Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 104 2014 35 Urteil vom 21. November 2014 Moderationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Hubert Bugnon, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Carine Sottas Parteien A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR) Beschwerde vom 7. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 11. bzw. 26. August 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 11. August 2014 hat das Friedensgericht des Sensebezirks die Beschwerde von A.________ gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung abgewiesen. Die Kosten der Errichtung eines ärztlichen Gutachtens vom 11. August 2014, sowie die dem Staat geschuldeten Kosten wurden A.________ angelastet. Mit Urteil vom 25. August 2014 hat der Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts die gegen den Entscheid vom 11. August 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen und den erwähnten Entscheid vollumfänglich bestätigt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Rechnungen vom 26. August 2014 hat das Friedensgericht des Sensebezirks A.________ aufgefordert, die Kosten des ärztlichen Gutachtens von Fr. 800.-, sowie die Gerichtskosten von Fr. 210.- zu bezahlen. Mit Schreiben an das Friedensgericht des Sensebezirks vom 3. Oktober 2014, welches am 7. Oktober 2014 aufgegeben wurde, beanstandet A.________, dass ihm im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung Kosten auferlegt wurden. Das Friedensgericht übermittelte dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet. Erwägungen 1. a) Kostenentscheide sind selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zuständig ist der Moderationshof (Art. 15 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). b) Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid datiert vom 11. August 2014. Soweit die Kostenfrage betroffen ist, regelt er die Frage der Gerichtskosten endgültig, diejenige der Kosten zur Errichtung des Gutachtens allerdings nur im Grundsatz. Der Entscheid vom 11. August 2014 wurde vom Beschwerdeführer angefochten. Am 25. August 2014 wurde dieser Entscheid vom Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts im Übrigen vollumfänglich bestätigt, einschliesslich der Kostenfolge. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid vom 11. August 2014 kann somit nicht erneut Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie die Auferlegung und den Betrag der Gerichtskosten, sowie den Grundsatz der Auferlegung der Kosten des Gutachtens betrifft. c) Soweit die Kosten zur Errichtung des Gutachtens vom 11. August 2014 betroffen sind, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nur den Grundsatz der Auferlegung dieser Kosten, jedoch nicht deren Betrag beanstandet. Sollte jedoch seine Beschwerde auch den Betrag der Kosten des Gutachtens betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über darüber mit Rechnung vom 26. August 2014 gefällt wurde (vgl. Art. 14 Abs. 2 JR), welche vom Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag, oder zumindest in den nächsten Tagen, in Empfang
Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 genommen werden konnte. Seine Beschwerde vom 7. Oktober 2014 ist somit verstätet, so dass darauf nicht einzutreten ist. 2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche gilt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung des geringen Streitwerts auf pauschal Fr. 150.- festzusetzen (Art. 43 JR). Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal Fr. 150.- festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. November 2014/dbe Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin .