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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.03.2019 608 2019 36

14. März 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,650 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 36 Urteil vom 14. März 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Mitglieder von religiösen Gemeinschaften) Beschwerde vom 5. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ (Schwester C.________), geboren im Jahr 1920, gehört der Kongregation der Kanisiusschwestern an. Sie bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung und seit Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen. Die Ergänzungsleistungen beliefen sich seit 1. April 2018 auf monatlich CHF 2‘182.-. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Versicherten mit, dass ihr ab 1. Januar 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich CHF 2‘164.- ausgerichtet würden. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. Januar 2019 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 abwies. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte die Versicherte, vertreten durch B.________, welche ebenfalls der Kongregation der Kanisiusschwestern angehört, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg ein. Sie stellt sinngemäss das Begehren, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 aufzuheben und ihr ab 1. Januar 2019 höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. In der Begründung ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit dem Beschluss des Bundesrates, die Renten der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen, alle ergänzungsleistungsberechtigten Mitglieder von religiösen Gemeinschaften im Kanton Freiburg ab dem Jahr 2019 weniger Rente erhielten als noch im Jahr 2018. Dies deshalb, weil die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19‘290.- auf CHF 19‘450.- erhöht, die vom Kanton Freiburg festgesetzte kantonale Tagestaxe von CHF 160.- (CHF 58‘400.-/Jahr) jedoch nicht angepasst worden sei. Damit den Mitgliedern von religiösen Gemeinschaften durch die Erhöhung der allgemeinen Lebensbedarfskosten kein finanzieller Nachteil entstehe, müsse auch die Tagestaxe um mindestens 0.85 Prozent erhöht werden. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 reichte B.________ aufforderungsgemäss eine durch die Provinzoberin, D.________, unterzeichnete Vollmacht zu den Akten. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, selber zu unterschreiben. Am 26. Februar 2019 wurde B.________ darauf hingewiesen, dass die Vollmacht von derjenigen Person zu unterzeichnen sei, die mit dem sie betreffenden Entscheid nicht einverstanden sei und dagegen Beschwerde führen wolle. Sollte die Versicherte nicht mehr in der Lage sein, selber zu unterschreiben, müsse sich B.________ an das Friedensgericht wenden. In ihren Bemerkungen vom 28. Februar 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Dies mit der Begründung, dass bei Mitgliedern von religiösen Gemeinschaften auf der Ausgabenseite einzig die Tagestaxe berücksichtigt werden könne. Diese betrage im Kanton Freiburg CHF 160.- (vgl. Art. 5quater Abs. 1 Bst. a der Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970 [AVEL; SGF 841.3.11]). Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei die Ausgleichskasse an diese Bestimmung gebunden und könne nicht davon abweichen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. C. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 5. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 wurde fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen hat. Die Frage ob B.________ legitimiert ist, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Gerichtsverfahren zu vertreten kann offengelassen werden, wäre doch die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (lit. a) oder wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben (lit. c). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2. Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]. Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen (Art. 13 Abs. 2 ELV). Die in Art. 13 Abs. 1 und 2 ELV enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden (Art. 13 Abs. 3 ELV). Entsprechend dieser Verordnungsbestimmung haben auch Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft, welche von dieser vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, üblicherweise keinen Ergänzungsleistungsanspruch (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 2630.04). Bei pflegebedürftigen Mitgliedern, denen eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV oder IV ausgerichtet wird, kann jedoch eine vereinfachte Heimberechnung vorgenommen werden (Rz. 3531.01 WEL). Dabei ist auf der Ausgabenseite (einzig) die Tagestaxe zu berücksichtigen; diese beträgt im Kanton Freiburg CHF 160.- (Art. 5quater Abs. 1 Bst. a AVEL). Weitere Ausgaben können nicht beachtet werden, weil dafür die Ordensgemeinschaft aufzukommen hat (Rz. 3532.01 ff. WEL). Als Einnahmen werden alle Einkünfte des pflegebedürftigen Mitglieds berücksichtigt. Wird das Mitglied innerhalb der Gemeinschaft gepflegt, ist die Hilflosenentschädigung in jedem Fall als Einnahme anzurechnen. Als Leistung aus verpfründungsähnlicher Vereinbarung oder Naturaleinkommen ist der Betrag des

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende in die Berechnung einzusetzen (Rz. 3533.01 ff. WEL). 2.3. Rechtsprechungsgemäss richten sich die WEL als Ausführungsvorschriften nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Das heisst indessen nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist erstellt und von den Parteien auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Mitglied der Kongregation der Kanisiusschwestern ist, seit Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung bezieht und damit unter Anwendung der vereinfachten Heimberechnung auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 3.2. Streitig ist einzig die Höhe der Ergänzungsleistungen seit Januar 2019. Die Ausgleichskasse hat diese berechnet, indem sie auf der Ausgabenseite die Tagestaxe von CHF 160.- (CHF 58‘400.-/Jahr) berücksichtigte, auf der Einnahmenseite die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Altersrente der Deutschen Rentenversicherung und die Hilflosenentschädigung sowie die Einnahmen aus Verpfründung in der Höhe des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende in der Höhe von CHF 19‘450.-. Diese Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. Was in der Beschwerde vorgetragen wird, vermag hieran nichts zu ändern. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Ausgleichskasse bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keinerlei Ermessensspielraum zukommt, weil sowohl die anerkannten Ausgaben wie auch die anrechenbaren Einnahmen in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt sind und keine Abweichungen zulassen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des anrechenbaren allgemeinen Lebensbedarfs, der per 1. Januar 2019 für Alleinstehende auf CHF 19‘450.- festgesetzt wurde (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) und bei Mitgliedern von religiösen Gemeinschaften auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen ist, sondern auch hinsichtlich der Tagestaxe, welche im Kanton Freiburg seit dem 1. Januar 2008 CHF 160.- beträgt (vgl. Art. 5quater Abs. 1 Bst. a AVEL). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass im Kanton Freiburg sämtliche Mitglieder von religiösen Gemeinschaften im Jahr 2019 tiefere Ergänzungsleistungen erhielten wie noch im Jahr 2018, so ist ihr entgegenzuhalten, dass, wenn die allgemeinen Lebensbedarfskosten steigen, auch der wirtschaftliche Wert der den Ordensschwestern und -brüdern zukommenden Leistung, der unter anderem in der Gewährung des vollen Lebensunterhalts durch die Ordensgemeinschaft besteht, steigt. Es ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass die den Mitgliedern von religiösen Gemeinschaften zustehenden Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2019 angepasst wurden. 3.3. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 61 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Das Kantons-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 gericht ist somit an die vom kantonalen Gesetzgeber auf CHF 160.- festgesetzte Tagestaxe gebunden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die kantonalrechtliche Bestimmung weder dem Bundesrecht, noch der Kantonsverfassung oder einem höherrangigen kantonalen Erlass widerspricht, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet wird. Auch besteht kein triftiger Grund, von der die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen konkretisierenden Verwaltungsweisung (WEL) abzuweichen. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 zustehenden Ergänzungsleistungen korrekt berechnet hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 zu bestätigen ist. 5. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. März 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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