Kanton Glarus
Obergericht
Der Präsident
Verfügung vom 28. Februar 2013
Verfahren OG.2012.00074
A.______ ag
Beschwerdeführerin
vertreten durch C.______
gegen
B.______ AG
Beschwerdegegnerin
vertreten durch D.______
dieser substituiert durch E.______
betreffend
Rechtsöffnung
Erwägungen
1.— Auf Begehren der B.______ AG stellte das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 26. September 2012 in der Betreibung Nr. [...] gegen die A.______ ag einen Zahlungsbefehl aus über eine Forderung von Fr. 150‘000.‑ zuzüglich Zinsen und Kosten. Die A.______ ag erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Glarus auf Antrag der B.______ AG mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 und erteilte der B.______ AG provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 sowie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten (Dispositiv Ziff. 1). Dagegen gelangte die A.______ ag mit Beschwerde vom 24. Dezember 2012 an das Obergericht und beantragt darin die Aufhebung der Rechtsöffnungsverfügung sowie die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der B.______ AG. Parallel dazu hat die A.______ ag beim Kantonsgericht eine Aberkennungsklage eingereicht; das Kantonsgericht hat indes das daraufhin eröffnete Verfahren ZG.2013.00086 bis zum Entscheid des Obergerichts über die Beschwerde sistiert.
2.— Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter der A.______ ag dem Obergericht eine von den Parteien gleichentags unterzeichnete Vereinbarung ein. Darin haben sich die Parteien über die hier streitgegenständliche Betreibungsforderung geeinigt.
3.— Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 25. Februar 2013 stellt einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO dar (dazu BK-Killias, N 11 zu Art. 241 ZPO). Die inhaltlich klare und in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Streitsache vollständige sowie prozessual gültig abgeschlossene Parteivereinbarung ist vorliegend zur Kenntnis zu nehmen (dazu BK-Killias, N 44-46 zu Art. 241 ZPO).
4.— Gestützt auf diesen Vergleich der Parteien ist das Beschwerdeverfahren als dadurch gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO; dazu BK-Killias, N 40 f. zu Art. 241 ZPO). Die Parteien haben sich in ihrer Vereinbarung ebenso über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens geeinigt; diese Regelung ist für das Gericht verbindlich und entsprechend zu übernehmen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; dazu BK-Killias, N 42 zu Art. 241 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr fällt in Betracht, dass in der Beschwerdeangelegenheit eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar bevorstand und daher dem Gericht bereits ein erheblicher Aufwand erwachsen ist.
5.— Erlässt das Gericht nach Massgabe von Art. 241 Abs. 3 ZPO einen Abschreibungsentscheid, kann eine Partei die Vergleichsvereinbarung inhaltlich nur noch auf dem Weg der Revision (Art. 328 ff. ZPO) anfechten (BK-Killias, N 49 f. zu Art. 241 ZPO). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob das Gericht das Verfahren zu Recht abgeschrieben hat; diesbezüglich unterliegt der formelle Abschreibungsentscheid der Beschwerde an das Bundesgericht; ebenso ist der damit zusammenhängende Entscheid über die Prozesskosten beim Bundesgericht anfechtbar. Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels massgebliche Streitwert richtet sich dabei nach dem im obergerichtlichen Verfahren streitig gebliebenen Begehren (zum Ganzen BSK-Merz, N 72 und N 77 zu Art. 42 BGG). Vorliegend hat die A.______ ag in der Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der B.______ AG im Betrag von Fr. 60‘000.‑ anerkannt, weshalb in der Perspektive einer hier denkbaren Beschwerde von einem Streitwert jedenfalls in dieser Höhe auszugehen ist (siehe in diesem Zusammenhang auch BGE 137 III 47).
____________________
Entscheid
1.
Das Verfahren OG.2012.00071 wird als durch Vergleich gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
2.
Die Pauschalgerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1‘000.‑ festgesetzt; sie wird antragsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden antragsgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]