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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.08.2022 608 2021 168

31. August 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,944 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 168 Urteil vom 31. August 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG gegen PHILOS KRANKENVERSICHERUNG AG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung – Zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz Beschwerde vom 12. Oktober 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1964, ist bei der Philos Krankenversicherung AG (nachfolgend: Versicherung oder Vorinstanz) obligatorisch krankenpflegeversichert. B. Die Versicherte leidet an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) des Typs I sowie an Polyarthrosen und bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Unter fachärztlicher Anleitung nimmt sie seit rund 20 Jahren opioidhaltige Schmerzmittel ein, namentlich Fentanyl- Lutschtabletten. Aufgrund einer nachhaltigen Schädigung ihrer Zähne wendete sich die Versicherte im Jahr 2019 an die B.________. Diese stellte in ihrem Bericht vom 11. September 2019 einen medikamenteninduzierten Zahnzerfall fest und erachtete eine Implantatversorgung als indiziert. In diesem Zusammenhang ersuchte die Klinik die Versicherung mit Schreiben vom 18. September 2019 um Kostengutsprache in der Höhe von CHF 30'553.- zuzüglich Laborkosten in der Höhe von CHF 10'146.10, worauf die Versicherung weitere Unterlagen einverlangte. Am 2. Oktober 2020 liess Dr. med. C.________, behandelnder Zahnarzt der Versicherten, der Versicherung eine neue Kostenschätzung zukommen. Für die vorgesehene Brückenversorgung auf vier Implantaten im Unterkiefer und sechs Implantaten im Oberkiefer belief sich die Kostenschätzung nunmehr auf total CHF 61'296.80. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 informierte die Versicherung den behandelnden Zahnarzt, dass ihr Vertrauenszahnarzt die Unterlagen prüfe und noch keine Garantie für die Kostenübernahme erteilt werden könne. Mit Verfügung vom 4. November 2020 lehnte die Versicherung die Kostenübernahme für die vorgesehene zahnärztliche Behandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 2. Oktober 2020 ab. Für diese bestehe keine gesetzliche Leistungspflicht, da sie weder durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bzw. eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt noch zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig sei. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 10. November 2020 Einsprache und ersuchte um Zustellung des vollständigen zahnmedizinischen Dossiers. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021, adressiert an Dr. med. C.________, bestätigte die Versicherung die Kostenübernahme für steggetragenen Hybridprothesen mit vier Implantaten im Oberkiefer und zwei Implantaten im Unterkiefer. Am 30. Juli 2021 forderte die Versicherte die Versicherung auf, über die Leistungsübernahme formell zu entscheiden. Des Weiteren verlangte sie Einsicht in die vertrauenszahnärztliche Beurteilung und ersuchte, nach Rücksprache mit ihrem behandelnden Zahnarzt, erneut um die Übernahme der Kosten eine festsitzende implantatgetragene Brückenversorgung mit je sechs Implantaten im Oberund Unterkiefer (gemeint: sechs Implantate im Ober- und vier Implantate im Unterkiefer; vgl. Schreiben Dr. med. C.________ vom 20. Juli 2021).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 In der Folge leitete die Versicherung das Dossier ihrem Vertrauenszahnarzt, Dr. med. D.________, weiter. Dieser kam in seinem Bericht vom 16. August 2021 zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zahnzerfall medikamentös bedingt sei. Indes erachtete er steggetragene, auf vier Implantaten im Oberkiefer und zwei Implantaten im Unterkiefer abgestützte Prothesen als hinreichende zahnärztliche Behandlung. Die Versicherte wurde über diesen Bericht nicht in Kenntnis gesetzt. Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 bestätigte die Versicherung die Verweigerung der Kostenübernahme für die beantragte festsitzende implantantgetragene Brückenversorgung. Gleichzeitig stellte sie ihre Leistungspflicht für abnehmbare steggetragene Hybridprothesen mit vier Implantaten im Oberkiefer und zwei Implantaten im Unterkiefer fest. D. Hiergegen erhebt die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, am 12. Oktober 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Kostengutsprache für eine festsitzende Brückenversorgung mit sechs Implantaten im Oberkiefer und vier Implantaten im Unterkiefer; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein fachärztliches Gutachten zum Kriterium der Wirtschaftlichkeit in Auftrag zu geben. Sie erachtet den Einspracheentscheid als ungenügend begründet, da sich die Vorinstanz auf eine vertrauenszahnärztliche Stellungnahme zu beziehen scheine, die der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Auch sonst seien die medizinischen und juristischen Schlüsse der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Demgegenüber vermöge sich die Beschwerdeführerin auf einen Bericht ihres behandelnden Zahnarztes vom 20. Juli 2021 zu stützen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 gelangte Dr. med. C.________ mit einer neuen Kostenschätzung für steggetragene Hybridprothesen mit vier Implantaten im Oberkiefer und zwei Implantaten im Unterkiefer über insgesamt CHF 51'542.75 an die Versicherung. Am 21. Oktober 2021 erklärte sich diese zu einer Teilübernahme bereit, wobei sie diverse Behandlungspositionen ablehnte. In ihren Bemerkungen vom 13. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie habe sich im Einspracheentscheid auf den Bericht ihres Vertrauenszahnarztes vom 16. August 2021 gestützt; diesem habe namentlich auch das Schreiben des behandelnden Zahnarztes vom 20. Juli 2021 vorgelegen. Sollte der Bericht des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sein, stelle dies keinen schweren Mangel dar, da die Begründung des Vertrauenszahnarztes weitgehend wörtlich Eingang in den Einspracheentscheid gefunden habe; eine allfällige Gehörsverletzung könne zudem im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Sodann folge aus der medizinischen Beurteilung des Vertrauenszahnarztes, dass Stegprothesen, die im Oberkiefer mit vier und im Unterkiefer mit zwei Implantaten befestigt werden, das Behandlungsziel vollständig erfüllen und gegenüber den festsitzenden Brücken die kostengünstigere Variante darstellen würden. Mit Gegenbemerkungen vom 18. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie weist das Gericht darauf hin, dass sie sich zwischenzeitlich am 9. Dezember 2021 bei Dr. med. C.________ einem Eingriff unterzogen hat, bei dem ihr festsitzende implantatgetragene Brücken mit sechs Implantaten im Oberkiefer und vier Implantaten im Unterkiefer eingesetzt worden seien. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie des vertrauenszahnärztlichen Berichts zugestellt sowie eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 29. März 2022 machte die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit Gebrauch. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. Oktober 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2021 ist frist- und formgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden. Die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Kosten der von ihr gewählten zahnärztlichen Behandlung durch die Vorinstanz zu übernehmen sind. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2021, mit welchem die Vorinstanz die Kostenübernahme für die mittlerweile vorgenommene festsitzende implantantgetragene Brückenversorgung mit sechs Implantaten im Oberkiefer und vier Implantaten im Unterkiefer verweigerte, gleichzeitig aber ihre Leistungspflicht für abnehmbare steggetragene Hybridprothesen mit vier Implantaten im Oberkiefer und zwei Implantaten im Unterkiefer bestätigte. Nicht zu prüfen ist daher die teilweise Kostengutsprache vom 21. Oktober 2021. 2. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Nichtzustellung des vertrauensärztlichen Berichts von Dr. med. D.________ vom 16. August 2021 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hat in der Sache entschieden, ohne der Beschwerdeführerin – die Einsprache erhoben und mehrmals um Einsicht in die vertrauenszahnärztlichen Stellungnahmen gebeten hatte – Gelegenheit gegeben zu haben, sich zum entscheidwesentlichen Bericht des Vertrauenszahnarztes zu äussern, bzw. ohne sie auch nur über die Existenz dieses Aktenstücks zu informieren. Damit verletzte sie ihr rechtliches Gehör. Die Gehörsverletzung kann im Verfahren vor dem Kantonsgericht indes geheilt werden, da die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten hat, sich zu diesem Aktenstück vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition zu äussern (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil BGer 9C_253/2021 vom 21. Juli 2021 E. 2). 3. Die Vorinstanz anerkennt grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Weitere Ausführungen zur Deckung von Kosten zahnärztlicher Behandlungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. BGE 128 V 59; 128 V 70) können daher unterbleiben. Streitig ist einzig, für welche konkrete zahnärztliche Behandlung eine Leistungspflicht besteht. 3.1. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. Art. 32 Abs. 1 KVG verlangt dabei als generelle

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Voraussetzung für die Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, dass Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Bei den genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) handelt es sich um die grundlegenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen jeder Leistung. Ihr Zweck ist es, eine effiziente, qualitativ hochstehende und zweckmässige Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen. An diesem Ziel haben sich alle Akteure im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (d.h. neben den Versicherten insbesondere auch die Leistungserbringer und die Tarifgenehmigungsbehörden) zu orientieren. Wirksam ist eine medizinische Leistung, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen. Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung voraus. Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig, welche gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Sodann setzt die Wirtschaftlichkeit die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in seinen Leistungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich objektiv und hat vergleichenden Charakter, indem sie eine Rolle spielt, wenn im Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind. Diesfalls ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme abzuwägen. Erlaubt eine der Massnahmen, den verfolgten Zweck erheblich kostengünstiger zu erreichen als dies mit der anderen Massnahme der Fall wäre, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der teureren Massnahme. Demgegenüber kann eine vergleichsweise grössere medizinische Zweckmässigkeit (durch Vorteile in diagnostischer oder therapeutischer Hinsicht wie beispielsweise geringere Risiken, weniger Komplikationen, günstigere Prognose betreffend Nebenwirkungen und Spätfolgen) die Übernahme einer teureren Massnahme rechtfertigen. Die Frage der Wirtschaftlichkeit stellt sich grundsätzlich nicht, wenn es nur eine Behandlungsmöglichkeit bzw. keine Behandlungsalternative gibt, weil sich das in Art. 32 Abs. 1 KVG verankerte Erfordernis auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Behandlungsalternativen bezieht (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 116 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2. Das Sozialversicherungsgericht prüft objektiv alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil BGer 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 4. Während die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für eine festsitzende implantatgetragene Brückenversorgung mit sechs Implantaten im Oberkiefer und vier Implantaten im Unterkiefer beantragt, erachtet die Vorinstanz steggetragene Prothesen mit vier Implantaten im Oberkiefer und zwei Implantaten im Unterkiefer als wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Eingriff. 4.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Position auf die Stellungnahmen ihres behandelnden Zahnarztes, Dr. med. C.________. Dieser äussert sich mit Schreiben vom 9. Juli 2021 dahingehend, dass steggetragene Prothesen im Oberkiefer eine akzeptable Lösung seien, wenn auch nicht mit einer festsitzenden, den natürlichen Zähnen ähnlichen Versorgung zu vergleichen. Die von ihm vorgeschlagene Versorgung mittels festen Brücken auf sechs Implantaten sei wirksam, zweckmässig und gegenüber herausnehmbaren Stegprothesen wirtschaftlicher. Höheren Herstellungskosten stünden nämlich geringere Unterhaltskosten in den kommenden Jahren gegenüber. Zudem falle der Aspekt, der Patientin, die unverschuldet ihre Zähne verloren habe, das Gefühl fester Zähne wiederzugeben, bei Stegprothesen gänzlich ausser Betracht. Es sei vom Vertrauenszahnarzt der wissenschaftliche Nachweis zu verlangen, dass eine steggetragene Versorgung auf vier Implantaten der auf sechs Implantaten abgestützten Brücken überlegen sei. Im Unterkiefer komme es bei einer lediglich auf zwei Implantaten abgestützten Prothese zu einer Schaukelbewegung, die nicht nur zu einem Gefühl der Unsicherheit beim Patienten, sondern im dorsalen Unterkieferbereich gar zu rezidivierenden Druckstellen und zu einem massiven Knochenabbau führe. Auf vier Implantate abgestützte Prothesen wären sicher "akzeptabler", aber auch hier werde nicht beachtet, dass die Beschwerdeführerin, die ihre Zähne unverschuldet verloren habe, Anspruch auf "feste Zähne" habe. Auch für den Unterkiefer sei der Nachweis zu erbringen, dass eine auf zwei Implantate gestützte Stegprothese wirksamer sei als feste Brücken auf vier bis sechs Implantaten. In seinem Bericht vom 20. Juli 2021 hält der behandelnde Zahnarzt fest, die gutgesprochene Versorgung mittels herausnehmbaren Stegprothesen sei keine den eigenen Zähnen adäquate Lösung. Die Beschwerdeführerin habe ihre eigenen Zähne unverschuldet verloren und solle entsprechend auch wieder in den Genuss von festen Zähnen kommen. Die Stegprothesen genügten diesen Anforderungen nicht, da sie nach jeder Mahlzeit entfernt und ausserhalb des Mundes geputzt werden müssten; sie erforderten regelmässige Anpassungen in der Form von Unterfütterungen, da der Prothesenanteil, der auf der Schleimhaut liege, aufgrund der Beweglichkeit der Prothesen zum Abbau des darunterliegenden Knochens führen werde. Die Anzahl von vier Implantaten im Oberkiefer sei langfristig nicht ausreichend, was durch Forderungen von internationalen implantologischen Fachgesellschaften unterstrichen werde. Gleiches treffe für den Unterkiefer zu, wo erschwerend hinzukomme, dass im Unterkiefer nur zwei Implantate gutgesprochen worden seien, was zum (oben bereits beschriebenen) Schaukelvorgang führe. Grundsätzlich seien auch im Unterkiefer gemäss "international geforderte[r] Mindestanzahl" sechs Implantate notwendig; um dem Faktor der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen, sei bei der eingereichten Kostenschätzung bereits auf zwei Implantate verzichtet worden. Demgegenüber verweist die Vorinstanz auf den Bericht ihres Vertrauenszahnarztes, Dr. med. D.