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Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)

27. März 2015·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·13,078 Wörter·~1h 5min·4

Zusammenfassung

mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.

Volltext

Kanton Glarus  

Obergericht  

Urteil vom 27. März 2015  

Verfahren OG.2012.00033/34  

A.______                                           Angeklagter  

                                                           Berufungskläger (OG.2012.00033)  

                                                           Berufungsbeklagter (OG.2012.00034)  

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.______  

gegen  

Staatsanwaltschaft                          Anklägerin  

des Kantons Glarus                           Berufungsbeklagte (OG.2012.00033)  

vertreten durch den Staatsanwalt  

B.______                                           Privatkläger  

                                                           Berufungsbeklagter (OG.2012.00033)  

vertreten durch Rechtsanwalt Y.______  

C.______                                           Privatkläger  

                                                           Berufungsbeklagter (OG.2012.00033)  

D.______ , E.______ , F.______       Privatkläger  

                                                           Berufungskläger (OG.2012.00034)  

vertreten durch Rechtsanwalt Z.______  

betreffend  

mehrfachen Mord, mehrfachen Raub etc.  

Anträge der Parteien:  

A. des Beschuldigten, Berufungsklägers und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 1. Juni 2012 sowie den Ausführungen des Ver­teidigers an den Berufungsverhandlungen vom 21. März 2013 und vom 13. November 2014:  

1.         Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes Glarus vom 14. März 2012 zur Schuldfrage in folgenden Punkten rechtskräftig geworden ist:  

- Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nach­teil von Opfer 1;  

- Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.______;  

- Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbru­ches im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil von Opfer 2.  

2.         Zudem sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen:  

des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Opfer 2;  

des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der fahrläs­sigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zum Nachteil von Opfer 3;  

des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Opfer 4.  

3.         Von den weiteren Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.  

4.         Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, inkl. Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft.  

            Eventualantrag (gestellt an der Verhandlung vom 13. November 2014): Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, inkl. Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft.  

5.         Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.  

6.         Die Schadenersatzforderungen der Geschädigten B.______ und C.______ seien auf den Zivilweg zu verweisen.  

7.         Es sei dem Geschädigten B.______ eine Genugtuung von Fr. 20‘000.‑ zuzu­sprechen, wovon Fr. 8‘000.‑ der Beschuldigte direkt dem Geschädigten zu be­zahlen habe.  

8.         Die nicht in Rechtskraft erwachsenen Ziff. 17 bis 22 des Urteils des Kantonsge­richtes [Zivilansprüche von D.______, E._____ und F.______] seien zu bestätigen.  

9.         Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidi­gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.  

B. der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gemäss den Ausfüh­rungen des Staatsanwalts an den Berufungsverhandlungen vom 21. März 2013 und vom 13. November 2014:  

1.         Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.  

2.         Es sei das Urteil des Kantonsgerichtes Glarus vom 14. März 2012, soweit vom Beschuldigten angefochten, vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten­folge zu Lasten des Beschuldigten.      

C. der Privatkläger D.____, E.______ und F.______ (gemäss Eingabe vom 5. Juni 2012 und den Ausführungen des Rechtsvertreters an den Berufungsverhandlungen vom 21. März 2013 und vom 13. November 2014:  

1.         Es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, und es sei namentlich die angefochtene Verurteilung des Beschuldigten wegen Mordes, begangen an Opfer 4, zu bestätigen.  

2.         In Abänderung von Ziff. 17 und 18 des Urteils des Kantonsgerichtes Glarus vom 14. März 2012 sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Zivilklägerin D.______ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60‘000.‑ zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2007 zu bezahlen.  

3.         In Abänderung von Ziff. 19, 20, 21 und 22 des Urteils des Kantonsgerichtes Glarus vom 14. März 2012 sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Zivilklägern E.______ und F.______ eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 35‘000.‑ zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2007 zu be­zahlen.  

4.         Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.  

_____________________________  

Das Obergericht zieht in Betracht:  

I.  

Prozessgeschichte  

     1.— a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 29. Oktober 2010 Anklage gegen A.______.  

     b) Konkret sind in der Anklageschrift die folgenden Sachverhalte aufgeführt:  

      aa) Diebstahl am 13. Juni 2005 in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1;  

      bb) Raubüberfall am 5. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 2; schwere             Körperverletzung zum Nachteil des Geschäftsinhabers Opfer 2;  

      cc) Raubüberfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3; Ermordung             des Geschäftsinhabers Opfer 3;  

      dd) Raubüberfall am 14. Februar 2006 auf das Uhren-Atelier von C.______;             schwere Körperverletzung zum Nachteil des Geschäftsinhabers C.______;  

      ee) Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4;             Ermordung des Geschäftsführers Opfer 4.  

     2.— Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus fällte am 14. März 2012 nachste­hendes Urteil; dabei sind die Angaben in eckigen Klam­mern nachträglich hinzugefügt und dienen dem besseren Verständnis:  

1.       A.______ ist schuldig     des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB,    

    des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB [Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 2],

  des mehrfachen einfachen Raubes im Sinne vom Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

2.       A.______ wird freigesprochen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Strafantrag von Opfer 2].    

3.       A.______ wird zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wird vorgemerkt, dass sich A.______ seit 1. März 2007 in Haft sowie in vorzeitigem Strafvollzug befindet.  

4.       Über A.______ wird eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet.  

5.       Die beiden sichergestellten Silberbarren zu je einem Kilogramm werden […] herausgegeben.  

6.       Die bei A.______ sichergestellten Gegenstände, ausgenommen die unter           Ziffer 5 vorstehend erwähnten Silberbarren, werden eingezogen und der           Kantonspolizei Glarus zur gut scheinenden Verwendung überlassen.  

7.       Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von Zivilklägerin 1           im Betrage von Fr. 300.— anerkannt hat.  

8.       Auf die Anträge 2 und 3 der Zivilklägerin 1 [Schadenersatzbegehren über           insgesamt Fr. 20‘062.90] wird nicht eingetreten.  

9.       Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von Opfer 2          [beantragt: Fr. 139‘818.‑] im Grundsatz anerkannt hat. Betragsmässig wird          Opfer 2 mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.  

10.     A.______ wird verpflichtet, Opfer 2 eine Genugtuung von Fr. 15'000.— nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2005 zu bezahlen.  

Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von Opfer 2 im Umfang von Fr. 5'000.— anerkannt hat.  

11.     Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung von Opfer 2 abgewiesen [beantragt:          Fr. 30‘000.—].  

12.     Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung der SWICA Gesundheitsorganisation im Betrage von Fr. 16'107.20 anerkannt hat.  

13.     Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von B.______ im           Betrage von Fr. 7'625.— nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2006 anerkannt hat.  

14.     A.______ wird verpflichtet, B.______ zusätzlich zu der vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus mit Entscheid vom 5. Oktober 2007 zugesprochenen Genugtuung nach Opferhilfegesetz [zuerkannt: Fr. 12‘000.—] eine Genugtuung im Betrage von Fr. 28'000.— nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2005 zu bezahlen.  

          Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von        B.______ im Umfang von Fr. 28'000.— anerkannt hat.  

15.     Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von C.______ im          Betrage von Fr. 100'000.— anerkannt hat.  

16.     Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG im Betrage von   Fr. 300'711.— anerkannt hat.  

17.     A.______ wird verpflichtet, D.______ eine Genugtuung im Betrage von Fr. 40'000.—          nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen.  

          Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von D.______ im          Umfang von Fr. 40'000.— anerkannt hat.  

18.     Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung von D.______ abgewiesen [beantragt:          Fr. 60‘000.—].  

19.     A.______ wird verpflichtet, E.______ eine Genugtuung im Betrage von Fr. 15'000.— nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen.  

          Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von        E.______           im Umfang von Fr. 10'000.— anerkannt hat.    

20.     Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung von E.______ abgewiesen [beantragt:          Fr. 35‘000.—].    

21.     A.______ wird verpflichtet, F.______ eine Genugtuung im Betrage von Fr. 15'000.—          nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2007 zu bezahlen.  

          Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Genugtuungsforderung von F.______ im          Umfang von Fr. 10'000.— anerkannt hat.    

22.     Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung von F.______ abgewiesen [beantragt:          Fr. 35‘000.—].  

23.     A.______ wird verpflichtet, D.______, E.______ und F.______ Schadenersatz im          Betrage von Fr. 6'944.— nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2008 zu bezahlen.  

          Es wird vorgemerkt, dass A.______ die Schadenersatzforderung von D.______,          E.______ und F.______ im Umfang von Fr. 6'944.— anerkannt hat.  

24.     [Quantifizierung der Gerichtsgebühr und Barauslagen.]  

25.     [Überwälzung der Kosten auf A.______.]  

26.     A.______ wird verpflichtet, D.______, E.______ und F.______ eine          Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 28'026.55 (inklusive Auslagen          und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.    

27.     A.______ wird verpflichtet, Opfer 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'391.25          (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.    

28.     Auf den Antrag von B.______ auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht           eingetreten.  

     3.— a) Am 1. Juni 2012 erhob der Verteidiger des Beschuldigten form- und fristge­recht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Begehren. Im Einzelnen richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils:  

     Dispositiv-Ziff. 1 Alinea 1 (Verurteilung wegen mehrfachen Mordes);  

     Dispositiv Ziff. 1 Alinea 2 (Verurteilung wegen qualifizierten Raubes);  

     Dispositiv-Ziff. 3 (Anordnung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe);  

     Dispositiv-Ziff. 4 (Anordnung der Verwahrung);  

     Dispositiv-Ziff. 13 (Schadenersatzforderung von B.______);  

     Dispositiv-Ziff. 14 (Genugtuungsforderung von B.______);  

     Dispositiv-Ziff. 15 (Schadenersatzforderung von C.______).  

     b) Am 5. Juni 2012 liessen die Privatkläger D.______, E.______ und F.______ durch ihren Rechtsvertreter ebenfalls Beru­fung einreichen. Konkret wenden sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 17-22 des vorinstanzlichen Urteils und bean­tragen je eine höhere Genugtuung.  

     c) Ebenfalls mit Eingabe vom 5. Juni 2012 focht sodann der Privatkläger Opfer 2 Dispositiv-Ziff. 9-11 des vorinstanzlichen Entscheids an. Die Berufung von Opfer 2 wurde unter der Verfahrensnummer OG.2012.00035 erfasst. Mit Schreiben vom 3. April 2014 zog allerdings Opfer 2 seine Berufung noch vor Abschluss der Parteiverhandlungen wieder zurück (siehe dazu Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2014 wurde daraufhin das Berufungsverfahren OG.2012.00035 als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.  

     d) Die Staatsanwaltschaft sowie die übrigen Privatkläger haben gegen das vor­instanzliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen.  

     4.— Die Verfahrensleitung verfügte in Anwendung von Art. 379 StPO in Verbin­dung mit Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO eine Zweiteilung des Berufungsverfahrens im Sinne eines sogenannten Schuldinterlokuts (siehe dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 342 StPO). Sie legte fest, dass zunächst die Tat- sowie die Schuldfrage beurteilt und dann in einem zweiten Verfahrensteil allfällige Straf- und Nebenfolgen geprüft werden.  

     5.— a) Am 14. März 2013 wurde der Beschuldigte vom Obergericht zu sämtli­chen Anklagepunkten persönlich befragt. Am 21. März 2013 plädierten die Parteivertreter zur Tat- und Schuld­frage; hinsicht­lich der dabei gemachten Ausführungen wird auf das Sit­zungsproto­koll so­wie die eingereichten Schriftsätze verwiesen.  

     b) Am 21. Juni 2013 fällte das Obergericht einen Zwischenentscheid. Darin hielt das Obergericht zunächst fest, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren und urteilte sodann über die Tat- und Schuldfrage.  

