der Bauphase beim Reservoir «Paradisli» von September 2019 bis Frühsommer 2021 Verkehrsunfälle konkret bei der Abzweigstelle zur Baupiste ereignet hatten. Ferner erkundigte sich das Obergericht danach, wie oft während der gut anderthalbjährigen Bauphase mit reduzierter Geschwindigkeit im Bereich «Paradisli» Radarkontrollen durchgeführt wurden. Sodann interessierte konkret mit Blick auf den aktenkundigen Umstand, wonach anlässlich der Radarmessungen am Karfreitag sowie am Ostersonntag und Pfingstsonntag jeweils rund 25% der kontrollierten Fahrzeuglenker wegen überhöhtem Tempo verzeigt wurden, wie dieser Prozentsatz im Vergleich zu den durchschnittlichen Fallzahlen bei anderen Geschwindigkeitskontrollen im Ausserortsbereich einzuordnen ist (siehe zum Ganzen act. 32 und act. 34).

Nachdem die Polizei die unterbreiteten Fragen umgehend beantwortet hatte (siehe act. 33 und act. 35), stellte das Obergericht den Parteien in Aussicht, es werde vorab über die Rechtsgültigkeit der Tempobeschränkung an den fraglichen Messtagen (hier Ostersonntag) befinden; zugleich wurde der Verteidiger gebeten, seine Honorarnote über seine bis dahin getätigten Bemühungen einzureichen (act. 36 f.).

4.         Erkennbarkeit der Signaltafel

4.1 Im Strassenverkehr sind Signale zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Befol­gungspflicht setzt freilich voraus, dass ein entsprechendes Signal vor Ort auch tat­sächlich sichtbar installiert ist. In diesem Sinne hält Art. 103 der Signalisationsver­ordnung (SSV; SR 741.21) fest, dass Signale (im Regelfall) am rechten Strassen­rand stehen (Abs. 1) und so aufzustellen sind, dass sie rechtzeitig erkannt werden können (Abs. 2). Ob ein Signal leicht erkennbar ist, beurteilt sich aus der Sicht eines Fahrzeuglenkers, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünf­tigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet (Urteil BGer 6B_95/2017 vom 22. Mai 2021 E. 1.4.2; siehe auch BGE 127 IV 229 E. 2c/aa S. 232).

4.2 Wie bereits oben ausgeführt, befand sich die Baustellensignalisation bzw. die Signaltafel «Höchstgeschwindigkeit 50» ungefähr im Scheitelpunkt der Linkskurve am rechten Strassenrand. Die Vorinstanz verortete den Standort der Tafel «etwa in der Mitte der Linkskurve» (act. 23 S. 7 E. 1.2.). Genau besehen stand die Tafel sogar erst nach der Kurvenmitte (siehe Foto oben).

Beim Befahren einer Linkskurve richtet sich der Blick des Lenkers spätestens ab der Kurvenmitte bereits zum Kurvenausgang hin; dies gilt erst recht beim korrekten Motorradfahren, wo es zur Vermeidung von Stürzen nachgerade einer Grundregel entspricht, beim Kurvenfahren da hinzuschauen, wo man hinfahren will (siehe dazu etwa auf der Homepage des TCS den Beitrag «Kurve sicher fahren», hier act. 18/4). Das Kantonsgericht stellte all dies nicht in Abrede, hielt dem aber entgegen, dass immerhin bis zum Erreichen der Kurvenmitte der Blick geradeaus gerichtet sei, weshalb die fragliche Signaltafel für die Fahrzeuglenker bereits auf der etwa 200 Meter langen geraden Anfahrt zur Kurve einsehbar gewesen sei (act. 23 S. 7 E. 1.2.). Diese Argumentation mutet spitzfindig an. Jedenfalls erscheint die Behaup­tung gewagt, wonach ein Fahr­zeuglenker, wenn er sich einer Kurve annähert, bereits eine Signaltafel bemerken muss, die im Scheitelpunkt der Kurve aufgestellt ist (bzw. hier sogar erst kurz danach), zumal die Zeigefläche der Tafel nicht zur Kur­venanfahrt hin ausgerichtet und so aus der Distanz auch nicht lesbar ist. Richtiger­weise hätte denn auch die Tafel unmittelbar vor der Kurve aufgestellt werden müs­sen, wie dies im konkreten Fall gemäss dem für den betreffenden Baustellenab­schnitt entworfenen Signalisationsplan effektiv auch vorgesehen war (siehe dazu act. 35). Für das Obergericht bestehen daher grösste Zweifel in Bezug auf die bei einer Signaltafel geforderte leichte Erkennbarkeit, wenn die fragliche Tafel hier erst in der Kurvenmitte platziert ist. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz nach durchgeführtem Augenschein vor Ort zu einem anderen Schluss gelangte. Selbst­verständlich ist bei der Anfahrt zur Kurve ersichtlich, dass dort eine Tafel steht, wenn man den Blick darauf fokussiert. Indes: Selbst der pflichtgemäss auf­merksame Fahrzeuglenker hat nicht mit einer gänzlich falsch platzierten Signalisa­tionstafel mitten in der Kurve zu rechnen, weshalb er bei der Anfahrt zur Kurve auch nicht darnach achten muss. Bei einer, wie hier, ausserhalb des Lenker-Sichtfelds aufgestellten bzw. auf Distanz allenfalls wahrnehmbaren, dabei aber nicht lesbaren Tafel kann es sich daher nicht anders verhalten wie bei einer weitab von der Fahr­bahn aufgestellten Tafel: Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässiger­weise fernab von der Fahrbahn angebrachten [bzw. hier unzweifelhaft am falschen Ort aufgestellten] Signalen Ausschau zu halten (Urteil BGer 6B_95/2017 vom 22. Mai 2021 E. 1.4.2). Es ist daher auch wenig überraschend, dass an den drei Messtagen am 2. und 4. April 2021 sowie am 23. Mai 2021 jeweils rund 25 % der kontrollierten Fahrzeuglenker zu schnell unterwegs waren (act. 2/12b; ferner act. 2/9.1.05 im Verfahren OG.2022.00062/69 sowie act. 2/9.1.02-1 im Verfahren OG.2022.00063/68) und damit doppelt so viele, wie sonst bei polizeili­chen Geschwindigkeitskontrollen im Ausserortsbereich durchschnittlich geblitzt wer­den (siehe dazu act. 35).

5.         Rechtmässigkeit/Verbindlichkeit der Signalisation

5.1 Ein Vorschriftssignal im Strassenverkehr richtet sich – von Spezialsignalen abgesehen – an alle Strassenbenützer (Art. 2 Abs. 1 SSV); das Signal verkörpert damit eine Allgemeinverfügung.

5.2 Bei der Kerenzerbergstrasse im hier interessierenden Bereich des Reservoirs «Paradisli» handelt es sich um eine Hauptstrasse ausserorts; in diesem Strecken­abschnitt beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Zur Vermeidung oder Ver­minde­rung besonderer Gefahren im Strassenverkehr kann die all­gemein zulässige Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden (Art. 108 Abs. 1 SSV). Als daher ab Herbst 2019 beim Reservoir «Paradisli» Bauarbeiten vorge­nommen wurden und hierzu eine Baupiste von der Kerenzerbergstrasse wegführte, ordnete die zuständi­ge Behörde für den betreffenden Streckenabschnitt aus «Gründen der Verkehrssi­cherheit» eine Geschwindigkeitsreduktion auf 50 km/h an (act. 2/1d). Die Notwen­digkeit, Berechtigung und Angemessenheit dieser Anordnung steht bei laufenden Bau­arbeiten ausser Frage; zu gross wäre bei Tempo 80 die Gefahr von Kollisionen mit (Bau)Fahrzeugen, welche von der Kerenzer­bergstrasse auf die Baupiste abbiegen bzw. von dort in die Kerenzerbergstrasse einbiegen.

5.3 Abgesehen aber von der besagten Zufahrt zur Baustelle «Paradisli» bestanden an der Kerenzerbergstrasse selber keine baustellenbedingten Einschränkungen (keine Verengung der Fahrbahn; keine Materialablagerungen im Bereich der Fahr­bahn; keine Unebenheiten; keine Bauarbeiten im Sichtfeld der Fahrzeuglenker). Wenn daher an der Baustelle «Paradisli» nicht gearbeitet wurde und somit kein Werkverkehr zur Baustelle zirkulierte, lag für eine Temporeduktion auf der Kerenzerbergstrasse keine unmittelbare sachliche Notwendigkeit vor; ohne Werk­verkehr war die Verkehrs­si­cherheit auf der Kerenzerbergstrasse nicht gefährdet, sodass die Strasse ungehindert befahrbar war. Genau diese Situation bestand über das Oster- und Pfingstwochenende: Die Bauarbeiten beim «Reservoir Paradisli» ruhten und es gab keinen Baustellenverkehr; so wie sich die örtliche Situation an diesen Tagen dem Strassenbenützer präsentierte, ergaben sich für ihn schlicht kei­ne Hinweise darauf, dass er sich im betreffenden Streckenabschnitt in einem Baustellenbereich befinden könnte (siehe dazu die Fotos oben). Bei alldem herrschten bei sonniger Witterung beste Strassen- und Sichtverhältnisse.

