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Glarus Obergericht 22.03.2021 OG.2019.00068 (OGS.2021.131)

22. März 2021·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·13,290 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil vom 22. März 2021

Verfahren OG.2019.00068

A.______

Beschuldigter, Berufungskläger

                                                                             und Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch die Staatsanwältin

2. C.______

Privatklägerin, Berufungsbeklagte

und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin D.______

betreffend

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Anträge des Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 26. August 2019 [act. 36] und gestellt an der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3, act. 62 S. 2]):

1.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091 nichtig ist, und die Sache sei zur Prüfung der Anklage vom 16. Juni 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter:

2.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091 in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 3, 6, 9, 10 und 14-18 in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Unter vollständiger Ersetzung der Dispositivziffern 1, 4, 5, 7, 8 sowie 11-13 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091 und der zugehörigen Erwägungen

a)

sei A.______ vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen;

b)

seien alle beschlagnahmten Gegenstände A.______ herauszugeben;

c)

sei auf die Zivilansprüche der Privatklägerin C.______ nicht einzutreten bzw. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen;

d)

seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen;

e)

sei A.______ eine Genugtuung von CHF 5'000.—, inklusive Zins seit 23. Januar 2012, zu bezahlen.  

Anträge der Privatklägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 3. September 2019 [act. 41] sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3 und S. 7 Ziff. 1 i.V.m. act. 65 S. 1]):

1.

Es sei die Berufung von A.______ vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei die Dispositivziffer 8 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091 abzuändern und es sei A.______ zu verpflichten, der Privatklägerin C.______ eine Genugtuung von CHF 20'000.— zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2004 zu bezahlen.

3.

Es sei A.______ zu verpflichten, der Privatklägerin C.______ für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zulasten von A.______.  

Anträge der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2020 [act. 59 S. 3, act. 64 S. 1]):

1.

Es sei die Berufung von A.______ vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 im Verfahren SG.2018.00091 sei zu bestätigen.

2.

Alles unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») erhob am 16. Juni 2015 Anklage gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen Pornografie (SG.2015.00055 act. 2).

2. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wies der Kantonsgerichtspräsident die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück, unter anderem zur Beweisergänzung, und übertrug die Rechtshängigkeit zurück an diese (SG.2015.00055 act. 3).

3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft (erneut) Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB und wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis aStGB (act. 1, act. 2). Am 7. November 2018 reichte sie sodann ein Rektifikat der Anklageschrift ein (act. 3), in welcher ein offensichtliches Versehen der ersten Anklageschrift (act. 1) korrigiert wurde (der Beschuldigte wurde in der ersten Anklage einmal fälschlicherweise als «[...]» bezeichnet [act. 1 S. 2 Ziff. 1.1]).

4. Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus fällte am 31. Juli 2019 nachstehendes Urteil (act. 30 S. 40 f.):

«1.

A.______ ist schuldig

der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2.

Das Strafverfahren gegen A.______ wird bezüglich des Tatvorwurfs der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis aStGB infolge eingetretener Verjährung eingestellt.

3.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

4.

A.______ wird zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.

5.

A.______ wird zu einer Busse von CHF 4'000.— verurteilt. Bei Nichtbezahlung wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen umgewandelt.

6.

Die folgenden bei A.______ beschlagnahmten Gegenstände werden diesem herausgegeben:

- iPhone 3, 16 GB, schwarz, IMEI 012161005351396 (act. 2/1/11, Pos. 1);

- externe Festplatte, iomega, grau, SN 97AV45B191, inkl. Kabel (act. 2/1/11, Pos. 2).

7.

Die folgenden bei A.______ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

- Computer, Dell Dimension 4550, grau (act. 2/1/11, Pos. 3).

8.

A.______ wird verpflichtet, C.______ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.— zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2005 zu bezahlen.

9.

Der Antrag von E.______ betreffend Genugtuung wird abgewiesen.

10.

Der Antrag von C.______ betreffend Publikation des Urteils wird abgewiesen.

11.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.—. Sie wird dem Beschuldigten auferlegt und von ihm bezogen.

Die weiteren Verfahrenskosten betragen:

CHF

20'329.40

Kosten der amtlichen Verteidigung

CHF

5'226.90

Unentgeltliche Prozessführung (D.______/F.______)

CHF

7'908.50

Unentgeltliche Prozessführung (D.______)

CHF

7'555.15

Unentgeltliche Prozessführung (G.______)

CHF

300.—

Schulpsychologischer Dienst (27. Februar 2012)

CHF

162.—

Bericht Dr. med. H.______

CHF

4'000.—

Untersuchungsgebühr / Anklage

12.

Die Kosten werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.

13.

Der Antrag der Verteidigung betreffend Genugtuung wird abgewiesen.

14.

E.______ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

15.

Auf den Antrag von C.______ betreffend Parteientschädigung wird nicht eingetreten.

16.

Rechtsanwalt B.______ wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 20'329.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei Vormerk genommen wird, dass die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Rechtsanwalt B.______ bereits eine Akontozahlung von CHF 11'898.95 überwiesen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt B.______ den Differenzbetrag von CHF 8'430.45 auszubezahlen.

17.

Rechtsanwältin G.______ wird als unentgeltliche Rechtsvertretung mit CHF 7'555.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.»

5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. August 2019 Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegeben Anträgen (act. 36). Mit Schreiben vom 3. September 2019 erhob C.______ (nachfolgend auch «Privatklägerin») Anschlussberufung (act. 41). Die Staatsanwaltschaft erhob weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung.

6. Die auf den 8. Mai 2020 angesetzte Berufungsverhandlung (act. 43) wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie am 2. Oktober 2020 durchgeführt (act. 48, act. 49, act. 59-66/2).

7. Am 22. März 2021 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 75). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 59 S. 8 f.).

II. Prozessuale Erwägungen

1. Das Urteil der Strafgerichtskommission vom 31. Juli 2019 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch C.______ sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 401 StPO), haben die Rechtsmittelfrist gewahrt und erheben zulässige Rügen (Art. 399 StPO, Art. 398 Abs. 3 StPO, Art. 401 Abs. 1 StPO; act. 32 i.V.m. act. 36 und act. 38 i.V.m. act. 41). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

2. Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die unangefochtenen Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Diese rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 408 StPO [nachfolgend zit.: Schmid/Jositsch, Praxiskommentar]). Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.

4. Es wird vorgemerkt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren SG.2018.00091 als Privatklägerin 2 involvierte E.______ das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Juli 2019 nicht angefochten hat (act. 39, act. 44). Somit sind die Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils, welche diese Partei betreffen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.5 nachstehend).

5. Die nachstehenden Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (act. 30 S. 40 ff.) wurden nicht angefochten, weshalb diese Urteilspunkte demnach rechtskräftig sind, was vorzumerken ist:

–   Disp. Ziff. 2:

Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Pornografie (i.S.v. Art. 197 Abs. 3bis aStGB);

–   Disp. Ziff. 3:

Feststellung Verletzung des Beschleunigungsgebotes;

–   Disp. Ziff. 6:

Herausgabe Mobiltelefon und externe Festplatte an Beschuldigten;

–   Disp. Ziff. 9:

Abweisung Antrag von E.______ auf Genugtuung;

–   Disp. Ziff. 10:

Abweisung Antrag von C.______ auf Urteilspublikation;

–   Disp. Ziff. 14:

Nichtzusprechung einer Parteientschädigung an E.______;

–   Disp. Ziff. 15:

Nichteintreten auf Antrag von C.______ betreffend Parteientschädigung;

–   Disp. Ziff. 16:

Festsetzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung;

–   Disp. Ziff. 17:

Festsetzung und Entschädigung von Rechtsanwältin G.______.

6. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Würdigung des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts. Es kann daher von den Anträgen der Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende Beurteilung durch das Gericht zieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen (BGer 6B_254/2015 Urteil vom 27. August 2015, E. 3.1 f. m.w.H.).

7. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2018.00091 (act. 1-35) und des Verfahrens betreffend die zurückgewiesene (erste) Anklage vom 16. Juni 2015 (SG.2015.00055 act. 1-5) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2012.00075) bilden integrierender Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (vgl. act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.

III. Parteivorbringen im Berufungsverfahren

1. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren

1.1. Der Verteidiger des Beschuldigten bringt vor Obergericht zunächst vor, die ursprünglich bereits am 16. Juni 2015 von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobene Anklage sei von einer sachlich unzuständigen Behörde (Einzel- statt Kollegialgericht) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Dabei handle es sich entgegen der Vorinstanz um einen offensichtlichen und schweren Mangel. Eine Verfügung einer offensichtlich unzuständigen Behörde vermittle keine Rechtssicherheit. All dies führe zur Nichtigkeit des Rückweisungsentscheids vom 19. Juni 2015. Infolge dessen sei die (erste) Anklage vom 16. Juni 2015 nach wie vor bei der Vorinstanz hängig, weshalb die Vorinstanz auf die (zweite) Anklage vom 30. Oktober bzw. 7. November 2018 (Rektifikat) nicht hätte eintreten dürfen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft mangels gültiger Rückweisung gar nicht befugt gewesen, weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Folglich seien sowohl die weitere Beweiserhebung als auch die zweite Anklage nichtig. Da die Vorinstanz ihr Urteil auf Basis einer nichtigen Anklage gefällt habe, sei auch dieser Entscheid nichtig. Die Sache sei zur Prüfung der (ersten) Anklage vom 16. Juni 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 62 S. 3 f. Rz. 1-9).

1.2.  

1.2.1. Im Sinne einer Eventualbegründung führt der Verteidiger das Nachfolgende aus: Es lägen keine verwertbaren Beweismittel vor für einen Schuldspruch betreffend sexuelle Handlungen des Beschuldigten mit Kindern. Zunächst einmal seien die vom Beschuldigten anlässlich dreier Einvernahmen (10. Februar, 4. Mai und 20. Juni 2012) gemachten Aussagen nicht verwertbar, da diese ohne Beizug einer notwendigen Verteidigung erfolgt seien, obschon eine solche erkennbar gewesen sei. Zudem sei, entgegen der Vorinstanz, zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen (10. Februar und 4. Mai 2012) aufgrund des am 10. Februar 2012 erlassenen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits materiell eröffnet gewesen (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Somit seien die zwischen der materiellen Untersuchungseröffnung (10. Februar 2012) und der Bestellung der notwendigen Verteidigung (20. März 2013 [recte: 5. April 2013, act. 2/5/6]) in Abwesenheit einer Verteidigung erfolgten Beweiserhebungen nicht verwertbar (Einvernahmen des Beschuldigten vom 10. Februar, 4. Mai und 20. Juni 2012); auf eine Wiederholung habe der Beschuldigte bis heute nicht verzichtet (i.S.v. Art. 131 Abs. 3 StPO). Daran ändere, entgegen der Vorinstanz, nichts, dass sich der Beschuldigte mit der Durchführung der beiden polizeilichen Einvernahmen, trotz Abwesenheit eines Verteidigers, einverstanden erklärt habe (act. 62 S. 5 ff. Rz. 11-21).

1.2.2. Zudem sei auch die Videobefragung von C.______ vom 9. Februar 2012 nicht verwertbar. Es sei fraglich, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten an dieser Einvernahme verletzt worden seien; was der Fall wäre, wenn eine delegierte Einvernahme (i.S.v. Art. 312 StPO) vorgelegen hätte. Diese Frage könne aber vorliegend nicht beantwortet werden, da sich den Akten nicht entnehmen lasse, in welchem Umfang die Opferberatung die Kantonspolizei am 23. Januar 2012 über die von C.______ gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe informierte. Die Kantonspolizei sei mit der Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Kontakt gestanden und es sei zudem davon auszugehen, dass die Opferberatungsstelle umfassend über die Vorwürfe gegen den Beschuldigten informiert gewesen sei; so habe C.______ angegeben, mehrmals bei der Opferberatung gewesen zu sein. Hätte die Staatsanwaltschaft bereits am 9. Februar 2012 einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten gehabt, wäre gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung zu eröffnen gewesen und wäre die Videobefragung demnach als delegierte Einvernahme im Sinne von Art. 312 StPO zu werten und hätte dem Beschuldigten das Teilnahmerecht (i.S.v. Art. 312 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO) gewährt werden müssen. Unabhängig davon sei die besagte Videobefragung aber ohnehin nicht verwertbar, da C.______ bei ihrer Befragung nicht auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen worden sei (Art. 177 Abs. 1 StPO analog i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Daran ändere die nachträglich gewährte Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen, entgegen der Vorinstanz, nichts (act. 62 S. 8 f. Rz. 22-28).

1.2.3. Weiter seien auch die Videoeinvernahmen der beiden Privatklägerinnen vom 21. Februar 2018 nicht verwertbar. So seien von den Aussagen lediglich im Nachhinein sogenannte «Videobefragungsprotokolle» erstellt worden, welche den Einvernommenen nicht im Sinne von Art. 78 Abs. 5 StPO vorgelesen und von diesen auch nicht unterzeichnet worden seien. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen, insbesondere auch die Unterschrift, seien zwingender Natur und ihre Einhaltung Voraussetzung für die Gültigkeit bzw. Verwertbarkeit der Aussagen. Eine audiovisuelle Dokumentation vermöge ein schriftliches Protokoll zwar zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen. Folglich seien nicht nur die besagten Videobefragungen, sondern auch die darin gemachten Aussagen unverwertbar (act. 62 S. 10 f. Rz. 29-35).

1.2.4. Schliesslich sei auch die Einvernahme der Ex-Frau des Beschuldigten, I.______, vom 14. Mai 2012 nicht verwertbar. Zu diesem Zeitpunkt habe das Straferfahren längst als eröffnet gelten müssen, weshalb eine delegierte Einvernahme vorgelegen habe und der Beschuldigte teilnahmeberechtigt (i.S.v. Art. 312 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO) gewesen wäre. Jedoch seien ihm keine Teilnahmerechte gewährt worden und sei er auch zu keinem anderen Zeitpunkt im Verfahren mit den Aussagen von I.______ konfrontiert worden (act. 62 S. 11 Rz. 36).

1.3. Weiter führt der Verteidiger aus, selbst wenn man von der Verwertbarkeit der Aussagen der beiden Privatklägerinnen ausgehen würde, dürfe aufgrund gravierender Hinweise auf suggestive Einflüsse Dritter keine Verurteilung erfolgen. So habe C.______ zum ersten Mal Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben, als E.______ im Jahr 2006 von einem Vorfall (Griff zwischen die Beine) berichtete, woraufhin C.______ gesagt habe, dass der Beschuldigte dies bei ihr auch schon gemacht habe. Erst fünf Jahre später habe C.______ ihrer Mutter erzählt, dass mehr passiert sei. Dies nachdem die Mutter immer wieder versucht habe, ihr etwas zu entlocken. C.______ habe zudem gemäss eigenen Aussagen häufig und mit unterschiedlichen Personen über die angeblichen Vorfälle gesprochen. Sie habe schliesslich selber ausgesagt, dass sie bestimmte Dinge nicht mehr aus eigener Erinnerung, sondern aus den Erzählungen ihrer Mutter wisse. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Mutter von C.______ regelmässig und (unbewusst) suggestiv nachfragte, um den «wirklichen» Sachverhalt zu ermitteln. Daher sei erstellt, dass fremdsuggestive Einflüsse Auswirkungen auf die Erinnerungen und Aussagen von C.______ gehabt hätten. All dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Das Gleiche gelte mit Bezug auf E.______. Auch sie habe die ersten Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Auch sie habe sich jahrelang nicht vertieft dazu äussern wollen und habe zu Beginn nur vage Äusserungen gemacht. Erst anlässlich ihrer Einvernahme im Jahr 2018 habe E.______ zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte es nicht nur versucht, sondern sie tatsächlich seine Hand an ihrer Vulva gespürt habe (act. 62 S. 13 ff. Rz. 38-52).

1.4. Betreffend Strafzumessung führt der Verteidiger aus, entgegen der Vorinstanz, sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein Jahr an einer Therapie teilgenommen habe. Dabei sei irrelevant, dass diese auf Anraten seines Umfeldes erfolgt sei. Zudem sei von höchstens fünf – und nicht von gemäss Vor-instanz 15 – sexuellen Übergriffen des Beschuldigten gegenüber C.______ auszugehen, da sich diese auch nur an mindestens fünf Übergriffe erinnern könne. Zudem habe das Gericht die Strafe zu mildern, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sei; was hinsichtlich E.______ zutreffe (act. 62 S. 17 f. Rz. 54-57).

2. Standpunkt von C.______ im Berufungsverfahren

2.1. Die Rechtsvertreterin von C.______ führt im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass das Geständnis des Beschuldigten verwertbar sei. Die vom Beschuldigten damals gemachten Ausführungen stimmten mit denjenigen von C.______ dahingehend überein, dass sexuelle Handlungen stattgefunden hätten. Betreffend die Details stelle die Vorinstanz zu Recht auf die Ausführungen von C.______ ab, da diese im Gegensatz zum Beschuldigten klar, schlüssig, mit grosser Konstanz, vielen Einzelheiten und somit überzeugend und glaubhaft ausgesagt habe. Sie habe Nichtwissen oder fehlende Erinnerungen stets offengelegt. Daran vermöge auch die vom Beschuldigten vorgebrachte angebliche suggestive Beeinflussung nichts zu ändern. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten würden sich ihre bruchstückhaften Erinnerungen nicht auf die Übergriffe, sondern auf den langen Weg der Verarbeitung beziehen (act. 65 S. 2 Rz. 3 i.V.m. act. 59 S. 7 f. Rz. 3). Die sich bei den Akten befindenden Beweise seien eindeutig und liessen keinen Spielraum für einen Freispruch des Beschuldigten. Sein Verschulden wiege schwer. Er habe die Abhängigkeit seiner Nichte über mehrere Jahre hinweg schamlos ausgenutzt; was ihm sogar einen gewissen Kick gegeben habe. Für sie sei jeder einzelne Übergriff schwer traumatisierend und belastend gewesen, so dass sie jahrelang nicht über das Geschehene habe sprechen können (act. 65 S. 2 Rz. 4).

2.2. Aufgrund alldem beantragt C.______ vor Obergericht eine Genugtuung von CHF 20'000.— (zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004). Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 7'000.— (zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005) trage ihrer Persönlichkeitsverletzung sowie dem schweren Verschulden des Beschuldigten nicht angemessen Rechnung. Die vom Beschuldigten an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen stellten einen schweren Fall von sexuellem Missbrauch dar. So sei sie ihrem Onkel einerseits körperlich und andererseits aufgrund der familiären Situation machtlos ausgeliefert gewesen. Zudem handle es sich um zahlreiche Übergriffe in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren (act. 65 S. 3 f. Rz. 5-10). Zudem hätten die Übergriffe bei ihr zu massiven Schuldgefühlen und Gewissensbissen geführt. Sie habe zwar realisiert, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht richtig waren, sei aber sowohl zu ihm als auch zu seiner Frau, die gleichzeitig ihre Patentante sei, in einem starken Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Sie habe auch Angst gehabt, sich jemandem anzuvertrauen, weil sie es ihrer Patentante nicht habe antun wollen, dass der Beschuldigte ins Gefängnis gehen müsse. Der Beschuldigte habe seine Vertrauensstellung und seine Position innerhalb ihrer Familie in berechnender Weise ausgenutzt und aus niederen Beweggründen, d.h. zur Befriedigung seiner Triebe, gehandelt (act. 65 S. 4 f. Rz. 11-13). Entgegen der Vorinstanz sei ihre Genugtuungsforderung sodann bereits ab 1. Januar 2004 und nicht erst ab 1. Januar 2005 zu verzinsen. So sei der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass es bereits im Jahr 2004 zu mehrfachen Übergriffen gekommen sei (act. 65 S. 5 Rz. 14-17).

3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren

3.1. Die Staatsanwaltschaft führt im Berufungsverfahren zunächst aus, weder der durch den unzuständigen Kantonsgerichtspräsidenten gefällte Rückweisungsentscheid noch die hernach durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiserhebung und Anklage vom 7. November 2018 seien nichtig. Es gelte letztlich der Grundsatz der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen. Nichtig seien nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen, d.h. wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiege, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil sei die Rückweisung zu Gunsten des Beschuldigten und seiner Rechte erfolgt (insbesondere notwendige Verteidigung und Teilnahmerechte). Somit habe der Beschuldigte durch die mögliche sachliche Unzuständigkeit keine schwere Verletzung seiner Rechte erlitten, weshalb auch keine Nichtigkeit vorliege. Schliesslich sei die sachliche Unzuständigkeit weder vom Kantonsgericht noch von der Staatsanwaltschaft entdeckt worden. Die Verteidigung, welcher die sachliche Unzuständigkeit aufgefallen sei, habe dies erst an der vorin-stanzlichen Hauptverhandlung gerügt. Sie habe aber währenddessen die Rechte des Beschuldigten (inkl. Teilnahmerechte und Stellung von Honorarforderungen) wahrgenommen. Dies sei widersprüchlich und gar missbräuchlich (act. 64 S. 2-4).

3.2. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2012 verwertbar sei. Es dürfe hier nicht vergessen werden, dass sich der Beschuldigte selber bei der Polizei angezeigt habe. Zudem gebe es vorliegend sodann nicht nur dieses Geständnis, sondern auch ein Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten an C.______ und er habe freiwillig eine Therapie gemacht. Auch die polizeiliche Einvernahme von C.______ am 9. Februar 2012 sei verwertbar, da zu diesem Zeitpunkt noch längst kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet gewesen sei. Zudem habe die Verteidigung sowohl zum damaligen als auch zu späteren Zeitpunkten darauf verzichtet, Ergänzungsfragen zu stellen. Auch mit Bezug auf die Einvernahmen der beiden Opfer aus dem Jahr 2018 habe die Vorinstanz zu Recht deren Verwertbarkeit festgestellt. Diese Video-Befragungen seien in allen Punkten ordnungsgemäss erfolgt, inkl. korrekter Belehrung und Erstellung einer schriftlichen Dokumentation (act. 64 S. 5 f. i.V.m. act. 59 S. 4 f.).

3.3.  Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei vorliegend keine Beeinflussung von C.______ durch deren Mutter ersichtlich. Ihre Aussagen seien stets klar und verständlich gewesen. Insbesondere schildere sie auch sehr detailliert ihr Innenleben, ihre Gefühle, ihre Angst vor dem Zerbrechen der Familie und der Freundschaft zwischen den Familien. Sie schildere erschreckend konkret, warum es ihr erst im Jahr 2012 möglich gewesen sei, sich zu offenbaren. Sie habe ihre Erlebnisse, welche viele Jahre zurücklägen, bei beiden Befragungen spontan vorgetragen. Sie habe weder übertrieben noch etwas kleingeredet; sie habe erzählt, was war. Ihre Körpersprache und ihr ganzes nonverbales Verhalten seien den eigenen Äusserungen stets angepasst gewesen. Die Schilderungen von C.______ enthielten Aussagen zum Kerngeschehen und zu Nebensächlichkeiten und würden eine hohe Qualität aufweisen und seien somit erlebnisbasiert und keine Suggestion (act. 59 S. 5-7).

3.4. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Opfer sowie aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten, der Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten, der nach August 2006 durchgeführten Therapie und des Entschuldigungsbriefs desselben an C.______ sei der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt erstellt (act. 65 S. 6 i.V.m. act. 59 S. 6 f.). Die Verteidigung mache, wie bereits vor Vorinstanz, keine Aussagen zum eigentlichen Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind oder zu den vorgeworfenen Sachverhalten und mache auch keine einzige Darlegung zum materiellen Strafrecht. Es würden lediglich formelle Mängel angeprangert. Vorliegend lägen aber keine Mängel vor, welche zu einem Freispruch des Beschuldigten führen würden. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft noch vor, der Computer des Beschuldigten sei – unabhängig von einer Verurteilung desselben – einzuziehen und zu vernichten, da sich darauf Nacktbilder von Kindern befunden hätten (act. 65 S. 6 f. i.V.m. act. 59 S. 7).

IV. Geltend gemachte formelle Mängel

1. Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids

1.1. Der Beschuldigte bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den vorliegend angefochtenen Entscheid auf Basis einer nichtigen Anklage gefällt, weshalb dieser ebenfalls nichtig sei (vgl. dazu oben E. III.1.1).

1.2. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362, E. 1.4.3 m.w.H.).

1.3.  

1.3.1. Der Kantonsgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 19. Juni 2015 die (damalige) Anklage an die Staatsanwaltschaft insbesondere zur Wahrung der Teilnahme- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten zurückgewiesen; die in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. eines Verteidigers erfolgte Beweiserhebung könne nicht Grundlage für eine Verurteilung bilden, weshalb die Beweise zu ergänzen seien (vgl. SG.2015.00055 act. 3, insbesondere S. 3 oben). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass diese Rückweisung in falscher sachlicher Zuständigkeit ergangen ist (i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO), da die besagte Rückweisungsverfügung durch die Verfahrensleitung anstelle des Kollegialgerichts erlassen wurde (act. 30 S. 13 E. IV.3).

1.3.2. Gemäss soeben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen unter anderem nur dann nichtig, wenn ihnen ein besonders schwerer Mangel anhaftet (vgl. E. IV.1.2); dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist zum einen anzunehmen, dass aufgrund der damaligen Aktenlage auch das (eigentlich) sachlich zuständige Kollegialgericht eine Rückweisung verfügt hätte; zumal die Verfahrensleitung das Kollegialgericht – nach der von ihr durchgeführten Prüfung der Anklageschrift (i.S.v. Art. 329 Abs. 1 StPO) – über die ihrer Meinung nach vorliegenden Rückweisungsgründe informiert hätte. Weiter erging die Rückweisung insbesondere mit Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Beschuldigten (SG.2015.00055 act. 3 S. 3 oben). Aufgrund dessen erwuchs dem Beschuldigten aus der Rückweisung und der damit zusammenhängenden Beweiserhebung unter Wahrung seiner Teilnahmerechte kein Nachteil. Zudem hat er die Rückweisung nicht angefochten, obschon seiner Meinung nach ein offensichtlicher, schwerwiegender Mangel vorliegt (act. 62 S. 3 f. Rz. 1-9). Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Beschuldigte in der Rückweisungsverfügung einen derart offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel sehen will und diesen dann nicht zeitnah geltend macht. Unter all diesen Umständen ist vorliegend kein besonders schwerer Mangel ersichtlich. Zudem wäre es stossend, der Rechtssicherheit unzuträglich sowie mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar, den Rückweisungsentscheid vom 19. Juni 2015 als nichtig zu qualifizieren; zumal mit der Rückweisung dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) entsprochen wurde. Entsprechend sind weder die nach Rückweisung erfolgte Beweiserhebung noch die zweite Anklage nichtig. Somit hat die Vorinstanz ihren Entscheid auch nicht auf eine nichtige Anklage gestützt und ist aufgrund dessen dieses Urteil auch nicht als nichtig zu qualifizieren. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen.

2. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten

2.1. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, seine im Vorverfahren gemachten Aussagen seien unverwertbar, da diese ohne Beizug eines Verteidigers erfolgt seien (vgl. E. III.1.2.1 vorstehend).

2.2.  

2.2.1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass eine solche unverzüglich bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten (siehe etwa Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 131 StPO m.w.H.). Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten die notwendige Verteidigung spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird (Art. 131 Abs. 2 StPO; BGer 6B_178/2017, 6B_191/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017, E. 2.2.1 m.w.H.). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann diese hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (BGer 6B_990/2017 Urteil vom 18. April 2018, E. 2.3.2).

2.2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung u.a. dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer 6B_178/2017, 6B_191/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017, E. 2.2.2 m.w.H.). Weiter gilt eine Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. BGer 1B_407/2018 Urteil vom 13. Dezember 2018, E. 3.1). Zur Anordnung von Zwangsmassnahmen bedarf es des hinreichenden, teilweise sogar des dringenden Tatverdachts. Ist ein solcher gegeben, muss ein Strafverfahren gegen eine konkrete Person notwendigerweise schon gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet werden. Nach einem grossen Teil der Lehre und dem Bundesgericht hat die Staatsanwaltschaft immer eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn bzw. bevor sie Grundrechtseingriffe vornehmen will; d.h., wenn sie Zwangsmassnahmen anordnen will. Gemäss einer Mindermeinung kann aus Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO in zeitlicher Hinsicht nichts Zwingendes abgeleitet werden. Sicherzustellen sei lediglich, dass ein Verfahren eröffnet werde, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordne, wobei dies zeitlich auch nach dem Erlass einer Zwangsmassnahme und einer allenfalls notwendigen Einvernahme des Beschuldigten erfolgen könne (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1227 f. und FN 59 und 61).

2.3. Aus den Akten gehen folgende chronologische Abläufe hervor:

2.3.1. Am 23. Januar 2012 meldete die Opferberatungsstelle des Kantons Glarus der Kantonspolizei Glarus, dass C.______ eine Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern machen wolle (act. 2/1/1 S. 4). Die Kantonspolizei informierte die Staatsanwaltschaft über die Anzeigeerstattung und besprach mit ihr das weitere Vorgehen (act. 2/1/1 S. 10 Mitte). Sodann wurde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2012 eine polizeiliche Videobefragung von C.______ durchgeführt (act. 2/1/1 S. 4). Basierend auf deren Aussagen wurden sodann die Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufgenommen. Am 10. Februar 2012, nachmittags, erschien dieser ohne Voranmeldung im Polizeikommando Glarus, um eine Selbstanzeige zu machen. Er wurde daraufhin gleichentags, um 14.10 Uhr, von der Polizei zur Sache befragt und machte ein Geständnis betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen (act. 2/1/1 S. 4 und act. 2/1/2). Er wurde zu Beginn der Einvernahme auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO (Recht auf Beizug eines Verteidigers) hingewiesen und gab daraufhin an, er wolle im Moment keinen Anwalt bei der Befragung dabeihaben (act. 2/1/2 S. 2 oben); die Einvernahme erfolgte sodann in Abwesenheit eines Verteidigers.

2.3.2. Ebenfalls am 10. Februar 2012, morgens (vgl. act. 2/1/8 Kopfzeile, Faxversand um 8.15 Uhr), hat die Staatsanwaltschaft Glarus einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten erlassen, in welchem der Beschuldigte dringend verdächtigt wird, sich sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gemacht zu haben (act. 2/1/7 S. 2). Die Polizei hatte bei der ersten Einvernahme des Beschuldigten (10. Februar 2012, nachmittags) Kenntnis vom Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, verwies sie doch darauf (act. 2/1/2 S. 3 Frage 9; vgl. auch act. 2/1/8 [Fax der Staatsanwaltschaft betreffend Hausdurchsuchung, welcher vermutlich an die Polizei ging; ein Empfänger fehlt]). Die Hausdurchsuchung fand gleichentags um 16.50 Uhr im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten statt (vgl. act. 2/1/10 S. 1 und act. 2/1/2 S. 15 [Schluss der Einvernahme um 16.22 Uhr]). Der Beschuldigte wurde sodann am 4. Mai 2012 ein weiteres Mal polizeilich einvernommen und äusserte sich inhaltlich zur Sache. Auch hier gab er nach Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO an, er wolle im Moment keinen Anwalt bei der Befragung dabeihaben (act. 2/1/3 S. 2 oben). Am 20. Juni 2012 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Zu Beginn dieser Einvernahme beantragte er die Bestellung einer amtlichen Verteidigung («Eigentlich möchte ich dies [Bestellung einer amtlichen Verteidigung] tun», act. 2/3/2 S. 2); er wurde danach von der Staatsanwaltschaft – ohne Beisein eines Verteidigers – befragt (act. 2/3/2). Schliesslich wurde der Beschuldigte noch zweimal in Anwesenheit seines Verteidigers einvernommen, nämlich am 17. Dezember 2014 (act. 2/3/5) und am 20. März 2018 (act. 2/3/7), verweigerte aber Aussagen zur Sache.

2.4.  

2.4.1. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2012, morgens, einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten erlassen, da dieser dringend verdächtigt wurde, sich sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gemacht zu haben (act. 2/1/7-8). Somit war zu diesem Zeitpunkt die Strafuntersuchung gegen denselben entgegen der Ansicht der Vorinstanz faktisch (bzw. materiell) bereits eröffnet gewesen; so lag gemäss Durchsuchungsbefehle ein dringender und nicht nur hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor und wurde eine Zwangsmassnahme (Hausdurchsuchung) im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO erlassen (auf dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist zudem bereits eine Verfahrensnummer vermerkt [act. 2/1/7 S. 1 oben]). Der dringende Tatverdacht muss die Staatsanwaltschaft auf die Vorwürfe von C.______ anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 9. Februar 2012 (act. 2/1/4) gestützt haben; diese Einvernahme fand dann auch in Absprache mit der Staatsanwaltschaft statt (vgl. act. 2/1/1 S. 4 Mitte, S. 10 Mitte, S. 13 Mitte). Aufgrund der von C.______ am 9. Februar 2012 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (act. 2/1/4) musste die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft erkennen, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag; zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten Anklage auch eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragte (SG.2015.00055 act. 2 S. 5 Ziff. 4). Entsprechend hätte dem Beschuldigte grundsätzlich bereits an seiner ersten Einvernahme vom 10. Februar 2012, zu welchem Zeitpunkt die Strafuntersuchung faktisch bereits eröffnet war, ein notwendiger Verteidiger bestellt werden müssen (Art. 131 StPO).

2.4.2. Aufgrund der vorliegenden Umstände drängt sich jedoch eine differenziertere Betrachtungsweise auf: Der Beschuldigte begab sich am 10. Februar 2012, nachmittags, freiwillig zur Polizei, um eine Selbstanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu machen (act. 2/1/1 S. 4 und act. 2/1/2). Es liegt vorliegend also kein Fall vor, in welchem ein Beschuldigter aufgrund einer staatlichen Anordnung (wie bspw. Vorladung, Vorführung, Verhaftung etc.) zu einer Einvernahme zu erscheinen hat und somit keine Wahl hat, ob er sich der Befragungssituation stellen will. Vorliegend entschied sich der Beschuldigte vielmehr selber dazu, sich in eine solche Befragungssituation zu begeben und hat dabei explizit auf einen Strafverteidiger verzichtet (act. 2/1/2 S. 2 oben). Die Befragung des Beschuldigten wurde daher nicht vom Staat initiiert, sondern der Beschuldigte folgte seinem eigenen inneren Antrieb, ein Geständnis ablegen zu wollen. Es kann nicht der Zweck von Art. 131 Abs. 3 StPO sein, ein unter diesen Umständen erfolgtes Geständnis unverwertbar zu machen. So ergibt sich der Zwang zur Verteidigung gerade auch aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für eine beschuldigte Person im Strafverfahren in besonderem Masse gilt, insbesondere auch mit Bezug auf die möglichen, teilweise stark in die Rechte einer beschuldigten Person eingreifenden Zwangsmassnahmen (Ruckstuhl, a.a.O., N 1 zu Art. 130 StPO). Vorliegend hat der Staat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige des Beschuldigten diesen jedoch noch gar nicht «in die Pflicht genommen»; so wurde dieser nicht etwa zur Befragung vorgeladen o.ä., sondern begab sich dieser freiwillig zur Polizei, um ein Geständnis abzulegen, und fand dann auch die besagte Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2012 erst nach der Selbstanzeige des Beschuldigten statt (vgl. dazu oben E. IV.2.3.2). Somit sind im Zeitpunkt der Selbstanzeige des Beschuldigten noch keine Zwangsmassnahmen gegen denselben ergangen. Der Umstand, dass der Beschuldigte am selben Tag eine Selbstanzeige machte, an welchem die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl erliess und dadurch die Untersuchung eröffnete, ist eine zeitlich zufällige Koinzidenz. Würde man in Konstellationen wie der vorliegenden von der Unverwertbarkeit des Geständnisses ausgehen, würde dies der Findung der materiellen Wahrheit zuwiderlaufen. Zudem ist zu beachten, je schwerer die zu beurteilende Straftat wiegt, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272, E. 4.1.2 m.w.H.; hier mit Bezug auf ein heimlich aufgenommenes Telefongespräch). Aufgrund alldem ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2012 (act. 2/1/2) entgegen dessen Ausführungen nicht im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar.

2.5. Anders sieht es hingegen betreffend die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten aus (Einvernahmen vom 4. Mai und 20. Juni 2012, act. 2/1/3, act. 2/3/2). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. IV.2.4.1), wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – am 10. Februar 2012 faktisch eröffnet (i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO). Im Gegensatz zu seiner an diesem Tag freiwillig erfolgten Selbstanzeige (vgl. soeben E. IV.2.4.2), wurde der Beschuldigte zu den beiden weiteren Einvernahmen schriftlich vorgeladen (act. 2/1/3 S. 1 und act. 2/3/2 S. 1). Der Beschuldigte war an den besagten Einvernahmen nicht verteidigt (vgl. E. IV.2.3.1 f.), obschon zu diesem Zeitpunkt eine erkennbare notwendige Verteidigung (i.S.v. Art. 130 lit. b StPO) vorlag (vgl. oben E. IV.2.4.1). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; BGer 6B_75/2019 Urteil vom 15. März 2019, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat vorliegend nicht im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO auf eine Wiederholung verzichtete; vielmehr hat der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren mehrmals moniert, dass drei seiner Einvernahmen zu Unrecht ohne Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt worden seien (vgl. act. 2/5/13 und act. 2/5/21). Entsprechend sind die beiden Einvernahmen des Beschuldigten vom 4. Mai 2012 und 20. Juni 2012 (act. 2/1/3 und act. 2/3/2) vorliegend nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO; vgl. zur Problematik, ob Art. 131 Abs. 3 StPO die Gültigkeit oder Verwertbarkeit beschlägt: BGE 141 IV 289, E. 2 m.w.H., wobei diese Frage jedoch offengelassen wurde).

3. Verwertbarkeit der Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012

3.1. Auch die Videoeinvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 sei gemäss der Ansicht des Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. oben E. III.1.2.2).

3.2.  

3.2.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33, E. 2.2; BGer 6B_1178/2016 Urteil vom 21. April 2017, E. 4.3, je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 125 I 127, E. 6.b; BGer 6B_611/2015 Urteil vom 17. Dezember 2015, E. 1.3.2, je m.w.H.). Konnte der Beschuldigte bei einer Zeugeneinvernahme nicht anwesend sein, hat er das Recht das Einvernahmeprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6P.46/2000 Urteil vom 10. April 2001, E. 1.c.bb). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_187/2020 Urteil vom 21. Oktober 2020, E. 4.2 m.w.H.). Das Konfrontationsrecht gemäss EMRK stellt eine absolute Mindestgarantie dar, über welche die Vorschriften der StPO weit hinausgehen (vgl. nachfolgend E. IV.3.2.2).

3.2.2. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte – hingegen nicht im polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. BGer 6B_128/2018 Urteil vom 8. Februar 2019, E. 2.2.2) – anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch BGer 6B_522/2016 Urteil vom 30. August 2016, E. 1.3 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer 6B_1178/2016 Urteil vom 21. April 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

3.2.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. IV.2.2.2 f.), eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen; mithin unter anderem dann, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. a). Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (sog. delegierte Einvernahmen), haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_800/2016 Urteil vom 25. Oktober 2017, E. 3.3.2 m.w.H.).

3.3.  

3.3.1. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob zum Zeitpunkt der besagten Einvernahme von C.______ am 9. Februar 2012 bereits eine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts (i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) materiell eröffnet worden war. Wäre dies der Fall, hätten dem Beschuldigten nämlich Teilnahmerechte an derselben zugestanden (Art. 147 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. IV.2.3.1), meldete die Opferberatungsstelle des Kantons Glarus der Kantonspolizei Glarus am 23. Januar 2012, dass C.______ eine Anzeige wegen sexueller Handlungen machen wolle. Nach dem Eingang der Anzeige bei der Polizei informierte diese die Staatsanwaltschaft darüber. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft führte die Polizei sodann am 9. Februar 2012 eine Einvernahme von C.______ durch. Nachdem durch diese Befragung «der Sachverhalt der Anzeige bekannt war», stellte die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2012 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten aus (act. 2/1/1 S. 4 Mitte und S. 10 Mitte, act. 2/1/7).

3.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten lässt sich somit den Akten entnehmen, dass der Sachverhalt, welcher der Anzeige zugrunde liegt, erst nach der Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 bekannt war. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Opferberatungsstelle die Polizei nicht schon bei ihrer Meldung vom 23. Januar 2012 inhaltlich vollumfänglich über die von C.______ gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe informierte. So lässt sich denn auch den Akten entnehmen, die Opferberatungsstelle habe die Polizei lediglich über das Anliegen von C.______, «eine Anzeige wegen sexuellen Handlungen machen zu wollen», informiert (act. 2/1/1 S. 4 Mitte). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der gemäss Durchsuchungsbefehl vom 10. Februar 2012 dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. act. 2/1/7 S. 2) erst aufgrund der tags zuvor von C.______ gemachten Aussagen vorgelegen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein hinreichender Tatverdacht, welcher zur Eröffnung einer Straf­untersuchung durch die Staatsanwaltschaft geführt hätte (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), bereits vor der Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 vorgelegen haben könnte. Entsprechend fand die besagte polizeiliche Einvernahme von C.______ noch im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt und handelte sich damit nicht um eine delegierte Einvernahme im Sinne von Art. 312 StPO (so auch die Vorinstanz, act. 30 S. 10 f. E. III.2.3). Demnach standen dem Beschuldigten keine Teilnahmerechte zu (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; BGer 6B_128/2018 Urteil vom 8. Februar 2019, E. 2.2.2). Folglich kann aus einer «Verletzung» von – dem Beschuldigten gar nicht zustehender – Teilnahmerechte auch nicht die Unverwertbarkeit der besagten Einvernahme resultieren; zumal der Verteidiger der zweiten Einvernahme von C.______ (21. Februar 2018) via Monitor beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen konnte (act. 2/14/1), wodurch das Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Anzumerken bleibt, dass dem Beschuldigten auch betreffend die erste Einvernahme von C.______ (vom 9. Februar 2012) mehrfach die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen gewährt wurde, wobei dieser davon aber keinen Gebrauch machen wollte (z.B. act. 2/5/12, 2/5/13, 2/5/21, 2/5/25 f.).

3.4. Der Beschuldigte bringt betreffend die Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 weiter vor, dass diese auch deshalb nicht verwertbar sei, weil C.______ bei ihrer Befragung als Auskunftsperson nicht auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB hingewiesen worden sei (vgl. zum Ganzen E. III.1.2.2).

