Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.07.2022 608 2021 92

4. Juli 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·7,415 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 92 608 2021 93 Urteil vom 4. Juli 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Vizepräsidentin: Daniela Kiener Richter: Dominique Gross, Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rentenanspruch, Verrechnung Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 25. März 2021 (608 2021 92) Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom gleichen Tag (608 2021 93)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 17 Sachverhalt A. A.________, geboren 1957, mit gesetzlichem Wohnsitz in B.________ und Aufenthalt in C.________, war ab ddd als selbständiger Rechtsanwalt vornehmlich im Bereich E.________ sowie während mehr als 15 Jahren als […] tätig. Seit 2013 leidet er unter Konzentrationsschwäche und Müdigkeit sowie vereinzelten Episoden mit Desorientiertheit und Amnesie. Am 21. Juni 2017 meldete er sich bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Neuenburg zum Leistungsbezug an. Letztere wies den Versicherten mit Schreiben vom 27. Juni 2017 auf ihre Unzuständigkeit hin, worauf er sein Gesuch am 3. Juli 2017 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) einreichte und gleichzeitig den Ausstand sämtlicher Mitarbeiter der IV-Stelle beantragte. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 wies die IV-Stelle das Ausstandsgesuch ab. Das Kantonsgericht bestätigte die Zwischenverfügung mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 2. Mai 2018 (608 2018 28). B. In der Folge holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten mehrere Berichte ein, unterbreitete das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme und gab schliesslich am 6. Juni 2019 ein polydisziplinäres Gutachten beim F.________ in Auftrag, das am 14. Juli 2020 erstattet wurde. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2020 mit, sie sehe vor, ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 Prozent eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2014 zuzusprechen. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, am 16. November 2020 schriftlich Einwand. Mit neuem Vorbescheid vom 4. Februar 2021, den sie mit Verfügung vom 25. März 2021 bestätigte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Dreiviertelsrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 (verspätete Anmeldung) bis 31. Dezember 2020 ("Entzug des Anwaltspatents") sowie eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2021 zu. Gleichzeitig verrechnete sie die ihm zustehende Nachzahlung von CHF 65'062.- mit ausstehenden AHV-Beiträgen und Leistungsrückforderungen in der Höhe von insgesamt CHF 55'939.70. C. Gegen diese Verfügung erhebt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, am 10. Mai 2021 Beschwerde (608 2021 92) an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt, ihm sei "auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2021" eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuhalten, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand der Betätigungsvergleichsmethode neu zu ermitteln. Weiter beantragt er, von der Verrechnung seiner Rentenbetreffnisse sei abzusehen. Zusätzlich stellt er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2021 93). Die Vorinstanz beantragt in ihren Bemerkungen vom 28. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich Verrechnung verweist sie auf die beigelegte Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 der zuständigen Ausgleichskasse. Am 8. Oktober 2021 gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend eine mögliche reformatio in peius. Dieser hielt mit Stellungnahme vom 15. November

Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 2021 an seinen Begehren fest und verlangte die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Diesem Begehren kam das Kantonsgericht mit Schreiben vom 18. November 2021 nach. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichterin Daniela Kiener mit der Begründung, dass sie bereits in einer von ihm anhängig gemachten Klage betreffend Ansprüche aus Krankentaggeldversicherung als Instruktionsrichterin amtet (Verfahren 608 2021 125); sie könne nicht in beiden Verfahren gleichzeitig tätig sein, da sie durch ihre Kenntnisse aus dem Verfahren 608 2021 125 vorbefasst sei. Weil der Beschwerdeführer als […] mit den meisten Kantonsrichterinnen und Kantonsrichtern persönlich bekannt sei, rechtfertige es sich zudem, ein ausserkantonales Gericht mit der Sache zu beauftragen. Mit Zwischenentscheid vom 17. Januar 2022 wies das Kantonsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (608 2021 218). Der Zwischenentscheid blieb unangefochten. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2021 ist fristund formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der rechtsgültig vertretene Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz seinen Rentenanspruch korrekt beurteilt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz nicht mit seinem Einwand, der Invaliditätsgrad sei mittels Betätigungsvergleich vorzunehmen, auseinandergesetzt habe. Bereits deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Tatsächlich begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Wahl der Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrads nicht explizit (dazu hinten E. 5.2). Nichtsdestotrotz war der Beschwerdeführer in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, weshalb von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nämlich nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2), was vorliegend ohne weiteres der Fall ist. Zudem wäre eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin geheilt, da die Vorinstanz in ihren Bemerkungen zu diesem Vorbringen einlässlich Stellung bezieht und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor dem Kantonsgericht, das über volle Kognition verfügt, dazu zu äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme unter diesen Umständen einem formalistischen Leerlauf gleich, da offensichtlich ist, dass die Vorinstanz gleich entscheiden würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil BGer 9C_253/2021 vom 21. Juli 2021 E. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 3. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers richtig beurteilt und die ihm zustehende Nachzahlung zu Recht mit einer Gegenforderung verrechnet hat. 3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Rechtsbestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (statt vieler Urteil BGer 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). 3.2. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2021). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsun-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 fähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. 3.4. Das Sozialversicherungsgericht prüft objektiv alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2020 und von 100 Prozent ab dem 1. Januar 2021 ausgegangen ist. 4.1. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des F.________ vom 14. Juli 2020 ab (Vorakten S. 607 ff.). Die Begutachtung erfolgte durch Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (federführender Gutachter), Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lic. phil. I.________, Neuropsychologe und Psychotherapeut, Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. K.________, Facharzt für Pneumologie. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten S. 617): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende Episoden mit transitorischer Desorientiertheit und Amnesie (erstmals am 14.02.2014, letztmals am 12.06.2019), unklarer Ätiologie - DD Epilepsie mit komplex-partiellen Anfällen  Elektroenzephalografisch (einschliesslich Schlafentzugs-EEG) kein Epilepsienachweis 2. Kognitive Beschwerden mit Konzentrationsschwäche und vorzeitiger Ermüdbarkeit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 - V.a. beginnende neurodegenerative Erkrankung  zerebrale MRT vom 08.07.2019 mit Beurteilung einer kortikalen Atrophie  mittelschwere neuropsychologische Störung mit attentionalen, exekutiven und verbal-mnestischen Funktionsdefiziten 3. Gemischt obstruktives (70 %) und zentrales (30 %) Apnoe-Hypoapnoe-Syndrom, ED 12.09.2014 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 4. St.n. Anpassungsstörung, aktuell allenfalls rezidivierend je nach Umständen teilweise vorhanden (ICD-10: F43.2) 5. V.a. Alkoholüberkonsum (ICD-10: F10.1) 4.1.1. Im allgemeininternistischen Teilgutachten konnte Dr. med. G.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausmachen (Vorakten S. 654). 4.1.2. Gemäss dem begutachtenden Psychiater, Dr. med. H.________, sei es schwierig, den Beschwerdeführer zu beurteilen. Er diskutiert eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Störung und legt dar, weshalb diese Diagnosen vorliegend nicht in Frage kommen bzw. Letztere allenfalls rezidivierend (Vorakten S. 668). Differenzialdiagnostisch müsse an eine hirnorganische Beeinträchtigung gedacht werden, wobei auch ein Alkoholüberkonsum thematisiert wird, der zwar vom Beschwerdeführer bestritten werde, den die Laborwerte aber nahelegen würden. Die Angaben der behandelnden Psychiaterin bezeichnet der Gutachter als widersprüchlich, da sie die Arbeitsunfähigkeit mit 60 Prozent beziffere, gleichzeitig aber davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne fünf Stunden pro Tag arbeiten. Zudem stütze sie sich vorwiegend auf subjektive Angaben ihres Patienten, die sich nicht objektivieren liessen. Aus rein psychiatrischer Perspektive lasse sich eine Einschränkung von diesem Ausmass nicht nachvollziehbar begründen (Vorakten S. 669). 4.1.3. Lic. phil. I.________ kommt im neuropsychologischen Teilgutachten zum Schluss, die festgestellte neuropsychologische Störung mit attentionalen, exekutiven und verbal-mnestischen Funktionsdefiziten würden den Beschwerdeführer in dessen Arbeits- und Leistungsfähigkeit als Anwalt, aber auch in jeder anderweitigen kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit sowohl in inhaltlicher als auch in arbeitszeitlicher Hinsicht erheblich einschränken (Vorakten S. 690). Seine kognitiv-mentale Ausdauer sei deutlich vermindert und er zeige eine allgemein Lern-, eine Arbeitsgedächtnis- sowie eine Gedächtnisabruf- und -konsolidationsschwäche. Sein kognitives Leistungsvermögen entspreche bei weitem nicht jenem, das bei seinem Bildungs- und Berufsstand zu erwarten wäre. Es sei davon auszugehen, dass er in erster Linie dank seiner jahrzehntelangen Berufserfahrung und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch in reduziertem Ausmass als Anwalt habe tätig sein können (S. 691). 