Kanton Glarus
Obergericht
Urteil vom 6. Juni 2014
Verfahren OG.2013.00027
B.______ AG Beklagte und
Berufungsklägerin
vertreten durch D.______
gegen
A.______ GMBH Klägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch C.______
betreffend
Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
Rechtsbegehren der Berufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 23. Mai 2013):
„1.
Ziff. 5-7 des Urteilsdispositivs [Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. März 2013 im Verfahren ZG.2010.01020] seien aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Ziff. 9 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3.
Ziff. 10 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
4.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.“
Antrag der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 16. September 2013):
„1.
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin (sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren).“
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.— a) Die in [...] domizilierte B.______ AG verfügt seit März 2006 über ein Aktienkapital von Fr. 1‘300‘000.-, eingeteilt in 1‘300 Namenaktien à Fr. 1‘000.-. Per 31. August 2010 waren im Aktienbuch der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen:
[...]
850 Namenaktien
A.____ GMBH
450 Namenaktien
b) Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der B.______ AG vom 24. Juni 2010 wies die Revisionsstelle darauf hin, dass die Gesellschaft eine „Unterbilanz“ gemäss Art. 725 Abs. 1 OR aufweise und deshalb Sanierungsmassnahmen einzuleiten seien.
c) Am 30. Juli 2010 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der B.______ AG statt. Dabei scheiterte die vom Verwaltungsrat beantragte Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitals von Fr. 1,3 Mio. auf Null mit anschliessender Erhöhung auf neu Fr. 1,8 Mio. an dem dafür gesetzlich und statutarisch vorgesehenen Zustimmungsquorum.
d) Am 31. August 2010 hielt die B.______ AG eine nächste ausserordentliche Generalversammlung ab. Diesmal beschlossen die Aktionäre mit 850 Ja zu 450 Nein, das Aktienkapital von Fr. 1,3 Mio. zunächst auf Null herabzusetzen und umgehend wieder auf Fr. 1,3 Mio. zu erhöhen. Die neuen Aktien zum Nennwert und Ausgabepreis von je Fr. 1‘000.- sollten entweder in „bar oder durch Verrechnung mit verrechenbaren Aktionärsdarlehen und anderen verrechenbaren Forderungen gegenüber der Gesellschaft“ liberiert werden.
2.— Noch am 31. August 2010 erhob die A.______ GMBH beim Handelsregisteramt des Kantons Glarus schriftlich Einspruch im Sinne von Art. 162 Abs. 1 HRegV gegen „bereits angemeldete oder noch anzumeldende Eintragungen im Handelsregister bezüglich der B.______ AG, insbesondere gegen die Eintragung einer Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitals der B.______ AG von CHF 1‘300‘000.- auf CHF 0.- und einer unmittelbar anschliessenden ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 1‘300‘000.- von CHF 0.- auf CHF 1‘300‘000.-“.
3.— a) Mit Eingabe vom 2. September 2010 gelangte die A.______ GMBH an das Kantonsgerichtspräsidium und beantragte, es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen der B.______ AG zu verbieten, die beschlossene Herabsetzung und Wiedererhöhung des Aktienkapitals zu vollziehen; eventualiter sei die Rekapitalisierung zuzulassen, sofern die Liberierung der neuen Aktien ausschliesslich in bar erfolgt und nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Verrechnung von Forderungen.
b) Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Begehren der A.______ GMBH um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid am 9. Dezember 2011.
4.— a) Die A.______ GMBH erhob schliesslich am 17. November 2010 beim Kantonsgericht Klage gegen die B.______ AG. Dabei focht sie Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 2010 an.
b) Am 11. Dezember 2010 machte die A.______ GMBH beim Kantonsgericht eine weitere Klage gegen die B.______ AG anhängig. Darin wandte sie sich gegen den an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 beschlossenen Kapitalschnitt.
c) Am 18. März 2013 befand das Kantonsgericht über beide Klagen in einem Entscheid: Es wies dabei die gegen die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 2010 gerichtete Klage ab und auferlegte die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten der A.______ GMBH. Demgegenüber hiess es die zweite Klage der A.______ GMBH hinsichtlich der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der B.______ AG vom 31. August 2010 vollumfänglich gut. Das Kantonsgericht hob die an jener Versammlung beschlossene Herabsetzung und anschliessende Wiedererhöhung des Aktienkapitals rückwirkend auf, hielt sodann fest, dass damit ebenso die darauf beruhenden Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 15. Februar 2012 hinfällig würden, und wies sodann das Handelsregisteramt des Kantons Glarus an, alle Registereinträge rückgängig zu machen, welche auf die aufgehobenen Generalversammlungs-Beschlüsse zurückgehen. Die Kosten in Bezug auf die Erledigung der zweiten Klage auferlegte das Kantonsgericht der B.______ AG und verpflichtete diese zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung zugunsten der A.______ GMBH.