     6.— a) Am 19. August 2013 ordnete die Verfahrensleitung im Hinblick auf die Überprüfung der erstinstanzlich verfügten Verwahrungsmassnahme eine psychiatri­sche Begutachtung des Beschuldigten an.  

     b) Am 12. April 2014 erstattete der beauftragte Gutachter dem Obergericht seine Expertise.  

     7.— Am 13. November 2014 fand vor dem Obergericht der zweite Teil der Beru­fungsverhandlung statt. Dabei wurde zu Beginn der Beschuldigte kurz zu seiner aktuellen Situation befragt; anschliessend erörterte der Gutachter die anläss­lich der psychiatrischen Exploration gewonnenen Erkenntnisse und konnten die Parteien hierzu Ergänzungsfragen stellen. Daraufhin folgten die Plädoyers der Par­teivertreter zu den Sanktionsfolgen und den noch strittigen Zivilansprüchen. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie die Erläuterungen des Gutachters wurden schriftlich protokolliert und zudem mit einem Aufnahmegerät auf­gezeichnet (siehe dazu Art. 78 Abs. 5bis StPO). Die Vorbringen der Partei­vertreter zur Sache sind dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen.  

     8.— An seiner Sitzung vom 27. März 2015 entschied das Obergericht über die Strafund Nebenfolgen. Die Parteien haben auf eine mündliche Urteilser­öffnung verzichtet; der Entscheid des Obergerichts wird darum schriftlich eröffnet (Art. 84 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Endurteil umfasst im Sinne von Art. 342 Abs. 4 StPO sämtliche Entscheidziffern und schliesst damit den bereits früher eröffneten Zwischenentscheid vom 21. Juni 2013 mit ein (siehe dazu BSK-Hauri/Venetz, N 14 und N 18 zu Art. 342 StPO).  

II.  

Formelle Ausführungen  

1.— Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange­fochtenen Punkten (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen ein­zelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwach­sen die unangefochtenen Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt in Bezug auf zu­nächst angefochtene Punkte, wenn das Rechtsmittel später wieder zurückgezogen wird (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).  

2.— Die nachstehenden Ziffern des Urteilsdispositivs der Strafkammer des Kan­tonsgerichts Glarus vom 14. März 2012 wurden nicht angefoch­ten bzw. es ist die dagegen gerichtete Berufung später wieder zurückgezogen wor­den (siehe dazu oben E. I. 3. Bst. c). Diese Urteilspunkte sind demnach rechtskräf­tig:  

Dispositiv-Ziff. 1 Alinea 3:  

Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, began­gen am 14. Februar 2006 im „Uhren-Atelier“ von C.______;  

Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, began­gen am 8. Juli 2005 in der Bijouterie von Opfer 3;  

Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, began­gen am 22. Februar 2007 in der Bijouterie von Opfer 4;  

Dispositiv-Ziff. 1 Alinea 4:  

Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 13. Juni 2005 in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1“;  

Dispositiv-Ziff. 2:  

Freispruch vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von Opfer 2;  

Dispositiv-Ziff. 5 und Ziff. 6:  

Entscheidung über die weitere Verwendung sichergestellter Gegenstände;  

Dispositiv-Ziff. 7:  

Genugtuungsforderung von Zivilklägerin 1;  

Dispositiv-Ziff. 8:  

Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren von Zivilklägerin 1;  

Dispositiv-Ziff. 9:  

Schadenersatzforderung von Opfer 2;  

Dispositiv-Ziff. 10:  

Zuerkennung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.‑ an Opfer 2;  

Dispositiv-Ziff. 11:  

Im Mehrbetrag Abweisung der Genugtuungsforderung von Opfer 2;  

Dispositiv-Ziff. 12:  

Schadenersatzforderung der SWICA Gesundheitsorganisation;  

Dispositiv-Ziff. 16:  

Schadenersatzforderung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG;  

Dispositiv-Ziff. 23:  

Schadenersatzforderung von D.______, E.______ und F.______;  

Dispositiv-Ziff. 26, Ziff. 27 und Ziff. 28:  

Regelung der erstinstanzlichen Parteientschädigungen betreffend D.______, E.______ und F.______, Opfer 2 und B.______.  

3.— Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Berufung eintritt, in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Sind wie hier bei einer Teilanfechtung einzelne Urteilspunkte des vor­instanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen, so sind diese rechtskräftigen Punkte im Berufungsentscheid vorab aufzuführen (Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 408 StPO).  

4.— Die Berufung des Beschuldigten ist beim Obergericht unter der Nummer OG.2012.00033 erfasst. Die Berufung der Privatkläger D.______, E.______ und F.______ ist im Geschäftsverzeichnis mit der Nummer OG.2012.00034 ver­merkt. Die Berufungen werden gemeinsam behandelt; die Aktenführung erfolgt im selben Dossier, wobei die Aktennummerierung unmittelbar an die letzte Aktennum­mer des vorinstanzlichen Verfahrensdossiers SG.2010.01007 anknüpft.  

     5.— a) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.  

     b) Der Beschuldigte beging die ihm angelasteten Straftaten teil­weise unter altem Recht (siehe oben S. 4 f. E. I.1.b). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anwend­bar, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Sind bei mehreren Taten einzelne nach altem, andere nach neuem Recht zu würdigen, ist am Ende eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB auszufällen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar [nachfolgend StGB PK], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 2 StGB).  

     c) Bei dem im Lichte von Art. 2 Abs. 2 StGB konkret vorzunehmenden Vergleich ist das Recht bei Begehung und bei Beurteilung nicht abstrakt zu betrachten, son­dern es ist anhand des konkreten Sachver­halts zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beur­teilende Tat besser wegkommt. Es ist dabei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, was bedeutet, dass nicht beide Rechte par­tiell angewendet werden können, z.B. für die Strafbarkeit ein anderes als für die Folge (Trechsel/Vest, StGB PK, N 11 zu Art. 2 StGB; BSK-Popp/Berkemeier, N 18 zu Art. 2 StGB).  

     d) Dem Beschuldigten werden vorliegend mit Ausnahme des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB Kapitalverbrechen vorgehal­ten. Insoweit ist eine schuldan­gemessene Strafe absehbar, bei der ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 42 und Art. 43 StGB von vornherein aus­ser Frage steht (siehe auch den von der Ver­teidigung selber gestellten Antrag; oben Antrag Ziff. 4). Von daher erweist sich das neue Recht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 verübten Straftaten nicht als das mildere. Insofern wäre daher das bisherige Recht anzuwen­den.  

     e) Indes wurden die materiellen Voraussetzungen bei keinem der vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände geändert; eingeführt wurden einzig die neuen Sanktionsbezeichnun­gen (Freiheitsstrafe anstelle von Zuchthaus bzw. Gefängnis; siehe AS 2006 S. 3502 ff.). Deshalb wäre es nur der Lesbarkeit des Ent­scheids ab­träglich, würden im Folgenden allein der juridischen Genauigkeit wegen alt- und neurechtli­che Bestimmungen nebeneinander zitiert. Kommt hinzu, dass das mit der Änderung vom 13. Dezember 2002 ebenfalls neu normierte Massnah­men­recht ge­mäss Art. 56-65 StGB auch bei Tätern zum Zuge kommt, welche vor dem 1. Januar 2007 straffällig geworden sind (siehe Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestim­mungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; AS 2006 S. 3534; siehe hierzu auch BGE 134 IV 121).  

     f) Aus den dargelegten Gründen werden in den nachstehenden Erwägungen aus­schliesslich Gesetzesnormen aus dem Strafgesetzbuch in der aktuell geltenden Fassung zitiert.  

     6.— a) Im vorliegenden Verfahren wurde die Hauptverhandlung, wie bereits darge­legt, in zwei Abschnitte mit Zwischenurteil aufgeteilt. Im ersten Verfahrenssta­dium amtierte als Vorsitzender Dr. iur. Yves Rüedi, welcher später von seinem Amt als Obergerichtspräsident zu­rücktrat. Die Landsgemeinde 2014 wählte als Nachfol­ger Dr. iur. Thomas Nussbaumer ins Obergerichtspräsidium. Er leitete in der Folge den zweiten Teil der Hauptverhandlung am 13. November 2014 mit den Plädoyers der Parteien zu den Sanktions- und Nebenfolgen (act. 235) und wirkte beim vorlie­genden Endentscheid mit.  

     b) Der Wechsel im Obergerichtspräsidium ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV unbedenklich, ohne dass eine Wiederholung des ersten Teils der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre. Der gesamte bisherige Prozessstoff ist säuberlich dokumentiert, sodass sich der neue Obergerichtspräsident darüber lückenlos ins Bild zu setzen vermochte (siehe dazu BGE 117 Ia 133, S. 134). Zu­dem konnte er anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 13. November 2014 auch unmittelbar einen eigenen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen. Die Mitwir­kung des nunmehrigen Obergerichtspräsidenten beim vorliegenden Endentscheid bedeu­tet daher weder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Parteien noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf Be­handlung der Streitsache durch ein verfas­sungsmässig besetztes Gericht. Die Parteien haben denn auch zu keinem Zeitpunkt gegen die ihnen frühzeitig angekündigte Änderung der Gerichtsbesetzung opponiert, so auch nicht anlässlich der Verhandlung vom 13. November 2014, als sie vom Vorsitzenden ausdrücklich danach gefragt wurden.  

III.  

Materielle Ausführungen zur Tat- und Schuldfrage  

1.—          Bereits rechtskräftig beurteilte Straftaten  

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf alle einge­klagten Sachver­halte (dazu im Einzelnen oben S. 4 f. E. I.1.b) schuldig gesprochen. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die beiden folgenden Delikte und deren rechtliche Würdi­gung nicht mehr umstritten:  

a) Diebstahl vom 13. Juni 2005 in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1  

Am 13. Juni 2005 betrat der Beschuldigte kurz nach 16 Uhr die Uhren-Bijouterie von Opfer 1. Er liess sich dort von der damals 75-jährigen Verkäuferin (Zivilklägerin 1) Damenuhren zeigen. Als sie ihm auf dem Handrücken drei Armbanduhren mit einem Verkaufswert von zusammen Fr. 17‘300.‑ präsentierte, stiess er sie mit der Hand leicht am Oberkörper, entriss ihr die Uhren, rannte aus dem Geschäft und entkam unerkannt.  

Die Vorinstanz würdigt diese Tat des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Anklage zutreffend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (act. 3 S. 4-6; act. 163 S. 10 f. E. III.2.).  

b) Raubüberfall vom 14. Februar 2006 im Uhren-Atelier von C.______  

Am 14. Februar 2006 streckte der Beschuldigte den Geschäftsinhaber C.______ mit der Faust nieder und fesselte ihn mit Handschellen. Darauf räumte er mehrere Vitrinen aus, ver­setzte dem am Boden liegenden Geschäftsinhaber weitere Schläge an den Kopf, um ihn ruhig zu stellen, und machte sich schliesslich mit einer grossen Anzahl Armbanduhren da­von, deren Gesamtwert in der Anklage auf annähernd Fr. 400‘000.‑ beziffert ist. Der zum Tatzeitpunkt knapp 58-jährige C.______ erlitt beim Überfall eine Hirner­schüt­terung, Rissquetschwunden und Prellungen im Gesicht und am Hinterkopf so­wie Schürfungen am Rücken; er konnte das Spital am nächsten Tag wieder verlas­sen, litt danach aber noch einige Wochen an posttrau­matischen Belastungsstörun­gen.  

Die Vorinstanz subsumiert den beschriebenen Überfall korrekt unter den Straf­tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB.  

Im Folgenden ist auf die im Berufungsverfahren noch umstrittenen Anklage­punkte einzugehen:  

2.—          Raubüberfall am 5. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 2  

2.1.—       Unbestrittener Sachverhalt  

Der Beschuldigte ist im Sinne der Anklage gestän­dig, am Diens­tagvormittag, 5. Juli 2005, die Bijouterie von Opfer 2 ausgeraubt zu haben. Während des Überfalls schlug er dem damals 71-jährigen Ladeninhaber (Opfer 2) mehrmals mit der Hand bzw. der Faust an den Kopf. Die ersten Schläge versetzte er ihm, als dieser aus dem Geschäft fliehen wollte, nach­dem der Beschuldigte ihm eröffnet hatte, dies sei ein Überfall. Ob der Schläge sank Opfer 2 zu Boden, worauf der Beschuldigte ihn unter den Achsel­höhlen fasste und in einen Nebenraum des Ladens schleppte. Dort versuchte er, den Überfallenen mit Klebeband zu fesseln, was jedoch misslang, worauf er erneut auf ihn einschlug, als dieser zu schreien begann und aufstehen wollte. In der Folge behändigte der Be­schuldigte ein Mobiltelefon sowie Uhren und Schmuck in einem Gesamtwert von rund Fr. 74‘000.‑ und steckte alles in eine Um­hängetasche. Danach verlangte er vom Ladeninhaber auch noch Brillanten und Geld. Als dieser ihm er­klärte, weder Geld noch Brillanten bei sich zu haben, schlug er ihm ein weite­res Mal ins Gesicht und eilte schliesslich davon.  

2.2.—       Rechtliche Würdigung  

2.2.1.— Die Vorinstanz hat die eben beschriebene Tathandlung des Beschul­digten in Übereinstimmung mit der Anklage als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB beurteilt. Die Verteidigung anerkennt die Verurteilung wegen Raubes im Sinne des Grundtat­bestandes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, bestreitet jedoch in ihrer Berufung das Vorlie­gen eines Qualifizierungsgrundes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, da ihrer Ansicht nach der Beschuldigte das Opfer beim Überfall nicht schwer verletzt habe. Unabhängig von der konkreten Einstufung der Verlet­zungen habe der Be­schuldigte ohnehin nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich eine schwere Körper­verletzung bewirken wollen.  

2.2.2.— a) Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Täter begeht einen qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB und gewärtigt dann eine Frei­heitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn er beim Überfall das Opfer in Lebens­gefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behan­delt; der für eine Verurteilung nötige Vorsatz oder Eventualvorsatz muss dabei die qualifizie­renden Tatbestandsmerkmale umfassen (BGer 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 1a).  

b) Laut Anklage sowie dem Standpunkt der Vorinstanz verübte der Beschuldigte einen qualifizierten Raub, indem er dem Opfer zumindest eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung zufügte (act. 3 S. 7 f. sowie act. 163 S. 21-23). Das Merkmal der schweren Körperverletzung knüpft an den Tatbestand von Art. 122 StGB an (Trechsel/Crameri, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 16 und N 20 zu Art. 140 StGB; BSK-Niggli/Riedo, N 156 zu Art. 140 StGB). Dieser Bestimmung zufolge liegt eine schwere Körper­verletzung vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), ebenso wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch­bar oder jemand bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird sowie wenn das Gesicht arg und bleibend entstellt wird (Abs. 2); sodann gilt im Sinne einer Generalklausel als tatbestandsmässig jede an­dere schwere Schädigung des Kör­pers oder der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit eines Menschen (Abs. 3). Bei letztgenannter Tatbestandsvariante berück­sichtigt die Praxis nament­lich die Dauer eines Spitalaufenthalts, eine volle oder teil­weise Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und erlittenen Schmerzen; ferner fallen da­runter auch Fakto­ren, welche zwar die berufliche Tätig­keit nicht erheblich beein­trächtigen, dem Betroffenen aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität brin­gen, als er Hobbys nicht mehr ausüben kann (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 9 zu Art. 122 StGB; BSK-Roth/Berkemeier, N 22 zu Art. 122 StGB).  

c) Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) erlitt Opfer 2 beim Überfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen im Bereich der Hirnhaut; zudem wies er eine Bissverletzung an der Lippe auf, ein Hämatom am Hals, ferner Prellmarken an der rechten Schulter und am linken Oberarm sowie Kratzspuren an beiden Unterarmen. Beim Eintreffen der Polizei am Tatort war Opfer 2 kaum ansprechbar und konnte sich bei den späteren Befragungen auch nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern. Nach der Einlieferung von Opfer 2 ins Spital wurde aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Intubation durchgeführt, weshalb er um­gehend ins Univer­sitätsspital Zürich verlegt werden musste; in der Folge war er knapp einen Monat in Spitalpflege, wovon die letzten zwölf Tage in der Höhenklinik Wald. Anlässlich einer weiteren Befragung knapp zwei Jahre nach dem Raubüberfall erklärte Opfer 2 gegenüber der Polizei, dass er seither Depressionen unterliege und deswe­gen regelmässig Medikamente benötige; zudem würden auch stets neue körperliche Beschwerden auftreten, namentlich könne er die Hände immer weniger bewegen. Als direkte Folge davon habe er nach dem verhängnisvollen Ereignis das Geschäft entgegen seinen Plänen aufge­ben müssen, da er die feinmotorisch anspruchsvollen Juwelierarbeiten nicht mehr habe ausführen können. Der Rechtsvertreter von Opfer 2 schilderte vor Gericht, sein Mandant sei zuvor ein äusserst aktiver und viel­seitig begabter Senior gewesen; seit dem Überfall aber leide er an Sprechstörungen sowie an Bewegungs- und Empfin­dungsstörungen an den Händen und könne seine bisherigen mit grosser Leiden­schaft und ansehnli­chem Erfolg getätigten Hobbys Malen, Klavier- und Theater­spielen nicht mehr aus­üben.  

d) Die Abgrenzung zwischen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verläuft in der Praxis nicht schematisch (BSK-Roth/Berkemeier, N 23 f. zu Art. 122 StGB). Die zu dieser Thematik ergiebige Rechtsprechung setzt bei einer schweren Körper­verletzung eine nachhaltig gravierende körperliche Beein­trächti­gung voraus (siehe die Beispiele bei Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 122 StGB).  

e) Die im IRM-Gutachten (act. VI/20) beschriebenen Verletzungen, welche Opfer 2 beim Überfall erlitt und einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt erforderlich machten, sind eingedenk auch der gravierenden Nachwirkungen als schwere Kör­perverletzung einzustufen. Für das Gericht steht ausser Frage, dass der Beschul­digte sein damals 71-jähriges Opfer mit gros­ser Brutalität malträtiert hat; der kräftige und muskulöse Beschuldigte (siehe dazu nachfolgend E. 3.2.2. Bst. b) nahm dabei die massiven Verletzungsfolgen zweifelsfrei in Kauf und handelte daher in Bezug auf die zugefügten Verletzungen jedenfalls mit Eventualvorsatz, zumal er auf den ältlichen Bijoutier mehrmals eingedroschen und ihm selbst dann noch weitere Schläge versetzt hatte, nachdem er bereits zu Boden gegangen war. Insofern sind denn auch die vom Opfervertreter beschriebenen Spätfolgen und die damit verbun­dene Einbusse an Lebensqualität fraglos auf diese Untat zurückzu­führen. Diese Beeinträchtigungen sind in den Untersuchungsakten in ärzt­lichen Berichten doku­mentiert, was die Vorinstanz übersehen und sich in diesem Kontext auf Notorietät berufen hat. Konkret hat ein Arzt Ende August 2005 bei Opfer 2 ein „Cervikalsyndrom nach Hirntrauma/Schädeltrauma“ diag­nostiziert und eine entsprechende Physiotherapie ver­ordnet. Im psy­chiatrischen Abklärungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 6. Februar 2006 werden sodann Angstzustände vermischt mit einer depressiven Störung sowie eine mutmassliche frontale Funktionsstörung beschrie­ben, wobei das ganze Beschwer­debild bei Opfer 2 als direkte Folge des Raubüberfalls gesehen wird (act. VI/28/11). Schliesslich erwähnt der Arzt in seinem Bericht vom 27. März 2006 neben den bereits angesprochenen Beeinträchtigungen zusätzlich Empfindungsstö­rungen an den Händen.  

f) Abgesehen von den eben erörterten bleibenden gesundheitlichen Folgen hat der Beschuldigte sodann sein Opfer unmittelbar beim Überfall lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB verletzt. Nach der Einlieferung ins Spital musste Opfer 2 umgehend intubiert und sogleich ins Universitätsspital Zürich verlegt werden. Opfer 2 befand sich in Lebens­gefahr, als der Beschuldigte nach dem Überfall aus der Bijouterie flüchtete und das schwer verletzte Opfer 2 seinem Schicksal überliess. Damit nahm er, insbe­sondere auch weil das Opfer bereits ein älterer Herr und dessen Konstitution daher für den Täter erkennbar nicht mehr die beste war, einen mögli­chen Tod von Opfer 2 in Kauf, nachdem er zuvor wissentlich und wil­lentlich massiv mit der Faust auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hatte.  

g) Ist somit eine schwere Körper­verletzung im Sinne von Art. 122 StGB erstellt, ist die begangene Tat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB einzuordnen. Indem im Übrigen der Beschuldigte das Opfer nach dem Überfall schwer verletzt am Tatort zurückgelassen und er damit das Opfer jedenfalls eventualvorsätzlich seinem Schicksal (mögliches Versterben vor Ort aufgrund der zugefügten Verletzungen) überlassen hatte, erfüllte er zusätz­lich den ebenfalls in Art. 140 Ziff. 4 StGB normierten Qualifikationsgrund der Her­beiführung einer Lebensgefahr (siehe dazu BSK-Niggli/Riedo, N 125 ff. zu Art. 140 StGB).  

2.3.—       Fazit  

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind in Bezug auf die eben beurteilte deliktische Handlung von A.______ keine Schuldausschlussund Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Dieser hat sich damit beim Überfall auf Opfer 2 des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB schuldig gemacht.  

3.—          Raubüberfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3  

3.1.—       Unbestrittener Sachverhalt  

a) Der Beschuldigte gesteht zu und stimmt darin mit der Anklage überein, am Freitag, 8. Juli 2005, um ca. 09.00 Uhr die Bijouterie von Opfer 3 überfallen zu haben. Ebenso ist er geständig, beim Überfall mehrmals auf den damals allein anwesenden 67-jährigen Juwelier eingeschlagen zu haben. Gemäss den detaillierten Schilderungen des Beschuldigten in der Untersuchung führte er den Überfall als Einzeltäter wie folgt aus: Er betrat das Geschäft, sprach im Kundenbereich mit dem Bijoutier wenige Worte und schlug ihm dann unvermittelt mit der zur Faust geballten Hand ins Gesicht. Als dieser darauf zu Boden sank, legte der Beschuldigte ihn in Handschellen und zog ihn in einen Nebenraum. Während der Beschuldigte an­schliessend aus zwei Glasvitrinen zahl­reiche Uhren und diversen Schmuck in einem Gesamtwert von rund Fr. 70‘000.‑ behändigte, kam der Ladeninhaber in den Verkaufsraum zurück und begab sich zur Ladentheke. Der Be­schuldigte ging auf ihn zu und versetzte ihm abermals Faustschläge an den Kopf, so dass er erneut hinfiel. — Die Polizei fand Opfer 3 später blutüberströmt hinter dem Verkaufstresen auf dem Rücken liegend, die Hände waren mit Hand­schellen auf dem Bauch gefesselt. Der bewusstlose und schwer­verletzte Opfer 3 wurde von der Sanität vor Ort not­fallmässig versorgt und ins Kantonsspital Glarus verbracht, musste aber noch glei­chentags nach Zürich ins Universitätsspital verlegt werden; am 28. Juli 2005 erlag er seinen schweren Verlet­zungen, ohne je wieder das Bewusstsein erlangt zu haben.  

b) Der Beschuldigte hatte zwar anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einver­nahme am 27. Januar 2010 sein Geständnis vorübergehend widerrufen und geltend gemacht, dass ein Mittäter Opfer 3 getötet habe. Bei die­sem später zurückgezogenen Einwand handelte es sich um eine reine Schutzbe­hauptung. Die am Tatort sichergestellten Spuren geben keine Rückschlüsse auf die Anwesenheit eines zweiten Täters. Zudem konnten in der Bijouterie von Opfer 3 am Boden Schuhsohlenprofile eruiert werden, welche eine erkennbare Ähnlichkeit mit entspre­chenden Spuren in der vom Beschuldigten drei Tage zuvor überfallenen Bijouterie von Opfer 2 aufwiesen. Sowohl bei jenem Überfall wie auch beim Raub in der Bijouterie von Opfer 3 trug der Täter anhand der festge­stellten Spu­renbilder mutmasslich einen Mokassin der Marke „Bata“. Der Beschuldigte selber erwähnte über­dies in der Un­tersuchung, dass er beim Raub in der Bijouterie von Opfer 2 Mokassin und beim folgenden Überfall in die Bijouterie von Opfer 3 womöglich die gleichen Schuhe getragen habe.  

Der Beschuldigte hatte zwischenzeitlich behauptet, diesen Raubüberfall gemein­sam mit einem Komplizen verübt zu haben. An der obergerichtlichen Hauptver­handlung erklärte er, er habe allein gehandelt. Auf die Frage, weshalb er in der Un­tersuchung von einem Mittäter sprach, führte er aus, man solle dem Urteil seine jüngsten Aussagen zugrunde legen und nicht das, was er früher einmal gesagt habe. In dieser Aussage spiegelt sich das eigentümliche Verhältnis des Beschuldigten zur Wahrheit. Auch hier versucht er, den Sachverhalt nach sei­nen Vorstellungen zu formen.  

3.2.—       Rechtliche Würdigung  

3.2.1.— Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich seines brutalen Überfalls auf den Bijoutier Opfer 3 wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, die vom Beschuldigten verübte Tat sei als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie als fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu beurteilen. Es sei nämlich durch die Untersuchung nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte den Tod von Opfer 3 in Kauf genommen habe, als er auf ihn einschlug.  

3.2.2.— a) Die äusserlich sichtbaren Kopfverletzungen von Opfer 3 wurden nach dem Überfall fotografisch festgehalten. Nur schon diese Fotos belegen, dass der Beschuldigte mit ungemeiner Wucht auf den Kopf seines Opfers eingeschlagen haben muss; aufgrund des Verletzungs­bildes bestand anfänglich gar die naheliegende Vermutung, dass der Beschuldigte mit einem massiven Gegen­stand zugeschlagen haben könnte, was er aber bestritt. Die später vom Institut für Rechtsme­dizin der Universität Zürich am Leichnam durchgeführte Obduktion ergab, dass das Opfer gravierende Hirnverletzungen mit Einblutungen aufwies, welche unmittelbar auf Schläge in das Gesicht zurückzufüh­ren sind. Die Schwere der Gehirnverletzungen wurde schon unmit­telbar nach der Einlieferung des Opfers ins Spital erkannt. Aufgrund der hoffnungs­losen Prognose erfolgten keine Therapiemassnahmen mehr.  

b) Der Beschuldigte ist 1,86 m gross und von erkennbar kräftiger Statur; er ist zudem ehemaliger Karatekämpfer. Gerade aber als früherer Kampfsportler wusste er um die Wirkung und Gefährlichkeit gezielter Faustschläge an den Kopf, wobei über dieses Wissen ohnehin jede Person verfügt. Dennoch hat er bei seinem Überfall nachweislich mit brachialer Gewalt auf Opfer 3 eingeschlagen; dies tat er fraglos mit dem Ziel, sein Opfer auf diese Weise widerstandsunfähig zu machen. Nachdem er den Juwelier bereits gefesselt hatte, prügelte er abermals auf ihn ein, als dieser aus dem Nebenzimmer in den Ver­kaufs­raum zurückkehrte und der Beschuldigte befürchtete, der Überfallene könnte bei der Ladentheke eine Waffe behändigen. An­hand der dem Opfer konkret zugefügten Verletzungen ist erstellt, dass der Beschul­digte brutal, zielgerichtet und absolut rücksichtslos handelte. Die Beweislage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, möglichst ungestört an seine Beute zu gelangen. Er nahm in Kauf, dass er sein Opfer tödlich verletzen könnte. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vor­instanz, auf deren Erwägungen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird, festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tod seines Opfers eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Eventualvorsatz ist im Hinblick auf die Strafbar­keit der Handlung dem direkten Vorsatz gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 StGB).  

c) Eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung frem­den Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skru­pellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück­sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat vorzunehmen (BGer 6S.84/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 2.2; BGE 120 IV 265 E. 3a S. 274). Ein für Mord typischer Fall ist namentlich die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes. Es genügt dabei bereits, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattgefunden hat; es ist insoweit unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Phase der Aneignung der Beute und ob er ohne besonde­ren Grund oder aus Angst vor einer tatsächlichen oder vermuteten Reaktion des Opfers getötet hat (BGer 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012, E. 2.1; BGE 115 IV 187; siehe auch BSK-Schwarzenegger, N 10 zu Art. 112 StGB; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 112 StGB).  

d) Bereits die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, mit welcher Gefühlskälte und Entschlossenheit der Beschuldigte bei seinem Überfall in der Bijouterie von Opfer 3 vorging. Der Beschuldigte streckte den Juwelier mit der Faust nieder und schlug auch noch auf ihn ein, als er bereits gefesselt und wehrlos war. Das brachiale Vorgehen des Beschuldigten, bei dem er einen töd­lichen Ausgang für sein Opfer unzweifelhaft in Betracht zog, war ausschliesslich da­rauf ausgerichtet, bei seinem Überfall unbehelligt Beute zu ma­chen. Die brutale Tat zeugt von höchster Niederträchtigkeit und Rücksichtslosig­keit gegenüber dem Leben eines Mitmenschen und weist damit alle Merkmale eines Raubmordes im Sinne von Art. 112 StGB auf.  

e) Der Beschuldigte zeigte auch nach der Tat nicht das geringste Mitgefühl, indem er das schwerverletzte am Boden liegende Opfer 3 achtlos zurückliess. In der Untersuchung machte er zwar geltend, er habe vor dem Weggehen den Alarmknopf bei der Ladentheke gedrückt. Dies ist jedoch eine reine Schutzbehauptung. Bei der Polizei ist nie ein Alarm eingegangen und auf dem Alarmknopf fanden sich keine DNA-Spuren des Beschuldigten. Vor Obergericht damit konfrontiert, führte er aus, er habe den auf der Innen­seite der Ladentheke angebrachten Alarmknopf mit dem Fuss gedrückt. Diese Aussage aber unterstreicht nur zusätzlich die Absurdität der Bemü­hungen des Beschuldigten, sich hinterher in ein besseres Licht stellen zu wollen.  

3.3.—       Fazit  

Der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zum Nachteil von Opfer 3 zu verurteilen. Zusätzlich hat er sich in Idealkonkurrenz des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (siehe dazu Trechsel/ Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB; hierzu ist anzufügen, dass in diesem Schuldpunkt bereits das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Qualifizierung der Raubhandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB entfällt, da der Qualifikationsgrund der Lebensge­fährdung durch die vorsätzliche Tötung konsumiert wird (Trechsel/Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB). Der Beschuldigte hat so­dann den Raubüberfall in voller Schuldfä­higkeit verübt, wie dies gutachterlich fun­diert und schlüssig dargelegt und im Übri­gen im Berufungsverfahren auch nie be­stritten worden ist. Demnach ist der vom Beschuldigten in seiner Berufung gestellte Antrag, er sei im Zusammen­hang mit dem Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 3 bloss wegen fahrlässiger Tötung schul­dig zu sprechen, abzuweisen.  

4.—          Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4  

4.1.—       Unbestrittener Sachverhalt  

Anhand der Untersuchungsergebnisse ist der nachfolgende Sachverhalt erstellt und wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten:  

a) Am Donnerstagmorgen, 22. Februar 2007, wurde kurz nach 09.00 Uhr die Bijouterie von Opfer 4 überfallen. Dabei wurde der damals allein im Geschäft anwesende knapp 48-jähri­ge Juwelier getötet. Zudem wurden Wertsachen, vorab Gelbgold und Silber, in einem mutmasslichen Gesamtbetrag von rund Fr. 200‘000.‑ entwendet.  

b) Die um 09.50 Uhr vom Vater des Überfallenen alarmierten Polizeibeamten fanden das Opfer in der Einbauküche neben dem Verkaufsraum des Ladens; schwer atmend und nicht mehr ansprechbar lag das Opfer mit blutüberströmtem Gesicht und auf den Rücken gefesselten Händen am Boden. Über den Kopf war bis zu den Augen eine blutdurchtränkte Jutetasche gestülpt. Trotz Reanimationsbe­mü­hungen durch die Sanität erlag Opfer 4 noch am Tatort sei­nen schwe­ren Verletzungen.  

c) Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich stellten bei der noch am Tatort erfolgten Inspektion der Leiche namentlich Frakturen an der Nase und am rechten Gesichtsschädel sowie einen Bruch des rechten Handgelenks fest. Todesursache war nach ihrer Beurteilung ein zentrales Regulationsversagen infolge stumpfer Gesichtsschädel- und Hirnverletzung. Die nachfolgende Autop­sie bestätigte diese Einschätzung. Laut dem Obduktionsgutachten des IRM wurde Opfer 4 durch „äusserst massive stumpfe mechanische Gewalt auf den Kopf, insbesondere am Gesichtsschädel, rasch getötet“. Die Befunde ergaben „eine lebensgefährliche Zerstörung von Knochen sowohl am Gesichtsschädel als auch am frontalen Hirnschädel“; infolgedessen sei der Tod derart rasch eingetreten, dass sich die massiven Verletzungen an der Schädelbasis und am Gehirn morpho­logisch nicht mehr hätten auswirken können. Das IRM-Gutachten schliesst mit der Aussage, dass Opfer 4 mit blos­sen Fäusten erschlagen wurde, wiewohl aufgrund der ausserordentlich massiven Kopfverletzungen anfänglich wie im Fall von Opfer 3 die Vermutung bestand, die Täterschaft habe mit einem stumpfen mechanischen Gegenstand auf das Opfer eingewirkt.  

d) Bei der Spurensuche in der Umgebung des Tatortes fand die Polizei in einem in der Nähe abgestellten Container eine dop­pelläufige Schrotflinte. Am Tatort wurde ein weisser Plastiksack zurück­gelassen, in welchem sich verschiedene Schmuckstücke aus einer Vitrine der Schaufensterauslage be­fanden.  

4.2.—       Tatverhalten des Beschuldigten  

Der Beschuldigte ist geständig, am 22. Februar 2007 die Bijoute­rie von Opfer 4 überfallen und ausgeraubt zu haben. Sein Verteidiger machte jedoch an der Berufungsverhandlung unter Verweis auf bereits in der Unter­suchung gemachte Angaben seines Mandanten geltend, dass nicht dieser, sondern ein am Raub beteiligter Komplize den Juwelier getötet habe. Der Beschuldigte sei daher von diesem Vorhalt freizu­spre­chen, zumal er selber bei seinen Schlägen gar keinen Tötungsvorsatz gehabt habe. Im Folgenden ist damit der Anklage­sachverhalt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Tod von Opfer 4 zu klären.  