4.1.4. Der begutachtende Neurologe, Dr. med. J.________, diskutiert bezüglich der Episoden mit Desorientiertheit und Amnesie zunächst differenzialdiagnostisch das Vorliegen einer Epilepsie. Wiederholte elektroenzephalografische Untersuchungen hätten indes keinen Nachweis einer Epilepsie erlaubt. Verworfen wird auch die Diagnose einer transitorischen ischämischen Attacke sowie einer amnestischen Episode (Vorakten S. 712 f.). Was die Konzentrationsstörungen anbelange, bestehe von schlafmedizinischer Seite her kein Zusammenhang mit dem gut kompensierten Schlafapnoesyndrom (Vorakten S. 713). Aufgrund des Befunds der am 8. Juli 2019 durchgeführten cerebralen Magnetresonanztomografie bestünden Hinweise auf eine beginnende vaskuläre Mikroangiopathie sowie eine kortikale Atrophie. Es stelle sich demnach die Frage einer sich entwickelnden neurodegenerativen Erkrankung. Ätiologisch könne die im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellte mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung somit am ehesten auf eine beginnende degenerative Gehirnerkrankung zurückgeführt werden (Vorakten S. 714).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 Aus somatisch-neurologischer Sicht bestünden aufgrund der Episoden mit Desorientiertheit und Amnesie rein qualitative Einschränkungen: Verrichtungen mit Bedienen von potenziellen selbst- und fremdgefährdenden Maschinen/Geräten seien nicht möglich, hierzu zähle auch das Führen von Motorfahrzeugen. Ferner müssten Tätigkeiten auf nicht ebenerdigem Gelände (Sturzgefahr) sowie Tätigkeiten mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus vermieden werden (Vorakten S. 715). Die Arbeitsunfähigkeit beziffert der Neurologe aufgrund der dokumentierten und zweifelsfrei validierten mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung mit 60 Prozent in der angestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie in jeder anderweitig zumutbaren, vergleichbar anspruchsvollen oder auch weniger anspruchsvollen Tätigkeit, arbiträr ab 1. Januar 2018, d.h. ab dem Zeitpunkt der vom behandelnden Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 716 f.). Bei Verdacht auf eine beginnende degenerative Hirnerkrankung könne nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden (Vorakten S. 717). 4.1.5. Im pneumologischen Gutachten hält Dr. med. K.________ sodann fest, das gemischte Apnoe-Hypoapnoe-Syndrom könne nicht Ursache der klinisch relevantesten Symptomatik der Müdigkeit und der Konzentrationsschwäche sein, da diese sich durch die Servoventilation nicht positiv beeinflussen lasse (Vorakten S. 734 f.). Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht; in qualitativer Hinsicht seien Tätigkeiten als Buschauffeur sowie Schichtarbeit nicht möglich (Vorakten S. 736). 4.1.6. Zusammenfassend gelangen die Gutachter nach eingehender Konsensbesprechung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderweitig zumutbaren, vergleichbar anspruchsvollen oder weniger anspruchsvollen Tätigkeit ab 1. Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent zu attestieren sei (Vorakten S. 621 f.). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten vom 14. Juli 2020 auf dem den Gutachtern vollständig zur Verfügung gestellten Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen, die in den jeweiligen Teilgutachten fachspezifisch wiedergegeben und behandelt werden, sowie auf fünf Explorationen (je eine pro Fachgebiet) beruht. Die Erkenntnisse der Gutachter werden im Rahmen einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Konzentrationsschwäche, Müdigkeit sowie Episoden mit Desorientiertheit und Amnesie), wurde in Kenntnis der Vorakten bzw. Anamnese abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und überzeugend. Die Erkenntnisse des neuropsychologischen Teilgutachtens werden auf Nachfrage der Vorinstanz hin auch von der RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Ergebnis als nachvollziehbar und plausibel erachtet (Vorakten S. 892 ff.). Da das polydisziplinäre Gutachten des F.________ vom 14. Juli 2020 sämtliche Anforderungen an ein medizinisches Fachgutachten erfüllt, kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 4.3. Die sich in den Akten befindenden Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers lassen keinen anderen Schluss zu, sondern bestätigen vielmehr die Schlussfolgerungen des Gutachtens. So bezifferte auch Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 6. Juli 2018 mit fünf bis fünfeinhalb Stunden pro Tag seit 2014 (Vorakten S. 87). Dr. med. N.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in ihrem Bericht vom 24. September 2018 von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 Prozent bzw. maximal fünf Stunden pro Tag aus (Vorakten S. 140 ff.). Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. O.________, hielt ab 1. Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent für ausgewiesen, davor vom 24. Oktober 2013 bis 1. September 2015 eine solche von 50 Prozent (Vorakten

Kantonsgericht KG Seite 8 von 17 S. 150 ff.). Die gutachterlich eruierte Arbeitsfähigkeit deckt sich somit weitgehend mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Überzeugend ist sodann auch die Annahme der Vorinstanz, die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit liege weiter zurück (Oktober 2013) als die arbiträre Annahme der Gutachter (Januar 2018), sind doch die Leiden des Beschwerdeführers bereits seit Ende 2013 gut dokumentiert (vgl. Vorakten S. 629 ff.). Dadurch verliert das Gutachten als Ganzes aber nicht seinen Beweiswert (vgl. Urteil BGer 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1). 4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er behauptet, die Gutachter hätten seine Arbeitsunfähigkeit zu tief eingeschätzt. Aus dem Umstand, dass er an einer Stelle des Gutachtens als selbständiger Jurist bezeichnet wird (Vorakten S. 614), kann nicht geschlossen werden, die Gutachter hätten sich unzureichend mit seinem Beruf auseinandergesetzt, zumal unter dem Abschnitt "Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit" klar darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt und führe in selbständiger Erwerbstätigkeit eine Anwaltskanzlei (Vorakten S. 619). Die von den Gutachtern festgehaltene Restarbeitsfähigkeit von 40 Prozent entspricht denn auch nicht nur der Einschätzung seiner behandelnden Ärzte (vorne E. 4.3), sondern auch dem vom Beschwerdeführer anlässlich der (im Dezember 2019 und Juni 2020 erfolgten) Exploration geschilderten Alltag, wonach er morgens zweieinhalb Stunden in P.________ arbeite und nachmittags zwei Stunden bei sich zuhause in C.________ Büroarbeiten erledige, wobei er diese ca. viereinhalbstündige Tätigkeit pro Tag seit 2014 leiste (Vorakten S. 649, 651 f., 660, 679, 702). Ausserdem kann von einem Umsatzrückgang nicht ohne Weiteres auf eine (höhere) medizinische Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, wies doch der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug seines individuellen AHV-Kontos (nachfolgend: IK-Auszug) bereits vor 2013 teils erhebliche Einbrüche bei seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf, so namentlich im Jahr 2002 und in den Jahren 2005 bis 2008 (Vorakten S. 109 ff.; siehe dazu auch hinten E. 5.4). 4.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim in der angefochtenen Verfügung thematisierten Entzug des Anwaltspatents handle es sich in Wirklichkeit um einen Verlust der Berufsausübungsbewilligung, der mit der Arbeitsfähigkeit nicht in direktem Zusammenhang stehe, ist ihm jedoch beizupflichten. Auch die Vorinstanz hielt in ihren Bemerkungen fest, die Formulierung in der angefochtenen Verfügung sei unglücklich; im Ergebnis dürfe der Beschwerdeführer aber keine Parteien mehr vor Gericht vertreten, weshalb er ab 1. Januar 2021 eine angepasste Tätigkeit hätte aufnehmen müssen, was ihm jedoch nicht zuzumuten gewesen sei. Die Vorinstanz ging mit anderen Worten nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist, sondern sie rechnete ihm ab 1. Januar 2021 ein Invalideneinkommen von null Franken an, was sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrad in einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent niederschlägt. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 5.6). 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent seit Oktober 2013 ausgegangen ist. Entgegen der diesbezüglich unpräzisen Begründung in der angefochtenen Verfügung betrug die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nach rechtskräftiger Streichung aus dem kantonalen Anwaltsregister unverändert 40 Prozent. 5. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad korrekt bemessen hat. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, die Vorinstanz hätte zur Bestimmung seines Invaliditätsgrads einen Betäti-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 gungsvergleich durchführen müssen; ungeachtet der Methodenwahl könne nicht auf das von der Vorinstanz herangezogene Validen- und Invalideneinkommen abgestellt werden. 5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG); dabei handelt es sich um die als Betätigungsvergleich bezeichnete spezifische Methode der Invaliditätsbemessung. Die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) schliesslich gelangt bei Versicherten zur Anwendung, die nur zum Teil erwerbstätig sind und sich daneben im Aufgabenbereich betätigen (zum Ganzen: BGE 142 V 290 E. 4; zur Rechtsprechung des Bundesgerichts im Nachgang an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016: BGE 144 I 28 E. 4.3). 5.1.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (zum Ganzen: BGE 128 V 29 E. 1 mit Hinweisen). 5.1.2. Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Entscheidend ist, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Hingegen kann sich das Validen-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 einkommen nicht auf den zuletzt beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn beziehen, falls der Versicherte diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und aus anderen Gründen als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteile BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). 5.1.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so werden im Bereich der Invalidenversicherung in der Regel die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 143 V 295 E. 2.2.). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Verweisen; siehe ferner Urteil BGer 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6 ff., zur Publikation vorgesehen). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von Tabellenlöhnen ermittelt, kann der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls gekürzt werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen jedoch nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). 5.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss Statistikzahlen der LSE 2018 könne der Beschwerdeführer als Anwalt ohne gesundheitliche Einschränkungen ein Bruttoeinkommen von CHF 114'761.- erzielen. Eine angepasste Tätigkeit in einem "juristischen Fachgebiet" sei ab Oktober 2013 weiterhin zu 40 Prozent zumutbar gewesen. Gestützt auf ein Valideneinkommen von CHF 114'761.- und ein – nicht weiter erläutertes – Invalideneinkommen von CHF 45'904.40 (entspricht 40 Prozent des Valideneinkommens) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von CHF 68'856.60 und ein daraus resultierender Invaliditätsgrad von 60 Prozent. Ab 1. Januar 2021 betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Entzugs des Anwaltspatents (sic) 100 Prozent, weshalb ab diesem Zeitpunkt basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent Anspruch auf eine volle Rente bestehe.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sein Invaliditätsgrad mittels eines Betätigungsvergleichs (im Sinne der ausserordentlichen Methode) zu ermitteln sei, weil er jahrelang ein Arbeitspensum von bis zu 65 Stunden pro Woche geleistet habe, jedoch nach dem Auftreten der ersten Krankheitssymptome im Mai 2014 nur noch maximal 3.5 Stunden pro Tag habe arbeiten können. Seit 2015 habe er keine Gewinne mehr erzielt. Da er die Anwaltskanzlei alleine führe bzw. geführt habe, habe er weiterhin die gesamten Geschäftskosten, die sich trotz des geringeren Arbeitspensums nicht verringert hätten, alleine tragen müssen. Sein Einkommen könne nicht einfach anhand der LSE ermittelt werden; so habe auch das Bundesgericht im Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017 den Invaliditätsgrad eines selbständigen Anwalts mit der Betätigungsmethode ermittelt. Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz nicht einmal die Mühe gemacht habe, seine Buchhaltung detailliert anzusehen. Schliesslich werde im Einkommensvergleich eine Vermischung zwischen anwaltlicher und juristischer Tätigkeit gemacht; sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen handle es sich um aus der Luft gegriffene Zahlen. In ihren Bemerkungen macht die Vorinstanz unter Verweis auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil, in dem das Bundesgericht den vorgenommenen Schätzungs- und Prozentvergleich bestätigt habe, geltend, auch im konkreten Fall seien gewisse Schwankungen im Betriebsergebnis bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen im Jahr 2013 auszumachen gewesen, was auf invaliditätsfremde Einflüsse zurückzuführen sei. Zudem würden auch Abweichungen zwischen den im IK-Auszug aufgeführten Löhnen sowie dem veranlagten Einkommen bestehen. Angesichts dieser Differenzen habe sie auf die LSE-Tabellenlöhne abstützen bzw. einen Prozentvergleich vornehmen müssen. Die Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs mit der Unterform des Prozentvergleichs erachte sie als korrekt und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017) vereinbar. 5.3. Der vom Beschwerdeführer beantragte Betätigungsvergleich (im Sinne der ausserordentlichen Bemessungsmethode) ist vorliegend nicht zielführend, beträgt die ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit doch für sämtliche Tätigkeiten eines selbständigen Rechtsanwalts 60 Prozent. Unterschiedlich zu gewichtende Tätigkeiten, in deren Ausübung der Beschwerdeführer ungleich beeinträchtigt wäre (vgl. das Beispiel des selbständig erwerbstätigen Coiffeurs in BGE 128 V 29 E. 4d, der in seiner administrativen Tätigkeit überhaupt nicht und in seiner handwerklichen Tätigkeit als Coiffeur zu 50 Prozent arbeitsunfähig war), sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. So ist die festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent auf die Beeinträchtigung der kognitiv-mentalen Ausdauer bzw. Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen zurückzuführen (vorne E. 4.1.3), die unabhängig der konkret anfallenden Tätigkeit (Erledigen der Post, Klientengespräche, Redaktion von Rechtsschriften, Gang ans Gericht etc.) gleichermassen auftritt und den Beschwerdeführer daher gesamthaft um 60 Prozent in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil BGer 9C_804/2016 vom 10. April 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht darin keinen Betätigungsvergleich, sondern einen Prozentvergleich bestätigt. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads eines selbständigen Rechtsanwalts muss somit nicht in jedem Fall ein Betätigungsvergleich vorgenommen werden. 5.4. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht nach der ausserordentlichen Methode des Betätigungsvergleichs vorgegangen. Damit stellt sich weiter die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend zulässigerweise einen Einkommensvergleich (Prozentvergleich) vorgenommen hat.