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Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 02.02.2015 104 2014 45

2. Februar 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Moderationshof·PDF·995 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Urteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 104 2014 45 Urteil vom 2. Februar 2015 Moderationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Hubert Bugnon, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner Gegenstand Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR) Beschwerde vom 15. Dezember 2014 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 13. November 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 1. Oktober 2014 ersuchte die A.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'149.65. B. Mit Entscheid vom 13. November 2014 wurde dem Gesuch stattgegeben und der Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 1‘149.65, die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 73.30), die zugesprochene Parteientschädigung (Fr. 80.-) und die Gerichtskosten (Fr. 200.-) die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Der begründete Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 3. Dezember 2014 zugestellt. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 beschwert sich die A.________ AG gegen den Entscheid vom 13. November 2014, soweit die Höhe der Parteientschädigung betroffen ist. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 300.-. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. a) Entscheide betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung in Zivilsachen können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit Beschwerde beim Moderationshof angefochten werden (Art. 74 JR). b) Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid entspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden Fall, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nachdem der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 zugestellt wurde, ist die am 15. Dezember 2014 eingereichte Beschwerde somit fristgerecht erfolgt. Sie ist zudem begründet und enthält Anträge, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Bst. b) geltend gemacht werden. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts entspricht der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Dabei genügt es aber nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollen. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3; BGE 137 III 226 E. 4.2; Urteil BGer 5A_254/2010 vom 5. Juli 2010 E. 1.3). d) Der Streitwert beträgt Fr. 220.- (Fr. 300.- - Fr. 80.-).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie die ihre zustehende Parteientschädigung auf Fr. 80.- festgesetzt habe. a) Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag einer Partei zugesprochen (vgl. HANS SCHMID, in KuKo ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N 2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (vgl. MARTIN H. STERCHI, in BK ZPO, 2012, Art. 95 N 14). b) Für summarische Verfahren vor dem Einzelrichter sieht Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR eine globale Entschädigung im Höchstbetrag von Fr. 6'000.- vor. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unter Verweis auf die erwähnten Bestimmungen die Parteientschädigung auf Fr. 80.- festgesetzt. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung entspricht somit bei einer detaillierten Festsetzung zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- (vgl. Art. 65 JR) ca. 20 Minuten Aufwand, was als bescheiden zu bezeichnen ist. Das vom Anwalt der Gesuchstellerin eingereichte Rechtsöffnungsbegehren wies allerdings lediglich zweieinhalb locker beschriebene Seiten, inklusiv Titelseite, auf. Die rechtliche Argumentation beschränkte sich dabei auf zwei Zeilen. Der Rechtsöffnungstitel bestand zudem in einem Verlustschein, der aufgrund von Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt und Anspruch auf die provisorische Rechtsöffnung gibt, was der Gesuchstellerein, die seit 40 Jahren in der Forderungseintreibung tätig ist und gemäss ihrer eigenen Website rund 30 Mitarbeitende beschäftigt und pro Jahr über 50‘000 Mandate abwickelt, bekannt gewesen sein dürfte. Der Forderungsbetrag schliesslich belief sich auf Fr. 1'149.65. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung nicht als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt. 3. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anbetracht des Streitwertes auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR). Sie werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen und keine Parteientschädigung beantragt, so dass ihm auch keine zugesprochen wird. (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 13. November 2014 wird bestätigt. II. Die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden der A.________ AG auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal Fr. 200.- festgesetzt. Sie werden vom Kostenvorschuss der A.________ AG bezogen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. Februar 2015/dbe Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin .