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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 11.03.2021 608 2021 36

11. März 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,015 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Revision

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 36 Urteil vom 11. März 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Gesuch vom 8. Januar 2021 um Revision des Urteils 608 2020 132 des II. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. September 2020 (Erwerbsersatz: Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – selbständige Erwerbstätigkeit)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass sich A.________ am 16. April 2020 für den Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) angemeldet hat; dass die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) das Gesuch mit Verfügung vom 23. April 2020 ablehnte, weil die Versicherte nicht als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen sei; dass diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 bestätigt wurde; dass die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob, welches die Beschwerde mit Urteil 608 2020 132 vom 25. September 2020 abwies, da die Versicherte im Zeitpunkt, da die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Kraft traten (17. März 2020), nicht als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen war; dass das Urteil des Kantonsgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist; dass sich die Versicherte am 16. November 2020 als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse anmeldete, welche sie am 16. Dezember 2020 rückwirkend ab 1. November 2019 als selbständigerwerbende Person erfasste; dass die Versicherte am 8. Januar 2021 bei der Ausgleichskasse beantragte, es sei ihr auf dieser neuen Grundlage ab dem 17. März 2020 eine EO-Entschädigung zuzusprechen; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie am 21. Mai 2020 einen zweiten Antrag auf EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 16. April bis 15. Mai 2020 gestellt, darauf aber nie eine Antwort erhalten habe; dass die Ausgleichskasse diese Eingabe am 9. Februar 2021 an das Kantonsgericht weiterleitete; dass die Gesuchstellerin die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Durchführung des Revisionsverfahrens nicht bestreitet; erwägend, dass die Gesuchstellerin mit Gesuch vom 8. Januar 2021 beantragt, es sei ihr eine EO-Entschädigung ab dem 17. März 2020 zuzusprechen; dass der Anspruch der Gesuchstellerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist, weshalb ihre Eingabe zu Recht als Revisionsgesuch entgegengenommen und von der Ausgleichskasse an das zuständige Kantonsgericht, welches letztmals mit Urteil vom 25. September 2020 materiell in der Sache entschieden hat, weitergeleitet worden ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches auch im Bereich der Corona-Erwerbs-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 ersatzentschädigung anwendbar ist (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]), die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss, wobei die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 61 N. 250); dass der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» gleich auszulegen ist wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110); dass diejenigen Tatsachen «neu» sind, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (unechte Noven); die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (Urteil BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 mit weiteren Hinweisen); dass auch der in Art. 53 Abs. 1 ATSG verwendete Begriff «entdecken» betont, dass es sich um neue Tatsachen handeln muss, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indessen (noch) nicht bekannt waren, womit der Gesetzgeber die allgemeine Auffassung übernommen hat, dass der Revisionsgrund voraussetzt, dass die «neue Tatsache» bei Fällung des Entscheids bereits bestanden haben musste (KIESER, Art. 53 N. 24); dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dienen kann, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren (Urteile BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2.2; 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 5.2.1; vgl. auch KIESER, Art. 61 N. 251); dass sich die Gesuchstellerin im konkreten Fall nicht auf eine neue Tatsache beruft, die bereits im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils vom 25. September 2020 vorgelegen hat, erfolgte doch die Anmeldung als Selbständigerwerbende am 16. November 2020 und ihre Erfassung als solche am 16. Dezember 2020; dass auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin rückwirkend per 1. November 2019 als Selbständigerwerbende erfasst wurde, nichts daran ändert, dass keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. hierzu auch das Urteil KG/FR 608 2020 131 vom 25. September 2020, mit welchem der EO-Anspruch einer Versicherten, die sich bereits am 6. April 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet hatte und am 24. April 2020 rückwirkend per 1. Februar 2020 als solche erfasst wurde, abgewiesen wurde, weil die Versicherte nicht bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit am 17. März 2020 von der Ausgleichskasse als solche anerkannt war); dass vorliegend kein Revisionsgrund ausgemacht werden kann, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist; dass die Kosten des Revisionsverfahrens auf CHF 100.- (Mindestgebühr) festzulegen und der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 VRG;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Art. 1 Abs. 1 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 [Tarif VJ; SGF 150.12]); erkennt der Hof: I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 100.- gehen zu Lasten von A.________. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. März 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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