Kanton Glarus
Obergericht
Verfügung vom 20. Januar 2021
Verfahren OG.2021.00002
A.______ Beschuldigter und
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und
Gesuchsgegnerin
vertreten durch den Staatsanwalt
betreffend
Sicherheitshaft
Erwägungen
1.
1.1 Die Strafkammer des Kantonsgerichts sprach mit Urteil vom 2. September 2020 den Beschuldigten A.______ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie vom Vorwurf des qualifizierten Raubs frei (act. 2 S. 105 Dispositiv-Ziff. 2). Das Urteil des Kantonsgerichts wurde zunächst lediglich im Dispositiv eröffnet und liegt seit dem 6. Januar 2021 mit schriftlicher Begründung vor (siehe act. 2 S. 110 [Versandstempel]).
1.2 Mit Beschluss ebenfalls vom 2. September 2020 (Verfahren OG.2020.00043, act. 1) hob die Strafkammer des Kantonsgerichts die Sicherheitshaft über den Beschuldigten auf (Dispositiv-Ziff. 1). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, welche am 3. September 2020 gegen das Strafurteil des Kantonsgerichts Berufung angemeldet hatte, ordnete die Präsidentin des Obergerichts mit Verfügung vom 7. September 2020 an, dass die Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens fortgesetzt wird (siehe zum Ganzen: Verfahren OG.2020.00043, act. 2 und act. 11 S. 11 Dispositiv-Ziff. 1).
1.3 Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (act. 1) verlangt der Rechtsvertreter des Beschuldigten, es sei dieser unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen; dies in Reaktion auf das nunmehr vorliegende schriftlich begründete Urteil des Kantonsgerichts vom 2. September 2020, worin der Beschuldigte vom Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten Raubes freigesprochen wurde.
1.4 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2021 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (act. 5). Zudem hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 19. Januar 2021 innert Frist die Berufungserklärung mit den detaillierten Anträgen eingereicht; namentlich beantragt sie darin, es sei der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie wegen qualifizierten Raubes zu verurteilen (act. 8); einen entsprechenden Schuldspruch verlangt im Übrigen auch das Opfer C.______ in seiner Berufungserklärung vom 18. Januar 2021 (act. 7).
2.
2.1 Befindet sich ein Strafprozess im kantonalen Verfahren in zweiter Instanz, so entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über die Fortsetzung der Sicherheitshaft; ein Entlassungsgesuch ist binnen fünf Tagen zu behandeln (Art. 231 Abs. 2 StPO und Art. 233 StPO).
Über die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 2 StPO ist nach den Vorgaben von Art. 221 StPO zu befinden (Urteil BGer 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3). Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Die Inhaftierung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).
2.2 Dringender Tatverdacht
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Anklageschrift vom 4. Mai 2020 dem Beschuldigten A.______ hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) Folgendes zur Last (Verfahren SG.2020.00051, act. 1 S. 2 ff.):
"A.______ besprach sich am Dienstag, 25. September 2018, und in den Tagen und Wochen zuvor mit zumindest zwei weiteren Personen, wobei sie gemeinsam den Entschluss fassten, C.______ Bargeld und Betäubungsmittel zu entwenden. Sie einigten sich schliesslich darauf, dass A.______ durch eine List in den Personenwagen von C.______ gelangen und diesen nach […] lotsen würde, während die beiden anderen Personen A.______ und C.______ dort erwarten würden. Weiter einigten sie sich darauf, dass sie C.______ in […] mit einer geladenen Schusswaffe und mit Stichwaffen Angst einflössen und angreifen und diese auch einsetzen würden, um das erhoffte Bargeld und die erhofften Betäubungsmittel zu entwenden.