________, vom 16. August 2021, in dem dieser festhält, zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit genügten steggetragene Prothesen mit vier Implantaten im Oberkiefer und zwei Implantaten im Unterkiefer. Die Prothesen seien auf dem gegossenen Steg abgestützt und nicht auf der Schleimhaut. Sie hätten keinen Abbau des Knochens zur Folge; dieser werde vielmehr durch die Zahnlosigkeit verursacht und könne auch bei sechs Implantaten auftreten. Auch sei eine eventuelle Unterfütterung sowohl bei vier wie bei sechs Implantaten vonnöten. Durch die Verankerung der Prothesen auf

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dem Steg sei ein Schaukeln ausgeschlossen. Es verhalte sich keinesfalls so, dass die Mindestzahl im zahnlosen Kiefer sechs Implantate betrage. Wissenschaftliche Studien würden nachweisen, dass im Unterkiefer sogar ein einziges Implantat zur Befestigung der Prothese ausreiche. 4.2. Die vertrauenszahnärztliche Einschätzung deckt sich mit dem ins Recht gelegten und online zugänglichen Beitrag der Zeitschrift der Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern vom April 2021, wonach als Standardtherapie gar eine konventionelle schleimhautgetragene Totalprothese im Oberkiefer (sprich eine Versorgung mit einer nicht implantatgestützten Prothese) und eine auf zwei Implantaten verankerte Implantat-Deckprothese im Unterkiefer genüge, um die Zufriedenheit mit der Prothese langfristig zu gewährleisten (S. 9). Dass in casu besondere medizinische Umstände vorliegen, die festsitzende Brücken notwendig machen würden, bzw. dass Stegprothesen – die über den wissenschaftlichen Mindeststandard (Totalprothese im Oberkiefer und auf zwei Implantaten verankerte Deckprothese im Unterkiefer) hinausgehen – nicht wirksam bzw. nicht zweckmässig wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch vom behandelnden Zahnarzt nicht geltend gemacht. Im Gegenteil erachtet dieser nach eigenen Worten steggetragene Prothesen im Oberkiefer als "akzeptable Lösung". Er kritisiert somit vielmehr in allgemeiner Weise eine etablierte, ihm gemäss eigenen Aussagen bestens bekannte Behandlungsmethode. Damit vermögen seine Stellungnahmen keine Zweifel an der schlüssigen Einschätzung des Vertrauenszahnarztes zu erwecken. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der vom Vertrauenszahnarzt empfohlenen abnehmbaren steggetragenen Hybridprothesen mit vier Implantaten im Oberkiefer und zwei Implantaten im Unterkiefer vorliegend um einen wirksamen und zweckmässigen Eingriff handelt. Aus den Stellungnahmen des behandelnden Zahnarztes erhellt zudem, dass festsitzende Brücken mit sechs Implantaten im Oberkiefer und vier Implantaten im Unterkiefer über den Behandlungszweck hinausgehen. Dieser besteht hier in der Wiederherstellung der Kaufunktion (vgl. BGE 124 V 196 E. 3) und nicht darin, das Gefühl natürlicher Zähne wiederherzustellen. Damit geht der Einwand des behandelnden Zahnarztes, der Vertrauenszahnarzt habe nachzuweisen, dass die Stegprothesen den festsitzenden Brückenprothesen "überlegen" seien, ins Leere. Unbeachtlich ist ferner, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden am medikamenteninduzierten Zahnzerfall trifft. Leistungen nach KVG müssen wirksam und zweckmässig sein; trifft dies auf zwei oder mehr Massnahmen zu, ist die günstigste zu wählen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass, selbst wenn bei einer festsitzenden Brückenversorgung grundsätzlich weniger Unterhaltskosten anfallen sollten als bei einer abnehmbaren, was von der Beschwerdeführerin bzw. von ihrem Zahnarzt geltend gemacht wird, dennoch nicht glaubhaft begründet dargelegt wird, dass die Kosten für Erstere insgesamt (d.h. unter Berücksichtigung der Herstellungs-, Einsetzungs- und Unterhaltskosten) die Kosten einer festsitzenden Versorgung übertreffen, sind doch die initialen Kosten der vom Vertrauenszahnarzt empfohlenen abnehmbaren Stegprothesen wesentlich tiefer als die entsprechenden Kosten von festsitzenden Brücken. Demnach handelt es sich bei der vom Vertrauenszahnarzt befürworteten und von der Vorinstanz gutgesprochenen abnehmbaren Stegprothesen um die wirtschaftlichere Behandlungsalternative im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG. 4.3. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Kostengutsprache für die festsitzenden implantantgetragenen Brücken verweigert und ihre Leistungspflicht für abnehmbare steggetragene Hybridprothesen mit vier Implantaten im Oberkiefer und zwei Implantaten im Unterkiefer festgestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 5. Aufgrund des vorliegend zur Anwendung gelangenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine Gerichtskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. August 2022/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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