Skip to content

Glarus Obergericht 18.12.2020 OG.2016.00058 (OGZ.2021.119)

18. Dezember 2020·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·12,854 Wörter·~1h 4min·5

Zusammenfassung

Anfechtung nach Art. 288 SchKG

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil vom 18. Dezember 2020

Verfahren OG.2016.00058/59

A.______

Klägerin,

Berufungsklägerin (OG.2016.00058)

und Berufungsbeklagte (OG.2016.00059)

gegen

1. B.______

Beklagte 1,

Berufungsbeklagte (OG.2016.00058)

und Berufungsklägerin (OG.2016.00059)

2. C.______

Beklagte 2,

Berufungsbeklagte (OG.2016.00058)

und Berufungsklägerin (OG.2016.00059)

beide vertreten durch D.______

betreffend

Anfechtung nach Art. 288 SchKG

Inhaltsverzeichnis

Anträge der Parteien

I.

Prozessgeschichte

II.

Streitgegenstand im Überblick

1.

Unstrittige Sachverhaltsteile

2.

Argumentation der Klägerin

3.

Argumentation der Beklagten

III.

Angefochtener Entscheid; Parteivorbringen in den Berufungsverfahren

1.

Erwägungen der Vorinstanz

2.

Berufung der Klägerin

3.

Berufung der Beklagten

IV.

Prozessrechtliche Aspekte

1.

Verfahrensmaximen

2.

Begründung der Berufung

3.

Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz

4.

Klageänderung

V.

Beurteilung

1.

Überblick zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG

2.

Rechtsbegehren und Zuständigkeit

3.

Aktivlegitimation und Klage innert Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist

4.

Anfechtbare Rechtshandlung

5.

Gläubigerschädigung

6.

Schädigungsabsicht von E.______

7.

Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für die Beklagte 2

8.

Passivlegitimation und Bösgläubigkeit der Beklagten 1

9.

Rechtsfolgen

10.

Fazit

VI.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Allgemeines

2.

Kostenfolgen

3.

Entschädigungsfolgen

Dispositiv  

Anträge der Klägerin, Berufungsklägerin (OG.2016.00058) und Berufungsbeklagten (OG.2016.00059) (gemäss Eingaben vom 12. Dezember 2016 [act. 56, S. 2] und 17. Februar 2017 [act. 65, S. 2], sinngemäss):

1.

Es seien die Dispositivziffern 1-3 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 27. Oktober 2016 im Verfahren ZG.2014.00223 aufzuheben.

2.

Die Beklagte 1 sei zur Rückgabe im Sinne von Art. 292 SchKG folgender Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücken an den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamtes […], E.______, zu verpflichten:

-

1/2 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (halbes Miteigentum an Liegenschaft);

-

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz);

-

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz).

3.

Das Betreibungs- und Konkursamt […], sei anzuweisen, die Miteigentumsanteile gemäss Ziffer 2 hiervor zu pfänden und zu verwerten und der Klägerin den Verwertungserlös zu erstatten.

4.

Eventualiter seien die Beklagten für den Fall, dass die Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 hiervor nicht gutgeheissen oder nicht vollstreckt werden können, zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung die Summe von CHF 145'000.— nebst 5 % Zins seit 29. Mai 2006 zu bezahlen.

5.

Der Klägerin sei für die Gerichtskosten der Vorinstanz in vollem Umfang der Rückgriff auf die Beklagten 1 und 2 zu gewähren und die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, der Klägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen, beides unter solidarischer Haftung.

6.

Die Berufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der solidarisch haftenden Beklagten 1 und 2.  

Anträge der Beklagten, Berufungsbeklagten (OG.2016.00058) und Berufungsklägerinnen (OG.2016.00059) (gemäss Eingaben vom 12. Dezember 2016 [act. 58, S. 2], 17. Februar 2017 [act. 66, S. 2] und 2. März 2017 [act. 69], sinngemäss):

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. Oktober 2016 im Verfahren ZG.2014.00223 aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Klage abzuweisen.

3.

Subeventualiter sei die Klage gegen die Beklagte 2 im Betrag von maximal CHF 80'000.— gutzuheissen, wobei die Verzugszinsen erst ab 7. März 2014 zuzusprechen seien.

4.

Subsubeventualiter sei die Klage gegen beide Beklagten im Betrag von maximal CHF 80'000.— gutzuheissen, unter Ausschluss der solidarischen Haftung der Beklagten 1.

5.

Es sei die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch [...] auf den Grundstücken Nr. […] aufzuheben und das Grundbuchamt […] sei anzuweisen, die Vormerkung im Grundbuch zu löschen.

6.

Bei Rückweisung der Sache sei das Beweisverfahren durch die Vorinstanz durchzuführen und es seien insbesondere die angebotenen Beweismittel der Beklagten im Zusammenhang mit deren Gutgläubigkeit abzunehmen.

7.

Eventualiter sei das Beweisverfahren durch das Obergericht durchzuführen und es seien insbesondere die angebotenen Beweismittel der Beklagten im Zusammenhang mit deren Gutgläubigkeit durch das Obergericht abzunehmen.

8.

Die Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

9.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte

1.

1.1 A.______ (nachfolgend «Klägerin») leitete am 7. März 2014 beim Vermittleramt […] ein Schlichtungsverfahren und beim Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus ein Massnahmeverfahren gegen B.______ und C.______ (nachfolgend «Beklagte 1» bzw. «Beklagte 2» bzw. gemeinsam «Beklagte») ein (act. 1 [zugleich Klageschrift] und act. 9). Diese Verfahren haben eine paulianische Anfechtungsklage (Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG) zum Gegenstand. Die Klägerin verlangte im Wesentlichen, dass die Beklagte 1 verpflichtet werde, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. […] (Wohnhaus mit Umschwung) und Nr. […] (je 1/26 Miteigentum an zwei Parkplätzen, Miteigentum Blatt Nr. […]), Grundbuch [...], an ihren Vater E.______, den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts […] (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006; act. 2/5), zwecks Pfändung und Verwertung zurückzugeben. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden oder dessen Vollstreckung scheitern sollte, verlangte die Klägerin, dass die Beklagte 2 (Mutter der Beklagten 1 und Ehefrau von E.______) verpflichtet werde, ihr CHF 350'000.— abzüglich der hälftigen auf den genannten Grundstücken lastenden Hypothekarschuld und zuzüglich Zins zu bezahlen (act. 1, S. 2).

1.2 In der Folge erliess der Kantonsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme eine Verfügungsbeschränkung auf den genannten Grundstücken (act. 3, S. 2 [superprovisorische Anordnung]; act. 29 [Bestätigung als vorsorgliche Massnahme und Präzisierung]) und das Vermittleramt […] stellte der Klägerin die Klagebewilligung aus (act. 9).

1.3 Die Beklagten erstatteten am 14. Juli 2014 ihre Klageantwort (act. 20). Am 11. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung statt (act. 32-39). Schliesslich fällte die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Glarus am 27. Oktober 2016 ihr Urteil. Mit diesem hiess es die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu bezahlen (act. 51).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten je am 12. Dezember 2016 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus und stellten die einleitend wiedergegebenen Anträge (act. 56 und act. 58). Daraufhin vereinigte das Obergericht die beiden Berufungsverfahren und forderte von beiden Parteien je einen Kostenvorschuss ein (act. 60). Die Berufungsantworten der Parteien, je mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung der Gegenpartei, datieren beide vom 17. Februar 2017 (act. 65 und act. 66). Am 2. März 2017 reichten die Beklagten, am 6. März 2017 die Klägerin je eine weitere Eingabe ein (act. 69 bzw. act. 71). Diese erhielt die Gegenpartei jeweils zugestellt (act. 70 bzw. act. 72).

II. Streitgegenstand im Überblick

1. Unstrittige Sachverhaltsteile

Folgende grundlegenden Sachverhaltsteile sind zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. act. 51, S. 4, E. III.1 m.w.H.; act. 56, S. 4, v.a. Rz. 7 und act. 58, v.a. S. 3 ff., Rz. II.5-29):

1.1 Die Klägerin schloss am 13. Dezember 2004 mit der K.______ AG einen Darlehensvertrag über CHF 3 Mio. ab. Dieser Darlehensvertrag wurde von E.______ als damals einzigem Verwaltungsrat der K.______ AG unterzeichnet. Am 17. Dezember 2004 unterzeichnete E.______ zudem eine schriftliche und öffentlich beurkundete Solidarbürgschaft, wonach er für die Rückzahlung des Darlehens bis zum Höchstbetrag von CHF 2.4 Mio. solidarisch einstehen würde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 kündigte die Klägerin das Darlehen wegen ausstehender Zinsen und verlangte von der K.______ AG die Rückzahlung bis zum 7. Februar 2006, was diese jedoch nicht erfüllen konnte (act. 2/6, S. 2 [= act. 59/6 und 67/6]).

1.2 Mit Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 übertrug E.______ seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […] (Wohnhaus), Grundbuch [...], am 1/26-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz), und am 1/26-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz; nachfolgend alle drei zusammen «hälftige Miteigentumsanteile»), auf seine Ehefrau (Beklagte 2), die bereits Eigentümerin der anderen hälftigen Miteigentumsanteile war (act. 27/17 [= act. 59/12 und 67/12]). Dieser Abtretungsvertrag sollte die im Eheund Erbvertrag vom 5. März 2004 (act. 18/3 [= act. 21/5, 59/9 und 67/9]) zwischen den Eheleuten [...] erfolgte Zuweisung von Vermögenswerten vollziehen.  

1.3 Am 29. Mai 2006 wurde über die K.______ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 13. Dezember 2006 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 5. April 2007 im Handelsregister gelöscht (act. 2/6, S. 2).

1.4 Am 3. Januar 2007 übertrug die Beklagte 2 die Grundstücke auf ihre Tochter, die Beklagte 1 (act. 24; act. 21/3 [= act. 59/4 und 67/4]).

1.5 Im Nachgang zum Konkurs der K.______ AG forderte die Klägerin E.______ zur Zahlung der von ihm verbürgten Darlehenssumme von CHF 2'000'000.— zuzüglich Zinsen von CHF 183'805.55 auf. Nachdem der Kantonsgerichtspräsident im entsprechenden Betreibungsverfahren für die in Betreibung gesetzte Forderung am 10. September 2007 provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte, klagte E.______ am 28. Januar 2008 beim Kantonsgericht Glarus auf Aberkennung der Forderung. Am 29. September 2009 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage ab und erteilte für den Betrag von CHF 2'153'805.55 definitive Rechtsöffnung (act. 2/6, S. 2 f.). Sowohl das Obergericht des Kantons Glarus als auch das Bundesgericht bestätigten das Urteil des Kantonsgerichts (act. 2/6, S. 3 und S. 14, Disp. Ziff. 1).

2. Argumentation der Klägerin

Die Klägerin machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend (act. 1, act. 36 und act. 37), E.______ habe bei der Übertragung der Miteigentumsanteile an den genannten Grundstücken auf die Beklagte 2 keine Gegenleistung erhalten, die eine Benachteiligung seiner Gläubiger ausgeschlossen hätte. E.______ als Verwaltungsrat der K.______ AG habe zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass diese in Konkurs gehen und dass ihn die Klägerin aus der Bürgschaft belangen würde. Damit habe er die Benachteiligung seiner Gläubiger in Kauf genommen, was auch die Beklagte 2 gewusst habe. Auch bei der Übertragung der Liegenschaften von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1 habe Letztere dafür keine Gegenleistung entrichtet, sondern vielmehr von den nachteiligen Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts gewusst. Dies, zumal die Beklagte 1 im Zeitpunkt beider Handänderungen im gleichen Haus wie ihre Eltern gewohnt habe. Da sie (Klägerin) über einen Verlustschein verfüge, sei sie zur paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG berechtigt, namentlich zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG. Sämtliche Voraussetzungen dafür seien erfüllt, so auch die Benachteiligungsabsicht und deren Erkennbarkeit für die beiden Beklagten. Entsprechend sei die Beklagte 1 zur Rückgabe der Liegenschaften zu verpflichten. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu Wertersatz zu verpflichten.

3. Argumentation der Beklagten

Die Beklagten entgegneten vor Vorinstanz (act. 17, act. 20, act. 36, act. 39 und act. 44) zusammengefasst, das Anfechtungsrecht sei längst verwirkt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Weiter seien die von der Klägerin gestellten Anträge keine zulässigen Rechtsbegehren, da ein eigentliches Anfechtungsbegehren fehle. Überhaupt hätten die Veräusserungen der Miteigentumsanteile an den fraglichen Grundstücken nicht zu einem Verlust der Klägerin beigetragen. Die Liegenschaften seien nämlich bereits mit dem von den Eheleuten [...] am 5. März 2004 abgeschlossen Ehevertrag dem Alleineigentum der Beklagten 2 zugewiesen worden. Als Gegenleistung dafür seien die Beteiligungen an der L.______ AG und der K.______ AG vollständig E.______ zugewiesen worden. Mit der Übertragung der Liegenschaften auf die Beklagte 2 habe E.______ lediglich den Ehevertrag vollzogen. Eine Schädigungsabsicht habe nicht vorgelegen. Da die Beklagte 2 keine Kenntnis über die geschäftlichen Aktivitäten von E.______ gehabt habe, habe sie auch die behauptete Schädigung von Gläubigern nicht erkennen können. Bei der zweiten Übertragung der Liegenschaften auf die Beklagte 1 habe diese sehr wohl eine Gegenleistung erbracht. Namentlich habe sie Hypothekarschulden übernommen und der Beklagten 2 ein Wohnrecht eingeräumt. Lediglich in untergeordnetem Umfang habe sie einen Erbvorbezug von der Beklagten 2, nicht von E.______, erhalten. Damit sei auch die behauptete Gläubigerschädigung nicht möglich. Zudem habe die Beklagte 1 keine Kenntnis der geschäftlichen Situation des Vaters E.______ gehabt, womit sie die behauptete Benachteiligungsabsicht nicht habe erkennen können. Weiter bestreiten die Beklagten die Passivlegitimation der Beklagten 1. Diese sei weder Vertragspartnerin noch sonst Mitwirkende bei der angefochtenen Liegenschaftsübertragung gewesen. Nur die Übertragung der Liegenschaften von E.______ auf die Beklagte 2 stelle eine mögliche, grundsätzlich anfechtbare Schuldnerhandlung im Sinne von Art. 288 SchKG dar, nicht aber die Weiterübertragung von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1.

III. Angefochtener Entscheid; Parteivorbringen in den Berufungsverfahren

1. Erwägungen der Vorinstanz

1.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2016 (act. 51) zusammengefasst Folgendes:

1.2 Der Ehevertrag vom 5. März 2004 stelle hinsichtlich der Zuteilung der Liegenschaften wohl ein Verpflichtungs-, nicht aber zugleich auch ein Verfügungsgeschäft dar. Aber auch wenn es sich beim besagten Ehe- und Erbvertrag grundsätzlich um ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft gehandelt hätte, wäre dieser mangels genauer Spezifizierung der betroffenen Liegenschaften für sich allein als Rechtsgrund für die Eintragung im Grundbuch formell nicht ausreichend gewesen. Daher könne für den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags nur der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 massgebend sein. Dieser Abtretungsvertrag sei jedoch wegen eines Formfehlers nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Die hier in Frage stehenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ seien also gar nie rechtsgültig auf die Beklagten übertragen worden, sondern stets in dessen Eigentum verblieben. Sie könnten daher grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Dies entspreche auch dem Grundgedanken des Art. 193 Abs. 1 ZGB. Da jedoch bei den vorliegenden Eigentumsverhältnissen eine Zwangsvollstreckung in die Grundstücke nicht möglich sei, sei auf Wertersatz zu erkennen (act. 51, S. 6 ff., E. III.4).

1.3 Zu diesem Ergebnis käme man – so die Vorinstanz weiter – auch dann, wenn man annähme, die fraglichen Miteigentumsanteile von E.______ seien rechtsgültig auf die Beklagten übertragen worden. Denn alle Voraussetzungen der Anfechtungsklage nach Art. 288 Abs. 1 SchKG seien gegeben. Allerdings habe die Beklagte 2 als Anfechtungsgegnerin die fraglichen Liegenschaften an die Beklagte 1 weiterverkauft. Damit sei eine Rückgabe der Miteigentumsanteile von E.______ in natura nicht mehr praktikabel. Das entsprechende klägerische Rechtsbegehren sei folglich abzuweisen. Der Klägerin stehe jedoch ein Wertersatzanspruch zu. Der Umfang der Rückerstattung richte sich nach dem, was E.______ an die Beklagte 2 abgetreten habe, zum Wert im Zeitpunkt der Weiterveräusserung. So ergebe sich ein Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 für die hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ von CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 29. Mai 2006, dem Datum des Konkurses der K.______ AG. Angesichts der Umstände (Beklagte 1 seit 29. September 2006 Eigentümerin der Liegenschaften; vorzeitiger Wegfall des Wohnrechts gegenüber der Mutter der Beklagten 2; Bösgläubigkeit; Erstattungspflicht gemäss Art. 291 Abs. 1 SchKG) rechtfertige es sich, die Beklagte 1 zusammen mit der Beklagten 2 gegenüber der Klägerin für diesen Wertersatz solidarisch mithaften zu lassen (act. 51, S. 9 ff., E. III.5-11).

Der Klägerin sei zudem der Vorteil zu gewähren, für die Wertersatzsumme sowie ihre Forderung auf Ersatz von Gerichtskosten gegen die Beklagten direkt ohne Einleitung einer Betreibung beim Betreibungs- und Konkursamt des […] das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Denn wären die Miteigentumsanteile als solche noch vorhanden, so wären diese wie von der Klägerin beantragt zu verwerten, ohne dass eine neue Betreibung eingeleitet werden müsste (act. 51, S. 18, E. III.11).

2. Berufung der Klägerin

2.1 Die Klägerin rügt in ihrer Berufung sinngemäss im Wesentlichen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ an den genannten Liegenschaften in natura an sie möglich. Der Anspruch auf Rückgabe in natura richte sich nämlich nicht nur gegen den Anfechtungsgegner, sondern auch gegen bösgläubige Dritterwerberinnen wie die Beklagte 1 eine sei (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.1 und Rz. 11 ff.).

2.2 Im Eventualstandpunkt beanstandet die Klägerin, die Vorinstanz habe die Höhe des von den Beklagten zu leistenden Wertersatzes fehlerhaft berechnet und damit Art. 291 SchKG verletzt. Das Wohnrecht zu Gunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1), für das die Vorinstanz vom Verkehrswert der Liegenschaften CHF 100'000.— abgezogen habe, sei infolge deren Todes erloschen und daher für den Wertersatz nicht zu berücksichtigen. Somit sei der Verkehrswert der Liegenschaften, der entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht CHF 635'000.—, sondern mindestens CHF 665'000.— betrage massgeblich, abzüglich der hypothekarischen Belastung von CHF 375'000.—. So ergebe sich für die hälftigen Miteigentumsanteile ein Wert von CHF 145'000.— (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.2 und Rz. 17 ff.).

3. Berufung der Beklagten

3.1 Die Beklagten bekräftigen im Berufungsverfahren ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt. Konkret beanstanden sie demnach mit ihrer Berufung (act. 58; vgl. auch act. 66 [worin mehrheitlich wortwörtlich das bereits in act. 58 Vorgetragene wiederholt wird] und act. 69) am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst die nachfolgenden Punkte:

3.2 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Klageeinleitung die Verwirkungsfrist nach Art. 292 Ziff. 1 aSchKG bereits abgelaufen gewesen und sei deshalb «auf die Klage nicht einzutreten». Ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führen müsse – wiederum entgegen der Vorinstanz –, dass die Klägerin kein klares Anfechtungsbegehren im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gestellt habe, womit kein ausreichendes Begehren zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs vorliege (act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6 und Rz. II.30 ff.).

3.3 Die Vorinstanz habe die Passivlegitimation der Beklagten 1 zu Unrecht bejaht. Diese sei nämlich nicht passivlegitimiert, da sie an der erstmaligen Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 nicht beteiligt gewesen sei, die Übertragung auf sie (Beklagte 1) ein Drittgeschäft darstelle und sie (Beklagte 1) auch nicht bösgläubig gewesen sei (act. 58, S. 11 f., Rz. II.40 ff.). Ebenfalls sei die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen, dass ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliege. Die Abtretungsvereinbarung vom 3. Februar 2006 (Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2) sehe lediglich den Vollzug des Ehevertrags vom 5. März 2004 vor, mittels dessen die Übertragung der Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 bereits erfolgt sei. Die Abtretungsvereinbarung stelle daher kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Im Übrigen sei deren notarielle Beurkundung durch den Gemeindeschreiber entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtsgenügend. Die Formvorschriften von Art. 19 lit. a aEG ZGB gelangten nicht zur Anwendung, da es sich bei der Abtretungsvereinbarung nicht um einen Ehevertrag, sondern lediglich um einen Vertrag betreffend Übertragung von Grundeigentum handle. Die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 1 wiederum sei durch die Beklagte 2 erfolgt. Daher liege insofern nicht eine Schuldnerhandlung, sondern ein Drittgeschäft vor, das nicht der paulianischen Anfechtung unterstehe (act. 58, S. 12 ff., Rz. II.43 ff.).

3.4 Weiter träfen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach eine Gläubigerschädigung zu bejahen sei, nicht zu. Denn für die Übertragungen der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile hätten sowohl die Beklagte 2 als auch die Beklagte 1 angemessene Gegenleistungen erbracht (Beklagte 2: ehevertragliche Zuweisung der Beteiligungen an der L.______ AG und der K.______ AG an E.______ und Beklagte 1: Übernahme der Hypothekarschulden sowie Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der Beklagten 2). Auch liege entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid keine Bösgläubigkeit der Beklagten 1 und 2 vor. Die Beklagte 2 habe aufgrund der traditionellen Rollenverteilung in der Familie keinen Einblick in die geschäftliche Tätigkeit ihres damaligen Ehemannes E.______ gehabt und sei zum massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats der K.______ AG gewesen. Auch die Beklagte 1 habe unter keinen Umständen annehmen können und / oder müssen, dass bei den Eigentumsübertragungen die Benachteiligung von Gläubigern von E.______ überhaupt eine Rolle hätte spielen können. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihren (Beklagte 1 und 2) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie bezüglich ihrer fehlenden Bösgläubigkeit keine Beweise abgenommen habe (Verweigerung des Rechts auf Beweis; act. 58, S. 14 ff., Rz. II.55 ff.).

3.5 Für den Fall, dass das Obergericht nicht entsprechend den vorstehenden Argumenten auf Nichteintreten bzw. Klageabweisung erkennen sollte, stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die Beklagte 1 nicht zur Leistung von Wertersatz habe verpflichten und Verzugszinsen erst ab 7. März 2014 habe zusprechen dürfen. Dies, weil sich die Beklagte 2 frühestens ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits ab Konkurseröffnung in Verzug habe befinden können. Soweit die Beklagte 1 überhaupt zur Leistung verpflichtet werden könne, könne sie dennoch nicht zur solidarischen Haftung verpflichtet werden, da ein diesbezüglicher Antrag der Klägerin fehle und auch sonst die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (act. 58, S. 19 f., Rz. II.85 ff.).

IV. Prozessrechtliche Aspekte

1. Verfahrensmaximen

Das ordentliche Verfahren gelangt unter anderem bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über CHF 30'000.— zur Anwendung (Art. 243 ZPO und Art. 248 ZPO e contrario). Dies ist bei der vorliegenden Klage offenkundig und unstrittig der Fall. Die Streitigkeit untersteht der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 394, E. 4.2 m.w.H.).

2. Begründung der Berufung

Die Klägerin moniert, die Beklagten genügten mit ihrer Berufungsschrift den sich aus der ZPO ergebenden Begründungsanforderungen nicht (act. 65, S. 2 f., Rz. 4 ff.). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 Urteil vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Auch wenn die Beklagten in ihrer Berufungsschrift (act. 58) an mehreren Stellen ausführlich bereits vor Vorinstanz Vorgebrachtes wörtlich wiederholen, so setzen sie sich darin doch in jedem einzelnen von ihnen gerügten Punkt zumindest mittels einiger Sätze mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Die beklagtische Berufungsschrift ist somit entgegen der Auffassung der Klägerin in allen gerügten Punkten ausreichend begründet.

3. Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz

Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt somit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie auch auf tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese vor ihr nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben also das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (vgl. Art. 57 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394, E. 4.1.4 m.w.H.).

4. Klageänderung

4.1 Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsschrift, eventualiter seien beide Beklagte unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Wertersatz an sie zu verpflichten (act. 56, S. 2, Ziff. 4). Demgegenüber bezog sich das entsprechende Eventualbegehren vor Vorinstanz noch ausschliesslich auf die Beklage 2 und findet sich im vorinstanzlichen Verfahren auch kein Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zu solidarischer Haftung für den eventualiter beantragten Wertersatz (vgl. v.a. act. 1, S. 2, Ziff. 3; act. 36, S. 2 oben und act. 37, S. 1, Ziff. 3). Es liegt insofern also eine Klageänderung vor (vgl. zu diesem Begriff z.B. BGer 5A_621/2012 Urteil vom 20. März 2013, E. 4.3.2 m.w.H.).

4.2 Eine Klageänderung ist in der Berufung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Zwar sind in Bezug auf die klägerische Klageänderung die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres gegeben. Hingegen legt die Klägerin in der Berufungsschrift nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, die sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorlegen bzw. thematisieren können. Die Klageänderung ist folglich unzulässig. Dementsprechend wäre auf dieses unzulässige klägerische Eventualbegehren nicht einzutreten, sofern dieses infolge Abweisung des Hauptbegehrens überhaupt relevant werden sollte; was die nachfolgende Beurteilung zeigen wird.

V. Beurteilung

1. Überblick zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG

1.1 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die dieser durch eine der in den Art. 286-288 SchKG umschriebenen Rechtshandlungen entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtungsklage berührt keineswegs die materielle Gültigkeit der Übertragung des in Frage stehenden Vermögenswertes. Sie zielt also im Falle eines Grundstücks nicht etwa darauf ab, den entsprechenden Grundbucheintrag als unrichtig, d.h. als im Sinne von Art. 974 f. ZGB ungerechtfertigt, erklären zu lassen. Es geht einzig darum, das Vollstreckungssubstrat so herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte. Die Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache hat in erster Linie in natura zu erfolgen (Art. 291 Abs. 1 erster Satz SchKG). Nur wenn eine Rückgabe der Sache nicht mehr möglich ist, besteht die (subsidiäre) Pflicht zur Erstattung ihres Wertes (BGE 136 III 341, E. 3; BGE 132 III 489, E. 3.3).

1.2 Gemäss dem in Art. 288 SchKG normierten Tatbestand der Absichtsanfechtung sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Neben einer Gläubigerschädigung setzt die Anfechtungsklage die Schädigungs- bzw. Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit dieser Absicht für den anderen Teil voraus (vgl. u.a. BGer 5A_747/2010 Urteil vom 23. Februar 2011, E. 2, und Umbach-Spahn/Bossert, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 288 SchKG, je m.w.H.).

1.3 Gemäss Art. 292 SchKG ist das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins, seit der Konkurseröffnung bzw. seit Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verwirkt bzw. verjährt (vgl. dazu hinten E. V.3.2).

2. Rechtsbegehren und Zuständigkeit

2.1 Die Beklagten beanstanden in ihrer Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen (act. 51, S. 11, E. III.7), wonach der Antrag Ziff. 3 der Klage (Wertersatzbegehren, vgl. act. 1, S. 2) ein zulässiges Rechtsbegehren darstelle. Sie halten dafür, es fehle in der Klageschrift an einem eigentlichen Anfechtungsbegehren. In Ermangelung eines solchen Anfechtungsbegehrens könne auch kein Leistungsbegehren gemäss Antrag Ziff. 3 der Klage gestellt werden. Eine Leistungsverpflichtung könne erst dann erfolgen, wenn anfechtbare Rechtshandlungen gerichtlich für ungültig erklärt worden seien. Demzufolge sei auf den Antrag Ziff. 3 der Klage nicht einzutreten (act. 58, S. 3, Rz. II.6.2 und S. 11, Rz. II.38).

2.2 Wie dargelegt (vgl. E. V.1.1 vorstehend), berührt die Anfechtung die zivilrechtliche Gültigkeit der angefochtenen Handlung nicht und kann mit ihr auch keine Handlung des Schuldners aufgehoben werden. Ein Antrag, wonach eine Handlung als ungültig oder nichtig zu erklären sei, darf und muss somit nicht gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn die Rückgabe des Vermögenswerts beantragt wird, welcher der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durch eine anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde (Duldung der Pfändung, Einbezug in die Konkursmasse oder Bezahlung einer Geldsumme). In Bezug auf den primären Anspruch des Berechtigten auf Rückgabe in natura (Art. 291 Abs. 1 erster Satz SchKG) ist es zulässig und genügend, mit dem Rechtsbegehren zu verlangen, der Beklagte sei «zur Rückgabe im Sinne von Art. 291 SchKG zu verpflichten». Alsdann ist es ratsam, eine richterliche Anweisung an das Vollstreckungsorgan zu beantragen, wonach die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme des Objekts zu vollziehen sei. Ist dem Kläger bekannt, dass der Anfechtungsgegner die anfechtbar veräusserten Gegenstände nicht mehr besitzt, so muss er explizit verlangen, dass der Beklagte zur Bezahlung einer entsprechenden Summe – direkt an ihn – zu verpflichten sei (zum Ganzen: Lorandi, Prozessuale Aspekte der paulianischen Anfechtung, Art. 285 ff. SchKG, Ausgewählte Fragen, in: ZZZ 2006, Heft Nr. 10, S. 156 ff.; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl. Basel 2010, N 16-18 zu Art. 289 SchKG; Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl. Basel 2010, N 13-16 zu Art. 291 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. vollständig aktualisierte Aufl., Bern 2013, § 52 N 2; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. überarbeitete Aufl., Zürich 2018, S. 369 f.). Alsdann ist es zulässig, im gleichen Prozess als Hauptbegehren die Rückgabe und als Eventualbegehren Wertersatz als Geldleistung zu verlangen, für den Fall, dass der Anfechtungsgegner sich weigert oder nicht mehr in der Lage ist, die Rückgabe in natura zu erfüllen. Damit kann ein zweites Urteilsverfahren (in Bezug auf den Wertersatz) vermieden werden (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, ZR 116/2017 Nr. 25, S. 99 ff., S. 100; Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 289 SchKG).

2.3 Die Klägerin stellte vor Vorinstanz in der Hauptsache folgende Begehren (act. 1, S. 2; act. 37, S. 1):

»1.

Die Beklagte 1 (B.______) sei zur Rückgabe im Sinne von Art. 291 SchKG folgender Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücken an den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes […] vom 6. Juli 2006, E.______, zu verpflichten:

1/2 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (halbes Miteigentum an Liegenschaft)

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum-Blatt […], Parkplatz)

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum-Blatt […], Parkplatz);

2.

Das Betreibungsamt […] sei anzuweisen, die Miteigentumsanteile gemäss Ziffer 1 hiervor zu pfänden und zu verwerten und der Klägerin den Verwertungserlös zu erstatten;

3.

Die Beklagte 2 (C.______) sei für den Fall, dass die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 hiervor nicht gutgeheissen oder nicht vollstreckt werden können, zu verpflichten, der Klägerin die Summe von CHF 350'000 abzüglich der hälftigen Hypothekarschuld nebst 5 % Zins seit 30. März 2006 zu bezahlen;

4.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der solidarisch haftenden Beklagten.»

Mit diesen Anträgen erfüllt die Klägerin die vorstehend (E. V.2.2) beschriebenen Anforderungen, die an Rechtsbegehren von Anfechtungsklagen gestellt werden, vollumfänglich. Sie sind also entgegen der Auffassung der Beklagten allesamt nicht zu beanstanden.

2.4 Zu beachten ist allerdings, dass die Beklagte 1 – vorausgesetzt, die Anspruchsvoraussetzungen sind alle erfüllt – nicht zu einer Geldzahlung (Wertersatz) verpflichtet werden könnte, falls die Rückgabe der im Klagebegehren Ziff. 1 (vgl. soeben E. V.2.3) bezeichneten Miteigentumsanteile in natura nicht möglich sein sollte. Denn im vorliegenden Prozess gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und ein Wertersatzbegehren ist etwas anderes als ein Realersatzbegehren, weshalb Ersteres nicht in Letzterem enthalten ist (Lorandi, a.a.O., S. 157). Somit kann die Beklagte 1 zum Vornherein nicht verpflichtet werden, der Klägerin einen Geldbetrag zu bezahlen, wie dies die Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 und 2 ihres Entscheids (act. 51, S. 19) tat. Jedenfalls insoweit (vgl. im Übrigen die nachfolgenden Erwägungen) ist folglich die Berufung der Beklagten 1 gutzuheissen.

2.5 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit von Kantons- und Obergericht zur Beurteilung der Anfechtungsklage ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig (Art. 289 SchKG; Art. 13 f. und Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG/GL [GS III A/2]; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 368 f.). Die weiteren Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. v.a. Art. 59 ff. und Art. 308 ff. ZPO) sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (zur unzulässigen Änderung des klägerischen Eventualbegehrens vgl. vorne E. IV.4).

3. Aktivlegitimation und Klage innert Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist zur Anfechtungsklage unter anderem jeder Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat (vgl. im Detail z.B. Staehelin, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 285 SchKG und Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 285 SchKG, je m.w.H.).

3.1.2 Zwischen den Parteien ist unstrittig (vgl. z.B. act. 1, S. 5, Rz. 7 f.; act. 17, S. 3, Rz. II.6-8; act. 20, S. 4 f., Rz. II.16 f.), dass die Klägerin als Gläubigerin von E.______ in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamts […] zunächst Ende Januar 2008 eine als provisorischer Verlustschein geltende Pfändungsurkunde vom 6./13. Dezember 2007 (act. 2/7 [= act. 59/7 und 67/7], v.a. S. 10 [Versanddatum]; Art. 115 Abs. 2 SchKG) sowie alsdann am 12. März 2012 einen definitiven Pfändungsverlustschein über CHF 2'184'278.20 erhalten hat (act. 2/8 [= act. 59/8 und 67/8]). Demnach ist die Klägerin in Bezug auf die vorliegende Anfechtungsklage aktivlegitimiert. Zur Passivlegitimation der Beklagten 1 siehe hinten E. V.8.

3.2

3.2.1 Das Anfechtungsrecht verwirkt (Art. 292 Ziff. 1 aSchKG) bzw. verjährt (Art. 292 Ziff. 1 nSchKG [in Kraft seit 1. Januar 2014]) u.a. nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins. Anzumerken bleibt, dass im Rahmen der generellen Revision des gesamten Verjährungsrecht auch die Fristen von Art. 292 SchKG von zwei auf drei Jahre verlängert wurden. Diese Revision ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Übergangsrechtlich ist Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB massgebend, d.h. sofern bei Inkrafttreten die altrechtliche zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist, gilt die dreijährige Frist (vgl. Lorandi, www.pauliana-praxis.ch, Komm 3 zu Art. 292 SchKG). Da vorliegend die altrechtliche zweijährige Frist am 1. Januar 2020 offenkundig bereits abgelaufen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kommt diese neue Verjährungsregelung von Vornherein nicht zur Anwendung.

3.2.2 Die Vorinstanz erwog, Art. 292 Ziff. 1 SchKG verweise zur Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist ausdrücklich auf Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, gemäss dem sowohl der provisorische als auch der definitive Pfändungsverlustschein zur Anfechtung berechtigten. Daher sei davon auszugehen, dass die Verwirkungs- respektive Verjährungsfrist mit der Zustellung des definitiven Verlustscheins nach dem 12. März 2012 zu laufen begonnen habe. Demnach habe die Klägerin am 7. März 2014 die Anfechtungsklage innert Frist angehoben (act. 51, S. 10 f., E. III.6).

3.2.3 Die Beklagten stellen sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, das Anfechtungsrecht der Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Klageeinleitung im Jahr 2014 verwirkt gewesen. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, die Klage bereits ab Vorliegen des provisorischen Pfändungsverlustscheins einzuleiten, zumal sie bereits bei Abschluss des Ehevertrags am 5. März 2004 Kenntnis von der Übertragung der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 gehabt habe. Daher müsse der massgebliche Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Verwirkungsfrist die Zustellung des provisorischen Verlustscheins bzw. der Pfändungsurkunde vom 6./13. Dezember 2007 sein. Selbst wenn das Gericht aber entgegen diesen Darlegungen die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins vom 12. März 2012 als fristauslösend erachten sollte, sei das Klagerecht der Klägerin gleichwohl verwirkt. Denn die Klägerin habe ihre Anfechtungsklage nicht rechtsgenügend innert der ab dem 12. März 2012 laufenden altrechtlichen Verwirkungsfrist eingeleitet. Die Wahrung der Zweijahresfrist von Art. 292 SchKG sei keine Frage der Rechtshängigkeit, sondern eine der Klageeinleitung. Gemäss Art. 220 ZPO und Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO gelte eine Klage als eingeleitet, wenn sie beim Gericht mitsamt der Klagebewilligung oder der Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, eingereicht wurde. Diese Vorgaben habe die Klägerin nicht eingehalten. Zwar habe sie die Klage am 7. März 2014 eingereicht, dies aber ohne die Klagebewilligung beizubringen, habe doch die Schlichtungsverhandlung erst am 9. April 2014 stattgefunden. Eine rechtsgenügende Klageeinleitung bis zum 12. März 2014 liege also nicht vor. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (act. 58, S. 10 f., Rz. II.30 ff.).

3.2.4 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in Art. 292 aSchKG bzw. SchKG normierten Verwirkungs- bzw. Verjährungsfristen um materiellrechtliche Fristen handelt. Werden diese Fristen nicht gewahrt, so hat das Gericht die Klage abzuweisen, da der Anspruch infolge Verwirkung untergegangen ist, und nicht etwa – wie die Beklagten meinen (u.a. act. 58, S. 3, Rz. II.6.1) – einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. z.B. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 62 zu Art. 59 ZPO m.w.H.).

3.2.5 Dem Wortlaut der einschlägigen Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG und Art. 292 Ziff. 1 SchKG ist keine Einschränkung der Klagebefugnis im von den Beklagten postulierten Sinne zu entnehmen, wonach eine Anfechtungsklage zwingend innert zwei Jahren ab Zustellung des provisorischen Pfändungsverlustscheins anzuheben sei und die klagende Partei damit also nicht bis zu zwei Jahre nach Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins zuwarten dürfe, wenn ihr eine solche Klageerhebung zumutbar sei. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dann, wenn erst ein provisorischer Verlustschein vorliegt, noch nicht endgültig klar ist, ob und in welchem Umfang ein Verlust resultieren wird. Einer aufgrund eines provisorischen Verlustscheins eingeleiteten Anfechtungsklage kann namentlich dann kein Erfolg beschieden sein, wenn die Betreibung – z.B. weil inzwischen ihre Nichtigkeit festgestellt wurde – gar nicht mehr zu einem endgültigen Verlustschein führen kann (zum Ganzen: Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 8 zu Art. 285 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 31 zu Art. 285 SchKG; Maier, in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 11 zu Art. 285 SchKG; BGE 115 III 138, E. 2.a). Angesichts dieser Unsicherheiten ist es sachgerecht, dem Anfechtungskläger die Wahlmöglichkeit zuzugestehen, die Klage entweder bereits nach Vorliegen des provisorischen Pfändungsverlustscheins oder aber (spätestens) innert zwei Jahren nach Erhalt des definitiven Pfändungsverlustscheins anzuheben. Die Argumentation der Beklagten, wonach im vorliegenden Fall die Zustellung des provisorischen Pfändungsverlustscheins (bzw. der Pfändungsurkunde [act. 2/7]) fristauslösend gewirkt habe bzw. die Klagefrist von Art. 292 SchKG mittels Klageanhebung innert zwei Jahren nach Erhalt des definitiven Pfändungsverlustscheins nicht mehr gewahrt werden könne, ist also nicht zutreffend (vgl. auch Lorandi, www.pauliana-praxis.ch, Komm 6 zu Art. 285 SchKG).

3.2.6 Die Lehre hält einhellig dafür, dass Anfechtungsfristen gemäss Art. 292 SchKG, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen haben und am 1. Januar 2014 noch weiterlaufen, weiterhin Verwirkungsfristen sind (Levante, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, ÜBest N 10; Vock/Ganzoni, in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Übest N 8). Bei der hier interessierenden Zweijahresfrist im Sinne von Art. 292 aSchKG, welche ab Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins vom 12. März 2012 (act. 2/8) zu laufen begann, handelt es sich folglich um eine Verwirkungsfrist.

3.2.7 Gemäss Art. 64 Abs. 2 ZPO ist für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, die Rechtshängigkeit nach der ZPO massgebend. Diese Bestimmung gilt über ihren Wortlaut hinaus auch für Klagefristen des SchKG wie die in Art. 292 SchKG statuierten (Berger-Steiner, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 36 und 39 zu Art. 64 ZPO m.w.H.). Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ein diesbezüglicher Ausnahmebzw. Verzichtstatbestand (Art. 198 f. ZPO) ist vorliegend nicht gegeben. Die Anfechtungsklage ist somit mittels eines Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde einzuleiten (Art. 202 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist für den Entscheid darüber, ob die Klägerin die Verwirkungsfrist gemäss Art. 292 Ziff. 1 aSchKG wahrte, das Datum der Aufgabe ihres Schlichtungsgesuchs bei der Schweizerischen Post massgebend (Art. 202 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO; Bauer, a.a.O., N 15 zu Art. 292 SchKG). Zusätzlich setzt die Fristwahrung voraus, dass die klagende Partei in der Folge die ihr bei Scheitern der Schlichtung erteilte Klagebewilligung innert dreier Monate ab Eröffnung am Gericht einreicht (Art. 209 Abs. 3 ZPO; zum Ganzen: Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 6 zu Art. 292 SchKG; Lorandi, a.a.O., S. 164; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 369). Der in der von der Klägerin gegen E.______ angehobenen Betreibung Nr. [...] ausgestellte Pfändungsverlustschein datiert vom 12. März 2012 (act. 2/8). Der Klagebewilligung des Vermittleramts […] vom 9. April 2014 ist zu entnehmen, dass die Klägerin das Schlichtungsgesuch am 7. März 2014 bei der Schweizerischen Post aufgab (act. 9, S. 1 unten). Alsdann sandte die Klägerin die Klagebewilligung am 28. April 2014 an das Kantonsgericht, wo diese am Folgetag einging (act. 8). Demzufolge erhob die Klägerin ihre Anfechtungsklage – entgegen der Auffassung der Beklagten – rechtzeitig innert der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 1 aSchKG.

4. Anfechtbare Rechtshandlung

4.1

4.1.1 Wie bereits vorne (E. III.1) angetönt, stellte sich die Vorinstanz auf den Hauptstandpunkt, die hier in Frage stehenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ seien gar nie rechtsgültig auf die Beklagten übertragen worden, sondern stets in dessen Eigentum verblieben. Im Einzelnen erwog sie Folgendes:

Indem E.______ und die Beklagte 2 mit Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 rückwirkend auf den Tag ihrer Eheschliessung den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, hätten sie sich im Ergebnis auf eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen hälftigen Teilung der Errungenschaft der bis dahin bestandenen Errungenschaftsbeteiligung verständigt. Demnach sei weder Art. 665 Abs. 3 ZGB einschlägig noch liege im Ergebnis ein ausserbuchlicher Erwerb der Liegenschaften durch die Beklagte 2 vor. Somit stelle der Ehevertrag hinsichtlich der Zuteilung der Liegenschaften wohl ein Verpflichtungs-, nicht aber zugleich auch ein Verfügungsgeschäft dar. Aber auch wenn es sich beim besagten Ehevertrag grundsätzlich um ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft gehandelt hätte, und die Beklagte 2 damit die hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ ausserbuchlich erworben hätte, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Weil in diesem Vertrag die betroffenen Liegenschaften wie auch die übrigen Vermögenszuweisungen nur ungenau spezifiziert worden seien (mit Bezug auf die betroffenen Liegenschaften: fehlende Definition betroffene Miteigentumsanteile, bestehende Grundpfandrechte, Sachwert der Liegenschaften, Art der Tilgung, fehlender Hinweis auf Grundbuchanmeldung, Bewertung der angeblich zugewiesenen Vermögenswerte), hätte der Ehevertrag für sich allein als Rechtsgrund für die Eintragung im Grundbuch formell nicht genügt. Daher könne für den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags nur der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 massgebend sein. Weil dieser Abtretungsvertrag jedoch vom hierzu gar nicht befugten damaligen Gemeindeschreiber der ehemaligen Gemeinde […] öffentlich beurkundet worden sei, sei dieser Abtretungsvertrag gemäss Art. 11 Abs. 2 OR nichtig. Dies sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. Demnach erzeugten die erfolgten Grundbucheintragungen zwischen den Parteien grundsätzlich keine Wirkungen. Die hier in Frage stehenden Miteigentumsanteile von E.______ seien also stets in dessen Eigentum verblieben. Sie könnten daher grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Dies entspreche auch dem Grundgedanken des Art. 193 Abs. 1 ZGB (zum Ganzen: act. 51, S. 6 ff., E. III.4.1-4.6). Im Sinne einer Eventualbegründung erblickte die Vorinstanz die anfechtbare Rechtshandlung in der mit Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) vollzogenen Übertragung der Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 (act. 51, S. 9 ff., E. III.5, III.8).

4.1.2 Die Beklagten machen im Berufungsverfahren geltend, der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 sei – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und wie auch die Klägerin selber dafürhalte – rechtsgültig, weil die Vorinstanz zu Unrecht Art. 19 lit. a aEG ZGB/GL anstatt Art. 19 lit. c und lit. d aEG ZGB/GL angewandt habe und daher die erfolgte Beurkundung durch den Gemeindeschreiber genügt habe. Indes habe dieser Abtretungsvertrag lediglich den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 vorgesehen. Die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile sei bereits mittels des letztgenannten Vertrags (ausserbuchlich) erfolgt. Denn entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei ein Ehevertrag nicht nur Verpflichtungs-, sondern auch Verfügungsgeschäft. Zudem habe die Vorinstanz unzutreffend ausgeführt, dass die Formulierungen im Ehe- und Erbvertrag zur Eintragung der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile im Grundbuch unzureichend seien. Aus den Formulierungen im Ehevertrag gehe klar hervor, welcher Miteigentumsanteil übertragen werden solle. Eine Angabe des Sachwerts oder ähnliches sei daf. nicht erforderlich. Aus diesen Gründen stelle der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Den Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 wiederum habe die Klägerin nicht angefochten. Die Klage sei deshalb abzuweisen (act. 58, S. 4, Rz. II.6.4i, Rz. II.6.5 und S. 12 ff., Rz. II.43 ff. und Rz. II.49 ff.).

4.2

4.2.1 Vereinbaren die Ehegatten die Überführung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) in die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) rückwirkend auf den Zeitpunkt der Heirat, so erübrigt sich eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Zuordnung der Vermögenswerte der Ehegatten zu den Vermögensmassen des neuen Güterstandes erfolgt, wie wenn dieser von Anfang an bestanden hätte. Bei einem solchen Übergang von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung bedeutet die Vereinbarung des Rückbezugs auf die Heirat den Verzicht auf einen Vorschlags- und einen Mehrwertanteil. Im Übrigen ändert sich in diesem Falle an den Vermögen der Ehegatten nichts. Hingegen entfällt die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft innerhalb des Vermögens eines Ehegatten (Hausheer/Reusser/Geiser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.] Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Band/Nr. II/1/3/1, Bern 1992, N 19 zu Art. 204 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 182 ZGB und N 9 f. zu Art. 204 ZGB, je m.w.H.).

4.2.2 Nur insoweit Änderungen des Güterstandes von Gesetzes wegen zu einer Änderung am Grundeigentum führen, erfolgt der Eigentumserwerb an Grundstücken auch mit Wirkung für Dritte ausserbuchlich im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB und ist der Ehevertrag somit gleichzeitig Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (vgl. auch Art. 665 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall bei ehevertraglicher Schaffung oder Auflösung einer Gütergemeinschaft sowie bei Eintritt bestimmter Auflösungstatbestände der Gütergemeinschaft (zum Ganzen: Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, 3. ergänzte und überarbeitete Aufl., Bern 2007, N 1642 ff.; Hitz, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 2, 4, 14 f. und 23 ff. zu Art. 656 ZGB und N 13 zu Art. 665 ZGB; Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019, N 21 zu Art. 665 ZGB; Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019, N 57 ff. zu Art. 656 ZGB). Sofern die Übertragung von Vermögenswerten nicht vom ehevertraglichen vereinbarten Güterstandswechsel erfasst wird, untersteht die Übertragung von Grundeigentum gestützt auf einen Ehevertrag somit dem absoluten Eintragungsprinzip, d.h. das Eigentum wird erst mit der Grundbucheintragung erworben (Strebel, a.a.O., N 21 zu Art. 656 ZGB m.w.H.; Rey, a.a.O., N 1348 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 12 zu Art. 184 ZGB; Zelger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 17 zu Art. 656 ZGB). Vor Abgabe der Grundbuchanmeldung ist der Erwerber deshalb an dem zu übertragenden Grundstück noch nicht dinglich berechtigt; er hat gegenüber dem Veräusserer lediglich einen (gerichtlich durchsetzbaren) obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Grundeigentums (Rey/Strebel, a.a.O., N 5 f. zu Art. 665 ZGB m.w.H.; BGE 113 II 501, E. 3.b).

4.2.3 Unstrittig (vgl. vorne E. II.1) schlossen E.______ und die Beklagte 2 am 5. März 2004 einen Ehe- und Erbvertrag ab (act. 18/3), in dem sie unter anderem vereinbarten, alle ihre bisherigen ehe- und erbrechtlichen Verfügungen zu widerrufen sowie rückwirkend auf den Tag der Eheschliessung den Güterstand der Gütertrennung nach Art. 247 ff. ZGB zu wählen. Seitens beider Parteien unbeanstandet (vgl. act. 56, S. 5, Rz. 10; act. 58 und act. 66, S. 13 ff., Rz. II.41-50) blieb im Berufungsverfahren alsdann die Erwägung der Vorinstanz (act. 51, S. 6 f., E. III.4.1), dass die Eheleute [...] zuvor dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Somit vereinbarten E.______ und die Beklagte 2 mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Eheschliessung hin, d.h. auf den 29. November 1975 (act. 6, S. 1; unstrittig, vgl. act. 37, S. 13 f., Rz. 56 ff.), einen Wechsel vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung.

4.2.4 Weiter hält dieser Ehe- und Erbvertrag fest, dass «die Liegenschaft Parz. […] in [...] in der zur Zeit ihre [Beklagte 2] Eltern wohnen» der Beklagten 2 «als ihren Anteil am Vermögen» zusteht. Wie bereits ausgeführt, ändert die Überführung der Errungenschaftsbeteiligung in die Gütertrennung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung nichts am Vermögen beider Ehegatten und ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht nötig (vgl. dazu E. V.4.2.1). Entsprechend kann die im besagten Ehe- und Erbvertrag vorgenommene Zuweisung von  hälftigen Miteigentumsanteilen von E.______ an die Beklagte 2 nicht Folge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sein (eine solche wurde dann von den Parteien auch nicht behauptet, vgl. dazu act. 51, S. 9, E. III.4.5 [unbeanstandet geblieben im Berufungsverfahren]). Eine solche Zuweisung muss viel mehr als eine Übertragung von Grundeigentum angesehen werden, welche nicht vom ehevertraglichen Güterstandswechsel erfasst ist. So bedeutet doch der Rückbezug der Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Heirat, dass sich – mit Ausnahme der fehlenden Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft im Vermögen eines Ehegatten – nichts am Vermögen beider Ehegatten ändert. Mit anderen Worten bleibt es mit Bezug auf die hier interessierenden Liegenschaften in [...] bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen; jedoch ohne Anspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen auf einen Vorschlags- und Mehrwertanteil. Die vorliegend interessierenden Grundstücke in [...] erwarben die Eheleute [...] am 24. Februar 1997 bzw. 20. Dezember 1999 (act. 2/11 [= act. 59/13 und act. 67/13] und act. 22) während bestehender Ehe. Seitens beider Parteien unbeanstandet blieb im Berufungsverfahren alsdann die Erwägung der Vorinstanz (act. 51, S. 7, E. III.4.1), dass die Eheleute [...] vor Abschluss des Ehevertrages an den betreffenden Liegenschaften je hälftiges Miteigentum hatten (übereinstimmend und unstrittig, vgl. z.B. act. 1, S. 4, Rz. 4 f.; act. 17, S. 5, Rz. III.16; act. 20, S. 5 ff., Rz. II.18, 20, 28, 51; act. 56, S. 3 Rz. 5.1; act. 58, S. 6, Rz. II.11; vgl. auch act. 2/11 und 27/17). Das je hälftige Miteigentum der Eheleute [...] vor Abschluss des Ehevertrages bestätigte auch das Grundbuchamt […] (vgl. act. 22 [Telefonnotiz]). Entsprechend dem soeben Ausgeführten blieb es bei Rückbezug der Gütertrennung auf die Heirat (29. November 1975) bei je hälftigem Miteigentum an den streitgegenständlichen Liegenschaften. Die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 war somit nicht vom Güterstandswechsel erfasst und die Beklagte 2 hatte gegenüber E.______ auch keinen Anspruch aus güterrechtlicher Auseinandersetzung auf Übertragung der betreffenden Miteigentumsanteile. Vielmehr handelte es sich bei der hier interessierenden Übertragung um ein Rechtsgeschäft, welches seine Grundlage nicht im Ehegüterrecht hatte und welches E.______ auch mit einem Dritten hätte abschliessen können. Im Gegenzug erhielt E.______ die Beteiligungen an der K.______ AG und der L.______ AG zu Alleineigentum (act. 18/3). Die Beklagte 2 erhielt somit aufgrund des Ehevertrages mit Bezug auf die hälftigen Miteigentumsanteile einen obligatorischen Anspruch gegenüber E.______ auf Grundbucheintragung (vgl. E. V.4.2.2 vorstehend).

4.2.5 Eine ausserbuchliche Übertragung von Grundeigentum (i.S.v. Art. 656 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 665 Abs. 3 ZGB) lag vorliegend nicht vor, da nur bei Begründung bzw. Aufhebung des Güterstandes der Gütergemeinschaft – und nicht wie vorliegend der Gütertrennung – ein ausserbuchlicher Grundeigentumserwerb stattfindet (vgl. E. V.4.2.2 vorstehend). Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt der Grundbucheintrag vorliegend somit nicht bloss deklaratorisch, sondern konstitutiv, weshalb die Beklagte 2 erst mit Grundbucheintrag vom 3. Februar 2006 (act. 22, 27/17) Eigentum an den hälftigen Miteigentumsanteilen erwarb (vgl. auch Meier-Hayoz, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Sachenrecht, Band/Nr. IV/1/2, Bern 1974, N 18 zu Art. 656 ZGB). Folglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass im vorliegenden Fall weder Art. 665 Abs. 3 ZGB einschlägig ist, noch sonst wie ein ausserbuchlicher Erwerb der Liegenschaften [...] durch die Beklagte 2 vorliegt.

4.3

4.3.1 Hingegen beanstanden die Beklagten zu Recht, dass die Vorinstanz annimmt, der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) sei nichtig. Die Beklagten rügen in ihrer Berufungsschrift zunächst eine Verletzung der Verhandlungsmaxime durch die Vorinstanz. Sie machen geltend, selbst die Klägerin gehe von der Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung aus (act. 58, S. 13, Rz. II.49).

4.3.2 Obligatorische Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Die öffentliche Beurkundung bzw. die Einhaltung der diesbezüglichen Formvorschriften ist Gültigkeitserfordernis des Vertrags auf Eigentumsübertragung. Ein Formmangel liegt u.a. dann vor, wenn bei der Beurkundung kantonale Verfahrensbestimmungen, die als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren sind, missachtet wurden. Wird eine Gültigkeitsvorschrift nicht oder nicht richtig erfüllt, so leidet der formbedürftige Vertrag an einem Formmangel, der zur Ungültigkeit führt (Art. 11 Abs. 2 OR; zum Ganzen: Hitz, a.a.O., N 3, N 12 f. zu Art. 657 ZGB m.w.H.). Die Nichtigkeit wegen Missachtung einer Formvorschrift ist wie die Formungültigkeit des Vertrags im Allgemeinen (Art. 11 Abs. 2 OR) eine Rechtsfrage, über die das Gericht von Amtes wegen befinden muss (Art. 57 ZPO). Jedoch muss in Verfahren, in denen die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 ZPO), der zugrundeliegende Sachverhalt von den Parteien geltend gemacht und bewiesen werden. Der Grundsatz, dass «die Nichtigkeit jederzeit und vor jeder Behörde geltend gemacht werden kann, und vom Amtes wegen festgestellt werden muss» gilt im Vertragsrecht nicht, solange das Verfahren der Verhandlungsmaxime unterliegt (BGE 144 III 462, E. 3.3.2 = Pra 108 [2019] Nr. 41 m.w.H.).

4.3.3 Wie vorne erwogen (E. IV.1), untersteht der vorliegende Prozess der Verhandlungsmaxime. Wenngleich es sich bei der Frage der Ungültigkeit des Abtretungsvertrags vom 3. Februar 2006 infolge Missachtung von Bestimmungen zur öffentlichen Beurkundung um eine Rechtsfrage handelt, dürfen sich die Gerichte daher bei ihrer Beurteilung der Streitsache nur auf behauptete (und bewiesene) Tatsachen stützen (BGE 144 III 462, E. 3.3.2 und E. 4 = Pra 108 [2019] Nr. 41). Dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall verkannt. Denn keine Partei behauptete vor Vorinstanz die von dieser bei ihren Erwägungen zur Formungültigkeit des Abtretungsvertrags vom 3. Februar 2006 zugrunde gelegte Tatsache (vgl. act. 51, S. 8, E. III.4.3 und act. 42), dass der damalige Gemeindeschreiber der ehemaligen Gemeinde [...] die öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags vornahm. Vielmehr brachte die Klägerin vor Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck, dass ihres Erachtens eine formgültige Liegenschaftsübertragung von E.______ auf die Beklagte 2 stattfand (vgl. u.a. act. 1, S. 6, Rz. 11; act. 26, act. 37, S. 9 ff., Rz. 39, Rz. 42, Rz. 50). Auch die Beklagte bestritt die Formgültigkeit des Abtretungsvertrags nicht (vgl. u.a. act. 20, S. 6 f., Rz. II.28 f., Rz. II.34) bzw. erachtete diesen Abtretungsvertrag als irrelevant und eventualiter als formgültig (vgl. nur act. 44).

Indem also die Vorinstanz den Umstand, dass der Abtretungsvertrag vom damaligen […] Gemeindeschreiber beurkundet wurde, von sich aus ihrem Entscheid zugrunde legte, ohne dass diese rechtshindernde Tatsache von einer der Parteien behauptet wurde, verletzte sie die Verhandlungsmaxime. Anzumerken bleibt, dass das Kantonsgericht hier auch nicht seine richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) ausüben durfte, da diese dem Gericht nicht gestattet, die Parteien auf Tatsachen aufmerksam zu machen, die sie ausser Acht gelassen haben bzw. ihnen zu helfen, ihre Argumente so vorzutragen, dass sie im Prozess obsiegen (BGE 142 III 462, E. 4.3 = Pra 106 [2017] Nr. 70 m.w.H.; Markus/Huber-Lehmann, Zivilprozessuale Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche Fragepflicht, ZBJV 154/2018, S. 284 ff., S. 286). Auch sonst hat die richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. z.B. BGer 4A_375/2015 Urteil vom 26. Januar 2016, E. 7.1 m.w.H.). Doch selbst wenn man das Vorgehen der Vorinstanz als zulässig taxieren würde, trifft – wie nachfolgend aufgezeigt wird – deren Schluss, der Abtretungsvertrag (act. 27/17) sei nichtig, nicht zu.

4.3.4 Gemäss Art. 184 ZGB muss der Ehevertrag öffentlich beurkundet und von den Vertragsschliessenden sowie gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Der qualifizierten Form bedürfen nur der Güterstand als solcher und seine nach Gesetz zulässigen Modifikationen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 2 ff., v.a. N 6 zu Art. 182 ZGB und N 6 zu Art. 184 ZGB). Wie oben erwähnt (vgl. E. V.4.2.4), betraf die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 nicht den im Zusammenhang mit dem im Ehe- und Erbvertrag (act. 18/3) vereinbarten Güterstandswechsel, sondern war vielmehr eine «gewöhnliche» Transaktion unter Ehegatten ohne Bezug zum Güterrecht. Somit unterstand diese Transaktion nicht den Formvorschriften des Ehevertrages.

4.3.5 Der Ehe- und Erbvertrag zwischen E.______ und der Beklagten 2 vom 5. März 2004 (act. 18/3) enthält die Vereinbarung der Gütertrennung sowie die Zuweisung von Vermögenswerten (u.a. des hier interessierenden Grundstücks Nr. […] [Wohnhaus mit Umschwung], zu dem auch die beiden Miteigentumsanteile zu je 1/26 am Grundstück Nr. [...] [Parkplatz] gehören, vgl. vorne E. II.1 und soeben E. V.4.2.4). Unstrittig erfüllt dieser Ehe- und Erbvertrag die von Art. 184 ZGB für Eheverträge verlangten Formerfordernisse. Der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 dient der Umsetzung dieses Ehe- und Erbvertrags. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er ausdrücklich auf den Ehe- und Erbvertrag Bezug nimmt (vgl. act. 27/17, S. 3 Mitte). Wie soeben (E. V.4.2.4) dargelegt, erfolgte die Zuweisung der streitgegenständlichen hälftigen Miteigentumsanteile nicht aufgrund des Güterstandswechsel und bedurfte entsprechend auch nicht der Form des Ehevertrages. Der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17), mit dem die im Ehe- und Erbvertrag vorgesehene Zuweisung von Grundeigentum konkretisiert wurde (dies insbesondere hinsichtlich der zum Grundstück Nr. [...] [Wohnhaus mit Umschwung] gehörenden beiden Miteigentumsanteile zu je 1/26 am Grundstück Nr. [...] [Parkplatz] und allgemein hinsichtlich der präziseren Beschreibung der involvierten Grundstücke), musste daher ebenso wenig der von Art. 184 ZGB verlangten Form genügen. Ausreichend für diesen Vertrag auf Eigentumsübertragung ist die Form der «gewöhnlichen» öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Folglich gelangt betreffend Kompetenz zur Vornahme der Beurkundung des Abtretungsvertrags entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Art. 19 lit. a des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB/GL, GS III B/1/1, in der Fassung vom 1. Juli 2002), der die Beurkundungsbefugnis bei Eheverträgen regelt, zur Anwendung. Einschlägig ist vielmehr Art. 19 lit. c i.V.m. lit. d ebendieses Gesetzes (Fassung vom 1. Juli 2002). Diese letztgenannte Norm sah ausdrücklich vor, dass u.a. auch Gemeindeschreiber Verträge auf Eigentumsübergang bei Grundstücken öffentlich beurkunden dürfen. Demzufolge ist die öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags vom 3. Februar 2006 durch den damaligen Gemeindeschreiber der ehemaligen Glarner Gemeinde [...] nicht zu beanstanden und stellt auch keinen Formmangel dar.

4.3.6 Entgegen der Vorinstanz (act. 51, S. 6 ff., E. III.4-4.6) kann somit die Klage nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, die fraglichen Miteigentumsanteile seien von E.______ gar nie rechtsgültig auf die Beklagten 2 und 1 übertragen worden, weshalb sie allein schon deswegen der Zwangsvollstreckung zuzuführen seien. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung im Sinne von Art. 288 SchKG gegeben sind.

4.4

4.4.1 Wie vorne erwähnt (vgl. E. V.1.2), sind bei der Absichtsanfechtung alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Der in den Art. 285 und 288 SchKG enthaltene Begriff der «Rechtshandlung» ist im weitesten Sinn des Wortes zu verstehen. Er geht wesentlich weiter als z.B. der Begriff des Rechtsgeschäftes. Rechtshandlung ist jede rechtlich wirksame Willensbetätigung des Schuldners, die unmittelbar oder mittelbar zur Verschlechterung der Exekutionsrechte der Gläubiger führt. Es kommen sämtliche Handlungen des Schuldners in Betracht, die geeignet sind, rechtliche Wirkungen zu entfalten (Staehelin, a.a.O., N 11 zu Art. 285 SchKG; Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 5 zu Art. 285 SchKG und N 2 zu Art. 288 SchKG; Maier, a.a.O., N 2 zu Art. 285 SchKG; BGE 95 III 83, E. 4.a).

4.4.2 Gemäss Bundesgericht kommt bei einem vom Schuldner abgeschlossenen und vollzogenen Liegenschaftsverkauf der Vollzugshandlung (Eigentumsübergang mit Grundbucheintrag, Art. 656 Abs. 1 ZGB) entscheidende Bedeutung zu, sodass sie den «wesentlichen oder einzigen» Gegenstand der Anfechtung bildet (BGE 91 III 98, E. 2). In einem anderen Fall, in dem ein Schuldner eine Liegenschaft veräusserte und sich als Gegenleistung ein Wohnrecht daran einräumen liess, erwog das Bundesgericht, die anfechtbare Handlung bestehe «im Abschluss des Kaufvertrages als Ganzes» und erstrecke sich «neben der Eigentumsübertragung auch auf die Einräumung des Wohnrechts» (BGE 130 III 235, v.a. E. 6.2; bestätigt in BGer 5C.3/2007 Urteil vom 9. August 2007, E. 3: «Anfechtbar ist die fragliche Rechtshandlung in ihrer Gesamtheit […].»).

4.4.3 Im Lichte der soeben zitierten Rechtsprechung sowie Lehre und weil infolge erforderlicher, konstitutiv wirkender Grundbucheintragung erst der formgültige Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (vgl. soeben E. V.4.3) die Eigentumsübertragung der hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 ermöglichte (vgl. vorne E. V.4.2), liegt in diesem Abtretungsvertrag bzw. auch in Gesamtheit mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 betrachtet eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von Art. 285 bzw. Art. 288 SchKG vor. Diese fand zudem unstrittig (vgl. v.a. act. 37, S. 10, Rz. 42, act. 39 und act. 36 S. 2 f.) innert der fünfjährigen Verdachtsfrist statt (Pfändungsvollzug mit ungenügender Pfändung am 6./13. Dezember 2007 [act. 2/7, v.a. S. 10], der Abtretungsvertrag datiert vom 3. Februar 2006 [act. 27/17], der Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 [act. 18/3]; vgl. auch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in act. 51, S.12, E. III.8.1).

4.5

4.5.1 Anzufügen ist, dass Art. 193 ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach Art. 193 Abs. 1 ZGB kann durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er gemäss Art. 193 Abs. 2 ZGB grundsätzlich die Schulden zu bezahlen. Art. 193 ZGB ist eine zum Schutz der Gläubiger aufgestellte Norm. Geschützt sind nur Forderungen, die bei den aufgezählten güterrechtlichen Vorgängen, und zwar zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des haftenden Vermögenswertes schon bestanden haben, andernfalls entzieht der entsprechende Vorgang keinen Vermögenswert; indes muss zu diesem Zeitpunkt die Forderung weder fällig sein noch umfangmässig feststehen (BGE 142 III 65, E. 4.2 und E. 4.5 m.w.H.). Sofern der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offensteht, kann nicht zur Anfechtungspauliana gegriffen werden (BGE 127 III 1, E. 2.a).

4.5.2 Wie oben festgehalten (vgl. E. V.4.2.4) fand die Zuweisung die vorliegend interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 nicht im Rahmen des Güterstandswechsel oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung statt. Entsprechend gelangt Art. 193 ZGB von Vornherein nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen in dieser Norm aufgezählten güterrechtlichen Vorgang handelt. Selbst wenn es sich bei der vorliegend fraglichen Zuweisung der Miteigentumsanteile aber um einen solchen güterrechtlichen Vorgang gehandelt hätte, wäre Art. 193 ZGB aus den nachfolgenden Gründen nicht anwendbar.