Auf nicht näher bekannte Art und Weise brachten A.______ und die zumindest zwei weiteren Personen C.______ dazu, am 25. September 2018 im Raum […] einen grösseren Bargeldbetrag mitzuführen. Am 25. September 2018 um ca. 19:00 Uhr bestieg A.______ im Raum […] den Personenwagen «Mercedes-Benz S500», Kontrollschild […], welcher von C.______ gelenkt wurde, nachdem sich C.______ vorgängig ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte, dass A.______ mit ihm mitfahren würde. C.______ war nur deshalb damit einverstanden, weil ihm der wahre Zweck der Mitfahrt von A.______ nicht offengelegt worden war. C.______ lenkte den Personenwagen von […] oder […] kommend über die Autobahn A3 in Fahrtrichtung […]. Bei der Ausfahrt «…» verliess C.______ die Autobahn. In der Folge lenkte er den Personenwagen über die […]-strasse und […]-strasse in Richtung […]. Nach dem Bahnübergang, welcher sich zwischen den Liegenschaften «…» und «…» befand, wies A.______ C.______ um ca. 19:20 Uhr an, nach rechts abzubiegen. C.______ entsprach dieser Anweisung und bog nach rechts in die ca. 150 Meter lange Sackgasse (Parzellen-Nr. …) ein, welche zur Liegenschaft «…» führte. Beim Ende der Sackgasse, im Bereich der Liegenschaft «…», hielt C.______ den Personenwagen an. C.______ und A.______ stiegen aus dem Personenwagen. Im Bereich der dortigen Liegenschaft warteten zwei Komplizen von A.______, wobei beide Personen mit je einer schwarzen Mütze maskiert waren, so dass ihre Gesichter nicht erkennbar waren. Dabei handelte es sich um jene Kollegen von A.______, mit welchen dieser den Überfall vorab geplant hatte. Die eine dieser beiden Personen führte eine Schusswaffe mit, zeigte sie vor und richtete sie ab einem gewissen Zeitpunkt in die Richtung von C.______. Einer der anderen Angreifer führte eine Stichwaffe mit und brachte sie ebenfalls ins Geschehen mit ein, sodass C.______ diese wahrnahm. Während A.______ und seine zwei Kollegen C.______ einschüchterten, in der Absicht, ihn gefügig zu machen, versuchte A.______ zusammen mit seinen Kollegen, das von C.______ mitgeführte Bargeld in der Höhe von insgesamt 65’000 Euro zu behändigen, womit C.______ nicht einverstanden war, weshalb er sich zur Wehr setzte. Dabei kam es zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen A.______ und C.______, wobei A.______ durch die beiden weiteren Personen unterstützt wurde: Diejenige Person, welche eine Stichwaffe mitführte und vorzeigte, griff mit der Stichwaffe ebenfalls aktiv in die körperliche Auseinandersetzung ein. Jene Person, welche eine Schusswaffe mitführte, richtete diese geladen und schussbereit auf C.______, zielte aus einer Distanz von wenigen Metern auf dessen Körper und gab mindestens vier Schüsse ab, wobei vier Schüsse den Körper von C.______ trafen. Mit zwei Schüssen traf der Schütze den Bauch, ein Schuss traf den linken Unterschenkel und ein weiterer Schuss traf den rechten Oberschenkel. Drei Projektile blieben im Körper von C.______ stecken, zwei davon im Bauch. Ein Projektil kam in einem hölzernen Gartentor an der westlichen Seite der Liegenschaft «…» zu stecken. Bei der verwendeten Schusswaffe handelt es sich um einen Revolver der Marke «Webley, Modell Mark VI, Kaliber .455 Webley», wobei Bleigeschosse mit Durchmesser 11.6 mm verwendet wurden. Mit dem Waffeneinsatz wollte der Schütze den Angreifer A.______ bei der gewaltsamen Wegnahme von Geld und Betäubungsmitteln unterstützen, was er auch tat. A.______ war auf die Unterstützung seiner Kollegen angewiesen und vertraute darauf, dass diese ihre Waffen einsetzen würden, zumal er wusste oder zumindest annahm, dass er dem deutlich grösseren und kräftigeren C.______ körperlich unterlegen sein würde. A.______ und seinen Kollegen gelang es schliesslich, durch den körperlichen Angriff, die Bedrohung mittels Waffen und den Einsatz derselben, dem sich wehrenden C.______ auf nicht näher bekannte Art und Weise einen Betrag von 50'000 Euro wegzunehmen. Wenige Sekunden nach der letzten Schussabgabe bestieg C.______ seinen Personenwagen, verliess die Örtlichkeit und fuhr auf direktem Weg zum Notfall des Kantonsspitals […]. Während der Fahrt verlor C.______ aufgrund der Schussverletzungen rund 1.3 Liter an Blut. Im Spital musste C.______ umgehend intubiert und operiert werden, ansonsten wäre er verstorben. Es folgte eine stationäre Behandlung im Kantonsspital […]. Im Verlaufe der weiteren Behandlung waren mehrere Operationen erforderlich.
