Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 4. Februar 2021
Verfahren OG.2021.00009
A.______ Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerdegegner
vertreten durch den Staatsanwalt
2. B.______
betreffend
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 19. Januar 2021, act. 2 S. 2):
1.
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 11. Januar 2021 aufzuheben.
2.
Es sei gegen B.______ eine Strafuntersuchung wegen Nötigung gemäss Art. 181 einzuleiten.
3.
Es sei eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft mit der Durchführung der Strafuntersuchung zu beauftragen.
4.
Es sei der Strafantrag betreffend Drohung infolge Ablaufs der Strafantragsfrist als nichtig zu betrachten.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
Am 22. bzw. 23. Dezember 2020 erstattete A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Staatsanwaltschaft Anzeige/Strafantrag gegen B.______ Kommandant der [...] (nachfolgend Beschuldigter), wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 3/1 und act. 3/11 bzw. act. 8/1 und act. 8/1/1), dies bei folgendem Anzeigesachverhalt, wobei der Beschwerdeführer damals als Polizeibeamter dem Korps der [...] angehört hatte:
«Anlässlich des 20-minütigen Gespräches des Beschuldigten mit dem Geschädigten [Beschwerdeführer] am Montag, 18.01.2016 im Polizeikommando [...], nötigte der Beschuldigte den Geschädigten eine offensichtlich korrekt durchgeführte Verkehrskontrolle, als inkorrekt zu dulden und drohte ihm mit weiteren Konsequenzen beispielsweise im Arbeitszeugnis: «Ich möchte keinen zickigen A.______ in meinen Reihen sonst tue ich ihn schon beobachten:» «Gottfriedstutz Herr A._____ haben sie jetzt kein Einsehen?» Danach wies er den Geschädigten aus dem Büro mit den Worten «Herr A.______ dort ist die Tür, und schrie ihm in das Treppenhaus hinterher «Uneinsichtig Herr A.______, Uneinsichtig!» Der Beschuldigte setzte seine Drohung in der Folge auch in die Tat um, indem er seine Macht als Unterzeichneter beim Arbeitszeugnis missbrauchte und dem Personalverantwortlichen den Auftrag gab, den Geschädigten mit den falschen Anschuldigungen zu denunzieren. So musste der Beschuldigte auf Verlangen der Mobbingstelle und anwaltschaftlicher Unterstützung vier Zwischenzeugnisse in Folge korrigieren, bis er schliesslich im fünften Anlauf ein einigermassen hinnehmbares Zeugnis ausstellte.»
2.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, dass gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung eingeleitet werde; zugleich auferlegte die Staatsanwaltschaft die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung in Höhe von CHF 300.- dem Beschwerdeführer (act. 1).
3.
3.1 Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2).
3.2 In der Sache sind keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
II.
1.
1.1 Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, insoweit ihm die Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK StPO-Omlin, Art. 310 StPO N 26 ff. sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 11. Januar 2021; die Beschwerdeerhebung erfolgte am 20. Januar 2021 (Postaufgabe) und somit innert der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft erlässt eine Nichtanhandnahmeverfügung, namentlich wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Strafanzeige vom 23. Dezember 2020 (act. 3/11 bzw. act. 8/1) auf einen Vorfall vom 18. Januar 2016 und lastet dabei dem Beschuldigten eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB an (zur ebenfalls geltend gemachten Nötigung siehe nachstehend). Beim Tatbestand der Drohung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Abs. 1), es sei denn, Täter und Opfer stehen sich in einer Ehe oder Partnerschaft nahe (Abs. 2), was vorliegend indes nicht der Fall ist.
Bei Delikten, die nur auf Antrag hin strafbar sind, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB); der (rechtzeitige) Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar (BSK StPO-Omlin, Art. 310 StPO N 9; OFK/StGB-Donatsch, StGB 30 N 2). Nachdem sich die vom Beschwerdeführer behauptete Drohung bereits am 18. Januar 2016 zugetragen hatte, erwog die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass der vom Beschwerdeführer erst im Dezember 2020 eingereichte Strafantrag (siehe dazu konkret act. 3/1 bzw. act. 8/1/1) verspätet und daher die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen der behaupteten Drohung zufolge fehlender Prozessvoraussetzung ausgeschlossen sei (act. 1 S. 2 f. Ziff. 4).