4.2.1.—      Personenkontrolle im Vorfeld des Raubes und Verhaftung des                    Beschuldigten  

a) Am Freitagmorgen, 16. Februar 2007, mithin sechs Tage vor dem Raubüber­fall auf die Bijouterie von Opfer 4, fiel einem Polizeibeamten an der ______strasse in Zürich ein geparkter dunkler BMW 750i mit zwei Insassen auf. Vom betreffenden Parkfeld aus besteht freie Sicht auf die Bijouterie von Opfer 4. Da der Polizeibeamte das fragliche Fahrzeug wenige Tage zu­vor schon einmal in der Gegend gesehen hatte, nahm er zusammen mit einem Kol­legen eine Personenkontrolle vor. Dabei wiesen sich die Insassen als G. ______ und A.______ aus; das Auto war für den Export immatrikuliert und demgemäss mit einem befristeten Nummernschild versehen. Die späteren polizeilichen Ermittlun­gen ergaben, dass der ebenfalls litauische Staatsangehörige G. ______ den BMW am 29. Januar 2007 bei einem Autohändler in Wallisellen gekauft und glei­chentags beim Strassen­verkehrsamt in Winterthur Exportkontrollschilder gelöst hatte. Der Autohändler erinnerte sich, dass G. ______ in Begleitung eines Mannes war, dessen Sig­nalement auf A.______ hinweist.  

b) Am Mittwoch, 21. Februar 2007, bemerkten ein Bijoutier und seine Angestellte vor ihrem Uhrengeschäft in Zollikon zwei Männer, die sich seltsam verhielten. Der Bijoutier folgte den beiden Unbekannten und sah diese dann in einen in der Nähe abgestellten BMW einsteigen; aufgrund der abgelesenen Kontrollschildnummer so­wie der Personenbeschreibungen handelte es sich bei den Unbekannten um die wenige Tage zuvor an der ______strasse kontrollierten G. ______ und A.______.  

c) Am 1. März 2007 wurde der Beschuldigte anlässlich einer Per­sonenkontrolle im Zug zwischen Rosenheim und München vorläufig festgenommen, da er ein ver­botenes Messer sowie zwei Silberbarren und diversen Schmuck auf sich führte. Dank internationaler Zusammenar­beit der Polizei ergab sich rasch eine Verbindung zum Raubüberfall vom 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4 und konnten hierauf erste Spu­renübereinstimmungen festgestellt sowie die Silberbarren und die Schmuckwaren dem dort erbeuteten Deliktsgut zugeordnet werden. Am 2. April 2007 erfolgte die Überstellung von A.______ an die Schweizer Strafverfol­gungsorgane.  

4.2.2.—      Ermittlungen gegen G. ______  

a) Der nach dem Raubmord in der Bijouterie von Opfer 4 international zur Fahndung ausgeschriebene G. ______ wurde im Frühjahr 2008 in Lettland verhaftet  und nach längerem Prozedere am 15. Januar 2009 an die Schweiz ausgeliefert.  

b) Die anschliessenden polizeilichen Abklärungen, namentlich Spurenvergleiche und Spiegelkonfrontationen, brachten keine stichhaltigen Hinweise auf eine Mitbe­teiligung von G. ______ am tödlichen Raubüberfall in Zürich. Die Untersuchung gegen G. ______ wurde darum eingestellt, worauf er am 17. Juni 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen und nach Litauen ausgeflogen wurde.  

4.2.3.—      Aussagen des Beschuldigten A.______  

a) Der Beschuldigte führte bei der ersten polizeilichen Befragung am 3. April 2007 aus, dass er von Hintermännern, denen er Geld geschuldet habe, zum Raub­überfall auf die Bijouterie von Opfer 4 gedrängt worden sei. Diese Hinter­männer – vom Beschuldigten während des ganzen Verfahrens trotz mehrma­liger Nachfrage nie näher bezeichnet – hätten ihm das Juweliergeschäft in Zürich gezeigt. In der Folge habe er vor Ort ausgekundschaftet, wie viele Angestellte in der Bijouterie arbeiten und wann sie konkret eintreffen. Da er selber damals keinen Führerausweis mehr gehabt habe, sei er jeweils von „Juri“ [G. ______ ] in die Nähe des Ladens chauffiert worden. Am Vorabend der Tat hätten die Hintermänner ihm Handschellen, Klebeband und eine doppelläufige Schrotflinte überreicht. Zudem hätten sie ihm für den Überfall eine Person zur Unterstützung in Aussicht gestellt. Am Tatmorgen sei er mit einem Auto abgeholt worden, wobei sich die Hilfs­person als „Juri“ (nachfolgend „Juri 2“) vorgestellt habe.  

Der Überfall selber hat sich nach der ersten Schilderung des Beschuldigten wie folgt zugetragen: „Juri 2“ und er seien getrennt voneinander zur Bijouterie gelaufen, nachdem sie zuvor in der Nähe parkiert hätten. An der Ladentüre hätten sie geläutet und seien eingelassen worden. Beim Betreten des Geschäfts sei der Verkäufer hinter der Theke gestanden; er [der Beschuldigte] habe aus seiner Umhängetasche die Schrotflinte hervorholen wollen, jedoch habe der Verschluss der Tasche geklemmt. Er habe hierauf den Verkäufer gebeten, ihm eine Uhr zu zeigen, dieser sei hinter der Theke hervorgetreten, worauf er ihm einen Faustschlag an den Kopf versetzt habe. Der Verkäufer sei zu Boden gefallen. Darauf hätten sie ihm die Hände mit Handschellen auf den Rücken gefesselt und ihn in einen Nebenraum [kleine Küche] ver­bracht, wo er [der Beschuldigte] noch zweimal auf das Opfer eingeschlagen habe. In der Folge hätten sie die Vitrinen gewaltsam geöffnet und ausgeräumt. Bevor sie danach das Geschäft wieder verlassen hätten, habe er [der Beschuldigte] den Verkäufer im Nebenraum bequemer hingesetzt, habe noch etwas Wasser vom Hahn geholt und ihm ins Gesicht geträufelt sowie seinen Kopf hin- und herbewegt, „um zu sehen, ob er noch in Ordnung ist“. Der Kopf des Opfers sei zuvor mit einem Sack bedeckt ge­wesen, wobei dies der Mittäter getan haben müsse. Beim Weggehen aus dem Geschäft will der Beschuldigte schliesslich noch den Alarmknopf gedrückt haben, damit das Opfer möglichst schnell gefunden werde.  

b) Anlässlich der Hafteinvernahme bei der Zürcher Staatsanwaltschaft am 4. April 2007 gab der Beschuldigte ebenfalls zu Protokoll, den Raubüberfall in Zürich im Unterschied zu den früheren Raubtaten nicht als Einzeltäter verübt zu haben. Sodann schilderte er den Ablauf des Geschehens ähnlich wie am Vortag gegenüber der Polizei: Er [der Beschuldigte] habe geplant, den Verkäufer mit der mitgeführten Waffe zu bedrohen. Weil sich aber die Tasche nicht habe öff­nen lassen und er darum die Flinte nicht habe hervorziehen können, habe er auf den Verkäufer eingeschlagen. Als er und sein Komplize hierauf den Verkäufer in Handschellen gelegt hätten, habe er noch zweimal zugeschlagen, damit dieser auf­höre zu schreien und sich zu wehren. Danach hätten sie das Opfer „in eine Art Zimmer“ [kleine Küche neben dem Verkaufsraum] gesetzt und damit begonnen, Schmuckwaren einzupacken. Vor dem Verlassen des Ladens, sei er [der Beschul­digte] noch einmal in den Nebenraum zurückgekehrt, um nachzusehen, ob er den Verkäufer „wieder zur Besinnung holen müsse“. Dabei habe er bemerkt, dass sein Komplize, der zuvor noch etwas länger im Nebenraum zurückgeblieben sei, den Kopf des Verkäufers mit einem Tuch oder Sack bedeckt habe. Er [der Beschuldigte] habe dann den Sack hochgezogen und habe dem Verkäufer Wasser ins blutende Gesicht gespritzt, wobei dieser die Augen geöffnet und noch geantwortet habe.  

c) Bei der Einvernahme durch die Zürcher Staatsanwaltschaft am 28. April 2008 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen zum Tatablauf. Er hielt an seiner bereits gegenüber der Polizei gemachten Darstellung fest, dass er selber den Verkäufer nicht stark geschlagen habe, denn dieser sei ein älte­rer Mann gewesen und er habe ihn lediglich ein­schüchtern wollen. Dabei sei ihm [dem Beschuldigten] bewusst gewesen, dass seine Schläge zu Verletzungen führen könnten, zu keinem Zeitpunkt aber habe er bedacht, dass sie tödlich sein könnten.  

d) Die Ausführungen des Beschuldigten bei der Befragung durch den Glarner Untersuchungsrichter am 7. August 2009 decken sich im Wesentlichen mit den früheren Angaben. Er wollte den Raubüberfall auf Druck von Hintermännern verübt haben, wobei er anfügte, vor Ort nach den Anweisungen des ihm zugeteilten Kom­plizen gehandelt zu haben; es müsse auch dieser gewesen sein, der den Verkäufer getötet habe. Bei der Befragung am 27. Januar 2010 sagte der Beschuldigte aus, der Mittäter habe beim Überfall Handschuhe ge­tragen und habe wohl darum keine Spuren hinterlassen; die Videokamera im Geschäft müsste ihn jedoch erfasst haben.  

e) Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte, er sei am Tod des Juweliers (Opfer 4) nicht schuld. Er selber habe ihm nur einen einzigen Schlag an den Kiefer versetzt, worauf der Juwelier zu Boden gefallen sei. Er habe dabei aber noch nicht geblutet. Was danach geschehen sei, habe er [der Beschul­digte] nicht gesehen, da der Komplize das Opfer gefesselt und in einen Nebenraum geschleppt habe. Dieser andere Beteiligte habe „Wowa“ geheissen und habe ihm den Raubüberfall vorgeschlagen. Ken­nen gelernt habe er ihn schon 2005, könne aber zu dessen Identität keine nähe­ren Angaben machen. Nachdem er vom Vorsitzen­den darauf hingewiesen wurde, dass er [der Beschuldigte] in der Untersuchung noch erklärt habe, er sei von Hintermän­nern zum Überfall gezwungen worden, meinte er dazu, das sei „alles Quatsch“ gewesen, das habe er nur fantasiert.  