Ein Betrag von 50'000 Euro, welcher sich vor dem Angriff in […] im Personenwagen von C.______ respektive in dessen Effekten befunden hatte und ihm bzw. seiner Familie gehörte, verblieb nach der Wegfahrt von C.______ bei der Gruppierung um A.______. Diesen Betrag teilten A.______ und seine Kollegen untereinander zu nicht näher bekannten Anteilen auf. A.______ und seine Kollegen verfügten in der Folge nach ihrem eigenen Gutdünken über dieses Geld."
2.2.2 Das Obergericht legte in seinem Haft-Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2020 mehrere der in der Untersuchung gegen den Beschuldigten ermittelten Indizien eingehend dar (siehe Verfahren OG.2020.00024, act. 31 S. 5 ff. E. 2.3.1 – 2.3.11) und gelangte zur Auffassung, dass gegen den Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten Raubes ein erheblicher und konkreter Tatverdacht bestehe, dies aus folgenden Erwägungen (siehe a.a.O., act. 31 S. 8 f. E. 2.5):
"2.5. Gestützt auf die Haftakten ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit C.______ vom […] nach […] gefahren ist, dort zum Fabrikareal wollte und C.______ deshalb in diese Richtung fuhr, wo er dann kurz davor vom (späteren) Schützen in die Sackgasse (und in die Falle) gelotst wurde. Hinsichtlich des Tatablaufs ist erstellt, dass auf C.______ mehrfach geschossen und dieser dabei sehr schwer verletzt wurde (SG.2019.00035 act. 2/3). Dass der Beschuldigte in die körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, anlässlich welcher der Geschädigte ein Messer eingesetzt haben will, involviert war und sich dabei schwere Schnittverletzungen an den Händen zugezogen hatte, muss aufgrund seiner Blutspuren am Tatort sowie am Fahrzeug und an der Jacke des Geschädigten ebenfalls als erstellt gelten (SG.2018.00093 act. 2/14, SG.2019.00035 act. 6/4 S. 8 Frage 89). Sodann ist aufgrund der Beobachtungen von gerade zwei Auskunftspersonen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei einem der drei flüchtenden Männer um den an den Händen blutenden Beschuldigten handelte. Dafür spricht auch der Umstand, dass die auf dem Fluchtweg vorgefundenen Blutspuren dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (OG.2019.00069 act. 23/37, SG.2018.00093 act. 2/12).
Bei diesem Sachverhalt drängt sich die Vermutung geradezu auf, dass der Beschuldigte zusammen mit den maskierten Angreifern, welche auf den Geschädigten geschossen hatten, kooperierte (OG.2019.00069 act. 27 S. S. 13 f. Erw. III.2.6.5 und OG.2019.00046 act. 26 S. 8 f. Erw. III.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem albanischen Strafregisterauszug, lautend auf AA.______ (hier handelt es sich um den richtigen Namen des Beschuldigten), am 16. Mai 2017 wegen der Produktion und des Verkaufs von Betäubungsmitteln zu 7 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt wurde ("Prodhim Dhe shit je E Narkotikeve. […] Denuar Me 7 vite e 6 Muaj Burgim", übersetzt durch Google Übersetzung [act. 3/16]).
Die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich in den Akten keine Hinweise befänden, dass er an der versuchten Tötung beteiligt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte blendet aus, dass sein Blut aufgrund von DNA-Spuren am Tatort, am Fahrzeug des Geschädigten sowie an dessen Jacke und auf dem Fluchtweg identifiziert wurde. Weiter ignoriert er, dass gerade zwei Auskunftspersonen beobachten konnten, wie drei Männer zusammen vom Tatort weg flüchteten, wovon einer der Männer (mutmasslich handelt es sich um den Beschuldigten) an den Händen verletzt schien. Nach dem Gesagten liegt ein geradezu erdrückender Tatverdacht (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) vor, dass der Beschuldigte an der versuchten Tötung zum Nachteil von C.______ beteiligt war. Dieser erdrückende Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich im Verlauf der Strafuntersuchung (auch mit den zwei Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 und vom 24. Januar 2020 [act. 3/2 und act. 3/5]) nicht abgeschwächt."
