Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2025 235 608 2025 236 Urteil vom 30. April 2026 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Beschwerde vom 8. Dezember 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2025 (608 2025 235) Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag (608 2025 236)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1955, verheiratet, wohnhaft in B.________ und Vater von vier Kindern (C.________, geb. 2000, D.________, geb. 2001, sowie E.________ und F.________, beide geb. 2006), bezieht eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). B. Am 16. Januar 2025 berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) den EL-Anspruch des Versicherten für die Zeit ab Februar 2025 neu; dies mit der Begründung seine älteste Tochter (C.________) sei im Januar 2025 25 Jahre alt geworden und deshalb in der Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 5. März 2025 wandte sich die Tochter D.________ an die Ausgleichskasse und bat um erneute Berücksichtigung ihrer Schwester C.________ in der EL-Berechnung des Vaters, da ihre finanzielle Situation schwierig sei. Hierbei erklärte sie unter anderem, dass C.________ gelegentlich in Teilzeit gearbeitet habe. C. Nach diverser Korrespondenz setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. Mai 2025 den EL-Anspruch des Versicherten für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2024 neu fest. Dabei berücksichtigte sie auch die Löhne der bei der EL-Berechnung berücksichtigten Kinder des Versicherten, die sie den eingeholten IK-Auszügen entnahm. Für den genannten Zeitraum ergebe dies zu viel bezogene Leistungen im Umfang von CHF 18'832.-, die vom Versicherten zurückzuerstatten seien. Gegen diese Verfügung erhob die Tochter D.________ im Namen des Versicherten am 25. Juni 2025 Einsprache bei der Ausgleichskasse und beantragte die Überprüfung der Rückforderung. Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2025 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut, indem sie die Transportkosten für den öffentlichen Verkehr als Gewinnungskosten berücksichtigte und den Rückforderungsanspruch auf CHF 15'688.- reduzierte. Weitergehend, namentlich was die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Kinder C.________, D.________, E.________ und F.________ anbelangt, wurde die Einsprache abgewiesen. D. Am 8. Dezember 2025 erhob D.________ Beschwerde beim Kantonsgericht, mit welcher sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 6. November 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (608 2025 235). Zudem beantragt sie die Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2025 236). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 forderte das Kantonsgericht D.________ auf, eine Vollmacht nachzureichen. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Vater nicht anwaltlich vertreten und das Verfahren grundsätzlich kostenfrei sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erachtet werde. Am 17. Dezember 2025 (Poststempel) wurde die Vollmacht nachgereicht. Am 20. Februar 2026 reichte die Vorinstanz ihre Bemerkungen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 E. Auf die weiteren Elemente des Sachverhaltes wird, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 8. Dezember 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2025 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und die teilweise Rückforderung von bereits bezogenen Leistungen zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die teilweise Rückforderung von bereits bezogenen Ergänzungsleistungen zu Recht verfügt hat. 2.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbare Einnahme gilt unter anderem das Erwerbseinkommen von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG) und in der EL-Berechnung berücksichtigt sind (Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Berücksichtigung eines Kindes in der EL- Berechnung ist somit direkt an den Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV geknüpft. Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes. Eine Ausnahme besteht indes für Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden; in diesem Fall dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG). 2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das auf die Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (CARIGIET/KOCH, in Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 134 N. 346). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Eine Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. auch Urteil VGer ZG S 2025 60 vom 10. März 2025 E. 2.3). 2.3. Die allfällige Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden und zu prüfen, ob die Voraussetzungen zu einer Leistungsanpassung infolge nachträglicher erheblicher Veränderung des Sachverhalts (Art. 17 ATSG) oder einer Revision wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel bzw. Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 ATSG) erfüllt sind. In einem zweiten Schritt ist darüber zu befinden, ob die bereits ausgerichteten Leistungen rückwirkend zu korrigieren und die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und einzelgesetzliche Regelungen). Wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; Urteil BVGer C-1055/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 3.1.1 m.w.H.) ist in einem dritten Schritt sodann – gegebenenfalls – über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rechtsprechung lässt zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges (erster Schritt) und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht (zweiter Schritt) gemeinsam entschieden wird (vgl. Urteil BVGer C-1545/2025 vom 26. September 2025 E. 3.1). 3. 3.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater von vier Kindern ist, welche in den streitbetroffenen Jahren 2021 bis 2024 Anspruch auf eine Kinderrente der AHV begründeten. Weiter ist aktenkundig und letztlich auch unbestritten, dass alle Kinder (C.________ in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024, D.________ in den Jahren 2023 und 2024 und E.________ sowie F.________ im Jahr 2024) bei verschiedenen Arbeitgebern in einem Teilzeitpensum bzw. im Stundenlohn gearbeitet haben (vgl. Akten der Vorinstanz Beilagen 4 bis 7, 29 und 35). Die entsprechenden Einkommen wurden der Vorinstanz aber nicht gemeldet und folglich in den EL-Berechnungen der betroffenen Jahre auch nicht berücksichtigt. 3.2. Wie bereits dargelegt, sind die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV begründen, zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Indem die Vorinstanz das Einkommen der Kinder des Beschwerdeführers in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt hat und auch nicht berücksichtigen konnte, da es ihr nicht gemeldet worden war, hat sie, als die Kinder des
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Beschwerdeführers eine Arbeitstätigkeit aufgenommen haben, keine EL-Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG vorgenommen. Dies mit der Folge, dass – weil sich der EL-Anspruch aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen ergibt (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG) und beim Beschwerdeführer zufolge der unterbliebenen Meldung von Erwerbseinkommen zu tiefe anrechenbare Einnahmen berücksichtigt wurden – der Beschwerdeführer über all die Jahre zu hohe Leistungen bezogen hat. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht nur befugt, den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von März 2021 bis Dezember 2024 neu zu berechnen, sondern auch berechtigt, die Rückerstattung der in diesem Zeitraum zu viel bezogenen Leistungen zu verfügen. Da die Vorinstanz erstmals am 5. März 2025 Kenntnis davon erhielt, dass die Kinder des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachgingen, die ihr nicht gemeldet worden war, ist der Rückforderungsanspruch auch noch nicht verjährt. 3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihm nicht weiterzuhelfen, besteht doch eine grundsätzliche Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es ist somit irrelevant, weshalb die Erwerbseinkommen der Kinder der Ausgleichskasse nicht gemeldet worden waren und ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er resp. die von ihm bevollmächtigte Tochter D.________ die Verfügungen nicht zu Ende gelesen habe, weil sie zum damaligen Zeitpunkt kein Verständnis für administrative und rechtliche Abläufe gehabt hätten und ihnen auch nicht bewusst gewesen sei, dass solche Schreiben wichtige gesetzliche Anweisungen enthalten würden, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur Rückerstattung ändern. Indes müssen diese Argumente im Rahmen des am 7. August 2025 gestellten Erlassgesuches geprüft werden, was – wie im angefochtenen Einspracheentscheid angekündigt – erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in einem separaten Verfahren erledigt werden wird. 4. In Bezug auf die konkrete EL-Berechnung ist festzuhalten, dass diese nicht zu beanstanden ist. Zu den vom Beschwerdeführer angebrachten Bemerkungen sei Folgendes vermerkt: Massgebend für die EL-Berechnung ist das Nettoerwerbseinkommen. Dieses wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV und BV) abgezogen werden (Art. 11a ELV). Das Erwerbseinkommen von EL-berechtigten Personen und ihren allenfalls in die Berechnung einbezogenen Familienangehörigen wird nur teilweise, d.h. privilegiert angerechnet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [nachfolgend: WEL], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011, Stand 26. November 2026, Rz. 3421.07). Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG, in seiner bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung, werden als Einnahmen zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.übersteigen. Bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wiederum wird das
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet. Die berücksichtigten anrechenbaren Einnahmen sind damit nicht zu beanstanden. Was die kieferorthopädische und zahnärztliche Behandlung von E.________ resp. eine allfällige Übernahme der entsprechenden Kosten im Rahmen der EL anbelangt, so liegt diese Frage ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Vorinstanz aber darauf verwiesen, dass eine allfällige Kostenbeteiligung geprüft werde, sobald die Rechnungen für bereits entstandene Kosten bzw. die Offerten für künftige Behandlungen bei der Ausgleichskasse eingereicht würden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die zahlenmässigen Differenzen zwischen der Verfügung vom 28. Mai 2025 und den Berechnungen vom 6. November 2025 darauf zurückzuführen sind, dass sich die Verfügung vom 28. Mai 2025 hauptsächlich auf die IK-Auszüge der Kinder abstützte. Seither hat der Beschwerdeführer aber diverse weitere Lohnunterlagen zu den Akten gereicht, auf welchen die Berechnungen vom 6. November 2025 basieren. Zudem werden in den Berechnungen vom 6. November 2025 die Berufsauslagen (Transportkosten) berücksichtigt. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz befugt war, den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2024 neu zu berechnen und für die in diesem Zeitraum zu viel ausgerichteten Leistungen die Rückerstattung zu verfügen. Auch der Rückerstattungsbetrag ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. November 2025 zu bestätigen. 6. Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 Bst. fbis ATSG) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Damit kann das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2025 235). II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2025 236). IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. April 2026/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber