KANTON GLARUS DAS OBERGERICHT
hat
in seiner Sitzung vom 8. Februar 2013
im Berufungsverfahren
OG.2010.00049
zwischen
B.______ Beklagte und
Berufungsklägerin
vertreten durch C.______ ,
dieser vertreten durch D.______
und
A.______ Klägerin und
Berufungsbeklagte
betreffend
Forderung
über die Anträge der Parteien
A. der Beklagten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 16. Dezember 2010 sowie gemäss Berufungsbegründung vom 30. Mai 2011 und Replik vom 5. Oktober 2011):
1.
Auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage abzuweisen.
2.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, vorinstanzlich klagenden Partei.
B. der Klägerin und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort vom 15. August 2011):
1.
Die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 11. November 2010 sei zu bestätigen;
2.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
_____________________________
in Erwägung gezogen:
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I.
(Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1.— a) Die in Deutschland domizilierte B.______ AG ist spezialisiert auf die Planung, Finanzierung und Realisierung von umwelttechnischen Vorhaben.
b) Die X.______ AG mit Sitz in der Schweiz hatte sich auf die Erstellung und den Vertrieb von Biogasanlagen ausgerichtet; die Gesellschaft ist zwischenzeitlich konkursamtlich liquidiert worden.
2.— a) Am 22. bzw. 25. November 2006 schloss die B.______ AG mit der X.______ AG eine Rahmenvereinbarung ab. Damit bezweckten die Parteien eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Installation von Standardbiogasanlagen in Deutschland. Die X.______ AG sollte hierbei die Anlagen liefern und vor Ort errichten, derweil die B.______ AG als Bestellerin für das Einholen der notwendigen behördlichen Bewilligungen sowie die Sicherstellung der Finanzierung verantwortlich war. Hinsichtlich der einzelnen Projekte haben die Parteien separate Verträge [Nachträge] vorbehalten, deren Eckpunkte sie aber weitgehend schon in der Rahmenvereinbarung stipuliert haben.
b) Neben der B.______ AG war noch eine zweite deutsche Gesellschaft [Z.______ GmbH] als Bestellerin an der Rahmenvereinbarung beteiligt, was jedoch für die vorliegende Auseinandersetzung keine Bewandtnis hat.
c) Die X.______ AG und die B.______ AG hatten in ihrer Rahmenvereinbarung vorgesehen, dass der Werkpreis für eine Biogasanlage jeweils in vier Raten zu entrichten war, deren Fälligkeit davon abhing, wie weit ein Vorhaben im Einzelnen fortgeschritten war. Konkret hatte die B.______ AG als Bestellerin der X.______ AG eine Anzahlung von 20 % des Werkpreises bereits bei Vorliegen der Baubewilligung zu leisten; bei Baubeginn war dann eine zweite Rate von 35 % fällig. Mit den Vorabzahlungen sollte die X.______ AG als Unternehmerin in die Lage versetzt werden, die für die Fertigung und Installation der Biogasanlage benötigten Bestandteile zu beschaffen.
3.— a) Weil die B.______ AG zu Beginn eines Projekts vorauszahlungspflichtig war, bestand für sie ein Verlustrisiko im Fall des Ausbleibens der Werkleistungen der X.______ AG. Vor diesem Hintergrund hat die X.______ AG die Glarner Kantonalbank zwischen August 2007 und März 2008 insgesamt vier Mal beauftragt, zuhanden der B.______ AG jeweils eine Garantieerklärung über Beträge von € 98‘230.‑ (2x) bzw. € 171‘902.‑ (2x) auszustellen.
b) Am 19. November 2007 verfasste die Glarner Kantonalbank zu Gunsten der B.______ AG die in diesem Verfahren streitgegenständliche Garantieerklärung Nr. […]. Die Garantie lautete auf den Betrag von € 98‘230.‑ und war befristet bis zum 30. April 2008.
c) Am 28. April 2008 forderte die B.______ AG die Garantie ein, worauf die Glarner Kantonalbank ihr umgehend den zugesicherten Betrag von € 98‘230.‑ überwies.
4.— a) Mit Schreiben vom 29. April 2009 an das Vermittleramt […] machte die Glarner Kantonalbank gegen die B.______ AG eine Klage auf Rückzahlung der Garantieleistung von € 98‘230.‑ zuzüglich Zins anhängig. Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, die B.______ AG habe die gewährte Sicherheit zu Unrecht beansprucht.
b) Am 14. Juli 2009 reichte die Glarner Kantonalbank den Klageschein dem Kantonsgericht Glarus ein.
c) Mit Entscheid vom 27. Januar 2010 anerkannte der Präsident des Kantonsgerichts die (internationale) örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Glarus zur Behandlung der angehobenen Klage (Dispositiv Ziff. 1). Dieser prozessuale Vor- bzw. Zwischenentscheid (dazu Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt am Main 1990, N 439) blieb in der Folge unangefochten.
5.— Mit Entscheid vom 11. November 2010 hiess das Kantonsgericht die Klage der Glarner Kantonalbank gut und verpflichtete die B.______ AG zur Rückzahlung von € 98‘230.‑ nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2009 (Dispositiv Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten der B.______ AG und sprach zudem der Kantonalbank eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.‑ zu (Dispositiv Ziff. 2-4).
6.— a) Dagegen erhob die B.______ AG am 16. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung. Wie schon vor Vorinstanz beantragt sie, es sei auf die Klage der Kantonalbank nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
b) Das Berufungsverfahren wurde in einem doppelten Schriftenwechsel durchgeführt; keine Partei hat zusätzlich eine mündliche Verhandlung verlangt.
c) Am 2. März 2012 fand unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.
d) An seiner Sitzung vom 8. Februar 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid; es wies dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen ab.
II.
(Formelle Erwägungen)
1.— Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind allerdings bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die B.______ AG hat die hier zu beurteilende Berufung am 16. Dezember 2010 erhoben, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet.
2.— a) Der Kantonsgerichtspräsident bejahte in seinem unangefochten gebliebenen Vorentscheid vom 27. Januar 2010 die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Behandlung des Forderungsbegehrens der Glarner Kantonalbank. Die B.______ AG macht im Berufungsverfahren erneut die Unzuständigkeit der Glarner Gerichte geltend und hält dafür, das Obergericht sei an den vorinstanzlichen Zuständigkeitsentscheid nicht gebunden.
b) aa) Dieser Standpunkt der Berufungsklägerin trifft nicht zu. Die B.______ AG hat es unterlassen, den vorinstanzlichen Zuständigkeitsentscheid mit dem damals korrekt angezeigten Rechtsmittel des Rekurses anzufechten (Art. 310 Abs. 1 ZPO/GL in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GOG). Darum ist der Vorentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten in formelle Rechtskraft erwachsen (Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/GL) und die Zuständigkeit der Glarner Gerichte zur Behandlung der Klage verbindlich festgestellt. Die damit einhergehende Zulassung der Klage durch die Vorinstanz entfaltet nach konstanter Praxis Bindungswirkung auch für das Obergericht, da das Berufungsverfahren unmittelbar an das erstinstanzliche Verfahren anknüpft (Art. 299 und Art. 304 Abs. 3 ZPO/GL).
bb) Aber selbst wenn die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren ein zweites Mal vorgetragen werden könnte, wäre sie in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidenten abermals abzuweisen. Der Kantonsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid vom 27. Januar 2010 den hiesigen Gerichtsstand in der vorliegenden Streitsache zu Recht anerkannt. In zutreffender Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ (heute Art. 5 Ziff. 1 lit. a LugÜ) hat er die Rückforderungsklage der Kantonalbank als Vertragsklage qualifiziert, womit der Erfüllungsgerichtsstand hier in Glarus gegeben ist; es kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, zumal die B.______ AG dagegen ausser der blossen Behauptung des Gegenteils nichts Substantielles vorbringt.
III.
(Materielle Erwägungen)
1.— a) Die B.______ AG hat von 2007 an die X.______ AG mit der Installation mehrerer Biogasanlagen in Deutschland beauftragt. Unter diesem Gesichtspunkt macht die B.______ AG daher geltend, die hier strittige Bankgarantie habe sie [die B.______ AG] „allgemein vor jeglichem Missverhältnis zwischen bereits bezahltem Werklohn und Gegenleistung bei allen von ihr bei der X.______ gemäss Rahmenvereinbarung vom 22.11.2006 bestellten Biogasanlagen“ geschützt.
b) Die Vorinstanz hat demgegenüber im angefochtenen Entscheid in Übereistimmung mit dem Standpunkt der Glarner Kantonalbank erwogen, die hier umstrittene Bankgarantie Nr. […] vom 19. November 2007 sei ihrer Bezeichnung gemäss als reine Anzahlungsgarantie zu qualifizieren und habe sich dabei konkret auf das Projekt „Y“ bezogen.
2.— Typisierung der Bankgarantie
2.1.— Die Garantieerklärung der Glarner Kantonalbank vom 19. November 2007 war adressiert an die B.______ AG und hatte den folgenden Wortlaut (Auszug):
Anzahlungsgarantie Nr. […]
Betrag EUR 98‘230.00
[…]
[1] Wir haben davon Kenntnis genommen, dass Sie am 22.11.2006 mit der X.______ AG […] eine Rahmenvereinbarung für die Erstellung und Uebertragung von funktionsfähigen und betriebsbereiten Standardbiogasanlagen abgeschlossen haben. Gemäss den vertraglichen Bedingungen ist von Ihnen eine Anzahlung in Höhe von EUR 98'230.00 zu leisten. Ihr Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung bei Missachtung der vertraglichen Lieferverpflichtungen soll durch eine Bankgarantie sichergestellt werden.
[2] Dies vorausgeschickt, verpflichten wir, Glarner Kantonalbank, […] uns hiermit unwiderruflich, Ihnen auf Ihre erste Anforderung hin, ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des eingangs erwähnten Vertrages und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus demselben, jeden Betrag bis zu Höhe des oben erwähnten Maximalbetrages zu zahlen gegen
Ihre rechtsgültig unterzeichnete Zahlungsaufforderung, versehen mit der Erklärung, dass die X.______ AG […] ihre vertraglichen Lieferverpflichtungen nicht erfüllt hat.
[3] [Angaben zu den Modalitäten des internationalen Bankverkehrs]
[4] Die Garantie ist gültig bis 30. April 2008
und erlischt automatisch und vollumfänglich, sofern entweder Ihre schriftliche Zahlungsaufforderung oder der geschlüsselte Telex/SWIFT bis zu diesem Zeitpunkt nicht in unserem Besitz […] ist […].
[5] Diese Garantie reduziert sich automatisch im Verhältnis zum Fakturawert jeder Lieferung gegen Vorlage bei uns von Kopien der Handelsrechnung sowie des entsprechenden Transportdokumentes, die für uns als Liefernachweis verbindlich sind.
[6] Diese Garantie tritt erst in Kraft, nachdem der oben erwähnte Anzahlungsbetrag auf dem bei uns geführten Konto lautend auf X.______ AG […] eingegangen ist.
[7] Jede unter dieser Garantie infolge einer Inanspruchnahme geleistete Zahlung erfolgt in Reduktion unserer Haftung.
[8] Diese Garantie unterliegt schweizerischem Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Glarus.
2.2.— Die vorstehende Bankgarantie ist ihrem Inhalt nach zweifelsfrei als Anzahlungsgarantie zu verstehen und ist insofern zutreffend explizit als solche bezeichnet. Charakteristisch für eine Anzahlungsgarantie ist, dass sie darauf ausgerichtet ist, den Anspruch einer vorleistungspflichtigen Vertragspartei auf Rückerstattung ihrer Anzahlung bei ausbleibender Gegenleistung abzusichern (siehe dazu Kleiner, Bankgarantie, 4. Auflage, Zürich 1990, N 14.02). Exakt auf diesen Tatbestand nimmt die vorliegende Garantieerklärung Bezug (siehe Text oben, 1. Abschnitt, 2. Satz).
2.3.— a) Die Garantieerklärung nimmt Bezug auf eine abzusichernde Anzahlung im Betrag von € 98'230.‑. Wie die B.______ AG selber ausführt, handelt es sich bei dieser Anzahlungssumme um 20 % der Kosten einer Standardbiogasanlage im Betrag von € 491'150.‑.
b) Gemäss der Rahmenvereinbarung zwischen der B.______ AG und der X.______ AG vom 22./25. November 2006 war der Werkpreis für eine Biogasanlage in vier Raten zu begleichen. Die Raten waren wie folgt zur Zahlung fällig:
20 % des Werkpreises: bei Vorliegen der Baubewilligung bzw. 8 Wochen vor Baubeginn;
35 % des Werkpreises: bei Baubeginn;
35 % des Werkpreises: nach erfolgreicher Funktionsprüfung;
10 % des Werkpreises: nach Abnahme der Anlage.