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 17 5.4.1. Der Beschwerdeführer war seit 1990 als selbständiger Rechtsanwalt tätig (Vorakten S. 663). Seinem IK-Auszug können für die Beitragsjahre 1990 bis 2016 die folgenden Einkommen (in CHF) aus selbständiger Erwerbstätigkeit entnommen werden (Vorakten S. 109 f.): 1990 6'334.00 2004 71'000.00 1991 6'334.00 2005 44'200.00 1992 48'400.00 2006 51'000.00 1993 48'400.00 2007 47'900.00 1994 67'900.00 2008 49'101.00 1995 67'900.00 2009 70'700.00 1996 75'300.00 2010 67'400.00 1997 75'300.00 2011 68'400.00 1998 86'800.00 2012 69'700.00 1999 86'800.00 2013 46'600.00 2000 78'000.00 2014 48'400.00 2001 80'200.00 2015 9'333.00 2002 58'600.00 2016 37'400.00 2003 68'200.00 5.4.2. Wie die Vorinstanz in ihren Bemerkungen zutreffend vorbringt, unterlag das selbständige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bereits vor seiner Krankheit im Jahr 2013 erheblichen Schwankungen. So fiel es z.B. nach einem vierjährigen Durchschnitt von CHF 82'950.- (1998-2001) um 30 Prozent auf CHF 58'600.- im Jahr 2002. Ebenfalls erhebliche Schwankungen sind in den Jahren 2004 bis 2009 auszumachen: CHF 71'000.- (2004) bzw. 70'700.- (2009) gegenüber einem zwischenzeitlichen Rückgang von über 30 Prozent in den Jahren 2005 bis 2008. Da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 Prozent frühestens im Oktober 2013 eingesetzt hat (bzw. im Mai 2014 nach den Darlegungen des Beschwerdeführers), aber bereits ab 2002 teils deutliche Schwankungen auszumachen sind, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Geschäftsergebnisse des Beschwerdeführers durch invaliditätsfremde Faktoren (mit-)beeinflusst worden wären (vgl. Urteile BGer 9C_804/2016 vom 10. April 2017 E. 3.2; 9C_44/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3). 5.4.3. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht zuverlässig bestimmt werden können. Der durchgeführte Prozentvergleich ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Damit erübrigt es sich auch, zum Argument des Beschwerdeführers betreffend Arbeitszeiten und gleichbleibende Geschäftskosten Stellung zu nehmen. Was die Rüge der mangelnden Berücksichtigung der Buchhaltungsunterlagen anbelangt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern aus den Geschäftszahlen ein schlüssigeres Ergebnis hergeleitet werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich darin die Schwankungen des selbständigen Erwerbs, wie sie aus dem IK-Auszug ersichtlich sind, wiederspiegeln. Überdies ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit einem derart pauschalen Hinweis auf Dokumente, die sich in seinem Besitz befinden, ohne diese ins Recht zu legen oder auch nur darzutun, welche Erkenntnisse daraus für das vorliegende Verfahren gewonnen werden könnten, nicht ohnehin seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die Zahlen der Vorinstanz sind schliesslich auch nicht aus der Luft gegriffen. Indem sie sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen jeweils auf dasselbe statistische Jahreseinkommen eines Rechtsanwalts gemäss LSE abstützte, führte sie de facto einen – wie gesehen zulässi-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 17 gen – Prozentvergleich durch, bei dem der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, vorliegend also 60 Prozent, entspricht (vgl. Urteil BGer 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2 f.). 5.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Oktober 2013 bis 31. Dezember 2020 mit 60 Prozent zu beziffern ist. 5.6. Für die Zeit ab 1. Januar 2021 ermittelte die Vorinstanz basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent. Der "Entzug des Anwaltspatents" (gemeint: die Streichung aus dem kantonalen Anwaltsregister bzw. der Verlust der Berufsausübungsbewilligung) steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit resp. Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insoweit überzeugt die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht. Mit den Parteien ist indes anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der rechtskräftigen Streichung aus dem kantonalen Anwaltsregister bereits 63 Jahre alt war, nicht mehr zumutbar gewesen wäre, bis zur Pensionierung eine neue Tätigkeit aufzunehmen, zumal er noch Zeit benötigte, um seine Kanzlei zu liquidieren. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung, die ab 1. Januar 2021 von einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent und damit von einem vollen Rentenanspruch ausging, als korrekt, da dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt mangels Zumutbarkeit der weiteren Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von null Franken anzurechnen ist. Von der angedrohten reformatio in peius ist daher abzusehen. 6. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer sodann mit seinem Argument, wonach seine Anmeldung nicht verspätet erfolgt sei. Für Sozialversicherungsleistungen gilt von Gesetzes wegen die Dispositionsmaxime (Art. 29 Abs. 1 ATSG); ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung entsteht zudem erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Vorliegend ging das Leistungsgesuch am 22. Juni 2017 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Neuenburg ein, weshalb ein Rentenanspruch nicht vor dem 1. Dezember 2017 entstehen konnte. Die Hintergründe einer in diesem Sinn "verspäteten" Anmeldung sind irrelevant. Verwaltung und Gericht sind an die erwähnten Gesetzesbestimmungen gebunden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zuletzt moniert der Beschwerdeführer eine unzulässige Verrechnung. 7.1. Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Art. 50 Abs. 2 IVG verweist für die Verrechnung auf Art. 20 Abs. 2 AHVG, welcher somit in der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung findet. Damit statuiert Art. 50 Abs. 2 IVG eine allgemeine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen der AHV und der IV. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen. Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Dabei stellt sich nach der Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer

Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken, und zwar in jener Zeitspanne, für welche sie nachbezahlt werden. Andernfalls hätte es die Verwaltung in der Hand, durch Zuwarten mit dem Erlass der Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umgehen (BGE 138 V 402 E. 4.2; 136 V 286 E. 4.1 und 6.1 f.). Die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gilt dann nicht, wenn das Existenzminimum während der fraglichen Zeitspanne durch Leistungen der Sozialhilfe gewährleistet war (BGE 136 V 286 E. 7 f.). Bei der Verrechnung von Rentennachzahlungen ist von Bedeutung, ob diese mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen erfolgen soll. Letzteren kann die (Nicht-)Einhaltung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht entgegengehalten werden, da in dieser Konstellation lediglich eine Bedarfsleistung durch eine andere ersetzt wird (z.B. Altersrente gegen Invalidenrente) und sich die Leistungen gegenseitig ausschliessen (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.4). 7.2. Die Vorinstanz hat gemäss der angefochtenen Verfügung folgende Abrechnung vorgenommen: Anspruch von Dezember 2017 bis Dezember 2018 13 Monate zu CHF 1'566.00 CHF 20'358.00 Anspruch von Januar 2019 bis Dezember 2020 24 Monate zu CHF 1'579.00 CHF 37'896.00 Anspruch von Januar 2021 bis Februar 2021 2 Monate zu CHF 2'122.00 CHF 4'244.00 Ab März 2021 1 Monat zu CHF 2'122.00 CHF 2'122.00 Verzugszinsen CHF 442.00 Betrag total CHF 65'062.00 ./. CIFA Comptabilité CHF -34'666.70 ./. zu verrechnende Rechnungen CHF -21'273.00 Überweisung CHF 9'122.30 Aus der Begründung folgt alsdann, dass der Betrag von CHF 21'273.- der bereits ausbezahlten vorbezogenen Altersrente vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 entspricht, auf die der Beschwerdeführer rückwirkend verzichtet habe und die er folglich zurückbezahlen müsse. Der Betrag von CHF 34'666.70 entspricht den ausstehenden AHV-Beiträgen. 7.3. Bestand und Höhe der von der Vorinstanz bzw. der AHV-Kasse des Verbands Westschweizer Unternehmen FER CIFA 106.2 (nachfolgend: AHV-Kasse) geltend gemachten Forderungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen zu Unrecht geltend gemacht werden, liegen nicht vor. Streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Verrechnung mit der Rentennachzahlung zulässig war. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz verrechne Beträge, die bereits in einem Verlustschein geendet hätten. Es verstosse gegen die Prinzipien des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, wenn die Beschwerdegegnerin verrechnen könne, obwohl die in Betreibung gesetzten Beiträge in einem Verlustschein endeten, da die AHV-Kasse mit einer Verrechnung gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern bevorzugt wäre. Der Beschwerdeführer sei Empfänger der rückwirkend geschuldeten Invalidenrente und könne allein darüber bestimmen, wem er Verlustscheine abbezahlt. Die AHV-Kasse könne daher nur diejenigen offenen Beiträge verrechnen, für die noch keine Verlustscheine bestehen, widrigenfalls das SchKG ausgehöhlt würde.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 17 Die AHV-Kasse teilt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 mit, sie habe die Verrechnung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AHVG sowie die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: RWL) vorgenommen. 7.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er aus den gegen ihn ausgestellten Verlustscheinen auf ein Verrechnungsverbot schliesst; ein solches kann den Bestimmungen des Betreibungsrechts nicht entnommen werden (vgl. Art. 149 ff. SchKG). Die Zulässigkeit der vorgenommenen Verrechnung beurteilt sich vorliegend einzig nach den bereits erläuterten Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts (vorne E. 7.1). Demnach ist die Verrechnung einer Rentennachzahlung der Invalidenversicherung mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen (in casu AHV- Beiträge in der Höhe von CHF 34'666.70) grundsätzlich zulässig (BGE 136 V 286 E. 4.1). Selbiges gilt mit Bezug auf Leistungsrückforderungen der AHV (Betrag von CHF 21'273.-; BGE 138 V 402 E. 4.2). 7.5. Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorliegend Anwendung findet. Mit Bezug auf die Rückforderung der Altersrente ist dies gestützt auf die Rechtsprechung zu verneinen (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.4), wird doch in vorliegendem Fall eine Bedarfsleistung (Altersrente) durch eine andere (Invalidenrente) ersetzt. Die Verrechnung mit der Rentennachzahlung im Umfang von CHF 21'273.- erweist sich daher als bundesrechtskonform. Was die ausstehenden AHV-Beiträge in der Höhe von CHF 34'666.70 anbelangt, hätte die Vorinstanz vor Durchführung der Verrechnung die notwendigen Abklärungen zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Die angefochtene Verfügung steht in diesem Punkt im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und im Übrigen auch zu Ziff. 10919 ff. RWL, auf welche die AHV-Kasse in ihrer Vernehmlassung Bezug nimmt. Zwar hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verrechnung nicht geltend gemacht, diese stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Existenzminimum dar, doch kann dies aufgrund der Umstände (dazu E. 8) auch nicht vorweg ausgeschlossen werden. Es gilt die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 ATSG). 