C.______ wurde am 9. Februar 2012 als Auskunftsperson befragt (i.S.v. Art. 179 Abs. 1 StPO). Nach Art. 181 Abs. 2 StPO weisen die Strafbehörden die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf die Strafdrohungen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art. 305 StGB) hin (vgl. auch Art. 143 StPO). Eine Rechtsfolge für das Unterbleiben dieser Belehrung findet sich im Gesetzestext nicht. Die Lehre ist in diesem Punkt nicht einheitlich und das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert (vgl. BGE 141 IV 20, E. 1.2.3 f. m.w.H.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Strafandrohungen der besagten Strafbestimmungen kein Gültigkeitserfordernis der Einvernahme einer Auskunftsperson ist. So erklärt Art. 181 Abs. 2 StPO die Einvernahme einer Auskunftsperson nicht als ungültig, wenn der Hinweis auf die Strafdrohungen der Art. 303 – 305 StGB unterbleibt; anders als die analoge Bestimmung im Rahmen der Zeugenbelehrung (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Hinweis auf die genannten Strafbestimmungen keine unverzichtbare Essentiale der Aussage und folglich auch kein Gültigkeitserfordernis der Einvernahme. Es handelt sich somit um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Verwertbarkeit der Aussage nicht berührt (Art. 141 Abs. 3 StPO; so auch Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 181 StPO und Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 22 zu Art. 181 StPO, je m.w.H.). Entsprechend ist die Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012 auch in dieser Hinsicht verwertbar.

4. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerinnen vom 21. Februar 2018

4.1. Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Videoeinvernahmen der Privatklägerinnen vom 21. Februar 2018 seien nicht verwertbar, da keine den StPO-Vorschriften genügenden Einvernahmeprotokolle vorliegen würden (vgl. dazu oben E. III.1.2.3).

4.2. Im Strafverfahren gilt eine Dokumentationspflicht. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussagen. Art. 76 Abs. 4 StPO erlaubt zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden können. Dies kann indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Aufnahme mit technischen Hilfsmitteln vermag das schriftliche Protokoll somit zwar zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen. Auf die Schriftform kann daher grundsätzlich nicht verzichtet werden. Das Festhalten am Erfordernis des Schriftprotokolls bezweckt, die Strafbehörden und die Verfahrensbeteiligten davon zu entbinden, stundenlang Aufzeichnungen abzuhören. Das schriftliche Protokoll erlaubt, sich rasch einen Überblick über die durchgeführte Beweiserhebung zu verschaffen. Die Bestimmung von Art. 76 Abs. 4 StPO schliesst – jedenfalls für Einvernahmen im Vorverfahren – nicht aus, dass das schriftliche Protokoll erst nachträglich auf der Grundlage akustischer oder audiovisueller Aufzeichnungen erstellt wird. Die Beweiserhebung wird dadurch nicht nur umfassender, sondern auch authentischer protokolliert, als dies bei einer parallelen Protokollierung der Fall wäre (BGE 143 IV 408, E. 8.2 f.).

4.3. Vorliegend wurden gestützt auf die Videoeinvernahmen vom 21. Februar 2018 (act. 2/14/2 und act. 2/14/4) im Nachhinein schriftliche Wortprotokolle erstellt (act. 2/14/1 und act. 2/14/3). Dies ist gemäss soeben zitierten bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb eine Unterzeichnung dieser Protokolle durch die beiden Opfer notwendig gewesen wäre. So dient die Unterzeichnung eines Protokolls grundsätzlich der Gewähr der Richtigkeit, d.h. der Übereinstimmung desselben mit den tatsächlich von der einvernommenen Person gemachten Aussagen. Dies ist bei einem aufgrund einer Videoaufnahmen erstellten Wortprotokoll stets der Fall. Würde man hier aufgrund einer fehlenden Unterschrift bzw. Visierung jeder Seite (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO) von einer Unverwertbarkeit ausgehen, käme dies einem überspitzten Formalismus gleich. Entsprechend sind die beiden Videobefragungen vom 21. Februar 2018 bzw. die anhand dieser erstellten Protokolle verwertbar.

5. Verwertbarkeit der Einvernahme von I.______ vom 14. Mai 2012

5.1. Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, dass auch die polizeiliche Einvernahme von I.______ (act. 2/1/5) nicht verwertbar sei, da ihm keine Teilnahmerechte gewährt worden seien und er auch in keinem anderen Zeitpunkt im Verfahren mit den Aussagen von I.______ konfrontiert worden sei (vgl. dazu auch oben E. III.1.2.4).

5.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (vgl. zum Ganzen: oben E. IV.3.2.1 f.).

5.3. Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. oben E. IV.2.4.1) fand die Einvernahme von I.______ vom 14. Mai 2012 zu einem Zeitpunkt statt, in welchem die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits (materiell) eröffnet war. Der Beschuldigte wäre somit teilnahmeberechtigt gewesen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist ersichtlich, dass weder der Beschuldigte noch sein (damals noch gar nicht eingesetzter) Verteidiger (vgl. act. 2/5/6; Bestellung amtlicher Verteidiger am 5. April 2013) bei der besagten Einvernahme von I.______ anwesend waren (act. 2/1/5). Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger überhaupt vorgeladen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren auf sein Teilnahme- oder Konfrontationsrecht verzichtet hätte, vielmehr verlangte er bereits im Vorverfahren die Wiederholung sämtlicher Beweiserhebungen unter Wahrung der Teilnahmerechte (act. 2/5/13 und act. 2/5/21). I.______ wurde am 2. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft erneut als Zeugin unter Gewährung der Teilnahmerechte befragt (act. 2/14/5). Damit wurde dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht in formeller Hinsicht Rechnung getragen. Die Frage, ob vorliegend auch die frühere Befragung vom 14. Mai 2012 uneingeschränkt verwertet werden kann (vgl. dazu BGer 6B_369/2013 Urteil vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3 m.w.H.), kann vorliegend offengelassen werden, da im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzig auf die Einvernahme von I.______ vom 2. Oktober 2018 abzustellen sein wird und die Aussagen von I.______ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel für die Sachverhaltserstellung sowieso nur von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. dazu unten E. V.5.4).

V. Sachverhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern

1. Anklagevorwurf

1.1.  

1.1.1. Laut Anklage hat der Beschuldigte, als damaliger Ehemann der Tante von C.______, im Zeitraum von 2004 bis in die Sommerferien 2006 (3. Juli bis 12. August 2006) mehrfach sexuelle Handlungen an C.______ (geboren am 31. Januar 1995) vorgenommen. Diese Handlungen hätten an unterschiedlichen Orten stattgefunden, so in der Familienwohnung von C.______ im ersten Stock (die Eltern von C.______ führten im Tatzeitraum das Restaurant [...] und der Beschuldigte half aufgrund seines Berufes als Metzger oft in der Küche aus), am Wohnort des Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau I.______ (Wohnzimmer, Kinderschlafzimmer) an der [...]-strasse in [...] und – so im Frühling 2005 geschehen – am Wohnort der Mutter des Beschuldigten an der [...]-strasse in [...]. Der Beschuldigte griff C.______ laut Anklage mehrfach, mindestens bei 20 Gelegenheiten, unter ihr T-Shirt. Er fasste mehrfach die Brüste von C.______ an, öffnete ihr die Hose und langte ihr unter der Unterhose zwischen die Beine an die Vulva. Er zog ihr mehrfach die Hosen und das Oberteil aus, berührte das Mädchen überall – auch an den Brüsten und Genitalien – mit Mund, Zunge und Händen und führte seinen Finger in ihre Scheide ein (act. 1 und act. 3 je S. 2 Ziff. 1.1 und 1.1.1).

1.1.2. Diese Vorfälle spielten sich, laut Anklage, immer in ähnlicher Weise ab, indem der Beschuldigte zuerst unter das T-Shirt des minderjährigen Mädchens griff, die Brüste austastete, die Hose öffnete, um das Mädchen unter den Kleidern zwischen den Beinen auszugreifen, und danach C.______ entkleidete, um sie mit Finger, Zunge und Mund am ganzen Körper zu berühren und ihr den Finger in die Scheide einzuführen, teilweise mit dem Kopf zwischen ihren Beinen, um mit der Zunge die Vulva des Mädchens zu lecken. Bei diesen mehrfachen Vorfällen musste die minderjährige C.______ ruhig liegen; einzig der Beschuldigte übernahm die aktive Rolle. Nach dem jeweiligen «Ereignis» zog der Beschuldigte C.______ stets wieder vollständig an und knöpfte ihr die Hose zu. Der Beschuldigte sprach vor, während und nach dem «Ereignis», welches ca. 10 bis 15 Minuten dauerte, kein Wort mit C.______. Die Übergriffe fanden – mit Ausnahme eines einzigen Males, als der ältere Sohn des Beschuldigten [...] im Wohnzimmer an der [...]-strasse in [...] anwesend war, weshalb C.______ erfolglos versuchte, sich dem Übergriff zu entziehen – ohne die Anwesenheit Dritter statt, wobei es auch zu sexuellen Handlungen kam, wenn sich die damalige Ehefrau des Beschuldigten, neben dem Wohnzimmer in der Küche am Kochen befand. Einzig in [...], im Frühling 2005 kam der Beschuldigte von seinem üblichen «Programm» ab, indem er die damals zehnjährige C.______ in der Küche seiner Mutter lediglich küsste und sie unter ihrer Oberbekleidung berührte und ihr in der Grotte des «[...]» zwischen die Beine griff und seine Finger in ihre Scheide einführte (act. 1 und act. 3 je S. 2 f. Ziff. 1.1.1).

1.2. Während den Sommerferien 2006 (3. Juli bis 12. August 2006) half E.______, geb. […], laut Anklage für zwei Wochen im [...], im Rahmen eines Ferienjobs aus. An einem Sonntagnachmittag während dieser Aushilfswochen, mutmasslich am 31. Juli 2006, befand sich auch der Beschuldigte in der [...], um in der Küche zu helfen. An diesem Sonntagnachmittag setzte sich E.______ auf eine Bank an einen Tisch, um ein Eis zu essen. Der Beschuldigte setzte sich neben E.______ auf die Bank und fasste der Minderjährigen unter die Kleider (kurze Hose und Unterhose) zwischen die Beine an ihre Vulva. E.______ erschrak und fragte den Beschuldigten, was er da mache, worauf dieser die Hand unverzüglich zurückzog (act. 1 und act. 3 je S. 3 Ziff. 1.1.2).

2. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren

Der Beschuldigte stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, die äusserst vagen und unbestimmten Beschuldigungen würden vorliegend bei Weitem nicht für einen Schuldspruch ausreichen; zumal erhebliche Hinweise auf fremdsuggestive Prozesse und gar Scheinerinnerungen bestünden (vgl. zum Ganzen: oben E. III.1.3).

3. Beweisgrundsätze

3.1. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüber­windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag­ten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach­lage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).

3.2. Die Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts verläuft in mehreren Schritten (siehe zum Ganzen sinngemäss: BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 – E. 2.2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfas­sen und ist das so erlangte Beweismaterial auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können (Beweiseignung). Andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert fest­stehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Sodann hat das Gericht in einem nächsten Schritt die als relevant erkannten Bewei­se frei zu würdigen. Dabei sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und können daher einzelne Beweismittel auch nicht quasi in dubio pro reo ausgeblendet werden. Ergibt sich dem Gericht im Rahmen dieser Beweis­würdigung ein zwiespältiges, widersprüchliches, unkla­res und/oder höchst diffuses und nebu­löses Gesamtbild, so ist ein Freispruch unumgänglich. Erscheint jedoch das Beweisergebnis (Gesamtbild) in Hinsicht auf den Anklage­sachverhalt einschlägig, so ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahinge­hend zu beurteilen, ob sich auf dessen Grund­lage diejenigen Tatsachen erstellen lassen, aus denen sich das Tatsachenfunda­ment eines Schuldspruchs zusammen­setzt. Erst jetzt, in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung, gelangt die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz betrifft dabei kon­kret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem nämlich der Grundsatz ver­langt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit gren­zender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende Wahr­scheinlichkeit liegt vor, wenn die rich­terliche Überzeugung, dass sich ein Sach­verhalt in bestimmter Weise verwirk­licht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonne­nen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Bloss abstrakte und theore­tische Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso­lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1).

4. Im Recht liegende, verwertbare Beweismittel

4.1. Selbstanzeige des Beschuldigten vom 10. Februar 2012

4.1.1. Der Beschuldigte begab sich am 10. Februar 2012, nachmittags, freiwillig zur Polizei, um eine Selbstanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu machen; er wurde gleichentags um 14.10 Uhr von der Polizei einvernommen (act. 2/1/2; vgl. dazu auch E. IV.2.3.1 f. vorstehend). Es gehe bei der Selbstanzeige laut dem Beschuldigten darum, dass er seine Nichte C.______ mehrfach angefasst und seine andere Nichte E.______ auch einmal; er habe die Brüste und die Genitalien angefasst, beim zweiten Kind (gemeint E.______) habe er nur zwischen die Beine gegriffen. Dies sei in den Jahren 2005 und 2006 gewesen. Das Ganze sei dann herausgekommen; 2006 sei er in Therapie gewesen. Er mache die Selbstanzeige, weil er davon ausgehe, «dass das ältere Kind eine Anzeige macht». Indem er eine Selbstanzeige mache, werde er nicht von der Polizei bei der Arbeit abgeholt; er habe einen neuen Job, welchen er nicht verlieren wolle (S. 2 f. Fragen 2-7).

4.1.2. C.______ sei die Tochter von X.______ (Ehemann der Schwester der Ehefrau des Beschuldigten), des früheren Wirts des Restaurants [...], wo er zwischendurch gekocht habe. Im Tatzeitpunkt sei C.______ ca. 12-13 Jahre alt gewesen (S. 3 Fragen 10 f. und S. 5 Frage 25). Sie seien sich nähergekommen; sie habe bei ihnen übernachtet «und so». Sie habe sich jeweils zu ihm auf das Sofa gelegt und habe auf ihm gelegen «und so»; dann habe eines das andere ergeben (S. 3 Frage 13 und S. 4 Frage 18). Es sei während etwa eineinhalb Jahren (beginnend ab 2005) so ungefähr acht- bis zehn Mal passiert (S. 4 Fragen 14-16). Das erste Mal habe er ihr über dem T-Shirt die Brüste angefasst, später dann unter dem T-Shirt; danach habe er ihren Genitalbereich angefasst, zuerst aber auch wieder über der Hose und danach auch unter der Hose. C.______ habe die Kleider immer angehabt; er habe sie nie geküsst. Sie habe an ihm keine «Handlungen» vornehmen müssen (S. 4 f. Fragen 17, 20, 22 f.).

4.1.3. Die Vorfälle seien jeweils bei ihm zu Hause oder im Restaurant [...], wenn er nichts zu tun gehabt habe und er in der Wohnung der Familie XX.______ fernsehen konnte, geschehen. Es sei jeweils im Wohnzimmer geschehen (mit Bezug auf die Wohnung der Familie XX.______ und seine eigene). Die Handlungen hätten in etwa 4-5 Minuten gedauert. Niemand hätte davon etwas mitbekommen, obschon grösstenteils jemand zu Hause gewesen sei; die anderen Personen seien einfach immer in anderen Räumen gewesen und es sei nie jemand dazu gekommen (S. 5 Fragen 24-30).

4.1.4. Betreffend die von C.______ Vortags gemachte Aussage, er habe ihr teilweise auch die Kleider ausgezogen, sagte der Beschuldigte: «Nein, das eigentlich nicht». Auf Nachfragen gab er dann aber an, er habe ihr «vielleicht» das Shirt hochgezogen; aber die Hose «eigentlich» nicht; vielleicht habe er die Hose aufgemacht, aber mehr nicht (S. 5 f. Fragen 31-33). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er C.______ – wie von dieser ausgesagt – geküsst habe; «vielleicht rumgeschmust, aber nein …» (S. 6 Frage 34). Entgegen den Aussagen von C.______ sei er nicht mit dem Mund zwischen ihren Beinen gewesen; «angefasst schon, aber sonst nichts». Er habe sie mit den Händen am Schambereich angefasst; den Finger habe er ihr nicht vaginal eingeführt, er habe nur darüber gestreichelt. Auf Vorhalten der Aussage von C.______, wonach er ihr den Finger vaginal eingeführt hätte, meinte der Beschuldigte: «Ich meinte nicht. Ich bin der Meinung, ich habe nur darüber gestreichelt. Vielleicht ein Bisschen, aber nein …» (S. 6 Fragen 35-38). Er habe nie versucht mit seinem Penis in C.______ einzudringen. Auch habe er sich nie ausgezogen oder sich dabei selber befriedigt (S. 6 f. Fragen 39 und 43-44).

4.1.5. Auf die Frage, was bei einem Familienfest im Restaurant [...] vorgefallen sei, gab der Beschuldigte zunächst an, nichts zu wissen. Nachdem der Beschuldigte über die Aussage von C.______, wonach er sich bei besagtem Familienfest in ihr Zimmer begeben und dort sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, informiert wurde, sagte dieser, das da mal etwas gewesen sei; er habe sie damals auch angefasst. Er wisse nicht mehr, welches Fest es gewesen sei, aber er sei bei ihr im Zimmer gewesen. Als er wahrscheinlich wieder eine Arbeitspause gehabt habe, habe er sich zu ihr begeben und sie wahrscheinlich wieder berührt. Zu ihr ins Bett habe er sich aber nicht gelegt. Wahrscheinlich habe er damals wieder zuerst versucht, die Brust und vielleicht auch den Schambereich zu berühren, er wisse es nicht. Es habe sich nur um einen kurzen Augenblick gehandelt; er habe damit rechnen müssen, dass jederzeit jemand kommen könnte. Nach dem Vorfall habe er das Zimmer verlassen und sei wieder an die Arbeit oder fernsehen gegangen (S. 9 f. Fragen 66-74).

4.1.6. Auf die Frage des Einvernehmenden, was in Deutschland vorgefallen sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies wahrscheinlich im öffentlichen Schwimmbad in seiner Heimat in [...] im Jahr 2006 oder so geschehen sei. Wir (gemeint C.______ und der Beschuldigte) seien zuerst geschwommen und dann sei sie zu ihm gekommen; er habe sie dann auch wieder berührt wahrscheinlich. Er denke mal an den Brüsten, sie habe einen Badeanzug oder so angehabt. Ob er sie zwischen den Beinen berührt habe, wisse er nicht mehr; es wäre möglich. Es seien etliche Leute und seine ganze Familie dort gewesen, es habe aber niemand mitbekommen; es sei mitten im Wasser passiert und anscheinend habe sich niemand geachtet oder gedacht, sie würden miteinander spielen. Weiter gab er an, nichts zu einem Vorfall in der Küche seiner Mutter in [...] sagen zu können; er denke nicht, dass dort einmal etwas gewesen sei. Die Familie von C.______ hätte eine eigene Ferienwohnung in [...] gehabt; er und seine Frau wohnten jeweils bei seiner Mutter (S. 10 f. Fragen 75-84).

4.1.7. C.______ habe ab und zu zurückhaltend reagiert; sie habe sich aber irgendwie nie dagegen gewehrt. Sie habe auch nie versucht, ihm aus dem Weg zu gehen. Er habe nie Gewalt angewendet oder ihr spezielle Geschenke gemacht; er habe auch nie gesagt, dass sie ihren Eltern nichts sagen dürfe (S. 7 Fragen 49, 51-52). Alles sei ausgekommen als er im Sommer «versucht» habe, E.______ zwischen die Beine zu greifen. Diese habe dann mit C.______ gesprochen und die Kinder hätten es ihren Eltern erzählt. Er habe keine Ahnung, wieso C.______ nicht schon früher etwas gesagt habe; vielleicht habe sie sich geschämt. Nachdem die Eltern der Kinder zu ihm gekommen seien und ihn auf die Vorwürfe angesprochen hätten, habe er dann alles zugegeben und sich entschuldigt. Sie hätten ihm dann eine Adresse eines Psychiaters in Zürich gegeben (Dr. med. H.______) und er habe sich dort in Therapie begeben. Hätte er dies nicht getan, hätten ihn die Eltern wohl damals schon angezeigt. Er sei sofort auf ihre Idee (die der Eltern) mit dem Psychiater eingegangen. Er sei vom 11. September 2006 bis 6. Dezember 2007 in Therapie gewesen; aufgrund dieser habe sich seine Einstellung zu Kinder geändert und er wisse wieder, «wo die Grenzen liegen». Nachdem alles ausgekommen sei habe er sich C.______ gegenüber normal verhalten; er habe dem Kind ja nicht böse sein können; er sei froh gewesen, dass es ausgekommen und er nicht noch tiefer «hineingerutscht» sei (S. 8 f. Fragen 54-64).

4.1.8. Mit Bezug auf E.______ gab der Beschuldigte an, dass es nur einen einzigen Vorfall gegeben habe. Es sei beim Mittagessen im Restaurant [...], an einem heissen Sommertag im Jahr 2006 geschehen. E.______ sei bereits mit ihrem Teller im Restaurant am Familientisch gesessen und er hätte sich mit seinem Teller zu ihr gesetzt. Sie hätte kurze Hosen und ein T-Shirt angehabt. Zuerst hätten sie nur nebeneinander gegessen. Er habe dann auf einmal «probiert», ihr zwischen die Beine zu greifen; er habe versucht, mit seiner Hand von ihren Beinen her in die Hose zu gelangen und ihr an den Schambereich zu greifen. Es sei auf einmal über ihn gekommen; «wahrscheinlich der Kick wieder». E.______ sei erschrocken, aufgestanden und rausgegangen; er wisse nicht, ob sie danach zu C.______ gegangen sei. Nach diesem Vorfall sei es gegenüber E.______ nicht zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen, da das Ganze ja ausgekommen sei. E.______ habe ihn nie berühren müssen (S. 11 f. Fragen 85-94).

4.1.9. Es sei für ihn nicht erklärbar, warum er mit den sexuellen Handlungen überhaupt angefangen habe. Er habe während der Handlungen «zuerst ein erfreuliches Gefühl» gehabt; wenn es dann vorbei gewesen sei, habe er sich jeweils selber gefragt, was der da gemacht habe; dann sei das schlechte Gewissen gekommen. Irgendwie sei es während der Handlungen ein Lustgefühl gewesen. Er hätte Stress bei der Arbeit gehabt und sei in der Zeit mit seiner Frau nicht mehr «zurechtgekommen». Es sei dann «eine Art Ablenkung» für ihn gewesen. Später sei es «beinahe wie eine Droge» gewesen, «wegen der Handlung selber»; Es sei einfach «der Kick und das Feeling gewesen». Die Handlungen habe er zu seiner sexuellen Befriedigung vorgenommen (S. 6 ff. Fragen 40-42, 45-48 und 53).

4.1.10. Zum Schluss gab der Beschuldigte an, er hätte an keinen weiteren Kindern sexuelle Handlungen vorgenommen. Vielleicht habe er sich gegenüber E.______ und C.______ aufgrund der engen Bekanntschaft nicht zurückhalten können; er wisse es nicht (S. 12 Fragen 95 f.). Er fühle sich zu Kindern nicht hingezogen, darum habe er auch keine Ahnung, warum dies passiert sei (S. 13 Fragen 102 f.). Er wolle das Ganze abschliessen und sagen können, dass es «ein gemeiner Fehltritt» gewesen sei; er müsse einfach sein Leben neu orientieren und in den Griff bekommen (S. 14 Frage 111). Er lebe zurzeit in Scheidung und sei am Ausziehen; ansonsten sei das Verhältnis aber kollegial (S. 13 Frage 105). Das Verhältnis zur Familie XX.______ sei normal; man sei freundlich miteinander. Man habe sich aber in letzter Zeit nicht mehr so viel gesehen. Zur Familie Y.______ habe er beinahe keinen Kontakt mehr; man sehe sich hin und wieder auf der Strasse, man grüsse sich immer normal. Auch das Verhältnis zu C.______ beschrieb er als «normal»; man grüsse sich und gehe sich nicht aus dem Weg, aber man rede auch nicht unbedingt miteinander; C.______ lasse ihn nicht links liegen und frage ihn manchmal auch etwas. E.______ habe er seit dem Vorfall fast nie mehr gesehen (S. 14 Frage 106-110).

4.2. Weitere Einvernahmen des Beschuldigten

Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2014 (act. 2/3/5) verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers mehrheitlich Aussagen zur Sache. Er gab einzig erneut an, er habe im Februar 2012 eine Selbstanzeige gemacht, da ansonsten die Eltern von C.______ eventuell eine Anzeige gemacht hätten (S. 3 Frage 5). Er habe das Opfer (gemeint C.______) in den Jahren 2005-2006 häufig gesehen (S. 3 Frage 9). Auch anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2018 verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers Angaben zur Sache (act. 2/3/7); ebenso bei seiner Befragung vor Vorinstanz am 6. März 2019 und vor Obergericht am 2. Oktober 2020 (act. 17 S. 3 ff. Fragen 9-14; act. 16; act. 60 f.).

4.3. Einvernahme von C.______ vom 9. Februar 2012

4.3.1. C.______ gab anlässlich ihrer polizeilichen Videoeinvernahme vom 9. Februar 2012 als Auskunftsperson in freier Rede an, sie sei hier, weil sie durch ihren Onkel sexuell missbraucht worden sei, als sie etwa 10-11-jährig gewesen sei, in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren. Sie könne sich erinnern, dass es im Sommer 2006 aufgeflogen sei. Aber bereits im Frühling 2005, als sie in Deutschland gewesen seien, seien die Übergriffe passiert; und zwar sei dies alles damals schon eine ziemliche Weile lang passiert. Von dem her hätten die Übergriffe etwa zwei Jahre gedauert. Er hiesse A.______ und sei der Mann ihrer Patentante (act. 2/1/4, CD, 9:42:19-9:43:14 und 9:48:08-9:48:41; act. 2/1/1 S. 7).

4.3.2. Sie (C.______) sei viel bei ihm (dem Beschuldigten) zu Hause gewesen, da seine Frau ihre Patentante sei. Sie wisse noch, dass sie sich früher immer zu ihm auf das Sofa gelegt habe; er sei ja ihr Onkel und sie habe es gut mit ihm gehabt. So habe es dann angefangen (act. 2/1/4, CD, 9:43:14-9:44:10; act. 2/1/1 S. 7). Am Anfang sei es nur «betatschen» unter dem Leibchen gewesen. Es sei dann immer weitergegangen, er sei mit seiner Hand in ihrer Hose gewesen, dann habe er ihr die Hose ausgezogen. Es sei «Schritt für Schritt» weitergegangen und immer etwas mehr geworden. Der Beschuldigte habe ihr in die Hose gegriffen, er sei auch mit seiner Zunge an ihrem Geschlechtsteil gewesen, er habe sie überall angefasst, ihr die Hose ausgezogen. Er habe eigentlich ein «komplettes Vorspiel» mit ihr gemacht; er sei mit seiner Zunge bei ihrem Geschlechtsteil gewesen und hätte «herumgeschleckt», mit seinen Händen sei er nicht nur aussen, sondern auch innen gewesen (er sei mit seinem Finger «hineingegangen») und er habe ihr die Hose und das T-Shirt ausgezogen; den BH habe er ihr aber nie ausgezogen, er habe ihr einfach unter diesem an die Brüste gegriffen. Die Unterhose habe er ihr bis zu den Knien heruntergezogen und die Hose ganz oder auch nur bis zu den Knien. Der Beschuldigte habe sich nie ausgezogen und sie habe bei ihm auch nie «etwas» berühren müssen. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass er an sich selber etwas «gemacht» hätte. Er habe sie nicht nur mit seinen Fingern betatscht, sondern sei damit auch in ihr Geschlechtsteil eingedrungen; auch mit der Zunge. Dies sei mehrere Male so gewesen; sie könne aber nicht genau sagen wieviel Male, sie habe nicht wirklich mitgezählt (act. 2/1/4, CD, 9:47:11-9:48:02, 9:48:49-9:50:03, 9:53:00-9:54:52 und 10:04:35-10:06:13; act. 2/1/1 S. 7 f.). Während den Übergriffen habe der Beschuldigte zu ihr nie etwas gesagt (act. 2/1/4, CD, 10:02:10-10:02:30; act. 2/1/1 S. 8).

4.3.3. Es sei zu solchen Handlungen seitens des Beschuldigten gekommen, wenn sie alleine gewesen seien. Sie könne sich noch erinnern, dass die Übergriffe teilweise aber auch passiert seien, als sie mit ihm im Wohnzimmer und ihre Patentante gleich nebenan in der Küche gewesen sei. Auch sei es zu solchen Vorfällen gekommen, wenn sie (C.______) alleine mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer und ihre Patentante im oberen Stock am Bügeln gewesen sei. Sie (Patentante) habe es nicht gemerkt; es habe nie jemand mitbekommen und da sie nicht geredet habe, hätte es auch niemand vermuten können (act. 2/1/4, CD, 9:48:49-9:50:03 und 9:54:57-9:57:42). Sie könne sich noch an einen Vorfall erinnern, der sich an irgendeinem Familienfest abgespielt hätte. Sie sei in ihrem Zimmer gewesen, sie wisse nicht mehr warum, und plötzlich sei er im Zimmer gestanden. Er sei dann bei ihr gewesen und habe «das» auch wieder gemacht und niemand habe es mitbekommen. Sie sei zunächst von ihm weggelaufen, er sei ihr dann nachgegangen. Sie habe nicht reden können; sie sei wie in sich selber gefangen gewesen; sie habe sagen wollen, er solle sie in Ruhe lassen, aber sie habe Angst gehabt und hätte gar nicht gewusst, was er da genau mache und auch nicht, dass er dies gar nicht machen dürfe (act. 2/1/4, CD, 9:54:57-9:57:42; act. 2/1/1 S. 8).

Als weiteres Beispiel nannte C.______, dass sie bei ihm zuhause gewesen sei und auf dem Sofa liegend ferngesehen habe. Er sei gekommen und habe sich neben sie gesetzt. Irgendwann sei er dann zu ihr rübergekommen. Danach habe er angefangen sie zu betatschen; das T-Shirt ausgezogen, die Hose ausgezogen. Sie sei dann irgendwann aufgestanden und zu einem Sofahocker gelaufen und habe sich dort hingesetzt, weil sie das nicht wollte. Er sei dann zu ihr gekommen und habe sie hochgehoben und anders hingesetzt bzw. positioniert, so dass sie zum Fernseher hin mit dem Rücken zu ihm auf seinen Knien gesessen habe. Er habe ihr dann das T-Shirt ausgezogen, sie aber nicht geschlagen oder festgehalten. Sie sei dann wieder weggelaufen und er sei ihr abermals gefolgt. Sie sei dann immer von Ort zu Ort weggelaufen und er sei ihr immer gefolgt. Die Vorfälle seien immer etwa gleich abgelaufen; betatschen, T-Shirt und Hose ausziehen, mit seiner Zunge… Am Anfang sei sie nicht weggelaufen, weil sie nicht gewusst habe, was sie machen sollte, erst mit der Zeit habe sie dies getan (act. 2/1/4, CD, 10:02:50-10:04:34 und 10:20:27-10:22:00; act. 2/1/1 S. 8).

4.3.4. Die Vorfälle hätten sich an verschiedenen Orten ereignet; oft im Wohnzimmer des Beschuldigten. Als weiteres Beispiel gab C.______ an, sie (Familie von C.______ und die Familie des Beschuldigten) seien im Frühling 2005 zwei Wochen lang in [...] in den Ferien gewesen und hätten dort die Mutter des Beschuldigten besucht. Ihre Familie hätte in einer Ferienwohnung gewohnt. Der Vorfall habe sich in der Küche der Mutter des Beschuldigten ereignet, als die anderen im Wohnzimmer gesessen hätten und sie in der Küche etwas Süsses habe holen wollen. Er sei dann auch in die Küche gekommen und habe sie auf den Mund, den Bauch, eigentlich überall dort, wo es gegangen sei, geküsst und unter dem T-Shirt «betatscht». Dies habe er mehrere Male gemacht. Er habe sie ohne Zunge geküsst; so wie man einem Kind zum Abschied einen Kuss gibt, einfach länger. Er habe sie von hinten gehalten und sich über sie gebeugt und sie geküsst. Erneut gab sie an, dass es mindestens einmal in ihrem Zimmer zu einem Vorfall gekommen sei (act. 2/1/4, CD, 10:06:18-10:07:53 und 10:26:02-10:30:00; act. 2/1/1 S. 8).

Einmal sei sein Sohn hereingekommen, der habe das aber nicht verstanden, da dieser damals noch sehr jung gewesen sei. Ob sonst noch jemand einmal hereingekommen sei, wisse sie nicht genau. Sie wisse nicht mehr, wie lange diese Vorfälle jeweils gedauert hätten, sie habe während der Vorfälle auch kein Zeitgefühl gehabt und das alles sei schon sehr lange her. Er habe jeweils von sich aus wieder aufgehört. Er habe sie dann wieder angezogen; ihr die Hose hochgezogen und zugemacht; das T-Shirt habe sie meistens selber wieder angezogen. Er habe danach nichts mehr gesagt, sondern habe den Raum verlassen und sich so verhalten als sei nichts gewesen (act. 2/1/4, CD, 10:23:03-10:26:02).

4.3.5. Sie (C.______) habe nicht gewusst, ob er dies dürfe oder nicht. Sie hätte irgendwie auch keinen Mut gehabt, es der Mutter zu erzählen. Sie sei wie «gefangen in sich selber» gewesen; irgendwie möchte man reden, aber man könne nicht; man wisse ja auch nicht, ob er dies dürfe. Sie sei mit dieser Situation völlig überfordert gewesen. Am Anfang habe sie eigentlich nichts gefühlt, da sie nicht gewusst habe, ob er dies dürfe. Als sie begonnen habe, von ihm wegzulaufen, habe sie gedacht, dass es sie störe und dass sie das gar nicht wolle. Aber sie hätte nicht den Mut gehabt, etwas zu sagen. Sie habe sich auch gefragt, was wäre, wenn sie es erzähle und sie nachher alle auslachen und sagen würden, dass er dies ja dürfe. Sie habe sich auch geschämt, dass sie nicht gewusst habe, ob er dies machen dürfe (act. 2/1/4, CD, 9:50:07-9:53:00 und 9:54:57-9:57:42). Auf der anderen Seite sei da ihre Patentante gewesen; was würde mit ihr und ihren Kindern passieren, wenn sie (C.______) es sagen würde. Das alles habe sie eingeengt und sie sei in sich gefangen gewesen, so dass sie nichts gesagt habe; sie habe versucht, alles zu verdrängen. Sie habe mehr Angst davor gehabt, etwas zu sagen als nichts zu sagen; wenn sie nichts sagen würde, hätte ihre Patentante noch ihr Leben mit Mann und Kindern und sie (C.______) würde nicht ausgelacht werden oder man würde ihr nicht «nicht glauben». Das Verhältnis zum Beschuldigten sei eigentlich sehr gut gewesen, da er der Mann ihrer Patentante gewesen sei; auch ihre Eltern hätten sich sehr gut mit ihm verstanden und die beiden Familien hätten oft etwas zusammen unternommen; eigentlich sei es wirklich gut gewesen, familiär (act. 2/1/4, CD, 10:30:00-10:33:04).

4.3.6. Irgendwann 2006, im Sommer, sei ihre Cousine E.______ völlig aufgelöst zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, er (der Beschuldigte) habe ihr (E.______) in die Hose greifen wollen. Sie (C.______) wisse nicht mehr, was sie E.______ alles erzählt habe, sie wisse aber, dass sie ihr nicht alles erzählt habe. Dann habe E.______ gesagt, dass sie es den Eltern sagen sollen (act. 2/1/4, CD, 9:44:25-9:45:20 und 9:57:42-10:00:05; act. 2/1/1 S. 7). In diesem Moment sei ihr zum ersten Mal bewusst geworden, dass er etwas gemacht habe, was er nicht hätte tun dürfen und sie sich eigentlich schon viel früher hätte wehren dürfen. Danach seien sie zu ihren Eltern gegangen und E.______ habe diesen erzählt, dass er (der Beschuldigte) sie betatscht habe. Aber bei ihr (C.______) sei ja noch viel mehr passiert; sie habe aber nicht reden können oder wollen, sie sei wie in ihrer eigenen Welt gewesen, wenn es um «das» gegangen sei. Darum seien die Eltern immer davon ausgegangen, dass es nur um das «Betatschen» gegangen sei. Dort habe es angefangen, dass sie (C.______) mit gar niemandem mehr darüber geredet habe. Ihre Eltern hätten den Beschuldigten dann angesprochen und ihm gesagt, sie wüssten, was er mit den Mädchen gemacht habe. Er habe dann gesagt, er wisse, dass er dies nicht hätte tun dürfen. Sie (C.______) sei bei diesem Gespräch aber nicht dabei gewesen, ihre Eltern hätten ihr das erzählt. Der Beschuldigte habe dann eine Therapie gemacht; sie habe seit damals keinen Kontakt mehr zu ihm; es sei nichts mehr vorgefallen. Der Beschuldigte habe ihr auch einmal einen Brief geschrieben, wahrscheinlich aus der Therapie, sie habe keine Ahnung. Sie wisse aber nicht, was darinstehe, da sie den Brief nie geöffnet habe (act. 2/1/4, CD, 9:45:23-9:46:48, 9:57:42-10:00:05 und 10:00:53-10:02:04; act. 2/1/1 S. 7 f.).

4.3.7. Sie habe während der Übergriffe gar nichts gefühlt. Man sei – zumindest sie – wie in sich selber gefangen und wisse nicht, was machen. Sie sei völlig überfordert gewesen. Gefühlt habe sie erst vor einem Jahr etwas, als alles wieder hochgekommen sei im Zusammenhang mit ihrem damaligen Freund. Zuvor habe sie nichts gefühlt; sie sei wie leblos gewesen (act. 2/1/4, CD, 10:04:35-10:06:13). Als sie letztes Jahr mit ihrem Freund das «erste Mal» gehabt habe, sei das Ganze wieder hochgekommen; sie habe Angst gehabt, dieser könnte wieder etwas machen, was sie nicht wolle und sie könnte dann erneut nicht reden. Da habe sie gemerkt, dass ihr das Ganze mit ihrem Onkel mehr ausgemacht habe, als sie früher gedacht habe (act. 2/1/4, CD, 9:50:07-9:53:00; act. 2/1/1 S. 7). Im Herbst (des letzten Jahres) habe sie alles zuhause erzählt. Sie hätte Hemmungen gehabt, zu ihrer Mutter zu gehen. Für sie sei es damals fast so gewesen, als ob sie (Eltern) alles vergessen hätten. Er (Beschuldigter) sei damals «immer mehr» bei ihnen gewesen, um seine Kinder abzuholen, welche manchmal bei ihnen gewesen seien. Sie hätte jeweils nicht gewusst, dass er komme, und sei ihm dann jedes Mal im Restaurant «in die Arme gelaufen». Dies habe ihr das Gefühl gegeben, als ob alles wieder gut und vergessen wäre für ihre Eltern, darum habe sie sich gar nicht getraut, ihren Eltern etwas zu sagen, insbesondere, dass es sie störe, wenn er immer bei ihnen im Restaurant sei. Sie habe dann mit einem Kollegen darüber gesprochen und dieser habe ihr gesagt, sie solle ihrer Mutter sagen, dass es sie störe, wenn der Beschuldigte immer bei ihnen zuhause sei. Irgendwann habe sie dann mit ihrer Mutter darüber geredet und sie habe ihr dann alles erzählen können (act. 2/1/4, CD, 10:34:50-10:37:14; act. 2/1/1 S. 8 f.).

4.3.8. Sie habe eine Anzeige gemacht, weil sie sich schuldig fühlen würde, wenn er dies wieder einmal tun würde. Wenn sie ihn anzeige, sei das alles schon bekannt, wenn wieder einmal etwas wäre. Es sei langsam Zeit, dass er dafür Verantwortung übernehmen müsse; gegenüber ihr habe er ja nie Verantwortung übernommen. Sie fühle sich nicht so gut, wenn sie an all dies zurückdenke; es belaste sie auch ziemlich; bei jedem Kuss mit ihrem Freund denke sie an das, was mit dem Beschuldigten gewesen sei. Sie wolle damit abschliessen; dass sie heute hier sei, sei wie der erste Schritt, um dies alles verarbeiten zu können (act. 2/1/4, CD, 10:37:20-10:38:50; act. 2/1/1 S. 9). Sie wünsche sich, dass er zur Verantwortung gezogen werde und dass sie sagen könne, sie habe alles getan, falls es nochmals passieren würde. Sie wünsche sich zudem, dass ihre Patentante und die Kinder möglichst wenig vom Ganzen mitbekommen würden. Es sei nicht nötig, dass seine Kinder das alles jetzt schon erfahren würden, da sie noch relativ klein seien. Sie (Kinder) hätten ein gutes Bild von ihrem Vater und sie wolle dies nicht zerstören. Sie sei aber erleichtert, dass sie heute alles erzählt habe (act. 2/1/4, CD, 10:40:48-10:42:35; act. 2/1/1 S. 9).

4.4. Einvernahme von C.______ vom 21. Februar 2018

4.4.1. C.______ wurde am 21. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen; von dieser Einvernahme existiert auch eine Aufzeichnung auf DVD (act. 2/14/1-2; der Verteidiger konnte der Befragung via Monitor beiwohnen). Die Aussagen von C.______ anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2018 entsprechen weitestgehend jenen in der polizeilichen Befragung vom 9. Februar 2012. Auch anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten angefangen hätten, irgendwann zwischen 2004 und 2006 (act. 2/14/2, CD, 09:43:25-09:43:54; act. 2/14/1 S. 2). Sie wisse nicht, wann genau im Jahr 2004 es angefangen habe. Erneut gab sie an, das Einzige, was sie noch wisse, sei, dass sie im Frühling 2005 in [...] in den Ferien gewesen seien; dort hätten sie die Familie des Beschuldigten besucht. Zu diesem Zeitpunkt sei es schon seit einer gewissen Zeit zu den sexuellen Übergriffen gekommen; sie konkretisierte gegenüber ihrer ersten Einvernahme, dass es vor den Ferien in [...] nicht einfach 1-3 Mal zu Übergriffen gekommen sei, sondern es sei schon eine Zeit gelaufen. Erneut gab sie an, das Ganze habe in den Sommerferien 2006 aufgehört, als ihre Cousine (E.______) das angesprochen habe (act. 2/14/2, CD, 09:47:46-09:49:06; act. 2/14/1 S. 3).

4.4.2.  Auch zum Ablauf der jeweiligen sexuellen Handlungen und wie es zu diesen gekommen sei, äusserte sich C.______ im Wesentlichen wie bei der Polizei: Angefangen habe alles, mit so «chräbbelen» und kitzeln seitens des Beschuldigten. Irgendwann sei dann wirklich mehr gewesen, dann habe er unter ihr T-Shirt gegriffen, ihre Brüste angefasst; dann habe er angefangen Küsse zu geben, sei es auf den Mund, auf die Brüste, auf den Bauch. Irgendwann habe er ihr dann auch wirklich zwischen die Beine gefasst und mit den Händen … Irgendwann sei es weitergegangen und er habe ihr die Hose ausgezogen; also zum Teil einfach nur die Knöpfe aufgemacht und dann halt mit den Händen dazwischen runtergefasst, teilweise habe er die Hose aber wirklich ausgezogen. Irgendwann sei es dann wirklich sogar noch weitergegangen und er habe ihr wirklich alles ausgezogen und habe sie überall mit seinem Mund und seiner Zunge berührt, halt auch zwischen den Beinen. Er habe auch

OG.2019.00068 — Glarus Obergericht 22.03.2021 OG.2019.00068 (OGS.2021.131) — Swissrulings