4.2.4.—      Ergebnisse der Spurenermittlungen  

Im Anschluss an den Raubüberfall am 22. Februar 2007 in der Bijouterie von Opfer 4 nahm die Polizei am und um den Tatort umfangrei­che Spurensiche­rungen vor. Dabei konnten nebst einem Fin­gerabdruck an einer Vitrine auch DNA-Spurenprofile ebenfalls an einer Vitrine, fer­ner am zurückgelasse­nen Plastiksack sowie an der sichergestellten Schrotflinte und an einem Schmuckstück eruiert werden, wel­che die Anwesenheit des Beschuldigten beim Raubüberfall in der Bijouterie bestäti­gen. Demgegenüber wurden am Tatort keine DNA-Spuren aufgefunden, welche auf die Beteiligung eines Mittäters am Raubüberfall hinweisen würden. Von den in der Bijouterie zahl­reich asservierten Spuren konnten in der Untersuchung einzig ein Fingerabdruck ab der Plastiktasche sowie zwei Schuhabdrücke nicht zugeordnet werden. Im Fall dieser Schuhabdrücke ergab sich freilich auch keine Übereinstim­mung mit den Schuhen des Beschuldigten. Allein dies aber belegt noch nicht die Anwesenheit eines Mittäters; die nicht identifizierten Sohlen­abdrücke lassen sich durchaus auch damit erklären, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung erst mehrere Tage nach dem Überfall die damals getragenen Kleider und Schuhe längst gewechselt hatte. Schliesslich ist fest­zuhalten, dass im Juweliergeschäft zwar eine Videokamera in­stalliert war, diese jedoch nur das Live-Bild aus dem Verkaufs­raum ins dahinterlie­gende Büro übertrug, ohne aber die Vorgänge im Laden gleich­zeitig aufzuzeichnen. Als Fazit bleibt damit, dass sich trotz breit angelegter und auf­wändiger Untersuchung keine gesicherten Anhaltspunkte für die Tatbeteiligung eines Mittäters ergaben. An­zufügen ist zudem noch, dass während und nach dem Raubüberfall im Juwelierge­schäft kein akustischer Alarm losging; auch bestand keine direkte Alarmverbindung von der Bijouterie zur nahegelegenen Polizeiwache.  

4.2.5.—      Würdigung der gesamten Beweislage  

a) Die vom Beschuldigten geschilderte Sachdarstellung, dass er den Raubüber­fall auf die Bijouterie nicht allein, sondern zusammen mit einem Mittäter verübt habe, findet in den Untersuchungsergebnissen keine Stütze. Es steht daher ausser Frage, dass der Beschuldigte auch bei diesem Überfall gleich wie bei den vorangegangenen Raubtaten in Wetzikon und Glarus vor Ort als Einzeltäter handelte. Zutreffend hat in diesem Zusam­menhang schon die Vorinstanz ergänzend auch auf das übereinstimmende Tat­muster bei allen drei Ver­brechen hingewiesen. Aus­nahmslos wurden die betroffenen Juweliere mit massiven Faustschlägen an den Kopf niedergestreckt. Wohl führte der Beschuldigte beim Raub in Zürich im Unterschied zu den früheren Überfällen in einer Umhängetasche eine Waffe mit sich, welche er dann aber unmittelbar nach dem Betreten des Geschäfts wegen eines klemmenden Ver­schlusses nicht aus der Tasche habe ziehen können. Allein dies aber ist noch kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass der Überfall zu zweit begangen wurde, indem dabei geplant gewesen wäre, dass er [der Beschuldigte] den Bijoutier mit der Waffe bedrohen und der Mittäter diesen dann fesseln würde. Der Beschuldigte nämlich kann ohne weiteres auch als Einzelperson ins Auge gefasst haben, den Verkäufer mit der Waffe einzuschüchtern und auf diese Weise dessen Widerstand zu brechen. Als dieser Plan in der Folge nicht aufging, brach er das Vorhaben nicht einfach ab, sondern entschied sich umgehend zur Anwendung brachialer Gewalt, wie er dies schliesslich schon in den früheren Fällen getan hatte.  

b) Bereits die von der Polizei am Tatort aufgenommenen Fotos dokumentieren, mit welch ungemeiner Brutalität der Beschuldigte beim Überfall auf sein Opfer ein­gewirkt hat. Bestätigt wird dies durch die bei der Obduktion der Leiche erkannten schweren Kopfverletzungen. Nach Einschät­zung der Gutachter schlug der Beschuldigte mit massiver Gewalt zu und führte dadurch den raschen Tod des Opfers herbei. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beschuldigte beim Überfall mit ausgesprochener Radikalität handelte; er verwendete seine ganze Körperkraft da­rauf, das Opfer mit Faustschlägen vollkom­men auszuschalten, um dann ungehindert zur angestrebten Beute zu gelangen. Die Brutalität und Entschlossenheit des Vor­gehens des Beschuldigten liess dem Opfer keine Chance. Der Beschul­digte selber erklärte in der Untersuchung sinngemäss, er habe den überfallenen Verkäufer nur gerade so stark geschlagen, dass ihm ohne Widerstand die Hand­schellen hätten angelegt werden können. Danach habe er noch einmal zugeschla­gen, damit das Opfer aufhöre zu schreien. Diese Ausführun­gen des Beschuldigten sind als erfundene Schutzbehauptungen zu bezeichnen, wenn man sich die dem Opfer effektiv zugefüg­ten Schädelfrakturen vor Augen führt, die nur mit enormer Gewaltanwendung bewirkt werden konn­ten. Der Beschuldigte lässt auch hier die Tendenz erkennen, seine Taten geschönt darzustellen. Unglaub­haft ist namentlich seine Schilderung, er habe sich vor dem Verlassen des Tatorts um sein Opfer gekümmert, indem er Wasser vom Hahn geholt und es ihm ins Gesicht geträufelt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Plastiksack mit einem Teil der Beute am Tatort zurückgelassen wurde. Offensichtlich musste der Beschul­digte die Bijouterie überstürzt verlassen. Er hatte somit kaum Zeit für die behauptete Für­sorge. Zudem ist seine Darstellung realitätsfern, wenn man bedenkt, wie er das Opfer zuvor zugerichtet hat.  

4.3.—       Rechtliche Beurteilung  

4.3.1.— a) Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der soeben erstellten Hand­lungen des Beschuldigten kann vorweg auf die Ausführungen im zuvor behan­delten Mordfall von Opfer 3 verwiesen werden, nachdem jenes Verbrechen nach dem gleichen Muster ablief wie der Überfall auf Opfer 4.  

b) Der Beschuldigte nahm mit seinen gezielten und massiven Faustschlägen an den Kopf von Opfer 4 dessen Tod in Kauf, wenn diese Fatalität nicht sogar das unmittelbare Ziel seines gewaltsamen Vorge­hens war. Damit steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls mit Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) Opfer 4 umgebracht hat.  

c) Aus den gleichen Überlegungen wie bereits im oben behandelten Fall von Opfer 3 ist auch vorliegend die vorsätzlich begangene Tötung als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Skrupellos, brutal und gemütskalt hat der Beschuldigte einen Menschen erschlagen, um sich fremde Vermögenswerte anzu­eignen. Der mit grösster Niedertracht ausge­führte Gewaltakt erfüllt sämtliche Krite­rien eines Raubmordes (BGE 115 IV 187; siehe auch BSK-Schwarzenegger, N 10 zu Art. 112 StGB; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 112 StGB).  

d) Insoweit der Beschuldigte auch in Bezug auf den vorliegenden Raubüberfall erklärte, vor dem Weggehen aus dem Laden einen Alarmknopf betätigt zu haben, ist dies als unbehelfliche Schutzbehauptung abzutun. Denn es ist von niemandem registriert worden, dass irgendein Alarm ausgelöst worden wäre. Erneut zeigt sich das beharrliche Bestreben des Beschuldigten, sich berechnend in einem besseren Licht darzustellen.  

4.4.—       Fazit  

4.4.1.— In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Be­schuldigte wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zum Nachteil von Opfer 4 zu verurteilen. Zudem hat er sich in Idealkonkurrenz des Raubes ge­mäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (siehe dazu Trechsel/ Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB; hierzu ist anzumerken, dass in diesem Schuldpunkt bereits das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist). Gleich wie im zuvor erörterten Mordfall von Opfer 3 ist auch hier die Raubhandlung nicht unter Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren, da bei einem Raubmord der Qualifikationsgrund der Lebensgefährdung durch die vorsätzliche Tötung konsumiert wird (Trechsel/Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB). Gemäss dem schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten war der Beschul­digte bei der Begehung des Raubüberfalls uneingeschränkt schuldfähig, was im Berufungsverfahren auch nie in Abrede gestellt wor­den ist. Infolgedessen ist der An­trag des Beschuldigten, er sei vom Vor­halt der Tötung von Opfer 4 freizusprechen, abzuweisen.  

4.4.2.— Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die rechtliche Beurteilung des Überfalls auf die Bijouterie von Opfer 4 nicht anders aus­fiele, selbst wenn der Beschuldigte das Verbrechen zusammen mit einer Drittperson verübt hätte. Bei der vom Beschuldigten selber geschilderten Tatversion steht näm­lich ausser Zweifel, dass er und sein Komplize beim Raubüberfall Hand in Hand zusammengewirkt und damit gleichberechtigt und koordiniert vorgegangen wären; beide hätten sie mit ihrem gemeinsam beschlossenen und durchgeführten, skrupel­losen und gewaltexzessiven Vorgehen den Tod ihres Opfers zumindest eventual­vorsätzlich herbeigeführt. Es läge daher Mittäterschaft vor (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, vor Art. 24 StGB N 10 ff.) und das Tatverhalten des Beschul­digten wäre gleich wie bei Einzeltäterschaft ebenfalls als Mord im Sinne von Art. 112 StGB sowie als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.  

IV.  

Strafzumessung  

1.—          Allgemeine Ausführungen zum Strafrahmen  

a) Der Beschuldigte hat bei seinen Raubüberfällen am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3 und am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4 die vor Ort angetroffenen Juweliere ermordet. Bei Mord sieht das Gesetz als Strafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens zehn bis zwanzig Jahren vor (Art. 112 StGB in Ver­bindung mit Art. 40 StGB). Neben den beiden Mordtaten hat der Beschuldigte an­lässlich der insgesamt fünf verübten Überfälle auf Bijouterien zwischen Juni 2005 und Februar 2007 weitere mit Frei­heitsstrafe bedrohte Straftatbestände verwirklicht, dabei teilweise in Ideal- und teil­weise in Realkonkurrenz. Konkret erfüllt hat er den mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug belegten Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB, ferner mehrfach den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB  und schliesslich noch den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.  

b) aa) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demnach gedanklich in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen; hierauf erhöht es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu einer Gesamt­strafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4).  

bb) Vorliegend handelt es sich bei den am 8. Juli 2005 und am 22. Februar 2007 verübten Mordtaten um die am schwersten wiegenden Straftaten. Der massgebliche Strafrahmen reicht dabei gemäss Art. 112 StGB von mindestens 10 Jahren Frei­heitsstrafe bis hin zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe als der vom Gesetzgeber vor­gegebenen absoluten Höchststrafe (Art. 40 StGB). Sind zwei Mordtaten nebenei­nander zu sanktionieren und erachtet dabei das Gericht in Bezug auf die je einzelne Tat eine zeitige Freiheitsstrafe als schuldangemessene Einsatzstrafe, so ist bei der Festlegung der Gesamtstrafe eine Strafschärfung auf lebenslängliche Freiheitsstrafe möglich (siehe dazu BGE 116 IV 300 E. 2c S. 303 ff; BGE 132 IV 102 E. 9.1 S. 105 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_599/2013 vom 8. Mai 2014, E. 3.3. und E. 3.4.).  

2.—          Konkrete Strafzumessung  

2.1.— Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Strafe nach dem Verschulden des Täters; dabei sind das Vorleben, die persönlichen Ver­hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichti­gen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver­meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftaten; hierbei ist zu unter­scheiden zwischen der Tat- und der Täterkomponente (siehe dazu BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.). Dieser Vorgabe folgt in methodischer Hinsicht die nachstehende Substanziierung des Tatverschuldens von A.______.  

2.2.1.— a) Der Beschuldigte A.______ brachte bei seinen Raubtaten zwei Menschen um; hierbei fügte er zugleich auch den Hinterbliebenen der Opfer uner­messliches Leid zu. Die verübten Mordtaten weisen damit einen Unrechtsgehalt von ausserordentlich hoher Tragweite auf. Das menschliche Leben ist das höchste und wertvollste aller Rechtsgüter, was sich auch darin niederschlägt, dass bei einer Tötung unter wie hier qualifizierenden Umständen (Mord) der schärfste Strafrahmen zur Anwendung gelangt.  

b) A.______ hat die Tötungshandlungen bei vollständig vorhandener Ein­sichts- und Steuerungsfähigkeit begangen, wie im ersten Gutachten schlüssig und überzeugend begründet und im Übrigen im Zweitgutachten bestätigt wird. Allein schon vor diesem Hintergrund ist daher in Anbetracht der Schwere der verübten Taten das Mass des tatrelevanten Verschuldens als ausserordentlich hoch zu bemessen.  

c) A.______ hat konkret die beiden tödlich ausgegangenen Raubüberfälle mit ungemeiner Brutalität ausgeführt. Sein deliktisches Vorgehen war in beiden Fällen darauf ausgerichtet, die ihm allein schon altersmässig körperlich weit unterle­genen Ladeninhaber rasch und wirkungsvoll ausser Gefecht zu setzen. Hierzu hat er mit enorm hart ausgeführten Faustschlägen auf den Kopf seiner Opfer eingewirkt. Der kräftig gebaute und frühere Kampfsportler setzte seine Faust­schläge mit derar­tiger Gewalt ein, dass die Ärzte anhand der Verletzungsbilder zu­nächst vermuteten, die Opfer wären mit einem mechanischen Gegenstand malträ­tiert worden. Der Beschuldigte handelte brutal, zielgerichtet und absolut rücksichtslos; er ging mit ausgesprochener Radikalität vor und verwendete dabei seine ganze Körperkraft darauf, das Opfer mit Faustschlägen auszuschalten, um dann ungehindert zur angestrebten Beute zu ge­langen. Nur schon dieser unge­heure Krafteinsatz bei den Überfällen unterstreicht die massive krimi­nelle Energie, welche A.______ bei seinen Taten aufwendete. Im Fall von Opfer 3 drosch er zu­dem auf den Juwelier selbst dann noch weiter ein, als er ihn be­reits gefesselt hatte und jener somit ohnehin schon praktisch widerstandsunfähig war; er tat dies letztlich aus dem einzig niedrigen Grund, weil sich das Opfer nach den ersten massiven Schlägen noch einmal aufraffte und er sich dadurch beim Ausräumen der Vitrinen gestört fühlte.  

d) Wohl hat das Gericht bei der rechtlichen Würdigung der Mordtaten erwogen, A.______ habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Dies schmälert jedoch sein Verschulden keinesfalls. Denn bereits die Inkaufnahme des Todes seiner Opfer als Folge der ihnen zugefügten Schläge offenbart eine krass primitive, niederträchtige und gleichgültige Gesinnung gegenüber dem menschlichen Leben.  

e) Im zweiten Gutachten hält der forensische Sachverständige fest, dass sich in den Taten des Beschuldigten „ein aussergewöhnlich skrupelloses und gewaltberei­tes Verhaltensmuster“ manifestiere. Wie der Gutachter in diesem Zusammenhang überzeugend aufzeigt, ist beim Beschuldigten eine chronifi­zierte Gewaltbereitschaft erkennbar, nämlich eine „in der Persönlichkeit verankerte Tendenz, instrumentell Gewalt anzuwenden“. Die Gewalt werde gerade nicht von Emotionen getrieben; vielmehr werde „Gewalt als legitimes Mittel angesehen, eigene Interessen durchzusetzen“. Diese Definition sei „in nahezu klassischer Weise durch die Art und die beabsichtigte Funktion der Gewaltanwendung von A. ______ im Rahmen der Anlassdelikte erfüllt“. Hinzu kommt, dass gemäss Gutachten die beim Beschuldigten erkennbare chronifi­zierte Gewaltbereitschaft gepaart ist mit einer „fokussierten Zielgerichtetheit“. Dieser Persönlichkeitszug zeige sich darin, dass der Beschuldigte, hat er einmal den Ent­scheid für eine Handlung getroffen, „konsequent und ‚diszipliniert‘ auf die Umset­zung fokussiert“ sei; „Relativierungen, abwägende Realitätsprüfungen, die Berück­sichtigung von Konsequenzen, Zweifel oder Ambivalenz haben dann keinen Platz mehr“. In dieser Phase – so die stichhaltige Folgerung des Gutachters – sei der Be­schuldigte, gleichsam mit einem Tunnelblick, „vollständig auf die handlungsbezo­gene Umsetzung ausgerichtet“ und blende alles andere aus. Allerdings ist die vom Beschuldigten bei seinen Delikten an den Tag gelegte über­proportionale Gewaltanwendung in der plausibel erörterten Sichtweise des Gutachters nicht ausschliesslich durch die „chronifizierte Gewaltbereitschaft“ zu er­klären. Diese begründet wohl die grundsätzliche Bereitschaft zum Gewalteinsatz, nicht aber das ausgeprägte Ausmass dieser Gewalt. Hierbei ist nämlich zu konsta­tieren, dass A.______ gegenüber der Aussenwelt generell ein ausgeprägtes Misstrauen hegt („negative Perzeption der Aussenwelt: Subtyp unsicher“;). Infolgedessen besteht seine Strategie darin, Situatio­nen möglichst vollständig zu kontrollieren („Dominanzfokus“;). Als sich daher in den Raubüberfällen Situationen ergaben, in denen der Beschuldigte zumindest subjektiv glaubte, die Kontrolle verlieren zu können, war er nicht mehr die kühl handelnde und planende Person. Der drohende Kontrollver­lust dürfte dabei nach Ansicht des Gutachters zu einer nennenswerten innerlichen Anspannung geführt haben. In diesen Momenten sei Gewalt nicht mehr nur rein in­strumentell eingesetzt worden, sondern sei stark emotional unterfüttert gewesen, was schliesslich den Boden für eine ausgeprägte, deutlich überproportionale Gewaltanwendung geebnet habe. Diese auf sozusagen emotionaler Ebene angesiedelten Defizite in der Persönlich­keit des Beschuldigten vermögen allerdings dessen Tatverschulden nicht zu schmälern. Denn die Schuldfähigkeit, sprich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB), war beim Beschuldigten bei allen Straftaten uneingeschränkt gegeben. Insofern hat sich der Beschuldigte bei seinen Gewalttaten jedenfalls über sämtliche in der menschlichen Vernunft verankerten Barrieren und Leitplanken bewusst hinweggesetzt, was ihm unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens uneingeschränkt anzulasten ist.  

f) Die Delikte von A.______ weisen in zeitlicher Hinsicht keinen engen Zusammenhang auf; sie erfolgten sozusagen in drei Phasen. Die ersten räuberi­schen Gewalttaten fallen auf Juni/Juli 2005 (Entreissdiebstahl in der „Opfer 1 Uhren-Bijouterie“ in Zürich; Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung in Wetzikon; Raubmord in Glarus). Im Feb­ruar 2006 folgte der Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung in Zü­rich, und ein weiteres Jahr später, im Februar 2007, verübte er den Raubmord an Opfer 4 in Zürich. Der in Litauen wohnhafte Beschuldigte reiste jeweils als Kriminaltourist gezielt zur Begehung von Raubüberfällen in die Schweiz. Wie er dem Gutachter erklärte, habe er gewusst, „dass die Schweiz ein reiches Land sei“ und man „hier durch Straftaten sehr viel Geld bekommen könne, sehr viel mehr als in Litauen“. Sein Antrieb war mithin reine Habgier. Bei seinen kriminellen Handlungen darauf fokussiert, einen möglichst hohen Gewinn zu erlangen, ging er mit abgebrühter Entschlossenheit vor und war dabei punkto Gewalteinsatz zum Äussersten bereit. Beim Ganzen ist geradezu be­zeichnend, dass er für seine Überfälle ausschliesslich Bijouterien auswählte, wo be­kanntermassen ausserordentlich hohe Sachwerte vorzufinden sind. Eine kaltblütig berechnende Strategie im Vorgehen des Beschuldigenden ist ferner darin zu erken­nen, dass die überfallenen Geschäfte meist von älteren Personen als Einzelbetriebe geführt wurden. Mit Ausnahme des allerersten Delikts in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1  legte es der Beschuldigte denn auch bei sämtlichen Überfällen darauf an, sogleich nach dem Betreten der Geschäfte die jeweils allein anwesenden und kör­perlich schwächeren Verkäufer ohne langes Federlesen mit der Faust niederzu­schlagen und ausser Gefecht zu setzen, um danach unbehelligt die Wertsachen zu­sammenraffen zu können.  

g) Die Kenntnisse über das Vorleben des Beschuldigten basieren weitgehend auf dessen eigenen Aus­sagen in der Untersu­chung und in den psychiatrischen Explorationen. Immerhin aber haben die drei vom zweiten Gutachter telefonisch kontaktierten Personen aus A.______s Umfeld in Litauen dessen Darstellung über seinen persönlichen Werdegang im Wesentlichen bestätigt; jedenfalls haben sich daraus keine offen­kundigen Widersprüche zu den Angaben von A.______ ergeben. Demnach scheint A.______ bis zum Alter von rund 29 Jahren ein angepasstes Leben geführt zu haben. Abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Vorstrafe aus dem Strassenverkehr sowie vereinzelten pubertä­ren Scharmützeln hat er sich während der Jugend­zeit sowie als junger Erwachsener grundsätzlich rechtskonform verhalten. Zu einer nachhaltigen Zäsur in der Lebensgeschichte des Beschuldigten kam es im Zeitraum 2002/2003. Der Beschuldigte erwähnte gegenüber dem Zweitgutachter, dass er zu jener Zeit Schulden gehabt habe; obwohl er viel gearbeitet habe, habe er es auf keinen grünen Zweig gebracht. In dieser Lage habe er sich einer kriminellen Gruppe angeschlossen, wel­che er bereits von früher aus dem Umfeld des von ihm betriebe­nen Kampfsports gekannt habe. Sein Ziel sei es gewesen, seine Schulden abzu­bauen und damit sein eigenes Leben zu verbessern; auch sei er auf die „andere (kriminelle) Seite des Lebens“ neugierig gewesen. Innerhalb der kriminellen Gruppe habe jeder „auf eigene Rechnung“ gearbeitet. Man habe dann die Beute jeweils geteilt, und wenn einer von ihnen einen Rechtsanwalt gebraucht habe, hätten sich alle darum gekümmert und diesen finanziert. Die Tat­sache, dass sich der Beschuldigte leichthin und letztlich aus zynischer Opportunität für den Gang in die Kriminalität entschieden hat, fällt in verschuldensrelevanter Hin­sicht erheblich ins Gewicht. Offensichtlich überdrüssig der Mühsal täglicher Arbeit schmiedete er in kaltherziger Manier den Plan, fortan seinen Lebensunterhalt auf schwer kriminelle Weise zu bestreiten. Es handelte sich mithin um einen bewussten und eindeutig kalkulierten Entscheid des Beschuldigten, bei seinen wiederholten Raubtaten in der Schweiz die Integrität und das Wohlergehen anderer Menschen den eigenen (rein geldwerten) Interessen komplett unterzuordnen. In dieser augen­fällig selbstsüchti­gen und extrem unsozialen Haltung offenbart sich ein ausseror­dentlich hohes Mass an deliktischem Willen bar von Empathie und Respekt gegen­über dem Leben von Mitmenschen.  

h) Das Verschulden von A.______ summiert sich sodann zusätzlich durch den Umstand, dass er zwei Morde begangen hat und überdies weitere schwere Straftaten verübt hat, dabei namentlich auch einen qualifizierten Raub mit schwerer Körperverletzung.  