2.2.3 Für die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ergeben sich auch auf der Grundlage des inzwischen schriftlich begründeten erstinstanzlichen Strafurteils (act. 2) keine Anhaltspunkte, welche mit Blick auf den soeben dargelegten Beschluss des Obergerichts vom 26. Mai 2020 zum jetzigen Zeitpunkt eine andere Beurteilung des dringenden Tatverdachts nahelegen würden. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten schreibt zwar in seinem Haftentlassungsgesuch vom 14. Januar 2021, die Vorinstanz habe sich in ihrem Urteil vom 2. September 2020 "akribisch mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandergesetzt und dieses gewürdigt", sei dabei "zu einem glasklaren Schluss gelangt" und habe "den Beschuldigten ohne Wenn und Aber vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen" (act. 4 S. 4 Ziff. 8).
Dieser Einschätzung des Rechtsvertreters kann – bei einer hier summarischen Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids – nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in ihrer "abschliessenden Würdigung" (act. 2 S. 89 ff. Ziff. 14) eine im Ergebnis als diffus zu bezeichnende Beurteilung vorgenommen und dabei weitgehend nur Mutmassungen wiedergegeben. Vermisst wird dagegen eine substanzielle Würdigung der Indizienlage, wie sie sich aus der Anklage und den Akten ergibt. Daraus präsentiert sich nämlich für die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts folgende Faktenlage:
Der Beschuldigte stieg am 25. September 2018 im Raum […] in den von C.______ gelenkten Mercedes, wobei C.______ in seinem Wagen Notenbündel von mehreren tausend Euro mitführte, welche mit Drogen kontaminiert waren. Die beiden fuhren in der Folge nach […], wo der Beschuldigte den Lenker C.______ anwies, in die […]-strasse abzubiegen. Hierbei handelt es sich um eine Sackstrasse, gesäumt hauptsächlich von Gewerbe- und Industrieliegenschaften, und wurde C.______ dort zu einem verlassenen und durch Gebäulichkeiten rundum abgeschotteten Fabrikareal gelotst (siehe dazu Untersuchungsakten, act. 8.1.01 S. 21 Ziff. 2.1 und S. 23 Ziff. 2.3.5 [Polizeirapport] sowie act. 8.1.12 [Fotodokumentation]). Dort waren zwei weitere Personen zugegen, die beide mutmasslich maskiert waren. Zwischen den vier Personen kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf C.______ von vier Schüssen getroffen und dabei lebensgefährlich verletzt wurde. In der Folge setzte sich der Beschuldigte zusammen mit den beiden anderen unbekannten Personen vom Tatort ab; danach wurden der Beschuldigte und die beiden unbekannten Personen von D.______ in […] abgeholt und nach [...] gefahren. Die Gesamtumstände legen die Vermutung nahe, dass es sich bei der eben beschriebenen Auseinandersetzung auf dem Fabrikareal in [...] um eine Abrechnung im Drogenmilieu handelte. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusammen mit den beiden unbekannten Personen eine Tätergemeinschaft bildete und diese also zu dritt C.______ gegenüberstanden. Bei einer solchen 3:1-Situation erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass C.______ der Aggressor gewesen wäre und die Auseinandersetzung zur Eskalation gebracht hätte, wie der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht als mögliche Hypothese ins Spiel brachte (Verfahren OG.2020.00043, act. 10 S. 6 Ziff. 7). So oder anders aber steht fest, dass aus der Dreiergemeinschaft, welcher der Beschuldigte angehörte, auf C.______ geschossen wurde und sich in der Folge die drei Personen miteinander vom Tatort absetzten und sie gemeinsam abgeholt und weggefahren wurden. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte punkto Drogenkriminalität erheblich vorbelastet ist, wurde er doch 2017 von einem albanischen Gericht wegen "Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln" zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Untersuchungsakten, act. 1.1.14).
Darüber hinaus sind mutmasslich noch gewichtige weitere Indizien in die Gesamtbetrachtung und -würdigung miteinzubeziehen, so etwa der Umstand, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall in [...] nach Italien absetzte (siehe dazu act. 2 S. 14 Ziff. 2.8) oder der Umstand, dass er später, als er in der Wohnung seiner Mutter in [...] zugegen war, sich der Polizei durch einen Sprung von einem Balkon zu entziehen versuchte (siehe dazu act. 2 S. 12 Ziff. 2.2).
