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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 17.03.2023 608 2022 116

17. März 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,940 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 116 608 2022 120 Urteil vom 17. März 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Berechnung der Leistungen; Mietkosten und Prämienpauschale Krankenversicherung) Beschwerde vom 29. Juli 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 (608 2022 116) Beschwerde vom 10. August 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 (608 2022 120)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1996, bezieht seit dem 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen. Ab 1. Januar 2019 betrugen diese – inklusive der direkt an die Krankenkasse überwiesenen Prämienpauschale – pro Monat insgesamt CHF 1'418.- und ab 1. Januar 2020 insgesamt CHF 1'423.-. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Versicherten mit, dass sie ab 1. Januar 2021 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 1'426.- habe (Ergänzungsleistungen: CHF 1'086.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 340.-). Aufgrund der Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), welche per 1. Januar 2021 in Kraft treten werde, seien Berechnungen nach altem und nach neuem Recht vorgenommen worden, wobei nach altem Recht ein höherer Anspruch (CHF 1'426.gegenüber CHF 1'353.70) resultiere. Bei den Berechnungen berücksichtigte die Ausgleichskasse – wie auch schon in den Jahren 2019 und 2020 – einen Mietzins von jährlich CHF 12'000.-. B. In Zusammenhang mit einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten erklärte diese am 4. Januar 2021 unter anderem, dass sie nicht alleine in ihrer Wohnung wohne, sondern mit ihrem Vater (C.________). Der Mietzins betrage monatlich CHF 1'210.-, die Nebenkostenpauschale CHF 2'520.- und die Heizkostenpauschale CHF 1'260.-. In der Folge holte die Ausgleichskasse weitere Informationen und Unterlagen zu den Mietkosten ein. Mit Verfügung vom 14. April 2021 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass sie ab 1. Mai 2021 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 1'132.- habe (Ergänzungsleistungen: CHF 792.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 340.-). Dabei nahm die Ausgleichskasse erneut Berechnungen nach altem und nach neuem Recht vor, wobei nach altem Recht ein höherer Anspruch (CHF 1'132.- gegenüber CHF 1'069.70) resultierte. Bei den Berechnungen berücksichtigte sie nunmehr einen Mietzins (Anteil Mitbewohner) von jährlich CHF 8'483.- (die Hälfte von CHF 16'966.-). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 12. Mai 2021 Einsprache, mit welcher sie beantragte, es seien in den Berechnungen – gemäss Mietvertrag – ein Mietzins von monatlich CHF 1'210.- sowie Neben- und Heizkosten von monatlich CHF 224.- zu berücksichtigen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund ihrer Behinderung nicht alleine leben könne und ihr Vater, da er ihre Betreuung, Hilfe und Pflege gewährleiste, folglich kein Mitbewohner sei. Ausserdem würden sich die Gesamtkosten für die Liegenschaft pro Jahr auf durchschnittlich ca. CHF 34'000.belaufen. Da der Eigenmietwert nicht den tatsächlichen Kosten für die Liegenschaft entspreche, könne darauf abgestellt werden. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass sie ab 1. Januar 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 1’239.- habe (Ergänzungsleistungen: CHF 792.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 447.-). Ein weiteres Mal nahm die Ausgleichskasse Berechnungen nach altem und nach neuem Recht vor, wobei nach altem Recht ein höherer Anspruch (CHF 1’239.- gegenüber CHF 1'169.60) resultierte. Bei den Berechnungen berücksichtigte sie wiederum einen Mietzins (Anteil Mitbewohner) von jährlich CHF 8'483.- (die Hälfte von CHF 16'966.-).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Auch gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 20. Januar 2022 Einsprache, mit welcher sie abermals beantragte, es sei in den Berechnungen ein Mietzins von insgesamt CHF 1'434.- (Mietzins: CHF 1'210.-; Nebenkosten CHF 224.-) zu berücksichtigen. Ausserdem habe die Prämie für die Krankenversicherung im Jahr 2022 CHF 377.60 betragen und nicht CHF 447.-. Da die Berechnung nach neuem Recht höhere Ansprüche auf Ergänzungsleistungen ergebe als die Berechnung nach altem Recht, sei der EL-Leistungen nach neuem Recht zu verfügen. Am 11. Mai 2022 holte die Ausgleichskasse abermals weitere Unterlagen von der Versicherten ein. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse die gegen die Verfügung vom 14. April 2021 erhobene Einsprache vom 12. Mai 2021 ab. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vater ein Haus bewohne. Das Haus befinde sich im Eigentum des Vaters. Der veranlagte Eigenmietwert habe sich in den Jahren 2019 und 2020 auf CHF 15'285.belaufen, die veranlagten Unterhaltskosten auf CHF 3'057.- und die Hypothekarzinsen auf CHF 3'078.- bzw. CHF 1'330.-. Der vereinbarte Mietzins von jährlich CHF 17'208.- (monatlich CHF 1'434.-) erscheine unter den gegebenen Umständen als offensichtlich übersetzt. Deshalb sei in den Berechnungen vom Eigenmietwert von CHF 15'285.- auszugehen und zusätzlich eine Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.- (gemäss Art. 16a Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], Stand 1. Juli 2020) zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag von CHF 16'966.- sei sodann zu gleichen Teilen auf die Bewohnenenden aufzuteilen und folglich in den Berechnungen ein Mietaufwand von CHF 8'483.- (CHF 16'966.- : 2) zu berücksichtigen. Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 wies die Ausgleichskasse auch die gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2021 erhobene Einsprache vom 20. Januar 2022 ab. Hinsichtlich der streitigen Mietkosten begründete die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid gleich wie den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020. Hinsichtlich der ebenfalls streitigen Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung führte die Ausgleichskasse aus, dass gemäss Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL), gültig ab 1. Januar 2021, auf die Durchschnittsprämie für das Jahr 2022 im Betrag von CHF 5'364.- (monatlich CHF 447.-) und nicht auf die tatsächliche Prämie abzustellen sei. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter, mit Eingabe vom 27. Juli 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellt sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und in den Berechnungen ein Mietzins von CHF 12'000.- (Berechnung nach altem Recht) resp. CHF 14'520.- (Berechnung nach neuem Recht) zu berücksichtigen. Auch gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellt auch in dieser Beschwerde sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und in den Berechnungen ein Mietzins von CHF 12'000.- (Berechnung nach altem Recht) resp. CHF 14'520.- (Berechnung nach neuem Recht) zu berücksichtigen. F. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerden vom 29. Juli 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 (608 2022 116) und vom 10. August 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 (608 2022 120) sind durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen korrekt berechnet wurde. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Vereinigung der Verfahren Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG; SGF 150.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen den gleichen Gegenstand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen. Einen wichtigen Grund stellt namentlich die Prozessökonomie dar. Die Beschwerdeverfahren 608 2022 116 und 608 2022 120 betreffen den gleichen Sachverhalt und es stellen sich in beiden Verfahren die gleichen Rechtsfragen. Die Verfahren sind daher zu vereinigen und es ist über die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu befinden. 3. Anwendbares Recht 3.1. Im Rahmen der EL-Reform wurden verschiedene Bestimmungen des ELG mit Wirkung ab 1. Januar 2021 revidiert (Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]; AS 2020 585; BBl 2016 7465). Grundsätzlich sind in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage – diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 148 V 174 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Im Hinblick auf die EL-Reform, die mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt wurde, halten die Übergangsbestimmungen indessen unter anderem fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 3.2. Zusammen mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform wurde das bereits erwähnte KS-R EL erlassen. Es regelt den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts. Einleitend hält auch das KS-R EL fest, dass die gesetzlichen Übergangsbestimmungen vorsehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die EL-Reform eine Verschlechterung zur Folge hat, während einer Übergangsfrist von drei Jahren das bisherige Recht gilt (Rz. 1101 und 1102). Führt die EL-Berechnung nach neuem Recht im Einzelfall zu einem höheren Betrag der jährlichen EL oder bleibt der Betrag der jährlichen EL nach neuem Recht gleich, so wird die EL-Berechnung per 1. Januar 2021 auf das neue Recht umgestellt (Rz. 1103). Um zu bestimmen, ob das alte oder das

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 neue Recht vorteilhafter ist, sind die EL bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (Rz. 2101). So hat namentlich in allen Fällen, in denen am 31. Dezember 2020 EL ausgerichtet werden, sofern der EL-Anspruch am 1. Januar 2021 voraussichtlich immer noch besteht (Rz. 2102 1. Lemma), eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, bei welcher zwei komplette EL-Berechnungen mit sämtlichen Ausgaben- und Einnahmenelementen zu erstellen sind (Rz. 2211). Massgebend für die Beurteilung, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Beträge der jährlichen EL, welche die gemeinsame Berechnung nach dem alten und nach dem neuen Recht ergibt (Rz. 2212). Aufgrund der Vergleichsrechnung ist für jeden laufenden Fall per 1. Januar 2021 zu verfügen, ob die EL weiterhin nach dem bisherigen oder bereits nach dem neuen Recht berechnet werden (Rz. 2301). Der Betrag der jährlichen EL, die weiterhin nach dem bisherigen Recht berechnet werden, ist grundsätzlich auch während der dreijährigen Übergangsfrist weiterhin nach den Bestimmungen des alten Rechts anzupassen (Rz. 3102). Bei bestimmten Konstellationen kann aber durchaus eine neue Vergleichsrechnung erforderlich werden, so beispielsweise bei Veränderungen der Wohnsituation, namentlich wenn die EL-beziehende Person bedingt durch eine Mietzinsanpassung oder einen Umzug in eine andere Wohnung neu einen Mietzins bezahlt, der über dem Maximum gemäss bisherigem Recht liegt (vgl. Rz. 3323 2. Lemma). Im Einzelfall kann es also während der Übergangsfrist zu mehreren Vergleichsrechnungen kommen (Rz. 3103). Während der Übergangsfrist sind Vergleichsrechnungen aber ausschliesslich für Fälle vorzunehmen, die noch nach dem alten Recht berechnet werden. Ist einmal ein Wechsel auf das neue Recht erfolgt, bleibt dieses während der gesamten (restlichen) Übergangsfrist anwendbar (Rz. 3104). 3.3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten und wird von den Parteien auch nicht bestritten, dass per 1. Januar 2021 eine Mietzinsanpassung erfolgte. Bezahlte die Beschwerdeführerin bis Ende 2020 noch einen Mietzins von monatlich CHF 1'000.-, so beträgt der Mietzins seit 1. Januar 2021 insgesamt CHF 1'434.- (Mietzins: CHF 1'210.-; Nebenkosten: CHF 224.-; vgl. den Mietvertrag sowie die zu den Akten gereichten Quittungen, Vorakten 10d, 20a und 29b). Die entsprechenden Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin indessen erst beigebracht, nachdem der Anspruch ab 1. Januar 2021 bereits verfügt war (vgl. die Verfügung vom 21. Dezember 2020; Vorakten 9). Da der neue Mietzins über dem Maximum gemäss bisherigem Recht (CHF 13'200.- für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG, Stand 1. Januar 2019) liegt, hat die Vorinstanz in den Verfügungen vom 14. April 2021 (Anspruch ab 1. Mai 2021) und 23. Dezember 2021 (Anspruch ab 1. Januar 2022) zu Recht weitere Vergleichsrechnungen vorgenommen. Ihr Vorgehen ist insoweit nicht zu beanstanden. 4. Berechnungen nach altem Recht Bleibt zu prüfen, ob die Vergleichsrechnungen korrekt vorgenommen wurden. 4.1. Es ist vorwegzunehmen, dass gemäss KS-R EL die EL-Berechnung nach bisherigem Recht grundsätzlich so zu erfolgen hat, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021 sind jedoch auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen (vgl. Rz. 2223-2226). Dasselbe gilt für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (Rz. 2221). Anwendbar für die Berechnung nach bisherigem Recht sind daher die Bestimmungen des ELG und der ELV in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) mit Stand 1. Januar 2020. Ausgenommen davon sind die in Rz. 2223–2226 aufgeführten

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Beträge und Ansätze (Rz. 2222). So ist in der EL-Berechnung der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das Jahr 2021 gemäss Anhang 5.1 WEL (Rz. 2223; vgl. auch Rz. 3203), als Betrag für die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Prämienregion für das Jahr 2021 gemäss Anhang 5.3 WEL (Rz. 2224; vgl. auch Rz. 3204) und der tatsächliche Mietzins bis zur Höhe des Mietzinsmaximums gemäss dem bisherigen Recht zu berücksichtigen (Rz. 2225; vgl. auch Rz. 3205). Für die Berücksichtigung der Mindesteinkommen von teilinvaliden und verwitweten Personen nach Art. 14a und 14b ELV ist auf die Beträge für das Jahr 2021 gemäss den Anhängen 5.4 und 5.5 WEL abzustellen (Rz. 2226; vgl. auch Rz. 3206). 4.2. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz in ihren Berechnungen einen zu tiefen Mietzins berücksichtigt habe. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass in den Berechnungen nach altem Recht – wie bis anhin – ein Mietzins von CHF 12'000.- zu berücksichtigen sei und beruft sich zur Hauptsache auf einen Mietvertrag vom 16. resp. 18. Januar 2021 (Vorakten 20a) sowie von ihrem Vater unterzeichnete Quittungen für bezahlte Mietzinse (Vorakten 20b, 29b), woraus sich entnehmen lässt, dass sie seit Januar 2021 einen Mietzins von insgesamt CHF 1'434.- bezahlt (Mietzins: CHF 1'210.-; Nebenkosten: CHF 224.-). Demgegenüber erachtet die Vorinstanz den vereinbarten Mietzins als zu hoch und stellt ihrerseits auf den veranlagten Eigenmietwert (CHF 15'285.-) sowie eine Nebenkostenpauschale (CHF 1'680.-) ab, wobei sie den Gesamtbetrag von CHF 16'966.- alsdann zu gleichen Teilen auf die Beschwerdeführerin und ihren Vater aufteilt und in ihren Berechnungen einen Mietzinsanteil von CHF 8'483.- (CHF 16'966.- : 2) berücksichtigt. 4.2.1. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (Stand 1. Januar 2019) sieht vor, dass bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt werden; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Beim höchstzulässigen Betrag unterscheidet das Gesetz zwischen alleinstehenden Personen, Ehepaaren und rentenberechtigten Waisen sowie Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wobei bei alleinstehenden Personen als jährlicher Höchstbetrag CHF 13'200.- anerkannt werden. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV [Stand 1. Juli 2020]). 4.2.2. Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.3; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.2 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1). 4.2.3. Auch die WEL mit Stand 1. Januar 2020 sieht zu den zu berücksichtigenden Mietkosten vor, dass der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum Betrag nach Anhang 1.2 (für Alleinstehende bis zu einem Betrag von CHF 13'200.-) als Ausgabe anerkannt werden kann (Rz. 3231.01). Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen. Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Rz. 3231.03). Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten, und der vereinbarte Mietzins ist (bis zum zulässigen Maximum nach Kap. 3.2.3.2 ff.) als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung nach Rz 3433.02 zuzüglich Nebenkostenpauschale nach Rz 3236.02 auszugehen und diese Summe zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Rz. 3231.05). 4.2.4. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater am 16. bzw. 18. Januar 2021 einen schriftlichen Mietvertrag unterzeichnet haben. Dieser beschlägt eine 2-Zimmerwohnung in D.________ mit separatem Zimmer, Keller- und Estrichabteil sowie Waschküche, Wäschehängeplatz, Trockenraum und Garten zur Mitbenützung. Es wurden ein Mietzins von CHF 1'210.- sowie Nebenkosten von insgesamt CHF 224.- vereinbart. Der geschuldete Mietzins beläuft sich auf monatlich CHF 1'434.- (Vorakten 20a). Die Vorinstanz erachtet diesen Mietzins als offensichtlich übersetzt, da er mit jährlich CHF 17'208.weit über den vom Vater für die Liegenschaft aufgewendeten Kosten von CHF 4'387.- (vgl. die Steuerveranlagung 2020: Hypothekarzinsen von CHF 1'330.- und Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 3'057.-; Vorakten 29a) liege. Dieser Vergleich geht aber schon deshalb fehl, weil die monatliche Kostenbelastung nach dem Erwerb von Wohneigentum weit geringer ist als beim Wohnen zur Miete und weil die die monatliche Kostenbelastung eines Eigentümers in keiner Korrelation steht mit den von einem Mieter geschuldeten Mietzinsen. Ausserdem dürfte die Liegenschaft – ein Einfamilienhaus, für das in der Steuerveranlagung 2020 unter Code 4.210 Privatschulden von CHF 380'000.und Abzüge von CHF 1'330.- zugelassen wurden – bereits teilweise abbezahlt sein. Kommt hinzu, dass, auch wenn der Vater im Jahr 2020 offensichtlich keine grösseren Instandhaltungsarbeiten und

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Reparaturen an der Liegenschaft vornehmen liess (der unter Code 4.310 zugelassene Abzug von CHF 3'057.- entspricht dem Pauschalbetrag in der Höhe von 20 Prozent des Eigenmietwerts), nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass solche Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen bei einer Liegenschaft mit Baujahr 1985 (vgl. Vorakten 15d) durchaus anfallen können und auch anfallen werden. Damit ist auch gesagt, dass die Kosten eines einzelnen Jahres nichts aussagen über die tatsächlichen Kosten, die ein Haus verursacht. Um die Frage zu beantworten, ob der vereinbarte Mietzins von jährlich CHF 17'208.- marktkonform oder übersetzt ist, kann also nicht auf die vom Vater für die Liegenschaft aufgewendeten Kosten von CHF 4'387.- abgestellt werden. Vielmehr ist der vereinbarte Mietzins mit anderen Mietwohnungen an gleicher Lage und in vergleichbarer Grösse zu vergleichen. Die Suche auf der Plattform immoscout24.ch (Abfrage am Tag des Urteils) ergab für D.________ insgesamt 5 Treffer: eine 3,5-Zimmerwohnung von 78m2 für CHF 1'890.-, eine 4,5-Zimmerwohnung für CHF 1'550.-, eine 3,5-Zimmerwohnung von 80m2 für CHF 1'800.-, eine 1,5-Zimmerwohnung von 25m2 für CHF 950.und eine 2,5-Zimmerwohnung von 81m2 für CHF 1’740.- (jeweils Bruttomiete). Der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater vereinbarte Mietzins von CHF 1'210.- zuzüglich CHF 224.- für Nebenkosten, insgesamt CHF 1'434.-, für zwei Zimmer mit eigenem Bad, Dusche und WC sowie Mitbenützung eines ganzen Einfamilienhauses (mit Ausnahme eines kleinen Schlafzimmers im 1. UG mit separater Dusche/WC am Ende des Korridors, das dem Vater zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht) kann also durchaus als angemessen und nicht als offensichtlich übersetzt bezeichnet werden. 4.2.5. Die Beschwerdeführerin reichte Quittungen zu den Akten, in denen ihr Vater bestätigt, dass sie ihm seit 1. Januar 2021 einen Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'434.- bezahlt (Vorakten 20b, 29b). Auch wenn es unüblich ist, dass für diese wiederkehrenden Zahlungen kein Zahlungsauftrag bei der Bank besteht, und der zu den Akten gereichte Mietvertrag (vgl. Vorakten 20a) erst während des Einspracheverfahrens in schriftlicher Form abgeschlossen wurde, bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass ein Scheingeschäft vorliegt. Die ebenfalls zu den Akten gereichten Kontoauszüge belegen nämlich, dass die Beschwerdeführerin mehrmals jährlich grössere Beträge abhebt resp. per E-Banking ihrem Vater überweist (2020 insgesamt CHF 43'000.- und 2021 insgesamt CHF 28'500.-; Vorakten 15c und 29c); aufgrund der Höhe dieser Beträge ist es wahrscheinlich, dass die vereinbarte Miete darin enthalten ist. Die Beschwerdeführerin führt denn auch selbst aus, dass die Miete nicht regelmässig bezahlt werde, sondern die Belastungen ca. 4-5mal jährlich, zusammengefasst mit weiteren Zahlungen, direkt am Schalter oder per E-Banking erfolgen würden (vgl. Vorakten 14). Diese Aussage stimmt mit den Bankauszügen überein. Von einem Scheingeschäft scheint auch die Vorinstanz nicht auszugehen, stellt sie doch weder in Frage, dass ein Mietzins von insgesamt CHF 1'434.- vereinbart wurde, noch dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird. 4.2.6. Der in den Berechnungen zu berücksichtigende Mietzins bestimmt sich damit nicht nach dem Eigenmietwert der Liegenschaft (zuzüglich Nebenkostenpauschale). Massgebend ist vielmehr der vereinbarte und tatsächlich bezahlte Mietzins, der nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Dieser liegt mit jährlich CHF 17'208.- indessen über dem Mietzinsmaximum gemäss dem bisherigen Recht, weshalb in den Berechnungen der Höchstbetrag von CHF 13'200.- einzusetzen ist (vgl. Rz. 2225 und 3205 KS-R EL). 4.3. Die übrigen Zahlen in den Berechnungen nach altem Recht erweisen sich als korrekt und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht (mehr) gerügt.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 4.4. Damit berechnet sich der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach altem Recht wie folgt: Jahr 2021 Jahr 2022 Ausgaben Anrechenbare Krankenkassenprämie Nichterwerbstätige: AHV-Beiträge Miete Lebensbedarf 4’080 528 13’200 19’610 5’364 528 13’200 19’610 Total Ausgaben 37’418 38’702 Einnahmen Renten AHV/IV Vermögenserträge 19’116 8 19’116 8 Total Einnahmen 19’124 19’124 Berechnung (Ausgaben minus Einnahmen) 18’294 19’578 Ergänzungsleistung inkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse 1’525 1’632 Abzüglich Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkasse -340 -340 Ergänzungsleistung pro Monat 1’185 1’292 5. Berechnungen nach neuem Recht 5.1. Gemäss neuem Recht werden bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), CHF 19'610.für den allgemeinen Lebensbedarf anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022]). 5.2. Auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden als Ausgaben anerkannt, für eine allein lebende Person in der Region 3, in der sich die Gemeinde D.________ befindet (vgl. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021 [SR 831.301.114]), bis zu einem Höchstbetrag von CHF 14'520.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022]). Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt, werden für die zweite Person zusätzlich CHF 3'000.- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt (Art. 10 Abs. 1bis ELG [Stand am 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022]). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG [Stand am 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022]). Die bereits weiter vorne zitierten Randziffern der WEL mit Stand 1. Januar 2020 finden sich auch in der WEL mit Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022 wieder (vgl. Rz. 3231.01, 3231.03 und 3231.05), wobei aber das Mietzinsmaximum nach Kapitel 3.2.3.2 geändert hat. Neu wird bei der Wohnform zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits (wie bisher) und Wohngemeinschaften andererseits (neu) unterschieden (Rz. 3232.03). Als alleine lebend gelten alle Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben, einschliesslich getrennt lebender Ehegatten und Personen, deren Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt (Rz. 3232.04), wobei von einer Wohngemeinschaft dann auszugehen ist, wenn eine Einzelperson – d.h. eine alleinstehende Person, ein getrennt lebender Ehegatte oder eine Person, deren Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt – mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz. 3232.06). Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (Rz. 3232.08), das für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft in der Region 3 bei CHF 8'760.- liegt (Anhang 5.2 WEL mit Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2020). Vorliegend steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater in einer Wohngemeinschaft lebt. Wie in Wohngemeinschaften üblich verfügt sie, wie auch ihr Vater, über ein eigenes Schlafzimmer. Ausserdem steht ihr, wie auch ihrem Vater, ein eigenes Bad/WC zur Verfügung. Die übrigen Räumlichkeiten wie auch den Garten benützen Vater und Tochter gemeinsam (vgl. Vorakten 17). Für die Beschwerdeführerin gilt damit nicht – wie von ihr geltend gemacht – der Höchstbetrag für alleinlebende Personen (CHF 14'520.-), sondern der der Höchstbetrag für eine Einzelperson, die mit einer weiteren Person, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt. Der Höchstbetrag in dieser Wohnform liegt bei CHF 8'760.- (CHF 14'520.- + CHF 3'000.- = CHF 17'520.- : 2 = CHF 8'760.-; vgl. auch Anhang 5.2 WEL mit Stand am 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022). 5.3. Bei allen Personen werden zudem die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG [Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022]) und der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgaben anerkannt. Letzterer entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), neu jedoch höchstens der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG [Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022]). Die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2021 CHF 277.70 (Vorakten 12c) und im Jahr 2022 CHF 377.60 (Vorakten 23b).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 5.4. Damit berechnet sich der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach neuem Recht wie folgt: Jahr 2021 Jahr 2022 Ausgaben Anrechenbare Krankenkassenprämie Nichterwerbstätige: AHV-Beiträge Miete Lebensbedarf 3’332.40 528.00 8’760.00 19’610.00 4’531.20 528.00 8’760.00 19’610.00 Total Ausgaben 32’230.40 33’429.20 Einnahmen Renten AHV/IV Vermögenserträge 19’116.00 8.00 19’116.00 8.00 Total Einnahmen 19’124.00 19’124.00 Berechnung (Ausgaben minus Einnahmen) 13'106.40 14’305.20 Ergänzungsleistung inkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse 1'092.20 1’192.10 Abzüglich Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkasse 277.70 377.60 Ergänzungsleistung pro Monat 814.50 814.50 6. Ausgang des Verfahrens 6.1. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2021 wie auch im Jahr 2022 einen höheren EL-Anspruch hat, wenn dieser nach altem Recht berechnet wird. Für sie gilt also, höchstens während dreier Jahre ab Inkrafttreten der EL-Reform, das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 6.2. Entsprechend sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 29. Juni 2022 und 13. Juli 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerden dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin die folgenden Ergänzungsleistungen zuzusprechen sind: - ab 1. Mai 2021: Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 1'525.- (Ergänzungsleistungen: CHF 1'185.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 340.-); - ab 1. Januar 2022: Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 1'632.- (Ergänzungsleistungen: CHF 1'292.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 340.-) zuzusprechen sind. Weitergehend sind die Beschwerden abzuweisen. 6.3. Der Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 festgesetzt. Obschon die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hat, gegen diese Verfügung Beschwerde zu erheben (Vorakten 10), hat sie in der Folge davon abgesehen. Die Verfügung vom 21. Dezember 2020 ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 7. Verfahrens- und Parteikosten Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 608 2022 116 und 608 2022 120 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 29. Juni 2022 und 10. August 2022 dahingehend abgeändert, als A.________ die folgenden Ergänzungsleistungen zugesprochen werden: - ab 1. Mai 2021: Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 1'525.- (Ergänzungsleistungen: CHF 1'185.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 340.-); - ab 1. Januar 2022: Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 1'632.- (Ergänzungsleistungen: CHF 1'292.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 340.-). Weitergehend werden die Beschwerden abgewiesen. III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. März 2023/dki Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

608 2022 116 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 17.03.2023 608 2022 116 — Swissrulings