Zu Recht wendet sich denn auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dagegen, dass die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Drohung abgelehnt hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in Bezug auf das inkriminierte Geschehen vom 18. Januar 2016 ausserdem eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vor (act. 3/11 bzw. act. 8/1). Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Offizialdelikt; dies bedeutet, dass eine entsprechende Tat von Amtes wegen – und somit nicht abhängig von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag wie bei der vorhin besprochenen Drohung – zu ahnden ist (Art. 7 Abs. 1 StPO), wobei die Verfolgungsverjährung mit Ablauf von zehn Jahren eintritt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Besteht dagegen kein zureichender Tatverdacht bzw. zeigt sich aus der Strafanzeige oder dem Polizeirapport, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, so verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Art. 310 lit. a StPO).
3.3
3.3.1 Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf den Anzeigesachverhalt (oben E. I. 1.) sinngemäss geltend, er sei am 18. Januar 2016 [der Beschwerdeführer gehörte damals als Polizeibeamter der [...] an] in einem Gespräch mit dem Kommandanten, dem hier Beschuldigten, von diesem genötigt worden, eine der Polizei von einer Privatperson zugegangene Beschwerde über eine von ihm [Beschwerdeführer] durchgeführte Verkehrskontrolle als berechtigt hinzunehmen, andernfalls "werde er [Beschuldigter] ihn [Beschwerdeführer] in den Mitarbeiterbeurteilungen und Arbeitszeugnissen abstrafen" (siehe dazu act. 2 S. 2 "Kurzsachverhalt"; siehe ferner auch act. 3/11 S. 2 f.). Im Ergebnis stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe ihn unter Androhung eines nachteiligen Arbeitszeugnisses dazu genötigt, die "falsche Sichtweise" des Beschuldigten betreffend die Verkehrskontrolle zu dulden (siehe dazu act. 3/11 S. 3 letzter Abschnitt).
3.3.2 In Bezug auf den soeben dargelegten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung darauf erkannt, dass "der Tatbestand der Nötigung eindeutig nicht erfüllt" sei (act. 1 S. 3 Ziff. 5 in fine). Vorweg ist hierzu festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft aus zutreffenden Erwägungen zu dieser Einschätzung gelangt ist (act. 1 S. 3 Ziff. 5), weshalb an dieser Stelle vorab darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Anzeigesachverhalt inhaltlich nicht korrekt erfasst; in Frage steht daher nicht eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Zwar schreibt der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Beschwerdeausführungen, er sei "mit dem Entscheid angesichts der unberücksichtigten Beweismittel und der teils zweifelhaften und eigenwilligen Auslegung des Sachverhalts" durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden, weshalb er "unter anderem weitere Beweise einreiche" (act. 2 S. 1). Indes zeigt Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der ihr vorgelegenen Dokumente (act. 8/1-8/1/6) die inkriminierte Begebenheit in ihrer Tragweite nicht richtig erkannt haben soll.
3.3.4 Der Beschwerdeführer fokussiert denn auch mit seinen einlässlichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe darauf, dem Obergericht aufzuzeigen, weshalb aus seiner Sicht sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt seien (act. 2 S. 2 ff. Ziff. 1-5). Insofern rügt er eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), nachdem diese erwogen hatte, der Tatbestand der Nötigung sei "eindeutig nicht erfüllt" (act. 1 S. 3 Ziff. 5 in fine).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist aus nachfolgenden Überlegungen unbegründet:
3.3.4.1 Vorliegend vertrat der Beschuldigte in seiner Funktion als Kommandant der [...] anlässlich der Unterredung am 18. Januar 2016 mit dem ihm (damals) unterstellten Beschwerdeführer den Standpunkt, eine bei der Polizei eingegangene Beschwerde über eine vom Beschwerdeführer zusammen mit einem zweiten Polizisten durchgeführte Verkehrskontrolle sei nicht korrekt verlaufen (Details zu dieser Verkehrskontrolle ergeben sich keine aus den Akten). Gemäss den vom Beschwerdeführer hinterher verfassten Gesprächsnotizen soll der Beschuldigte ihm Folgendes gesagt haben: "Herr A.______, ich will nicht zu lange darum herumreden und über das eine Geschichte machen, der Fehler von Ihnen und Herr [...] ist, dass Sie davon sind, bevor er den Zustand korrigiert hat. Das war der Fehler. Punkt." (act. 3/6 S. 2 bzw. act. 8/1/6 S. 2). Der Beschuldigte hielt in einer internen E-Mail vom 18. Januar 2016 fest (act. 3/2), dass er beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer bei diesem die Erkenntnis vermisst habe, dass die Kantonspolizei im fraglichen Vorfall hätte dienstleistungsorientierter auftreten können; zugleich sei bei ihm [Beschwerdeführer] eine arrogante Haltung spürbar gewesen. Beides habe dazu geführt, dass er [Beschuldigter] das Gespräch beendet und ihm [Beschwerdeführer] die Türe gewiesen habe. Sodann schloss der Kommandant seine E-Mail mit der Anweisung, "diese uneinsichtige Haltung bzw. mangelnde Selbstreflexion in der MAB [Mitarbeiterbeurteilung] zu erwähnen und diese E-Mail in der Personalakte vorderhand aufzubewahren".
3.3.4.2 Nötigen im Sinne von Art. 181 StGB bedeutet, einem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen, das heisst, ihn durch Einsetzen eines der im Gesetz genannten Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu veranlassen (Heizmann/Lüönd, Art. 181 N 2 f., in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020).
Der Beschwerdeführer erkennt eine Nötigung darin, dass er vom Beschuldigten anlässlich der Unterredung vom 18. Januar 2016 sozusagen in die Ecke gedrängt worden sei: entweder anerkenne er (der Beschuldigte) den aus seiner Sicht ungerechtfertigten Vorwurf oder aber er habe "mit weiteren Konsequenzen beispielsweise im Arbeitszeugnis zu rechnen" (act. 3/11 S. 1 unten). Indes ist bei dieser Sachlage überhaupt nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hierbei im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB in seiner Handlungs- und Willensfreiheit eingeengt und dadurch genötigt worden wäre, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Beschuldigte hatte anlässlich der Unterredung vom 18. Januar 2016 vom Beschwerdeführer einzig erwartet, dass dieser zur Kenntnis nehme, dass eine von ihm (Beschwerdeführer) durchgeführte Verkehrskontrolle nach Ansicht des Beschuldigten nicht korrekt durchgeführt worden sei. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte als Kommandant des [...] Einsätze seiner Untergebenen kritisch beurteilen und dabei gegebenenfalls auch korrigierend eingreifen darf. Er muss hierbei selbstverständlich auch verlangen können, dass entsprechende Verhaltensanweisungen bei Einsätzen von seinen Untergegebenen akzeptiert werden. Es steht ihm insbesondere auch zu, eine ihm als Kommandanten zugetragene Beschwerde zu würdigen und gegebenenfalls als berechtigt zu erachten und diesfalls den Vorfall mit dem betroffenen Polizeibeamten kritisch zu bereden. Wenn hierbei die Ansicht des Kommandanten von derjenigen des Untergebenen abweicht, hat Letzterer dies so zu akzeptieren, ohne dass darin eine Nötigung läge (ausgeblendet ist der vorliegend weder geltend gemachte noch aus den Akten ersichtliche Fall, dass eine Ungesetzlichkeit verlangt worden wäre).
3.3.4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige sodann geltend, es sei ihm ein ernstlicher Nachteil angedroht worden, indem der Beschuldigte ihm ein schlechtes Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt habe (act. 3/11). Indes hat selbst der Beschwerdeführer in seiner am 19. Januar 2016 verfassten Zusammenfassung des Gesprächs vom Vortag noch mit keinem Wort festgehalten, dass der Beschuldigte ihm solches angedroht hätte (siehe act. 3/6 S. 2 bzw. act. 8/1/6 S. 2); einzig in den beigefügten Anmerkungen zur Gesprächsaufzeichnung hat der Beschwerdeführer unter "Problemstellungen" die Befürchtung eines [ungünstigen] Arbeitszeugnisses geäussert (siehe act. 3/6 S. 3 bzw. act. 8/1/6 S. 4). Ist aber definitiv nicht erstellt und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 18. Januar 2016 ein schlechtes Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt hat, braucht auch nicht weiter erörtert zu werden, ob darin die Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB läge.