2.4.— Indem sich die streitgegenständliche Garantieerklärung der Kantonalbank auf einen Betrag von € 98'230.‑ bezog, was 20 % der Standardkosten einer Biogasanlage ausmachte, und zudem die B.______ AG bei der Realisierung einer Anlage jeweils eine erste Anzahlung in eben dieser Höhe zu leisten hatte, ist offensichtlich, dass die Garantieerklärung einzig diese erste Ratenzahlung abgesichert hat. Dies konnte aufgrund der gesamten Umstände und Aktenlage auch von der B.______ AG nie anders verstanden werden. Die Garantie kann demnach im Zeitraum der vereinbarten Gültigkeitsdauer nur so lange geltend gemacht werden, wie die X.______ AG nicht Anlageteile im entsprechenden Wert geliefert hat (siehe Garantieerklärung oben, 5. Abschnitt); bei Leistungsstörungen im weiteren Verlauf der Projektabwicklung diente die Anzahlungsgarantie dagegen nicht mehr als Sicherheit.
3.— Zuordnung der Bankgarantie
3.1.— Die strittige Garantieerklärung vom 19. November 2007 nimmt nicht Bezug auf ein konkretes Biogasanlage-Projekt. Die Glarner Kantonalbank stellt sich auf den Standpunkt, die Garantie habe ausschliesslich nur die erste Anzahlung für das Projekt „Y“ abgesichert. Dieser Ansicht ist die Vorinstanz gefolgt und hat die Garantie dem Projekt „Y“ zugeordnet.
3.2.— Die von der Vorinstanz gestützt auf die Akten vorgenommene Individualisierung der Bankgarantie ist zutreffend. Aus nachstehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass auch die B.______ AG davon ausgegangen ist, die fragliche Garantieerklärung sichere einzig und allein die erste Anzahlung von € 98'230.‑ für das Projekt „Y“ in [...]/Deutschland ab:
a) Mit Schreiben vom 14. November 2007 ersuchte die X.______ AG die Glarner Kantonalbank um Ausstellung einer Bankgarantie über € 98'230.‑ zu Gunsten der B.______ AG. Als Verpflichtungsgrund vermerkte die X.______ AG: „Sicherstellung der Anzahlung betreffend Projekt Y“. Daraufhin stellte die Glarner Kantonalbank am 19. November 2007 zuhanden der B.______ AG die gewünschte Garantieerklärung aus (Auszahlungsgarantie Nr. [...]). Die Verbindlichkeit der Garantie stand dabei unter dem Vorbehalt, dass der darin abgesicherte Anzahlungsbetrag von € 98'230.‑ auch tatsächlich auf dem bei der Kantonalbank bestehenden Konto der X.______ AG eingeht (siehe Garantieerklärung oben, 6. Abschnitt).
b) Mit Schreiben vom 28. April 2008 unterbreitete die B.______ AG der Glarner Kantonalbank die betreffende Garantie zur Zahlung. Zur Klärung der Gültigkeit der präsentierten Garantie ersuchte die Kantonalbank nach ihren Angaben die B.______ AG um den Nachweis, dass die mit der Garantie abgesicherte Anzahlung effektiv geleistet worden ist. Obwohl diese Aufforderung der Kantonalbank in den Akten nicht dokumentiert ist, gilt der geschilderte Vorgang aufgrund der anschliessenden Reaktion der B.______ AG als gewiss.
c) Mit E-Mail vom 29. April 2008, deren Betreff „Anzahlungsnachweis zu Anzahlungsgarantie“ lautete, übermittelte die B.______ AG der Glarner Kantonalbank in der Anlage „[die] Rechnung und [den] Zahlungsnachweis Y“ und erklärte hierzu, dass damit „die Anzahlung betreffend der Anzahlungsgarantie [...] an die X.______ AG“ erwiesen sei. Bei den beiden mitgelieferten Dokumenten handelte es sich einerseits um die Rechnung der X.______ AG vom 7. August 2007 bezüglich der ersten Ratenzahlung von € 98'230.‑ für die Biogasanlage „Y“ sowie den entsprechenden Überweisungsbeleg der Sparkasse [...]/DE.
d) Damit aber ist erstellt, dass auch aus der Warte der B.______ AG sich die Garantieerklärung der Kantonalbank vom 19. November 2007 ausschliesslich nur auf die erste Ratenzahlung für das Projekt „Y“ bezogen haben kann. Kommt schliesslich noch hinzu, dass die B.______ AG bzw. die ihr später in verschiedene Werkverträge nachgefolgte P.______ GmbH & Co. KG im Konkursverfahren der X.______ AG die gezogene Garantie von € 98'230.‑ ebenfalls explizit auf die offen gebliebenen Positionen im Zusammenhang mit dem Projekt „Y“ angerechnet hat.
3.3.— Die Garantieerklärung vom 19. November 2007 enthielt sodann eine Ermässigungsklausel (siehe Garantietext oben, 5. Abschnitt). Danach wurde das Garantieversprechen in dem Umfang hinfällig, als der aus der Garantie Begünstigte [B.______ AG] von seinem Lieferanten [X.______ AG] Waren oder Leistungen empfangen hat, denn der Begünstigte steht insoweit nicht mehr mit leeren Händen da (Bertrams, Bank Guarantees in International Trade, Paris-New York, 3. Auflage, S. 33. Eine solche Ermässigungsklausel aber ergäbe schlicht keinen Sinn, hätte sich die Garantieerklärung nach nunmehriger Ansicht der B.______ AG auf alle „während der Garantiedauer im Bau bzw. in Realisierung befindlichen Biogasanlagen“ und die dabei geleisteten Vorschüsse bezogen. Die Ermässigungsklausel in der vorliegend gewählten Formulierung ist überhaupt nur praktikabel in Bezug auf ein spezifisches Projekt. Allein dann nämlich lässt sich konkret feststellen, in welchem Umfang Werkleistungen erbracht worden sind, welche auf die mit der Garantie abgesicherte einzelne Anzahlung anrechenbar sind. Die Garantieerklärung bezieht sich denn auch ausdrücklich auf „eine Anzahlung in Höhe von EUR 98.230.00“ (Garantietext oben, 1. Abschnitt). Hätte demgegenüber die von der B.______ AG nun im Nachhinein geäusserte Absicht bestanden, mit der Anzahlungsgarantie „rollend“ alle Anzahlungen abzusichern, welche während der Garantiedauer für beliebige Projektstandorte geleistet wurden, so wäre die Garantieerklärung anders formuliert worden, wie die Kantonalbank in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausführt.
3.4.— Damit steht nach Massgabe der eingereichten Akten unzweifelhaft fest, dass die Garantieerklärung der Glarner Kantonalbank vom 19. November 2007 nach übereinstimmendem Verständnis der am Garantievertrag beteiligten Parteien einzig die Sicherung der ersten Ratenzahlung von € 98'230.‑ für das Projekt „Y“ zum Gegenstand hatte. Die Faktenlage ist derart eindeutig, dass daran auch die von der B.______ AG zusätzlich beantragte Zeugenbefragung nichts mehr zu ändern vermöchte. Denn selbst wenn der soweit ersichtlich ohnehin erstmals im Berufungsverfahren als Zeuge angerufene O.______ (vormals Verwaltungsrat der X.______ AG) die Darstellung der B.______ AG bestätigen würde, bliebe es bei dem von der B.______ AG selber schriftlich manifestierten und zudem einzig sachgerechten Verständnis bezüglich der Tragweite der streitbefangenen Garantieerklärung, wonach sich diese ausschliesslich auf die erste Ratenzahlung für das Projekt „Y“ bezog.
4.— Verfall der Garantie
4.1.— Nach dem eben dargelegten normativen Inhalt des Garantievertrags durfte die B.______ AG die Bankgarantie vom 19. November 2007 nur insoweit ziehen, als die X.______ AG für das Projekt „Y“ nicht Anlageteile im Wert der abgesicherten ersten Ratenzahlung von € 98‘230.‑ geliefert hatte.
4.2.— a) Die Vorinstanz liess im angefochtenen Entscheid offen, in welcher Höhe konkret die X.______ AG für die Biogasanlage „Y“ Anlageteile geliefert hat; sie hat aber anhand der gesamten Umständen erwogen, dass Lieferungen für mindestens € 98‘230.‑ erfolgt seien.
b) Die Erwägungen der Vorinstanz zum mutmasslichen Mindestwert der getätigten Aufwendungen der X.______ AG für das Projekt „Y“ sind überzeugend und werden von der B.______ AG in ihrer Berufung auch nicht substantiell bestritten. Es kann daher vollumfänglich auf die angegebene Passage im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
c) Im Übrigen wird in der Forderungseingabe der P.______ GmbH & Co. KG (dazu oben E. 3.2.d) an das Konkursamt [...] vom 28. Juli 2008 ausgeführt, dass die X.______ AG für das Projekt „Y“ für immerhin € 230‘650.‑ Leistungen erbracht hat. Dieser Wert übertrifft den durch die Garantie abgesicherten ersten Anzahlungsbetrag von € 98‘230.‑ bei weitem. Sodann hat am 24. April 2008 beim Projekt „Y“ bereits die Funktionsprüfung stattgefunden. Mithin war zu diesem Zeitpunkt die Anlage schon erstellt und musste übrigens zuvor auch bereits die zweite Ratenzahlung geleistet worden sein (siehe oben E. 2.3.b); die Garantiefrage bezüglich der ersten Anzahlung stellte sich daher auch unter diesem Gesichtswinkel längst nicht mehr.