5.4 Art. 81 Abs. 4 SSV besagt, dass bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, die Signale abzudecken oder zu entfernen sind, wenn sie während des Arbeitsunterbruchs nicht erforderlich sind. Die soeben kursiv hervorgehobene Voraussetzung war über die beiden verlängerten Feiertagswochenenden an Ostern und Pfingsten 2021 fraglos erfüllt. Am Karfreitag, Ostersonntag und Pfingstsonntag standen die Arbeiten an der Baustelle «Reservoir Paradisli» still, so dass auch kein Werkverkehr zur und von der Baustelle zirkulierte. Infolgedessen war an den genannten Tagen mit Blick auf die Verkehrssicherheit eine Temporeduktion auf dem betreffenden Streckenabschnitt nicht erforderlich. Es wäre daher angezeigt gewe­sen, die Tempotafeln an den betreffenden Tagen zu entfernen bzw. abzudecken.

Geradezu unpassend erscheint, nun darüber zu diskutieren, ob ein Arbeitsunter­bruch über ein verlängertes Feiertagswochenende (Ostern und Pfingsten) als «län­gere Zeit» im Sinne von Art. 81 Abs. 4 SSV gilt (so aber die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme; act. 31 Ziff. II.). Der Aufwand, um über das verlängerte Feier­tagswochenende in puncto zulässige Geschwindigkeit den "Normal­zustand" herbei­zu­führen, beschränkte sich effektiv nur darauf, bergseitig und talseitig die Geschwin­digkeitsschilder abzudecken; weitere Vorkehrungen waren nicht erforderlich (es mussten weder Baustellenabschrankungen entfernt noch Lichtsignalanlagen verschoben oder provisorischen Markierungen überdeckt werden). Je geringer der Aufwand ist – und hier war er fraglos marginal –, um vorübergehend wieder den Normalzustand herbei­zuführen, desto eher kann ver­langt werden, dass dieser Auf­wand getätigt wird, wenn an einer Baustelle vorüber­gehend nicht gearbeitet wird. Bei einem Arbeitsunterbruch hier von jedenfalls vier Tagen (Osterwochenende) bzw. drei Tagen (Pfingstwochenende) war es im Lichte von Art. 81 Abs. 4 SSV zweifels­frei angezeigt, die Temposchilder vorübergehend abzudecken.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme (act. 31) zudem aus, es sei nicht auszuschliessen, dass an einer Baustelle auch an einem verlängerten Wochenende oder an Feiertagen dringliche Arbeiten vorgenommen werden müss­ten. Diese Argumentation ist gesucht und würde die Bestimmung von Art. 81 Abs. 4 SSV von vornherein obsolet machen. Abgesehen davon wäre es bei der hier kon­kreten Bau­stelle bei einem entsprechenden "Notfall" ein Leich­tes gewesen, die abgedeckten Tafeln rasch wieder sichtbar zu machen. Ohnehin scheint die Staats­anwaltschaft zu verkennen, dass es sich bei der Baustelle «Paradisli» um eine stationäre Baustelle handelte. Wenn sie daher schreibt, die Bauabschnitte hätten sich jeweils verändert, so verwechselt sie hier offensichtlich zwei Baustellen mitei­nander. Tatsächlich war auf der Kerenzerberg­strasse im fraglichen Zeitraum weiter oben eine andere Bau­stelle aktiv, als dort unmittelbar an der Strasse selbst gearbei­tet und dabei etappiert vorgegangen wurde.

