Kanton Glarus
Obergericht
Urteil vom 25. Oktober 2012
Verfahren OG.2012.00010
1. B.______ Berufungskläger
2. C.______
beide vertreten durch D.______
gegen
A.______ Berufungsbeklagter
vertreten durch E.______
betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Kontaktund Rayonverbot)
Rechtsbegehren der Berufungskläger (gemäss Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. März 2012):
1.
In Abänderung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012, Ziff. 1 des Dispositivs, sei es den Berufungsklägern zu gestatten, die Liegenschaften Nrn. [...], [...], [...] und [...], alle Grundbuch [...], Gemeinde [...], zu folgenden Zwecken zu betreten oder zu durchfahren:
- Säuberung des Alpheus;
- Mähen und Abtransportieren des Alpheus;
- Ausführen der Wartungsarbeiten im Wasserreservoir [...];
- Richten der Abflüsse und des Wassers nach Schlagwetter.
2.
In Abänderung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012, Ziff. 3 des Dispositivs, sei es den Berufungsklägern zu gestatten, den Berufungsbeklagten in dringenden Situationen nicht nur auf schriftlichem Weg zu kontaktieren.
3.
Alles im Sinne der Ausführungen der Berufungskläger sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2012):
1.
Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge und zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag zulasten der Berufungskläger.
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Das Gericht zieht in Betracht:
1.— Auf Begehren von A.______ verfügte der Kantonsgerichtspräsident im Verfahren ZG.2012.00042 am 26. Januar 2012 vorsorgliche Massnahmen: Er verbot B.______ und C.______ unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, die Liegenschaften von A.______ im Berggebiet von [...] zu betreten oder zu befahren. Zudem wurde ihnen verboten, sich A.______ freiwillig auf weniger als 30 Meter zu nähern; auch ist ihnen eine allfällige Kontaktaufnahme zu A.______ nur noch auf dem schriftlichen Weg erlaubt. Diese als vorsorgliche Massnahmen erlassenen Anordnungen fallen dahin, sofern A.______ nicht bis zum 31. Januar 2013 ein ordentliches Verfahren zum Schutz seiner Persönlichkeit einleitet.
2.— Gegen diesen Entscheid liessen B.______ und C.______ am 1. März 2012 durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Am 28. Juni 2012 fand eine Instruktionsverhandlung vor dem Obergerichtspräsidenten statt. Die dabei angestrebte vergleichsweise Streitbeilegung scheiterte.
3.— Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit sind beim Obergericht mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Nachdem das Kantonsgerichtspräsidium den begründeten Massnahmenentscheid vom 26. Januar 2012 am Freitag, 17. Februar 2012 mit eingeschriebener Post versandt hat, ist die Zustellung an die Berufungskläger glaubhaft erst am Montag, 20. Februar 2012 erfolgt, womit die Berufung am 1. März 2012 rechtzeitig erhoben worden ist.
4.— a) Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Berufungsschrift darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 311 N 4 ff.).
b) Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Als vorsorgliche Massnahme ist jede gerichtliche Anordnung denkbar, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen sind in Art. 28b ZGB spezifische Abwehrmassnahmen statuiert. Danach kann das Gericht der verletzenden Person namentlich verbieten, sich der gesuchstellenden Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Ordnet das Gericht vorsorgliche Massnahmen an, noch bevor die gesuchstellende Person einen Hauptprozess eingeleitet hat, so setzt es der gesuchstellenden Partei eine Frist an zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin (Art. 263 ZPO).
c) Die Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung nicht die vollständige Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verbotsverfügung vom 26. Januar 2012. Aus ihrer Sicht soll das Verbot jedoch dahingehend aufgeweicht werden, als ihnen ermöglicht werden soll, die Liegenschaften des Berufungsbeklagten zu betreten zum Zweck der Bewirtschaftung ihrer Alpheuteile im obgelegenen [...] sowie für Wartungsarbeiten beim gemeindeeigenen Reservoir [...] und die gelegentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände; zudem wollen sie den Berufungsbeklagten in dringenden Situationen nicht bloss auf schriftlichem Weg kontaktieren können. Die Berufungskläger begründen ihre Anträge mit einem drohenden wirtschaftlichen Schaden, der ihnen durch die auferlegten Einschränkungen erwachsen würde; sie kritisieren damit die verfügten Anordnungen als unverhältnismässig und sehen darin implizit eine unrichtige Rechtsanwendung.
d) Die in der Berufung vorgetragene Argumentation verfängt nicht. B.______ und C.______ sind durch die angefochtene, bis Ende Januar 2013 befristete Verbotsverfügung nicht daran gehindert, die Heuernte auf ihren Pachtwiesen im [...] vorzunehmen. Sie selber können, wie anlässlich der Instruktionsverhandlung am 28. Juni 2012 unbestritten blieb, die Parzellen zu Fuss erreichen, ohne dabei den Fahrweg über die Liegenschaften von A.______ zu beanspruchen. Für die Herbeiführung der zum Mähen benötigten Gerätschaften sowie den Abtransport des Heus ist es ihnen zumutbar, eine auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen geübte Drittperson beizuziehen. Insofern droht ihnen kein relevanter Verdienstausfall. Gleich verhält es sich in Bezug auf Kontrollgänge beim gemeindeeigenen Reservoir sowie die gelegentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände. Soweit diese Anlagen und Vorrichtungen nicht auf Fusswegen ausserhalb der Grundstücke von A.______ erreicht werden können, ist es ebenfalls zumutbar, eine Drittperson beizuziehen. Ebenso können sie eine Drittperson beauftragen, in dringlichen Angelegenheiten mit A.______ Kontakt aufzunehmen, sollte dafür der postalische Weg nicht zielführend sein. Die vorinstanzlichen Anordnungen erweisen sich damit im Ergebnis für die Berufungskläger hinsichtlich der betroffenen Tätaigkeitsbereiche zwar als erschwerend, sind aber nicht derart einschneidend, dass ihnen die Ausübung der fraglichen Verrichtungen schlechterdings unmöglich wäre. Sodann sind die auferlegten Einschränkungen dem Anlass gegenüberzustellen, welcher für den Erlass der vorsorglichen Verbotsverfügung ausschlaggebend war. Die Vorinstanz hat die von A.______ geschilderte, seit Jahren belastete Situation zwischen den Parteien, sowie den berichteten tätlichen Übergriff von C.______ am 6. Januar 2012 für glaubhaft erachtet und vor diesem Hintergrund die strittigen Massnahmen verfügt. Die Berufungskläger bringen in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine Einwendungen vor, welche die Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz zu erschüttern vermögen. Hat sich aber am 6. Januar 2012 auf dem Grundstück von A.______ effektiv eine tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und C.______ zugetragen, so sind, unbesehen um die strafrechtliche Schuldfrage, die von der Vorinstanz befristet verfügten Anordnungen im Lichte von Art. 262 ZPO und Art. 28b ZGB gerechtfertigt und verhältnismässig. Infolgedessen gründet der angefochtene Entscheid weder auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (Art. 320 ZPO).
5.— Damit ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene vorsorgliche Massnahmenentscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ausgang werden die Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig und haben überdies dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 f. ZPO sowie Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess [GS III A/5] und Art. 20 Abs. 1 EG ZPO [GS III C/1]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich vorliegend ein Streitwert nicht beziffern.
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Das Gericht erkennt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und die vorsorgliche Massnahmenverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012 im Verfahren ZG.2012.00042 bestätigt.
2.
Die Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 600.‑ wird den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Berufungskläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.‑ zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]