4.5.3 Bei der Solidarbürgschaft kann der Bürge – im Gegensatz zur einfachen Bürgschaft – bereits vor dem Hauptschuldner belangt werden, sofern dieser im Leistungsrückstand und erfolglos gemahnt worden oder offenkundig zahlungsunfähig ist (Art. 496 Abs. 1 OR). Ein Leistungsrückstand des Hauptschuldners liegt vor, wenn dieser nicht innert üblicher oder von einem Gläubiger gewöhnlicher Weise zugestandener Frist leistet. Die erfolglose Mahnung des Hauptschuldners ist zur Inanspruchnahme des Solidarschuldners immer (auch bei Verfalltag) notwendig, muss also zwingend ausgesprochen werden (zum Ganzen: Krauskopf/Stuber, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. überarbeitete Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 496 OR und BGer 4A_223/2009 Urteil vom 14. Juli 2009, E. 3.1-3.3, je m.w.H.). Die Kündigung der Forderung ersetzt auch dann die Mahnung nicht, wenn sich aus der Kündigung ein bestimmter Verfalltag ergibt. Hat der (Darlehens-)Gläubiger auf eine bestimmte Frist gekündigt, so hat er bei Ablauf der Kündigungs- bzw. Zahlungsfrist mangels Erfüllung vor der Inanspruchnahme des Solidarbürgen den rückständigen Hauptschuldner noch besonders zu mahnen (zum Ganzen: Giovanoli, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Die Bürgschaft, Spiel und Wette, Band/Nr. VI/2/7, Bern 1978, N 18 zu Art. 496 OR). Von dieser Mahnung kann lediglich bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners abgesehen werden, so z.B., wenn der Hauptschuldner in Konkurs ist (Krauskopf/Stuber, a.a.O., N 6 zu Art. 496 OR und BGer 4A_223/2009 Urteil vom 14. Juli 2009, E. 3.1, je m.w.H.).

4.5.4 Wie vorne (E. II.1) dargelegt, geht der vorliegende Prozess darauf zurück, dass E.______ gegenüber der Klägerin für ein von dieser an die K.______ AG gewährtes Darlehen bis zum Höchstbetrag von CHF 2.4 Mio. eine Solidarbürgschaft einging. Unstrittig (vgl. act. 1, S. 5, Rz. 9 und act. 58, S. 5, Rz. II.8 f.) kündigte die Klägerin der K.______ AG dieses Darlehen wegen ausstehender Zinsen und blieb eine Rückzahlung desselben innert der hierfür bis zum 7. Februar 2006 angesetzten Frist aus. Ein Leistungsrückstand im Sinne von Art. 496 Abs. 1 OR ist somit gegeben. Hingegen behauptete die Klägerin nicht, dass sie in der Folge die K.______ AG – wie von Art. 496 Abs. 1 OR weiter vorausgesetzt – erfolglos gemahnt hätte (vgl. act. 1, S. 5 f., Rz. 9 und Rz. 13). Eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit der K.______ AG, die von einer solchen Mahnung befreit hätte, ist (erst) per 29. Mai 2006 (Konkurseröffnung über die Gesellschaft, vgl. act. 1, S. 5, Rz. 9 und act. 2/9) erstellt. Demzufolge entstand die Forderung der Klägerin gegen E.______ aus dem Bürgschaftsvertrag vom 17. Dezember 2004 (vgl. vorne E. II.1) erst an ebendiesem 29. Mai 2006 (Art. 496 Abs. 1 OR; unzutreffend also die Auffassung der Klägerin in act. 37, S. 7, Rz. 31, wonach diese Forderung am 17. Dezember 2004 mit Abschluss des Bürgschaftsvertrags entstanden sei). Sowohl der Wechsel des Güterstands von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung mittels Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 (act. 18/3) als auch der – zumindest auf die hier interessierenden Vermögenswerte (hälftige Miteigentumsanteile) bezogene – Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) geschahen also zu Zeitpunkten vor Entstehung der klägerischen Forderung aus Solidarbürgschaft. Im Lichte der dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 193 ZGB (E. V.4.5.1) gelangt folglich diese Bestimmung nicht zur Anwendung und sind nachfolgend die weiteren Voraussetzungen der Absichtsanfechtung im Sinne von Art. 288 SchKG (vgl. E. V.1 vorstehend) zu prüfen.

5. Gläubigerschädigung

5.1 Die Vorinstanz erwog, die am 3. Februar 2006 geschehene Abtretung der prozessgegenständlichen hälftigen Miteigentumsanteile, bezüglich derer davon auszugehen sei, dass diese damals einen positiven Wert ausgewiesen hätten, von E.______ auf die Beklagte 2 sei unentgeltlich erfolgt. Es sei weder behauptet noch ersichtlich, dass E.______ zu diesem Zeitpunkt dafür gleichwertige Gegenleistungen erhalten habe. Demzufolge habe diese Abtretung der Miteigentumsanteile das Vollstreckungsergebnis verschlechtert, womit von einer Gläubigerschädigung auszugehen sei (act. 51, S. 12 f., E. III.8.2).

5.2 Die Beklagten bringen in ihrer Berufung vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe die Veräusserung der prozessgegenständlichen Liegenschaften keine Schädigung der Gläubiger, insbesondere keinen Verlust für die Klägerin, zur Folge gehabt. Vielmehr hätten beide Beklagten für die Übertragung der Miteigentumsanteile auf sie jeweils angemessene Gegenleistungen erbracht. So seien die fraglichen Liegenschaften aufgrund des zwischen der Beklagten 2 und E.______ am 5. März 2004 abgeschlossenen Ehevertrags bereits im Jahr 2004 ins Alleineigentum der Beklagten 2 übergegangen. Im Ehevertrag seien E.______ sämtliche Beteiligungen an der K.______ AG und an der L.______ AG zugewiesen worden. Diese Zuweisung sei wertmässig ausgewogen gewesen und habe in einem Austauschverhältnis zur Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile gestanden (act. 58, S. 17 f., Rz. II.76 ff.).

Auch die Beklagte 1 habe die hälftigen Miteigentumsanteile nicht unentgeltlich zu Eigentum erhalten. Gemäss einschlägigem Kaufvertrag vom 3. Januar 2007 [bzw. 29. Dezember 2006] habe sie Hypothekarschulden im Betrag von CHF 375'000.— übernommen. Den Kaufpreis von CHF 100'000.— habe sie alsdann dadurch geleistet, dass sie der Beklagten 2 ein Wohnrecht eingeräumt habe. Die Vorinstanz habe bestätigt, dass diese Gegenleistung angemessen gewesen sei. Der nachträgliche Wegfall des zugunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1) bestandenen Wohnrechts am 11. April 2013 führe nicht dazu, dass nicht mehr von einer angemessenen Gegenleistung auszugehen ist. Denn für diese Beurteilung sei der Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft mass­geblich, die im Januar 2007 geschehen sei (act. 58, S. 18, Rz. II.81 ff.).

5.3

5.3.1 Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage (i.S.v. Art. 288 SchKG) ist in jedem Fall, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger tatsächlich schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie verschlechtert (BGE 99 III 27, E. 3; BGer 4C.262/2002 Urteil vom 19. Mai 2004, E. 4.1). Hierbei genügt bereits die Schädigung eines einzigen Gläubigers (Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 3 zu Art. 288 SchKG m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Gläubigerschädigung bzw. die Verminderung der Liquidationsmasse bei anfechtungsrelevantem Verhalten des Schuldners vermutet. Dem Anfechtungsbeklagten steht aber der Beweis offen, dass die angefochtene Handlung im konkreten Fall keine solche Schädigung bewirkte bzw. dass die anderen Gläubiger auch bei richtigem Verhalten des Schuldners zum gleichen Verlust gekommen wären (rechtmässiges Alternativverhalten; statt vieler BGer 5A_358/2008, 5A_473/2009 Urteil vom 3. August 2010, E. 2.1.1; BGE 99 III 27, E. 3; Staehelin, a.a.O., N 9a zu Art. 288 SchKG; Bernheim/Geiger, Paulianische Anfechtung – Auswirkungen der Beweisverteilung aus beratender und forensischer Sicht, in: Sprecher [Hrsg.], EIZ – Europa Institut Zürich Nr. 159, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen VI, Zürich 2014, S. 19 ff., je m.w.H.; Maier, a.a.O., N 6 zu Art. 288 SchKG).

5.3.2 An einer Schädigung fehlt es in der Regel, wenn der Schuldner für seine Leistung gleichzeitig oder allenfalls nachträglich eine verwertbare gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGer 5A_116/2009 Urteil vom 28. September 2009, E. 4 m.w.H.; BGer 5A_358/2008, 5A_473/2009 Urteil vom 3. August 2010, E. 2.1.1; Staehelin, a.a.O., N 11 zu Art. 288 SchKG; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 359 f., je m.w.H.). Mit anderen Worten schliesst die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung die Anfechtung nur dann aus, wenn entweder der Schuldner im Voraus oder Zug um Zug leistet, nicht aber, wenn er erst nachträglich leistet (BGE 135 III 265, E. 4; BGer 5A_750/2008 Urteil vom 24. Februar 2010, E. 3; Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 6 zu Art. 288 SchKG m.w.H.). Wenn der Schuldner sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, verursacht die Bezahlung einer Schuld, selbst wenn sie fällig ist, den anderen Gläubigern nämlich in aller Regel einen Nachteil. Damit davon auszugehen ist, dass die Zahlung eine Schädigung nach sich zieht, muss nachgewiesen sein, dass sich die Summe, die der Begünstigte erhalten hat, in der Liquidationsmasse befinden würde und unter den Gläubigern zu verteilen wäre, wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre (BGE 135 III 276, E. 6.1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 112).

5.3.3 Weiter schliesst der Austausch gleichwertiger Leistungen die Anfechtbarkeit dann nicht aus, wenn der Schuldner mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden seiner Gläubiger verfügen zu können, und sein Vertragspartner diese Absicht erkannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Namentlich kann eine solche «Verfügung über die letzten Aktiven» vorliegen, wenn der Schuldner trotz angespannter finanzieller Lage die Forderung eines bestimmten Gläubigers vollumfänglich erfüllt (und diesen somit bevorzugt), während sich die übrigen Gläubiger in der nachfolgenden Zwangsvollstreckung mit den noch vorhandenen Aktiven als Haftungssubstrat begnügen müssen. Zur Vermeidung einer Anfechtung ist der Schuldner daher in der Regel verpflichtet, im Stadium der angespannten finanziellen Lage (ernsthafte Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, die fälligen Schulden zu bezahlen) seine Gläubiger, sofern ihnen nicht ein Konkursprivileg oder ein dingliches Vorrecht zusteht, gleichmässig zu befriedigen (zum Ganzen: BGE 134 III 615, E. 4.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 44; BGE 134 III 452, E. 3.1; BGE 130 III 235, E. 2.1.2; Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N 25d; Staehelin, a.a.O., N 9, N 9b, N 12 zu Art. 288 SchKG; Bernheim/Geiger, a.a.O., S. 19 ff., je m.w.H.; Maier, a.a.O., N 5 zu Art. 288 SchKG). Das gleiche gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wenn der Schuldner – wie vorliegend – obligatorische Verpflichtungen (in casu Verpflichtung aus Ehevertrag zur Eigentumsübertragung bzw. Grundbucheintragung) erfüllt (BGE 98 III 89, E. 4). Dem Kriterium der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistung kommt somit im Rahmen von Art. 288 SchKG – zumindest bei angespannter finanzieller Lage – nur eine beschränkte Tragweite zu (BGE 135 III 276, E. 6.1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 112; Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N 25e; Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 288 SchKG).

5.4

5.4.1 Wie vorne (E. V.4.2.1 ff.) erwogen, erfolgte die am 3. Februar 2006 mittels Abtretungsvertrags vollzogene Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile vom Schuldner E.______ auf die Beklagte 2 (act. 27/17, act. 22 und act. 2/11), um einen mit Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 (act. 18/3) entstandenen obligatorischen Anspruch der Beklagten 2 gegen E.______ zu erfüllen. Durch diese Übertragung von hälftigen Miteigentumsanteilen wurde der obligatorische Anspruch der Beklagten 2 gegen E.______ vollumfänglich getilgt und andere Gläubiger desselben, so namentlich jedenfalls die Klägerin, durch Verminderung des der Vollstreckung unterliegenden Vermögens geschädigt (Verlustschein aus Bürgschaftsforderung über rund CHF 2.19 Mio., vgl. act. 2/7-8 [unstrittig, vgl. act. 1, S. 5, Rz. 8 und act. 20, S. 4 f., Rz. II.16-18]). Dies, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die finanzielle Lage von E.______ im Zeitraum der hier interessierenden Liegenschaftsübertragungen (anfangs Februar 2006) angespannt war.

5.4.2 E.______ ging gegenüber der Klägerin für ein von dieser an die K.______ AG gewährtes Darlehen bis zum Höchstbetrag von CHF 2 Mio. bzw. CHF 2.4 Mio. (inklusive Zinsen) eine Solidarbürgschaft ein (vgl. vorne E. II.1). E.______ beherrschte die K.______ AG und war seit November 2004 deren einziger Verwaltungsrat (unstrittig [act. 1, S. 6, Rz. 14; act. 20, S. 6 f., Rz. II.25 f., Rz. II.32], vgl. auch act. 2/9). Unstrittig (vgl. vorne E. II.1 sowie act. 1, S. 5, Rz. 9 und act. 58, S. 5, Rz. II.8 f.) kündigte die Klägerin der K.______ AG dieses Darlehen am 31. Januar 2006 wegen ausstehender Zinsen und blieb eine Rückzahlung desselben innert der hierfür bis 7. Februar 2006 angesetzten Frist aus. Kurze Zeit später, am 29. Mai 2006, fiel die K.______ AG in Konkurs. Das Konkursverfahren wurde am 13. Dezember 2006 mangels Aktiven eingestellt (alles unstrittig, siehe vorne E. II.1). Dadurch, dass E.______ die K.______ AG alleine beherrschte, waren ihm anfangs Februar 2006 deren damals schlechte finanzielle Lage (vgl. die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in act. 51, S. 13 f., E. III.8.3, welche die Beklagten in ihrer Berufung [act. 58] nicht beanstandeten) und die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz derselben zweifelsohne bekannt. Zugleich musste er deswegen – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. z.B. act. 20, S. 7, Rz. II.31) – zu jenem Zeitpunkt damit rechnen, dass die Klägerin ihn im Umfang der von ihm eingegangenen Solidarbürgschaft, d.h. in einem Betrag von rund CHF 2 Mio., zeitnah persönlich belangen wird.

5.4.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 1, S. 6, Rz. 13; act. 37, S. 12, Rz. 50) lässt sich zwar nicht sagen, E.______ sei «zum Zeitpunkt der Handänderung […] aufgrund der Verpflichtung aus der Bürgschaft überschuldet» gewesen. So entstand die Forderung der Klägerin gegen E.______ aus der von ihm für die klägerische Darlehensvergabe an die K.______ AG eingegangenen Solidarbürgschaft erst am 29. Mai 2006 (vgl. vorne E. V.4.5.3 f.). Fest steht aber, dass die finanzielle Lage von E.______ – unter Berücksichtigung der sich damals anbahnenden Bürgschaftsverpflichtung – anfangs Februar 2006, also im Zeitraum der hier interessierenden Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile, zumindest angespannt war. Die Klägerin brachte nämlich vor (act. 1, S. 6, Rz. 14), dass E.______ im Zeitpunkt der Handänderung der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile nicht über Mittel von CHF 2 Mio. verfügte. Dieses Vorbringen bestritten die Beklagten, wenn überhaupt, so nur auf äusserst pauschale Weise (vgl. act. 20, S. 7, Rz. II.32-34: «Die Ausführungen der Klägerin sind nur Stimmungsmache und unzutreffend») und somit ungenügend (BGer 4A_443/2017 Urteil vom 30. April 2018, E. 4.1 ff.), obwohl dieser Umstand Gegenstand eigener Wahrnehmungen zumindest der Beklagten 2 als damaliger Ehefrau von E.______ bildet. Diese klägerische Tatsachenbehauptung hat somit als anerkannt zu gelten. Sie ist aber auch bewiesen, weil keine ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (allgemein zum Beweismass z.B. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 18 N 37 ff.). Denn gemäss eigener Darstellung der Beklagten (act. 20, S. 5 ff., Rz. II.20, Rz. II.26, Rz. II.29; act. 58, S. 6 ff., Rz. II.11 f., Rz. II.79) bestand das Vermögen von E.______ nach Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 (act. 18/3) im Wesentlichen aus den Beteiligungsrechten an der K.______ AG, die jedoch anfangs des Jahres 2006 angesichts der damaligen schlechten finanziellen Lage dieser Gesellschaft (vgl. soeben E. V.5.4.2 f.) nicht werthaltig waren. Dass E.______ nach Abschluss des genannten Ehevertrags erhebliches weiteres Vermögen erlangte bzw. solches anfangs des Jahres 2006 bei ihm vorhanden war, erscheint als ausgeschlossen, nachdem die von der Klägerin gegen E.______ angestrengte Zwangsvollstreckung mit einem Verlust von über CHF 2.1 Mio. endete (unstrittig; act. 1, S. 5, Rz. 8; act. 20, S. 4 f., Rz. II.16-18; vgl. auch act. 2/7-8).

5.4.4 Aufgrund der angespannten finanziellen Lage von E.______ anfangs Februar 2006 liegt es auf der Hand, dass dessen übrige Gläubiger durch die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 zwecks vollumfänglicher Tilgung deren obligatorischen Anspruchs aus dem Ehevertrag benachteiligt wurden (vgl. bereits vorne E. V.5.4.1). Denn hätte E.______ diese hälftigen Miteigentumsanteile damals nicht auf die Beklagte 2 übertragen, hätten sie weiterhin zu seinem Vermögen gehört. Alsdann hätten sie allen betreibenden Gläubigern, so insbesondere auch der Klägerin, zur (teilweisen) Deckung ihrer Forderungen gedient. Davon ausgehend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Gläubiger bei einer Zwangsverversteigerung der hälftigen Miteigentumsanteile nach Abzug der Grundpfandschulden ein Erlös übrig geblieben wäre (vgl. auch hinten E. V.9.5.3), wurde also mit der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile in ihre (Gläubiger)Exekutionsrechte eingegriffen. Somit ist die Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung klarerweise erfüllt.

5.4.5 Die Beklagten vermochten diese Vermutung der Gläubigerschädigung bzw. der Verminderung der Liquidationsmasse (vgl. vorne E. V.5.3) nicht umzustossen. Erstens behaupteten die Beklagten nirgends (vgl. v.a. act. 20, act. 36, act. 39), dass die anderen Gläubiger, wie z.B. die Klägerin, auch bei richtigem, d.h. sämtliche Gläubiger gleich behandelndem Verhalten (vgl. vorne E. V.5.3.1) von E.______ den gleichen Verlust erlitten hätten bzw. nicht bessergestellt gewesen wären. Zweitens geht die Argumentation der Beklagten (vgl. v.a. act. 20, S. 5 ff., Rz. II.20, Rz. II.26, Rz. II.29 f., Rz. II.34 f., Rz. II.47; act. 39, S. 7 oben) fehl, wonach E.______ berechtigt gewesen sei, die hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 zu übertragen und er habe von dieser eine angemessene, gleichwertige Gegenleistung (u.a. Beteiligungen an der K.______ AG und der L.______ AG) erhalten, sodass keine Schädigung der Gläubiger vorliege. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass E.______ diese Gegenleistung gemäss eigener Darstellung der Beklagten nicht zeitgleich (Zug um Zug) im Moment der Tilgung des obligatorischen Anspruchs der Beklagten 2 oder nachträglich erhielt, sondern längere Zeit im Voraus, nämlich nach Abschluss des Ehevertrags vom 5. März 2004 (vgl. u.a. act. 20, S. 6 f., Rz. II.26 und Rz. II.29). Somit erbrachte die Beklagte 2 im Moment der Tilgung ihres obligatorischen Anspruchs (3. Februar 2006, vgl. vorne E. V.5.4.1 f.) keine Gegenleistung und es liegt zum Vornherein bereits insofern eine Gläubigerschädigung vor (vgl. vorne E. V.5.3 sowie Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 359 f.; Lorandi, www.pauliana-praxis.ch, vor Komm 8 zu Art. 288 SchKG; BGer 5A_750/2008 Urteil vom 24. Februar 2010, E. 3 m.w.H.). Sowieso ist nicht entscheidend, ob die hälftigen Miteigentumsanteile damals angesichts des Ehe- und Erbvertrags (act. 18/3) wirtschaftlich überhaupt noch E.______ oder aber bereits der Beklagten 2 zuzuordnen waren, sondern dass sie damals zu seinem pfändbaren Vermögen gehörten und daher durch die beanstandete Rechtshandlung das Haftungssubstrat geschmälert wurde (vgl. BGer 5C.232/2005 Urteil vom 27. Oktober 2005, E. 2 m.w.H.).

Hinzu kommt, dass den Beklagten der (Gegen-)Beweis (vgl. vorne E. V.5.3), dass die längere Zeit zuvor erbrachte Gegenleistung gleichwertig war und daher die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile keine Gläubigerschädigung bewirkte, nicht gelingt. Die Beklagten offerierten zu dieser Tatsachenbehauptung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung als Beweismittel einzig ein offenbar anfangs September 2005 (vgl. act. 21/8 [= act. 59/10 und act. 67/10], Fusszeilen auf S. 4-6; vgl. auch die Datumsangabe der Beklagten im Rahmen ihrer Beweisofferte in act. 20, S. 7, Rz. II.30 und in act. 39, S. 7) von einem Mitarbeiter der Klägerin erstelltes Blindprofil der K.______ AG (act. 21/8; act. 20, S. 7, Rz. II.30; act. 36, S. 3 oben; act. 39, S. 7). Überwiegend beinhaltet dieses Blindprofil eine überblicksartige Beschreibung der Gesellschaft (Geschichte, Betriebsgliederung, Strategie, Organisation, Betriebsmittel) sowie einer von ihr ins Auge gefassten Produktionsstätten-Akquisition (Plan-Erfolgsrechnungen, Berechnung Finanzbedarf). Zur damaligen finanziellen Situation der K.______ AG finden sich im Blindprofil hingegen nur spärliche Informationen. So ist einzig die Rede von Aktiven in der Höhe von CHF 5.7 Mio. (Beteiligung an Tochtergesellschaft) sowie passivseitig von einer Bankfinanzierung über CHF 3.7 Mio., einem Aktionärsdarlehen vom CHF 2.0 Mio. und einem Aktienkapital von CHF 0.— (samt Anmerkung, wonach seitens des Aktionariats ein Rangrücktritt erfolgt sei). Aus diesen rudimentären Angaben lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Wert der von der Beklagten 2 an E.______ übertragenen Beteiligungsrechte ziehen bzw. jedenfalls lässt sich damit der Beweis der Gleichwertigkeit der Gegenleistung für die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile nicht erbringen. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass diese Beteiligungsrechte im Vergleich zur Lage, wie sie sich bei Erstellung des Blindprofils (offenbar anfangs September 2005) präsentierte, mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich an Wert einbüssten, nachdem die Klägerin das von ihr der K.______ AG gewährte Darlehen am 31. Januar 2006 wegen ausstehender Zinszahlungen kündigte und eine Darlehensrückzahlung ausblieb (vgl. vorne E. II.1, auch zur kurze Zeit später erfolgten Konkurseröffnung).

5.4.6 Fehl geht schliesslich da

OG.2016.00058 — Glarus Obergericht 18.12.2020 OG.2016.00058 (OGZ.2021.119) — Swissrulings