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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 08.01.2021 608 2020 181

8. Januar 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,291 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 181 Urteil vom 8. Januar 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – Vermögensverzehr, Liegenschaftsertrag Beschwerde vom 17. September 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1961, wohnhaft in B.________, bezieht seit 1. Mai 2018 eine IV- Rente. Am 19. März 2020 reichte er bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) ein Gesuch um Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (nachfolgend: EL) ein. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten für die Periode vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 monatliche EL von CHF 471.- (Prämienpauschale Krankenversicherung), für die Periode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 monatliche EL von CHF 484.- (Prämienpauschale Krankenversicherung) und für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 monatliche EL von CHF 742.- (davon CHF 487.- Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. Für die Periode ab 1. April 2020 verneinte sie einen Anspruch auf EL. Gemäss beigelegtem Berechnungsblatt für die Periode ab 1. April 2020 wurden bei den anrechenbaren Einnahmen ein Vermögensverzehr von jährlich CHF 20'234.- (gestützt auf ein anrechenbares Vermögen von CHF 303'509.-) sowie ein Liegenschaftsertrag von jährlich CHF 8'622.- berücksichtigt. Am 23. Juni 2020 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung, welche mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2020 abgewiesen wurde. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 17. September 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt sinngemäss das Begehren, sein EL- Anspruch sei gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 gutzuheissen. In ihren Bemerkungen vom 16. November 2020 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Frage der Wahrung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen. Am 19. Dezember 2020 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide sind gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches im Bereich der EL anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), innert 30 Tagen nach Eröffnung beim zuständigen Gericht einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie gilt als eingehalten, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde einge-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 reicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt die versicherte Person. Ihr obliegt der Nachweis dafür, dass sie die Frist eingehalten hat (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 39 N. 10). Der Beweis der Zustellung und des Zustelldatums der Verfügung bzw. des Entscheids obliegt jedoch rechtsprechungsgemäss der Verwaltung. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. Urteil BGer 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1). 1.2. Vorliegend datiert der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2020. Die Beschwerde wurde indes erst am 17. September 2020 der Post übergeben. Damit sie rechtzeitig erfolgt wäre, hätte der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer frühestens am 18. August 2020 zugestellt werden dürfen. Dass der Einspracheentscheid jedoch erst nahezu einen Monat nach dessen Ausfertigung eröffnet wurde, ist nicht wahrscheinlich. Mangels gegenteiliger Behauptung des Beschwerdeführers – er bezeichnet seine Beschwerde mit Schreiben vom 19. Dezember 2020 ebenfalls als verspätet – ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid bereits vor dem 18. August 2020 zugestellt und die Beschwerde nicht innert der 30-tägigen Frist eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdeführer auf die nachfolgenden materiell-rechtlichen Überlegungen hinzuweisen. 2. Streitig sind vorliegend die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers, namentlich der Vermögensverzehr von jährlich CHF 20'234.- sowie der Liegenschaftsertrag von CHF 8'622.-. 2.1. In seiner Einsprache vom 23. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, bei einem anrechenbaren Vermögen von CHF 303'509.- könne man seiner Meinung nach nicht mit einem Ertrag von CHF 20'234.- rechnen. Auch die Steuerbehörden würden dies nicht in dieser Höhe berechnen. In seiner Beschwerde vom 17. September 2020 verweist er auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2019. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Betrag von CHF 20'234.- nicht Vermögensertrag, sondern Vermögensverzehr darstellt. Das Gesetz sieht vor, dass alleinstehenden Personen, die keine Altersrente beziehen, nach Abzug eines Freibetrags von CHF 37'500.- jährlich ein Fünfzehntel ihres Vermögens als Einnahme angerechnet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dieser Bestimmung liegt die Idee zugrunde, dass Versicherte zuerst ihr eigenes Vermögen aufbrauchen, bevor sie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da die Berechnung der Ausgleichskasse zum anrechenbaren Vermögensverzehr korrekt und im Einklang mit dem Gesetz erfolgte, ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. 2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, mit dem angerechneten Liegenschaftsertrag von jährlich CHF 8'622.- aus einer ungeteilten Erbschaft (Liegenschaft in Spanien) sei er nicht einverstanden, da seine Schwester, die als Erbenvertreterin fungiere, ihm noch nie etwas ausbezahlt habe; im Gegenteil habe sie ihm Kosten für die Vertretung der Erbengemeinschaft verrechnet. Die Ausgleichskasse ihrerseits hält im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2020 fest, für die geerbte Liegenschaft in Spanien sei "gemäss steuerlicher Praxis" ein Ertrag in der Höhe von fünf Prozent des Verkehrswerts zu berücksichtigen. Gestützt auf einen Verkehrswert von CHF 344'900.- ergebe

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 sich ein jährlicher Ertrag von CHF 17'245.-. Da der Beschwerdeführer zur Hälfte an der Liegenschaft beteiligt sei, habe die Ausgleichskasse ihm einen Betrag von CHF 8'622.- angerechnet. Aufgrund des Einnahmenüberschusses von jährlich CHF 12'195.- (April 2020) bzw. CHF 13'395.- (ab Mai 2020) kann offen bleiben, ob die Ausgleichskasse den jährlichen Ertrag aus der geerbten Liegenschaft in Spanien mit CHF 8'622.- korrekt festgesetzt hat, da der Beschwerdeführer auch ohne Berücksichtigung dieser Einnahme einen Überschuss von jährlich CHF 3'573.- (April 2020) bzw. CHF 4'773.- (ab Mai 2020) aufweisen würde und somit keinen Anspruch auf EL hätte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich die Einnahmen aus seinem unbeweglichen Vermögen – und damit auch der Liegenschaft in Spanien, an welcher er mitbeteiligt ist – unabhängig davon anrechnen lassen muss, ob er über die Einnahmen effektiv verfügt. Nach Aussagen des Beschwerdeführers wird die Liegenschaft als Ferienwohnung vermietet (Vorakten Nr. 12). Mangels genauerer Angaben erscheint die vorgenommene Berechnung des Liegenschaftsertrags, welche sich gemäss Vorinstanz an der steuerlichen Praxis orientiert, zweckmässig. Wollte der Beschwerdeführer die Höhe des Liegenschaftsertrags bestreiten, wäre es an ihm gewesen, unter Einreichung entsprechender Unterlagen aufzuzeigen, dass der Ertrag in Wirklichkeit tiefer ausfällt. 2.3. Wie die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 16. November 2020 im Übrigen zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer auch aus der eingereichten Steuerveranlagung 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten, fielen doch die darin aufgeführten Einnahmen, welche dem Beschwerdeführer im EL-Verfahren anzurechnen sind, noch höher aus. 2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde, wenn darauf eingetreten würde, abgewiesen werden müsste. 3. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) sind keine Gerichtskosten zu erheben. (Dispositiv auf nächster Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. Januar 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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