7.6. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Existenzminimum des Beschwerdeführers für die in Frage stehende Zeit ermittelt und hernach über die Zulässigkeit der Verrechnung mit der Beitragsforderung der AHV-Kasse in der Höhe von CHF 34'666.70 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu entscheidet. 8. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Anna Gruber als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist gerichtsnotorisch (vgl. Urteil KG FR 601 2019 200 vom 8. Juli 2020); sie ergibt sich weiter aus den von der Vorinstanz beigezogenen Steuerveranlagungen (Vorakten S. 114 und 904) sowie aus den Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zuletzt erzielte er mit seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt einen Erlös von wenigen Tausend Franken pro Jahr (vgl. die dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beigelegte Erfolgsrechnung) und nach der Streichung aus dem kantonalen Anwaltsregister bzw. dem Verlust der Berufsausübungsbewilligung konnte ihm nach dem Gesagten aufgrund seines Alters die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht mehr zugemutet werden. Er verfügt heute nach eigenen

Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 Angaben über kein Einkommen und lebt derzeit von Darlehen von Bekannten. Damit ist er als finanziell bedürftig im Sinne des Gesetzes anzusehen (Art. 142 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerde kann weiter nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. Art. 142 Abs. 2 VRG). Bezüglich der Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 143 Abs. 2 VRG) ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als langjähriger, im Bereich des E.________ tätiger Jurist, Anwalt und […] die Beschwerde grundsätzlich selbst hätte verfassen können. Nichtsdestotrotz stand für ihn persönlich im vorliegenden Verfahren viel auf dem Spiel, sodass nicht von ihm erwartet werden konnte, dass er seine Interessen selbst verteidigt; hierzu hätte ihm auch die notwendige Distanz und Objektivität gefehlt. Dem Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anna Gruber als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. 9. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festzusetzen sind, werden ausgangsgemäss zu einem Viertel der Vorinstanz und zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, von diesem aber zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen nicht erhoben (Art. 143 Abs. 1 lit. a VRG). Im Umfang seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz (Art. 137 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 2 VRG). Gestützt auf die Kostenliste vom 14. Juni 2022 sind ein Aufwand von 20 Stunden sowie Auslagen von CHF 76.60 ausgewiesen. Eine Auslagenpauschale von 5 Prozent des Honorars ist im Verwaltungsjustizverfahren nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz ist daher auf CHF 1'366.85 (20 Stunden à CHF 250.-, davon ein Viertel, sowie ein Viertel der ausgewiesenen Auslagen von CHF 76.60, zuzüglich der Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 97.70) festzusetzen. Sodann ist der Rechtsbeiständin im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang des teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers eine Entschädigung von CHF 2'969.75 (Honorar: CHF 2‘700.- [20 Stunden à CHF 180.-, davon drei Viertel], Spesen: CHF 57.45 [drei Viertel von CHF 76.60], Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent: CHF 212.30) zuzusprechen. Diese Entschädigung ist vom Staat zu übernehmen. Beide Beträge sind unmittelbar der Rechtsvertreterin geschuldet (Art. 141 Abs. 2 und Art. 145b Abs. 1 VRG). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens von ihm die Vergütung seiner Leistungen verlangen (vgl. Art. 145b Abs. 3 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2021 92) wird teilweise gutgeheissen.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 17 Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung der Frage der Verrechnung im Sinne der Erwägungen an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2021 93) wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Anna Gruber zur amtlichen Rechtsbeiständin von A.________ ernannt. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden im Umfang von CHF 200.- der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg und im Umfang von CHF 600.- A.________ auferlegt, von Letzterem zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht erhoben. IV. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'366.85 (inkl. MwSt. zu 7.7 Prozent, ausmachend CHF 97.70) zugesprochen. Der Betrag ist unmittelbar Rechtsanwältin Anna Gruber geschuldet. V. Rechtsanwältin Anna Gruber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'969.75 (inkl. MwSt. zu 7.7 Prozent, ausmachend CHF 212.30) zulasten des Staats Freiburg zugesprochen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Juli 2022/mpo Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

608 2021 92 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.07.2022 608 2021 92 — Swissrulings