2.2.2.— a) In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist im Wesentlichen auf die Ausführungen abzustellen, welche der Beschuldigte selber anlässlich der beiden psychiatrischen Begutachtungen gemacht hat, wobei diese teilweise divergieren. Ohnehin lassen sich die betreffenden Angaben anhand der verfügbaren Akten und Informationen kaum verifizieren, sieht man einmal von den wenigen Auskünften ab, welche der Zweitgutachter von drei Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschuldigten in Litauen eingeholt hat.  

aa) Die eheliche Situation der Eltern des im November 1974 in Vilnius/Litauen als Einzelkind geborenen Beschuldigten war offensichtlich bereits früh zerrüttet. Die damals rund 25-jährige Mutter zog daher mit dem kleinen Sohn schon bald nach der Geburt zu ihrer Familie nach Russland, kehrte jedoch nach rund einem Jahr auf Drängen der Grossmutter väterlicherseits wieder nach Litauen zurück. Obwohl zwi­schenzeitlich geschieden, lebte die Mutter in der Folge wieder mit dem etwa drei bis vier Jahre jüngeren Vater zusammen. Der Beschuldigte berichtete, dass sein Vater viel Alkohol getrunken und viele Frauengeschichten gehabt habe. 1997 habe der Vater die Familie endgültig verlassen und sei zu einer anderen Frau gezogen. 2003 sei der Vater verstorben, wobei er (der Beschuldigte) nicht wisse woran, habe er doch zu seinem Vater nach dessen Wegzug kaum mehr Kontakt gehabt. Der Beschuldigte hat seinen Vater als „kriminelles Element“ in Erinnerung. Er sei zwei­mal inhaftiert gewesen. Als sein Vater Ende der 1970er Jahre aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei es für ihn als Kind schwierig geworden; er sei vom Vater oft geschlagen worden und habe einen grossen „psychischen Druck“ erlebt. Dem­gegenüber beschreibt der Beschuldigte das Verhältnis zu seiner Mutter als sehr eng und herzlich; zu ihr habe er aus der Justizvollzugsanstalt heraus nach wie vor regelmässigen telefonischen Kontakt.  

bb) Nach Abschluss der Schulzeit (Sekundarstufe) zog der Beschuldigte zur Grossmutter mütterlicherseits nach Russland und absolvierte dort eine Ausbildung an landwirtschaftlichen Gerätschaften und Maschinen sowie eine Lehre als LKW-Chauffeur. Danach kehrte er nach Litauen zurück; in Vilnius habe er dann zusam­men mit einem Kollegen eine Wohnung gemietet. In dieser Zeit habe er intensiv fernöstliche Kampfsportarten betrieben. Es sei sein Lebensziel gewesen, Sport­meister und Trainer zu werden, woran ihn dann aber eine Knieverletzung gehindert habe. Daneben habe er bis Frühjahr 2004 an wechselnden Stellen im Sicherheits­bereich (Security) und als Barmann gearbeitet. Grund für seine häufigen Stellen­wechsel sei gewesen, dass er immer öfter und län­ger sowie zu unterschiedlichen Tageszeiten trainiert habe, weshalb seine ganze Priorität zusehends dem Sport ge­golten habe. In der Berufungsverhandlung äus­serte der Beschuldigte, dass er seine letzte Arbeitsstelle wegen Meinungsverschie­denheiten mit Vorgesetzten verloren habe. In der Folge habe er sich um keine wei­tere Festanstellung mehr bemüht. Er habe nur noch „inoffiziell“ temporär gearbeitet und so seinen Unterhalt bestritten.  

cc) Mit Ausnahme vereinzelter Trinkgelage wurde vom Beschuldigten kein Dro­gen- oder Alkoholabusus geschildert und es liegen auch keine entsprechenden An­haltspunkte vor. Der Beschuldigte ist in grundsätzlich guter körperlicher Verfassung.  

b) Der Gutachter diagnostizierte in der Persönlichkeit des Beschuldigten eine Dissozialität mit psychopathischer Akzentuierung. Symptomatisch hierfür ist die bei allen Delikten erkennbare Tendenz, sich geradezu leichthin über geltende Regeln und Normen hinwegzusetzen. Ebenso deutet der offenkundig „einfach“ und unver­mittelt erfolgte Einstieg in die Kriminalität auf eine starke dissoziale Disposition hin. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstruktur konstatierte der Gutachter, dass dem Beschuldigten bei seinem Gang in die Kriminalität keine kognitiven oder emotiona­len Hürden im Wege gestanden seien und er in der Folge ebenfalls keine innerli­chen [emotionalen] Barrieren habe überwinden müssen, um die als nützlich ange­sehene Gewalt bei seinen Delikten anzuwenden; emotionale Hürden oder gar Empathie für die Opfer seien nicht zu erkennen. Die dargelegten Defizite in der Persönlichkeit des Beschuldigten be­günstigen bzw. erleichtern im Ergebnis die Entscheidung zum Delinquieren sowie zur Ausführung der kriminellen Handlungen. Diese persönlichkeitsimmanente Schwäche ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.  

c) Ebenfalls strafmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte im Elternhaus vonseiten seines Vaters wiederholt körperliche Gewalt am eigenen Leib erlebt hat, was mutmasslich die Entwicklung der eigenen Empathiefähigkeit negativ beeinflusst haben dürfte.  

d) Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht am 13. November 2014 hat der Beschuldigte erstmals überhaupt Anzeichen von Reue über die begangenen schweren Straftaten bekundet. Er wisse, dass seine Taten praktisch unmöglich zu verzeihen seien; er sei „sehr stark schuld an diesen Taten und werde dieses schwere Kreuz sein ganzes Leben lang tragen müssen“. Dazu ersuchte er die Angehörigen, „wenn es ihnen dann irgendwann mal möglich sein sollte“, ihm zu ver­zeihen. Relativiert wird die ansatzweise geäusserte Einsicht in das verübte immense Leid und Unrecht allerdings dadurch, dass der Beschuldigte im Mordfall von Opfer 4 trotz erdrückender Beweislage seine Täterschaft nach wie vor in Abrede stellt; er sei zwar in der Bijouterie „als Mittäter“ anwesend gewesen, sei aber am Mord nicht schuldig. Insgesamt ist das inzwischen in geringem Mass erkennbare Bedauern über sein deliktisches Verhalten leicht strafmindernd zu würdigen.  

e) A.______ hat in der Untersuchung sowie im gerichtlichen Verfahren wie­derholt unterschiedliche Versionen zum Tatgeschehen zu Protokoll gegeben. Bei­spielsweise hatte er im Mordfall von Opfer 3 anfänglich seine Einzeltäterschaft einge­standen, brachte später einen nicht namentlich genannten Komplizen ins Spiel, ehe er wieder zu seiner ursprünglichen Version zurückkehrte. Im Mordfall von Opfer 4 brachte er eine unbekannte Drittperson ins Spiel und gab vorübergehend vor, zu diesem Überfall gezwungen worden zu sein. Gegenüber dem zweiten Gutachter erklärte er, er habe „in der Vergangenheit während der Untersuchung und auch während des letzten Gutachtens viel gelogen und z.T. einfach Dinge erzählt, um die wahren Verhältnisse zu verschleiern. Anlässlich der persönlichen Befragung vor Obergericht hielt er fest, als Entscheidungsgrundlage sei das zu nehmen, was er aktuell sage und nicht das, was er früher einmal gesagt habe. Im zweiten forensi­schen Fachbericht werden manipulative Verhaltensweisen als Merkmal der beim Beschuldigten erkannten Dissozialität mit psychopathischer Akzentuierung be­schrieben. Vor diesem Hintergrund schloss denn auch der Gutachter auf eine mögliche Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussagen des Beschuldigten. Nach Meinung des Experten könne allgemein – vor allem auch mit Bezug auf das frühere Aussageverhalten – sicher festgehalten wer­den, „dass bei A. ______ eine Tendenz zu taktisch motivierten Aussagen und entsprechend manipulativen Tendenzen zu beobachten ist“.  

f) Der Verteidiger des Beschuldigten plädierte an der Berufungsverhandlung für eine Strafreduktion, weil sein Mandant zwar nicht vollumfänglich, jedoch „in weiten und wesentlichen Teilen“ ein Geständnis abgelegt habe. Wie aber soeben dargelegt wurde, lässt sich das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung sowie im bisherigen Prozessverlauf keineswegs als stringent und kooperativ bezeichnen. So hat der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme in der Untersuchung am 27. Januar 2010 seine zuvor abgelegten Geständnisse in wesentlichen Teilen widerrufen und hat seine Tatschuld auch im anschliessenden gerichtlichen Verfahren in zentralen Punkten bestritten. Vorlie­gend wurde der Beschuldigte denn auch vor allem gestützt auf eine erdrückende Indizienlage als Täter der beiden Morde überführt. Insoweit daher der Beschuldigte in den Worten seines Vertreters „bezüglich der objektiven Tatumstände in praktisch allen Teilen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe geständig“ war, ist dies folglich nur minim straf­mindernd zu berücksichtigen.  

g) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit (dazu BSK-Wiprächtiger/Keller, N 150 zu Art. 47 StGB) hinweisen würden und gegebenenfalls strafmindernd zu berücksichtigen wä­ren.  

2.3.— a) Nach Abwägung der soeben dargelegten strafzumessungsrelevanten Aspekte ist das Verschulden von A.______ als ausserordentlich schwer einzu­stufen. Als einzig adäquate Strafe zu diesem hohen Mass an Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine lebenslängliche Freiheitsstrafe festzule­gen. Weil somit das bereits erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass zu bestätigen ist, wird zu dessen Begründung zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen aus­drücklich und integral auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumes­sung verwiesen.  

b) Der Beschuldigte hat bei seinen Raubtaten in zwei Fällen den Geschäftsinha­ber ermordet: Das eine Mal beim Überfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie in Glarus, das andere Mal beim Überfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie in Zürich. Angesichts des sehr grossen Verschuldens und der nur unwesentlich ins Gewicht fallenden Strafminderungsfaktoren ist schon für eine ein­zige Tötung eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verwirkt. Aber selbst wenn man als Einsatzstrafe für einen Mord noch eine zeitige Freiheitsstrafe im Bereich von 18 bis 20 Jahren in Betracht zöge, kann aufgrund der zwingenden Strafschärfung für den zweiten, verschuldensmässig ebenfalls sehr schwer wiegenden Mord die schuldan­gemessene Gesamtstrafe nur eine lebenslängliche Freiheitsstrafe sein.  

2.4.— a) Der Verteidiger des Beschuldigten machte vor Obergericht geltend, das vorliegende Strafverfahren habe unangemessen lange gedauert, weshalb die Strafe zwingend merklich zu reduzieren sei. Vorliegend sei die Untersuchung im Sommer 2008 abgeschlossen worden, die vorinstanzliche Verhandlung habe aber erst im März 2012 stattgefunden. Zudem dauere inzwischen auch das Berufungsverfahren schon lange.  

b) aa) Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleuni­gungsgebot verpflichtet Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Bei überlanger Verfahrensdauer ist diesem Aspekt unter Umständen im Rahmen der Strafzumessung mit einer Strafminderung Rechnung zu tragen (dazu BSK-Wiprächtiger/Keller, N 179, N 181 und N 186 zu Art. 47 StGB).  

bb) Vorliegend ist der vom Verteidiger erhobene Vorwurf der Verfahrensverzögerung insoweit zu relativieren, als dass die Untersuchung nicht bereits im Sommer 2008 abgeschlossen wurde. Noch im Jahr 2009 mussten Ermittlungen wegen einer allfälligen Mittäterschaft von G. ______ durchgeführt werden. In der Folge fand am 27. Januar 2010 die Schlusseinvernahme durch den Verhörrichter

OG.2012.00033 — Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27) — Swissrulings