Kanton Glarus
Obergericht
Verfügung vom 15. April 2021
Verfahren OG.2021.00002
A.______ (ev. AA.______)
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
betreffend
Anordnung einer Meldepflicht
Erwägungen
1.
Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ordnete mit Verfügung vom 11. März 2021 gegen A.______ einen Hausarrest an, und zwar bis zur damals vorgesehenen Berufungsverhandlung am 16. April 2021 (act. 26). Zwischenzeitlich musste die Berufungsverhandlung auf den 30. April 2021 verschoben werden (act. 32 unten).
2.
Mit E-Mail vom 12. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung des Hausarrestes bis zum 30. April 2021 (act. 32 oben). Die Verteidigung beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2021 (act. 38) eine mildere Massnahme, namentlich eine regelmässige Meldepflicht auf einer Polizeistation.
3.
A.______ hat seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft am 11. März 2021 keine Anstalten getroffen, sich dem hängigen Strafverfahren zu entziehen. Es ist daher vertretbar, den Hausarrest aufzuheben und für die verbleibenden zwei Wochen bis zur Berufungsverhandlung einzig noch eine Meldepflicht vorzusehen.
4.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5) auf CHF 400.– festzusetzen.
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Entscheid
1.
Der gegen den Beschuldigten A.______ (ev. auch AA.______) bestehende Hausarrest wird per heute, 15. April 2021, aufgehoben.
2.
Stattdessen wird A.______ verpflichtet, sich am Montag, 19. April 2021, am Freitag, 23. April 2021, sowie am Dienstag, 27. April 2021, jeweils zwischen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr auf der Polizeistation in […] zu melden. Ein Verstoss gegen diese Auflage kann die Anordnung von Sicherheitshaft zur Folge haben.
Übersetzung auf Albanisch: […]
3.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endentscheids auf CHF 400.festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]