Ein Androhen ernstlicher Nachteile ist ferner auch nicht in der internen E-Mail des Beschuldigten vom 18. Januar 2016 (act. 3/2) auszumachen. Zum einen war diese E-Mail nicht an den Beschwerdeführer adressiert (und fragt sich denn auch, wie dieser dazu gelangt ist); zum anderen liegt es im Ermessen eines Kommandanten, eine von ihm als uneinsichtig beurteilte Haltung eines Untergebenen in der internen Mitarbeiterbeurteilung zu dokumentieren.
3.3.4.4 Hinzu kommt noch Folgendes: Selbst wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt wären, so setzt die Strafbarkeit zusätzlich voraus, dass die Nötigung effektiv auch rechtswidrig war. Eine Rechtswidrigkeit liegt nur vor, wenn der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt war oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322 E. 2 S. 326). Vorliegend hat der Beschuldigte anlässlich der Unterredung mit dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 keinen unerlaubten Zweck verfolgt, indem er den Beschwerdeführer mit einer Beanstandung konfrontiert und dabei von ihm eine Änderung im polizeilichen Einsatzverhalten verlangt hat. Der Beschuldigte hat sich überdies bei der Kommunikation seiner Anweisung auch nicht eines unerlaubten Mittels bedient; selbst wenn er ihm sogar mitgeteilt hätte, er werde die von ihm (Beschuldigter) als uneinsichtig eingeschätzte Haltung des Beschwerdeführers im Arbeitszeugnis vermerken, so hat er sich dabei nicht eines unerlaubten Mittels bedient. Wohl hat ein Arbeitszeugnis grundsätzlich wohlwollend zu sein, doch kann daraus nicht gefolgert werden, ein Arbeitgeber mache sich strafbar, wenn er darin berechtigterweise kritische Sequenzen einfliessen lässt. Was schliesslich noch die Relation von Zweck und Mittel anbetrifft, so wird darin weder eine Rechtsmissbräuchlichkeit noch eine Sittenwidrigkeit offenbar.
3.3.4.5 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einlässlich thematisierte Beizug der Mobbingstelle sowie die spätere Auseinandersetzung um die Formulierung des Zwischenzeugnisses (act. 2 S. 4 ff. Ziff. 2; siehe auch act. 3/9) haben keine tatbeständliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der inkriminierten Unterredung vom 18. Januar 2016 vom Beschuldigten genötigt wurde.
3.4. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auch in Bezug auf die eingeklagte Nötigung keine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft legte für die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eine Gebühr von CHF 300.- fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer (act. 1 S. 1 Dispositiv-Ziff. 2). In rechtlicher Hinsicht stützte sie sich dabei sowohl auf Art. 427 Abs. 2 StPO als auch auf Art. 420 lit. a StPO, wonach aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Strafantrag stellende Person bzw. generell jedermann zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet werden könne, wenn mutwillig bzw. vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung eines Verfahrens bewirkt worden sei (act. 1 S. 4 Ziff. 8).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es sei unter den vorliegend obwaltenden Umständen nicht nachvollziehbar, ihm "grobfahrlässige oder gar mutwillige Prozessführung vorzuwerfen" (act. 2 S. 9 Ziff. 6). Damit rügt der Beschwerdeführer implizit eine unrichtige Rechtsanwendung in Hinsicht darauf, dass ihm die Gebühr der Nichtanhandnahmeverfügung auferlegt worden ist.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet, wie solgleich aufzuzeigen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen des Antragsdelikts der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 3/1 bzw. act. 8/1/1). Indes war die Antragsfrist dafür im Zeitpunkt der Antragstellung längst abgelaufen, weshalb die Staatsanwaltschaft in Bezug darauf zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersuchung abgesehen hat (siehe dazu oben E. II. 2).