4.3.— Damit steht fest, dass die X.______ AG für das Projekt „Y“ Werkleistungen von mehr als € 98‘230.‑ erbracht hat; insofern bestand für die B.______ AG ein zureichender Gegenwert für die geleistete erste Anzahlung. Die B.______ AG war darum nicht mehr befugt, sich die von der Glarner Kantonalbank zur Absicherung der ersten Anzahlung ausgestellte Garantie vom 19. November 2007 honorieren zu lassen.
5.— Rückforderungsanspruch der Glarner Kantonalbank
5.1.— Die Glarner Kantonalbank hat Ende April 2008 der B.______ AG € 98‘230.‑ überwiesen, obschon die B.______ AG keinen Anspruch mehr auf die betreffende Garantieleistung hatte. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Kantonalbank aufgrund des rigiden Garantietextes („auf erste Aufforderung“, siehe Garantietext oben, 2. Abschnitt) keine andere Wahl hatte, als die Garantieleistung zu erbringen. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden.
5.2.— Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Glarner Kantonalbank einen vertraglichen Rückforderungsanspruch hat hinsichtlich der von der B.______ AG zu Unrecht bezogenen Garantieleistung von € 98‘230.‑ zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juni 2009. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
5.3.— Nicht gehört werden kann die B.______ AG mit ihrer „vorsorglich“ geltend gemachten Verrechnungseinrede, nachdem sie diese Einrede nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform vorgebracht hat (siehe Art. 31 Abs. 1 ZPO/GL). Zwar hat sie den Einwand im Vermittlungsverfahren erhoben und dabei auch eine Widerklage in Aussicht gestellt, hat in der Folge dann aber die Einrede explizit nicht mehr aufrecht erhalten. Zu Recht ist daher bereits die Vorinstanz im Licht von Art. 124 Abs. 1 OR auf eine allfällige Gegenforderung der B.______ AG nicht eingegangen.
6.— Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung der B.______ AG abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2010 in allen Punkten zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat aus rundum zutreffenden Überlegungen, auf welche an dieser Stelle noch einmal umfassend verwiesen wird, die Klage der Glarner Kantonalbank gutgeheissen und die B.______ AG zur Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Garantieleistung verpflichtet. Die Anspruchsgrundlage der Glarner Kantonalbank auf Rückforderung der Garantiezahlung ist, wie oben aufgezeigt, durch die im Prozess aufgelegten Akten ausgewiesen; die von der Berufungsklägerin monierte Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ist nicht ersichtlich. Weil zudem der Rückforderungsanspruch der Bank hinsichtlich der Ende April 2008 geleisteten Garantiezahlung entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin vertragsrechtlicher Natur ist (oben E. II.2.b/bb), beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre (Art. 127 OR), womit die Kantonalbank ihre Rückforderungsklage rechtzeitig erhoben hat.
IV.
(Kostenund Entschädigungsregelung)
Ausgangsgemäss sind die die Kosten dieses Verfahrens der B.______ AG aufzuerlegen (Art. 132 ZPO/GL). Massgeblich für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist der Streitwert (siehe dazu Art. 7 der hier noch anwendbaren Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 12. Februar 1992 [GS III A/5]). Dieser entspricht gemäss Art. 156 Abs. 1 ZPO/GL der Höhe der umstrittenen Forderung von € 98‘230.‑. Die B.______ AG hat zudem der Glarner Kantonalbank eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 139 Abs. 1 ZPO/GL). In konstanter Praxis spricht das Obergericht die ausserrechtliche Entschädigung auch einer Partei zu, die sich durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwalt hat vertreten lassen (siehe Amtsbericht 2001, S. 386 Ziff. 6.2.2.); dabei fällt allerdings die nach Ylichem Ermessen festzulegende Entschädigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO/GL) in der Regel tiefer aus als bei einem freiberuflich tätigen Anwalt.
_____________________________
auf den Eid geurteilt:
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1.
Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2010 im Verfahren ZG.2009.00617 vollumfänglich bestätigt.
2.
Die Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 8‘000.‑ wird der Berufungsklägerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.‑ zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]