5.— a) In der Folge erhob die B.______ AG am 23. Mai 2013 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Sie verlangt darin im Hauptstandpunkt, die gegen die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung gerichtete (zweite) Klage der A.______ GMBH sei ebenfalls abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die A.______ GMBH beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 16. September 2013 die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Am 25. September 2013 hat die B.______ AG eine Replikschrift eingereicht.
b) Insoweit das Kantonsgericht die erste Klage der A.______ GMBH gegen die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung der B.______ AG vom 24. Juni 2010 abgewiesen hat, ist dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
II.
Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten und hat die bis dahin geltenden kantonalen Prozessgesetze abgelöst (AS 2010 S. 1836). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei Erlass des weitergezogenen Entscheids in Kraft stand (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts datiert vom 18. März 2013, weshalb für das Rechtsmittelverfahren die schweizerische Zivilprozessordnung massgeblich ist.
III.
1.— a) Das Aktienkapital einer AG beträgt mindestens Fr. 100‘000.- (Art. 621 OR). Es darf im Rahmen einer Kapitalherabsetzung nur unter Fr. 100'000.herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens Fr. 100‘000.ersetzt wird (Art. 732 Abs. 5 OR). Wird das Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung bis auf Null herabgesetzt und anschliessend wieder um den gleichen Betrag erhöht, spricht man von einem "Kapitalschnitt auf Null". Art. 732a OR sieht einen Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung zum Zwecke der Sanierung explizit vor. Dabei gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre unter und ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden (Art. 732a Abs. 1 OR). Den bisherigen Aktionären steht jedoch bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals ein vorbehaltloses Bezugsrecht zu (Art. 732a Abs. 2 OR). Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 204 unmissverständlich klargestellt, dass die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null gemäss Art. 732a Abs. 1 OR auf Fälle beschränkt ist, in denen die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient (a.a.O. E. 3.2. S. 208 f.).
b) Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR).
2.— Die Vorinstanz begründet die Gutheissung der Klage betreffend die Aufhebung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2010 im Wesentlichen wie folgt:
Mit dem vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Sanierungskonzept hätte die Berufungsklägerin neu über Aktiven von insgesamt Fr. 4‘517‘118 verfügt; demgegenüber hätte die Höhe des Fremdkapitals unverändert Fr. 4‘592‘193.- betragen. Deshalb hätte die Sanierungsmassnahme die Überschuldung der Gesellschaft lediglich verringert, jedoch nicht vollständig beseitigt. Da ein Überschuss des Fremdkapitals über die Aktiven in der Höhe von Fr. 75‘075.weiterbestanden hätte, wäre der Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, zusätzlich zum Kapitalschnitt der Generalversammlung weitere Sanierungsmassnahmen zur Bilanzbereinigung vorzulegen. Dies habe er an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 in pflichtwidriger Weise nicht getan; er habe sich vielmehr damit begnügt, die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juli 2010 zusammen mit dem damals vorgeschlagenen, aber nicht bewilligten Kapitalschnitt, vorgelegten Massnahmen umzusetzen. Diese Massnahmen seien aber von vornherein nicht zur Beseitigung einer Überschuldung oder einer Unterbilanz geeignet gewesen, da keine Bilanzbereinigung erfolgt sei. Der angefochtene Kapitalschnitt erweise sich deshalb aufgrund des Verstosses gegen Art. 732a OR als gesetzeswidrig im Sinne von Art. 706 Abs. 1 OR.
3.— Die B.______ AG rügt in ihrer Berufung, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet.
Die geplante Harmonika habe dem Zwecke der Sanierung gedient: so sei die Überschuldung durch den Kapitalschnitt nahezu vollständig beseitigt worden; die Überschuldung hätte gerade noch rund Fr. 75‘000.- betragen, wenn der Jahresabschluss 2009 als Referenzgrösse herangezogen werde. Die Vorinstanz habe die Anforderungen an den Kapitalschnitt im Sinne von Art. 732a OR zu hoch angesetzt, wenn sie bei dieser Ausgangslage das Vorliegen eines Sanierungszwecks verneint habe. Bei der B.______ AG handle es sich nämlich um eine grundsätzlich erfolgreich operierende Gesellschaft, welche in eine leichte finanzielle Schieflage geraten sei.
Aber selbst wenn der geplante Kapitalschnitt allein noch keine vollständige Sanierung bewirkt hätte, so wäre dieses Ziel jedenfalls zusammen mit den vom Verwaltungsrat zusätzlich vorgesehenen Sanierungsmassnahmen erreicht worden und hätte deshalb der beschlossene Kapitalschnitt als zulässig qualifiziert werden müssen. Ohnehin habe die Vorinstanz den vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zu Unrecht die Sanierungseignung abgesprochen. Überhaupt stelle die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Sanierungsmassnahmen, wenn sie strikte verlange, dass es sich dabei um „bilanzbereinigende“ Massnahmen handeln müsse. Andererseits übersehe sie, dass nicht wenige der vorgeschlagenen Massnahmen sich unmittelbar und kurzfristig auf die Bilanz der B.______ AG auswirkten.
Schliesslich vertritt die Berufungsklägerin die Auffassung, die A.______ GMBH könne sich im Lichte des Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB gar nicht auf die Ungültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2010 berufen. Denn die A.______ GMBH unternehme „alles, um die Sanierung der Beklagten [B.______ AG] zu verhindern“ und sei „offenbar auch nicht bereit, bei der Sanierung der Beklagten mitzuhelfen“, weshalb das Verhalten der A.______ GMBH keinen Rechtsschutz verdiene.
4.— a) Die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null ist gemäss Art. 732a OR auf Fälle beschränkt, in denen die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient. Vorausgesetzt ist mithin eine Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft, wie sie bei einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR vorliegt (BGE 138 III 204 E. 3.2 S. 208).
Gemäss Feststellung der Vorinstanz wies die Jahresrechnung 2009 der B.______ AG Aktiven von insgesamt Fr. 3‘217‘118.- und Fremdkapital von insgesamt Fr. 4‘592‘193.- auf. Das Vermögen deckte somit das Fremdkapital der Gesellschaft bei weitem nicht mehr, weshalb die Gesellschaft überschuldet und damit sanierungsbedürftig war. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst eine Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit einer anschliessenden Wiedererhöhung auf Fr. 1,3 Mio. nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Überschuldung der Gesellschaft geführt hätte. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz keinen zu strengen Massstab angelegt, wenn sie ausführt, der Verwaltungsrat hätte anlässlich der zweiten ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 neben dem Kapitalschnitt weitere Sanierungsmassnahmen vorschlagen müssen. Die B.______ AG hätte mit dem Kapitalschnitt alleine nämlich noch nicht vollständig saniert werden können, wäre doch in der Bilanz noch immer ein Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 75‘075.- verblieben. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Berufungsklägerin tatsächlich um eine grundsätzlich erfolgreich operierende Gesellschaft handelt. Jedenfalls weist der Umstand, dass anfänglich erfolglos eine Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 1,8 Mio. angestrebt wurde, darauf hin, dass ebenso aus Sicht der Berufungsklägerin ein bedeutend höherer Kapitalbedarf bestanden hätte als mit der schliesslich beschlossenen Harmonika auf lediglich Fr. 1,3 Mio. erreicht werden konnte.
b) Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz legte der Verwaltungsrat der Berufungsklägerin an der zweiten ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 keine weiteren Sanierungsmassnahmen vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Unterlassung pflichtwidrig erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin bedeutet der Standpunkt der Vorinstanz keinen überspitzten Formalismus, wären doch gerade zusätzliche Massnahmen nötig gewesen, um überhaupt eine wirksame Sanierung der Gesellschaft zu bewerkstelligen.
Ebenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Sanierungsmassnahmen, welche der ersten Generalversammlung vom 30. Juli 2010, nicht aber der hier massgeblichen zweiten Generalversammlung am 31. August 2010, vorgelegt wurden, ohnehin nicht genügend effektiv gewesen wären. Auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts kann an dieser Stelle verwiesen werden.
c) Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, die A.______ GMBH verhalte sich mit ihrer Klage rechtsmissbräuchlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Die A.______ GMBH macht vorliegend Rechte geltend, welche ihr als Aktionärin der B.______ AG zustehen. Es ist nicht ersichtlich, was daran rechtsmissbräuchlich sein soll, wenn ein Gesellschafter sich einem Kapitalschnitt widersetzt, der nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
IV.
1.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen, welche überdies zu verpflichten ist, der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
2.— Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft vermögensrechtlicher Natur. Für die Bemessung des Streitwertes ist dabei nicht das persönliche Interesse des anfechtenden Aktionärs, sondern das Gesamtinteresse der Gesellschaft massgebend (Urteil des Bundesgerichts 4C.88/2000 vom 27. Juni 2000, E. 4.b mit Hinweisen). Der Streitwert beträgt folglich Fr. 1,3 Mio.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 18. März 2013 im Verfahren ZG.2010.01020 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 20‘000.- wird der Berufungsklägerin auferlegt und von ihr bezogen, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss.
3.
Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15‘000.- zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]