Bei einem Antragsdelikt können bei einem mutwillig oder grob fahrlässig eingereichten Strafantrag die Verfahrenskosten dem Antragsteller überbunden werden (Art. 427 Abs. 2 Ingress StPO), dies jedoch abhängig vom Ausgang des Verfahrens. So setzt die Kostenüberwälzung auf den Antragsteller namentlich voraus, dass das Verfahren eingestellt wurde (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO; siehe dazu BSK StPO-Domeisen, Art. 427 StPO N 10). Vorliegend erfolgte indes nicht eine Einstellung des Verfahrens (siehe dazu Art. 319 ff. StPO bzw. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO), sondern wurde ein Untersuchungsverfahren erst gar nicht eröffnet und erging demgemäss eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO. In dieser Konstellation ist daher Art. 427 Abs. 2 StPO nicht einschlägig und können somit nicht gestützt darauf Kosten auf die Strafantrag stellende Person überwälzt werden.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf eine Person Rückgriff nehmen, wenn diese vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Eine entsprechende Kostenverpflichtung ist denkbar, wenn mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen ein Strafverfahren eingeleitet wird. Haltlosigkeit ist jedoch nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Haltlosigkeit setzt vielmehr eine Anzeige voraus, die in der Nähe einer strafbaren falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB anzusiedeln ist (siehe dazu BSK StPO-Domeisen, Art. 420 StPO N 7 mit Hinweisen).
4.3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog zu der von ihr verfügten Kostenauflage, die vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige erweise sich als "mutwillige oder zumindest grobfahrlässige Prozessführung". Für den Beschwerdeführer sei nicht bloss erkennbar gewesen, dass er die Strafantragsfrist um Jahre verpasst habe; als ehemaliger Polizist sei ihm dies auch bewusst gewesen. So lasse sich auch erklären, weshalb in der Anzeige zusätzlich der Tatbestand der Nötigung angerufen werde, obschon auch hier einem ehemaligen Polizeifunktionär habe klar sein müssen, dass bloss eine zivil- resp. öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege, mit welcher sich die Strafbehörde nicht zu befassen habe (act. 1 S. 4 Ziff. 8).
4.3.3 Wie bereits vorstehend ausgeführt, können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO bei einem Antragsdelikt die Verfahrenskosten nur dann der Antrag stellenden Person auferlegt werden, wenn eine Strafuntersuchung eingestellt wird, nicht aber bereits im Falle der Nichtanhandnahme einer Untersuchung (siehe davor E. 4.2). Insofern ist Art. 427 Abs. 2 StPO als lex specialis bei Antragsdelikten zu qualifizieren. Es ist daher nicht angängig, eine Strafantrag stellende Person nun gestützt auf Art. 420 lit. a StPO mit Verfahrenskosten zu belegen, wenn eine entsprechende Kostenüberwälzung nach Massgabe von Art. 427 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich daher eine Kostenüberwälzung auf den Beschwerdeführer nicht damit begründen, er habe in Bezug auf den angezeigten Tatbestand der Drohung die Strafantragsfrist versäumt.
Bleibt somit noch zu prüfen, ob sich gestützt auf Art. 420 lit. a StPO eine Kostenübernahme durch den Beschwerdeführer wegen der von ihm gleichzeitig angezeigten Nötigung Sinne von Art. 181 StGB rechtfertigen lässt. Die Frage ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht sozusagen einen unwahren Sachverhalt zur Anzeige gebracht bzw. quasi wider besseres Wissen und insofern mutwillig gehandelt, um gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren herbeizuführen. Er hat subjektiv den in seiner Anzeige (act. 3/11 bzw. 8/1) geschilderten Sachverhalt als Nötigung empfunden, was objektiv zwar nicht zutrifft, ihm aber nicht im Sinne von Art. 420 lit. a StPO als Mutwilligkeit oder Grobfahrlässigkeit angelastet werden kann (siehe dazu auch Urteil BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2.) Es liegt daher eine Rechtsverletzung vor, wenn dem Beschwerdeführer dennoch die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung auferlegt wurden.
4.4 Aus alldem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung nicht kostenpflichtig ist; Dispositiv-Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung ist daher aufzuheben.
III.
Zur Hauptsache unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, indem es bei der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung bleibt; er obsiegt lediglich im Nebenpunkt der Kostenregelung, indem er die in der Nichtanhandnahmeverfügung festgesetzte Gebühr von CHF 300.- nicht zu tragen hat. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren teilweise kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die reduzierte Gerichtsgebühr auf CHF 600.- festzulegen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b de r Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist. Desgleichen hat auch der Beschwerdeführer, obwohl in einem Nebenpunkt obsiegend, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohnehin kein entschädigungsrelevanter Aufwand erwachsen ist.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2021 (SA.2020.01138) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]