Kaum Gewicht beigemessen zu haben, scheint die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung dem Aspekt, dass sich die beurteilte Gewalttätigkeit in einem ausgeprägt kriminellen Umfeld zutrug. Dabei ist es gerade in einem solchen Milieu an der Tagesordnung, dass die Beteiligten gegenüber Polizei und Untersuchungsbehörden "mauern" oder Ungereimtheiten erzählen; umso mehr ist es daher in solchen Konstellationen die herausfordernde Aufgabe des Gerichts, aus den äusseren, objektiv feststehenden Umständen (Indizien) auf das verübte und gewollte Tatgeschehen zu schliessen, andernfalls bei fehlendem Geständnis in der im angefochtenen Entscheid offenbar werdenden Logik der Vorinstanz stets ein Freispruch erfolgen müsste.
Aus alledem ergibt sich, dass der Prozessausgang weiterhin als gänzlich offen zu bezeichnen ist, bestehen nämlich nach wie vor gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf massgebliche Weise, sei es als Mittäter oder aber Teilnehmer (Anstiftung oder Gehilfenschaft), in das Gewaltdelikt gegen C.______ involviert sein könnte. Ein entsprechend dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO besteht somit gegen den Beschuldigten unverändert fort.
2.3. Fluchtgefahr
2.3.1 Das Obergericht erkannte in seinem Haft-Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2020 auf eine konkrete erhebliche Fluchtgefahr, dies mit folgender Begründung (Verfahren OG.2020.00024, act. 31 S. 11 f. E. 3.3 und 3.4):
"3.3. Die nachfolgenden Anhaltspunkte legen nahe, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der Strafverfolgung resp. dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde:
Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte in Albanien am 16. Mai 2017 wegen einem Betäubungsmitteldelikt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und wurde bereits mehrfach straffällig (in Italien und in Albanien [act. 3/15, act. 3/16]). Da Albanien seine Auslieferung verlangt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bereits dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Albanien entzogen hat.
Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass Italien im März 2016 gegen den Beschuldigten ein Einreiseverbot für alle Schengenstaaten, gültig bis 16. März 2026, verhängte. Dieses Einreiseverbot missachtete der Beschuldigte offenbar, indem er rechtswidrig mehrfach in die Schweiz einreiste. Das Migrationsamt Zürich erliess am 12. November 2018 eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschuldigten; auch diese Verfügung missachtete der Beschuldigte (act. 28/1 S. 4 f.).
Anlässlich einer Personenkontrolle in Zürich vom 10. November 2018 fanden die Polizisten beim Beschuldigten ein Schreiben seiner Anwältin, worin der Beschuldigte mit dem Namen AA.______ bezeichnet wurde. Auf diesen Namen lautete das im März 2016 in Italien ausgestellte Einreiseverbot. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eines Aliasnamens (A.______) bedient hat, um das bestehende Einreiseverbot zu umgehen (SG.2019.00093 act. 2/8).
Mit Hinweis auf die bereits angefallenen Dolmetscherkosten gemäss der Kostenaufstellung in der Anklageschrift (act. 28/1) spricht der Beschuldigte kein Deutsch.
Unmittelbar nach der Tat vom 25. September 2018 setzte sich der Beschuldigte nach Italien ab und am 15. November 2018 versuchte der Beschuldigte, sich mit einem Sprung vom Balkon aus dem ersten Stock der Polizei und drohenden Verhaftung zu entziehen.
Die Mutter des Beschuldigten, E.______, gab an, ca. März oder April 2017 in die Schweiz gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Der Rest der Familie lebe in Italien (OG.2019 00069 act. 23/41). Es gibt aus den Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte irgendwelche soziale Bindungen – abgesehen von seiner Mutter – zur Schweiz hat.