5.5 Aus alldem ergibt sich, dass die «aus Gründen der Verkehrssicherheit» signali­sierte Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich «Reservoir Paradisli» über das Osterund Pfingstwochenende nicht gerechtfertigt war. An diesen Tagen war der betreffende Strassenabschnitt mit der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahrlos zu befahren; insofern war die Beschränkung der Höchst­geschwindigkeit auf 50 km/h nach den konkreten örtlichen Verhältnissen nicht erfor­derlich. Demzufolge hätten die entsprechenden Signaltafeln an diesen Wochenen­den abgedeckt sein müssen (Art. 81 Abs. 4 SSV). Die dennoch aufrechterhaltene Temporeduktion stellte mit anderen Worten eine sinnentleerte Mass­nahme dar.

5.6 Dies bedeutet im Ergebnis, dass die signalisierte «Höchstgeschwindigkeit 50» an Ostern und Pfingsten nicht rechtmässig war. Welche Bewandtnis dies im konkre­ten Fall für die am Oster- und Pfingstwochenende im betreffenden Strecken­abschnitt durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen hat, ist im Folgenden zu klä­ren.

5.6.1 Wie oben schon einmal ausgeführt, verlangt Art. 27. Abs. 1 SVG von den Strassenbenützern, dass sie die Signale befolgen. Die in der genannten Bestim­mung normiert Befolgungspflicht bezieht sich allerdings nur auf rechtmässige Ver­kehrszeichen; denn es ist nicht der Sinn der betreffenden Gesetzesvorschrift, dem Verkehrsteilnehmer die Beachtung eines jeden Signals vorzuschreiben, völlig gleichgültig, ob dieses rechtmässig sei oder nicht (BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 185). Bezogen auf den vorliegenden Fall lautet damit die vermeintlich klare Antwort: Die Strassenbenützer mussten der am Oster- und Pfingstwochenende zu Unrecht sig­nalisierten Geschwindigkeitsbeschränkung keine Beachtung schenken.

5.6.2 Dieser Standpunkt ist jedoch sogleich zu relativieren. Fakt ist nämlich, dass sich die Signale an eine Vielzahl von Strassenbenützern richten. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar. Würde beispielsweise einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal oder einer rechtswidrig markierten Sicher­heitslinie die Rechtsverbindlichkeit abgesprochen, wäre dies für Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, mit grossen Gefahren verbunden. Im Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des­halb, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale zu befolgen sind. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Stras­senverkehr. Der Stras­senbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer gefährden, die auf den dadurch geschaffe­nen Rechtsschein vertrauen (BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 185 f.). Eine solche Gefähr­dung bestünde beispielsweise für denjenigen Verkehrs­teilnehmer, der auf die Gül­tigkeit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertraut sowie darauf, dass die üb­rigen Strassenbenützer dies ebenso tun; dieser Fahrzeug­lenker läuft unweigerlich in Gefahr, die Geschwindigkeit der anderen Motorfahrzeug­lenker falsch einzuschät­zen, wenn diese die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht beachten. Dies kann falsche Reaktionen auslösen, was gerade bei Spurveren­gungen im Bereich von Tunnels, Brücken etc. oder bei einzelnen Verkehrsvorgän­gen (Abbiegen, Überho­len) zu schweren Verkehrsunfällen führen könnte (siehe dazu BSK SVG-Maeder, Art. 27 N 25 mit Verweis auf BGE 113 IV 123).

Im Messbereich der Kerenzerbergstras­se bestand damals jedoch klarerweise keine spezielle Verkehrssitua­tion in der eben beschriebenen Art. Im betreffenden Abschnitt ist die Strasse breit und übersichtlich und verläuft geradeaus; zum Mess­zeitpunkt waren überdies bei sonniger Witterung die Strassen- und Sichtverhältnisse ausgezeichnet. Weil zudem im Messbereich eine ausgezogene Sicher­heitslinie markiert war (SSV Nr. 6.01; siehe act. 35), lag auch die Gefahr nicht vor, dass ein Fahrzeuglenker überholen und dabei die Geschwindigkeit entgegenkom­mender Autos oder Motor­räder falsch einschätzen würde. Weil somit bei Nichtbe­achtung der hier nicht recht­mässig signa­lisierten Geschwindigkeitsbeschränkung über die Oster- und Pfingstta­ge keine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestand, kommt der betref­fenden Signa­lisation auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 26 Abs. 1 SVG (Vertrauensgrund­satz) kei­ne Gültigkeit zu.

5.7 Als Fazit ist demnach festzuhalten, dass das Schild «Höchstgeschwindigkeit 50» über das Oster- und Pfingstwochenende richtigerweise hätte abgedeckt werden müssen. Weil dies unterlassen wurde, war das Schild unrechtmässig. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Umstände ersicht­lich, derentwegen die Verkehrsteilnehmer das unrechtmässige Verkehrszeichen dennoch hätten befolgen müssen. Dies bedeutet, dass über die beiden genannten Feiertagswochenenden auf der Kerenzerbergstrasse im Bereich «Reservoir Para­disli» die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

Anzumerken bleibt noch Folgendes: Während der mehr als eineinhalbjährigen Bau­zeit am Reservoir «Paradisli» führte die Polizei beim dortigen Streckenabschnitt der Kerenzerbergstrasse dreimal Radarmessungen durch. Die betreffenden Geschwin­digkeitskontrollen erfolgten dabei ausgerechnet nur an Tagen (Karfreitag, Oster- und Pfingstsonntag; siehe act. 35), an denen dies mit Blick auf die Verkehrssicher­heit überhaupt keinen Sinn machte. Damit wird der eigentliche Zweck von Geschwindigkeitskontrollen, nämlich die Hebung der Verkehrssicherheit, ins Gegen­teil verkehrt. Wenn wie hier Messungen vorgenommen wurden, statt an jenen Feier­tagen korrekterweise die Beschränkungstafeln abzudecken, so ist der Beweggrund offensichtlich: Die Kontrollen erfolgten ausschliesslich im monetär ausgerichteten Bestreben, eine möglichst hohe Anzahl Fahrzeuglenker büssen zu können. Mit Bedacht wurde dabei ein Streckenabschnitt gewählt, wo vorauszusehen war, dass überdurchschnittlich viele Lenker in die Falle tappen würden, da sie zum einen die dort an denkbar ungünstiger Stelle angebrachte Signalisation übersehen und zum anderen aufgrund des geraden ungefährlichen Strassenverlaufs und des gänzlich unauffälligen Strassenbildes nie und nimmer vermuten würden, es könnte in diesem Abschnitt etwas anderes als die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelten. Den durchgeführten Radarmessungen haftet der Anschein von Mutwilligkeit an.

6.

Der Beschuldigte wurde am Ostersonntag, 4. April 2021, als Personenwagenlenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli» mit einer Geschwindigkeit von netto 75 km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach den vorste­henden Ausführungen erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten und ist demnach in Gutheissung seiner Berufung vom der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gebühren für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2

7.2.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie im Regelfall Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver­fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 1 StPO); konkret gemeint sind dabei primär die Kosten für die frei gewählte Verteidigung, wobei der An­spruch auf eine Entschädigung jedoch kumulativ voraussetzt – auch wenn dies so im Geset­zeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –, dass erstens der Bei­zug eines Anwalts gerechtfertigt war und, zweitens, dass das Ausmass und damit der Auf­wand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem ver­nünftigen Verhältnis stand (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 429 N 4; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Bei der Bemessung der Parteientschädi­gung bei einer Wahlverteidigung berück­sich­tigt das Obergericht analog den kantonalen Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Ver­teidigung und der unentgelt­lichen Rechts­vertretung (GS III I/5). Gemäss Art. 3 die­ses Tarifs richtet sich die Höhe der Anwaltsent­schä­digung nach dem notwen­digen Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierig­keit der zu beur­teilenden Sachver­halts- und Rechtsfragen, der Verant­wortung der Rechtsvertretung sowie dem Inter­esse der Partei am Verfah­ren. Es sind dies im Ergebnis dieselben Kriterien, welche gemäss der eben darge­legten bundes­gericht­licher Rechtsprechung auch im Lichte von Art. 436 Abs. 1 in Verbin­dung mit Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die Festsetzung der Parteientschädi­gung massge­blich sind.

7.2.2 Der Privatverteidiger beziffert seinen Aufwand in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 5'495.05, inkl. Auslagen von CHF 122.70 und CHF 392.85 MwSt. (act. 22). Konkret weist er insgesamt 21½ Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.- aus. Da es sich bei der hier strittigen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine vergleichsweise geringfügige Verfehlung noch im Übertretungsbereich (Art. 90 Abs. 1 SVG) handelte, ist die Balance zwischen verrechnetem Aufwand und der Bedeutung der Streitsache nicht mehr gegeben. Auch wenn einzuräumen ist, dass namentlich ein Augenschein des Verteidigers vor Ort sachgerecht war und er zudem richtigerweise Recherchen zum geeigneten Standort von Verkehrstafeln bzw. zur Blickrichtung eines Fahrzeug­lenkers beim Kurvenfahren anstellte, so ist der Zeitaufwand insgesamt gleichwohl zu hoch ausgefallen. Es erscheint vorliegend gerechtfertigt, als Partei­entschädigung einen Aufwand von 16 Stunden zu einem der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessenen Stundenansatz von CHF 220.- zu vergüten (total CHF 3'5'20.-). Zusammen mit den unbestrittenen Auslagen von CHF 122.70 und der MwSt. von CHF 280.50 resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'923.20.

7.2.3 Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger ein Honorar von CHF 2'164.10 geltend, dabei inkl. Auslagen von CHF 88.90 und CHF 154.70 MwSt. (act. 39). Die vom Beschuldigten erhobene Berufung betraf vorliegend einen Über­tretungstatbestand. Diesfalls können im Berufungsverfahren keine neuen Behaup­tungen und Beweise vorgetragen werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Infolgedessen war es nicht notwendig, dem Obergericht eine hier mehrseitige Berufungserklärung mit darin einlässlich begründeten Beweisanträgen (act. 26) einzureichen; der blosse Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe hätte genügt (Art. 399 Abs. 3 Bst. a und b), weshalb ein weitergehender Aufwand nicht abzugelten ist. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die mit der (Rechts­schutz)Versicherung geführte Korrespon­denz sowie den ausgedehnten Austausch mit dem Klienten und an­deren Rechtsan­wälten. Genau besehen bestand im obergerichtlichen Verfahren die unmittelbar ein­zig massgebliche Handlung des Beschuldigten darin, dem Oberge­richt eine Beru­fungserklärung einzureichen. Demgemäss ist für das Berufungsver­fahren eine Par­teientschädigung von CHF 1'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zureichend.

8.         Auswirkung dieses Entscheids auf andere Verfahren

Im vorliegenden Verfahren hat das Obergericht den als strafbar eingeklagten Sach­verhalt anders beurteilt als bis dahin Polizei, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz (die signalisiere Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h war nicht rechtmässig, womit im betreffenden Streckenabschnitt Tempo 80 galt). Anlässlich der Radarmessungen am Karfreitag, 2. April 2021, Ostersonntag, 4. April 2021, und Pfingstsonntag, 23. Mai 2021, wurden jeweils rund 25% der kontrollierten Fahrzeuglenker wegen Miss­achtung der (unrechtmässig) signalisierten «Höchstgeschwindigkeit 50» ver­zeigt. Alle diese Verzeigungen sind neu zu beurteilen, und zwar unter dem Gesichtswin­kel, dass auf diesem Streckenabschnitt mit 80 km/h gefahren werden durfte (siehe dazu Art. 356 Abs. 7 StPO in Verbindung mit Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO). Sämtliche Fahrzeuglenker, deren gemessene Geschwindigkeit netto max. 80 km/h betrug, bleiben straffrei und sind ihnen bereits bezahlte Bussen zurückzuer­statten.

____________________

Entscheid

1.

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. August 2022 im Verfahren SG.2021.00081 aufgehoben und wird der Beschuldigte und Berufungskläger A.______ vom Vorwurf der Verkehrsregel­verletzung im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung vom 4. April 2021, 12:11 Uhr, auf der Kerenzerbergstrasse in Mollis (Glarus Nord) freige­sprochen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 600.-; sie wird zusammen mit der Gerichtsgebühr von CHF 800.- für das vorinstanzli­che Verfahren SG.2021.00081 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 700.- im Verfahren UB.2021.00793 auf die Staatskasse genommen.

3.

Dem Berufungskläger wird aus der Staatskasse für die Untersuchung sowie das Gerichtsverfahren über zwei Instanzen eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'923.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

4.

Die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz werden im Sinne der vorstehenden Erwägung Ziff. 8 angewiesen, alle bereits beurteilten oder noch hängigen Verzeigungen, welche auf die Radarmessungen vom 2. und 4. April 2021 sowie vom 23. Mai 2021 auf der Kerenzerbergstrasse, Hö­he «Reservoir Paradisli», zurückgehen, neu zu beurteilen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2022.00065 — Glarus Obergericht 21.11.2023 OG.2022.00065 (OGS.2023.158) — Swissrulings