3.4. Das Obergericht ging bereits in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 2019 und vom 20. September 2019 von einer konkreten Fluchtgefahr aus (OG.2019.00046 act. 26; OG.2019.00069 act. 27). Daran ist festzuhalten. Zu den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:
Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten und der erdrückenden Beweislage, kann der Beschuldigte nicht mit einer "sehr geringen Reststrafe" rechnen. Die vom Beschuldigten thematisierten Vorzüge seines Verbleibs in der Schweiz sind vor dem Hintergrund, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, nicht nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten jedoch beizupflichten, dass Italien als mögliches Fluchtland eher unattraktiv ist, zumal er auch für Italien keinen Aufenthaltstitel besitzt und auch in Italien offensichtlich bereits straffällig wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz, ausser zu seiner Mutter, irgendwelche private Beziehungen pflegt oder soziale Bindungen aufweist. Bei dieser Sachlage ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der Strafuntersuchung resp. dem Vollzug der Strafe zur Verfügung halten würde. Es ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, sobald er auf freiem Fuss ist, untertauchen wird. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von konkreter Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen."
2.3.2 Der Beschuldigte hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und verfügt hier auch nicht über gefestigte Beziehungen. Würde dessen Inhaftierung zum jetzigen Zeitpunkt aufgehoben, würde er unweigerlich untertauchen und sich so dem bevorstehenden Berufungsverfahren und einer ihm allenfalls blühenden Sanktion entziehen. Die Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist somit evident. Es kann hierzu ergänzend auf die zuvor wiedergegebenen Erwägungen im Entscheid des Obergerichts vom 26. Mai 2020 verwiesen werden.
Was der Rechtsvertreter des Beschuldigten dagegen in seinem Entlassungsgesuch vorbringt (act. 1 S. 6 Ziff. 14 f.), vermag diese Einschätzung nicht umzukippen. Allein der blosse Umstand, dass der Beschuldigte weder nach Albanien ausreisen könne, weil ihm dort eine Verhaftung drohe, noch nach Italien gelangen würde, weil dort gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe, mindert die Fluchtgefahr keineswegs. Ebenfalls nicht als Argument gegen eine Fluchtgefahr sprechen die angeblich "albanisch traditionellen Familienverhältnisse", denen zufolge der Beschuldigte bei seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter bleiben werde, zumal sich aus dem angefochtenen Entscheid ohnehin Zweifel ergeben, ob die Mutter des Beschuldigten tatsächlich in [...] lebt (siehe dazu act. 2 S. 99 Ziff. 1.3).
3.
Einer Fortführung der Sicherheitshaft steht auch unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO) nichts entgegen.
3.1 Sollte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung durchdringen, droht dem Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe (siehe bei act. 9 S. 1 den Strafantrag der Staatsanwaltschaft); es droht daher trotz der seit zwei Jahren andauernden Inhaftierung noch bei weitem keine Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Mildere Ersatzmassnahmen als eine Inhaftierung des Beschuldigten sind vorliegend keine denkbar, auch nicht die vom Beschuldigten in seinem Entlassungsgesuch angesprochenen Möglichkeiten einer elektronischen Überwachung in Verbindung mit Hausarrest oder einer Meldepflicht (act. 1 S. 77 Ziff. 16 ff.). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts macht sich hierzu die Erwägungen des Obergerichts in seinem Entscheid vom 26. Mai 2020 zu eigen (Verfahren OG.2020.00024, act, 31 S. 16 f. E. 5.3.3):
Die elektronische Überwachung, allenfalls auch verbunden mit einem Hausarrest (sog. Electronic Monitoring, Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO), sowie die Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), würden die sehr hohe Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019 Urteil vom 5. August 2019 E. 4, diesbezüglich wird auch das Merkblatt des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält, dass Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungsinstrument eingesetzt werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/ MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht am 20. Mai 2020).
Auch eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) ist angesichts der albanischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer 1B_348/2018 Urteil vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Weiter könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschuldigten nicht daran hindern, unterzutauchen. Zu bedenken ist auch, dass sich der Wohnort der Mutter des Beschuldigten (...) in einem grenznahen Gebiet befindet und der Beschuldigte bereits in rund einer Stunde die Schweiz verlassen könnte.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus der Sicherheitshaft abzuweisen und diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens fortzusetzen ist.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5) auf CHF 500.– festzusetzen.
____________________
Entscheid
1.
Die Sicherheitshaft über den Beschuldigten A.______ wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens fortgesetzt und wird demgemäss das Entlassungsgesuch des Beschuldigten vom 14. Januar 2021 abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endentscheids auf CHF 500.festgelegt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an: